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Entscheid

VB.2023.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00263

20. Juni 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24632)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00263

Verfügung

des Einzelrichters

vom 20. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch lic.iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1986, ägyptische Staatsangehörige, heiratete am

14. September 2020 in ... den deutschen Staatsangehörigen C, geboren 1984.

Am 19. November 2020 reiste A zu ihrem in D (ZH) lebenden Ehemann

ein, woraufhin ihr eine bis am 31. Januar 2024 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 1. August 2021 verliess

sie die eheliche Wohnung. Das Migrationsamt richtete daraufhin eine

Trennungsanfrage an die Ehegatten. In zwei Schreiben vom 8. November 2021

und 25. November 2021 führte die Ehefrau aus, Opfer ehelicher Gewalt

geworden zu sein. Ferne habe ihr Ehemann ein Drogenproblem. Hierauf erweiterte

das Migrationsamt die Trennungsanfrage um Abklärungen betreffend eheliche

Gewalt und forderte detailliertere Angaben zur ausgeübten physischen und/oder

psychischen Gewalt. Im Rahmen dieser Abklärungen reichte A zwei Polizeiberichte

vom 12. Februar 2021 und vom 16. August 2021 ein. Zudem reichte sie

medizinische Unterlagen zu ihrer Erkrankung an … ein. Am 6. Juli 2022

gewährte das Migrationsamt A das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erfolgter Stellungnahme widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg. Zum

Verlassen der Schweiz setzte es ihr eine Frist bis am 3. April 2023.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. April

2023.

ab und setzte ihr eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Juli

2023.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 15. Mai

2023.

stellte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren:

"1. Die

Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdegegner sei

anzuweisen

3.

Eventualiter Subeventualiter sei

die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es sei die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

5.

Alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."

Im Rahmen der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin dem

Verwaltungsgericht mit, dass C Ende 2022 wegen Drogenproblemen verstorben sei.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 teilte der

Abteilungspräsident den Parteien mit, dass Ziff. 2 der Rechtsbegehren

telefonisch um den fehlenden Halbsatz ergänzt wurde, "die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern."

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, erstattete das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der

Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert

mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die

Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift

einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist,

gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes

wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit

einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen

auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vorinstanz eingereichten

Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1;

VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April

2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

1.2

Die

materielle Begründung der vorliegenden Beschwerde entspricht praktisch

vollständig der Rekursschrift vom 20. Januar 2023: Angepasst wurde einzig

die Parteibezeichnung ("Beschwerdeführerin" statt

"Rekurrentin"). Eingefügt wurden sodann zwei Absätze im Zusammenhang

mit dem Tod des Ehemanns auf S. 3 und S. 8). Im Vergleich zur

Rekursschrift wurden ferner zwei Absätze zur Parteientschädigung (vgl. S. 8

des Rekurses) weggelassen. Soweit die Beschwerde wortwörtlich dem Rekurs

entspricht, ist auf die Beschwerde – mangels rechtsgenüglicher

Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – nicht einzutreten.

2.

2.1

Der nacheheliche Aufenthalt ist im – hier anwendbaren

– Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des

Diskriminierungsverbots von Abs. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die

Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin beruft

sich erstmals vor Verwaltungsgericht auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50

Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]) aufgrund des Tods ihres deutschen Ehemanns.

2.2

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten

(vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00568, E. 2.1; VGr, 11. Mai

2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.3

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5). Die neuen Tatsachenbehauptungen müssen sich

auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen. Es ist nicht

zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem

verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt wird, auf neue Tatsachen abzustützen, die

vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweisen (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 17).

2.4

Gegenstand

der vorinstanzlichen Prüfung war insbesondere die Frage, ob die

Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt wurde und daraus einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend

machen könne. Dass der Ehemann bereits vor Erlass der Verfügung des

Migrationsamts verstorben war, war weder dem Migrationsamt noch der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bekannt. Es hätte der rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, dem Migrationsamt diese neue Tatsache

sofort zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu VGr, 7. Januar 2008,

VB.2007.00556, E. 2.3). Indem sich die Beschwerdeführerin erstmals vor

Verwaltungsgericht auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Tod ihres

Ehemanns beruft, sprengt sie den Streitgegenstand des Verfahrens. Dies hat zur

Folge, dass auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.

2.5

Der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tod eines Ehepartners

nur dann einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG zu begründen vermag, wenn keine besonderen Umstände Zweifel an den

Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen

lassen (BGE 138 II 393 E. 3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 2, auch zum

Folgenden). Lag im Zeitpunkt des Tods keine Ehegemeinschaft mehr vor, liegt ein

besonderer Umstand vor, um einen nachehelichen Härtefall zu verneinen.

Im Zeitpunkt des Tods des Ehemanns im Dezember 2022 waren

die Ehegatten schon über ein Jahr getrennt. Die Berufung auf einen

nachehelichen Härtefall aufgrund Tods des Ehegatten fällt damit ausser

Betracht.

3.

Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Zum

einen, weil sie den Begründungsanforderungen grösstenteils nicht entspricht,

zum andern, weil der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet wird.

Ist das Rechtsmittel – wie hier – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein

voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wären die (reduzierten) Kosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch

des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter

auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist

oder der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt (vgl. VGr, 23. Dezember

2020, VB.2020.00885, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 129 IV 206

E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Kostenauflage an

den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt

namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in

keiner Weise Genüge getan wird (BGr, 21. April 2020, 2C_290/2020, E. 3;

BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3). Dies gilt einerseits für

im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte, da der Rechtssuchende

darauf vertrauen darf, dass ein Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt

vertritt (VGr, 23. Dezember 2020, VB.2020.00885, E. 4.1). Ebenso gilt

es aber für lizenzierte Juristen, welche als Vertreter vor Gericht auftreten

(BGr, 27. September 2017, 2C_822/2017, E. 3; VGr, 6. März 2018,

VB.2018.00129 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

4.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein auf Migrationsrecht

spezialisierter, lizenzierter Jurist. Die Begründungsanforderungen an eine

Beschwerde sind ihm ohne Weiteres bekannt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die

Gerichtskosten aufzuerlegen.

4.3

Mangels

Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ist ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Aufgrund ihres

Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden lic. iur. B

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) lic. iur. B;

c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).