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Entscheid

VB.2023.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00246

6. Juni 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24599)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00246

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1995 geborene vietnamesische Staatsangehörige,

hielt sich von September 2017 bis Januar 2018 in der Schweiz auf und ging

illegal einer Arbeit nach. Am 10. Januar 2018 erliess das

Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 14. Januar

2018 bis am 13. Januar 2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des

Kantons Zürich die formlose Wegweisung von A und forderte sie auf, die Schweiz

bis am 13. Januar 2018 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam A nach.

Am 10. Mai 2018 heiratete A in Dänemark den in der

Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen C. Am

16. Oktober 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehemann erteilte. Am 5. September 2022 ersuchte A, nachdem sie sich

von ihrem Mann getrennt hatte, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt am 20. Januar 2023 ab und wies A

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 3. April 2023 ab.

III.

Am 5. Mai 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie, es sei

ihr für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Mai 2023

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am

30.

Mai 2023 reichte das Migrationsamt ergänzende Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem zusammenwohnen.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat mit einem in

der Schweiz niedergelassenen vietnamesischen Staatsangehörigen gestützt auf

Art. 43 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem

1.

April 2022 getrennt voneinander leben. Am 29. März 2023 schied das

Bezirksgericht Dietikon die Ehe der Beschwerdeführerin. Damit hat die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 AIG keinen Anspruch mehr auf eine

Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre in der Schweiz gedauert hat und

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1 mit Hinweisen) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3

Die

Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Ehemanns dauerte in

der Schweiz vom 16. Oktober 2020 bis zu ihrer Trennung am 1. April

2022.

und damit weniger als drei Jahre. Dieser Auffassung ist auch die

Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG.

2.4

Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person

Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein

patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status

als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen

(BGE 138 II 229 E. 3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich

auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen

Person ergeben (BGE 137 II 345 E. 3.2, auch zum Folgenden). Bei der Beur­teilung

der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu

berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Scheidung in

ihrem Heimatland insbesondere für eine Frau als Schande gelte und die

Ausgrenzung nicht nur durch ihre Familie, sondern auch durch die restliche

Gesellschaft zur Folge haben. Vietnam sei noch immer eine patriarchale

Gesellschaft und sie stamme zudem aus einer konservativen Familie. Sie fürchte

sich vor der sozialen Stigmatisierung in ihrem Heimatland und habe Angst, ihren

Ruf und den ihrer Familie zu beschädigen. Dadurch laste ein enormer psychischer

Druck auf ihr. Es sei ihr als alleinstehender junger Frau nicht zuzumuten, sich

in einem anderen Landesteil in Vietnam niederzulassen, um sich so dem Einfluss

ihrer Familie zu entziehen und neue soziale Beziehungen aufzubauen. Aufgrund

der Stigmatisierung als geschiedene Frau und ohne familiären Rückhalt wäre es

für sie darüber hinaus sehr schwierig, sich wirtschaftlich in ihr Heimatland zu

integrieren.

Zwar ist die Wegweisung nach Vietnam für die

Beschwerdeführerin mit einer gewissen Härte verbunden. Die Beschwerdeführerin

legt jedoch nicht detailliert und konkret dar, inwiefern sie bei einer Rückkehr

nach Vietnam Diskriminierungen durch ihre Familie bzw. die Gesellschaft ausgesetzt

wäre und sie als geschiedene Frau mit einer sozialen Stigmatisierung zu rechnen

hätte. Damit bleiben ihre Vorbringen zu unsubstanziiert, um auf einen wichtigen

persönlichen Grund schliessen zu können. Sie sollte zudem trotz mehrjähriger

Landesabwesenheit nach wie vor mit den Umständen in Vietnam vertraut sein. Als

junge und gesunde Frau wird sie sich deshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht

wieder in ihr Heimatland integrieren können. Ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen in Vietnam sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal

anderer ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem

Mass infrage gestellt. Insgesamt liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt

der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden.

3.

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht der

Beschwerdeführerin kann sie aufgrund der Beziehung zu ihrer in Polen lebenden

Mutter aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) keinen Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ein entsprechender Aufenthaltsanspruch der

Beschwerdeführerin in der Schweiz käme nämlich überhaupt erst infrage, wenn

ihre Mutter hier leben würde. Sodann besteht grundsätzlich kein Anspruch für

volljährige Kinder auf Nachzug zu ihren Eltern.

4.

Ausserhalb des

Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 8. Juli

2021, VB.2021.00216, E. 3). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei

die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG).

Vorliegend

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm

zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die Beschwerdeführerin ersucht für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Ehe der Beschwerdeführerin dauerte keine drei Jahre.

Zudem machte sie in ihrer Beschwerde bezüglich des Vorliegens von wichtigen

persönlichen Gründen nur unsubstanziierte Ausführungen. Folglich waren ihre

Aussichten mit ihren Begehren zu obsiegen bereits im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung deutlicher geringer als die Aussichten zu obsiegen.

Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit

abzuweisen.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.