VB.2023.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00253
21. März 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25217)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00253
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1991 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste am 13. Juni 1998
mit Mutter und Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine in der
Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern
erteilt wurde. Im März 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
B. Nachdem
A am 1. Februar 2013 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte er am
5. März 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Migrationsamt trat auf das
Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2013 nicht ein, eventualiter wies es
dieses ab. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit
Urteil vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312) hiess das Verwaltungsgericht eine
dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das Migrationsamt an, A den
Kantonswechsel zu bewilligen.
C. A
erwirkte sowohl vor als auch nach seinem Umzug in den Kanton Zürich
verschiedene Straferkenntnisse. Insbesondere wurde er mit Urteil des
Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2019 wegen Angriffs,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener
Strassenverkehrsdelikte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
3 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer
Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Ab dem 7. September 2021 befand sich A
im Strafvollzug.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz
weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. April 2023 ab. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die
Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar 2023 vollständig
aufzuheben"; eventualiter sei er zu verwarnen. In prozeduraler Hinsicht
liess A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Ausserdem beantragte A, er
und seine Lebenspartnerin seien "im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
persönlich anzuhören". Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023
erteilte die Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen
wieder. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2023 auf eine
Vernehmlassung. Die Vertreterin von A reichte dem Verwaltungsgericht am
23.
Juni 2023 eine Honorarnote ein. Am 26. Juli 2023 und am
12.
März 2024 liess A dem Gericht weitere Belege einreichen. Daraus geht
unter anderem hervor, dass er am 16. August 2023 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden war.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, er und seine Lebenspartnerin seien im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören.
2.2
Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche
Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es
sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend lässt
sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen. Namentlich konnte
der Beschwerdeführer seinen Standpunkt bereits wiederholt schriftlich wirksam
zur Geltung bringen und wurde er im August 2022 polizeilich befragt. Seine
Lebenspartnerin reichte sodann mehrere Schreiben zu den Akten, womit auch ihre
Interessen vorliegend miteinbezogen werden können.
Anzufügen ist, dass Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei
strafrechtlichen Anklagen Anwendung findet. Verfahren über Aufenthaltsansprüche
ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr,
18.
November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).
Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche
bzw. mündliche Verhandlung.
Aus seinen Hinweisen auf Art. 29
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie den "prozeduralen Gehalt von Art. 8 EMRK"
kann der Beschwerdeführer schliesslich keinen über die genannten Bestimmungen
hinausgehenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eine
mündliche Anhörung ableiten.
2.3
Insgesamt
ist dem Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. um persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht stattzugeben.
3.
3.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen werden, wenn diese
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst, zu einer solchen von mehr
als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2;
BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 5.1).
Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Art. 63 Abs. 3
AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00789, E. 2.1 Abs. 2,
und 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom
19.
August 2019 mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
3.
Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Da die
zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 stattfand,
ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
4.
4.1
Die
aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige Einschränkung
der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK – wie hier – auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind bei dieser Interessenabwägung namentlich zu
berücksichtigen (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als
Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des
Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das
Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der
Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene
Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen
Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
BGr, 6. Februar 2024, 2C_159/2023, E. 4.3 mit Hinweisen; Andreas
Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,
Rz. 10.56 ff.).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person,
die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung
widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies
jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und
ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen
Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des
bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht
voraus, dass eine straffällig gewordene ausländische Person mit Sicherheit
wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird (umgekehrt) verlangt, dass
überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die bzw. der Betroffene nicht in
den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(SR 0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022,
2C_832/2021, E. 5.2 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 –
15.
März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121
Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders
verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen
worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen
(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit
verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der
Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fällt auch der vom
Beschwerdeführer begangene Angriff (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB;
vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 4. März
2021, 2C_746/2020, E. 6.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Das Kantonsgerichts des Kantons Luzern befand den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 19. August 2019 unter anderem des Angriffs, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie verschiedener
Strassenverkehrsdelikte für schuldig. Gemäss ersterem Straftatbestand (Art. 134
StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod
oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.
Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
3.
Monaten gegen den Beschwerdeführer. Dieses Strafmass deutet bereits auf
ein grosses Verschulden hin, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr,
welche für die Möglichkeit des Widerrufs mass-geblich ist.
4.3.2
Aus dem Urteil des Kantonsgerichts geht zum hier primär interessierenden
Delikt im Wesentlichen folgender Sachverhalt hervor: Am Freitagabend, 7. August
2009, fand in E ein Festival statt. Der damals 18-jährige Beschwerdeführer ging
mit Kollegen dorthin. Anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen einer
brasilianischen und einer balkanstämmigen Personengruppe erhielt der
Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Person einen Faustschlag ins
Gesicht. Der Beschwerdeführer beabsichtigte in der Folge, sich mithilfe von
zwei Kollegen am vermeintlichen Täter zu rächen. Dazu fuhren sie mit einem Auto
einer Gruppe von vier Brasilianern hinterher, die mit dem Velo unterwegs waren.
Am frühen Morgen des 8. August 2009 griffen der Beschwerdeführer und seine
beiden Begleiter in G die Brasilianer an. Während der Auseinandersetzung
versetzte ein Kollege des Beschwerdeführers, C, einem damals 24-jährigen
Brasilianer einen Messerstich in den Brustbereich, woraufhin der
Beschwerdeführer und seine Kollegen vom Tatort flohen. Der Brasilianer verstarb
am Tatort.
Zur langen Dauer zwischen dem Tat- und dem
Urteilszeitpunkt geht aus der Anklageschrift hervor, dass das Verfahren so
lange gedauert habe, weil der international ausgeschriebene C lange
unauffindbar gewesen sei, die Schweiz und Kosovo keinen Staatsvertrag über
gegenseitige Rechtshilfe hätten und der damalige Amtsstatthalter das Verfahren
wegen einer möglichen Interessenkollision nach Inkrafttreten der neuen
Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 nicht habe weiterführen dürfen. Erst
im April 2015 sei es dem nunmehr zuständigen Staatsanwalt möglich gewesen, C im
Kosovo von den dortigen Behörden einvernehmen zu lassen. Die lange
Verfahrensdauer berücksichtigte das Strafgericht (beim Beschwerdeführer)
strafmindernd.
4.3.3
Das Kantonsgericht beurteilte das objektive Tatverschulden des
Beschwerdeführers als mittelschwer an der Grenze zu schwer. Zwar habe sich der
Beschwerdeführer im Vorfeld der Auseinandersetzung nicht bewaffnet, doch habe
er im Verlauf der Auseinandersetzung den von einem Kollegen mitgebrachten
Hammer benutzt, indem er einem Brasilianer damit mindestens zweimal auf den
Rücken bzw. auf das Gesäss geschlagen habe. Massgeblich sei, dass der Angriff
nicht im Affekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei der Auslöser der
Auseinandersetzung gewesen und er habe den Angriff lanciert. Dass ein Kollege
durch sein Auffinden der Brasilianer den Angriff erst ermöglichte, vermöge das
Vorgehen des Beschwerdeführers nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Sein Verhalten sei aggressiv und ohne Rücksicht auf die unbewaffneten
Brasilianer sowie von Brutalität und Entschlossenheit, sich zu rächen, geprägt
gewesen. Schliesslich sei er geflüchtet, ohne sich um die im Rahmen der
Auseinandersetzung offensichtlich verletzte Person zu kümmern. Das subjektive
Tatverschulden qualifizierte das Kantonsgericht als mittelschwer an der Grenze
zu schwer. Anlass für seine Rache sei ein banaler Grund gewesen (erhaltener
Faustschlag im Rahmen einer zuvor erfolgten Auseinandersetzung). Das Verhalten des
Beschwerdeführers sei äusserst aggressiv und rücksichtslos gewesen.
4.3.4
Insgesamt ist vor diesem Hintergrund von einem grossen
migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
4.4
4.4.1
Erschwerend kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch
das Kantonsgericht Luzern im August 2019 wiederholt
straffällig geworden war. Aus dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2014 (VB.2014.00312)
geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind bzw.
Jugendlicher (zwischen 2000 und 2006) mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten war (vornehmlich im Zusammenhang mit Diebstählen, Tätlichkeiten und
Sachbeschädigungen). Im Oktober 2005 beteiligte er sich ausserdem mit dem Auto
seines Vaters an einem Autorennen, wobei es zu einem schweren Verkehrsunfall
kam und die Beifahrerin eines anderen Fahrzeugs starb.
Zwischen Mai 2009 und Dezember 2012 erwirkte
der Beschwerdeführer mindestens zehn weitere Straferkenntnisse – vorwiegend
wegen Strassenverkehrsdelikten (vgl. hierzu und auch zum Folgenden VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00312, E. 4.1 Abs. 2). Hervorzuheben ist
dabei das Urteil des Jugendgerichts E vom 19. Mai 2009, mit welchem der
Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs und mehrfachen Tragens verbotener Waffen mit zehn Monaten
Freiheitsstrafe belegt wurde, wobei der Vollzug zugunsten einer Unterbringung
in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben wurde.
Auch nachdem dem Beschwerdeführer der
Kantonswechsel durch das Verwaltungsgericht gewährt worden war und dieses ihm
eine positive Prognose bezüglich seinem Legalverhalten gestellt hatte (VGr, 9. Juli 2014,
VB.2014.00312, E. 4.2.2 Abs. 1), delinquierte der
Beschwerdeführer regelmässig weiter. Insgesamt wurde er seit Juli 2014 mit
mindestens 13 weiteren Straferkenntnissen belegt, wobei diese überwiegend
auf verschiedene Strassenverkehrsdelikte (einfache und grobe Verletzungen der
Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem bzw.
nicht vorschriftsgemässem Zustand, Verwenden eines Händlerschilds ohne
Berechtigung, Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette etc.)
zurückgehen. Dabei liess sich der Beschwerdeführer auch von dem im Kanton
Luzern mindestens seit Oktober 2015 (erneut) laufenden Strafverfahren wegen
Angriffs etc. nicht von weiterer Delinquenz abhalten.
4.4.2
Dass die meisten der vorgenannten Verurteilungen mittlerweile
aus dem Strafregister gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der hier
vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeblendet werden kann, wie
sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz
verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zugunsten eines
weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin
während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen
Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu
relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich
relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig
bekannt sind bzw. werden, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die
Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten
Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (BGr, 7. August 2018,
2C_1015/2017, E. 4.2.2, und 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2
mit Hinweisen; VGr, 30. September 2021, VB.2021.00180,
E. 4.2.3, und 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 4.2.4).
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei
seit Februar 2018 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten; er habe
sich somit seit über fünf Jahren "vollumfänglich bewährt". Überdies
habe er sich im Strafvollzug tadellos verhalten, weshalb ihm am
22.
November 2022 sowie am 29. März 2023 ein sehr guter
Führungsbericht ausgestellt worden sei. Hinzu komme, dass ihm am
13.
April 2023 die Versetzung "in die Vollzugsstufe des Electronic
Monitoring-Backdoor" bewilligt worden sei. Die Vollzugsdienste stellten
dem Beschwerdeführer in den erwähnten Dokumenten ausdrücklich eine positive
Legalprognose; der Beschwerdeführer habe mithin "eine klassische
biografische Kehrtwende durchlebt".
4.5.2
Die genannten Umstände sind
grundsätzlich positiv zu würdigen; einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder
unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt
praxisgemäss aber lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr,
3.
Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.5, und 11. März 2021,
2C_925/2020, E. 4.5 mit Hinweisen). Sodann erwirkte der Beschwerdeführer
zwar am 29. April 2019 einen weiteren Strafbefehl; damit wurde aber
lediglich ein Bagatelldelikt geahndet (Benützung der Autobahn ohne gültige
Vignette). Seither ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in
Erscheinung getreten. Positiv zu würdigen ist schliesslich, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss Vollzugsberichten an Vereinbarungen und Auflagen
gehalten, sich "durchwegs als absprachefähig und kooperativ" erwiesen
und sich aktiv bei der Umsetzung der Ziele seines Vollzugsplans beteiligt habe
(vgl. etwa den "Vollzugsbericht Electronic Monitoring Backdoor" vom
29.
Juni 2023).
4.5.3
Sodann ist
eine biografische Kehrtwende hinsichtlich Gewaltdelikten zu bejahen, zumal die
zuständige Vollzugsbehörde sein Rückfallrisiko für "weitere leicht- sowie
mittelgradige Gewaltdelikte […] im Vergleich zur Normalbevölkerung als
gering" einschätzen. Da der Beschwerdeführer aber
auch weit ins Erwachsenenalter hinein verschiedene Strassenverkehrsdelikte
beging (Bestrafung mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse
von Fr. 1'500.- wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln im Alter von 27 Jahren), kann nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer hätte als Erwachsener mit seiner
deliktischen Vergangenheit (als Jugendlicher) gebrochen bzw. die sich aus den
strafrechtlichen Sanktionen ergebenden Lehren gezogen (vgl.
hierzu und allgemein zum Begriff der "biografischen Kehrtwende" etwa
BGr, 27. August 2020, 2C_468/2020, E. 7.2.3, und 5. Februar
2019, 2C_634/2018, E. 6.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen; ferner VGr,
VB.2021.00110, E. 4.4.3 Abs. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.5.4
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die hier
primär interessierende Straftat fast 15 Jahre zurückliegt und der
Beschwerdeführer sein Verhalten – hinsichtlich Gewaltdelikte – nachweislich geändert
hat. Im Strafvollzug verhielt sich der Beschwerdeführer sodann stets korrekt,
sodass ihm sehr gute Führungsberichte ausgestellt wurden. Die
fallverantwortliche Sozialarbeiterin der Bewährungs- und Vollzugsdienste Zürich
bestätigte am 8. März 2024, dass der Beschwerdeführer bereit sei, "an
den festgelegten Themen und Ziele zu arbeiten" und er offen sei, "die
erlernten deliktpräventiven Strategien zu reflektieren und anzuwenden".
4.6
Zusammengefasst ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse
auszugehen: Der Beschwerdeführer hat über rund zwanzig Jahre hinweg regelmässig
delinquiert und liess sich von gegen ihn verhängten Strafen und Massnahmen
nicht beeindrucken. Auch nachdem er sich an einem Angriff mit Todesfolge
beteiligt hatte, wurde er weiterhin regelmässig im Strassenverkehr straffällig.
Relativierend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein
Verhalten hinsichtlich Gewaltdelikte geändert hat und er sowohl im Strafvollzug
als auch im Rahmen der Bewährungshilfe an sich gearbeitet hat bzw. weiterhin
arbeitet.
4.7
Diesem Fernhalteinteresse sind die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.
4.7.1
Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 7 Jahren in
Dispositiv
die Schweiz ein und hält sich demnach seit bald 26 Jahren hier auf. Er
wurde hier sozialisiert, besuchte hier die obligatorische Schule und schloss
danach eine Attestlehre zum Metallbauschlosser ab. Er war stets erwerbstätig
und bezog keine Sozialhilfe; sodann sind gegen ihn keine Betreibungen
registriert. Die Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren im Kanton Luzern
bezahlt der Beschwerdeführer in monatlichen Raten ab. Seine berufliche und
wirtschaftliche Integration ist als gelungen zu bezeichnen. Ebensolches gilt
für die sprachliche Integration des Beschwerdeführers, der Deutsch und
Schweizerdeutsch spricht. Negativ zu gewichten ist, dass sein Leben – wie
dargelegt (vorn, E. 4.4.1 f.) – über viele Jahre hinweg von
fortwährender Delinquenz geprägt war. In sozialer Hinsicht ist schliesslich zu
berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in der
Schweiz leben; sein Vater ist 2022 verstorben. Der Beschwerdeführer hat eine
enge Beziehung zu seiner Mutter, die im selben Haus wie er und seine
Lebenspartnerin wohnt. Daneben leben auch weitere Verwandte des
Beschwerdeführers (Tante, zwei Onkel) in der Schweiz. Auch ausserfamiliär
verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netz aus Freunden und Bekannten.
Seine Bewährungshelferin attestierte dem Beschwerdeführer am 8. März 2024,
dass er sich "in einem prosozialen Umfeld" bewege, und schätzte
seinen Unterstützungsbedarf als "niedrig" ein.
4.7.2 Was die Beziehung zu seiner Schweizer
Lebenspartnerin betrifft, so ist den Akten Folgendes zu entnehmen: D und der
Beschwerdeführer führen seit rund elf Jahren eine Beziehung. Bereits vor seinem
Eintritt in den Strafvollzug lebten sie während mehreren Jahren in einer
gemeinsamen Wohnung; per 1. August 2023 mieteten sie zusammen eine Wohnung
in F. Dem Beschwerdeführer wurden im Strafvollzug denn auch regelmässig
Beziehungs- bzw. Besuchsurlaube gewährt, damit er seine Partnerin besuchen
konnte. Für sie wäre eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit einer grossen
Härte verbunden, zumal sie angibt, mit ihm eine Familie gründen zu wollen. Da
sie offenbar nicht beabsichtigt, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, könnte
der Kontakt nur durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung
stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
4.7.3
Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer neben seiner
Staatsbürgerschaft nur noch wenig. Er spricht zwar Albanisch, und die Sitten
und Bräuche des Kosovo sollten ihm grundsätzlich noch bekannt sein, zumal er
sich gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit immer wieder dort aufgehalten
hat. Zuletzt begab er sich im November
2022 für die Beerdigung seines Vaters dorthin (für die Teilnahme an der
Beerdigung im Kosovo wurde ihm ein dreitägiger Vollzugsunterbruch gewährt). Verwandte im Kosovo hat der Beschwerdeführer jedoch
keine mehr; ein Onkel, der dort lebte, ist offenbar verstorben. Eine
Rückkehr in den Kosovo wäre für den Beschwerdeführer, der in der Schweiz
aufwuchs, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
4.8 Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die
öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Dabei fallen vor allem seine (abgesehen
von der Straffälligkeit) gelungene Integration, die sehr lange Dauer
zwischen dem verfahrensauslösenden Strafurteil und der diesem zugrundeliegenden
Straftat sowie sein kaum mehr bestehender Bezug zum Kosovo ausschlaggebend ins
Gewicht. Ebenso zeigte der Beschwerdeführer im Strafvollzug offenbar die
Bereitschaft, ernsthaft an sich zu arbeiten und definitiv mit seiner
deliktischen Vergangenheit zu brechen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist demnach als unverhältnismässig einzustufen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2
AIG zu verwarnen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos.
6.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist Selbständigerwerbender und zahlt sich gemäss eigenen Angaben seit Januar 2024 "einen
Bruttolohn von 5'000.- CHF" pro Monat aus; die Mietkosten teilt er sich
mit seiner Lebenspartnerin. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer
nicht als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist somit
abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Januar
2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 5. April
2023 werden aufgehoben.
In
teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III und IV
des Rekursentscheids vom 5. April 2023 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung
als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend
reduziert.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben,
dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien, den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von …;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.