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Entscheid

VB.2023.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00262

2. Juni 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24597)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00262

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt

Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 bestrafte ihn

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe)

wegen tätlichen Angriffs auf Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung der

Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung sowie vorsätzlicher

Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung

eines erheblichen Schadens mit zwölf Tagen Arrest, der von Donnerstag,

9. März 2023, bis Dienstag, 21. März 2023, vollzogen wurde. Zudem

verpflichtete das JuWe A, für den von ihm verursachten Schaden und die

Reinigungskosten von insgesamt Fr. 1'097.- im Umfang von Fr. 500.-

aufzukommen; der Betrag werde in fünf monatlichen Raten à Fr. 100.- von

seinem Taschengeld abgezogen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. März 2023 erhob A Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend:

Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 10. März 2023. Daneben ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung der Justizdirektion vom 8. Mai 2023 und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung

vom 15. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten

bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie

Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es

sich um eine Streitigkeit im Bereich des Justizvollzugs handelt und dem Fall

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2

Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der

offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 4) verzichtet

werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender

Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung –

beantragt.

2.

2.1

Nach

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) geregelt.

Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,

die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen

belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte

Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft

(§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), Einrichtungen und andere

Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt

und dabei einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung

stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG). In

Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die

zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem

Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr,

21.

Dezember 2022, VB.2022.00566, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid

erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven

Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der

Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung

stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu

verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die

Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet

(§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung vom 10. März 2023 sei dem Beschwerdeführer am

9.

März 2023 um ca. 7.30 Uhr von drei diensthabenden Mitarbeitern der JVA

Pöschwies mitgeteilt worden, dass er gleichentags in die Integrationsgruppe

versetzt würde. Nach einer kurzen Diskussion habe sich der Beschwerdeführer

davon überzeugen lassen, seine Sachen zu packen. Nachdem er den letzten Karton

mit seinen Effekten nach unten gebracht habe, habe der Beschwerdeführer das

Aufsichtsbüro betreten, den Gruppenaufseher (GA) mit Kot beworfen und "So,

jetzt habt ihr es." gesagt. Der GA habe den Personenalarm ausgelöst und

der Beschwerdeführer sei widerstandslos in den Arrest verlegt worden. Der GA

sei mitten ins Gesicht, auf der Jacke, dem Poloshirt und der Hose getroffen

worden. Ein Mitgefangener, der sich im Aufsichtsbüro aufgehalten habe, sei von

einer geringen Menge Kot am Oberkörper getroffen worden. Der Boden, die

Technikschränke und der Schreibtisch seien ebenfalls beschmutzt worden. Weitere

Kotspritzer seien an den Wänden und im ganzen Aufsichtsbüro verteilt gewesen.

Aufgrund der erheblichen Verschmutzungen hätten mehrere Kleidungsstücke und

Gegenstände entsorgt werden müssen. Zudem sei ein erheblicher Reinigungsaufwand

entstanden.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. Mai 2023, aufgrund der

Akten stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am Morgen des

9.

März 2023 im Aufsichtsbüro mit Kot um sich geworfen und dabei den

Gruppenaufseher und einen Mitgefangenen getroffen habe. Indem der

Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2023 geltend gemacht

habe, er habe zufälligerweise den GA getroffen, es hätte auch den

Anstaltsdirektor treffen können, bringe er klar zum Ausdruck, dass er gezielt Menschen

habe treffen wollen. Mithin habe der Beschwerdeführer wissentlich und

willentlich gehandelt. Als physische Einwirkung auf den Körper einer anderen

Person, die weit über das gesellschaftlich tolerierte Mass hinausgehe, stelle

das Bewerfen mit Kot fraglos eine Tätlichkeit dar. Wer in einer

Vollzugseinrichtung Menschen mit Kot bewerfe, störe zudem wissentlich und

willentlich die Ordnung und Sicherheit in derselben.

Weiter erwog die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer habe

bewusst sein müssen, dass auch Einrichtungsgegenstände, Kleidung, Wände und

Boden beschmutzt werden könnten; er habe dies offensichtlich in Kauf genommen.

Gemäss dem Schadensformular vom 10. März 2023 seien der JVA Pöschwies für

den Reinigungsaufwand sowie Ersatz von Büromaterial, Reinigungsmaterial und

Kleidung Kosten in der Höhe von Fr. 1'097.- entstanden. Dabei handle es

sich um einen beträchtlichen Schaden im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG.

Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, sein Verhalten sei eine

Reaktion auf die rechtswidrige, diskriminierende und rassistische Behandlung

gewesen, die er in der JVA Pöschwies erfahre. Indes sei notorisch, dass er Mühe

habe, sich in der JVA Pöschwies sozialkonform zu verhalten, und sein

schwieriges, konfrontatives und forderndes Verhalten habe sich auch in allen

anderen Zürcher Gefängnissen gezeigt, in welchen er zuvor untergebracht gewesen

sei. Seine pauschalen Vorwürfe an die Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen

seien als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Inwiefern dem Beschwerdeführer

seit seiner Unterbringung in der JVA Pöschwies Unrecht widerfahren sein solle,

sei bei der gegebenen Aktenlage nicht ersichtlich. Dies gelte auch für den

konkret zu beurteilenden Fall. Dass der Beschwerdeführer über den Entscheid,

innerhalb der JVA Pöschwies die Abteilung wechseln zu müssen, verärgert gewesen

sei, rechtfertige sein Verhalten in keiner Weise. Im Übrigen treffe es nicht

zu, dass seine Anliegen in der JVA Pöschwies nicht ernst genommen und ignoriert

würden. So sei unter anderem aktenkundig, dass seine Aufsichtsbeschwerden und

Hausbriefe behandelt würden. Ein Anspruch auf umgehende Beantwortung derselben

bestehe aber nicht. Dies gelte beim Beschwerdeführer umso mehr, zumal er

ausserordentlich viele Eingaben mache. Auch die "ADHS-Thematik" sei

abgeklärt worden. ADHS sei beim Beschwerdeführer nicht diagnostiziert und

deshalb die von ihm begehrte Medikation abgelehnt worden. Dass der

Beschwerdeführer mit vielen Entscheiden der Behörden nicht einverstanden sei,

stelle selbstredend keine Rechtswidrigkeit oder Diskriminierung dar. Ein

notstandsähnlicher Rechtfertigungsgrund sei vorliegend jedenfalls nicht

auszumachen.

Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die

Disziplinartatbestände des tätlichen Angriffs (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), der vorsätzlichen Beschädigung von Einrichtung in der

Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG) sowie der

Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) objektiv und subjektiv erfüllt. Ein

Rechtfertigungsgrund liege nicht vor. Die Disziplinierung sei damit zu Recht

erfolgt.

3.2.2

Zur Verhältnismässigkeit der verhängten Disziplinarstrafe erwog die

Vorinstanz, eine 12-tägige Arreststrafe stelle eine einschneidende Sanktion

dar. Zu bedenken sei aber, dass das Bewerfen mit Kot ekelhaft sei und die

Gesundheit der Betroffenen gefährden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer wohl

von Rachemotiven getrieben gewesen und habe er sich auf eine verwerfliche Art

und Weise gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige und diskriminierende

Versetzungsanordnung wehren wollen. Mit Blick auf die Verfehlungen des

Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens erscheine die Art und

die Höhe der verhängten Disziplinarmassnahme insgesamt als gerechtfertigt und

angemessen.

3.2.3

Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich am verursachten Schaden im

Betrag von Fr. 500.- zu beteiligen, erwog die Vorinstanz, im

Schadensformular vom 10. März 2023 seien die beschädigten Gegenstände, der

Reinigungsaufwand und die Ersatzkosten genügend ausgewiesen. Die Beträge

entsprächen durchaus Erfahrungswerten und seien folglich nicht infrage zu

stellen. Jedenfalls mache der Beschwerdeführer weder substanziiert geltend noch

gebe es Gründe, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Sodann sei nachvollziehbar,

dass gewisse Gegenstände und Kleidungsstücke aus hygienischen nicht gereinigt,

sondern ersetzt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien

die "Versicherungsleistungen" nicht an die geltend gemachte Forderung

des Beschwerdegegners anzurechnen. Abgesehen davon, dass eine Versicherung für

diesen vorsätzlich verursachten Schaden wohl kaum aufkommen würde, wäre es

Sache des Beschwerdeführers, den von ihm verursachten Schaden bei seiner

Privathaftpflichtversicherung anzumelden. Unter den vorliegenden Umständen – so

die Vorinstanz – erscheine die verfügte Kostenbeteiligung angemessen.

3.2.4

Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung für das Rekursverfahren betrifft, erwog die Vorinstanz

schliesslich, der Rekurs habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen.

Dementsprechend sei dieses Gesuch abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen

der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er sich

damit nur am Rand auseinandersetzt. Entgegen seiner Ansicht ist der Sachverhalt

in Bezug auf den Vorfall vom 9. März 2023 ausreichend in den Akten

ausgewiesen; inwiefern es weiterer Abklärungen seitens der Vorinstanz bedurft

hätte, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz das

damalige Verhalten des Beschwerdeführers unter die Tatbestände von § 23b

Abs. 2 lit. a, b und c StJVG subsumierten und diese als erfüllt

erachteten, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann der Beschwerdeführer sein

Benehmen nicht als Reaktion auf die angeblich unrechtmässige Inhaftierung in

der JVA Pöschwies bzw. die verweigerte Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung, die angeblich unrechtmässige Versetzung innerhalb der JVA

Pöschwies, die angebliche Benachteiligung bei der Arbeitszuteilung und auch

nicht auf seine angeblich zu Unrecht nicht anerkannte ADHS-Erkrankung bzw. die

fehlende Medikation rechtfertigen. Wie es sich mit diesen Rügen verhält, ist

vorliegend nicht näher zu prüfen. Selbst wenn aber diese begründet wären,

erwiese sich das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen als völlig deplatziert

und sanktionswürdig, zumal es dem Beschwerdeführer offenstünde, beim

Beschwerdegegner bezüglich seiner Anliegen anfechtbare Verfügungen zu verlangen

und danach unter Umständen den Rechtsweg zu verfolgen (vgl. VGr, 14. April

2023, VB.2023.00028, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Zu Recht

erachtete die Vorinstanz denn auch die harte Sanktion – Arrest von zwölf Tagen

– in diesem Fall als verhältnismässig (vorn E. 3.2.2). Wenn der

Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Aufsichtsbüro hätte sich günstiger

reinigen lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der im Schadensformular vom

10.

März 2023 mit Fr. 150.- veranschlagte Einsatz von drei Personen

während drei Stunden angesichts der fotografisch dokumentierten massiven

Verschmutzung keinesfalls als unangemessen bezeichnet werden kann. Dasselbe

gilt schliesslich in Bezug auf die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 500.-

am verursachten Gesamtschaden von Fr. 1'097.-. Zu guter Letzt ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Rekursverfahren aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren des Beschwerdeführers abwies.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung

ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu

mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von

Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.