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Entscheid

VB.2023.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00267

23. August 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24747)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00267

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

die

Beschwerdeführenden 2 und 3 vertreten durch

RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 2009 geborene russische

Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem jüngeren

Bruder in der russischen Stadt E. B, die Tante von A, und ihr Ehemann C (beide

geboren 1982) sind im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte russische

Staatsangehörige. Mit E-Mail vom 8. Mai 2022 reichten sie beim

Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A ein;

diese beabsichtige, im Schuljahr 2022/2023 eine Privatschule in G zu besuchen

und sich während dieser Zeit bei ihnen als Pflegeeltern aufzuhalten.

Am 20. Juni 2022 stellten B und C beim

Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ein Gesuch um Aufnahme von A als

Pflegekind; das AJB erteilte die "Bewilligung zur Familienpflege" mit

Verfügung vom 26. Juli 2022. Bereits am 18. Juli 2022 war A mit einem

Touristenvisum in die Schweiz eingereist.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wies

das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom

8. Mai 2022 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2023 ab.

III.

Am 15. Mai 2023 liessen A, B und C dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und folgende Anträge stellen:

"1. Es

sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner

anzuweisen, A den Aufenthalt als Pflegekind bei ihren Pflegeeltern – unter

Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM – zu bewilligen.

2.

Eventualiter

sei die Sache zur Prüfung eines Antrags auf vorläufige Aufnahme der

Beschwerdeführerin 1 beim SEM zurückzuweisen.

3.

Es

sei dem Beschwerdegegner Vollzugsvorkehrungen zu untersagen.

4.

Es

sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 ordnete die

Abteilungspräsidentin an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

19.

Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Am 1. Juni 2023 liessen A, B und C dem

Verwaltungsgericht "ergänzende Hinweise" einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen – wie bereits vor Vorinstanz – eine Anhörung der

Beschwerdeführerin 1.

Nach Art. 12 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK;

SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine

eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung

des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss

Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere

Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört

zu werden. Dieses Recht gilt grundsätzlich auch in ausländerrechtlichen

Verfahren, so namentlich wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für

es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGr, 6. Dezember 2021,

2C_678/2021, E. 3.1). Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch

nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. einen

Elternteil vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die

Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. einen

Elternteil eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch

ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).

2.2

Vorliegend lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die

Anhörung der Beschwerdeführerin 1 rechtsgenüglich feststellen. Dies gilt umso

mehr, als sich das vorliegend zu beurteilende Gesuch – wie sich im Folgenden

zeigt – als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb auf eine Kindsanhörung

bereits deshalb verzichtet werden kann.

3.

3.1

Nach

Art. 30 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann von

den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um den

Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert,

dass Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn die

zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt

sind.

Die Bewilligungserteilung an ein Pflegekind gestützt auf

die vorgenannten Bestimmungen steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des

Beschwerdegegners (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.1,

und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2; vgl. BVGE

2020.

VII/3 E. 7.1). Die entsprechende Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, nicht hingegen auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2

Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf gemäss Art. 316 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) einer

Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht

bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes; der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften

(Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Pflegekinderverordnung vom

19.

Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) kann ein ausländisches Kind,

das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der

Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 6 Abs. 1

PAVO ist gemäss Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn es sich beim

aufzunehmenden Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses

verlassen wurde oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en)

erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1 Abs. 2

– 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2 Abs. 3; BVGr, 22. Mai

2023, F-58/2022, E. 5.4 – 23. Juni 2022, F-4530/2020, E. 5.4 –

2.

Dezember 2014, C-2346/2013, E. 5.5 Abs. 3 – 31. August

2011, C-1403/2011, E. 5.5 Abs. 3). Materielle Schwierigkeiten der im

Herkunftsland verbleibenden Familie oder der Wunsch, dem Kind eine bessere

Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, stellen keine wichtigen Gründe dar (VGr,

19.

Januar 2022, VB.2021.00555,

E. 2.2 Abs. 2, und 27. Mai 2021, VB.2020.00644, E. 4.2.1

Abs. 2; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4; Minh Son Nguyen, in: ders./Cesla

Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi

sur les étrangers, Bern 2017, Art. 30 N. 75). Der Hauptzweck von

Art. 33 VZAE besteht darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären

und sozialen Umfeld zu verhelfen. Deshalb und mit Blick auf den Kindesschutz

ist von zentraler Bedeutung, dass die Aufnahme als Pflegekind einzig dem Wohl

des Kindes dient und dass nicht andere, namentlich migrationsbezogene

Überlegungen im Vordergrund stehen (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555,

E. 2.2 Abs. 2, und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.2

Abs. 3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.5).

Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen

Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wird erst wirksam, wenn das Visum

erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8

Abs. 4 PAVO). Die zuständige Behörde – vorliegend das AJB – überweist die

Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland

gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen

Migrationsbehörde (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Letztere ist bei ihrem

Entscheid nicht an die Beurteilung durch die zuständige Kindesschutzbehörde

gebunden (VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00555, E. 2.2 Abs. 3,

und 28. Mai 2014, VB.2014.00242, E. 6.3; BVGE 2020 VII/3 E. 7.4;

BVGr, 22. Mai 2023, F-58/2022, E. 5.4).

3.3

3.3.1

Aus dem Bericht zum "Abklärungsbesuch", den das AJB am

5.

Juli 2022 bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 durchführte,

geht zur Ausgangslage Folgendes hervor. "[Die Beschwerdeführerin 1]

wird am 18. Juli 2022 zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz kommen und die

Familie wird hier ihre Ferien verbringen. [Die Beschwerdeführerin 1] wird

danach bei ihrer Tante und ihrem Onkel, B und C, bleiben und hier für die nächsten

sechs Jahre zur Schule gehen". Die Beschwerdeführenden 2 und 3

beabsichtigten, der Beschwerdeführerin 1 zu ermöglichen, eine gute

Ausbildung zu absolvieren, was derzeit in Russland nicht möglich sei. Der

Schulbesuch und die Ausbildung werden sodann ausdrücklich als (einziger)

"Grund für die Platzierung" festgehalten.

3.3.2

Beschwerdegegner und Vorinstanz wiesen das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind vor diesem Hintergrund ab. Sie erwogen

dazu zusammengefasst, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 durch

ihre Eltern in Russland weiterhin möglich sei. Es werde zwar im Schreiben des

Rechtsvertreters vom 18. August 2022 ausgeführt, die Eltern selber seien – anders

als die Pflegeeltern – nicht in der Lage, ihre elterlichen Fürsorgepflichten zu

erfüllen. Objektive Gründe, dass ein tatsächlicher weiterer Verbleib bei den

Eltern nicht möglich wäre, seien hingegen nicht belegt. Das AJB habe denn auch

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 "jederzeit" nach

Russland (zu ihren Eltern) zurückkehren würde, sollte es ihr in der Schweiz

nicht gefallen. Sodann genüge ein "schlechtes Schulsystem in der Heimat nicht

als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG". Der Umstand, dass die

Meinungsäusserungsfreiheit in Russland seit Kriegsausbruch stark eingeschränkt

sei, reiche dafür ebenfalls nicht aus, befinde sich die

Beschwerdeführerin 1 doch in keiner anderen Lage als alle anderen

Schülerinnen und Schüler in ihrer Stadt.

3.4

Was die

Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, lässt diesen vorinstanzlichen Entscheid

nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen:

3.4.1

Soweit sie zunächst eine "unbegründete

Kompetenzanmassung gegenüber dem zuständigen Amt für Jugend und

Berufsberatung" rügen, dringen sie damit nicht durch. Wie dargelegt

(E. 3.2 Abs. 3), sind die Migrationsbehörden nicht an die

Beurteilung des AJB gebunden. Ohnehin fehlen sowohl in der Verfügung des AJB

vom 26. Juli 2022 sowie im Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022

grundlegende Überlegungen zum Kindswohl bzw. zum Vorliegen eines wichtigen

Grunds im Sinn von Art. 6 Abs. 1 PAVO. In den Schlussfolgerungen des

Abklärungsberichts heisst es lediglich, die Kriterien für die Aufnahme eines

Pflegekinds seien erfüllt. Schliesslich widerspricht die "[v]orgesehende

Dauer der Platzierung" gemäss Bericht ("für die nächsten

6.

Jahre") auch den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin 1

vom 5. Mai 2022, wonach letztere lediglich bis am 15. Juli 2023 in

der Schweiz verbleiben solle.

3.4.2

Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die von

der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bzw. die darin erwähnte Einschränkung,

wonach eine Aufnahme nur zugelassen werde, wenn es sich beim aufzunehmenden

Kind um eine Vollwaise oder einen Vollwaisen handelt, dieses verlassen wurde

oder wenn die Eltern bzw. die bisherige(n) Betreuungsperson(en)

erwiesenermassen ausserstande sind, (künftig) für das Kind zu sorgen, finde

sich in der aktuellen Fassung der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

vom Oktober 2013 des Staatsekretariats für Migration (SEM) nicht mehr (vgl.

Ziff. 5.4.2.2 [Stand 1. März 2023]). Daraus leiten sie ab, dass das

SEM mit den revidierten Weisungen den Aufenthalt von Pflegekindern nicht mehr

"unter derart einschränkenden Voraussetzungen zulassen" wollte.

Damit verfangen die Beschwerdeführenden aber

nicht. Wie aufgezeigt, geht die von der Vorinstanz genannte Einschränkung aus

der ständigen Praxis (nicht nur) des Verwaltungsgerichts hervor (vorn,

E. 3.2 Abs. 2 ). Es kommt hinzu, dass die Weisungen des SEM als generelle Dienstanweisungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein Gericht entfalten (vgl. VGr, 29. Juli

2015, VB.2015.00187, E. 3.3 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.4.3

Des Weiteren stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, es

sei im Rahmen des Kindswohls mitzuberücksichtigen, "welcher Freiraum

Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Sorge von staatlicher Seite überhaupt

eingeräumt wird". Tatsächlich hätten sich die Eltern der

Beschwerdeführerin 1 entschieden, diese der Pflege durch die

Beschwerdeführenden 2 und 3 anzuvertrauen, da sie (die Eltern)

"durch die kriegsbedingte und sich im Laufe der Monate verschärfende staatliche

Gehirnwäsche keine angemessene schulische Ausbildung und kein günstiges

soziales Umfeld und damit auch keine ganzheitliche Entwicklung" mehr

gewährleisten könnten. Ausserdem stehe inzwischen ausser Frage, dass das Wohl

der Beschwerdeführerin 1 im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach E massiv

gefährdet werde, da sie aufgrund des "bisherigen Wegbleibens von der

ordentlichen Schule" und der Weigerung ihres Vaters, an der Mobilmachung

teilzunehmen, besonderer Beobachtung bzw. Behandlung ausgesetzt wäre. Somit

gehe es nicht mehr bloss darum, die Beschwerdeführerin 1 "vor einem

schlechten Schulsystem in der Heimat zu schützen, sondern – Klartext gesprochen

– vor einer bevorstehenden Gehirnwäsche zu bewahren, die zu Folge hätte, dass

sie ihre inzwischen erlangte 'westliche Imprägnierung' verleugnen müsste und

ihrer inzwischen gewonnen Identität beraubt würde".

Mit diesen Vorbringen

bekräftigen die Beschwerdeführenden einerseits erneut, dass der primäre Zweck

ihres Gesuchs um Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 der Schulbesuch in der

Schweiz und die hiesige Ausbildung darstellt. Diesem Zweck soll die

Unterbringung als Pflegekind in der Schweiz aber gerade nicht dienen (vgl. in

diesem Zusammenhang Art. 27 AIG, der die Zulassung von ausländischen

Personen zur Aus- und Weiterbildung regelt). Andererseits leiten die

Beschwerdeführenden nunmehr durch den von ihnen faktisch geschaffenen Zustand

die Gefährdung des Kindswohls der Beschwerdeführerin 1 ab. Dieses Vorgehen

ist nicht zu schützen, zumal die Beschwerdeführerin 1 mit einem

Touristenvisum in die Schweiz einreiste und die Bewilligung für ihre Aufnahme

bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 noch nicht wirksam ist

(Art. 8 Abs. 4 PAVO). Ohnehin beschränken sich die

Beschwerdeführenden auf pauschale Befürchtungen; dass die Eltern und der Bruder

der Beschwerdeführerin 1, die weiterhin in E wohnen, aufgrund des

Schulbesuchs der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz negative Konsequenzen

zu gewärtigen hätten, bringen die Beschwerdeführenden dagegen nicht vor.

3.4.4

Schliesslich

verfangen auch die pauschalen Hinweise der Beschwerdeführenden auf die

"bekannt gewordenen flächendeckenden und absolut unverhältnismässigen

Repression jeder kritischen Stimme" vorliegend nicht. Denn es wird nicht

geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass sich die

Beschwerdeführerin 1 (oder ihre Familienmitglieder) in Russland jemals

regimekritisch oder oppositionell betätigt hätten. Ein solches Verhalten ist

auch nicht darin zu erblicken, dass sie das Schulsystem in der Schweiz offenbar

demjenigen in Russland vorziehen.

3.5

Insgesamt ist nicht

rechtsverletzend, wenn Beschwerdegegner und Vorinstanz der

Beschwerdeführerin 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG verweigerten.

3.6

Gleiches

gilt mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. allgemein zu

dieser Bestimmung etwa VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00123, E. 4.2 mit

Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Beziehung der

Beschwerdeführerin 1 zur Schweiz nicht so eng, dass ihr das Leben in ihrer

Heimat nicht mehr zumutbar wäre. Sie hält sich erst seit rund einem Jahr in der

Schweiz auf, wo sie die "Schule F", besucht, die global

ausgerichtet ist und wo der Unterricht auf Englisch stattfindet. Mit den

Beschwerdeführenden 2 und 3 und deren Kinder spricht sie Russisch. Die

behauptete überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführerin 1 in

der Schweiz ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Da sie bei einer

Rückkehr nach E erneut – wie bis zu ihrer Einreise vor rund einem Jahr – mit

ihren Eltern und ihrem Bruder zusammenwohnen wird, ist auch die (soziale)

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 nicht gefährdet. Das

behauptete "Schockerlebnis", das eine erzwungene Rückkehr in ihre

Heimat für sie bedeuten würde, vermag sodann keine persönliche Notlage der

Beschwerdeführerin 1 darzutun.

4.

4.1

Gemäss

Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem SEM zu

beantragen, die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Eine Rückkehr nach E sei ihr nicht zumutbar, da dort Drohnen zum Einsatz

gekommen seien und die Stadt damit selbst zum Schauplatz von Kriegshandlungen

geworden sei.

4.2

Gemäss

Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar

sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder

Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

4.3

In

Russland herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die

allgemeine Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine als

angespannt bezeichnet werden muss. Gemäss Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Russland

(generell) zumutbar (BVGr, 22. Mai 2023, D-2378/2023, E. 8.4.1 –

2.

März 2023, E-319/2023, E. 8.3.1 – 25. Oktober 2022, E-3828/2022,

E. 8.3.1 – 20. Oktober 2022, E-3715/2022, E. 7.3.2; vgl. BGr, 16. Februar

2023, 2C_37/2023, E. 3.4.2). Die von den Beschwerdeführenden erwähnten

vereinzelten Vorfälle (Drohnenangriff vom 26. Mai 2023 in E, Anschlag auf

einen russischen Schriftsteller in Nischni Nowgorod, das über 1000 km von E

entfernt liegt) bedeuten sodann nicht, dass in E bzw. in Russland Krieg (oder

Bürgerkrieg) im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG herrschen würde (vgl.

dazu Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 83 AIG N. 24–27 mit

Hinweisen).

Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere

Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Dass die Vorinstanz den Aspekt der Vollzugshindernisse nicht ausdrücklich

behandelte, führt vorliegend sodann nicht zu einer Rückweisung. Denn aufgrund

der gesamten Umstände des vorliegenden Falls konnte und durfte die Vorinstanz das

Vorliegen von Vollzugshindernissen implizit verneinen (vgl. BGE 136 I 229

E. 5.2). Ohnehin wäre hier selbst bei einer (schwerwiegenden)

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abzusehen, da diese nur

zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195

E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter solidarischer

Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11

und 16). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 angenommen wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.