VB.2023.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00248
19. April 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Greifensee, vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem 1. April 2020 durch die Sozialhilfe der Gemeinde Greifensee mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit
undatierter Präsidialverfügung, versandt am 6. Oktober 2022, verfügte der
Präsident der Sozialbehörde Greifensee, A werde aufgefordert, die Zahlung des
vertraglich vereinbarten Mietzinses ab September 2022 schriftlich bei seinem
Untermieter bzw. dessen Ehefrau einzufordern und das Schreiben der
Sozialbehörde vorzulegen (Dispositivziffer 1). Sollte die Forderung nicht
innert Frist bezahlt werden können, sei vom Untermieter bzw. dessen Ehefrau
eine schriftliche Begründung zu verlangen und diese der Sozialbehörde
vorzulegen (Dispositivziffer 2). Weiter wurde verfügt, die Bevorschussung
des fehlenden Mietzinses werde nach Eingang der Unterlagen gemäss
Dispositivziffern 1 und 2 geprüft, die subsidiäre Übernahme des Mietzinses
hänge von der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung und
Rückzahlungsverpflichtung durch A ab und, erhalte er im Anschluss Zahlungen des
Untermieters oder von dessen Ehefrau, seien diese der Sozialabteilung
unaufgefordert anzuzeigen und zu überweisen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom
8.
November 2022 unter Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer Rekurs
und Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat Uster erheben und beantragen, die
undatierte Präsidialverfügung der Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales,
versandt am 6. Oktober 2022, sei aufzuheben (Antrag 1). Sodann sei
die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen, A vollständige
Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01 und 02 gemäss
Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren (Antrag 2). Zudem liess A
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Antrag 3).
Mit Beschluss vom 4. April 2023
bewilligte der Bezirksrat Uster A die unentgeltliche Rechtsvertretung und
bestellte ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin (Dispositivziffer I). Letztere wurde aufgefordert, ihre
Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer II) und A auf die Verpflichtung
zur Nachzahlung gemäss § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) hingewiesen
(Dispositivziffer III). In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat
Uster sodann die Dispositivziffern 2 und 3 der undatierten, am
6.
Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Sozialbehörde Greifensee
auf; im Übrigen wies er den Rekurs als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 5. Mai 2023 gelangte
A an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge zuzüglich
Mehrwertsteuer beantragen, der Beschluss des Bezirksrats Uster vom
4.
April 2023 sei hinsichtlich der Entschädigungsfolge sowie Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositivziffern I–III) aufzuheben und die
Gemeinde Greifensee sei zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
eventuell A eine volle Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote für
das Verfahren vor dem Bezirksrat Uster zu bezahlen und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege sei abzuschreiben, soweit es gegenstandslos
geworden sei; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag 1). Weiter sei der Bezirksrat
Uster anzuweisen, den Antrag Nr. 2 des Rekurses vom 8. November 2022,
wonach die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales, anzuweisen sei, A
vollständige Akteneinsicht und insbesondere Einsicht in die Akten Nr. 01
und 02 gemäss Verzeichnis vom 28. Oktober 2022 zu gewähren, zu entscheiden
(Beschwerdeantrag 2). In prozessualer Hinsicht liess A um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ersuchen.
Die Gemeinde Greifensee, Abteilung Soziales,
schloss mit Eingabe vom 22. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat Uster verzichtete am 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung und
reichte seine Akten ein. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
1.2
Im Streit
liegt nebst der geltend gemachten Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz die von dieser nicht zugesprochene, vom
Beschwerdeführer beantragte Parteientschädigung für das Rekursverfahren, zu
deren Bemessung die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote in
der Höhe von ca. Fr. 5'800.- einreichte. Da der Streitwert damit weniger als Fr. 20'000.- beträgt
und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter
zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die
Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und
Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss
ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung
verlangt wird. In der Begründung
muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass
sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel
in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.).
2.2
Der Rekurs
des Beschwerdeführers wurde teilweise gutgeheissen und im Übrigen als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die aufsichtsrechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz fanden keinen Niederschlag im Dispositiv des angefochtenen
Entscheids. Aus dem Beschwerdeantrag 2 geht einerseits nicht hervor,
inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Dispositiv abzuändern wäre,
andererseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus er ansonsten sein
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrags ableitet.
Dass die Aktenführung der Beschwerdegegnerin sowie deren
Aktenzustellung Anlass zu Beanstandungen gaben, hat die Vorinstanz im Rahmen
der aufsichtsrechtlichen Rügen behandelt ( vgl. hierzu unten E. 2.3). Es
ist nicht zu beanstanden, dass die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers
– nicht zuletzt auch deswegen, weil diese Themen nicht Streitgegenstand der
angefochtenen undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Verfügung
darstellten – unter aufsichtsrechtlichem Titel behandelt wurden. Was der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erneut bezüglich der
Gehörsverletzung und der Rechtsverweigerung aufgrund der behaupteten
unvollständigen Aktenführung der Beschwerdegegnerin vorbringt, ist ebenfalls
seinen – wie bereits im Rekurs gemachten – aufsichtsrechtlichen Vorbringen
zuzuordnen. Dem Verwaltungsgericht kommt indes keine Aufsichtsfunktion
gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61 und 72 ff.).
Demzufolge ist auf Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten.
2.3
Sollte der
Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw.
Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz bzw. deren Behandlung
der aufsichtsrechtlichen Belange und daraus folgend eine entsprechende
Behandlung seines Beschwerdeantrags 2 durch das Verwaltungsgericht
begehren, fehlte es diesem ebenfalls an der entsprechenden Zuständigkeit. Auch
insofern wäre auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass ihm trotz teilweiser Gutheissung seines Rekurses
keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei (Beschwerdeantrag 1). Im
angefochtenen Entscheid äussert sich die Vorinstanz bezüglich einer
Parteientschädigung nicht: weder legt sie dar, weshalb sie keine solche
zuspricht, noch führt sie besondere Umstände auf, welche ein ausnahmsweises
Absehen von der Ausrichtung einer solchen rechtfertigten.
3.2
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung
für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die
angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Entgegen
dem Gesetzeswortlaut von § 17 Abs. 2 VRG, welcher davon spricht, dass
eine Parteientschädigung zugesprochen werden "kann", geht die Praxis
von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 VRG erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine
Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, § 17
N. 14). Im aufsichtsrechtlichen Verfahren besteht indessen kein Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Plüss, § 17 N. 10).
3.3
Die
grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in Angelegenheiten der
öffentlichen Sozialhilfe (§ 10 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; LS 682) hat keinen Einfluss
auf die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht zudem in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei
verschiedene Institute. Mit der vom Ausgang des Verfahrens abhängigen
Parteientschädigung soll die unterliegende Gegenpartei verpflichtet werden, die
Rechtsverfolgungskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist hingegen ein verfassungsrechtlich
geschütztes Verfahrensrecht, welches sicherstellen soll, dass der mittellose
Private seine materiellen Rechtsansprüche durchsetzen kann (vgl. Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr,
15.
November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3).
3.4
Die
Rekurseingabe des Beschwerdeführers ist als
"Rekurs/Aufsichtsbeschwerde" betitelt. Die Rügen im Rekurs bezogen
sich zum überwiegenden Teil auf die aufsichtsrechtlichen Aspekte wie die
Aktenzustellung, Aktenführung und Informationen über das Strafverfahren,
während die Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses (Einforderung Mietzins,
Schuldanerkennung, Rückzahlungsverpflichtung) nicht thematisiert wurden. Nur am
Rande wurde die Unzumutbarkeit einer neuen Wohnungssuche geltend gemacht. Auch
in seiner weiteren Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 wurden mit
behaupteten Missständen und willkürlichem Vorgehen der Sozialbehörde erneut
aufsichtsrechtliche Belange vorgebracht. Ebenso wurden in der Eingabe vom
9.
März 2023 hauptsächlich weitere aufsichtsrechtliche Aspekte
(Fristansetzungen, Berücksichtigung des Gesundheitszustands) vorgebracht,
während auf die Untermiete nur marginal Bezug genommen wurde. Entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers ist im aufsichtsrechtlichen Festhalten der
Verfehlungen seitens der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid kein
überwiegendes Obsiegen zu erblicken, welches zur Zusprechung einer
Parteientschädigung führte, zumal im Aufsichtsbeschwerdeverfahren kein Anspruch
auf einen förmlichen Entscheid besteht (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61) und gemäss § 17 Abs. 2 VRG die Zusprechung einer
Parteientschädigung auf das Rekursverfahren und das Verfahren vor
Verwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. oben E. 3.2).
4.
4.1
Gemäss § 63 Abs. 1 und 2 VRG
darf das Verwaltungsgericht, wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt und
selbst entscheidet, über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und
die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Person
abändern. Die Bindung an die Parteibegehren ist Ausdruck der das
Beschwerdeverfahren beherrschenden Dispositionsmaxime. Aus dieser lässt sich im
Weiteren ableiten, dass das Verwaltungsgericht nur streitige Fragen klären
soll. Wird ein vor der Vorinstanz noch umstrittener Teilaspekt einer Anordnung
vor Verwaltungsgericht von keiner Partei mehr infrage gestellt, bildet dieser
nicht Prozessthema. Das gilt aber dann nicht, wenn zwischen den streitigen und
nicht streitigen Aspekten einer Anordnung ein derart enger Zusammenhang
besteht, dass aufgrund der (richtigen) Rechtsanwendung von Amtes wegen eine
gesamtheitliche Beurteilung notwendig ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 24).
4.2
Aufgrund
der Beschwerdeanträge ist die materielle Entscheidung der Vorinstanz bezüglich
der in teilweiser Gutheissung des Rekurses erfolgten Aufhebung der Dispositivziffern 2
und 3 der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu
überprüfen. Somit wäre grundsätzlich auch nicht zu prüfen, dass die Vorinstanz
bei den angefochtenen Auflagen bezüglich des Untermietverhältnisses bzw.
Mietzinses von anfechtbaren Anordnungen ausging (vgl. § 21 Abs. 2 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1985 [SHG, LS 851.1]).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern (§ 21 Abs. 1 SHG). Weisungen und Auflagen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar.
Die von der Vorinstanz in Bezug auf die Eintretensfrage
zitierte Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Praxis vor Inkrafttreten
von § 21 Abs. 2 SHG per 1. April 2020 (vgl. hierzu VGr,
10.
Februar 2022, VB.2020.00682,
E. 2.2). Da die angefochtenen Auflagen am 6. Oktober 2022
Dispositiv
ergingen, ist § 21 Abs. 2 SHG anwendbar. Ob die Vorinstanz demnach
diesbezüglich auf den Rekurs hätte eintreten dürfen und da die Zusprechung
einer Parteientschädigung vom Obsiegen des Beschwerdeführers im Rekursverfahren
abhängt, besteht zwischen den
streitigen und nicht streitigen Aspekten ein enger Zusammenhang (vgl. oben E. 4.1).
4.3 Das Bundesgericht hielt bezüglich der
Anfechtbarkeit von Auflagen und Weisungen fest, da ein durch einen
Zwischenentscheid drohender Nachteil erst dann als nicht wiedergutzumachend
gelte, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben
werden könnte, sei bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen in aller
Regel ein solcher Nachteil zu verneinen, da mit einer späteren Aufhebung der
Sanktionierung der Sozialhilfe beziehenden Person auch der aus der Auflage oder
aus der Weisung fliessende Nachteil dahinfalle (BGE 146 I 62 E. 5.3). Insbesondere bei
sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen lägen sodann keine Gründe vor,
welche eine sofortige Anfechtbarkeit als zwingend erscheinen liessen. Ob eine
bestimmte Auflage oder Weisung rechtmässig sei, könne vom Gericht bei der Überprüfung
des Endentscheides in gleicher Weise beurteilt werden wie bei einer sofortigen
Anfechtung des Zwischenentscheids (BGE 146 I 62 E. 5.4.3). In jenen Fällen, in denen durch die Auflage
oder die Weisung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) drohe, müsse zwar
bereits gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit die sofortige
Anfechtung auch vor kantonalem Gericht möglich sein. Jedoch ist gemäss dem
Bundesgericht kein Fall ersichtlich, in dem es einen solchen Nachteil in einem
sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte (BGE 146 I 62 E. 5.4.5).
4.4 Nachdem
der Beschwerdeführer die angefochtene Auflage der schriftlichen
Zahlungsaufforderung an den Untermieter (Dispositivziffer 1 der
undatierten, am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der
Beschwerdegegnerin) zwischenzeitlich erfüllte und der Rekurs insofern zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, stünde ihm diesbezüglich ohnehin
keine Parteientschädigung zu, da er die Gegenstandslosigkeit wie auch das
gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hatte (vgl. Plüss, § 17 N. 31).
4.5 Die
Vorinstanz trat bezüglich der angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 der
am 6. Oktober 2022 versandten Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin
auf den Rekurs ein und hob die Auflagen auf. Bezüglich Dispositivziffer 2
begründete sie ihr Eintreten nicht weiter, sondern beurteilte die Auflage ohne
Weiteres als unangemessen und unzumutbar, weshalb sie aufzuheben sei. Bezüglich
Dispositivziffer 3 erwog die Vorinstanz, es drohe ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil in Form der ausserordentlichen Kündigung der
Wohnung. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Präsidialverfügung hielt
u.a. fest, dass die Überprüfung einer Bevorschussung des fehlenden Mietzinses
nach Eingang der Unterlagen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 erfolgen
würde. Diese Anordnung entfaltete somit in diesem Moment noch keine
Rechtswirkung und bewirkte für den Beschwerdeführer noch keinen Nachteil,
namentlich wurde noch nicht verfügt, dass keine Übernahme der Mietzinsdifferenz
erfolge. Zudem hatte der Beschwerdeführer zumindest die in
Dispositivziffer 1 geforderte Unterlage bereits beigebracht. Zudem hätte
der Beschwerdeführer erst nach dieser Überprüfung und vor einer subsidiären
Übernahme des Mietzinses eine Schuldanerkennung und Rückzahlungsverpflichtung
zu unterzeichnen gehabt. Aus dieser Ankündigung – auf deren Rechtmässigkeit und
die diesbezüglichen materiellen Erwägungen der Vorinstanz vorliegend nicht
weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 4.1) – erwuchs und drohte dem
Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt ebenfalls noch kein Nachteil.
4.6 Der
Beschwerdeführer hätte demnach erst einen noch folgenden abschlägigen
(End-)Entscheid bezüglich der (verweigerten) Übernahme der fehlenden
Mietzinsdifferenz, aus welcher ihm ein effektiver Nachteil erwachsen wäre,
anfechten können. Die Vorinstanz hätte somit auf das Rekursbegehren, soweit
dieses die angefochtenen Auflagen betreffend die Mietzinsübernahme betraf,
nicht eintreten dürfen. Wäre die Vorinstanz richtigerweise auf den Rekurs nicht
eingetreten, stünde dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens hierfür ebenfalls
keine Parteientschädigung zu. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren keine solche zuzusprechen, wenngleich das Dispositiv aufgrund
des teilweisen Obsiegens zu seinen Gunsten ausfällt.
4.7 Soweit die
Beschwerdegegnerin einwendet, dem Beschwerdeführer wäre im Rekursverfahren kein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben gewesen, ist darauf nicht weiter
einzugehen, zumal einerseits nur das prozessuale Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Vorinstanz betroffen ist und andererseits die
Vorinstanz genügend darlegte, weshalb der Beschwerdeführer in rechtlicher
Hinsicht Unterstützung für das Rekursverfahren benötigte (vgl. auch unten E. 5.2).
Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.8 Nach dem
Gesagten steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zu. Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Im Bereich der Sozialhilfe, in
welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die
Notwendigkeit eines Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte
(VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 4.2; BGr, 16. April
2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2).
5.2.3
Aufgrund der Unterstützung durch
die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen.
5.2.4
Bezüglich der Aussichtslosigkeit
seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren: Soweit Beschwerdeantrag 1
bezüglich der Parteientschädigung betroffen ist, ist die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Anders verhält es sich jedoch
bezüglich Beschwerdeantrag 2, auf welchen wie erwähnt nicht einzutreten
ist und der aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich
aussichtslos beurteilt werden muss. Angesichts der sich vorliegend stellenden
(Rechts-)Fragen und insbesondere der Umstände wie der gesundheitlichen
Verfassung des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer
Rechtsvertreterin aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren auch für das Beschwerdeverfahren
als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche
Prozessführung in hälftigem Umfang und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
teilweise zu gewähren.
5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr;
LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) beträgt der
Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Die Rechtsvertreterin macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin
eingereichten Honorarnote vom 3. April 2024 einen Stundenaufwand von total
8,08 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 5.80 geltend. Da die
unentgeltliche Rechtsvertretung aufgrund der teilweisen Aussichtslosigkeit nur
anteilsmässig zu gewähren ist, rechtfertigt es sich – unter Berücksichtigung
des Regelansatzes von Fr. 220.- pro Stunde – die Entschädigung auf
pauschal Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird in
hälftigem Umfang gutgeheissen; darüberhinausgehend wird das Gesuch abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der hälftige Anteil wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in
Rechnung gestellt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird teilweise gutgeheissen und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B
wird mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Darüberhinausgehend
wird das Gesuch abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die
Parteien;
b) den
Bezirksrat Uster;
c) die
Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.