VB.2023.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00263
20. Juni 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24632)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00263
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch lic.iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, ägyptische Staatsangehörige, heiratete am
14. September 2020 in ... den deutschen Staatsangehörigen C, geboren 1984.
Am 19. November 2020 reiste A zu ihrem in D (ZH) lebenden Ehemann
ein, woraufhin ihr eine bis am 31. Januar 2024 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 1. August 2021 verliess
sie die eheliche Wohnung. Das Migrationsamt richtete daraufhin eine
Trennungsanfrage an die Ehegatten. In zwei Schreiben vom 8. November 2021
und 25. November 2021 führte die Ehefrau aus, Opfer ehelicher Gewalt
geworden zu sein. Ferne habe ihr Ehemann ein Drogenproblem. Hierauf erweiterte
das Migrationsamt die Trennungsanfrage um Abklärungen betreffend eheliche
Gewalt und forderte detailliertere Angaben zur ausgeübten physischen und/oder
psychischen Gewalt. Im Rahmen dieser Abklärungen reichte A zwei Polizeiberichte
vom 12. Februar 2021 und vom 16. August 2021 ein. Zudem reichte sie
medizinische Unterlagen zu ihrer Erkrankung an … ein. Am 6. Juli 2022
gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erfolgter Stellungnahme widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg. Zum
Verlassen der Schweiz setzte es ihr eine Frist bis am 3. April 2023.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. April
2023.
ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Juli
2023.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. Mai
2023.
stellte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren:
"1. Die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdegegner sei
anzuweisen
3.
Eventualiter Subeventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
5.
Alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
Im Rahmen der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin dem
Verwaltungsgericht mit, dass C Ende 2022 wegen Drogenproblemen verstorben sei.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 teilte der
Abteilungspräsident den Parteien mit, dass Ziff. 2 der Rechtsbegehren
telefonisch um den fehlenden Halbsatz ergänzt wurde, "die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern."
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, erstattete das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der
Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert
mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.
Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die
Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift
einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist,
gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes
wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit
einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanz eingereichten
Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1;
VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April
2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
1.2
Die
materielle Begründung der vorliegenden Beschwerde entspricht praktisch
vollständig der Rekursschrift vom 20. Januar 2023: Angepasst wurde einzig
die Parteibezeichnung ("Beschwerdeführerin" statt
"Rekurrentin"). Eingefügt wurden sodann zwei Absätze im Zusammenhang
mit dem Tod des Ehemanns auf S. 3 und S. 8). Im Vergleich zur
Rekursschrift wurden ferner zwei Absätze zur Parteientschädigung (vgl. S. 8
des Rekurses) weggelassen. Soweit die Beschwerde wortwörtlich dem Rekurs
entspricht, ist auf die Beschwerde – mangels rechtsgenüglicher
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – nicht einzutreten.
2.
2.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im – hier anwendbaren
– Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des
Diskriminierungsverbots von Abs. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die
Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin beruft
sich erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50
Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]) aufgrund des Tods ihres deutschen Ehemanns.
2.2
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten
(vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00568, E. 2.1; VGr, 11. Mai
2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).
2.3
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5). Die neuen Tatsachenbehauptungen müssen sich
auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen. Es ist nicht
zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem
verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die
vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweisen (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 17).
2.4
Gegenstand
der vorinstanzlichen Prüfung war insbesondere die Frage, ob die
Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt wurde und daraus einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend
machen könne. Dass der Ehemann bereits vor Erlass der Verfügung des
Migrationsamts verstorben war, war weder dem Migrationsamt noch der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bekannt. Es hätte der rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, dem Migrationsamt diese neue Tatsache
sofort zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu VGr, 7. Januar 2008,
VB.2007.00556, E. 2.3). Indem sich die Beschwerdeführerin erstmals vor
Verwaltungsgericht auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Tod ihres
Ehemanns beruft, sprengt sie den Streitgegenstand des Verfahrens. Dies hat zur
Folge, dass auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.5
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tod eines Ehepartners
nur dann einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG zu begründen vermag, wenn keine besonderen Umstände Zweifel an den
Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen
lassen (BGE 138 II 393 E. 3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 2, auch zum
Folgenden). Lag im Zeitpunkt des Tods keine Ehegemeinschaft mehr vor, liegt ein
besonderer Umstand vor, um einen nachehelichen Härtefall zu verneinen.
Im Zeitpunkt des Tods des Ehemanns im Dezember 2022 waren
die Ehegatten schon über ein Jahr getrennt. Die Berufung auf einen
nachehelichen Härtefall aufgrund Tods des Ehegatten fällt damit ausser
Betracht.
3.
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Zum
einen, weil sie den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht entspricht,
zum andern, weil der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird.
Ist das Rechtsmittel – wie hier – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein
voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang wären die (reduzierten) Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch
des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter
auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist
oder der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt (vgl. VGr, 23. Dezember
2020, VB.2020.00885, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 129 IV 206
E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Kostenauflage an
den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt
namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in
keiner Weise Genüge getan wird (BGr, 21. April 2020, 2C_290/2020, E. 3;
BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3). Dies gilt einerseits für
im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte, da der Rechtssuchende
darauf vertrauen darf, dass ein Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt
vertritt (VGr, 23. Dezember 2020, VB.2020.00885, E. 4.1). Ebenso gilt
es aber für lizenzierte Juristen, welche als Vertreter vor Gericht auftreten
(BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3; VGr, 6. März 2018,
VB.2018.00129 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
4.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein auf Migrationsrecht
spezialisierter, lizenzierter Jurist. Die Begründungsanforderungen an eine
Beschwerde sind ihm ohne Weiteres bekannt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die
Gerichtskosten aufzuerlegen.
4.3
Mangels
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aufgrund ihres
Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG zur Verfügung.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden lic. iur. B
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) lic. iur. B;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).