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Entscheid

VB.2023.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00251

20. Dezember 2023Deutsch9 min

(URT.2023.25032)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00251

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baukommission

Herrliberg, vertreten durch RA Dr. F,

2. Baudirektion

des Kantons Zürich,

3. Gemeinde

Herrliberg, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Herrliberg bewilligte der

politischen Gemeinde Herrliberg am 20. Juni 2022 den Neubau eines

Garderobengebäudes mit Kiosk sowie die Erweiterung und Sanierung der

Badeanstalt Steinrad auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 in

Herrliberg. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 13. Juni 2022 eröffnet, mit der unter Nebenbestimmungen die

Bewilligungen im kantonalen Zuständigkeitsbereich erteilt wurden

(BVV 22-1113).

Erwägungen

II.

Dagegen gelangten A, B und C gemeinsam mit Rekurs vom 2. August 2022

an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen

Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies

das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. Parteientschädigungen

sprach es keine zu.

III.

Am 8. Mai

2023.

erhoben A, B und C gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

stellten Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und der erstinstanzlichen

Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht

beantragte am 25. Mai 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde und reichte die Akten ein. Die Baudirektion ersuchte am 7. Juni

2023, unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung

vom 1. Juni 2023, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Die Baukommission Herrliberg beantragte am 10. Juni 2023 ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerschaft. In der Replik vom 12. Juli 2023

legten die Beschwerdeführenden dar, dass die Gemeindeversammlung vom

28.

Juni 2023 eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des

streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte. Sie

brachten die Erwartung zum Ausdruck, dass das umstrittene Bauprojekt

zurückgezogen werde. Der Gemeinderat Herrliberg bestätigte in der Eingabe vom

27.

Juli 2023, dass der Bau nicht mehr ausgeführt werden solle, und bat um

Einstellung des Verfahrens. Daraufhin bekräftigten die Beschwerdeführenden am

11.

August 2023 das Begehren um angemessene

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Rahmen der

Verfahrensabschreibung. Der Gemeinderat entgegnete am 12. September 2023,

die Kosten- und Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts sei nicht

anzutasten und für das Beschwerdeverfahren sei ein Entscheid nach Billigkeit zu

treffen. In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 hielten die

Beschwerdeführenden an den Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen

fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl.

sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin 3 hat in der Eingabe vom 27. Juli 2023

vorgebracht, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und sinngemäss

um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ersucht. Da es sich bei der

Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde

handelt, genügt es, sie auf diese Erklärungen zu behaften, und kann vom

Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden.

Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6). Dabei ist

in den Erwägungen festzuhalten, dass der Rekursentscheid vom 14. März 2023

aufgrund der in der Folge eingetretenen Gegenstandslosigkeit keine

Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des

Bauvorhabens entfalten kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 24 f.). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung hat der

vorinstanzliche Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (vgl. dazu

unten E. 3).

2.2

Die

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids

vom 14. März 2023 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen

Prüfung (unten E. 3.1), einen materiellen Entscheid. Insofern liegt

Dispositiv

demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund

der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor

(VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3; 3. März 2020,

VB.2019.00727, E. 4.4).

3.

3.1 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Diesfalls ist eine Änderung der vorinstanzlichen

Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn

sich der vorinstanzliche Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als

unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die

Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG) verteilt hat,

ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende

Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen

Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (vgl.

VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 77). Da das nachträgliche Absehen vom

Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der

beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche

Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren

(dazu unten E. 4) anzupassen (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628,

E. 2.2).

3.2 Die vor

dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Streitpunkte betreffen hauptsächlich die

Auswirkungen des Bauprojekts auf die Erschliessung der beschwerdeführerischen

Parzelle Kat.-Nr. 05 – die zwar nicht Bestandteil des Baugesuchs, aber im

Perimeter des Bauvorhabens integriert war – sowie die Einordnung des

Bauprojekts. Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen die geplante Mauer

entlang der Seestrasse zur Abgrenzung der Parzellen Kat.-Nrn. 02, 05 und 04

gegen den Strassenraum. Auch beanstandeten sie die Nebenbestimmung in der

kantonalen Gesamtverfügung, wonach Kat.-Nrn. 02, 05 und 04 durch bauliche

Massnahmen unbefahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das

Strassengebiet abzugrenzen seien, ausgenommen die bestehende Zu- und Ausfahrt

der Parkplatzanlage. Sie behaupteten, im Rahmen dieses Bauvorhabens müsse in

verbindlicher Weise genügend Raum für eine spätere Zufahrt auf Kat.-Nr. 05

belassen werden. Der mittels Mauerdurchbruch vorgesehene Fussgängerzugang im

Schnittbereich von Kat.-Nrn. 02 und 05 sei ungenügend. Bezüglich der

Einordnung des Bauvorhabens rügten die Beschwerdeführenden eine ungenügende

Schonung des Objekts D (in Herrliberg) des Bundesinventars der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) sowie einen Verstoss

gegen das Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 (PBG; LS 700.1).

3.3 Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen und

nicht überbauten Grundstück Kat.-Nr. 05 sei wegen der fehlenden Zufahrt

kein Erschliessungsmangel gegeben. § 236 PBG verlange lediglich eine

genügende Zugänglichkeit, was nicht in jedem Fall eine Zufahrt für Fahrzeuge

bedinge. Die geplante Mauer rechtfertigte die Vorinstanz mit Gründen der

Verkehrssicherheit und der Weiterführung der bisherigen Verhältnisse. Bei einem

künftigen Erschliessungsbedürfnis für Kat.-Nr. 05 wäre es möglich und

verhältnismässig, die Mauer anzupassen. Weiter schloss sich die Vorinstanz der

in die kantonale Gesamtverfügung aufgenommenen Stellungnahme der kantonalen

Fachstelle vom 18. Mai 2022 an, wonach keine erhebliche Beeinträchtigung

des ISOS-Schutzobjekts anzunehmen und deshalb keine Begutachtung nach

Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom

1. Juli 1966 (NHG; SR 451) erforderlich sei. Zudem würdigte die

Vorinstanz die Dimensionierung und Lage des geplanten Gebäudes dahingehend,

dass es – mit den Bepflanzungen in der Umgebung – nur unauffällig in

Erscheinung treten werde. Bei der Fotovoltaikanlage sei ebenfalls kein Mangel

in Bezug auf die Gestaltung des Gebäudes erkennbar. Die im ISOS erwähnte

"schmale Badewiese" bleibe erhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss,

das Bauprojekt wahre die Schutzziele des ISOS und erfülle die Anforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG.

3.4 Die

Beurteilung der Vorinstanz, dass die umstrittene Baubewilligung und die

angesprochene Nebenbestimmung in der kantonalen Gesamtverfügung – als Teil der

strassenpolizeilichen Bewilligung – eine rechtsgenügliche Erschliessung von

Kat.-Nr. 05 nicht nachteilig präjudizieren und auch im Übrigen keine

zusätzliche Rücksichtnahme auf Erschliessungsbedürfnisse für diese Parzelle

geboten ist, lässt sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Ebenso wenig

kann im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung gesagt werden, der

Rekursentscheid sei im Hinblick auf die Handhabung der Natur- und

Heimatschutzgesetzgebung sowie die Überprüfung der Einordnung des Bauprojekts

klar unhaltbar. Vor diesem Hintergrund ist von einer Neuregelung der

Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.

4.

4.1 Zu

entscheiden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Beschwerdeverfahrens.

4.2 Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht entscheidet

praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es

berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte;

insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt

werden (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2; Plüss,

§ 13 N. 74 f.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat nach ihren

Angaben aufgrund eines kommunalpolitischen Gesinnungswandels während des

Beschwerdeverfahrens Abstand vom Bauprojekt genommen und die Abschreibung des

Verfahrens bewirkt (vgl. oben E. 2). Bei dieser Ausgangslage erscheint es

sachgerecht, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Verursacherin der

Gegenstandslosigkeit zu überbinden.

4.3 Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden. Trotz des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann

das Verursacherprinzip gemäss Rechtsprechung auch bei der Regelung der

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 30. Mai 2012,

VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt

bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die

Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Die

Beschwerdegegnerin 3, welche die Gegenstandslosigkeit des

Beschwerdeverfahrens verursacht hat, ist daher zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren

erscheint im Lichte der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen –

und unter Einbezug der Eingaben nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit – eine

Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.- (inkl. MWST) als

angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keine

Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 615.-- Zustellkosten,

Fr. 1'115.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).