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Entscheid

VB.2023.00252

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00252

27. Juni 2024Deutsch38 min

(URT.2024.25520)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00252

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

vertreten durch das

Sicherheitsdepartement,

Beschwerdegegner,

betreffend polizeiliche

Kontrolle/Polizeidaten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 8. Januar 2021 liess A bei der Stadtpolizei Zürich unter

Kostenfolge zulasten der Staatskasse die Feststellung der Rechtswidrigkeit

einer polizeilichen Einkesselung/Personenkontrolle vom 14. August 2019

sowie einer in diesem Rahmen durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung

(Abfotografieren) beantragen. Ferner verlangte er die Löschung sämtlicher

seiner anlässlich der Personenkontrolle/Einkesselung vom 14. August 2019

erhobenen Personendaten sowie eine Beseitigung der Folgen der widerrechtlichen

Bearbeitung.

B. Mit

Verfügung vom 9. März 2021 trat die Stadtpolizei Zürich auf das Gesuch um

Erlass einer Feststellungsverfügung nicht ein. Das Gesuch um Löschung

rechtswidrig erhobener Daten und Beseitigung der Folgen des widerrechtlichen

Bearbeitens wies die Stadtpolizei Zürich mit separater Verfügung vom 9. April

2021 ab. Verfahrenskosten wurden jeweils keine erhoben.

C. Zwei

hiergegen gerichtete Neubeurteilungsbegehren von A vom 12. und 29. April

2021 wies der Stadtrat von Zürich nach Vereinigung der beiden Verfahren mit

Beschluss vom 5. Dezember 2021 kostenpflichtig ab, soweit er darauf

eintrat. In Bezug auf das Begehren vom 12. April 2021 betreffend

Rechtswidrigkeit der Einkesselung/Personenkontrolle lud er die Stadtpolizei

Zürich ein, die verfahrenseinleitende Eingabe vom 8. Januar 2021 nach

rechtskräftigem Verfahrensabschluss an das Obergericht des Kantons Zürich

weiterzuleiten.

D. Den von

A dagegen erhobenen Rekurs vom 31. Januar 2022 wies das Statthalteramt des

Bezirks Zürich mit Verfügung vom 23. März 2023 im Umfang des Eintretens

kostenpflichtig ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 9. Mai 2023 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben

und Folgendes beantragen:

"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der

Verfügung des Statthalteramts Bezirk Zürich aufzuheben.

2.

2.1

Es sei festzustellen, dass die

Einkesselung/Personenkontrolle des Beschwerdeführers vom 14. August 2019

rechtswidrig war und seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

und seine Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und Art. 11 EMRK)

verletzte.

2.2

Es sei festzustellen, dass die anlässlich der

Einkesselung/Personenkontrolle vom 14. August 2019 erfolgte

erkennungsdienstliche Behandlung (Abfotografieren) des Beschwerdeführers

rechtswidrig war und seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

und seine Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 BV,

Art. 8 EMRK) verletzte.

2.3

Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.4

Subeventualiter sei in Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts

Bezirk Zürich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 an das

Obergericht zu überweisen.

3.

Es seien sämtliche anlässlich der Personenkontrolle/Einkesselung

vom 14. August 2019 erhobenen Daten des Beschwerdeführers unverzüglich,

umfassend und unwiderruflich zu löschen und die Folgen des widerrechtlichen

Bearbeitens seien zu beseitigen.

4.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor

dem Stadtrat seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse

zu nehmen.

5.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 4'222.80 zu bezahlen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Staatskasse."

B. Der

Stadtrat von Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen das Nichteintreten auf die Beschwerdeanträge 2.1–2.2

und die Abweisung der übrigen Anträge. Eventualiter sei über die Zuständigkeit

zur Behandlung der Anträge 2.1 und 2.2 ein anfechtbarer Zwischenentscheid

zu fällen und das Verfahren im Übrigen zu sistieren. Für den Fall einer

rechtskräftigen Bestätigung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

beantragte der Stadtrat sinngemäss die Rückweisung oder die Fristansetzung zur

ergänzenden Stellungnahme und Abweisung dieser Anträge. Für den Fall der

rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit sei auf die Beschwerdeanträge 2.1

und 2.2 nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Weitere

Stellungnahmen erfolgten mit Eingaben vom 19. und 30. Juni 2023. Die Akten

des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide auf dem Gebiet des

Polizeirechts grundsätzlich zuständig.

Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und

§ 38 VRG).

1.2

Soweit die

Vorinstanzen auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind, ist

dieser legitimiert, sich hiergegen mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Ebenso ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung

gegen die abschlägige Behandlung seines Löschungs- und Beseitigungsbegehrens

berechtigt.

2.

Die Streitsache betrifft den folgenden, im Kern unstrittig

gebliebenen Sachverhalt: Am 14. August 2019 fand im Stadion Letzigrund ein

Fussballspiel zwischen dem FC Zürich und dem FC St. Gallen statt. Nach

Spielschluss wurden Fans des FC St. Gallen mit vier Extrabussen der

Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) zum Bahnhof Altstetten befördert. Bei Ankunft der

Busse am Bahnhof bzw. auf der Busrampe der Europabrücke wurde nach dem Ausstieg

der Passagiere an der hintersten Tür des vierten Busses eine beschädigte Glastür

festgestellt. Die transportierten Fans (194 Personen) wurden daraufhin um

ca. 21.30 Uhr durch das bereitstehende Dispositiv der Stadtpolizei

Zürich eingekesselt, bis ca. 23.00 Uhr jeweils einzeln einer

Personenkontrolle unterzogen und anschliessend entlassen. Die kontrollierten

Personen wurden jeweils nach ihren Personalien befragt und fotografiert. Der

betroffene Bus fuhr zur polizeilichen Tatbestandsaufnahme in die VBZ-Garage Luggweg,

wo namens der VBZ ein schriftlicher Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt

wurde. An der betroffenen Glastür habe ein Aufkleber der St. Galler Fangruppierung C

sichergestellt werden können.

3.

Strittig ist zunächst die sachliche Zuständigkeit der

Vorinstanz und des Beschwerdegegners respektive der Stadtpolizei zur Behandlung

der beiden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. oben II.A sowie

III.A Ziff. 2).

3.1

Die

sachliche Zuständigkeit für den Rechtsschutz gegen polizeiliche Handlungen

richtet sich danach, ob diese gestützt auf öffentliches Recht ergingen oder in

den Geltungsbereich der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007.

(StPO; SR 312.0) fallen. Auf erstere, bisweilen auch als

sicherheitspolizeilich bezeichnete Handlungen, gelangt vorbehältlich besonderer

Vorschriften der verwaltungsprozessuale Instanzenzug zur Anwendung.

Demgegenüber richtet sich Rechtsschutz gegen gerichtspolizeiliches Handeln im

Rahmen der Strafverfolgung, namentlich im Ermittlungsverfahren gemäss

Art. 306 f. StPO, nach den Bestimmungen der StPO (vgl. VGr, 24. August

2023, VB.2022.00667, E. 2.2 mit Hinweisen; zur begrifflichen Abgrenzung

Lukas Bürge, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 65;

Diego R. Gfeller/Adrian Bigler, Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus

polizeiliche Zwangsmassnahmen nach PolG/ZH in: forumpoenale 2/2014, S. 105 ff.,

106; vgl. ferner § 2 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 23. April

2007.

[PolG; LS 550.1]). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Polizei kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben

werden, für deren Beurteilung im Kanton Zürich das Obergericht sachlich

zuständig ist (§ 49 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG;

LS 211.1]).

3.2

Die Grenze

zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit der Polizei

verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer

möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO

bildet nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines strafprozessualen

Anfangsverdachts (BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; BGr, 12. Mai

2023, 6B_194/2022, E. 2.5.2). Ein solcher ist erforderlich, wenn im

strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden

sollen (BGr, 6. Juni 2016, 6B_1143/2015, E. 1.3.1;

vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Übt die Polizei vor dem Vorliegen

eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft

oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensbekämpfung bzw. -verhütung

aus, handelt es sich dabei in der Regel um sogenannte polizeiliche

Vorermittlungen. Darunter werden polizeiliche Abklärungen und Massnahmen

verstanden, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem

bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen

Erfahrungswerten oder einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen (vgl. BGr,

12.

Mai 2023, 6B_194/2022, E. 2.5.2; BGE 140 I 353 E. 6.1;

Christof Riedo/Barbara Boner in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO/JStPO],

3.

A., Basel 2023, Art. 299 StPO N. 15). Trotz Vorliegens eines

hinreichend konkreten Anfangsverdachts für die Aufnahme strafprozessualer

Ermittlungen kommt es zudem vor, dass Handlungen der Polizei nebst der

Aufklärung begangener gleichermassen der Verhinderung andauernder und

zukünftiger Straftaten im Sinn der Gefahrenabwehr dienen und sich zu diesem

Zweck auch auf eine vergleichbare Bestimmung des öffentlichen Polizeirechts

stützen lassen (sog. doppelfunktionale polizeiliche Massnahmen;

vgl. Benjamin Schindler/Raphael Widmer in: Andreas Donatsch/Tobias

Jaag/Sven Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich,

Zürich etc. 2018 [Kommentar PolG], § 2 N. 9; Sven Zimmerlin, ibid.,

Aufsicht und Rechtsschutz, N. 54–56; Marco Galella/Beat Rhyner, BSK

StPO/JStPO, Art. 306 StPO N. 6). Wird gegen eine solche polizeiliche

Handlung der Rechtsweg beschritten, ist zur Bestimmung der sachlichen

Zuständigkeit gemäss Lehre darauf abzustellen, ob die fragliche Handlung

schwerpunktmässig im Interesse der Aufklärung einer Straftat oder der Abwehr

einer Gefahr bzw. Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung erfolgte (vgl. Zimmerlin, N. 60 f., mit Hinweisen).

3.3

Die

Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Beschwerdegegners, dass die

streitgegenständlichen polizeilichen Massnahmen aufgrund des bei Ankunft der

Busse festgestellten Sachschadens erfolgt seien und schwerpunktmässig der

Abklärung eines entsprechenden Tatverdachts gedient hätten. Sie stützte sich

hierfür insbesondere auf das polizeiliche Einsatzjournal des betreffenden Tages

sowie den Einsatzbefehl vom 14. August 2019 (jeweils in geschwärzter

Fassung). Aus ersterem gehe hervor, dass die Vornahme weiterer polizeilicher

Handlungen jeweils von der Feststellung einer Sachbeschädigung an den

VBZ-Fahrzeugen abhängig gemacht worden sei. Während im Zusammenhang mit der Hinreise

eine entsprechende Kontrolle der Fahrzeuge negativ verlaufen sei, sei im

Zusammenhang mit der Rückreise an den Bahnhof Altstetten vermerkt, dass um

21.19.03

Uhr "beim vierten Bus […] [eine] Scheibe eingeschlagen

[wurde] und um 21.19.31 Uhr "Aufgrund Sachbeschädigung am Bus [der]

Kreis geschlossen" werde und eine "Kontrolle der SG-Fans"

erfolge. Dieses Vorgehen entspreche dem Einsatzbefehl vom 14. August 2019,

gemäss welchem in der betreffenden Einsatzphase mit dem bereitstehenden

Grunddispositiv beim Bahnhof Altstetten sichergestellt werden sollte,

"dass beim Vorliegen von während der Busfahrt verübten erheblichen

Sachbeschädigungen an den VBZ-Fahrzeuge[n] die FCSG-Fans vor dem Einsteigen in

den Extrazug angehalten und für die Tatbestands- und Täterermittlung, die

De-Anonymisierung sowie zur Verhinderung von weiteren Straftaten einer

Personenkontrolle unterzogen werden können". Offensichtlich unbeteiligte

Personen sollten dabei möglichst rasch erkannt und aus der Personenkontrolle

entlassen werden. Auch in den vorhandenen Polizeirapporten erblickte die

Vorinstanz Indizien für einen klaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

zwischen dem festgestellten Sachschaden und den beanstandeten Massnahmen: So

werde im Personenkontrollrapport vom 5. September 2019 mit dem Zusatz

"Verdacht der Sachbeschädigung an einem VBZ-Bus" explizit

festgehalten, dass der Entscheid des Gesamteinsatzleiters, alle Buspassagiere

mit Einsatzkräften des Ordnungsdienstes vor Ort einer Personenkontrolle zu

unterziehen, erfolgt sei "um eine nachträgliche Täteridentifikation sowie

eine mögliche Beweissicherung durchführen zu können". Auch im Rapport vom

20.

August 2019 "betreffend Sachbeschädigung gegen eine unbekannte

Person (mutmasslicher FCSG Sympathisant und mutmassliches Mitglied der Fangruppierung C)"

sei zu den Personenkontrollen festgehalten, dass diese bei 194 Personen

(FCSG Fans) aufgrund der Sachbeschädigung durchgeführt worden seien.

3.4

Den

Einwand des Beschwerdeführers, wonach die betreffenden Handlungen höchstens als

polizeiliche Vorermittlungen zu qualifizieren seien, verwarf die Vorinstanz mit

der zusammengefassten Begründung, dass aufgrund des festgestellten Sachschadens

ein genügend konkreter Tatverdacht für die Vornahme strafprozessualer

Ermittlungshandlungen wegen Verdachts auf Sachbeschädigung vorgelegen habe.

Dass im fraglichen Zeitpunkt noch kein Strafantrag der VBZ vorgelegen habe, sei

unerheblich, nachdem ein solcher praxisgemäss habe erwartet werden dürfen und

die Vornahme von Beweissicherungsmassnahmen angesichts der anstehenden Abreise

der Passagiere nicht habe aufgeschoben werden können. Mangels Indizien für die

vom Beschwerdeführer aufgeworfene Hypothese, wonach der Schaden möglicherweise

durch die Attacke eines verfeindeten FCZ-Fans während der Fahrt entstanden sein

könnte, sei es sodann schlüssig, dass die Stadtpolizei davon ausgegangen sei,

dass sich die mögliche Täterschaft unter den beförderten Fans des FC St. Gallen

befunden hätte.

3.5

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese überzeugende

vorinstanzliche Würdigung entkräften würde. Aus den zutreffend wiedergegebenen

Passagen des Einsatzbefehls, des Hauptjournals und den Polizeirapporten ist ein

eindeutiger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem festgestellten

Sachschaden und den beanstandeten polizeilichen Massnahmen ersichtlich. Dies

legt den Schluss nahe, dass die beanstandeten Massnahmen in erster Linie dem

Ziel dienten, die Urheber allfällig festgestellter Beschädigungen an den

Fahrzeugen zu identifizieren bzw. zu "de-anonymisieren". Die

Durchführung der Massnahme wurde laut Einsatzbefehl ausdrücklich vom Vorliegen

erheblicher Beschädigungen und damit eines konkreten Verdachts auf strafbare

Handlungen von einer gewissen Schwere abhängig gemacht und nicht etwa bereits

vom Bestehen einer entsprechenden Gefährdungslage. Auch der Befehl,

offensichtlich unbeteiligte Personen so rasch wie möglich aus der Kontrolle zu

entlassen, ist als Indiz dafür zu werten, dass die beanstandeten Massnahmen

schwergewichtig auf die Identifikation von Tatverdächtigen für festgestellte

Beschädigungen an den VBZ-Fahrzeugen und nicht auf die Gefahrenabwehr resp.

Störungsbeseitigung ausgerichtet waren. Dass das im Rahmen der Kontrolle

erfolgte und mit separatem Feststellungsbegehren ebenfalls beanstandete

Abfotografieren des Beschwerdeführers einem anderen Zweck gedient haben soll,

ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass mit der beanstandeten

Einkesselung und Kontrolle gleichermassen das Ziel verfolgt wurde, die

betreffenden Personen von der Begehung anderer Beschädigungen oder sonstiger

Straftaten abzuhalten, trifft auf jede polizeiliche Intervention im Kontext

einer noch andauernden mutmasslichen Deliktsbegehung zu und spricht allein

besehen noch nicht für eine andere Würdigung.

3.6

Zu keinem

anderen Ergebnis führt sodann die ergänzende Behauptung des Beschwerdeführers,

er sei bereits vor Feststellung des Sachschadens und dem darauffolgenden

Einkesselungsbefehl in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Das

verfahrenseinleitende Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezog sich

ausdrücklich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der

"Einkesselung/Personenkontrolle" sowie das nach seiner Auffassung als

erkennungsdienstliche Behandlung zu qualifizierende Abfotografieren seiner Person

und nicht auf die Rechtswidrigkeit anderer, der Einkesselung und Kontrolle

vorgelagerter polizeilicher Handlungen. Hätte der seit Verfahrensbeginn

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer von der Stadtpolizei eine Überprüfung

anderer Handlungen verlangen wollen, so wäre eine genauere Umschreibung des

beanstandeten Sachverhalts angezeigt gewesen, zumal er sich der damit

einhergehenden Abgrenzungsproblematik offenkundig bewusst war. Dass er sich im

Verfahren vor der Stadtpolizei mit anderen Argumenten, namentlich dem

behaupteten Fehlen eines hinreichend konkreten Tatverdachts gegen eine

Qualifikation der beanstandeten Einkesselung und Kontrolle als strafprozessuale

Ermittlungshandlungen aussprach, spricht nicht für eine andere Auslegung seines

Feststellungsbegehrens. Ebenso wenig tut dies die erst vor Verwaltungsgericht

vorgebrachte Behauptung, die Buspassagiere seien bereits unmittelbar nach dem

Verlassen der Busse vollständig umstellt bzw. auf den Vorplatz des Bahnhofs

gedrängt worden und der Kessel sei nach Feststellung der beschädigten Glastür

lediglich enger gezogen worden. Im Gegenteil widerspricht sie sowohl den

bereits genannten Einträgen im Einsatzjournal als auch der früheren

Sachdarstellung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren, wonach der

Einkesselungsbefehl erst nach Feststellung der beschädigten Scheibe erfolgt

sei.

3.7

Auch dem

Argument des Beschwerdeführers, es habe sich bei der Anhaltung und

Personenkontrolle in Ermangelung eines hinreichend konkreten Anfangsverdachts

gegen die 194 betroffenen Personen lediglich um eine polizeiliche Vorermittlung

gestützt auf § 4 Abs. 1 PolG gehandelt, ist nicht zu folgen. Der

Beschwerdeführer lässt bei seinen Ausführungen zur numerisch geringen

"Verurteilungswahrscheinlichkeit" unberücksichtigt, dass zur Vornahme

einer polizeilichen Anhaltung und Kontrolle im Sinn von Art. 215 StPO im

Unterschied zu anderen strafprozessualen Ermittlungshandlungen bereits ein

relativ vager Tatverdacht bzw. bloss ein sachlicher Grund genügt, wobei sich

ein allfälliger Verdacht auch nicht zwingend gegen alle angehaltenen Personen

richten muss (vgl. BGr, 4. März 2021, 6B_1409/2019,

E. 1.6.1; 26. Juli 2018, 6B_1297/2017, E. 2.4.1; 11. April

2017, 1B_176/2017. E. 6.6, je mit Hinweisen; Alberto Fabbri/Elena Inhelder,

BSK StPO/JStPO, Art. 215 StPO N. 6; Ulrich Weder in: Andreas Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A.,

Zürich etc. 2020 [SK StPO], Art. 215 N. 8). Dies folgt mitunter

aus dem Wortlaut von Art. 215 Abs. 1 StPO, wonach die Polizei eine

Person "im Interesse der Aufklärung einer Straftat" anhalten kann.

Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort

Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten,

ermächtigt Art. 215 Abs. 4 StPO die Polizei sodann, diesen Ort

abzusperren, und die sich dort aufhaltenden Personen anzuhalten. Unter einer

solchen, mitunter auch als Razzia bezeichneten Massnahme, wird eine breit

angelegte Identitätskontrolle verstanden, bei der mit einem grösseren

Polizeiaufgebot in Örtlichkeiten, an denen deliktische Aktivitäten oder die

Anwesenheit von verdächtigen Personen vermutet werden, eine Mehrzahl von

Personen kontrolliert und falls erforderlich zur näheren Abklärung auf den

Polizeiposten verbracht werden. Vereinfacht gesprochen handelt es sich um eine

auf die Kontrolle einer Mehrzahl von Personen gerichtete Anhaltung, die – je

nach den konkreten Umständen – auch Elemente der Hausdurchsuchung enthalten

kann. Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie auch dann angeordnet werden

darf, wenn davon auszugehen ist, dass eine Grosszahl der von ihr betroffenen

Personen keinerlei Bezug zur abzuklärenden Straftat hat. Art. 215

Abs. 4 StPO soll klarstellen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip einer

solchen Massnahme nicht a priori entgegensteht (zum Ganzen BGr, 4. März

2021, 6B_1409/2019, E. 1.6.2 mit Hinweisen; Alberto Fabbri/Elena Inhelder,

BSK StPO/JStPO, Art. 215 StPO N. 39–44).

Aufgrund der Natur des Schadens, des in der Nähe

vorgefundenen Aufklebers einer bekannten St. Galler Fangruppierung und der

notorischen Tatsache, dass es im Rahmen von Sonderfahrten für Fussballfans

regelmässig zu erheblichen Sachbeschädigungen an den Transportfahrzeugen und

der umliegenden öffentlichen Infrastruktur kommt, lagen hinreichend konkrete

Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bustür durch eine oder mehrere der

beförderten und auf dem Vorplatz des Bahnhofs befindlichen Personen vorsätzlich

beschädigt worden sein könnte. Entsprechend waren die Voraussetzungen für eine

Anhaltung und Kontrolle der auf dem Vorplatz versammelten Buspassagiere unter

Absperrung des Gebiets im Sinn von Art. 215 Abs. 4 StPO grundsätzlich

gegeben. Dass eine andere Schadensursache wie z. B. eine Beschädigung

durch die Attacke eines verfeindeten Fans oder eine fahrlässige Beschädigung zu

jenem Zeitpunkt nicht vollständig ausgeschlossen werden konnte, steht einer

Qualifikation dieser Massnahme als strafprozessuale Anhaltung ebenso wenig

entgegen wie der Umstand, dass der Strafantrag der VBZ erst zu einem späteren

Zeitpunkt gestellt wurde (Christof Riedo/Barbara Boner, BSK StPO/JStPO,

Art. 303 StPO N. 17, 21 f.). Ob die Einkesselung und Kontrolle

sämtlicher Buspassagiere unter den gegebenen Umständen noch als

verhältnismässig zu betrachten ist, ist nicht auf Ebene der

Prozessvoraussetzungen, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der

Massnahme zu prüfen.

3.8

Nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus dem

Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 9. Dezember 2020. Im Unterschied

zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liess sich in jenem Fall nach

Auffassung des Obergerichts aufgrund der Akten nicht eruieren, ob der objektive

Tatbestand der infrage stehenden Delikte, allesamt Übertretungen, im Zeitpunkt

der zu beurteilenden Massnahmen überhaupt erfüllt war. Hinsichtlich der damals

zur Diskussion stehenden (geringfügigen) Sachbeschädigung lag überdies kein

Strafantrag bei den Akten. Schliesslich betraf das damals zu beurteilende

Feststellungsbegehren schwergewichtig die Rechtmässigkeit freiheitsentziehender

polizeilicher Massnahmen im Nachgang zur durchgeführten Anhaltung und

Kontrolle, anlässlich derer sich sämtliche betroffenen Personen bereits

ausgewiesen hatten (vgl. zum Ganzen OGr, 9. Dezember 2020, UH200212,

[nicht publiziert] E. 4.2.a sowie VGr, 24. August 2023,

VB.2022.00667, insbes. I.A und E. 2.2). Dass die im damaligen Fall zur

Diskussion stehenden polizeilichen Handlungen vom Obergericht nicht als

polizeiliche Ermittlungshandlungen qualifiziert wurden, steht einer

abweichenden Beurteilung im vorliegenden Fall somit nicht entgegen.

3.9

Zusammengefasst

ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich der Beschwerdegegner und die

Stadtpolizei für die Behandlung der beschwerdeführerischen

Feststellungsbegehren betreffend die Einkesselung/Personenkontrolle und das in

diesem Rahmen erfolgte Abfotografieren zu Recht als sachlich unzuständig

erachteten, nicht rechtsverletzend. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Einreichung seines Feststellungsbegehrens überhaupt noch ein schutzwürdiges

Interesse an einer Überprüfung der damals bereits rund eineinhalb Jahre

zurückliegenden Verfahrenshandlungen hatte, kann bei diesem Resultat

offenbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Soweit der Beschwerdeführer für den Fall der sachlichen

Unzuständigkeit des Beschwerdegegners eventualiter vorbringt, die Vorinstanz

hätte anstelle eines Nichteintretensentscheids die verfahrenseinleitende

Eingabe vom 8. Januar 2021 "in Aufhebung des [beschwerdegegnerischen]

Nichteintretensentscheid[s] […] ausnahmsweise direkt ans Obergericht überweisen

müssen", so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Begründung des

angefochtenen Rekursentscheids ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vorinstanz

auf den betreffenden Subeventualantrag im Rekursverfahren eintrat, diesen

jedoch abwies. Dieses Vorgehen ist auch nicht zu beanstanden, nachdem der

Beschwerdegegner auf die beiden Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers wie

schon zuvor die Stadtpolizei mangels sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten

war, die angefochtene Verfügung jedoch – in Ausübung seines in dieser Frage

bestehenden Ermessens – dahingehend ergänzt hatte, dass die Eingabe vom 8. Januar

2021.

nach Rechtskraft bzw. bei rechtskräftiger Bestätigung des

Nichteintretensbeschlusses an das Obergericht des Kantons Zürich weiterzuleiten

sei (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 56). Inwieweit

dieses Vorgehen rechtsfehlerhaft sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht

darzulegen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.

5.1

Zu prüfen

ist sodann, ob das Begehren des Beschwerdeführers um unverzügliche und

unwiderrufliche Löschung sämtlicher anlässlich der Personenkontrolle erhobenen

Personendaten sowie um Beseitigung der Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens

zu Recht abgewiesen wurde. Vorab ist dabei von Amtes wegen darauf einzugehen,

ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu

Recht bejahten (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57).

5.1.1

Wie dargelegt erfolgte die Erhebung der streitbetroffenen Personendaten des

Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei als Beweismittel im Rahmen eines

strafprozessualen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 f. StPO. Während

der Dauer eines Strafverfahrens richten sich die Rechte der Betroffenen und die

Einsichtsrechte Dritter hinsichtlich der Bearbeitung von Personendaten – mitsamt

der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung entsprechender Begehren – nach den

massgeblichen spezialgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 95 ff.

StPO, Art. 99 Abs. 1 StPO e contrario). Die diesbezügliche Ausnahme

vom sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) gilt – über den zu

eng gefassten Wortlaut von § 2b Abs. 1 Abs. 1 IDG hinaus – auch

für ein von der Polizei aus eigenem Antrieb geführtes strafprozessuales

Ermittlungsverfahren (vgl. Karin Keller, Kommentar PolG, § 52

N. 2). Dies folgt bereits daraus, dass auch in dieser Phase des

Vorverfahrens die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft obliegt und diese

der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an

sich ziehen kann (Art. 61 lit. a, Art. 15 Abs. 2 und

Art. 307 Abs. 2 StPO; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das

Vorverfahren vom 10. April 2024 [WOSTA], Ziff. 2.2 und 12.3 und

15.3.1.3

ff.; Tom Frischknecht/Christoph Reut, BSK StPO/JStPO,

Art. 61 StPO N. 3). Es wäre mit dieser bundesrechtlichen Regelung und

der Rechtsmittelordnung der StPO nicht vereinbar, wenn in diesem Verfahrensstadium

unter Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts auf dem

verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug an der Verfahrensleitung vorbei

auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eingewirkt werden könnte. Dasselbe

ergibt sich aus § 2 Abs. 2 PolG, welcher eine Anwendung des in

§ 51 PolG enthaltenen Verweises auf das IDG auf die strafprozessuale

polizeiliche Tätigkeit im Ergebnis gerade ausschliesst und diesbezüglich auf

die StPO sowie ergänzend das GOG verweist.

5.1.2

Ist das strafprozessuale Vorverfahren oder ein gestützt hierauf allenfalls

durchgeführtes Hauptverfahren abgeschlossen, so richten sich das Bearbeiten von

Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz hingegen nach den

Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99

Abs. 1 StPO). Im Einklang mit dieser Regelung bejahte das

Verwaltungsgericht gestützt auf das damalige Datenschutzgesetz vom 6. Juni

1993.

(LS 236.1) sowie § 13 der Verordnung über das

Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (POLIS-Verordnung;

LS 551.103) die Anwendbarkeit des verwaltungsprozessualen Instanzenzugs auf

ein Löschungsbegehren betreffend Personendaten, die zwar im Rahmen einer

strafprozessualen Ermittlung bzw. Untersuchung erhoben, nach deren

rechtskräftiger Einstellung durch die Bezirksanwaltschaft aber weiterhin von

der Stadtpolizei Zürich im Informationssystem POLIS aufbewahrt wurden

(VGr, 15. November 2007, VB.2007.00316, E. 1.4). Nach § 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung sind Gesuche zur Wahrnehmung von Rechten nach

§ 21 IDG schriftlich bei einer der an POLIS beteiligten Polizeien

einzureichen.

5.1.3

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von der in VB.2007.00316

beurteilten Konstellation, als es gar nie zu einer Rapporterstattung an die

zuständige Staatsanwaltschaft und in der Folge auch nie zu einem förmlichen

Entscheid über das weitere Schicksal des Vorverfahrens kam. Laut Stellungnahme

der Stadtpolizei vom 16. Juli 2021 richte sich das Ermittlungsverfahren

gegen unbekannt; gegen die einzelnen Personen sei bis zum damaligen Zeitpunkt

"kein Strafverfahren" (gemeint wohl: keine Strafuntersuchung)

eröffnet worden. Bei neuen Hinweisen könne das Ermittlungsverfahren bis zum

Eintritt der Verfolgungsverjährung wieder aufgenommen werden.

"Praxisgemäss" erfolge in solchen Fällen keine Rapportierung an die

Staatsanwaltschaft. Ob sich ein solcher Verzicht auf Rapportierung angesichts

der rund anderthalbstündigen Festhaltung und Kontrolle von 194 Personen

überhaupt als zulässig erwies (vgl. Art. 307 Abs. 4 lit. b StPO)

und ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht von

einem abgeschlossenen Verfahren im Sinn von Art. 99 Abs. 1 StPO ausgingen,

bedarf keiner abschliessenden Klärung. Denn auch wenn zugunsten des

Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des IDG und der daraus folgenden

sachlichen Zuständigkeit der angerufenen Verwaltungsbehörden für das

Löschungsbegehren ausgegangen wird, so wurde dieses, wie nachfolgend

aufzuzeigen ist, jedenfalls zu Recht abgewiesen.

5.2

Der

polizeiliche Umgang mit Personendaten ausserhalb laufender Strafverfahren

richtet sich im Allgemeinen nach dem IDG und im Besonderen nach § 52 ff.

PolG sowie der gestützt auf § 60 Abs. 1 lit. b PolG erlassenen

POLIS-Verordnung. Die Polizei ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur

Führung ihrer Geschäftskontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete

Datenbearbeitungssysteme zu betreiben (§ 52 Abs. 1 PolG). Sie kann

Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, und

Persönlichkeitsprofile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur

Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist. Die

Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur betreiben zu diesem

Zweck gemeinsam das polizeiliche Datenbearbeitungs- und Informationssystem

POLIS (vgl. § 54 Abs. 1 PolG; § 2 und § 4 POLIS-Verordnung). Hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer sieht § 18 Abs. 2 POLIS-Verordnung vor, dass Geschäftsdaten gelöscht werden, wenn die

Löschfrist abgelaufen (vgl. § 18 Abs. 4 und 5) oder die

Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Personendaten werden nach Abs. 3

der Bestimmung gelöscht, wenn keine Verknüpfungen mehr zu Rapporten gemäss

§ 5 lit. b POLIS-Verordnung bestehen. Während sich die

POLIS-Verordnung zur Möglichkeit einer vorzeitigen Datenlöschung nicht äussert,

ergibt sich die Zulässigkeit eines entsprechenden Begehrens implizit aus der in

§ 13 Abs. 1 POLIS-Verordnung geregelten Zuständigkeit für

"Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten, insbesondere des

Berichtigungsrechts nach § 21 IDG". Letztere Bestimmung erlaubt es

betroffenen Personen nicht nur, von einem öffentlichen Organ die Vernichtung oder

Berichtigung unrichtiger Personendaten (Abs. 1 lit. a), sondern

namentlich auch die Unterlassung einer widerrechtlichen Bearbeitung

(Abs. 1 lit. b) sowie eine Beseitigung der Folgen des

widerrechtlichen Bearbeitens (Abs. 1 lit. c) zu verlangen. Eine

widerrechtliche Bearbeitung liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein

öffentliches Organ Daten aufbewahrt, die auf widerrechtliche Art und Weise

beschafft wurden (vgl. § 3 Abs. 5 IDG; VGr, 25. April 2019,

VB.2018.00488, E. 2.1 mit Hinweisen; Monique Sturny in: Bruno

Baeriswyl/Kurt Pärli/Dominika Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar

Datenschutzgesetz, 2. A., Bern 2023 [SHK DSG], Art. 41 N. 18; Reto

Fanger in: Adrian Bieri/Julian Powell, DSG – Kommentar zum Schweizerischen

Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, Zürich 2023 [OFK DSG], Art. 41

N. 10; BVGr, 27. August 2019, A-7102/2017, E. 7.5; siehe ferner

BVGE 2015/13, E. 3.3.3). Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung lässt sich

zudem unter Umständen auch unmittelbar aus dem verfassungs- und

konventionsrechtlichen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung ableiten (Art. 13

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und

Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. BGE 138 I 256 E. 4 und 5.4;

BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 3.1; VGr, 25. April

2019, VB.2018.00488, E. 6.5 mit Hinweisen).

5.3

Das

Löschungsbegehren des Beschwerdeführers betrifft zum einen den Bericht der

Stadtpolizei betreffend die Personenkontrolle vom 14. August 2019. Darin

sind nebst einer kurzen Schilderung des Sachverhalts und des zugrunde liegenden

Tatverdachts ("Verdacht der Sachbeschädigung an einem VBZ-Bus") die

Personalien des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Geschlecht,

Nationalität, Heimatort, Sprache, Beruf und Privatadresse) aufgeführt sowie der

Vermerk, dass dieser sich unter den kontrollierten Fans des

FC St. Gallen befunden habe. Betroffen ist ferner das anlässlich der

Personenkontrolle erstellte Foto des Beschwerdeführers (frontale Ganzkörperaufnahme)

sowie der Vorderseite seiner Identitätskarte. Schliesslich sind die Personalien

des Beschwerdeführers sowie der Zeitpunkt seiner Kontrolle in einer

Personenkontrollliste aufgeführt.

5.4

Festzuhalten ist zunächst, dass die

Vorinstanz und der Beschwerdegegner im Rahmen ihrer uneingeschränkten materiellen

Behandlung des Löschungsbegehrens gehalten gewesen wären, auch den vom

Beschwerdeführer erhobenen Einwand der Unrechtmässigkeit der zugrundeliegenden

Datenerhebung vorfrageweise zu prüfen. Die anderslautenden Erwägungen der

Vorinstanz, die eine solches Vorgehen angesichts ihrer fehlenden sachlichen

Zuständigkeit zur Beurteilung der entsprechenden Feststellungsbegehren als

widersprüchlich erachtete, und der vom Beschwerdegegner herangezogene Vergleich

zur unzulässigen inzidenten Überprüfung eines mangels Beschwer nicht angefochtenen

Hauptsacheentscheids über einen Kostenentscheid (BGr, 13. Januar

2011, 1C_327/2010, E. 2.1) vermögen nicht zu überzeugen. Hat die in der Sache

zuständige Instanz noch keinen rechtskräftigen Entscheid gefällt, so sind

Gerichte und Behörden befugt, Vorfragen aus einem anderen Zuständigkeitsbereich

zu beurteilen. Die Antwort auf die Vorfrage ist dabei lediglich Urteilserwägung

und nimmt an der Rechtskraft des Urteils nicht teil (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 1 N. 56–59; BGE 137 III 8 E. 3.3.1; vgl. BGE 148 V 195

E. 4.2). Wo sich Fragen von besonderer Komplexität oder grosser

praktischer Tragweite stellen, kann es angezeigt erscheinen, ein Verfahren bis

zum Entscheid der sachkompetenten Behörde zu sistieren. Dies gilt insbesondere

in Fällen, wo ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist (vgl. VGr, 21. Januar 2015,

VB.2014.00351, E. 4.2; Plüss, § 1 N. 60 f.). Hingegen kann sich

die in der Hauptsache zuständige Behörde der Beantwortung einer Vorfrage

grundsätzlich nicht dadurch entledigen, indem sie diese schlicht ausklammert

oder den Rechtsuchenden verfahrensabschliessend an die zur Beantwortung

sachlich zuständige Instanz verweist (vgl. Plüss, § 1 N. 61;

Sven Rüetschi, Vorfragen im schweizerischen Zivilprozess,

Zürich/St. Gallen, 2011, Rz. 168 und 174; siehe für das

Baubewilligungsverfahren allerdings BGr, 4. März 2016, 1C_246/2015,

E. 6.2 mit Hinweisen).

5.5

5.5.1

Vorfrageweise zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der

im Rahmen der Personenkontrolle erhobenen Personalien des Beschwerdeführers

(Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Heimatort, Sprache, Beruf und

Adresse) sowie der Dokumentation seiner Anwesenheit in der kontrollierten

Personengruppe. Die Notwendigkeit zur Erhebung dieser Daten ergibt sich aus dem

mit der polizeilichen Anhaltung primär verfolgten Zweck, die Identität der

angehaltenen Person zweifelsfrei festzustellen (vgl. Art. 214 Abs. 1

lit. a StPO). Dazu gehört insbesondere der Vergleich der Angaben der

angehaltenen Person mit den allenfalls mitgeführten Ausweisen und die

Überprüfung der Echtheit der Ausweise sowie das Nachschlagen in Datenbanken.

Die in diesem Zusammenhang relevante Befragung zur Person umfasst sämtliche der

Identitätsfeststellung dienlichen Fragen, insbesondere zum Namen, Alter und

Wohnort (Alberto Fabbri/Elena Inhelder, BSK StPO/JStPO, Art. 215 StPO

N. 15).

5.5.2

Dass die Voraussetzungen für eine Durchführung dieser Ermittlungsmassnahme

im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt waren, wurde bereits dargetan (oben

E. 3.7). Die dagegen erhobene Rüge, wonach gegen den Beschwerdeführer kein

individueller, hinreichend konkreter Tatverdacht vorgelegen habe, ist nicht

stichhaltig. Denn wie dargelegt wird für die Zulässigkeit einer Grosskontrolle

im Sinn von Art. 215 Abs. 4 StPO unter Absperrung eines bestimmten

Gebiets gerade kein konkreter Verdacht gegen sämtliche Betroffenen

vorausgesetzt, sondern lediglich das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die

darauf hindeuten, dass sich am betreffenden Ort beschuldigte Personen

aufhalten. Unter Berücksichtigung der Natur der festgestellten Beschädigung,

der notorischen Tatsache, dass es bei Fantransporten regelmässig zur

erheblichen Sachbeschädigungen kommt sowie des Umstands, dass eine Beschädigung

der fraglichen Bustür durch einen Steinwurf o. Ä. während der Fahrt durch

die begleitenden Polizeifahrzeuge wohl hätte beobachtet werden können,

bestanden vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschädigung vorsätzlich durch einen oder mehrere der Passagiere verübt worden

sein könnte und dass diese sich innerhalb der kontrollierten Personengruppe

aufhielten.

5.5.3

Zur vom Beschwerdeführer ebenfalls bestrittenen Verhältnismässigkeit der

Anhaltung und Personenkontrolle ist auszuführen, dass diese Massnahme zur

Ermittlung möglicher Tatverdächtiger zweifellos geeignet war. So erscheint es

aus damaliger Sicht nicht unwahrscheinlich, dass unter den kontrollierten

Personen solche mit Tatspuren (Glassplitter an Kleidung oder Verletzungen)

hätten ausfindig gemacht werden können oder zumindest solche, die hinsichtlich

des Tathergangs sachdienliche Angaben hätten machen können. Ausgehend vom

nachvollziehbaren Verdacht einer mutwilligen Beschädigung war die Massnahme

auch erforderlich, da ansonsten wohl kaum noch Chancen bestanden hätten,

Informationen zum Tathergang zu erlangen resp. mögliche tatverdächtige Personen

zu eruieren. Zu beachten ist sodann, dass es der Stadtpolizei aufgrund des

Umstands, dass der Sachschaden erst nach dem Aussteigen aller Passagiere

festgestellt wurde, vernünftigerweise auch nicht mehr möglich war, lediglich

die Passagiere des betroffenen vierten Busses anzuhalten und zu kontrollieren.

Unter dem Blickwinkel der

Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass sich die Massnahme – unter Berücksichtigung

der nicht allzu schwerwiegenden Natur des im Raum stehenden Delikts, der

insgesamt eher vagen Natur des Tatverdachts, sowie der vergleichsweise hohen

Zahl Betroffener und der hieraus resultierenden Dauer der Festhaltung – aus

strafprozessualer Perspektive im Rahmen des noch Zulässigen bewegte.

Mitzuberücksichtigen ist in der vorzunehmenden Interessenabwägung weiter auch, dass

obschon die Massnahme in erster Linie vom Motiv der Tat- und Täterermittlung

getragen war (oben E. 3.5) auch nicht zu vernachlässigende

sicherheitspolizeiliche Interessen auf dem Spiel standen. So ist davon

auszugehen, dass mit der durch die Kontrolle erwirkten Identifikation der

anwesenden Personen ein erheblicher Anreiz geschaffen wurde, im Rahmen des

weiteren Transports keine (weiteren) Sachbeschädigungen zu verüben. Unter

diesen Umständen sowie in Anbetracht des notorisch erhöhten Risikos von

Sachbeschädigungen und Gewaltdelikten im Rahmen von Fantransporten im Fussball

ist die Durchführung der strittigen Anhaltung und Personenkontrolle als

verhältnismässig zu beurteilen.

5.5.4

Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Zusammenhang, dass die

Personalien des Beschwerdeführers in rechtmässiger Weise erhoben wurden.

Weitere Argumente, welche für eine Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten

Bearbeitung dieser Daten mittels Aufbewahrung der betreffenden Ermittlungsakten

bzw. für deren vorzeitige Löschung sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer

nicht vor. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben zutreffend dargelegt,

dass mit der Aufbewahrung und allenfalls weiteren Verwendung dieser Daten ein

bloss geringfügiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf

informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8

Abs. 1 EMRK) einhergeht, für den mit § 54 PolG und den einschlägigen

Bestimmungen der POLIS-Verordnung eine hinreichende gesetzliche Grundlage und

ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ferner sind keine besonderen

Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, welche im Rahmen der vorzunehmenden

Interessenabwägung für eine Löschung der Daten vor Ablauf der massgeblichen

Löschfrist gemäss § 18 POLIS-Verordnung sprechen würden.

5.6

Zu prüfen

ist vorfrageweise im Weiteren die Rechtmässigkeit der Erstellung und

Aufbewahrung der beanstandeten Fotografien. Diese umfassen einerseits eine

Fotografie der Vorderseite der Identitätskarte des Beschwerdeführers zusammen

mit der ihm zugeordneten Nummer und andererseits eine frontale

Ganzkörperaufnahme des Beschwerdeführers, auf welcher er diese Nummer vor sich

hält.

Der Beschwerdeführer bringt

vor, das Erstellen dieser Aufnahmen habe der Erfassung seiner äusserlich

wahrnehmbaren Körpermerkmale gedient und sei daher als erkennungsdienstliche

Massnahme bzw. Erfassung im Sinn von § 22 PolG bzw. Art. 260 Abs. 1

StPO zu qualifizieren. Zur Anordnung und Durchführung einer solchen sei die

Stadtpolizei aufgrund der kantonalrechtlichen Zuständigkeitsregelung in

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung

von Personen vom 9. November 2005 (VO-ED; LS 551.112) jedoch

überhaupt nicht befugt. Die Stadtpolizei hielt dieser Argumentation in ihrer

verfahrenseinleitenden Verfügung und im Neubeurteilungsverfahren entgegen, Ziel

der erkennungsdienstlichen Erfassung sei die Identitätsfeststellung sowie die

Schaffung von Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung. Die Identität des

Beschwerdeführers sei durch die Ausweiskontrolle bereits festgestellt worden.

Die erstellten Fotografien dienten lediglich "der Sicherung von

Beweismitteln im Sinne von Art. 306 StPO in Verbindung mit Art. 139

Abs. 1 StPO" und seien somit nicht als Zwangsmassnahme zu

qualifizieren.

5.6.1

Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in Art. 260 Abs. 1 StPO

beschrieben als das Feststellen der die Körpermerkmale einer Person und die

Herstellung von Abdrücken von Körperteilen. Die Massnahme kann im Rahmen der

Sachverhaltsfeststellung verschiedenen Zwecken dienen, namentlich der

Feststellung der Identität einer Person oder der Erlangung von

Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.3

mit Hinweis auf BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; OGr, 19. September 2014,

UH140210, E. 3; vgl. Damian Graf/Thomas Hansjakob, SK StPO,

Art. 260 N. 1a). Die hierzu zur Verfügung stehenden Mittel werden

durch das Gesetz nicht definiert (vgl. die beispielhafte Aufzählung in § 2 Abs. 1 VO-ED). Die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgt in der Regel

mittels Fotografie, dem Vermessen des Körpers, dem heute meist digitalen

Abnehmen von Fingerabdrücken oder dem Aufnehmen des Signalements. Darüber

hinaus werden auch technisch fortgeschrittene Methoden wie die 3D-Vermessung,

die Gesichtserkennung oder die Erfassung von Iris oder Retina als zulässig

erachtet (Khalil Beydoun/Jurij Santschi, BSK StPO/JStPO, Art. 260

StPO N. 13 f.).

5.6.2

Mit den im Recht liegenden Fotografien wurden die Körpermerkmale des

Beschwerdeführers zuhanden der Ermittlungsakten festgehalten; einerseits

mittels Aufnahme der Vorderseite seiner Identitätskarte und des darauf

befindlichen Portraits sowie andererseits durch die Ganzkörperaufnahme. Dass

das Abfotografieren angesichts der bereits durchgeführten Ausweiskontrolle

nicht zu Identifikationszwecken erfolgte, spricht entgegen den Ausführungen der

Stadtpolizei nicht gegen eine Qualifikation als erkennungsdienstliche Erfassung

im Sinn von Art. 260 StPO. Wie die Stadtpolizei im

Neubeurteilungsverfahren selbst ausführte, erachtete sie das Fotografieren des

Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der Möglichkeit eines Vergleichs

zwischen den Fotografien mit allfällig vorhandenen Videoaufzeichnungen als geboten.

Mit anderen Worten erfolgte die Erstellung der Fotografien zur Ermöglichung

eines Vergleichs mit anderem Beweismaterial, anhand dessen der Beschwerdeführer

möglicherweise als Täter hätte eruiert werden können. Wie sich bereits aus dem

Begriff "erkennungsdienstlich" ergibt, liegt gerade in der

Ermöglichung einer solchen Wiedererkennung anhand äusserlich wahrnehmbarer Körpermerkmale

mit dem Ziel der Aufklärung begangener und (bei entsprechendem Verdacht auch

zukünftiger) Straftaten ein wesentlicher Zweck der erkennungsdienstlichen

Erfassung.

5.6.3

Ebenso wenig lässt sich aus den von der Stadtpolizei zitierten Erwägungen

des Obergerichts (Urteil vom 3. Mai 2017, SB160521, E. 3.2.1)

ableiten, das Abfotografieren einer Person sei generell nicht als

erkennungsdienstliche Erfassung im Sinn von Art. 260 StPO zu

qualifizieren. Zum einen betraf der damals zu beurteilende Sachverhalt ein mit

dem Einverständnis des Beschuldigten als entlastendes Beweismittel

angefertigtes Vergleichsfoto und ist deshalb mit der vorliegenden Konstellation

nicht vergleichbar. Zum anderen hängt die Qualifikation einer

Verfahrenshandlung als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO weder von

der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs noch von der Anwendung

polizeilichen Zwangs ab. Massgeblich ist, dass mit der betreffenden

Verfahrenshandlung ein Grundrechtseingriff einhergeht und dass die Handlung

einem der in Art. 196 lit. a–c StPO genannten Zwecke dient (vgl. BGr,

4.

April 2017, 6B_1000/2016, E. 2.3.1; Sven Zimmerlin, SK StPO,

Art. 196 N. 1d; Jonas Weber, BSK StPO/JStPO, Art. 196 StPO

N. 2a und N. 8 mit Hinweis auf BGE 145 IV 42 E. 4.4 f.).

Dass mit der Erstellung der Fotografien in den grundrechtlich geschützten

Anspruch des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung

(Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK) eingegriffen

wurde, ist unstrittig und wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt,

wenngleich sie dies als gerechtfertigt erachtete.

5.6.4

Nach § 1 Abs. 1 VO-ED ist die erkennungsdienstliche Behandlung

von Personen Sache der Kantonspolizei. Gemäss Begründung des Regierungsrats

sollte mit Erlass dieser Bestimmung den damaligen tatsächlichen Verhältnissen

entsprochen werden, wonach bis dahin einzig die Stadtpolizei Zürich von der

entsprechenden kommunalen Kompetenz Gebrauch gemacht hatte (vgl. § 1 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vom 22. Dezember

1960), aber auch diese die erkennungsdienstlichen Behandlungen nicht selbst durchführen

würde (zum Ganzen ABl 2005, 1583). Der Begriff der erkennungsdienstlichen

Behandlung wird in der VO-ED nicht definiert. Aus den in § 2 Abs. 1

aufgezählten Massnahmen sowie der Systematik der Verordnung ergibt sich

indessen klar, dass darunter sowohl erkennungsdienstliche Massnahmen nach

§ 22 PolG als auch die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260

StPO zu subsumieren sind (ebenso Benjamin Schindler, Kommentar PolG, § 60

N. 3; vgl. § 4 VO-ED zum erfassten Personenkreis). Angesichts der in

§ 1 Abs. 2 VO-ED enthaltenen Kompetenz der Kantonspolizei, die

anzuwendenden Massnahmen im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen und unter

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu bestimmen, ist auch nicht

ohne Weiteres davon auszugehen, dass die ausschliessliche Zuständigkeit der

Kantonspolizei bloss für solche erkennungsdienstliche Behandlungen gelten soll,

welche die in § 2 Abs. 1 aufgezählten Massnahmen umfassend

ausschöpfen oder welche möglicherweise besonderes Fachwissen oder bestimmte

technische Einrichtungen erfordern.

5.6.5

Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die

kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher (§ 21 Abs. 1 Satz 1

des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 [POG;

LS 551.1]). Darunter wird z. B.

die Verhinderung von Straftaten und die allgemeine Fahndungstätigkeit

verstanden, des Weiteren aber auch die Feststellung von Straftaten und die

Einleitung und Durchführung von Sofortmassnahmen (ABl 2003, 289). Zur Grundversorgung

zählen in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch

die Verfahren im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelszene, Kinder- und

Jugendproblemen und dem Sexmilieu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 POG).

Erkennungsdienstliche Massnahmen, wie zum Beispiel das Festhalten der

äusserlichen Erscheinung einer Person mittels Signalements oder Fotografie stellen

für die Erfüllung kriminalpolizeilicher Kernaufgaben, namentlich der Ermittlung

möglicher Tatverdächtiger und Fahndung nach solchen Personen, ein grundlegendes

Arbeitsmittel dar. Gerade in Szenarien wie dem vorliegenden, wo innert

verhältnismässig kurzer Zeit in einer grösseren Menschenmenge mögliche Tatverdächtige

ausfindig gemacht werden sollen, würde es die sachgemässe Erfüllung des

kriminalpolizeilichen Grundauftrags verunmöglichen, wenn es der Stadtpolizei

verwehrt wäre, zumindest niederschwellige erkennungsdienstliche Massnahmen, wie

das blosse Abfotografieren einer Person oder die Erhebung eines Signalements,

unmittelbar selbst vorzunehmen. Zu denken ist sodann an Fälle, in denen mit

einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zugewartet werden kann, weil

damit zugleich wesentliche Tatspuren (etwa Verletzungen oder Verunreinigungen)

am Körper einer Person zuhanden der Ermittlungsakten dokumentiert werden

sollen. Auch in solchen Konstellationen wäre es mit einer sachgerechten

Erfüllung des kriminalpolizeilichen Grundversorgungsauftrags nicht vereinbar,

wenn die Stadtpolizei für entsprechende Massnahmen in jedem Fall die Kantonspolizei

beiziehen müsste.

Daraus folgt, dass sich eine

uneingeschränkte Anwendung der Kompetenzregelung gemäss § 1 Abs. 1 VO-ED mit der Wahrnehmung des kriminalpolizeilichen Grundversorgungsauftrags

der Stadtpolizei Zürich gemäss § 21 Abs. 1 POG nicht vereinbaren

liesse. Eine parallele Kompetenz der Stadtpolizei ist zumindest dort zu bejahen,

wo es um niederschwellige erkennungsdienstliche Massnahmen wie das

Abfotografieren einer Person in einem stadtspezifischen kriminalpolizeilichen

Kontext, wie vorliegend der Aufklärung von Straftaten anlässlich eines

grösseren Sportanlasses geht. Die Stadtpolizei handelte somit entgegen der Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht kompetenzwidrig, indem sie ihn und seine

Identitätskarte im Rahmen der strittigen Personenkontrolle fotografierte.

5.7

Zu prüfen

bleibt vorfrageweise die materielle Rechtmässigkeit des Abfotografierens. Vorausgesetzt

wird hierfür nebst der vorhandenen gesetzlichen Grundlage (Art. 260 StPO)

ein hinreichender Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl.

Art. 197 Abs. 1 StPO), wobei im Rahmen dieser Beurteilung der Schwere

des damit verbundenen Grundrechtseingriffs Rechnung zu tragen ist (Weber,

Art. 197 StPO N. 8).

5.7.1

Aufgrund seiner Eigenschaft als Passagier der kontrollierten Busse konnte

eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der aufzuklärenden Sachbeschädigung im

damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Dies, zumal der

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, er sei in einem anderen als

dem betroffenen vierten Bus gefahren. Aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, das

Aussehen des Beschwerdeführers zur Aufklärung der im Raum stehenden Straftat später

mit allenfalls vorhandenem Videomaterial abzugleichen, bestand ferner ein

berechtigtes öffentliches Interesse an der Erstellung der Fotografien. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, dass auf den

Fotos allfällige Tatspuren (Schnittverletzungen, Glassplitter etc.) hätten

erkannt werden können. Angesichts der länger dauernden Festhaltung einer

Vielzahl von Personen scheint es in diesem Zusammenhang das mildere Mittel, zur

beschleunigten Durchführung der Kontrolle die kontrollierten Personen samt

allfälliger Tatspuren und deren Ausweise zu fotografieren, anstatt die

Kontrolldauer und damit auch die Dauer der Einkesselung der noch nicht

kontrollierten Personen in die Länge zu ziehen. Diesen öffentlichen Interessen

ist das private Interesse des Beschwerdeführers an der informationellen

Selbstbestimmung entgegenzustellen, dem angesichts der Geringfügigkeit des zur

Diskussion stehenden Grundrechtseingriffs allerdings keine überwiegende

Bedeutung zukommt. Dies insbesondere nachdem die bei den Akten befindlichen

Fotos bis auf die Personalien und die alltägliche Erscheinung des

Beschwerdeführers keinerlei privaten Informationen enthalten und diesen auch

nicht über seine blosse Anwesenheit in der kontrollierten Personengruppe hinaus

zu inkriminieren scheinen.

5.7.2

Nach dem Gesagten beruhte das Abfotografieren des Beschwerdeführers auf

einem hinreichenden Tatverdacht und war verhältnismässig. Der Umstand, dass

eine (angesichts der gedrängten örtlichen und zeitlichen Verhältnisse erst

nachträglich zu erstellende) schriftlichen Anordnung und Begründung der

Massnahme im Sinn von Art. 260 Abs. 3 StPO fehlt, steht einer

weiteren Aufbewahrung der Fotografien nicht entgegen, handelt es sich doch bei

dieser Bestimmung lediglich um eine Ordnungsvorschrift (Beydoun/Santschi,

Art. 260 StPO N. 20).

5.7.3

Auch hinsichtlich dieser Personendaten des Beschwerdeführers sind

schliesslich keine besonderen Gründe geltend gemacht oder ersichtlich, die eine

vorzeitige Löschung vor Ablauf der Frist gemäss § 18 POLIS-Verordnung gebieten

würden (vgl. BGr, 30. September 2008, 1C_51/2008, E. 4; VGr, 10. Juni

2015, VB.2015.00137, E. 7.2). Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche

Abweisung des Rekurses somit auch in dieser Hinsicht als rechtmässig.

5.8

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass der Rekurs des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des

Löschungsbegehrens zu Recht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Die

Beschwerde ist deshalb auch in dieser Hinsicht im Umfang des Eintretens

abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

Auch dem Beschwerdegegner ist keine solche zuzusprechen, da die Beantwortung

von Rechtsmitteln im Bereich des Polizeirechts zu dessen üblicher Amtstätigkeit

gehört und nicht ersichtlich ist, dass ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren

ein besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl. Plüss, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 4'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich.