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Entscheid

VB.2023.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00257

29. August 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25609)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00257

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

beide vertreten durch RA E,

3. F, vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Planungs- und Baukommission Richterswil,

vertreten durch

RA H,

2. Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 erteilte die

Planungs- und Baukommission Richterswil der A AG die Baubewilligung für

ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der I-Strasse 02 in Richterswil.

Erwägungen

II.

Die dagegen von C und D einerseits sowie F andererseits

erhobenen Rekurse hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. März

2023.

gut und hob die angefochtene Baubewilligung auf.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Mai 2023 gelangte die A AG

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil des

Baurekursgerichts vom 28. März 2023 aufzuheben und es sei festzustellen,

dass die I-Strasse als zulässige Notzufahrt beurteilt werden könne; es sei die

Sache zur Beurteilung der übrigen Rügen an das Baurekursgericht zurückzuweisen;

ausserdem sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. Mai 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. Juni

2023.

beantragte die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (Mitbeteiligte 2)

die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde. C und D

stellten am 14. Juni 2023 den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit

Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte die Planungs- und Baukommission

Richterswil (Mitbeteiligte 1), es sei die Beschwerde gutzuheissen, unter

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni

2023.

beantragte auch F die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.

Am 3. Juli 2023 verzichtete die Planungs- und Baukommission Richterswil

auf eine weitere Stellungnahme. In ihrer Replik vom 10. Juli 2023 hielt

die A AG an ihren Anträgen fest. Mit Duplik

vom 18. August 2023 (F) bzw. vom 21. August 2023 (C und D) hielt die

Beschwerdegegnerschaft an ihren Anträgen fest. Am 1. September 2023

erklärte die Planungs- und Baukommission Richterswil erneut Verzicht auf eine

weitere Stellungnahme. Mit Eingaben vom 1. September 2023 erstatteten die A AG

sowie die Kantonale Gebäudeversicherung weitere Stellungnahmen. C und D verzichteten

mit Eingabe vom 20. September 2023 ausdrücklich auf eine weitere

Stellungnahme. F erneuerte ihre Anträge am 29. September 2023. Am 9. Oktober

2023.

hielt die A AG an ihren Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf

eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dem

vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das in der

Wohnzone W2 liegende Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist mit einem

Einfamilienhaus überstellt. Dieses soll abgebrochen und durch ein

Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ersetzt werden. Die Zufahrt zum Bauvorhaben

erfolgt ab der J-Strasse über die I-Strasse. Letztere ist nicht zu einer

separaten Strassen- bzw. Wegparzelle ausgeschieden, sondern gehört zum

Baugrundstück Kat.-Nr. 01.

2.2

Mit

Beschluss vom 21. Oktober 2021 hatte die Planungs- und Baukommission der

Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung verweigert. Die Verweigerung

der Baubewilligung war einerseits mit dem ungenügenden Ausbau der I-Strasse

sowie mit einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung begründet worden. Den

gegen die Bauverweigerung erhobenen Rekurs hatte das Baurekursgericht mit

Entscheid vom 9. März 2021 abgewiesen. Mit Urteil vom 13. Januar 2022

hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob den

Entscheid des Baurekursgerichts sowie die angefochtene Bauverweigerung auf. Die

Sache wurde zur weiteren Prüfung im Sinn der Erwägungen an die Planungs- und

Baukommission zurückgewiesen.

Am 11. Mai 2022 erteilte die Baubewilligungsbehörde

der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen.

Die von Eigentümern benachbarter Grundstücke erhobenen Rekurse hiess das

Baurekursgericht nach Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom

28.

März 2023 gut und hob die angefochtene Baubewilligung auf mit der

Begründung, mangels genügender Notzufahrt fehle es an einer rechtsgenügenden

Erschliessung des Baugrundstücks.

2.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen

die Beurteilung der Erschliessungssituation durch die Vorinstanzen und beruft

sich auf einen Lokaltermin der kommunalen Feuerwehr zur Klärung der

Zufahrtssituation über die I-Strasse sowie auf die Aussagen der

Brandschutzexpertin der kantonalen Feuerpolizei anlässlich des vom

Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins sowie der schriftlichen

Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

3.

3.1

Die

technischen Anforderungen an Zufahrten werden in der

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) geregelt. Als

Zufahrten gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der

Grundstücksgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der

vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen und die Verkehrssicherheit für

alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist

(§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste,

insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich in den Anhängen

1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV). Unter den

Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 und 2 VErV können in Einzelfällen in

Abweichung von § 5 VErV geringere Anforderungen an eine Zufahrt oder

Ausfahrt gestellt werden. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Notzufahrt und

die Verkehrssicherheit (§ 6 Abs. 3 VErV).

3.2

Dem

Baurekursgericht ist darin beizupflichten, dass das Verwaltungsgericht bereits

im ersten Rechtsgang auf die gesetzlichen Anforderungen an die Notzufahrt

verwiesen und festgehalten hat, dass die I-Strasse sowohl hinsichtlich

Ausbaubreite als auch hinsichtlich Kurvenradius diese Vorgaben nicht erfüllt:

"Die Zufahrt über die I-Strasse, über welche 14 Wohneinheiten

erschlossen werden, hat unbestrittenermassen eine Fahrbahnbreite von 3,00 bis

4,00 m aufzuweisen, sofern eine Notzufahrt von 3,50 m (Fahrbahn mit

befahrbarem Bankett) gewährleistet ist (vgl. Anhang 1 VErV). Für die

Detailanforderungen an die Notzufahrt verweist § 13 VErV auf die

Richtlinie der FKS für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen vom

4.

Februar 2015 (vgl. Feuerwehr Koordination Schweiz, www.feukos.ch).

Danach haben Feuerwehrzufahrten eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m,

einen Kurvenradius von mindestens 10,50 m sowie eine Breite der

Kurvenzufahrt innerhalb eines Kreissegments von 90° von mindestens 5 m

aufzuweisen (vgl. FKS-Richtlinie Ziff. 5.1).

Es ist unbestritten,

dass die I-Strasse keine durchgehende, rechtlich gesicherte Fahrbahnbreite

(bzw. Fahrbahnbreite inkl. Bankette) von 3,50 m aufweist und daher die

Anforderungen der FKS-Richtlinie an die Notzufahrt schon hinsichtlich der

Fahrbahnbreite nicht erfüllt. Ausserdem weist die starke Rechtskurve der I-Strasse

die erforderliche Breite der Kurvenzufahrt nicht auf." (VGr, 13. Januar

2022, VB.2021.00270, E. 5.4 f.).

3.3

Das

Verwaltungsgericht schützte im ersten Rechtsgang die Auffassung der kommunalen

Baubewilligungsbehörde sowie der Rekursinstanz, welche die Erschliessung des

Baugrundstücks als unzureichend beurteilte, da der Ausbaustandard der I-Strasse

den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Eine Rückweisung an die

Baubewilligungsbehörde erfolgte lediglich zur Prüfung des von der Bauherrschaft

erhobenen und vom Baurekursgericht nicht beurteilten Einwands einer Notzufahrt

über die J-Strasse bzw. den von der J-Strasse zum Baugrundstück führenden

Fussweg. Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

3.4

Im Rahmen

der erneuten Prüfung der Erschliessungsfrage gelangte die

Baubewilligungsbehörde aufgrund eines von der kommunalen Feuerpolizei

durchgeführten Fahrversuchs zur Erkenntnis, dass die Notzufahrt für

Tanklöschfahrzeuge über die I-Strasse möglich sei und die I-Strasse die

gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Erschliessung daher erfülle.

3.5

Das

Baurekursgericht führte einen Augenschein vor Ort durch und verneinte das

Vorhandensein einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Notzufahrt. Zur

Begründung führt das Gericht an, die Frage, ob die I-Strasse eine 3,50 m breite

Notzufahrt gewährleiste, sei bereits in einem ersten Rechtsgang durch das

Verwaltungsgericht beurteilt worden. Die Rekursinstanz sei an die rechtliche

Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden. Die

Notzufahrt sei daher grundsätzlich nicht gewährleistet, solange kein

begründeter Ausnahmefall vorliege. Besondere Verhältnisse, die ein Herabsetzen

der feuerpolizeilichen Anforderungen rechtfertigen würden, seien nicht

ersichtlich. Insbesondere vermöchten die Erkenntnisse, welche aus den mit dem

Löschfahrzeug absolvierten Probefahrten gewonnen worden seien, keinen

gleichwertigen Ersatz für eine richtlinienkonforme Notzufahrt zu schaffen. Die

nördliche Kurve der I-Strasse sei mit dem Tanklöschfahrzeug nur knapp

passierbar. Auf der restlichen Zufahrt gebe es mehrere Engstellen, die das

Zufahren zur Liegenschaft I-Strasse 02 erschwerten, insbesondere dann,

wenn im Bereich des Carports parkierte Fahrzeuge und auf der gegenüberliegenden

Strassenseite Baumkronen in die Zufahrt hineinragten. Die Probefahrten hätten

daher entgegen der Auffassung der Bauherrschaft offengelegt, dass die I-Strasse

als Notzufahrt unzulänglich sei.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss § 360 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) könne in gut begründeten Fällen von den

Erfordernissen von Richtlinien abgewichen werden. Es sei nicht zulässig, der

rechtsanwendenden Behörde die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zu

beschneiden. Die Brandschutzexpertin habe anlässlich des Augenscheins darauf

hingewiesen, dass selbst dann, wenn das Löschfahrzeug nicht ganz bis zum

Baugrundstück gelangen würde, eine Notzufahrt gegeben wäre, da eine zulässige

Abwicklungsdistanz von 80 m anzurechnen sei. Aus feuerpolizeilicher Sicht

stehe der Bewilligung des Bauvorhabens nichts entgegen. Die I-Strasse weise

lediglich auf den letzten 30 m eine Minderbreite von 15 cm auf. Auf

den restlichen 80 m sei sie breiter als 3,60 m. Das Löschfahrzeug könne

mit Sicherheit bis 30 m an das Baugrundstück heranfahren und von dort die

Löscharbeiten in Angriff nehmen. Ausserdem verlaufe die I-Strasse im Bereich

der Minderbreite gerade und übersichtlich. Schliesslich befinde sich an der

Ecke des Baugrundstücks ein Hydrant. Die Baubewilligungsbehörde habe ihr

Ermessen korrekt ausgeübt. Eine Verweigerung der Baubewilligung sei als

unverhältnismässig zu beurteilen, da diesfalls ein aufwändiges

Quartierplanverfahren durchgeführt werden müsse.

4.2

An der

ursprünglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausbaustandard

der I-Strasse der FKS-Richtlinie nicht entspricht, ist festzuhalten. Dem

Baurekursgericht ist darin beizupflichten, dass die in einer Aktennotiz

festgehaltenen Feststellungen der lokalen Feuerpolizei daran nichts zu ändern

vermögen. Nach Auskunft der kommunalen Feuerpolizei ist die Zufahrt mit einem

Hubretter nicht möglich, für Tankfahrzeuge aber grundsätzlich möglich. Diese

sei aber erschwert, und im Falle, dass parkierende Fahrzeuge oder in die

Strasse ragende Baumkronen die Zufahrt erschweren sollten, müssten diese von

der Feuerpolizei entfernt werden. Diese Feststellungen gewährleisten keine

ungehinderte Zufahrt zum Baugrundstück. So verlangt die FKS-Richtlinie (Ziff. 3),

dass ordnungsgemäss parkierte Fahrzeuge die Zufahrt der Feuerwehrfahrzeuge

nicht behindern können.

Ebenfalls nichts daran ändert die von der kantonalen

Gebäudeversicherung angeführte zulässige Abwicklungsdistanz von 80 m. Die

nördliche Kurve der I-Strasse ist gemäss dem Fahrversuch mit dem

Tanklöschfahrzeug knapp passierbar. Vor diesem Hintergrund führt die

Beschwerdeführerin aus, dass die I-Strasse lediglich auf den letzten 30 m

die für eine Notzufahrt erforderliche Breite nicht aufweise und daher die

Löschfahrzeuge bis 30 m an das Baugrundstück heranfahren können und von

dort die Löscharbeiten in Angriff nehmen würden. Sie prüfte jedoch nicht und

führt nicht aus, ob auch dort eine Stellfläche für ein Tanklöschfahrzeug mit

der Abmessung von 6 m Breite und 11 m Länge vorzufinden ist

(FKS-Richtlinie, Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin sieht diesen Stellplatz

vorhanden, mit Hinweis auf ihr Eigentum an der I-Strasse. Gemäss den

Feststellungen der lokalen Feuerpolizei, welche die Beschwerdeführerin sonst

jeweils zur Fundierung ihrer Position anführt, erfüllt die I-Strasse indessen an

keiner Stelle, auch nicht an ihrem breiteren Ende hin zum Baugrundstück, die

erforderliche Breite von 6 m, weshalb auf der Bauparzelle selbst die

Stellfläche vorzusehen ist.

Das Baurekursgericht

hat schliesslich anlässlich seines Augenscheins keine besonderen örtlichen oder

baulichen Verhältnisse ausmachen können, die ein Herabsetzen der

feuerpolizeilichen Anforderungen rechtfertigen würden. Solche Abweichungen von

der FKS-Richtlinie wären in den Baugesuchsunterlagen zu begründen und die

Gleichwertigkeit entsprechender Ersatzmassnahmen für einen effizienten

Feuerwehreinsatz nachzuweisen (FKS-Richtlinie, Ziff. 3). Diese

Feststellungen sind mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden.

Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren

dagegen anführt, dringt nicht durch. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf,

dass die Kantonale Feuerpolizei als Fachstelle die Erteilung der Baubewilligung

empfehle. Die von der Feuerpolizei getätigten Fahrversuche sind (entgegen des in

der Beschwerde vertretenen Standpunkts) keine Ersatzmassnahmen im Sinn der

FKS-Richtlinie, sondern ein Sachverhaltselement. Ein Fahrversuch verbessert

nicht den Feuerwehreinsatz. Sodann müssten für die Zufahrt der Feuerwehr Autos,

welche die Zufahrt blockieren, rasch entfernt werden, was die Wirksamkeit des

Feuerwehreinsatzes zumindest in zeitlicher Hinsicht klarerweise beeinträchtigt.

Zudem sind die Abweichungen von den technischen Anforderungen nicht

unerheblich.

4.3

Eine Verletzung des Ermessens der

Baubewilligungsbehörde ist vorliegend nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als

die Baubewilligungsbehörde selber die Baubewilligung im ersten Rechtsgang

mangels ausreichender Erschliessung des Baugrundstücks aufgrund des

ungenügenden Ausbaus der I-Strasse ursprünglich verweigert hatte. Ferner ist

auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verneinung der ausreichenden

Erschliessung sei unverhältnismässig, da andernfalls ein Quartierplanverfahren

durchgeführt werden müsse, unberechtigt. Die Einhaltung der feuerpolizeilichen

Anforderungen ist in diesem Sinn einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht

zugänglich.

4.4

Eine

Erschliessung über den rechtlich gesicherten Fussweg, welcher das Baugrundstück

mit der J-Strasse verbindet, kommt schliesslich nicht infrage. Diese

Möglichkeit, welche die Baubewilligungsbehörde ursprünglich gar nicht in

Betracht gezogen hatte, wurde vom Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang

ausdrücklich verworfen. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren nicht bestritten.

4.5

Zusammenfassend

ist die Schlussfolgerung der Rekursinstanz, dass die rechtsgenügende Notzufahrt

über die I-Strasse nicht gewährleistet und das Baugrundstück demzufolge nicht

rechtsgenügend erschlossen sei, nicht zu beanstanden. Eine Heilung des Mangels

mittels Nebenbestimmung i. S. v. § 321 PBG fällt

ausser Betracht.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene

Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an

die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten. Der Mitbeteiligten 1, die ebenfalls eine Parteientschädigung beantragt,

steht eine solche in der vorliegenden Konstellation nicht zu (§ 17 Abs. 3 VRG, Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 500.-- Zustellkosten,

Fr. 3'500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2

eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- sowie der Beschwerdegegnerschaft 3

eine von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.