VB.2023.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00247
24. August 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00247
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug
Wiederaufnahme von VB.2021.00679,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A mit Strafbefehl vom 18. März
2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit einer
unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter
Anrechnung eines bereits durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Da A
die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, lud ihn Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom
22. März 2021 auf den 7. Juni 2021 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen im Gefängnis D vor.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
16.
April 2021 erhob A, vertreten
durch Rechtsanwalt C, Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 22. März 2021. Das JuWe sei vorsorglich anzuweisen,
die Vorladung in den Strafvollzug einstweilen für die Dauer des Verfahrens
abzunehmen. Weiter ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
24.
August 2021 ab und lud A neu auf
den 4. Oktober 2021 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffern I und
II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine
Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom
27.
September 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 24. August 2021. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ihm für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'791.50 zu bezahlen,
eventualiter sei ihm in Aufhebung der Dispositivziffern III und IV der
angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. Weiter ersuchte A um
Beizug der Akten des Migrationsamts sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse.
Mit Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositivziffer III der Verfügung der
Justizdirektion vom 24. August 2021 auf, gewährte A für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt C einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zu dessen Entschädigung für das Rekursverfahren
wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Justizdirektion zurück. Im Übrigen
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Sodann
lud es A neu auf den 11. April 2022 in den Strafvollzug vor
(Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren hiess das Verwaltungsgericht gut (Dispositivziffer 4).
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'270.- auferlegte es zu 4/5 A und zu
1/5 dem JuWe. Den auf A entfallenden Anteil nahm das Verwaltungsgericht
einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Eine
Parteientschädigung sprach das Verwaltungsgericht nicht zu (Dispositivziffer 6).
Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren hiess es gut und bestellte ihm in der Person seines
Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der für seinen Aufwand
im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt werde (Dispositivziffer 7).
IV.
In der Folge erhob A
mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 sei
aufzuheben, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen worden sei. Die
Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Beizug der
migrationsrechtlichen Verfahrensakten zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorladung in den Strafvollzug für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens abzunehmen. Daneben ersuchte A um unentgeltliche
Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse bzw. des JuWe. Mit Verfügung vom 28. März 2022 erkannte die
Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil 6B_388/2022
vom 27. April 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 auf und wies die Sache
zur neuen Beurteilung an dasselbe zurück. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos geworden ab. Gerichtskosten erhob
es keine. Schliesslich verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Rechtsvertreter
von A eine Parteientschädigung zu bezahlen.
V.
Am 15. Mai 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem
Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass sich A mittlerweile legal in der
Schweiz aufhalte und er die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 zu bezahlen
beabsichtige. Hierfür benötige er jedoch Zeit, weshalb das Verwaltungsgericht
mit seinem Neuentscheid zuwarten möge. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht
das Verfahren VB.2021.00679 mit
Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 als
Verfahren VB.2023.00247 wieder auf und sistierte
dieses einstweilen bis 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023
informierte A das Verwaltungsgericht darüber, dass er die Geldstrafe in der
Zwischenzeit bezahlt habe, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung
durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts
verbindlich (statt vieler VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1;
Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A.,
Basel 2018, Art. 107 N. 18).
1.2
Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin oder des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da sich bei der Beurteilung der Beschwerde vom
27.
September 2021 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, wurde
das Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 von der Kammer gefällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Diese Fragen wurden nun vom Bundesgericht mit Urteil
6B_388/2022 vom 27. April 2023 höchstrichterlich beantwortet. Zudem ist
das als Verfahren VB.2023.00247 wieder aufgenommene Verfahren VB.2021.00679 – jedenfalls
was die streitgegenständliche Vorladung des Beschwerdeführers in den
Strafvollzug betrifft – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 3.1; vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG). Zum Entscheid berufen ist somit der
Einzelrichter.
1.3
Die
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung
vom 24. August 2021 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid (hinten E. 4). Insofern
Dispositiv
liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung –
aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde
vor (VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.4).
2.
2.1 Das
Bundesgericht erwog im Urteil vom 27. April 2023, die Schweiz sei über das Schengen-Übereinkommen
(SR 0.362.31) verpflichtet, die Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal
aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: EU-Rückführungsrichtlinie) anzuwenden. Diese Richtlinie bezwecke eine minimale
Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal
aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räume nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren
den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie stehe der Bestrafung wegen
illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch dürfe die Sanktion die effektive
Rückführung nicht gefährden.
Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts sei die Verhängung einer Geldstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren
der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die
Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden.
Hingegen sei auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu
verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein
Wegweisungsentscheid ergangen sei und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen,
zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der
EU-Rückführungsrichtlinie gehörten, noch nicht ergriffen worden seien.
Im Urteil 6B_1464/2020 vom
3. November 2021 habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem
Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht
ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt
werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn
von Art. 35 f. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass die Umwandlung
der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei, da im Falle
einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe auf dem
Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36
Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht
ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1
StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem
Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender
Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine
Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit
Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.
2.2 Vorliegend sei der Beschwerdeführer zu einer
unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Da er diese in der Folge nicht
bezahlt habe, sei diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Der
Beschwerdeführer wehre sich gegen den Vollzugsbefehl und beanstande die
Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Das
Recht, diese Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe ihm gestützt auf die
erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu.
2.3 Anders als
das Verwaltungsgericht erwogen habe, führe eine Überprüfung der Konformität der
Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der
Anfechtung des Vollzugsbefehls nicht dazu, dass das Strafgericht im Strafentscheid
(bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl) von
einer Beschränkung auf eine angemessene, für die betroffene Person tragbare
Geldstrafe entbunden wäre. Die Kriterien zur Festlegung einer Geldstrafe seien
vielmehr gesetzlich vorgeschrieben. So richte sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34
Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Zeitpunkt
des Urteils bestimmt werde (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dass sich eine "beliebig hohe
Geldstrafe" aussprechen liesse, treffe
damit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht
zu.
2.4 Der
Beschwerdeführer habe im Verfahren vor
Verwaltungsgericht den Beizug der Akten
des kantonalen Migrationsamts beantragt. Diese Akten seien vom Verwaltungsgericht nicht
beigezogen worden; es habe sich im
angefochtenen Urteil nicht zum entsprechenden Beweisantrag geäussert und damit stillschweigend auf den beantragten
Aktenbeizug verzichtet. Mangels
Kenntnis des aktuellen Stands des
Rückweisungsverfahrens sei es dem
Bundesgericht nicht möglich, sich zur Frage zu äussern, ob gegen den
Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid ergangen sei, ob die erforderlichen Entfernungsmassnahmen
(bereits) ergriffen worden seien und ob die erfolgte Umwandlung der ausgesprochenen
rechtskräftigen Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
59 Tagen das Rückweisungsverfahren des
Beschwerdeführers erschweren würde. Das Verwaltungsgericht hätte die Akten des kantonalen Migrationsamts
beiziehen und die Frage der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der
EU-Rückführungsrichtlinie beantworten müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe
es Bundesrecht verletzt.
3.
3.1 Entgegen
dem Verwaltungsgericht – und auch der Justizdirektion – hat gemäss den
Erwägungen des Bundesgerichts die Prüfung der Kompatibilität
des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium
anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte
weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung
des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der
Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen
gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 jedoch in der
Zwischenzeit bzw. am 25. Mai 2023 bezahlt (vorn V.). Damit ist der
Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug –
weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden
abzuschreiben (Marco Donatsch in Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
3.2 Zu prüfen
bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung der Justizdirektion
vom 24. August 2021; daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.
Da das Bundesgericht das Urteil vom
10. Februar 2022 in Gänze aufhob, ist vorliegend auch erneut über die
damit vom Verwaltungsgericht gutgeheissenen Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren zu befinden (sogleich E. 4).
4.
4.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn
der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid
angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids
in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023,
VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 77).
4.2
4.2.1
Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wäre die Beschwerde gutzuheissen,
die Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 (vollumfänglich)
aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Justizdirektion zurückzuweisen
gewesen.
4.2.2
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr,
22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 7; Donatsch, § 64 N. 5).
Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.-
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen,
wobei Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und
der Beschwerdegegner die Parteientschädigung infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 4.2.3) direkt an den
Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten hat (Plüss, § 17 N. 45).
4.2.3
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist mangels Auferlegung
von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom
10. Februar 2022 erwog (E. 5.4), kann sich die Mittellosigkeit einer
gesuchstellenden Person auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne
dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 41).
Vorliegend liessen die im Rekursverfahren vorhandenen Akten, namentlich der
Strafbefehl vom 18. März 2020, ohne Weiteres auf die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers schliessen. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen würden,
bestanden demgegenüber keine. Die Justizdirektion hätte in diesem Fall somit
nicht bereits mangels Eingabe von Belegen und namentlich ohne solche danach
einzufordern, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinen dürfen (vgl.
BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Der Rekurs kann sodann
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Im Hinblick auf die
nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit
des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen
gewesen. Dementsprechend hätte die Justizdirektion dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen.
Dabei ist festzuhalten, dass die Justizdirektion den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bis dato nicht gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 als unentgeltlichen
Rechtsbeistand für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt hat.
4.2.4
Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst
sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls.
Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der
Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel
Fr. 220.-. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um davon abzuweichen
bzw. den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde zu
entschädigen; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der Honorarnote
ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden für das Rekursverfahren erweist
sich demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für Porti und
Fotokopien von total Fr. 17.60 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer und unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner zu
leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer;
vorn E. 4.2.2) ist Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren deshalb mit
Fr. 578.- (Fr. 1'578.- abzüglich Fr. 1'000.-) aus der
Staatskasse zu entschädigen.
4.2.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
4.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der
Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 ist aufzuheben, und dem
Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt C ist für das
Rekursverfahren unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner für das
Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 578.- aus der
Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. In Abänderung von Dispositivziffer IV der
Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist
Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August
2021 aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
5.1
5.1.1
Weiter ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche
Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten
zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser
Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden
(statt vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Plüss, § 13
N. 74 ff.).
5.1.2
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde aufgrund des Urteils des
Bundesgerichts vom 27. April 2023 in der Sache gutzuheissen gewesen und
obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
sowie die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gemäss der Verfügung der
Justizdirektion vom 24. August 2021. Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu vertreten, bezahlte er doch im Nachgang
des bundesgerichtlichen Urteils die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020, obwohl das
Verwaltungsgericht (bzw. die Justizdirektion) über die Vollziehbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe
erneut zu befinden gehabt hätte und somit kein unmittelbarer Anlass für die
Bezahlung der Geldstrafe bestand. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es
sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.1.3
Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Insbesondere aufgrund der eingereichten Kostengutsprache der Sozialbehörde
für seinen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde
ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,
und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das
Beschwerdeverfahren zu bejahen (vorn E. 4.2.3). Demnach ist dem
Beschwerdeführer – wie bereits mit Urteil vom 10. Februar 2022 – für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines
Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.2
Auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich,
weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde
zu entschädigen wäre; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der
Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden erweist sich
demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von
Fr. 10.30 sind ebenso wenig zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist
schliesslich die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt C wurde
dementsprechend bereits am 18. Februar 2022 mit Fr. 1'570.15 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Dies gilt es festzustellen.
5.2.3
Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bzw. der
beigelegten Honorarnote macht der Vertreter des Beschwerdeführers weiteren
Aufwand ab 9. Mai 2023 geltend. Da dieser im Zusammenhang mit der
Bezahlung der Geldstrafe und der sich daraus ergebenden Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde angefallen ist, wofür – wie erwähnt (vorn E. 5.1.2) – keine
Veranlassung bestand, ist Rechtsanwalt C hierfür jedoch nicht zu entschädigen.
5.2.4
Der Beschwerdeführer wird nochmals auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom
24. August 2021 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren unter Anrechnung der vom
Beschwerdegegner für das Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit
Fr. 578.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der
Justizdirektion vom 24. August 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner auferlegt.
Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom
24. August 2021 wird aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'870.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Es
wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren bereits mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Weiterer Aufwand wird nicht entschädigt.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement.