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Entscheid

VB.2023.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00256

13. Juni 2024Deutsch27 min

(URT.2024.25416)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00256

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, Unternehmung B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Labor Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend lebensmittelpolizeiliche

Massnahmen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. April 2022 beanstandete das

Kantonale Labor Zürich (KLZH) gegenüber der Einzelunternehmung Unternehmung B,

A, dass die von dieser vertriebenen Produkte "Swiss Soya-Drink

Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" hinsichtlich

Gesamtaufmachung und Rezeptur den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten.

Die Verwendung von Kennzeichnungselementen mit Bezug zur Schweiz – der

Schweizer Flagge, des Begriffs "Swiss" sowie der Abbildung des

Matterhorns – führten zu einer täuschenden Gesamtaufmachung. Das KLZH ordnete

deshalb an, dass die beanstandeten Produkte in der vorliegenden Form nicht mehr

in Verkehr gebracht werden dürfen. Für den Abbau der Bestände und eine

allfällige Anpassung der Gesamtaufmachung sowie der Rezepturen wurde der

Einzelunternehmung Unternehmung B, A, eine Frist bis zum 30. Oktober

2022 eingeräumt. Die im Rahmen der Feststellung der beanstandeten Mängel

entstandenen Kosten von Fr. 993.75 wurden der verantwortlichen Person

auferlegt (Dispositivziffer III).

Eine dagegen gerichtete Einsprache von A vom

19. April 2022 wies das KLZH mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten des Einspracheverfahrens von

Fr. 1'075.90 wurden A auferlegt (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

A liess am 14. Juni 2022 an die Gesundheitsdirektion

rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2022 sei festzustellen,

dass die beanstandeten Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und

"Swiss Soya-Drink Nature" in der vorliegenden Aufmachung nicht

täuschend seien. Mit Verfügung vom 6. April 2023 trat die

Gesundheitsdirektion auf das Feststellungsbegehren nicht ein und wies den

Rekurs im Übrigen ab (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 3).

Aufgrund einer missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierung in

Dispositivziffer I der Verfügung vom 11. April 2022 hielt die

Gesundheitsdirektion fest, dass A "[i]n Abänderung der Verfügung vom

17.

Mai 2022" verpflichtet werde, dem KLZH innert einer Frist von

30.

Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids schriftlich

mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen würden, um sicherzustellen, dass die

beanstandeten Produkte inskünftig den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Sodann

wurde A verboten, die beanstandeten Produkte nach Ablauf einer Frist von fünf

Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Rekursentscheids in der bisherigen Form

in Verkehr zu bringen. Die Rekurskosten von Fr. 1'800.- wurden A

auferlegt; eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.

III.

Am 10. Mai 2023 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des

Rekursentscheids vom 6. April 2023 sowie unter Entschädigungsfolge sei

festzustellen, dass die beanstandeten Produkte "Swiss D-Drink

Original" und "Swiss D-Drink Nature" in der vorliegenden

Aufmachung nicht zur Täuschung geeignet seien, eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter sei

ihm eine Frist zum Abverkauf respektive zur Lagerräumung bis mindestens 1. August

2025.

zu gewähren. Die Gesundheitsdirektion schloss am 24. Mai 2023 auf

Abweisung der Beschwerde. Das KLZH reichte am 8. Juni 2023 eine

Beschwerdeantwort ein. A nahm dazu am 26. Juni 2023 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Gesundheitsdirektion betreffend lebensmittelpolizeiliche Anordnungen des KLZH

zuständig.

1.2

Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann

(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November

2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.).

Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht

ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf

Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme; ein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Auf das

Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.3

Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Soweit er damit eine

Überprüfung der erstinstanzlichen Nebenfolgenregelung unabhängig vom Ausgang

des vorliegenden Verfahrens anstreben sollte, liesse sich auf das Begehren

schon mangels Begründung nicht eintreten (§ 54 VRG; vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8 und 17 ff.;

vgl. ferner Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Der

Vollständigkeit halber kann immerhin angemerkt werden, dass im

erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine

Parteientschädigungen zugesprochen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 8 ff.). Dies gilt namentlich auch für Einspracheverfahren (Plüss, § 17

N. 10).

1.4

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten

Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht

zunächst die Durchführung eines Augenscheins, an welchem "die

Funktionsweise [seines] Betriebs und die einzelnen Produktionsschritte"

gezeigt werden sollen. Gemäss der Rechtsprechung ist die Durchführung eines

Augenscheins geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit

ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. BGr, 9. Februar 2022, 1C_129/2021,

E. 3.3; VGr, 28. April 2022, VB.2021.00038, E. 1.2). Wie sich

noch zeigen wird (hinten E. 7.4), erweist sich der rechtserhebliche

Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Lokaltermin

– oder anderweitigen Beweiserhebungen (nachfolgend E. 3) – abgesehen

werden kann.

3.

Als Alternative zu einem Augenschein beantragt der

Beschwerdeführer "die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.v. § 59 VRG resp. einer Instruktionsverhandlung, an welcher [er] gerne persönlich

teilnehmen […] und [die] fragliche[n] Produkte physisch" zeigen sowie

"Unklarheiten" beseitigen wolle. Die genannte

Bestimmung räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen

des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Vorliegend

liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage und vermag der persönliche Eindruck von den

Verfahrensbeteiligten die Entscheidfindung der Kammer nicht zu beeinflussen. Es

liegen deshalb keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Donatsch, § 59

N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte sodann nicht zum Ausdruck, dass

ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts gelegen sei; vielmehr

offeriert er mit seinem prozessualen (Eventual-)Begehren seine persönliche

Befragung unter Vorzeigung der fraglichen Produkte (mithin Augenschein im

Gerichtssaal) im Sinn einer Beweisabnahme. Ein Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 101) liegt damit nicht vor (zum

Erfordernis eines klaren Parteiantrags und zum Ungenügen eines blossen

Beweisantrags auf persönliche Befragung oder Anhörung: Marco Zollinger, Der

Anspruch auf mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im

schweizerischen Verwaltungsverfahren, in: ZSR 142/2023 I S. 161 ff.,

174).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren bzw.

"im Schriftverkehr mit dem Kantonalen Labor durchaus Ausführungen gemacht,

welche ohne Weiteres als Feststellungsantrag [hätten] entgegengenommen

werden" können. Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens habe deshalb

auch den Feststellungsantrag gemäss der Rekursschrift umfasst, weshalb die

Vorinstanz darauf hätte eintreten müssen.

4.2

Abgesehen

davon, dass weder substanziiert dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich ist,

dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen hinreichend

klaren Feststellungsantrag gestellt hätte, setzt der Erlass einer

Feststellungsverfügung nach der Rechtsprechung ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

eines konkreten Rechtsverhältnisses voraus, dem keine erheblichen öffentlichen

oder privaten Interessen entgegenstehen und welches nicht durch eine

rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19

N. 24 ff., auch zum Folgenden). Das Feststellungsinteresse muss

sodann aktuell sein. Es war an dem Beschwerdeführer, das

legitimationsbegründende Interesse darzutun (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 21 N. 38). Dieser Obliegenheit kam er nicht nach. Da mit

Erlass der Ausgangsverfügung vom 11. April 2022 über die hier

interessierenden Rechte und Pflichten (rechtsgestaltend) verfügt worden ist,

hätte es einem allfälligen Feststellungsinteresse indes mutmasslich ohnehin an

der erforderlichen Aktualität gefehlt (in diesem Sinn auch die Einsprache vom

19.

April 2022; vgl. oben E. 1.2).

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht

eingetreten ist.

5.

5.1

In

formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sich nicht

vertieft mit dem von ihm geschilderten Herstellungsprozess der beanstandeten

Produkte auseinandergesetzt und infolgedessen den angefochtenen Entscheid nicht

hinreichend begründet sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu

haben.

5.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.3

Entgegen

der Beschwerde genügt der angefochtene Entscheid den soeben dargelegten

Anforderungen. Namentlich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sie

dem Herstellungsprozess der hier interessierenden Sojadrinks keine massgebliche

Bedeutung zumisst. Dass die Vorinstanz die (rechtliche) Einschätzung des

Beschwerdeführers nicht teilt, wonach Wasser angesichts des spezifischen

Herstellungsprozesses der streitbetroffenen Produkte als wesensbestimmender

Bestandteil von diesen zu werten sei, stellt keine Verletzung der

Begründungspflicht dar.

6.

6.1

Das

Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG, SR 817.0) bezweckt nach Art. 1

unter anderem, die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen (lit. c)

und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen

notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen (lit. d). Der

Gesetzgeber hat diese beiden Ziele einerseits mit den Bestimmungen zur

Kennzeichnung von Lebensmitteln (Art. 12 f. LMG; nachfolgend E. 6.2)

und andererseits mit der Regelung des Schutzes vor Täuschung umgesetzt (Art. 18 f.

LMG; hinten E. 6.3).

6.2

Wer

vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss den Abnehmerinnen und

Abnehmern über das Lebensmittel nach Art. 12 Abs. 1 LMG Folgendes

angeben: das Produktionsland (lit. a), die Sachbezeichnung (lit. b)

sowie die Zutaten (lit. c). In Ergänzung dazu müssen bei der Abgabe

vorverpackter Lebensmittel nach Art. 36 Abs. 1 lit. f der

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016

(LGV, SR 817.02) Angaben zur Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des

Lebensmittels gemacht werden. Für die hier umstrittenen Produkte sind sodann

die Bestimmungen der vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt

auf Art. 36 Abs. 3 LGV erlassenen Verordnung vom 16. Dezember

2016.

über Getränke (nachfolgend: Getränkeverordnung; 817.022.12) zu beachten.

Nach deren Art. 30 sind küchen- oder genussfertige Getränke,

einschliesslich Sirup und koffeinhaltiger Getränke, aromatisierte Getränke. Bei

Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrinks kann die Sachbezeichnung

("aromatisiertes Getränk"; vgl. Art. 32 Abs. 1

Getränkeverordnung) mit dem Hinweis "x-Drink", "Getreidedrink

aus x" oder "Getränk auf x-Basis" ergänzt werden, wobei x für

die Getreideart, für Soja oder Mandel steht (Art. 32 Art. 3

Getränkeverordnung). Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches

Mineralwasser (vgl. dazu Art. 4 ff. Getränkeverordnung) verwendet, so

darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers

erwähnt werden (Art. 33 Abs. 2 Getränkeverordnung).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, gehören die hier

umstrittenen Produkte zu den aromatisierten Getränken und erweist sich die

Verwendung der Sachbezeichnung "Soya-Drink" als zulässig. Weil

unbestrittenermassen nicht natürliches Mineralwasser, sondern das am

Herstellungsort F übliche Trinkwasser für die Produktion verwendet wird, darf

auf dessen Ursprung nicht hingewiesen werden (Art. 33 Abs. 2

Getränkeverordnung e contrario). Die Verwendung des Begriffs "Swiss"

in den Sachbezeichnungen ("Swiss Soya-Drink") ist daher

lebensmittelrechtlich unzulässig, soweit damit auf eine Schweizer Herkunft des

in den Getränken enthaltenen Trinkwassers hingewiesen werden soll.

6.3

Sämtliche

Angaben über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1

LMG). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln und die

Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen;

vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom

28.

August 1992 (MSchG, SR 232.11) über Angaben zur schweizerischen

Herkunft (Art. 18 Abs. 2 LMG). Täuschend sind namentlich

Aufmachungen, Kennzeichnungen, Verpackungen und Werbungen, die bei den

Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung,

Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Produktionsland,

Herkunft der Rohstoffe, besondere Wirkungen oder besonderen Wert des Produkts

wecken (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot wird in Art. 12

LGV näher konkretisiert. Verboten sind nach dessen Abs. 2 insbesondere

Hinweise, die geeignet sind, bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche

Vorstellungen über die Herkunft eines Lebensmittels im Sinn des

Markenschutzgesetzes zu wecken (lit. g).

Ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend zu

qualifizieren ist, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von

verschiedenen Faktoren ab (BGE 144 II 386 E. 4.3; BGr, 20. August

2021, 2C_322/2021, E. 6.1.2, je mit zahlreichen Hinweisen; VGr,

10.

November 2022, VB.2022.00270, E. 4.1). Ein Verstoss gegen das

Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Angaben über das Lebensmittel ergeben,

gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesamten Erscheinungsbild. Massgeblich

ist die Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Konsumenten oder einer

durchschnittlichen Konsumentin. Entscheidend ist deren legitimes

Informationsbedürfnis, wobei davon auszugehen ist, dass sie in der Regel die

detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kennen. Es genügt die

objektive Eignung zur Täuschung; ein Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durchschnittlichen

Konsumentinnen und Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist nicht

erforderlich. Die entfernte Möglichkeit, dass ein Produkt bei

durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu falschen Vorstellungen

führt, reicht für einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot hingegen nicht aus.

6.4

Die

1-Liter-Packungen der beanstandeten Produkte präsentieren sich im Wesentlichen

wie folgt: Im oberen Bereich der in Blau-, Weiss- und Grüntönen gehaltenen

Frontseite des Getränkekartons befindet sich eine Abbildung des

Matterhornmassivs. Direkt darunter befindet sich die Aufschrift "Swiss Soya-Drinks",

wobei der Begriff "Swiss" direkt unter dem Matterhorn zu liegen kommt

und das Wort "Soya" in deutlich grösserer Schrift erscheint als

"Swiss" und "Drink" bzw. sich fast über die gesamte

Verpackungsbreite erstreckt. Die untere Hälfte wird von in Grüntönen gehaltenen

Abbildungen von Sojapflanzen umrahmt. Inmitten der Sojapflanzen befindet sich

jeweils eine quadratische Farbabbildung; jene auf dem "Swiss Soya-Drink

Original" erscheint in Blau- und Weisstönen, jene auf dem "Swiss Soya-Drink

Naturel" bzw. "Swiss Soya-Drink Naturale" in Rosa- und

Weisstönen. In der rechten oberen Verpackungsecke befindet sich jeweils das in

grün und gelb gehaltene Firmenlogo bzw. die Bezeichnung "Unternehmung B",

links davon ist eine Fahne mit dem Schweizerkreuz abgebildet. Die

500-ml-Packungen sind bei beiden Produkten im Wesentlichen gleich gestaltet,

wobei die Frontseite der 1-Liter-Packungen quasi in eine obere und untere

Hälfte geteilt und als Vorder- und Rückseite der kleineren Packungen verwendet

werden. Die aus der unteren Hälfte gebildete Seite ist zusätzlich mit der

Bezeichnung "Swiss Soya-Drink" versehen, wobei hier alle Begriffe in

derselben Schriftgrösse erscheinen. Auf einer schmalen Seite der

1-Liter-Packungen findet sich – auch in Französisch, Italienisch und Englisch

– kleingedruckt folgende Beschreibung: "UNTERNEHMUNG B Swiss Soya-Drink

ist ein köstliches BioGetränk höchster Qualität. Es wird in der Schweiz aus

ganzen BioSoyabohnen und den feinsten biologischen Zutaten besonders sorgfältig

hergestellt." Unten auf dieser Schmalseite befindet sich die Zutatenliste:

"Zutaten: Wasser, Soyabohnen* 18%, Birnendicksaft* 1%, GerstenMalz*

0.5%, Steinsalz, Vanilleextrakt*, Verdickungsmittel Carrageen. […] * aus

kontrolliert biologischem Landbau". Zuunterst befindet sich der Vermerk

"Herkunft BioSoyabohnen, mindestens haltbar bis: siehe oben".

Auf der oberen Seite der Verpackung bzw. dem Verpackungsfalz sind das

Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Aufschriften "Soya aus Italie" und

"Soya d'Italie" aufgedruckt.

6.5

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwägt, enthält die vorstehend umschriebene Aufmachung

der beanstandeten Produkte zahlreiche Gestaltungselemente, mit denen ein enger

Bezug zur Schweiz hergestellt wird. Diese dürften bei durchschnittlichen

Betrachterinnen und Betrachtern bzw. Konsumentinnen und Konsumenten durchaus

als Hinweis auf die geografische Herkunft der Produkte bzw. deren Rohstoffe

verstanden werden. Die Aufmachung der streitbetroffenen Produkte ist mithin

geeignet, bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer

durchschnittlichen Konsumentin den Eindruck zu erwecken, es handle sich um

"Schweizer Produkte" bzw. um Produkte, die zu wesentlichen Teilen aus

Rohstoffen gewonnen wurden, welche aus der Schweiz stammen.

Es ist sodann davon auszugehen, dass durchschnittliche

Konsumentinnen und Konsumenten die Begriffe "Swiss" und "Soya"

bei den streitbetroffenen Produkten bzw. deren (Sach-)Bezeichnung dahingehend

in Zusammenhang setzen, dass sich die Getränke durch die Verwendung von

Sojabohnen aus der Schweiz auszeichneten. Entgegen dem Beschwerdeführer lassen

die Aufmachung der fraglichen Produkte und deren prominent auf den Verpackungen

platzierte sowie die Front- bzw. Vorder- und Rückseite dominierende Bezeichnung

als "Swiss Soya-Drink" daher nicht nur allgemein den Eindruck

entstehen, es handle sich um Schweizer Produkte. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass sie bei einem durchschnittlichen Konsumenten bzw. einer durchschnittlichen

Konsumentin insbesondere die (falsche) Vorstellung wecken, (auch) die

verwendeten Sojabohnen – als namensgebende Hauptingredienz des Getränks – stammten

aus der Schweiz. Zwar wird auf der Oberseite der Verpackungen bzw. dem

Verpackungsfalz auf die italienische Herkunft der Sojabohnen hingewiesen.

Konsumentinnen und Konsumenten dürften indes vor einem Kaufentscheid

regelmässig primär die Vorderseite der Verpackungen und die dort angebrachten

Informationen beachten. Dies gilt hier umso mehr, als die fraglichen Produkte meist

in Regalen ausgestellt werden dürften. Schon weil bei Betrachtung der

Vorderseite der falsche Eindruck entsteht, dass die Sojabohnen schweizerischer

Herkunft seien, vermag der inhaltlich korrekte, aber gestalterisch und von der

Platzierung her äusserst zurückhaltende und eben nur bei näherer Betrachtung

ersichtliche Hinweis den täuschenden Eindruck entgegen dem sinngemässen

Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht oder jedenfalls nicht hinreichend zu

beseitigen. Nämliches gilt für die Herkunftsangaben auf der Homepage.

6.6

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Aufmachung der

streitbetroffenen Produkte als täuschend im Sinn der Lebensmittelgesetzgebung

erachten; sie ist namentlich geeignet, bei den Konsumentinnen und Konsumenten

falsche Vorstellungen über die Herkunft des verwendeten Rohstoffes Soja –

welcher ohne Weiteres als wesentlicher Bestandteil der streitbetroffenen

Lebensmittel zu qualifizieren ist – hervorzurufen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer macht im Kern geltend, die Auslobung der beanstandeten

Produkte als solche schweizerischer Herkunft sei im Licht der Markenschutz- und

in der Folge auch der Lebensmittelgesetzgebung zulässig. Darauf ist – nur, aber

immerhin – vorfrageweise einzugehen.

7.2

Herkunftsangaben

im Sinn des Markenschutzgesetzes sind nach dessen Art. 47 Abs. 1

direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder

Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf

Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Der Gebrauch unzutreffender

Herkunftsangaben oder von Bezeichnungen, die mit einer unzutreffenden

Herkunftsangabe verwechselbar sind, ist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a

und b MSchG unzulässig. Ob die Herkunftsangabe einer Ware zutreffend ist,

beurteilt sich nach Massgabe von Art. 48a ff. MSchG (Art. 48 Abs. 1

MSchG). Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens

80.

% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel

zusammensetzt, kommen (Art. 48b Abs. 2 Satz 1 MSchG). Gemäss Art. 48b

Abs. 4 MSchG müssen bei dieser Berechnung alle Rohstoffe angerechnet

werden, für die der Selbstversorgungsgrad der Schweiz mindestens 50 %

beträgt. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad 20–49,9 % beträgt,

sind nur zur Hälfte anzurechnen. Rohstoffe, für die der Selbstversorgungsgrad

weniger als 20 % beträgt, können von der Berechnung ausgenommen werden.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Nach Art. 3 Abs. 1 der (bundesrätlichen)

Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen

Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV, SR 232.112.1) erfolgt die

Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b

Abs. 2–4 MSchG auf Grundlage der Rezeptur. Enthält die Rezeptur Wasser, so

ist das Wasser nach Art. 3 Abs. 3 HasLV von der Berechnung

ausgeschlossen; in die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für

ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.

7.3

7.3.1

Die hier interessierenden Produkte bestehen zu rund 80 % aus Wasser

und zu 18 % aus Soja. Der "Swiss Soya-Drink Original" enthält

daneben Birnendicksaft, Gerstenmalz, Steinsalz, Vanilleextrakt sowie das

Verdickungsmittel Carrageen. Da der Selbstversorgungsgrad von Soja lediglich

10.

% beträgt (vgl. Anhang I zur HasLV), kann dieser Rohstoff von der

Berechnung des Mindestanteils im Sinn des Art. 48b Abs. 2 MSchG

ausgenommen werden (Abs. 4 Satz 3).

7.3.2

Da der "Swiss Soya-Drink Naturel" bzw. "Naturale" nur

aus Wasser und Sojabohnen besteht, fällt eine (Schweizer) Herkunftsangabe von

vornherein ausser Betracht, wenn der Hauptbestandteil der im Streit liegenden

Sojadrinks bzw. das am Herstellungsort F bezogene Trinkwasser – entsprechend

der Grundsatzregelung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV – bei der

Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b

MSchG nicht berücksichtigt wird. Namentlich berechtigt ein Herstellungsort in

der Schweiz (hier: F) allein grundsätzlich nicht zur Verwendung einer

schweizerischen Herkunftsangabe, sondern ist zusätzlich zum Erreichen des

Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe erforderlich, dass der Herstellungsort

eines Lebensmittels mit dem Herkunftsort der Rohstoffe übereinstimmt (vgl. Art. 48b

Abs. 5 MSchG; vgl. ferner unten E. 7.4.2). Eine Ausnahme hiervon hat

der Verordnungsgeber nur für Schokolade und Kaffee statuiert (vgl. Art. 5 Abs. 4

HasLV).

7.3.3

Nach Einschätzung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) können bei der

Berechnung des Mindestanteils an schweizerischen Rohstoffen des Produkts

"Swiss Soya-Drink Original" die Rohstoffe Salz (Herkunft: Ausland),

Vanilleextrakt (Herkunft: Ausland) sowie Carrageen (Herkunft: Ausland) als

sogenannte Bagatellzutaten im Sinn des Art. 3 Abs. 4 HasLV

vernachlässigt werden. Nicht in die Berechnung miteinzubeziehen seien sodann

das Wasser (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 HasLV) sowie angesichts des

Selbstversorgungsgrades von weniger als 20 % die Soja. Von den

verbleibenden Zutaten bzw. Rohstoffen könnten der Birnendicksaft und das

Gerstenmalz als Rohstoffe mit Schweizer Herkunft angerechnet werden.

"[R]ein rechnerisch" seien die "Swissness-Anforderungen"

insoweit beim "Swiss Soya-Drink Original erfüllt". Allerdings sei

fraglich, ob eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Art. 12

LGV bestehe.

7.3.4

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, lässt sich der

nach Art. 48b MSchG erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe

von 80 % für das umstrittene Produkt "Swiss Soya-Drink Original"

rechnerisch nur erreichen, wenn ausschliesslich die Zutaten Birnendicksaft

(Herkunft: Schweiz) und Gerstenmalz (Herkunft: Schweiz) berücksichtigt werden.

Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Bagatellzutaten (ausmachend insgesamt

1,5 % des Produktgewichts), die für den Charakter des Produkts nicht von

Bedeutung sind bzw. denen höchstens eine geschmacksabrundende Wirkung zukommt. Es

erscheint deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die

Angabe einer schweizerischen Herkunftsangabe liefe dem Zweck der

Markenschutzgesetzgebung zuwider.

7.4

7.4.1

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorliegend das

Wasser gemäss den Rezepturen der streitbetroffenen Produkte ausnahmsweise in

die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe hätte

einbezogen werden müssen bzw. wonach das Wasser für die beanstandeten Sojadrinks

wesensbestimmend im Sinn des Art. 3 Abs. 3 HasLV sei.

7.4.2

Die Vorinstanz legt ausführlich dar, weshalb Wasser nicht als

wesensbestimmend für die hier interessierenden Produkte gelten kann und eine

Berücksichtigung dieses Rohstoffes im Zusammenhang mit der Berechnung des

Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe nach Art. 48b MSchG deshalb nicht

statthaft ist. So erwägt sie unter Darlegung der Entstehungsgeschichte der

massgeblichen Bestimmungen der HasLV zutreffend, dass die Begriffe

"wesensbestimmend" sowie "nicht der Verdünnung dienend"

nicht gleichzusetzen sind und Wasser mithin nicht bereits deshalb für ein

Lebensmittel bzw. Getränk wesensbestimmend ist, weil es nicht (ausschliesslich)

der Verdünnung dient. Sie weist sodann zutreffend darauf hin, dass die

Herkunftsangabe eines Lebensmittels nach Art. 48b Abs. 5 MSchG

nebst dem Mindestanteil der von dort stammenden Rohstoffe – dem Ort

entsprechen muss, an dem die Verarbeitung stattgefunden hat, die dem

Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat, und somit unter

markenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wesentlich ist, dass der Herkunfts- und

Herstellungsort eines Lebensmittels übereinstimmen. Sie legt jedoch auch

zutreffend dar, es folge daraus nicht, dass für die Angabe der Herkunft eines

Getränks dessen Herstellungsprozess als solcher massgeblich sei, sondern dass

vielmehr in markenschutzrechtlicher Hinsicht auf die Herkunft der massgeblichen

verwendeten Rohstoffe abzustellen ist.

Für die Frage, ob Wasser für ein Getränk wesensbestimmend

im Sinn der (Ausnahme-)Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 HasLV

sei – so die Vorinstanz weiter –, sei unter Berücksichtigung der

Lebensmittelgesetzgebung, an welche sich die massgeblichen

markenschutzrechtlichen Normen anlehnten, die Charakteristik der

streitbetroffenen Lebensmittel zu ermitteln. Dazu gehörten insbesondere die

sensorisch – visuell, olfaktorisch, gustatorisch, taktil und auditiv –

wahrnehmbaren Produkteigenschaften, aber auch die mittels weiterer

Untersuchungsmethoden feststellbaren Eigenschaften wie etwa der

Mineraliengehalt (bei Mineralwasser) oder der Nährwert eines Lebensmittels. Der

vom Beschwerdeführer geschilderte Herstellungsprozess verdeutliche, dass dem

verwendeten Wasser primär die durchaus wichtige Funktion zukomme, die

Sojabohnen überhaupt erst geniessbar zu machen und die gewünschten Extrakte zu

gewinnen. Der Verordnungsgeber habe jedoch mit seinen Vorgaben betreffend die

Sachbezeichnung von Sojaerzeugnissen zum Ausdruck gebracht, dass die Zutat Soja

für die Charakterisierung entsprechender aromatisierter Getränke von

massgeblicher Bedeutung sei. Der mengenmässige Anteil an Soja müsse deshalb bei

solchen zwingend in der Zutatenliste aufgeführt werden. Dass auch dem Wasser

selbst eine produkt- oder wesensbestimmende Eigenschaft zukommen solle, sei

hingegen nur anzunehmen, wenn bei der Herstellung Wasser mit besonderen

mineralischen Eigenschaften bzw. Mineralwasser verwendet werde; dies dürfe denn

auch nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in der

Sachbezeichnung durch Angabe des Ursprungsortes des Mineralwassers ausgekündet

werden.

Wesensbestimmend für die beanstandeten Produkte seien

demgemäss deren charakteristischer Geschmack und damit die Sensorik des Sojaextraktes

und allfälliger weiterer wesentlicher geschmackgebender Zutaten sowie der

Nährwert von Soja. Das verwendete Trinkwasser weise indes weder einen

charakteristischen Geschmack noch eine besondere Zusammensetzung auf. Es komme

ihm deshalb keine wesensbestimmende oder charakterisierende Bedeutung für die

umstrittenen Sojadrinks zu.

7.4.3

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen kaum auseinander,

sondern macht unsubstanziiert geltend, um für ein Getränk wesensbestimmend zu

sein, müsse das verwendete Wasser keinen bestimmten Geruch oder Geschmack haben

oder reich an Mineralien sein. Er betont sodann erneut, dass seine Unternehmung

einen technisch anspruchsvollen und optimierten Herstellungsprozess entwickelt

habe, der "zusammen mit einem guten Wasser […] entscheidend wichtig für

einen gut schmeckenden Soja Drink" sei. Dabei würden verschiedene Stoffe

der Sojabohnen verwandelt oder entfernt, sodass im Sojadrink nur noch jene

Teile der Sojabohnen übrigblieben, welche für den menschlichen Genuss wertvoll

seien. Es finde also "mit Hilfe des Wassers" ein Verwandlungs- und

Extraktionsprozess statt, welcher nicht nur für die Herstellung an sich,

sondern für das Endprodukt als Zutat wesensbestimmend sei. Dieser technisch

hochentwickelte Herstellungsprozess sei ein Alleinstellungsmerkmal seines

Unternehmens. Die Verwandlung der ungeniessbaren Sojabohne zu einer guten

"Sojamilch" sei nur dank einer "gekonnten" Verwendung von

Wasser möglich. Konkurrenzunternehmen wendeten andere Methoden an und seien

nicht bereit, den notwendigen Aufwand zu betreiben, um den Fertigungsprozess

seiner Unternehmung zu kopieren, weshalb deren Produkte geschmacklich

minderwertig seien. Die Verwendung von Wasser in Verbindung mit dem Know-how

und der Technologie seiner Unternehmung sei deshalb zur Schaffung eines

Lebensmittels mit gutem Geschmack durchaus wesensbestimmend und "durchaus

wesensverwandt mit der Verwendung von Wasser bei der Bierherstellung".

7.4.4

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer (zu Recht) keine

besonderen Eigenschaften des von der Wasserversorgung F bezogenen und zur

Herstellung der streitbetroffenen Produkte verwendeten Trinkwassers geltend

macht. Er beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass Trinkwasser in der

Schweiz "im Vergleich zum Wasser anderer Länder […] qualitativ sehr

hochwertig zusammengesetzt" sei und auch vom Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als "im Allgemeinen von

guter Qualität" bewertet werde. Ein allgemein guter oder auch hoher

Qualitätsstandard des Trinkwassers in der Schweiz genügt indes nicht, um dem

konkret verwendeten (Trink-)Wasser ausnahmsweise eine wesensbestimmende

Eigenschaft für ein bestimmtes Produkt bzw. bestimmte Produkte zuzumessen. Die

Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht entgegen, dass er weder

substanziiert dargelegt noch belegt habe, dass dem bei der Herstellung der Sojadrinks

verwendeten Wasser eine ähnlich wichtige Rolle für die Qualität der Endprodukte

zukomme wie bei Bier und worin sich die Qualität der Sojagetränke je nach

Wasserqualität unterscheide (auf diese Erwägungen kann ergänzend verwiesen

werden [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

Wie erwähnt zeichnet gemäss dem Beschwerdeführer denn auch

in erster Linie der angewandte Herstellungsprozess für die besondere

geschmackliche Qualität und damit den Charakter der von ihm hergestellten

Sojagetränke verantwortlich. Die beanstandeten Produkte sollen sich aufgrund

der aufwendigen und technisch ausgefeilten Fertigung und nicht etwa aufgrund

des verwendeten Trinkwassers von denjenigen der Konkurrenz unterscheiden. Der

Herstellungsprozess ist indes für die Bestimmung des Mindestanteils schweizerischer

Rohstoffe im Sinn des Art. 48b MSchG entgegen dem Beschwerdeführer nicht

relevant; vielmehr ist für den Herkunftsnachweis von Lebensmitteln auf die

Herkunft der verwendeten Rohstoffe abzustellen. Diese entspricht im Übrigen

nach Art. 48a MSchG bei pflanzlichen Erzeugnissen dem Ort der Ernte (lit. b)

und für aus Tieren gewonnenen und von Fleisch verschiedenen Erzeugnissen dem

Ort der Haltung der Tiere (lit. d), weshalb der Vergleich des

Beschwerdeführers von Milchkühen mit den Produktionsprozessen bzw. -anlagen

seiner Sojagetränke von vornherein nicht verfängt. Ergänzend zur Herkunft der

Rohstoffe spielt der Produktionsort nur, aber immerhin, insoweit eine Rolle,

als er mit der Herkunftsangabe übereinstimmen muss (oben E. 7.4.2). Aus

diesen Gründen kann von den vom Beschwerdeführer offerierten Beweiserhebungen,

mit welchen er den Herstellungsprozess und die beanstandeten Produkte auch im

Vergleich zu Konkurrenzprodukten erläutern möchte, abgesehen werden.

7.4.5

Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach die beanstandeten

Produkte die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe im Sinn

des Art. 48b MSchG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 HasLV nicht

erfüllten, nicht zu beanstanden.

7.5

Lebens-

und markenschutzrechtliche Bestimmungen sind freilich ohnehin – so schon

zutreffend die Vorinstanz – grundsätzlich parallel anzuwenden (BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2,

auch zum Folgenden). Namentlich ist der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2

LMG zugunsten der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes über Angaben zur

schweizerischen Herkunft nicht so zu verstehen, dass dem

lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich

mehr verbleibt, sobald ein Lebensmittel mit einer Herkunftsangabe im Sinn von Art. 47 ff.

MSchG versehen ist. Die Art. 47 ff. MSchG erlauben mit anderen Worten

nicht, unter Ausblendung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen eine Aufmachung

von Lebensmitteln, die bei den Konsumentinnen und Konsumenten tatsachenwidrige

Vorstellungen über deren Herkunft wecken. Selbst wenn mit Bezug auf den

"Swiss Soya-Drink Original" mithin von einer Erfüllung der

Mindestvoraussetzungen des Art. 48b MSchG ausgegangen – oder für die

Berechnung des Mindestanteils schweizerischer Rohstoffe bei beiden Produkten

das verwendete Wasser berücksichtigt – würde, stünde einer Auslobung des

Produkts als schweizerisch mithin das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot

entgegen (oben E. 6.3 ff.).

8.

Die angeordneten Massnahmen zur Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustands als solche stellt der Beschwerdeführer nicht infrage.

Er verlangt indes, die streitbetroffenen Produkte noch bis mindestens

1.

August 2025 in der beanstandeten Aufmachung vertreiben zu dürfen, um

die bisherigen Verpackungen aufbrauchen zu können. Das in diesem Zusammenhang

in erster Linie geltend gemachte finanzielle Motiv mag zwar grundsätzlich

nachvollziehbar sein, hat aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz

der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung zurückzutreten; es lässt die

vorinstanzlich gewährte Übergangsfrist von fünf Monaten ab Eintritt der

Rechtskraft der streitbetroffenen Anordnungen nicht als zu kurz bzw.

rechtsverletzend erscheinen. Daran vermögen weder die Dauer des Rekurs- oder

des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern noch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren an seiner Auffassung festhält, wonach

die Aufmachung der beanstandeten Produkte nicht täuschend sei.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 5'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).