Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00253

21. März 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25217)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00253

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1991 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste am 13. Juni 1998

mit Mutter und Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine in der

Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern

erteilt wurde. Im März 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

B. Nachdem

A am 1. Februar 2013 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte er am

5. März 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt trat auf das

Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2013 nicht ein, eventualiter wies es

dieses ab. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit

Urteil vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312) hiess das Verwaltungsgericht eine

dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das Migrationsamt an, A den

Kantonswechsel zu bewilligen.

C. A

erwirkte sowohl vor als auch nach seinem Umzug in den Kanton Zürich

verschiedene Straferkenntnisse. Insbesondere wurde er mit Urteil des

Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2019 wegen Angriffs,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener

Strassenverkehrsdelikte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und

3 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer

Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Ab dem 7. September 2021 befand sich A

im Strafvollzug.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz

weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. April 2023 ab. Dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die

Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2023 vollständig

aufzuheben"; eventualiter sei er zu verwarnen. In prozeduraler Hinsicht

liess A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Ausserdem beantragte A, er

und seine Lebenspartnerin seien "im Rahmen einer mündlichen Verhandlung

persönlich anzuhören". Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023

erteilte die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen

wieder. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2023 auf eine

Vernehmlassung. Die Vertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am

23.

Juni 2023 eine Honorarnote ein. Am 26. Juli 2023 und am

12.

März 2024 liess A dem Gericht weitere Belege einreichen. Daraus geht

unter anderem hervor, dass er am 16. August 2023 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen worden war.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, er und seine Lebenspartnerin seien im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.

2.2

Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche

Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es

sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt

sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte

der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam

zur Geltung bringen und wurde er im August 2022 polizeilich befragt. Seine

Lebenspartnerin reichte sodann mehrere Schreiben zu den Akten, womit auch ihre

Interessen vorliegend miteinbezogen werden können.

Anzufügen ist, dass Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei

strafrechtlichen Anklagen Anwendung findet. Verfahren über Aufenthaltsansprüche

ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr,

18.

November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).

Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche

bzw. mündliche Verhandlung.

Aus seinen Hinweisen auf Art. 29

in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sowie den "prozeduralen Gehalt von Art. 8 EMRK"

kann der Beschwerdeführer schliesslich keinen über die genannten Bestimmungen

hinausgehenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eine

mündliche Anhörung ableiten.

2.3

Insgesamt

ist dem Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. um persönliche

Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht stattzugeben.

3.

3.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst, zu einer solchen von mehr

als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2;

BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.1).

Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3

AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 2.1 Abs. 2,

und 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom

19.

August 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und

3.

Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die

zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 stattfand,

ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

4.

4.1

Die

aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung

der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK – wie hier – auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind bei dieser Interessenabwägung namentlich zu

berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als

Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des

Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das

Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der

Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene

Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen

Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;

BGr, 6. Februar 2024, 2C_159/2023, E. 4.3 mit Hinweisen; Andreas

Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung,

in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,

Rz. 10.56 ff.).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person,

die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung

widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies

jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und

ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren

Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen

Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des

bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht

voraus, dass eine straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit

wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass

überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in

den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(SR 0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten

Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022,

2C_832/2021, E. 5.2 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 –

15.

März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121

Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders

verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen

worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen

(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit

verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der

Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fällt auch der vom

Beschwerdeführer begangene Angriff (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB;

vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 4. März

2021, 2C_746/2020, E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Das Kantonsgerichts des Kantons Luzern befand den Beschwerdeführer mit

Urteil vom 19. August 2019 unter anderem des Angriffs, der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener

Strassenverkehrsdelikte für schuldig. Gemäss ersterem Straftatbestand (Art. 134

StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod

oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.

Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und

3.

Monaten gegen den Beschwerdeführer. Dieses Strafmass deutet bereits auf

ein grosses Verschulden hin, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr,

welche für die Möglichkeit des Widerrufs mass-geblich ist.

4.3.2

Aus dem Urteil des Kantonsgerichts geht zum hier primär interessierenden

Delikt im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Am Freitagabend, 7. August

2009, fand in E ein Festival statt. Der damals 18-jährige Beschwerdeführer ging

mit Kollegen dorthin. Anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen einer

brasilianischen und einer balkanstämmigen Personengruppe erhielt der

Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Person einen Faustschlag ins

Gesicht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte in der Folge, sich mithilfe von

zwei Kollegen am vermeintlichen Täter zu rächen. Dazu fuhren sie mit einem Auto

einer Gruppe von vier Brasilianern hinterher, die mit dem Velo unterwegs waren.

Am frühen Morgen des 8. August 2009 griffen der Beschwerdeführer und seine

beiden Begleiter in G die Brasilianer an. Während der Auseinandersetzung

versetzte ein Kollege des Beschwerdeführers, C, einem damals 24-jährigen

Brasilianer einen Messerstich in den Brustbereich, woraufhin der

Beschwerdeführer und seine Kollegen vom Tatort flohen. Der Brasilianer verstarb

am Tatort.

Zur langen Dauer zwischen dem Tat- und dem

Urteilszeitpunkt geht aus der Anklageschrift hervor, dass das Verfahren so

lange gedauert habe, weil der international ausgeschriebene C lange

unauffindbar gewesen sei, die Schweiz und Kosovo keinen Staatsvertrag über

gegenseitige Rechtshilfe hätten und der damalige Amtsstatthalter das Verfahren

wegen einer möglichen Interessenkollision nach Inkrafttreten der neuen

Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 nicht habe weiterführen dürfen. Erst

im April 2015 sei es dem nunmehr zuständigen Staatsanwalt möglich gewesen, C im

Kosovo von den dortigen Behörden einvernehmen zu lassen. Die lange

Verfahrensdauer berücksichtigte das Strafgericht (beim Beschwerdeführer)

strafmindernd.

4.3.3

Das Kantonsgericht beurteilte das objektive Tatverschulden des

Beschwerdeführers als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Zwar habe sich der

Beschwerdeführer im Vorfeld der Auseinandersetzung nicht bewaffnet, doch habe

er im Verlauf der Auseinandersetzung den von einem Kollegen mitgebrachten

Hammer benutzt, indem er einem Brasilianer damit mindestens zweimal auf den

Rücken bzw. auf das Gesäss geschlagen habe. Massgeblich sei, dass der Angriff

nicht im Affekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei der Auslöser der

Auseinandersetzung gewesen und er habe den Angriff lanciert. Dass ein Kollege

durch sein Auffinden der Brasilianer den Angriff erst ermöglichte, vermöge das

Vorgehen des Beschwerdeführers nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Sein Verhalten sei aggressiv und ohne Rücksicht auf die unbewaffneten

Brasilianer sowie von Brutalität und Entschlossenheit, sich zu rächen, geprägt

gewesen. Schliesslich sei er geflüchtet, ohne sich um die im Rahmen der

Auseinandersetzung offensichtlich verletzte Person zu kümmern. Das subjektive

Tatverschulden qualifizierte das Kantonsgericht als mittelschwer an der Grenze

zu schwer. Anlass für seine Rache sei ein banaler Grund gewesen (erhaltener

Faustschlag im Rahmen einer zuvor erfolgten Auseinandersetzung). Das Verhalten des

Beschwerdeführers sei äusserst aggressiv und rücksichtslos gewesen.

4.3.4

Insgesamt ist vor diesem Hintergrund von einem grossen

migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

4.4

4.4.1

Erschwerend kommt hinzu,

dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch

das Kantonsgericht Luzern im August 2019 wiederholt

straffällig geworden war. Aus dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312)

geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind bzw.

Jugendlicher (zwischen 2000 und 2006) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten war (vornehmlich im Zusammenhang mit Diebstählen, Tätlichkeiten und

Sachbeschädigungen). Im Oktober 2005 beteiligte er sich ausserdem mit dem Auto

seines Vaters an einem Autorennen, wobei es zu einem schweren Verkehrsunfall

kam und die Beifahrerin eines anderen Fahrzeugs starb.

Zwischen Mai 2009 und Dezember 2012 erwirkte

der Beschwerdeführer mindestens zehn weitere Straferkenntnisse – vorwiegend

wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. hierzu und auch zum Folgenden VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00312, E. 4.1 Abs. 2). Hervorzuheben ist

dabei das Urteil des Jugendgerichts E vom 19. Mai 2009, mit welchem der

Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs und mehrfachen Tragens verbotener Waffen mit zehn Monaten

Freiheitsstrafe belegt wurde, wobei der Vollzug zugunsten einer Unterbringung

in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben wurde.

Auch nachdem dem Beschwerdeführer der

Kantonswechsel durch das Verwaltungsgericht gewährt worden war und dieses ihm

eine positive Prognose bezüglich seinem Legalverhalten gestellt hatte (VGr, 9. Juli 2014,

VB.2014.00312, E. 4.2.2 Abs. 1), delinquierte der

Beschwerdeführer regelmässig weiter. Insgesamt wurde er seit Juli 2014 mit

mindestens 13 weiteren Straferkenntnissen belegt, wobei diese überwiegend

auf verschiedene Strassenverkehrsdelikte (einfache und grobe Verletzungen der

Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem bzw.

nicht vorschriftsgemässem Zustand, Verwenden eines Händlerschilds ohne

Berechtigung, Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette etc.)

zurückgehen. Dabei liess sich der Beschwerdeführer auch von dem im Kanton

Luzern mindestens seit Oktober 2015 (erneut) laufenden Strafverfahren wegen

Angriffs etc. nicht von weiterer Delinquenz abhalten.

4.4.2

Dass die meisten der vorgenannten Verurteilungen mittlerweile

aus dem Strafregister gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der hier

vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeblendet werden kann, wie

sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz

verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zugunsten eines

weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin

während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen

Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu

relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich

relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig

bekannt sind bzw. werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die

Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten

Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 7. August 2018,

2C_1015/2017, E. 4.2.2, und 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2

mit Hinweisen; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00180,

E. 4.2.3, und 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 4.2.4).

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei

seit Februar 2018 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten; er habe

sich somit seit über fünf Jahren "vollumfänglich bewährt". Überdies

habe er sich im Strafvollzug tadellos verhalten, weshalb ihm am

22.

November 2022 sowie am 29. März 2023 ein sehr guter

Führungsbericht ausgestellt worden sei. Hinzu komme, dass ihm am

13.

April 2023 die Versetzung "in die Vollzugsstufe des Electronic

Monitoring-Backdoor" bewilligt worden sei. Die Vollzugsdienste stellten

dem Beschwerdeführer in den erwähnten Dokumenten ausdrücklich eine positive

Legalprognose; der Beschwerdeführer habe mithin "eine klassische

biografische Kehrtwende durchlebt".

4.5.2

Die genannten Umstände sind

grundsätzlich positiv zu würdigen; einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder

unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt

praxisgemäss aber lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr,

3.

Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021,

2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen). Sodann erwirkte der Beschwerdeführer

zwar am 29. April 2019 einen weiteren Strafbefehl; damit wurde aber

lediglich ein Bagatelldelikt geahndet (Benützung der Autobahn ohne gültige

Vignette). Seither ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in

Erscheinung getreten. Positiv zu würdigen ist schliesslich, dass sich der

Beschwerdeführer gemäss Vollzugsberichten an Vereinbarungen und Auflagen

gehalten, sich "durchwegs als absprachefähig und kooperativ" erwiesen

und sich aktiv bei der Umsetzung der Ziele seines Vollzugsplans beteiligt habe

(vgl. etwa den "Vollzugsbericht Electronic Monitoring Backdoor" vom

29.

Juni 2023).

4.5.3

Sodann ist

eine biografische Kehrtwende hinsichtlich Gewaltdelikten zu bejahen, zumal die

zuständige Vollzugsbehörde sein Rückfallrisiko für "weitere leicht- sowie

mittelgradige Gewaltdelikte […] im Vergleich zur Normalbevölkerung als

gering" einschätzen. Da der Beschwerdeführer aber

auch weit ins Erwachsenenalter hinein verschiedene Strassenverkehrsdelikte

beging (Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse

von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln im Alter von 27 Jahren), kann nicht gesagt

werden, der Beschwerdeführer hätte als Erwachsener mit seiner

deliktischen Vergangenheit (als Jugendlicher) gebrochen bzw. die sich aus den

strafrechtlichen Sanktionen ergebenden Lehren gezogen (vgl.

hierzu und allgemein zum Begriff der "biografischen Kehrtwende" etwa

BGr, 27. August 2020, 2C_468/2020, E. 7.2.3, und 5. Februar

2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen; ferner VGr,

VB.2021.00110, E. 4.4.3 Abs. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.5.4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die hier

primär interessierende Straftat fast 15 Jahre zurückliegt und der

Beschwerdeführer sein Verhalten – hinsichtlich Gewaltdelikte – nachweislich geändert

hat. Im Strafvollzug verhielt sich der Beschwerdeführer sodann stets korrekt,

sodass ihm sehr gute Führungsberichte ausgestellt wurden. Die

fallverantwortliche Sozialarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich

bestätigte am 8. März 2024, dass der Beschwerdeführer bereit sei, "an

den festgelegten Themen und Ziele zu arbeiten" und er offen sei, "die

erlernten deliktpräventiven Strategien zu reflektieren und anzuwenden".

4.6

Zusammengefasst ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse

auszugehen: Der Beschwerdeführer hat über rund zwanzig Jahre hinweg regelmässig

delinquiert und liess sich von gegen ihn verhängten Strafen und Massnahmen

nicht beeindrucken. Auch nachdem er sich an einem Angriff mit Todesfolge

beteiligt hatte, wurde er weiterhin regelmässig im Strassenverkehr straffällig.

Relativierend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein

Verhalten hinsichtlich Gewaltdelikte geändert hat und er sowohl im Strafvollzug

als auch im Rahmen der Bewährungshilfe an sich gearbeitet hat bzw. weiterhin

arbeitet.

4.7

Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen.

4.7.1

Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 7 Jahren in

Dispositiv

die Schweiz ein und hält sich demnach seit bald 26 Jahren hier auf. Er

wurde hier sozialisiert, besuchte hier die obligatorische Schule und schloss

danach eine Attestlehre zum Metallbauschlosser ab. Er war stets erwerbstätig

und bezog keine Sozialhilfe; sodann sind gegen ihn keine Betreibungen

registriert. Die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren im Kanton Luzern

bezahlt der Beschwerdeführer in monatlichen Raten ab. Seine berufliche und

wirtschaftliche Integration ist als gelungen zu bezeichnen. Ebensolches gilt

für die sprachliche Integration des Beschwerdeführers, der Deutsch und

Schweizerdeutsch spricht. Negativ zu gewichten ist, dass sein Leben – wie

dargelegt (vorn, E. 4.4.1 f.) – über viele Jahre hinweg von

fortwährender Delinquenz geprägt war. In sozialer Hinsicht ist schliesslich zu

berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in der

Schweiz leben; sein Vater ist 2022 verstorben. Der Beschwerdeführer hat eine

enge Beziehung zu seiner Mutter, die im selben Haus wie er und seine

Lebenspartnerin wohnt. Daneben leben auch weitere Verwandte des

Beschwerdeführers (Tante, zwei Onkel) in der Schweiz. Auch ausserfamiliär

verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz aus Freunden und Bekannten.

Seine Bewährungshelferin attestierte dem Beschwerdeführer am 8. März 2024,

dass er sich "in einem prosozialen Umfeld" bewege, und schätzte

seinen Unterstützungsbedarf als "niedrig" ein.

4.7.2 Was die Beziehung zu seiner Schweizer

Lebenspartnerin betrifft, so ist den Akten Folgendes zu entnehmen: D und der

Beschwerdeführer führen seit rund elf Jahren eine Beziehung. Bereits vor seinem

Eintritt in den Strafvollzug lebten sie während mehreren Jahren in einer

gemeinsamen Wohnung; per 1. August 2023 mieteten sie zusammen eine Wohnung

in F. Dem Beschwerdeführer wurden im Strafvollzug denn auch regelmässig

Beziehungs- bzw. Besuchsurlaube gewährt, damit er seine Partnerin besuchen

konnte. Für sie wäre eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer grossen

Härte verbunden, zumal sie angibt, mit ihm eine Familie gründen zu wollen. Da

sie offenbar nicht beabsichtigt, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, könnte

der Kontakt nur durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung

stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

4.7.3

Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer neben seiner

Staatsbürgerschaft nur noch wenig. Er spricht zwar Albanisch, und die Sitten

und Bräuche des Kosovo sollten ihm grundsätzlich noch bekannt sein, zumal er

sich gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit immer wieder dort aufgehalten

hat. Zuletzt begab er sich im November

2022 für die Beerdigung seines Vaters dorthin (für die Teilnahme an der

Beerdigung im Kosovo wurde ihm ein dreitägiger Vollzugsunterbruch gewährt). Verwandte im Kosovo hat der Beschwerdeführer jedoch

keine mehr; ein Onkel, der dort lebte, ist offenbar verstorben. Eine

Rückkehr in den Kosovo wäre für den Beschwerdeführer, der in der Schweiz

aufwuchs, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

4.8 Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die

öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Dabei fallen vor allem seine (abgesehen

von der Straffälligkeit) gelungene Integration, die sehr lange Dauer

zwischen dem verfahrensauslösenden Strafurteil und der diesem zugrundeliegenden

Straftat sowie sein kaum mehr bestehender Bezug zum Kosovo ausschlaggebend ins

Gewicht. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer im Strafvollzug offenbar die

Bereitschaft, ernsthaft an sich zu arbeiten und definitiv mit seiner

deliktischen Vergangenheit zu brechen. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist demnach als unverhältnismässig einzustufen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2

AIG zu verwarnen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird

somit gegenstandslos.

6.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist Selbständigerwerbender und zahlt sich gemäss eigenen Angaben seit Januar 2024 "einen

Bruttolohn von 5'000.- CHF" pro Monat aus; die Mietkosten teilt er sich

mit seiner Lebenspartnerin. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer

nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist somit

abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar

2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 5. April

2023 werden aufgehoben.

In

teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III und IV

des Rekursentscheids vom 5. April 2023 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung

als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend

reduziert.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben,

dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von …;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.