VB.2023.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00267
23. August 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24747)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00267
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
die
Beschwerdeführenden 2 und 3 vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 2009 geborene russische
Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren
Bruder in der russischen Stadt E. B, die Tante von A, und ihr Ehemann C (beide
geboren 1982) sind im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte russische
Staatsangehörige. Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichten sie beim
Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A ein;
diese beabsichtige, im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule in G zu besuchen
und sich während dieser Zeit bei ihnen als Pflegeeltern aufzuhalten.
Am 20. Juni 2022 stellten B und C beim
Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ein Gesuch um Aufnahme von A als
Pflegekind; das AJB erteilte die "Bewilligung zur Familienpflege" mit
Verfügung vom 26. Juli 2022. Bereits am 18. Juli 2022 war A mit einem
Touristenvisum in die Schweiz eingereist.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies
das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom
8. Mai 2022 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2023 ab.
III.
Am 15. Mai 2023 liessen A, B und C dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und folgende Anträge stellen:
"1. Es
sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner
anzuweisen, A den Aufenthalt als Pflegekind bei ihren Pflegeeltern – unter
Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – zu bewilligen.
2.
Eventualiter
sei die Sache zur Prüfung eines Antrags auf vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin 1 beim SEM zurückzuweisen.
3.
Es
sei dem Beschwerdegegner Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.
4.
Es
sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen."
Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 ordnete die
Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
19.
Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Am 1. Juni 2023 liessen A, B und C dem
Verwaltungsgericht "ergänzende Hinweise" einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen – wie bereits vor Vorinstanz – eine Anhörung der
Beschwerdeführerin 1.
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;
SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine
eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung
des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss
Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine
geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört
zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen
Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für
es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021,
2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch
nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. einen
Elternteil vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die
Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. einen
Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch
ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).
2.2
Vorliegend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die
Anhörung der Beschwerdeführerin 1 rechtsgenüglich feststellen. Dies gilt umso
mehr, als sich das vorliegend zu beurteilende Gesuch – wie sich im Folgenden
zeigt – als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb auf eine Kindsanhörung
bereits deshalb verzichtet werden kann.
3.
3.1
Nach
Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von
den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den
Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert,
dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die
zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt
sind.
Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf
die vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des
Beschwerdegegners (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.1,
und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; vgl. BVGE
2020.
VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
3.2
Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer
Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht
bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften
(Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Pflegekinderverordnung vom
19.
Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind,
das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der
Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1
PAVO ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim
aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses
verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en)
erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2
– 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 22. Mai
2023, F-58/2022, E. 5.4 – 23. Juni 2022, F-4530/2020, E. 5.4 –
2.
Dezember 2014, C-2346/2013, E. 5.5 Abs. 3 – 31. August
2011, C-1403/2011, E. 5.5 Abs. 3). Materielle Schwierigkeiten der im
Herkunftsland verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere
Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen keine wichtigen Gründe dar (VGr,
19.
Januar 2022, VB.2021.00555,
E. 2.2 Abs. 2, und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1
Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla
Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi
sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der Hauptzweck von
Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären
und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick auf den Kindesschutz
ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl
des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene
Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555,
E. 2.2 Abs. 2, und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2
Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).
Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen
Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum
erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8
Abs. 4 PAVO). Die zuständige Behörde – vorliegend das AJB – überweist die
Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland
gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen
Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem
Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde
gebunden (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 3,
und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4;
BVGr, 22. Mai 2023, F-58/2022, E. 5.4).
3.3
3.3.1
Aus dem Bericht zum "Abklärungsbesuch", den das AJB am
5.
Juli 2022 bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 durchführte,
geht zur Ausgangslage Folgendes hervor. "[Die Beschwerdeführerin 1]
wird am 18. Juli 2022 zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz kommen und die
Familie wird hier ihre Ferien verbringen. [Die Beschwerdeführerin 1] wird
danach bei ihrer Tante und ihrem Onkel, B und C, bleiben und hier für die nächsten
sechs Jahre zur Schule gehen". Die Beschwerdeführenden 2 und 3
beabsichtigten, der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen, eine gute
Ausbildung zu absolvieren, was derzeit in Russland nicht möglich sei. Der
Schulbesuch und die Ausbildung werden sodann ausdrücklich als (einziger)
"Grund für die Platzierung" festgehalten.
3.3.2
Beschwerdegegner und Vorinstanz wiesen das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind vor diesem Hintergrund ab. Sie erwogen
dazu zusammengefasst, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 durch
ihre Eltern in Russland weiterhin möglich sei. Es werde zwar im Schreiben des
Rechtsvertreters vom 18. August 2022 ausgeführt, die Eltern selber seien – anders
als die Pflegeeltern – nicht in der Lage, ihre elterlichen Fürsorgepflichten zu
erfüllen. Objektive Gründe, dass ein tatsächlicher weiterer Verbleib bei den
Eltern nicht möglich wäre, seien hingegen nicht belegt. Das AJB habe denn auch
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 "jederzeit" nach
Russland (zu ihren Eltern) zurückkehren würde, sollte es ihr in der Schweiz
nicht gefallen. Sodann genüge ein "schlechtes Schulsystem in der Heimat nicht
als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG". Der Umstand, dass die
Meinungsäusserungsfreiheit in Russland seit Kriegsausbruch stark eingeschränkt
sei, reiche dafür ebenfalls nicht aus, befinde sich die
Beschwerdeführerin 1 doch in keiner anderen Lage als alle anderen
Schülerinnen und Schüler in ihrer Stadt.
3.4
Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid
nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:
3.4.1
Soweit sie zunächst eine "unbegründete
Kompetenzanmassung gegenüber dem zuständigen Amt für Jugend und
Berufsberatung" rügen, dringen sie damit nicht durch. Wie dargelegt
(E. 3.2 Abs. 3), sind die Migrationsbehörden nicht an die
Beurteilung des AJB gebunden. Ohnehin fehlen sowohl in der Verfügung des AJB
vom 26. Juli 2022 sowie im Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022
grundlegende Überlegungen zum Kindswohl bzw. zum Vorliegen eines wichtigen
Grunds im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO. In den Schlussfolgerungen des
Abklärungsberichts heisst es lediglich, die Kriterien für die Aufnahme eines
Pflegekinds seien erfüllt. Schliesslich widerspricht die "[v]orgesehende
Dauer der Platzierung" gemäss Bericht ("für die nächsten
6.
Jahre") auch den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin 1
vom 5. Mai 2022, wonach letztere lediglich bis am 15. Juli 2023 in
der Schweiz verbleiben solle.
3.4.2
Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die von
der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bzw. die darin erwähnte Einschränkung,
wonach eine Aufnahme nur zugelassen werde, wenn es sich beim aufzunehmenden
Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde
oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en)
erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, finde
sich in der aktuellen Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
vom Oktober 2013 des Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht mehr (vgl.
Ziff. 5.4.2.2 [Stand 1. März 2023]). Daraus leiten sie ab, dass das
SEM mit den revidierten Weisungen den Aufenthalt von Pflegekindern nicht mehr
"unter derart einschränkenden Voraussetzungen zulassen" wollte.
Damit verfangen die Beschwerdeführenden aber
nicht. Wie aufgezeigt, geht die von der Vorinstanz genannte Einschränkung aus
der ständigen Praxis (nicht nur) des Verwaltungsgerichts hervor (vorn,
E. 3.2 Abs. 2 ). Es kommt hinzu, dass die Weisungen des SEM als generelle Dienstanweisungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein Gericht entfalten (vgl. VGr, 29. Juli
2015, VB.2015.00187, E. 3.3 Abs. 2 mit Hinweisen).
3.4.3
Des Weiteren stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, es
sei im Rahmen des Kindswohls mitzuberücksichtigen, "welcher Freiraum
Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Sorge von staatlicher Seite überhaupt
eingeräumt wird". Tatsächlich hätten sich die Eltern der
Beschwerdeführerin 1 entschieden, diese der Pflege durch die
Beschwerdeführenden 2 und 3 anzuvertrauen, da sie (die Eltern)
"durch die kriegsbedingte und sich im Laufe der Monate verschärfende staatliche
Gehirnwäsche keine angemessene schulische Ausbildung und kein günstiges
soziales Umfeld und damit auch keine ganzheitliche Entwicklung" mehr
gewährleisten könnten. Ausserdem stehe inzwischen ausser Frage, dass das Wohl
der Beschwerdeführerin 1 im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach E massiv
gefährdet werde, da sie aufgrund des "bisherigen Wegbleibens von der
ordentlichen Schule" und der Weigerung ihres Vaters, an der Mobilmachung
teilzunehmen, besonderer Beobachtung bzw. Behandlung ausgesetzt wäre. Somit
gehe es nicht mehr bloss darum, die Beschwerdeführerin 1 "vor einem
schlechten Schulsystem in der Heimat zu schützen, sondern – Klartext gesprochen
– vor einer bevorstehenden Gehirnwäsche zu bewahren, die zu Folge hätte, dass
sie ihre inzwischen erlangte 'westliche Imprägnierung' verleugnen müsste und
ihrer inzwischen gewonnen Identität beraubt würde".
Mit diesen Vorbringen
bekräftigen die Beschwerdeführenden einerseits erneut, dass der primäre Zweck
ihres Gesuchs um Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 der Schulbesuch in der
Schweiz und die hiesige Ausbildung darstellt. Diesem Zweck soll die
Unterbringung als Pflegekind in der Schweiz aber gerade nicht dienen (vgl. in
diesem Zusammenhang Art. 27 AIG, der die Zulassung von ausländischen
Personen zur Aus- und Weiterbildung regelt). Andererseits leiten die
Beschwerdeführenden nunmehr durch den von ihnen faktisch geschaffenen Zustand
die Gefährdung des Kindswohls der Beschwerdeführerin 1 ab. Dieses Vorgehen
ist nicht zu schützen, zumal die Beschwerdeführerin 1 mit einem
Touristenvisum in die Schweiz einreiste und die Bewilligung für ihre Aufnahme
bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 noch nicht wirksam ist
(Art. 8 Abs. 4 PAVO). Ohnehin beschränken sich die
Beschwerdeführenden auf pauschale Befürchtungen; dass die Eltern und der Bruder
der Beschwerdeführerin 1, die weiterhin in E wohnen, aufgrund des
Schulbesuchs der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz negative Konsequenzen
zu gewärtigen hätten, bringen die Beschwerdeführenden dagegen nicht vor.
3.4.4
Schliesslich
verfangen auch die pauschalen Hinweise der Beschwerdeführenden auf die
"bekannt gewordenen flächendeckenden und absolut unverhältnismässigen
Repression jeder kritischen Stimme" vorliegend nicht. Denn es wird nicht
geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 (oder ihre Familienmitglieder) in Russland jemals
regimekritisch oder oppositionell betätigt hätten. Ein solches Verhalten ist
auch nicht darin zu erblicken, dass sie das Schulsystem in der Schweiz offenbar
demjenigen in Russland vorziehen.
3.5
Insgesamt ist nicht
rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz der
Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.
3.6
Gleiches
gilt mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. allgemein zu
dieser Bestimmung etwa VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.2 mit
Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Beziehung der
Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nicht so eng, dass ihr das Leben in ihrer
Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Sie hält sich erst seit rund einem Jahr in der
Schweiz auf, wo sie die "Schule F", besucht, die global
ausgerichtet ist und wo der Unterricht auf Englisch stattfindet. Mit den
Beschwerdeführenden 2 und 3 und deren Kinder spricht sie Russisch. Die
behauptete überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin 1 in
der Schweiz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Da sie bei einer
Rückkehr nach E erneut – wie bis zu ihrer Einreise vor rund einem Jahr – mit
ihren Eltern und ihrem Bruder zusammenwohnen wird, ist auch die (soziale)
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 nicht gefährdet. Das
behauptete "Schockerlebnis", das eine erzwungene Rückkehr in ihre
Heimat für sie bedeuten würde, vermag sodann keine persönliche Notlage der
Beschwerdeführerin 1 darzutun.
4.
4.1
Gemäss
Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu
beantragen, die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Eine Rückkehr nach E sei ihr nicht zumutbar, da dort Drohnen zum Einsatz
gekommen seien und die Stadt damit selbst zum Schauplatz von Kriegshandlungen
geworden sei.
4.2
Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3
In
Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die
allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine als
angespannt bezeichnet werden muss. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland
(generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1 –
2.
März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022,
E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; vgl. BGr, 16. Februar
2023, 2C_37/2023, E. 3.4.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten
vereinzelten Vorfälle (Drohnenangriff vom 26. Mai 2023 in E, Anschlag auf
einen russischen Schriftsteller in Nischni Nowgorod, das über 1000 km von E
entfernt liegt) bedeuten sodann nicht, dass in E bzw. in Russland Krieg (oder
Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen würde (vgl.
dazu Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N. 24–27 mit
Hinweisen).
Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere
Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Dass die Vorinstanz den Aspekt der Vollzugshindernisse nicht ausdrücklich
behandelte, führt vorliegend sodann nicht zu einer Rückweisung. Denn aufgrund
der gesamten Umstände des vorliegenden Falls konnte und durfte die Vorinstanz das
Vorliegen von Vollzugshindernissen implizit verneinen (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2). Ohnehin wäre hier selbst bei einer (schwerwiegenden)
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen, da diese nur
zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195
E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11
und 16). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 angenommen wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.