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Entscheid

VB.2023.00245

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00245

27. September 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25683)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00245

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1981 geborener Staatsangehöriger Pakistans. Er

reiste am 26. August 2002 in die Schweiz ein, nachdem er sich am 20. Dezember

2001 in Pakistan mit einer im Kanton Zürich wohnenden Italienerin, geboren

1974, verheiratet hatte. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und

am 13. März 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am

15. April 2009 geschieden.

A heiratete gemäss seinen Angaben am 10. Mai 2009 in

Pakistan seine Landsfrau C, geboren 1987. Aus der Ehe soll 2010 der Sohn D

hervorgegangen sein. A schloss gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen am 5. Oktober

2013 in Pakistan zusätzlich die Ehe mit E, einer gemäss jenen Dokumenten 1978

geborenen Landsfrau.

Am 20. April 2017 beantragte A den Nachzug für den

Sohn D und für C. Nachdem das Migrationsamt ihn auf die verpassten Fristen nach

Art. 47 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) aufmerksam gemacht hatte, wurde das Gesuch von A nicht

weiterverfolgt und das Verfahren abgeschrieben.

Die Ehe mit C wurde am 16. Dezember 2019 in Pakistan

geschieden.

Am 22. Dezember 2021 beantragten E und D bei der

schweizerischen Botschaft in Pakistan die Einreise in die Schweiz im

Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater. Die Botschaft verweigerte gestützt auf

die Abklärungen ihres Vertrauensanwalts und dessen Bericht vom 15. August

2022 die Beglaubigung verschiedener Zivilstandurkunden. Das Migrationsamt

lehnte das Familiennachzugsgesuch am 9. Januar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 6. Februar 2023 von A erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. März 2023 ab.

III.

Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 6. Februar 2023 aufzuheben und der Ehefrau und dem

Sohn der Aufenthalt bei A zu gestatten; eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen. Sodann

ersuchte er um Sistierung des Verfahrens "um (1) dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zu geben, um die rechtlichen Mängel in seiner Ehe-Urkunde, in der

Geburtsurkunde von D sowie im Sorgerechts-Nachweis betreffend D zu beheben und

die Ehe sowie die Geburt im Schweizerischen Register einzutragen und (2) in

Pakistan Beweismittel für den Verbleib des Sohnes in den Jahren vor Erwirken

des Sorgerechtsurteils und stellen des Familiennachzugsgesuchs zu

beschaffen."

Am 9. Mai 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 wurde das

Verfahren einstweilen bis 21. August 2023 sistiert. Diese Sistierung wurde

in der Folge auf Gesuch hin bis letztmals am 3. Juni 2024 verlängert.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw.

Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten

und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Niedergelassenen haben einen

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43

Abs. 1 lit. a – e AIG).

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über

zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist

beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen

von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu

laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG

beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn

die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das Familienverhältnis vor

diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen

wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.2

Der

Beschwerdeführer ehelichte sich nach seiner Darstellung am 5. Oktober 2013

in Pakistan mit E. Die fünfjährige Nachzugsfrist endete damit am 5. Oktober

2018.

Das Gesuch vom 22. Dezember 2021 ist verspätet erfolgt. Sollte die

Ehe ­– wie der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt – gar noch

nicht geschlossen worden sein, wäre ein Nachzug gestützt auf Art. 43 AIG

mangels Familienbeziehung ohnehin nicht möglich. Neue beglaubigte

Zivilstandsurkunden wurden nicht eingereicht.

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde gemäss den vom

Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden 2010 geboren und ist aus der am 10. Mai

2009.

geschlossenen Ehe mit C hervorgegangen. Demgegenüber haben die

Botschaftsabklärungen ergeben, dass die Ehe mit C bereits am 1. Mai 2006

geschlossen worden war und der Sohn D 2007 zur Welt kam. Das

Nachzugsgesuch ist – so oder anders – unbestritten verspätet erfolgt.

2.3

Die

wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in

Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit

Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai

2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim

Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst

frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September

2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das

Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt

gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen

Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt

wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

2.4

Der

Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Nachzugsgesuchs für den Sohn

vor, dass er dessen Nachzug aus familiären und menschlichen Gründen beantrage.

Er wisse nicht, wo sich die Kindsmutter befinde. Sein Sohn werde seit dem Tod

seiner Eltern von seiner neuen Ehefrau E betreut. Später führte er aus, dass er

wegen seiner kranken Mutter seine damalige Ehefrau C und seinen Sohn nicht in

die Schweiz habe nachziehen können. Im Rekursverfahren machte er demgegenüber

geltend, dass sein Sohn von der Kindsmutter entführt und trotz Anzeige bei der

Polizei lange Zeit nicht gefunden worden sei. Er habe deshalb nicht früher um

dessen Nachzug ersuchen können. Als er ihn wieder gefunden habe, habe sodann

das Sorgerechtsverfahren viel Zeit in Anspruch genommen, weil die Kindsmutter

gegen eine Übersiedlung des Kindes in die Schweiz gewesen sei. Nun lebe der

Sohn bei der Stiefmutter. Er mache sich jedoch Sorgen, dass dem Sohn von der

Familie der Kindsmutter wieder etwas angetan werden könnte. Im

Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, der Sohn könne

nicht mehr länger von der Stiefmutter (ohne Anwesenheit des Vaters) betreut

werden. Ohnehin würde diese bei Wegfall der rechtlichen Hindernisse aufgrund

der nicht beglaubigten Zivilstandsdokumente bald in die Schweiz nachgezogen

werden, sodass der Sohn dann ohne Betreuung in Pakistan sei. Die Familie habe

nie freiwillig getrennt gelebt, sondern die Trennung habe nur auf der schieren

Unmöglichkeit der Beschaffung der korrekten Dokumente beruht.

2.5

Die

vertieften Abklärungen der Schweizer Botschaft in Pakistan haben ergeben, dass

sowohl das Geburtsdatum des Sohnes als auch das Heiratsdatum der Ehe mit C

nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden übereinstimmen. Der

vom Beschwerdeführer eingereichte Ehevertrag mit C ist ebenso wie die

Geburtsurkunde des Sohnes ungültig. Auch die Geburtsurkunde der Ehefrau E wurde

nicht beglaubigt, da sie ungültig ist. Der Ehevertrag mit E ist weiter

fehlerhaft, da die gerichtliche Bewilligung zur Polygamie nicht eingeholt wurde.

Die Botschaftsabklärungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Neue

Zivilstandsdokumente E betreffend, welche beglaubigt werden könnten, reichte

der Beschwerdeführer nicht ein. Auch hat er keine Argumente vorgebracht, welche

die von ihm eingereichten Dokumente E betreffend als gültig erscheinen lassen

oder weitere Abklärungen erforderlich machen würden. Der Nachzug der Ehefrau

bzw. Stiefmutter ist damit entgegen dem Beschwerdeführer nicht absehbar.

2.6

Es ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sohn des Beschwerdeführers mindestens

bis zum Nachzugsgesuch im Jahr 2017 von der Kindsmutter betreut wurde, nachdem

die Eltern des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2006 und 2013 verstorben sind.

Später übernahm die Stiefmutter die Betreuung, welche diese weiterhin leistet.

Die Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Eine

Gefährdung des Kindswohls bei einem Verbleib des Sohnes in Pakistan ist nicht

dargetan, zumal er gemäss den überzeugenden Botschaftsabklärungen bereits 17 Jahre

alt ist. Die behauptete Entführung und die angeblichen Drohungen der

mütterlichen Familie, dem Sohn "etwas anzutun", wurden weder belegt

noch substanziiert behauptet. Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in

Pakistan verbracht hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Pakistan. Die

Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte, und die

Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten

verbunden. Die Weiterführung der Betreuung des Sohns durch die Stiefmutter bis

zu dessen Volljährigkeit im Juni 2025 ist zumutbar.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des

Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat seine Aussagen im Lauf des Verfahrens

immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft erscheinen

lässt. Demgegenüber sind die Ergebnisse der Untersuchung des Vertrauensanwaltes

der Schweizer Botschaft gut dokumentiert und konzis, auch wenn der Ehevertrag

mit C vom 1. Mai 2006 nicht bei den Akten liegt. Die in Aussicht

gestellten neuen Urkunden wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Entgegen

dem Beschwerdeführer ist damit aber nicht von einem

"Beweismittelnotstand" auszugehen. Vielmehr legen die vorliegenden

Umstände nahe, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgelegten pakistanischen

Zivilstandsurkunden seiner Ehe mit C und seinen Sohn betreffend anpassen liess

sowie die Zweitehe mit E nicht gerichtlich bewilligen liess, damit diese den

Erwerb bzw. Erhalt der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht

gefährdeten. Soweit er deshalb mit dem (erneuten) Nachzugsgesuch von E und

seinem Sohn zuwartete, stellt dies selbstredend keinen wichtigen Grund im Sinne

von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen späteren Nachzug dar. Andere

wichtige Gründe sind – wie dargelegt – nicht ersichtlich.

Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an

den Sohn erweist sich damit ebenso als rechtmässig wie jene an die Ehefrau.

2.7

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) dem Staatssekretariat für Migration.