VB.2023.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00262
2. Juni 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00262
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 bestrafte ihn
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe)
wegen tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung der
Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung sowie vorsätzlicher
Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung
eines erheblichen Schadens mit zwölf Tagen Arrest, der von Donnerstag,
9. März 2023, bis Dienstag, 21. März 2023, vollzogen wurde. Zudem
verpflichtete das JuWe A, für den von ihm verursachten Schaden und die
Reinigungskosten von insgesamt Fr. 1'097.- im Umfang von Fr. 500.-
aufzukommen; der Betrag werde in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.- von
seinem Taschengeld abgezogen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 erhob A Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:
Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 10. März 2023. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 8. Mai 2023 und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung
vom 15. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie
Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es
sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1.2
Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 4) verzichtet
werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender
Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung –
beantragt.
2.
2.1
Nach
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen
belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer
Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft
(§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), Einrichtungen und andere
Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt
und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung
stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). In
Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die
zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem
Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr,
21.
Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid
erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven
Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der
Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung
stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu
verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet
(§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 sei dem Beschwerdeführer am
9.
März 2023 um ca. 7.30 Uhr von drei diensthabenden Mitarbeitern der JVA
Pöschwies mitgeteilt worden, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe
versetzt würde. Nach einer kurzen Diskussion habe sich der Beschwerdeführer
davon überzeugen lassen, seine Sachen zu packen. Nachdem er den letzten Karton
mit seinen Effekten nach unten gebracht habe, habe der Beschwerdeführer das
Aufsichtsbüro betreten, den Gruppenaufseher (GA) mit Kot beworfen und "So,
jetzt habt ihr es." gesagt. Der GA habe den Personenalarm ausgelöst und
der Beschwerdeführer sei widerstandslos in den Arrest verlegt worden. Der GA
sei mitten ins Gesicht, auf der Jacke, dem Poloshirt und der Hose getroffen
worden. Ein Mitgefangener, der sich im Aufsichtsbüro aufgehalten habe, sei von
einer geringen Menge Kot am Oberkörper getroffen worden. Der Boden, die
Technikschränke und der Schreibtisch seien ebenfalls beschmutzt worden. Weitere
Kotspritzer seien an den Wänden und im ganzen Aufsichtsbüro verteilt gewesen.
Aufgrund der erheblichen Verschmutzungen hätten mehrere Kleidungsstücke und
Gegenstände entsorgt werden müssen. Zudem sei ein erheblicher Reinigungsaufwand
entstanden.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. Mai 2023, aufgrund der
Akten stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am Morgen des
9.
März 2023 im Aufsichtsbüro mit Kot um sich geworfen und dabei den
Gruppenaufseher und einen Mitgefangenen getroffen habe. Indem der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2023 geltend gemacht
habe, er habe zufälligerweise den GA getroffen, es hätte auch den
Anstaltsdirektor treffen können, bringe er klar zum Ausdruck, dass er gezielt Menschen
habe treffen wollen. Mithin habe der Beschwerdeführer wissentlich und
willentlich gehandelt. Als physische Einwirkung auf den Körper einer anderen
Person, die weit über das gesellschaftlich tolerierte Mass hinausgehe, stelle
das Bewerfen mit Kot fraglos eine Tätlichkeit dar. Wer in einer
Vollzugseinrichtung Menschen mit Kot bewerfe, störe zudem wissentlich und
willentlich die Ordnung und Sicherheit in derselben.
Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe
bewusst sein müssen, dass auch Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Wände und
Boden beschmutzt werden könnten; er habe dies offensichtlich in Kauf genommen.
Gemäss dem Schadensformular vom 10. März 2023 seien der JVA Pöschwies für
den Reinigungsaufwand sowie Ersatz von Büromaterial, Reinigungsmaterial und
Kleidung Kosten in der Höhe von Fr. 1'097.- entstanden. Dabei handle es
sich um einen beträchtlichen Schaden im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG.
Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, sein Verhalten sei eine
Reaktion auf die rechtswidrige, diskriminierende und rassistische Behandlung
gewesen, die er in der JVA Pöschwies erfahre. Indes sei notorisch, dass er Mühe
habe, sich in der JVA Pöschwies sozialkonform zu verhalten, und sein
schwieriges, konfrontatives und forderndes Verhalten habe sich auch in allen
anderen Zürcher Gefängnissen gezeigt, in welchen er zuvor untergebracht gewesen
sei. Seine pauschalen Vorwürfe an die Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen
seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Inwiefern dem Beschwerdeführer
seit seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies Unrecht widerfahren sein solle,
sei bei der gegebenen Aktenlage nicht ersichtlich. Dies gelte auch für den
konkret zu beurteilenden Fall. Dass der Beschwerdeführer über den Entscheid,
innerhalb der JVA Pöschwies die Abteilung wechseln zu müssen, verärgert gewesen
sei, rechtfertige sein Verhalten in keiner Weise. Im Übrigen treffe es nicht
zu, dass seine Anliegen in der JVA Pöschwies nicht ernst genommen und ignoriert
würden. So sei unter anderem aktenkundig, dass seine Aufsichtsbeschwerden und
Hausbriefe behandelt würden. Ein Anspruch auf umgehende Beantwortung derselben
bestehe aber nicht. Dies gelte beim Beschwerdeführer umso mehr, zumal er
ausserordentlich viele Eingaben mache. Auch die "ADHS-Thematik" sei
abgeklärt worden. ADHS sei beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert und
deshalb die von ihm begehrte Medikation abgelehnt worden. Dass der
Beschwerdeführer mit vielen Entscheiden der Behörden nicht einverstanden sei,
stelle selbstredend keine Rechtswidrigkeit oder Diskriminierung dar. Ein
notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund sei vorliegend jedenfalls nicht
auszumachen.
Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die
Disziplinartatbestände des tätlichen Angriffs (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), der vorsätzlichen Beschädigung von Einrichtung in der
Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) sowie der
Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) objektiv und subjektiv erfüllt. Ein
Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die Disziplinierung sei damit zu Recht
erfolgt.
3.2.2
Zur Verhältnismässigkeit der verhängten Disziplinarstrafe erwog die
Vorinstanz, eine 12-tägige Arreststrafe stelle eine einschneidende Sanktion
dar. Zu bedenken sei aber, dass das Bewerfen mit Kot ekelhaft sei und die
Gesundheit der Betroffenen gefährden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer wohl
von Rachemotiven getrieben gewesen und habe er sich auf eine verwerfliche Art
und Weise gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige und diskriminierende
Versetzungsanordnung wehren wollen. Mit Blick auf die Verfehlungen des
Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens erscheine die Art und
die Höhe der verhängten Disziplinarmassnahme insgesamt als gerechtfertigt und
angemessen.
3.2.3
Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich am verursachten Schaden im
Betrag von Fr. 500.- zu beteiligen, erwog die Vorinstanz, im
Schadensformular vom 10. März 2023 seien die beschädigten Gegenstände, der
Reinigungsaufwand und die Ersatzkosten genügend ausgewiesen. Die Beträge
entsprächen durchaus Erfahrungswerten und seien folglich nicht infrage zu
stellen. Jedenfalls mache der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch
gebe es Gründe, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Sodann sei nachvollziehbar,
dass gewisse Gegenstände und Kleidungsstücke aus hygienischen nicht gereinigt,
sondern ersetzt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien
die "Versicherungsleistungen" nicht an die geltend gemachte Forderung
des Beschwerdegegners anzurechnen. Abgesehen davon, dass eine Versicherung für
diesen vorsätzlich verursachten Schaden wohl kaum aufkommen würde, wäre es
Sache des Beschwerdeführers, den von ihm verursachten Schaden bei seiner
Privathaftpflichtversicherung anzumelden. Unter den vorliegenden Umständen – so
die Vorinstanz – erscheine die verfügte Kostenbeteiligung angemessen.
3.2.4
Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung für das Rekursverfahren betrifft, erwog die Vorinstanz
schliesslich, der Rekurs habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen.
Dementsprechend sei dieses Gesuch abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen
der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er sich
damit nur am Rand auseinandersetzt. Entgegen seiner Ansicht ist der Sachverhalt
in Bezug auf den Vorfall vom 9. März 2023 ausreichend in den Akten
ausgewiesen; inwiefern es weiterer Abklärungen seitens der Vorinstanz bedurft
hätte, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz das
damalige Verhalten des Beschwerdeführers unter die Tatbestände von § 23b
Abs. 2 lit. a, b und c StJVG subsumierten und diese als erfüllt
erachteten, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann der Beschwerdeführer sein
Benehmen nicht als Reaktion auf die angeblich unrechtmässige Inhaftierung in
der JVA Pöschwies bzw. die verweigerte Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung, die angeblich unrechtmässige Versetzung innerhalb der JVA
Pöschwies, die angebliche Benachteiligung bei der Arbeitszuteilung und auch
nicht auf seine angeblich zu Unrecht nicht anerkannte ADHS-Erkrankung bzw. die
fehlende Medikation rechtfertigen. Wie es sich mit diesen Rügen verhält, ist
vorliegend nicht näher zu prüfen. Selbst wenn aber diese begründet wären,
erwiese sich das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen als völlig deplatziert
und sanktionswürdig, zumal es dem Beschwerdeführer offenstünde, beim
Beschwerdegegner bezüglich seiner Anliegen anfechtbare Verfügungen zu verlangen
und danach unter Umständen den Rechtsweg zu verfolgen (vgl. VGr, 14. April
2023, VB.2023.00028, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Zu Recht
erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen
– in diesem Fall als verhältnismässig (vorn E. 3.2.2). Wenn der
Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger
reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular vom
10.
März 2023 mit Fr. 150.- veranschlagte Einsatz von drei Personen
während drei Stunden angesichts der fotografisch dokumentierten massiven
Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe
gilt schliesslich in Bezug auf die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 500.-
am verursachten Gesamtschaden von Fr. 1'097.-. Zu guter Letzt ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Rekursverfahren aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abwies.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung
ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu
mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von
Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.