VB.2023.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00256
13. Juni 2024Deutsch27 min
(URT.2024.25416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00256
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, Unternehmung B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Labor Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend lebensmittelpolizeiliche
Massnahmen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 beanstandete das
Kantonale Labor Zürich (KLZH) gegenüber der Einzelunternehmung Unternehmung B,
A, dass die von dieser vertriebenen Produkte "Swiss Soya-Drink
Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" hinsichtlich
Gesamtaufmachung und Rezeptur den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten.
Die Verwendung von Kennzeichnungselementen mit Bezug zur Schweiz – der
Schweizer Flagge, des Begriffs "Swiss" sowie der Abbildung des
Matterhorns – führten zu einer täuschenden Gesamtaufmachung. Das KLZH ordnete
deshalb an, dass die beanstandeten Produkte in der vorliegenden Form nicht mehr
in Verkehr gebracht werden dürfen. Für den Abbau der Bestände und eine
allfällige Anpassung der Gesamtaufmachung sowie der Rezepturen wurde der
Einzelunternehmung Unternehmung B, A, eine Frist bis zum 30. Oktober
2022 eingeräumt. Die im Rahmen der Feststellung der beanstandeten Mängel
entstandenen Kosten von Fr. 993.75 wurden der verantwortlichen Person
auferlegt (Dispositivziffer III).
Eine dagegen gerichtete Einsprache von A vom
19. April 2022 wies das KLZH mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab
(Dispositivziffer I). Die Kosten des Einspracheverfahrens von
Fr. 1'075.90 wurden A auferlegt (Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
A liess am 14. Juni 2022 an die Gesundheitsdirektion
rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2022 sei festzustellen,
dass die beanstandeten Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und
"Swiss Soya-Drink Nature" in der vorliegenden Aufmachung nicht
täuschend seien. Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat die
Gesundheitsdirektion auf das Feststellungsbegehren nicht ein und wies den
Rekurs im Übrigen ab (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 3).
Aufgrund einer missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierung in
Dispositivziffer I der Verfügung vom 11. April 2022 hielt die
Gesundheitsdirektion fest, dass A "[i]n Abänderung der Verfügung vom
17.
Mai 2022" verpflichtet werde, dem KLZH innert einer Frist von
30.
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids schriftlich
mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden, um sicherzustellen, dass die
beanstandeten Produkte inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Sodann
wurde A verboten, die beanstandeten Produkte nach Ablauf einer Frist von fünf
Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids in der bisherigen Form
in Verkehr zu bringen. Die Rekurskosten von Fr. 1'800.- wurden A
auferlegt; eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.
III.
Am 10. Mai 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des
Rekursentscheids vom 6. April 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei
festzustellen, dass die beanstandeten Produkte "Swiss D-Drink
Original" und "Swiss D-Drink Nature" in der vorliegenden
Aufmachung nicht zur Täuschung geeignet seien, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter sei
ihm eine Frist zum Abverkauf respektive zur Lagerräumung bis mindestens 1. August
2025.
zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion schloss am 24. Mai 2023 auf
Abweisung der Beschwerde. Das KLZH reichte am 8. Juni 2023 eine
Beschwerdeantwort ein. A nahm dazu am 26. Juni 2023 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Gesundheitsdirektion betreffend lebensmittelpolizeiliche Anordnungen des KLZH
zuständig.
1.2
Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann
(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November
2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.).
Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht
ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme; ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Auf das
Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.3
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Soweit er damit eine
Überprüfung der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung unabhängig vom Ausgang
des vorliegenden Verfahrens anstreben sollte, liesse sich auf das Begehren
schon mangels Begründung nicht eintreten (§ 54 VRG; vgl. Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8 und 17 ff.;
vgl. ferner Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Der
Vollständigkeit halber kann immerhin angemerkt werden, dass im
erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 8 ff.). Dies gilt namentlich auch für Einspracheverfahren (Plüss, § 17
N. 10).
1.4
Da die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten
Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht
zunächst die Durchführung eines Augenscheins, an welchem "die
Funktionsweise [seines] Betriebs und die einzelnen Produktionsschritte"
gezeigt werden sollen. Gemäss der Rechtsprechung ist die Durchführung eines
Augenscheins geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen
Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. BGr, 9. Februar 2022, 1C_129/2021,
E. 3.3; VGr, 28. April 2022, VB.2021.00038, E. 1.2). Wie sich
noch zeigen wird (hinten E. 7.4), erweist sich der rechtserhebliche
Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Lokaltermin
– oder anderweitigen Beweiserhebungen (nachfolgend E. 3) – abgesehen
werden kann.
3.
Als Alternative zu einem Augenschein beantragt der
Beschwerdeführer "die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.v. § 59 VRG resp. einer Instruktionsverhandlung, an welcher [er] gerne persönlich
teilnehmen […] und [die] fragliche[n] Produkte physisch" zeigen sowie
"Unklarheiten" beseitigen wolle. Die genannte
Bestimmung räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen
des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Vorliegend
liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage und vermag der persönliche Eindruck von den
Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Es
liegen deshalb keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Donatsch, § 59
N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte sodann nicht zum Ausdruck, dass
ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts gelegen sei; vielmehr
offeriert er mit seinem prozessualen (Eventual-)Begehren seine persönliche
Befragung unter Vorzeigung der fraglichen Produkte (mithin Augenschein im
Gerichtssaal) im Sinn einer Beweisabnahme. Ein Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101) liegt damit nicht vor (zum
Erfordernis eines klaren Parteiantrags und zum Ungenügen eines blossen
Beweisantrags auf persönliche Befragung oder Anhörung: Marco Zollinger, Der
Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im
schweizerischen Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff.,
174).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren bzw.
"im Schriftverkehr mit dem Kantonalen Labor durchaus Ausführungen gemacht,
welche ohne Weiteres als Feststellungsantrag [hätten] entgegengenommen
werden" können. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens habe deshalb
auch den Feststellungsantrag gemäss der Rekursschrift umfasst, weshalb die
Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen.
4.2
Abgesehen
davon, dass weder substanziiert dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen hinreichend
klaren Feststellungsantrag gestellt hätte, setzt der Erlass einer
Feststellungsverfügung nach der Rechtsprechung ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus, dem keine erheblichen öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine
rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19
N. 24 ff., auch zum Folgenden). Das Feststellungsinteresse muss
sodann aktuell sein. Es war an dem Beschwerdeführer, das
legitimationsbegründende Interesse darzutun (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 21 N. 38). Dieser Obliegenheit kam er nicht nach. Da mit
Erlass der Ausgangsverfügung vom 11. April 2022 über die hier
interessierenden Rechte und Pflichten (rechtsgestaltend) verfügt worden ist,
hätte es einem allfälligen Feststellungsinteresse indes mutmasslich ohnehin an
der erforderlichen Aktualität gefehlt (in diesem Sinn auch die Einsprache vom
19.
April 2022; vgl. oben E. 1.2).
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
5.
5.1
In
formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht
vertieft mit dem von ihm geschilderten Herstellungsprozess der beanstandeten
Produkte auseinandergesetzt und infolgedessen den angefochtenen Entscheid nicht
hinreichend begründet sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu
haben.
5.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.3
Entgegen
der Beschwerde genügt der angefochtene Entscheid den soeben dargelegten
Anforderungen. Namentlich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie
dem Herstellungsprozess der hier interessierenden Sojadrinks keine massgebliche
Bedeutung zumisst. Dass die Vorinstanz die (rechtliche) Einschätzung des
Beschwerdeführers nicht teilt, wonach Wasser angesichts des spezifischen
Herstellungsprozesses der streitbetroffenen Produkte als wesensbestimmender
Bestandteil von diesen zu werten sei, stellt keine Verletzung der
Begründungspflicht dar.
6.
6.1
Das
Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) bezweckt nach Art. 1
unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen (lit. c)
und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen
notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der
Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur
Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2)
und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f.
LMG; hinten E. 6.3).
6.2
Wer
vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und
Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes
angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b)
sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe
vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016
(LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des
Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann
die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt
auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember
2016.
über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten.
Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke,
einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei
Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung
("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1
Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink
aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für
die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Art. 3
Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches
Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so
darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers
erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier
umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die
Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil
unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am
Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf
auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2
Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss"
in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher
lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des
in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll.
6.3
Sämtliche
Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1
LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die
Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen;
vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom
28.
August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen
Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich
Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den
Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,
Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland,
Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts
wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12
LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere
Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche
Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des
Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g).
Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu
qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von
verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August
2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr,
10.
November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das
Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben,
gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich
ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer
durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes
Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die
detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die
objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen
Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht
erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei
durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen
führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus.
6.4
Die
1-Liter-Packungen der beanstandeten Produkte präsentieren sich im Wesentlichen
wie folgt: Im oberen Bereich der in Blau-, Weiss- und Grüntönen gehaltenen
Frontseite des Getränkekartons befindet sich eine Abbildung des
Matterhornmassivs. Direkt darunter befindet sich die Aufschrift "Swiss Soya-Drinks",
wobei der Begriff "Swiss" direkt unter dem Matterhorn zu liegen kommt
und das Wort "Soya" in deutlich grösserer Schrift erscheint als
"Swiss" und "Drink" bzw. sich fast über die gesamte
Verpackungsbreite erstreckt. Die untere Hälfte wird von in Grüntönen gehaltenen
Abbildungen von Sojapflanzen umrahmt. Inmitten der Sojapflanzen befindet sich
jeweils eine quadratische Farbabbildung; jene auf dem "Swiss Soya-Drink
Original" erscheint in Blau- und Weisstönen, jene auf dem "Swiss Soya-Drink
Naturel" bzw. "Swiss Soya-Drink Naturale" in Rosa- und
Weisstönen. In der rechten oberen Verpackungsecke befindet sich jeweils das in
grün und gelb gehaltene Firmenlogo bzw. die Bezeichnung "Unternehmung B",
links davon ist eine Fahne mit dem Schweizerkreuz abgebildet. Die
500-ml-Packungen sind bei beiden Produkten im Wesentlichen gleich gestaltet,
wobei die Frontseite der 1-Liter-Packungen quasi in eine obere und untere
Hälfte geteilt und als Vorder- und Rückseite der kleineren Packungen verwendet
werden. Die aus der unteren Hälfte gebildete Seite ist zusätzlich mit der
Bezeichnung "Swiss Soya-Drink" versehen, wobei hier alle Begriffe in
derselben Schriftgrösse erscheinen. Auf einer schmalen Seite der
1-Liter-Packungen findet sich – auch in Französisch, Italienisch und Englisch
– kleingedruckt folgende Beschreibung: "UNTERNEHMUNG B Swiss Soya-Drink
ist ein köstliches BioGetränk höchster Qualität. Es wird in der Schweiz aus
ganzen BioSoyabohnen und den feinsten biologischen Zutaten besonders sorgfältig
hergestellt." Unten auf dieser Schmalseite befindet sich die Zutatenliste:
"Zutaten: Wasser, Soyabohnen* 18%, Birnendicksaft* 1%, GerstenMalz*
0.5%, Steinsalz, Vanilleextrakt*, Verdickungsmittel Carrageen. […] * aus
kontrolliert biologischem Landbau". Zuunterst befindet sich der Vermerk
"Herkunft BioSoyabohnen, mindestens haltbar bis: siehe oben".
Auf der oberen Seite der Verpackung bzw. dem Verpackungsfalz sind das
Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Aufschriften "Soya aus Italie" und
"Soya d'Italie" aufgedruckt.
6.5
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwägt, enthält die vorstehend umschriebene Aufmachung
der beanstandeten Produkte zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger
Bezug zur Schweiz hergestellt wird. Diese dürften bei durchschnittlichen
Betrachterinnen und Betrachtern bzw. Konsumentinnen und Konsumenten durchaus
als Hinweis auf die geografische Herkunft der Produkte bzw. deren Rohstoffe
verstanden werden. Die Aufmachung der streitbetroffenen Produkte ist mithin
geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer
durchschnittlichen Konsumentin den Eindruck zu erwecken, es handle sich um
"Schweizer Produkte" bzw. um Produkte, die zu wesentlichen Teilen aus
Rohstoffen gewonnen wurden, welche aus der Schweiz stammen.
Es ist sodann davon auszugehen, dass durchschnittliche
Konsumentinnen und Konsumenten die Begriffe "Swiss" und "Soya"
bei den streitbetroffenen Produkten bzw. deren (Sach-)Bezeichnung dahingehend
in Zusammenhang setzen, dass sich die Getränke durch die Verwendung von
Sojabohnen aus der Schweiz auszeichneten. Entgegen dem Beschwerdeführer lassen
die Aufmachung der fraglichen Produkte und deren prominent auf den Verpackungen
platzierte sowie die Front- bzw. Vorder- und Rückseite dominierende Bezeichnung
als "Swiss Soya-Drink" daher nicht nur allgemein den Eindruck
entstehen, es handle sich um Schweizer Produkte. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer durchschnittlichen
Konsumentin insbesondere die (falsche) Vorstellung wecken, (auch) die
verwendeten Sojabohnen – als namensgebende Hauptingredienz des Getränks – stammten
aus der Schweiz. Zwar wird auf der Oberseite der Verpackungen bzw. dem
Verpackungsfalz auf die italienische Herkunft der Sojabohnen hingewiesen.
Konsumentinnen und Konsumenten dürften indes vor einem Kaufentscheid
regelmässig primär die Vorderseite der Verpackungen und die dort angebrachten
Informationen beachten. Dies gilt hier umso mehr, als die fraglichen Produkte meist
in Regalen ausgestellt werden dürften. Schon weil bei Betrachtung der
Vorderseite der falsche Eindruck entsteht, dass die Sojabohnen schweizerischer
Herkunft seien, vermag der inhaltlich korrekte, aber gestalterisch und von der
Platzierung her äusserst zurückhaltende und eben nur bei näherer Betrachtung
ersichtliche Hinweis den täuschenden Eindruck entgegen dem sinngemässen
Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht oder jedenfalls nicht hinreichend zu
beseitigen. Nämliches gilt für die Herkunftsangaben auf der Homepage.
6.6
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Aufmachung der
streitbetroffenen Produkte als täuschend im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung
erachten; sie ist namentlich geeignet, bei den Konsumentinnen und Konsumenten
falsche Vorstellungen über die Herkunft des verwendeten Rohstoffes Soja –
welcher ohne Weiteres als wesentlicher Bestandteil der streitbetroffenen
Lebensmittel zu qualifizieren ist – hervorzurufen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer macht im Kern geltend, die Auslobung der beanstandeten
Produkte als solche schweizerischer Herkunft sei im Licht der Markenschutz- und
in der Folge auch der Lebensmittelgesetzgebung zulässig. Darauf ist – nur, aber
immerhin – vorfrageweise einzugehen.
7.2
Herkunftsangaben
im Sinn des Markenschutzgesetzes sind nach dessen Art. 47 Abs. 1
direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf
Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender
Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden
Herkunftsangabe verwechselbar sind, ist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a
und b MSchG unzulässig. Ob die Herkunftsangabe einer Ware zutreffend ist,
beurteilt sich nach Massgabe von Art. 48a ff. MSchG (Art. 48 Abs. 1
MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens
80.
% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel
zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b
Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet
werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 %
beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt,
sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad
weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen)
Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die
Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b
Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so
ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung
ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für
ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
7.3
7.3.1
Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser
und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält
daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das
Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich
10.
% beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der
Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG
ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3).
7.3.2
Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur
aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von
vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden
Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend
der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der
Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b
MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in
der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer
schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des
Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort
eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b
Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat
der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4
HasLV).
7.3.3
Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der
Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts
"Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland),
Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als
sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV
vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann
das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des
Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den
verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das
Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden.
"[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen"
insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei
fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12
LGV bestehe.
7.3.4
Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der
nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe
von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original"
rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft
(Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden.
Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt
1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von
Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es
erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die
Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der
Markenschutzgesetzgebung zuwider.
7.4
7.4.1
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das
Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in
die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte
einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks
wesensbestimmend im Sinn des Art. 3 Abs. 3 HasLV sei.
7.4.2
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb Wasser nicht als
wesensbestimmend für die hier interessierenden Produkte gelten kann und eine
Berücksichtigung dieses Rohstoffes im Zusammenhang mit der Berechnung des
Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG deshalb nicht
statthaft ist. So erwägt sie unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der
massgeblichen Bestimmungen der HasLV zutreffend, dass die Begriffe
"wesensbestimmend" sowie "nicht der Verdünnung dienend"
nicht gleichzusetzen sind und Wasser mithin nicht bereits deshalb für ein
Lebensmittel bzw. Getränk wesensbestimmend ist, weil es nicht (ausschliesslich)
der Verdünnung dient. Sie weist sodann zutreffend darauf hin, dass die
Herkunftsangabe eines Lebensmittels nach Art. 48b Abs. 5 MSchG –
nebst dem Mindestanteil der von dort stammenden Rohstoffe – dem Ort
entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem
Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, und somit unter
markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich ist, dass der Herkunfts- und
Herstellungsort eines Lebensmittels übereinstimmen. Sie legt jedoch auch
zutreffend dar, es folge daraus nicht, dass für die Angabe der Herkunft eines
Getränks dessen Herstellungsprozess als solcher massgeblich sei, sondern dass
vielmehr in markenschutzrechtlicher Hinsicht auf die Herkunft der massgeblichen
verwendeten Rohstoffe abzustellen ist.
Für die Frage, ob Wasser für ein Getränk wesensbestimmend
im Sinn der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HasLV
sei – so die Vorinstanz weiter –, sei unter Berücksichtigung der
Lebensmittelgesetzgebung, an welche sich die massgeblichen
markenschutzrechtlichen Normen anlehnten, die Charakteristik der
streitbetroffenen Lebensmittel zu ermitteln. Dazu gehörten insbesondere die
sensorisch – visuell, olfaktorisch, gustatorisch, taktil und auditiv –
wahrnehmbaren Produkteigenschaften, aber auch die mittels weiterer
Untersuchungsmethoden feststellbaren Eigenschaften wie etwa der
Mineraliengehalt (bei Mineralwasser) oder der Nährwert eines Lebensmittels. Der
vom Beschwerdeführer geschilderte Herstellungsprozess verdeutliche, dass dem
verwendeten Wasser primär die durchaus wichtige Funktion zukomme, die
Sojabohnen überhaupt erst geniessbar zu machen und die gewünschten Extrakte zu
gewinnen. Der Verordnungsgeber habe jedoch mit seinen Vorgaben betreffend die
Sachbezeichnung von Sojaerzeugnissen zum Ausdruck gebracht, dass die Zutat Soja
für die Charakterisierung entsprechender aromatisierter Getränke von
massgeblicher Bedeutung sei. Der mengenmässige Anteil an Soja müsse deshalb bei
solchen zwingend in der Zutatenliste aufgeführt werden. Dass auch dem Wasser
selbst eine produkt- oder wesensbestimmende Eigenschaft zukommen solle, sei
hingegen nur anzunehmen, wenn bei der Herstellung Wasser mit besonderen
mineralischen Eigenschaften bzw. Mineralwasser verwendet werde; dies dürfe denn
auch nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in der
Sachbezeichnung durch Angabe des Ursprungsortes des Mineralwassers ausgekündet
werden.
Wesensbestimmend für die beanstandeten Produkte seien
demgemäss deren charakteristischer Geschmack und damit die Sensorik des Sojaextraktes
und allfälliger weiterer wesentlicher geschmackgebender Zutaten sowie der
Nährwert von Soja. Das verwendete Trinkwasser weise indes weder einen
charakteristischen Geschmack noch eine besondere Zusammensetzung auf. Es komme
ihm deshalb keine wesensbestimmende oder charakterisierende Bedeutung für die
umstrittenen Sojadrinks zu.
7.4.3
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen kaum auseinander,
sondern macht unsubstanziiert geltend, um für ein Getränk wesensbestimmend zu
sein, müsse das verwendete Wasser keinen bestimmten Geruch oder Geschmack haben
oder reich an Mineralien sein. Er betont sodann erneut, dass seine Unternehmung
einen technisch anspruchsvollen und optimierten Herstellungsprozess entwickelt
habe, der "zusammen mit einem guten Wasser […] entscheidend wichtig für
einen gut schmeckenden Soja Drink" sei. Dabei würden verschiedene Stoffe
der Sojabohnen verwandelt oder entfernt, sodass im Sojadrink nur noch jene
Teile der Sojabohnen übrigblieben, welche für den menschlichen Genuss wertvoll
seien. Es finde also "mit Hilfe des Wassers" ein Verwandlungs- und
Extraktionsprozess statt, welcher nicht nur für die Herstellung an sich,
sondern für das Endprodukt als Zutat wesensbestimmend sei. Dieser technisch
hochentwickelte Herstellungsprozess sei ein Alleinstellungsmerkmal seines
Unternehmens. Die Verwandlung der ungeniessbaren Sojabohne zu einer guten
"Sojamilch" sei nur dank einer "gekonnten" Verwendung von
Wasser möglich. Konkurrenzunternehmen wendeten andere Methoden an und seien
nicht bereit, den notwendigen Aufwand zu betreiben, um den Fertigungsprozess
seiner Unternehmung zu kopieren, weshalb deren Produkte geschmacklich
minderwertig seien. Die Verwendung von Wasser in Verbindung mit dem Know-how
und der Technologie seiner Unternehmung sei deshalb zur Schaffung eines
Lebensmittels mit gutem Geschmack durchaus wesensbestimmend und "durchaus
wesensverwandt mit der Verwendung von Wasser bei der Bierherstellung".
7.4.4
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (zu Recht) keine
besonderen Eigenschaften des von der Wasserversorgung F bezogenen und zur
Herstellung der streitbetroffenen Produkte verwendeten Trinkwassers geltend
macht. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass Trinkwasser in der
Schweiz "im Vergleich zum Wasser anderer Länder […] qualitativ sehr
hochwertig zusammengesetzt" sei und auch vom Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als "im Allgemeinen von
guter Qualität" bewertet werde. Ein allgemein guter oder auch hoher
Qualitätsstandard des Trinkwassers in der Schweiz genügt indes nicht, um dem
konkret verwendeten (Trink-)Wasser ausnahmsweise eine wesensbestimmende
Eigenschaft für ein bestimmtes Produkt bzw. bestimmte Produkte zuzumessen. Die
Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht entgegen, dass er weder
substanziiert dargelegt noch belegt habe, dass dem bei der Herstellung der Sojadrinks
verwendeten Wasser eine ähnlich wichtige Rolle für die Qualität der Endprodukte
zukomme wie bei Bier und worin sich die Qualität der Sojagetränke je nach
Wasserqualität unterscheide (auf diese Erwägungen kann ergänzend verwiesen
werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).
Wie erwähnt zeichnet gemäss dem Beschwerdeführer denn auch
in erster Linie der angewandte Herstellungsprozess für die besondere
geschmackliche Qualität und damit den Charakter der von ihm hergestellten
Sojagetränke verantwortlich. Die beanstandeten Produkte sollen sich aufgrund
der aufwendigen und technisch ausgefeilten Fertigung und nicht etwa aufgrund
des verwendeten Trinkwassers von denjenigen der Konkurrenz unterscheiden. Der
Herstellungsprozess ist indes für die Bestimmung des Mindestanteils schweizerischer
Rohstoffe im Sinn des Art. 48b MSchG entgegen dem Beschwerdeführer nicht
relevant; vielmehr ist für den Herkunftsnachweis von Lebensmitteln auf die
Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen. Diese entspricht im Übrigen
nach Art. 48a MSchG bei pflanzlichen Erzeugnissen dem Ort der Ernte (lit. b)
und für aus Tieren gewonnenen und von Fleisch verschiedenen Erzeugnissen dem
Ort der Haltung der Tiere (lit. d), weshalb der Vergleich des
Beschwerdeführers von Milchkühen mit den Produktionsprozessen bzw. -anlagen
seiner Sojagetränke von vornherein nicht verfängt. Ergänzend zur Herkunft der
Rohstoffe spielt der Produktionsort nur, aber immerhin, insoweit eine Rolle,
als er mit der Herkunftsangabe übereinstimmen muss (oben E. 7.4.2). Aus
diesen Gründen kann von den vom Beschwerdeführer offerierten Beweiserhebungen,
mit welchen er den Herstellungsprozess und die beanstandeten Produkte auch im
Vergleich zu Konkurrenzprodukten erläutern möchte, abgesehen werden.
7.4.5
Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die beanstandeten
Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe im Sinn
des Art. 48b MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV nicht
erfüllten, nicht zu beanstanden.
7.5
Lebens-
und markenschutzrechtliche Bestimmungen sind freilich ohnehin – so schon
zutreffend die Vorinstanz – grundsätzlich parallel anzuwenden (BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2,
auch zum Folgenden). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2
LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur
schweizerischen Herkunft nicht so zu verstehen, dass dem
lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich
mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 ff.
MSchG versehen ist. Die Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten
nicht, unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung
von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige
Vorstellungen über deren Herkunft wecken. Selbst wenn mit Bezug auf den
"Swiss Soya-Drink Original" mithin von einer Erfüllung der
Mindestvoraussetzungen des Art. 48b MSchG ausgegangen – oder für die
Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe bei beiden Produkten
das verwendete Wasser berücksichtigt – würde, stünde einer Auslobung des
Produkts als schweizerisch mithin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot
entgegen (oben E. 6.3 ff.).
8.
Die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands als solche stellt der Beschwerdeführer nicht infrage.
Er verlangt indes, die streitbetroffenen Produkte noch bis mindestens
1.
August 2025 in der beanstandeten Aufmachung vertreiben zu dürfen, um
die bisherigen Verpackungen aufbrauchen zu können. Das in diesem Zusammenhang
in erster Linie geltend gemachte finanzielle Motiv mag zwar grundsätzlich
nachvollziehbar sein, hat aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz
der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zurückzutreten; es lässt die
vorinstanzlich gewährte Übergangsfrist von fünf Monaten ab Eintritt der
Rechtskraft der streitbetroffenen Anordnungen nicht als zu kurz bzw.
rechtsverletzend erscheinen. Daran vermögen weder die Dauer des Rekurs- oder
des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern noch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren an seiner Auffassung festhält, wonach
die Aufmachung der beanstandeten Produkte nicht täuschend sei.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 5'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).