VB.2023.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00246
6. Juni 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00246
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1995 geborene vietnamesische Staatsangehörige,
hielt sich von September 2017 bis Januar 2018 in der Schweiz auf und ging
illegal einer Arbeit nach. Am 10. Januar 2018 erliess das
Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Januar
2018 bis am 13. Januar 2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des
Kantons Zürich die formlose Wegweisung von A und forderte sie auf, die Schweiz
bis am 13. Januar 2018 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nach.
Am 10. Mai 2018 heiratete A in Dänemark den in der
Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen C. Am
16. Oktober 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehemann erteilte. Am 5. September 2022 ersuchte A, nachdem sie sich
von ihrem Mann getrennt hatte, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt am 20. Januar 2023 ab und wies A
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 3. April 2023 ab.
III.
Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei
ihr für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Mai 2023
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am
30.
Mai 2023 reichte das Migrationsamt ergänzende Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem zusammenwohnen.
Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat mit einem in
der Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen gestützt auf
Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem
1.
April 2022 getrennt voneinander leben. Am 29. März 2023 schied das
Bezirksgericht Dietikon die Ehe der Beschwerdeführerin. Damit hat die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 AIG keinen Anspruch mehr auf eine
Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.3
Die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemanns dauerte in
der Schweiz vom 16. Oktober 2020 bis zu ihrer Trennung am 1. April
2022.
und damit weniger als drei Jahre. Dieser Auffassung ist auch die
Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG.
2.4
Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person
Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein
patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status
als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen
(BGE 138 II 229 E. 3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich
auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen
Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung
der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu
berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Scheidung in
ihrem Heimatland insbesondere für eine Frau als Schande gelte und die
Ausgrenzung nicht nur durch ihre Familie, sondern auch durch die restliche
Gesellschaft zur Folge haben. Vietnam sei noch immer eine patriarchale
Gesellschaft und sie stamme zudem aus einer konservativen Familie. Sie fürchte
sich vor der sozialen Stigmatisierung in ihrem Heimatland und habe Angst, ihren
Ruf und den ihrer Familie zu beschädigen. Dadurch laste ein enormer psychischer
Druck auf ihr. Es sei ihr als alleinstehender junger Frau nicht zuzumuten, sich
in einem anderen Landesteil in Vietnam niederzulassen, um sich so dem Einfluss
ihrer Familie zu entziehen und neue soziale Beziehungen aufzubauen. Aufgrund
der Stigmatisierung als geschiedene Frau und ohne familiären Rückhalt wäre es
für sie darüber hinaus sehr schwierig, sich wirtschaftlich in ihr Heimatland zu
integrieren.
Zwar ist die Wegweisung nach Vietnam für die
Beschwerdeführerin mit einer gewissen Härte verbunden. Die Beschwerdeführerin
legt jedoch nicht detailliert und konkret dar, inwiefern sie bei einer Rückkehr
nach Vietnam Diskriminierungen durch ihre Familie bzw. die Gesellschaft ausgesetzt
wäre und sie als geschiedene Frau mit einer sozialen Stigmatisierung zu rechnen
hätte. Damit bleiben ihre Vorbringen zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen
persönlichen Grund schliessen zu können. Sie sollte zudem trotz mehrjähriger
Landesabwesenheit nach wie vor mit den Umständen in Vietnam vertraut sein. Als
junge und gesunde Frau wird sie sich deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht
wieder in ihr Heimatland integrieren können. Ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen in Vietnam sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal
anderer ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem
Mass infrage gestellt. Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt
der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden.
3.
Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht der
Beschwerdeführerin kann sie aufgrund der Beziehung zu ihrer in Polen lebenden
Mutter aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) keinen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ein entsprechender Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin in der Schweiz käme nämlich überhaupt erst infrage, wenn
ihre Mutter hier leben würde. Sodann besteht grundsätzlich kein Anspruch für
volljährige Kinder auf Nachzug zu ihren Eltern.
4.
Ausserhalb des
Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 8. Juli
2021, VB.2021.00216, E. 3). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei
die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).
Vorliegend
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm
zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die Beschwerdeführerin ersucht für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte keine drei Jahre.
Zudem machte sie in ihrer Beschwerde bezüglich des Vorliegens von wichtigen
persönlichen Gründen nur unsubstanziierte Ausführungen. Folglich waren ihre
Aussichten mit ihren Begehren zu obsiegen bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung deutlicher geringer als die Aussichten zu obsiegen.
Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.