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Entscheid

VB.2023.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00248

19. April 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25299)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00248

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Greifensee, vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem 1. April 2020 durch die Sozialhilfe der Gemeinde Greifensee mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit

undatierter Präsidialverfügung, versandt am 6. Oktober 2022, verfügte der

Präsident der Sozialbehörde Greifensee, A werde aufgefordert, die Zahlung des

vertraglich vereinbarten Mietzinses ab September 2022 schriftlich bei seinem

Untermieter bzw. dessen Ehefrau einzufordern und das Schreiben der

Sozialbehörde vorzulegen (Dispositivziffer 1). Sollte die Forderung nicht

innert Frist bezahlt werden können, sei vom Untermieter bzw. dessen Ehefrau

eine schriftliche Begründung zu verlangen und diese der Sozialbehörde

vorzulegen (Dispositivziffer 2). Weiter wurde verfügt, die Bevorschussung

des fehlenden Mietzinses werde nach Eingang der Unterlagen gemäss

Dispositivziffern 1 und 2 geprüft, die subsidiäre Übernahme des Mietzinses

hänge von der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung und

Rückzahlungsverpflichtung durch A ab und, erhalte er im Anschluss Zahlungen des

Untermieters oder von dessen Ehefrau, seien diese der Sozialabteilung

unaufgefordert anzuzeigen und zu überweisen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A mit Eingabe vom

8.

November 2022 unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer Rekurs

und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Uster erheben und beantragen, die

undatierte Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales,

versandt am 6. Oktober 2022, sei aufzuheben (Antrag 1). Sodann sei

die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen, A vollständige

Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01 und 02 gemäss

Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren (Antrag 2). Zudem liess A

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Antrag 3).

Mit Beschluss vom 4. April 2023

bewilligte der Bezirksrat Uster A die unentgeltliche Rechtsvertretung und

bestellte ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin (Dispositivziffer I). Letztere wurde aufgefordert, ihre

Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer II) und A auf die Verpflichtung

zur Nachzahlung gemäss § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) hingewiesen

(Dispositivziffer III). In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat

Uster sodann die Dispositivziffern 2 und 3 der undatierten, am

6.

Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Sozialbehörde Greifensee

auf; im Übrigen wies er den Rekurs als gegenstandslos geworden ab

(Dispositivziffer IV).

III.

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 gelangte

A an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge zuzüglich

Mehrwertsteuer beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Uster vom

4.

April 2023 sei hinsichtlich der Entschädigungsfolge sowie Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffern I–III) aufzuheben und die

Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

eventuell A eine volle Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote für

das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster zu bezahlen und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege sei abzuschreiben, soweit es gegenstandslos

geworden sei; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 1). Weiter sei der Bezirksrat

Uster anzuweisen, den Antrag Nr. 2 des Rekurses vom 8. November 2022,

wonach die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen sei, A

vollständige Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01

und 02 gemäss Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren, zu entscheiden

(Beschwerdeantrag 2). In prozessualer Hinsicht liess A um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ersuchen.

Die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales,

schloss mit Eingabe vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat Uster verzichtete am 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung und

reichte seine Akten ein. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

1.2

Im Streit

liegt nebst der geltend gemachten Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz die von dieser nicht zugesprochene, vom

Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung für das Rekursverfahren, zu

deren Bemessung die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in

der Höhe von ca. Fr. 5'800.- einreichte. Da der Streitwert damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt

und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter

zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die

Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und

Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss

ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung

verlangt wird. In der Begründung

muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass

sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel

in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).

2.2

Der Rekurs

des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen und im Übrigen als

gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die aufsichtsrechtlichen Erwägungen der

Vorinstanz fanden keinen Niederschlag im Dispositiv des angefochtenen

Entscheids. Aus dem Beschwerdeantrag 2 geht einerseits nicht hervor,

inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Dispositiv abzuändern wäre,

andererseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus er ansonsten sein

Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrags ableitet.

Dass die Aktenführung der Beschwerdegegnerin sowie deren

Aktenzustellung Anlass zu Beanstandungen gaben, hat die Vorinstanz im Rahmen

der aufsichtsrechtlichen Rügen behandelt ( vgl. hierzu unten E. 2.3). Es

ist nicht zu beanstanden, dass die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers

– nicht zuletzt auch deswegen, weil diese Themen nicht Streitgegenstand der

angefochtenen undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Verfügung

darstellten – unter aufsichtsrechtlichem Titel behandelt wurden. Was der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erneut bezüglich der

Gehörsverletzung und der Rechtsverweigerung aufgrund der behaupteten

unvollständigen Aktenführung der Beschwerdegegnerin vorbringt, ist ebenfalls

seinen – wie bereits im Rekurs gemachten – aufsichtsrechtlichen Vorbringen

zuzuordnen. Dem Verwaltungsgericht kommt indes keine Aufsichtsfunktion

gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und 72 ff.).

Demzufolge ist auf Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten.

2.3

Sollte der

Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw.

Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz bzw. deren Behandlung

der aufsichtsrechtlichen Belange und daraus folgend eine entsprechende

Behandlung seines Beschwerdeantrags 2 durch das Verwaltungsgericht

begehren, fehlte es diesem ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch

insofern wäre auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass ihm trotz teilweiser Gutheissung seines Rekurses

keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Beschwerdeantrag 1). Im

angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz bezüglich einer

Parteientschädigung nicht: weder legt sie dar, weshalb sie keine solche

zuspricht, noch führt sie besondere Umstände auf, welche ein ausnahmsweises

Absehen von der Ausrichtung einer solchen rechtfertigten.

3.2

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Entgegen

dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass

eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis

von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine

Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, § 17

N. 14). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht indessen kein Anspruch

auf eine Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 10).

3.3

Die

grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in Angelegenheiten der

öffentlichen Sozialhilfe (§ 10 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; LS 682) hat keinen Einfluss

auf die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht zudem in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei

verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens abhängigen

Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet werden, die

Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich

geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose

Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr,

15.

November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3).

3.4

Die

Rekurseingabe des Beschwerdeführers ist als

"Rekurs/Aufsichtsbeschwerde" betitelt. Die Rügen im Rekurs bezogen

sich zum überwiegenden Teil auf die aufsichtsrechtlichen Aspekte wie die

Aktenzustellung, Aktenführung und Informationen über das Strafverfahren,

während die Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses (Einforderung Mietzins,

Schuldanerkennung, Rückzahlungsverpflichtung) nicht thematisiert wurden. Nur am

Rande wurde die Unzumutbarkeit einer neuen Wohnungssuche geltend gemacht. Auch

in seiner weiteren Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 wurden mit

behaupteten Missständen und willkürlichem Vorgehen der Sozialbehörde erneut

aufsichtsrechtliche Belange vorgebracht. Ebenso wurden in der Eingabe vom

9.

März 2023 hauptsächlich weitere aufsichtsrechtliche Aspekte

(Fristansetzungen, Berücksichtigung des Gesundheitszustands) vorgebracht,

während auf die Untermiete nur marginal Bezug genommen wurde. Entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers ist im aufsichtsrechtlichen Festhalten der

Verfehlungen seitens der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid kein

überwiegendes Obsiegen zu erblicken, welches zur Zusprechung einer

Parteientschädigung führte, zumal im Aufsichtsbeschwerdeverfahren kein Anspruch

auf einen förmlichen Entscheid besteht (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61) und gemäss § 17 Abs. 2 VRG die Zusprechung einer

Parteientschädigung auf das Rekursverfahren und das Verfahren vor

Verwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. oben E. 3.2).

4.

4.1

Gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG

darf das Verwaltungsgericht, wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt und

selbst entscheidet, über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und

die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Person

abändern. Die Bindung an die Parteibegehren ist Ausdruck der das

Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime. Aus dieser lässt sich im

Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur streitige Fragen klären

soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt einer Anordnung

vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt, bildet dieser

nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den streitigen und

nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger Zusammenhang

besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes wegen eine

gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 24).

4.2

Aufgrund

der Beschwerdeanträge ist die materielle Entscheidung der Vorinstanz bezüglich

der in teilweiser Gutheissung des Rekurses erfolgten Aufhebung der Dispositivziffern 2

und 3 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu

überprüfen. Somit wäre grundsätzlich auch nicht zu prüfen, dass die Vorinstanz

bei den angefochtenen Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses bzw.

Mietzinses von anfechtbaren Anordnungen ausging (vgl. § 21 Abs. 2 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1985 [SHG, LS 851.1]).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern (§ 21 Abs. 1 SHG). Weisungen und Auflagen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar.

Die von der Vorinstanz in Bezug auf die Eintretensfrage

zitierte Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Praxis vor Inkrafttreten

von § 21 Abs. 2 SHG per 1. April 2020 (vgl. hierzu VGr,

10.

Februar 2022, VB.2020.00682,

E. 2.2). Da die angefochtenen Auflagen am 6. Oktober 2022

Dispositiv

ergingen, ist § 21 Abs. 2 SHG anwendbar. Ob die Vorinstanz demnach

diesbezüglich auf den Rekurs hätte eintreten dürfen und da die Zusprechung

einer Parteientschädigung vom Obsiegen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren

abhängt, besteht zwischen den

streitigen und nicht streitigen Aspekten ein enger Zusammenhang (vgl. oben E. 4.1).

4.3 Das Bundesgericht hielt bezüglich der

Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen fest, da ein durch einen

Zwischenentscheid drohender Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend

gelte, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben

werden könnte, sei bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller

Regel ein solcher Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der

Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder

aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei

sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor,

welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine

bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der Überprüfung

des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen

Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In jenen Fällen, in denen durch die Auflage

oder die Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) drohe, müsse zwar

bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit die sofortige

Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss dem

Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in einem

sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62 E. 5.4.5).

4.4 Nachdem

der Beschwerdeführer die angefochtene Auflage der schriftlichen

Zahlungsaufforderung an den Untermieter (Dispositivziffer 1 der

undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der

Beschwerdegegnerin) zwischenzeitlich erfüllte und der Rekurs insofern zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, stünde ihm diesbezüglich ohnehin

keine Parteientschädigung zu, da er die Gegenstandslosigkeit wie auch das

gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hatte (vgl. Plüss, § 17 N. 31).

4.5 Die

Vorinstanz trat bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 der

am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin

auf den Rekurs ein und hob die Auflagen auf. Bezüglich Dispositivziffer 2

begründete sie ihr Eintreten nicht weiter, sondern beurteilte die Auflage ohne

Weiteres als unangemessen und unzumutbar, weshalb sie aufzuheben sei. Bezüglich

Dispositivziffer 3 erwog die Vorinstanz, es drohe ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil in Form der ausserordentlichen Kündigung der

Wohnung. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Präsidialverfügung hielt

u.a. fest, dass die Überprüfung einer Bevorschussung des fehlenden Mietzinses

nach Eingang der Unterlagen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 erfolgen

würde. Diese Anordnung entfaltete somit in diesem Moment noch keine

Rechtswirkung und bewirkte für den Beschwerdeführer noch keinen Nachteil,

namentlich wurde noch nicht verfügt, dass keine Übernahme der Mietzinsdifferenz

erfolge. Zudem hatte der Beschwerdeführer zumindest die in

Dispositivziffer 1 geforderte Unterlage bereits beigebracht. Zudem hätte

der Beschwerdeführer erst nach dieser Überprüfung und vor einer subsidiären

Übernahme des Mietzinses eine Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung

zu unterzeichnen gehabt. Aus dieser Ankündigung – auf deren Rechtmässigkeit und

die diesbezüglichen materiellen Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht

weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 4.1) – erwuchs und drohte dem

Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ebenfalls noch kein Nachteil.

4.6 Der

Beschwerdeführer hätte demnach erst einen noch folgenden abschlägigen

(End-)Entscheid bezüglich der (verweigerten) Übernahme der fehlenden

Mietzinsdifferenz, aus welcher ihm ein effektiver Nachteil erwachsen wäre,

anfechten können. Die Vorinstanz hätte somit auf das Rekursbegehren, soweit

dieses die angefochtenen Auflagen betreffend die Mietzinsübernahme betraf,

nicht eintreten dürfen. Wäre die Vorinstanz richtigerweise auf den Rekurs nicht

eingetreten, stünde dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens hierfür ebenfalls

keine Parteientschädigung zu. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren keine solche zuzusprechen, wenngleich das Dispositiv aufgrund

des teilweisen Obsiegens zu seinen Gunsten ausfällt.

4.7 Soweit die

Beschwerdegegnerin einwendet, dem Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren kein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben gewesen, ist darauf nicht weiter

einzugehen, zumal einerseits nur das prozessuale Verhältnis zwischen dem

Beschwerdeführer und der Vorinstanz betroffen ist und andererseits die

Vorinstanz genügend darlegte, weshalb der Beschwerdeführer in rechtlicher

Hinsicht Unterstützung für das Rekursverfahren benötigte (vgl. auch unten E. 5.2).

Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.8 Nach dem

Gesagten steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zu. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung

der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Im Bereich der Sozialhilfe, in

welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die

Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte

(VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 4.2; BGr, 16. April

2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2).

5.2.3

Aufgrund der Unterstützung durch

die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen.

5.2.4

Bezüglich der Aussichtslosigkeit

seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren: Soweit Beschwerdeantrag 1

bezüglich der Parteientschädigung betroffen ist, ist die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Anders verhält es sich jedoch

bezüglich Beschwerdeantrag 2, auf welchen wie erwähnt nicht einzutreten

ist und der aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich

aussichtslos beurteilt werden muss. Angesichts der sich vorliegend stellenden

(Rechts-)Fragen und insbesondere der Umstände wie der gesundheitlichen

Verfassung des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer

Rechtsvertreterin aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren

als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche

Prozessführung in hälftigem Umfang und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

teilweise zu gewähren.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;

LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) beträgt der

Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Die Rechtsvertreterin macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin

eingereichten Honorarnote vom 3. April 2024 einen Stundenaufwand von total

8,08 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 5.80 geltend. Da die

unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund der teilweisen Aussichtslosigkeit nur

anteilsmässig zu gewähren ist, rechtfertigt es sich – unter Berücksichtigung

des Regelansatzes von Fr. 220.- pro Stunde – die Entschädigung auf

pauschal Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird in

hälftigem Umfang gutgeheissen; darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der hälftige Anteil wird

dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in

Rechnung gestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird teilweise gutgeheissen und ihm in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B

wird mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Darüberhinausgehend

wird das Gesuch abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die

Parteien;

b) den

Bezirksrat Uster;

c) die

Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.