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Entscheid

VB.2023.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00247

24. August 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24770)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00247

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug

Wiederaufnahme von VB.2021.00679,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A mit Strafbefehl vom 18. März

2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit einer

unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter

Anrechnung eines bereits durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Da A

die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, lud ihn Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom

22. März 2021 auf den 7. Juni 2021 zum Antritt der

Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen im Gefängnis D vor.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

16.

April 2021 erhob A, vertreten

durch Rechtsanwalt C, Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 22. März 2021. Das JuWe sei vorsorglich anzuweisen,

die Vorladung in den Strafvollzug einstweilen für die Dauer des Verfahrens

abzunehmen. Weiter ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom

24.

August 2021 ab und lud A neu auf

den 4. Oktober 2021 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffern I und

II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine

Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom

27.

September 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 24. August 2021. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ihm für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'791.50 zu bezahlen,

eventualiter sei ihm in Aufhebung der Dispositivziffern III und IV der

angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. Weiter ersuchte A um

Beizug der Akten des Migrationsamts sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse.

Mit Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 hiess das Verwaltungsgericht

die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositivziffer III der Verfügung der

Justizdirektion vom 24. August 2021 auf, gewährte A für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt C einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zu dessen Entschädigung für das Rekursverfahren

wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Justizdirektion zurück. Im Übrigen

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Sodann

lud es A neu auf den 11. April 2022 in den Strafvollzug vor

(Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren hiess das Verwaltungsgericht gut (Dispositivziffer 4).

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'270.- auferlegte es zu 4/5 A und zu

1/5 dem JuWe. Den auf A entfallenden Anteil nahm das Verwaltungsgericht

einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Eine

Parteientschädigung sprach das Verwaltungsgericht nicht zu (Dispositivziffer 6).

Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren hiess es gut und bestellte ihm in der Person seines

Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der für seinen Aufwand

im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt werde (Dispositivziffer 7).

IV.

In der Folge erhob A

mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 sei

aufzuheben, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen worden sei. Die

Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen. Eventualiter sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Beizug der

migrationsrechtlichen Verfahrensakten zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorladung in den Strafvollzug für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens abzunehmen. Daneben ersuchte A um unentgeltliche

Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse bzw. des JuWe. Mit Verfügung vom 28. März 2022 erkannte die

Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil 6B_388/2022

vom 27. April 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut, hob das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 auf und wies die Sache

zur neuen Beurteilung an dasselbe zurück. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos geworden ab. Gerichtskosten erhob

es keine. Schliesslich verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Rechtsvertreter

von A eine Parteientschädigung zu bezahlen.

V.

Am 15. Mai 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem

Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass sich A mittlerweile legal in der

Schweiz aufhalte und er die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 zu bezahlen

beabsichtige. Hierfür benötige er jedoch Zeit, weshalb das Verwaltungsgericht

mit seinem Neuentscheid zuwarten möge. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht

das Verfahren VB.2021.00679 mit

Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 als

Verfahren VB.2023.00247 wieder auf und sistierte

dieses einstweilen bis 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023

informierte A das Verwaltungsgericht darüber, dass er die Geldstrafe in der

Zwischenzeit bezahlt habe, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung

durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts

verbindlich (statt vieler VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1;

Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A.,

Basel 2018, Art. 107 N. 18).

1.2

Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin oder des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da sich bei der Beurteilung der Beschwerde vom

27.

September 2021 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, wurde

das Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 von der Kammer gefällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Diese Fragen wurden nun vom Bundesgericht mit Urteil

6B_388/2022 vom 27. April 2023 höchstrichterlich beantwortet. Zudem ist

das als Verfahren VB.2023.00247 wieder aufgenommene Verfahren VB.2021.00679 – jedenfalls

was die streitgegenständliche Vorladung des Beschwerdeführers in den

Strafvollzug betrifft – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 3.1; vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG). Zum Entscheid berufen ist somit der

Einzelrichter.

1.3

Die

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung

vom 24. August 2021 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss

summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid (hinten E. 4). Insofern

Dispositiv

liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung –

aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde

vor (VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.4).

2.

2.1 Das

Bundesgericht erwog im Urteil vom 27. April 2023, die Schweiz sei über das Schengen-Übereinkommen

(SR 0.362.31) verpflichtet, die Richtlinie 2008/115/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über

gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal

aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: EU-Rückführungsrichtlinie) anzuwenden. Diese Richtlinie bezwecke eine minimale

Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal

aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räume nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren

den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie stehe der Bestrafung wegen

illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch dürfe die Sanktion die effektive

Rückführung nicht gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts sei die Verhängung einer Geldstrafe mit der

EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren

der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die

Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden.

Hingegen sei auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu

verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein

Wegweisungsentscheid ergangen sei und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen,

zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der

EU-Rückführungsrichtlinie gehörten, noch nicht ergriffen worden seien.

Im Urteil 6B_1464/2020 vom

3. November 2021 habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem

Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht

ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt

werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn

von Art. 35 f. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass die Umwandlung

der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei, da im Falle

einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe auf dem

Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36

Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht

ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1

StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem

Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender

Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine

Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit

Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.

2.2 Vorliegend sei der Beschwerdeführer zu einer

unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Da er diese in der Folge nicht

bezahlt habe, sei diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Der

Beschwerdeführer wehre sich gegen den Vollzugsbefehl und beanstande die

Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Das

Recht, diese Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe ihm gestützt auf die

erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu.

2.3 Anders als

das Verwaltungsgericht erwogen habe, führe eine Überprüfung der Konformität der

Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der

Anfechtung des Vollzugsbefehls nicht dazu, dass das Strafgericht im Strafentscheid

(bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl) von

einer Beschränkung auf eine angemessene, für die betroffene Person tragbare

Geldstrafe entbunden wäre. Die Kriterien zur Festlegung einer Geldstrafe seien

vielmehr gesetzlich vorgeschrieben. So richte sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34

Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Zeitpunkt

des Urteils bestimmt werde (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dass sich eine "beliebig hohe

Geldstrafe" aussprechen liesse, treffe

damit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht

zu.

2.4 Der

Beschwerdeführer habe im Verfahren vor

Verwaltungsgericht den Beizug der Akten

des kantonalen Migrationsamts beantragt. Diese Akten seien vom Verwaltungsgericht nicht

beigezogen worden; es habe sich im

angefochtenen Urteil nicht zum entsprechenden Beweisantrag geäussert und damit stillschweigend auf den beantragten

Aktenbeizug verzichtet. Mangels

Kenntnis des aktuellen Stands des

Rückweisungsverfahrens sei es dem

Bundesgericht nicht möglich, sich zur Frage zu äussern, ob gegen den

Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid ergangen sei, ob die erforderlichen Entfernungsmassnahmen

(bereits) ergriffen worden seien und ob die erfolgte Umwandlung der ausgesprochenen

rechtskräftigen Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von

59 Tagen das Rückweisungsverfahren des

Beschwerdeführers erschweren würde. Das Verwaltungsgericht hätte die Akten des kantonalen Migrationsamts

beiziehen und die Frage der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der

EU-Rückführungsrichtlinie beantworten müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe

es Bundesrecht verletzt.

3.

3.1 Entgegen

dem Verwaltungsgericht – und auch der Justizdirektion – hat gemäss den

Erwägungen des Bundesgerichts die Prüfung der Kompatibilität

des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium

anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte

weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung

des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der

Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen

gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 jedoch in der

Zwischenzeit bzw. am 25. Mai 2023 bezahlt (vorn V.). Damit ist der

Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug –

weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben (Marco Donatsch in Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

3.2 Zu prüfen

bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung der Justizdirektion

vom 24. August 2021; daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.

Da das Bundesgericht das Urteil vom

10. Februar 2022 in Gänze aufhob, ist vorliegend auch erneut über die

damit vom Verwaltungsgericht gutgeheissenen Gesuche des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren zu befinden (sogleich E. 4).

4.

4.1 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn

der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid

angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids

in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023,

VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 77).

4.2

4.2.1

Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wäre die Beschwerde gutzuheissen,

die Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 (vollumfänglich)

aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Justizdirektion zurückzuweisen

gewesen.

4.2.2

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr,

22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 7; Donatsch, § 64 N. 5).

Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.-

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen,

wobei Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und

der Beschwerdegegner die Parteientschädigung infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 4.2.3) direkt an den

Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten hat (Plüss, § 17 N. 45).

4.2.3

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist mangels Auferlegung

von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom

10. Februar 2022 erwog (E. 5.4), kann sich die Mittellosigkeit einer

gesuchstellenden Person auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne

dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 41).

Vorliegend liessen die im Rekursverfahren vorhandenen Akten, namentlich der

Strafbefehl vom 18. März 2020, ohne Weiteres auf die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers schliessen. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen würden,

bestanden demgegenüber keine. Die Justizdirektion hätte in diesem Fall somit

nicht bereits mangels Eingabe von Belegen und namentlich ohne solche danach

einzufordern, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinen dürfen (vgl.

BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Der Rekurs kann sodann

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Im Hinblick auf die

nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit

des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen

gewesen. Dementsprechend hätte die Justizdirektion dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen.

Dabei ist festzuhalten, dass die Justizdirektion den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers bis dato nicht gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 als unentgeltlichen

Rechtsbeistand für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt hat.

4.2.4

Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst

sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls.

Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der

Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel

Fr. 220.-. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um davon abzuweichen

bzw. den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde zu

entschädigen; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der Honorarnote

ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden für das Rekursverfahren erweist

sich demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für Porti und

Fotokopien von total Fr. 17.60 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer und unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner zu

leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer;

vorn E. 4.2.2) ist Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren deshalb mit

Fr. 578.- (Fr. 1'578.- abzüglich Fr. 1'000.-) aus der

Staatskasse zu entschädigen.

4.2.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

4.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der

Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 ist aufzuheben, und dem

Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt C ist für das

Rekursverfahren unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner für das

Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 578.- aus der

Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. In Abänderung von Dispositivziffer IV der

Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 sind die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist

Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August

2021 aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

5.1

5.1.1

Weiter ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche

Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines

Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten

zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser

Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden

(statt vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Plüss, § 13

N. 74 ff.).

5.1.2

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde aufgrund des Urteils des

Bundesgerichts vom 27. April 2023 in der Sache gutzuheissen gewesen und

obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

sowie die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gemäss der Verfügung der

Justizdirektion vom 24. August 2021. Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu vertreten, bezahlte er doch im Nachgang

des bundesgerichtlichen Urteils die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020, obwohl das

Verwaltungsgericht (bzw. die Justizdirektion) über die Vollziehbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe

erneut zu befinden gehabt hätte und somit kein unmittelbarer Anlass für die

Bezahlung der Geldstrafe bestand. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es

sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.1.3

Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Insbesondere aufgrund der eingereichten Kostengutsprache der Sozialbehörde

für seinen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde

ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,

und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das

Beschwerdeverfahren zu bejahen (vorn E. 4.2.3). Demnach ist dem

Beschwerdeführer – wie bereits mit Urteil vom 10. Februar 2022 – für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines

Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.2

Auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich,

weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde

zu entschädigen wäre; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der

Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden erweist sich

demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von

Fr. 10.30 sind ebenso wenig zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist

schliesslich die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt C wurde

dementsprechend bereits am 18. Februar 2022 mit Fr. 1'570.15 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Dies gilt es festzustellen.

5.2.3

Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bzw. der

beigelegten Honorarnote macht der Vertreter des Beschwerdeführers weiteren

Aufwand ab 9. Mai 2023 geltend. Da dieser im Zusammenhang mit der

Bezahlung der Geldstrafe und der sich daraus ergebenden Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde angefallen ist, wofür – wie erwähnt (vorn E. 5.1.2) – keine

Veranlassung bestand, ist Rechtsanwalt C hierfür jedoch nicht zu entschädigen.

5.2.4

Der Beschwerdeführer wird nochmals auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom

24. August 2021 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren unter Anrechnung der vom

Beschwerdegegner für das Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit

Fr. 578.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der

Justizdirektion vom 24. August 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner auferlegt.

Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom

24. August 2021 wird aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'870.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem

Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil

wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Es

wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren bereits mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten. Weiterer Aufwand wird nicht entschädigt.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement.