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Entscheid

VB.2023.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00268

12. Oktober 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24874)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00268

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Sri Lankas.

Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am 11. September 2020 im

Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Nach Abschluss ihres

Masters in „…“ an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)

erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis

am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.

B.

Am 1. Juni 2021 beantragte B, ein im Jahr 1967

geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur Vorbereitung der Heirat.

Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein, wo sie und B am

6. September 2021 in F die Ehe schlossen. In der Folge erhielt sie im

Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 19. April 2022 ging beim

Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach B und A eine Scheinehe

eingegangen seien und sich Letztere bei einem Ehepaar in L aufhalte. In einem

weiteren Schreiben, das am 13. Juni 2022 beim Migrationsamt einging,

bezichtigt die Verfasserin A einer ausserehelichen Affäre. Gestützt auf diese

Schreiben beauftragte das Migrationsamt

die Kantonspolizei Zürich am 11. August 2022 mit verschiedenen Abklärungen.

Gleichentags ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg, weil die Eheleute

getrennt wohnten.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 liessen

A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Ersteren zu

verlängern. Sie brachten vor, seit Anfang März in einer gemeinsamen Wohnung zu

leben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2023 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Verfügung vom 31. August 2023

setzte die Vorsitzende A und B eine Frist von 20 Tagen an, um dem

Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Vermutung einzureichen, dass sie eine

Scheinehe eingegangen sind, und dabei insbesondere detailliert Auskunft

zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen und entsprechende Belege

beizubringen. In der Folge reichten A und B am 25. September 2023 eine Stellungnahme

samt Beilagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

reichten die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine Wohnung in D (ab

dem 1. März 2023) ein. Dort haben sie sich per 2. März 2023 auch

offiziell angemeldet. Anders als noch vor Vorinstanz ist das Erfordernis des

Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.

2.2

Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über

die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a

AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die

sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest

jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,

2C_820/2010, E. 3.1).

2.2.1

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen

einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der

Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen

(BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019,

2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber

auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen

(BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3, und 16. September

2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für

die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des

Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar

2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien

– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)

Dispositiv

Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.2.3

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;

der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2

– 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten

Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell

schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020,

VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4).

Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010,

E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.3

2.3.1

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden

ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:

-

die Beschwerdeführerin wollte nach Abschluss ihrer Ausbildung in der

Schweiz verbleiben, was ihr aber nicht gelang;

-

der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund

20 Jahren;

-

der Eheschluss nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen, lediglich in

Anwesenheit der Trauzeugen und ohne anschliessende Feier;

-

das anonyme Schreiben, das am 19. April 2022 beim Beschwerdegegner

einging, welches die Beschwerdeführenden einer Scheinehe bezichtigt; dabei

scheint der Urheber oder die Urheberin die Beschwerdeführenden gut zu kennen,

zumal er oder sie neben dem genauen Hochzeitsdatum auch die Adresse des

Beschwerdeführers sowie die Nummer von dessen Schweizer Identitätskarte kannte;

-

das am 13. Juni 2022 beim Beschwerdegegner

eingegangene Schreiben, worin die Verfasserin die Beschwerdeführerin einer

ausserehelichen Affäre bezichtigt;

-

das Getrenntleben der Eheleute nach der Einreise der Beschwerdeführerin

in die Schweiz bis am 1. März 2023, obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber

dem Beschwerdegegner zweimal angegeben hatte, gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer an der E-Strasse 01 in F zu wohnen;

-

der in (gebrochenem) Englisch verfasste Chatverlauf, obwohl die

Beschwerdeführenden mit Tamil über eine gemeinsame Sprache verfügen und sich

gemäss eigenen Angaben auch in dieser Sprache unterhalten; es entsteht der

Eindruck, dass diese Nachrichten zielgerichtet als Beleg im Rahmen des

Einreiseverfahrens erstellt worden waren; überdies fällt auf, dass der

Chatverlauf lediglich wenige Tage (18., 19., 21., 22. und 26. März,

14. und 19. April sowie 21. und 27. Juni 2021) erfasst und

die Beschwerdeführenden teilweise während Tagen keinen Kontakt (per Chat)

hatten;

-

dass die Eheleute anlässlich ihrer polizeilichen Befragung lediglich zu

denjenigen Themen übereinstimmende Angaben machen konnten, bei denen bekannt

ist, dass danach gefragt wird (etwa Geburtsdatum, Aussehen, Essgewohnheiten);

-

dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Verwendung einer Lesebrille

in ungewöhnlicher Weise widersprechen: der Beschwerdeführer gab an, er selbst

trage keine Brille, die Beschwerdeführerin brauche jedoch eine, "weil sie

nicht mehr gut lesen kann"; die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie

habe keine Brille, sie trage Linsen, und auch der Beschwerdeführer trage keine

Brille, nutze aber eine Lesebrille;

-

dass viele weitere Angaben anlässlich der Befragung sehr vage und

ausweichend sind (etwa Datum und Ort des Heiratsantrags, Wohnort des Trauzeugen

[ein Kollege] des Beschwerdeführers, Zeitpunkt des Kennenlernens);

-

dass der Beschwerdeführer sich für zahlreiche Aspekte des Lebens seiner

Ehefrau nicht interessiert (Name des aktuellen Arbeitgebers, frühere

Anstellungen, Ausbildungszertifikate, Zeitpunkt des Kennenlernens, Grund für den

Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei H.G. und K.G.) und er auch wenig

Interesse daran zeigte, seine Freizeit mit ihr zu verbringen;

-

dass der Beschwerdeführer angab, sie hätten noch nie gemeinsam Ferien

verbracht und sie hätten keine gemeinsamen Freunde;

-

dass das Ehepaar G, bei dem die Beschwerdeführerin nach ihrer

Einreise in die Schweiz während längerer Zeit lebte, den Beschwerdeführer nicht

kannte;

-

dass dieses Ehepaar die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die

Schweiz im August 2021 am Flughafen abholte und nicht ihr zukünftiger Ehemann;

-

dass H.G. gegenüber der Polizei im August 2022 angab, er wisse nicht, ob

die Beschwerdeführenden "eine glückliche Beziehung" führten, da die

Beschwerdeführerin "jeweils nichts darüber erzählen" wolle;

-

dass die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung der Eheleute erst nach

Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 und damit der Wegweisung

der Beschwerdeführerin dokumentiert ist (wo der Beschwerdeführer zunächst

behauptet, er sei zwei Wohnungen anschauen gegangen, auf Nachfrage aber angab,

"[d]as war nur telefonisch gewesen", und wo der Beschwerdeführer

angab, er habe den Vorabend der polizeilichen Befragung unter anderem mit

Wohnungssuche verbracht).

2.3.2

Mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023 sowie den damit

eingereichten Belegen vermögen die Beschwerdeführenden die gestützt auf diese

Indizien bestehende Vermutung einer Scheinehe nicht umzustossen:

Mit Blick auf das Schreiben von I (genannt "J"),

die die Beschwerdeführerin einer Affäre bezichtigte, bringen sie vor, es sei

bedenklich, wenn darauf "als Indiz oder Beweis" abgestellt werde.

Sollte der Inhalt dieses "verleumderische[n] Schreibens" als relevant betrachtet werden, so müssten vorgängig die Umstände näher

abgeklärt werden. Daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn

weder dieses Schreiben von "J" noch das anonyme Schreiben vom 19. April

2022, sondern die darauf gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw.

die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse liegen hier der Vermutung der

Scheinehe zugrunde (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008, E. 1.6.2;

VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742, E. 2.2 Abs. 2).

Ohnehin konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sowie in ihrer

Stellungnahme vom 25. September 2023 zu den Umständen der Schreiben

äussern. Auf die dazu beantragten Partei- und Zeugenbefragungen kann vor diesem

Hintergrund verzichtet werden.

Bezüglich Chatverlauf in gebrochenem

Englisch verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass auf Computern, Tablets

und Mobiltelefonen das Englische die Standardsprache sei und die Tastatur

lediglich den "lateinischen Schriftsatz" enthalte. Damit vermögen sie

aber den Eindruck, der ursprünglich eingereichte Chatverlauf sei zweckgerichtet

erstellt worden, nicht zu entkräften. Aus den im Rahmen der Stellungnahme vom

25. September 2023 eingereichten Chatverläufen der Beschwerdeführerin mit

ihrer Mutter, ihrer Tante und Cousins/Cousinen geht zwar hervor, dass sie auf

Deutsch, Englisch und Tamil (phonetisch) kommunizieren. Daraus können die

Beschwerdeführenden aber vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal

diese Chatverläufe keinen Bezug zu ihrer Beziehung bzw. ihrem Eheleben

aufweisen. Vielmehr hätten sie dazu etwa aktuelle Chatverläufe zwischen ihnen

beibringen können.

Was die Wohnungssuche der Beschwerdeführenden anbelangt,

so bringen sie (erneut) vor, sie hätten "nach langer Suche" per

1. März 2023 eine geeignete Wohnung gefunden. Wie bereits erwähnt, sind

jedoch Suchbemühungen erst nach Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar

2023 dokumentiert. Überdies wird der Bezug einer gemeinsamen Wohnung im März

2023 nicht infrage gestellt (vgl. vorn, E. 2.1). Dieser erfolgte jedoch

erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. nach Erhalt

der Ausgangsverfügung.

Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie

lebten ihre Beziehung auch "in sozialer Hinsicht" und pflegten

"regen Kontakt" zur Familie des jeweils anderen. Zum Beleg verweisen

sie auf insgesamt vier Bilder, die sie – gemeinsam mit Familienangehörigen –

zeigen. Damit vermochten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht darzutun, dass sie eine echte eheliche

Gemeinschaft leben, zumal sie mit Präsdialverfügung vom 31. August 2023

ausdrücklich aufgefordert worden waren, dem Verwaltungsgericht detailliert

Auskunft zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen. Die eingereichten Fotos

stellen überdies lediglich Momentaufnahmen dar; sie lassen keine verlässlichen

Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden als solche zu

(vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 1. September

2022, VB.2022.00027, E. 5.6.3). Ohnehin wird nicht in Abrede gestellt,

dass sich die Beschwerdeführenden und auch deren Familien kennen; damit ist

aber noch keine tatsächliche eheliche Beziehung belegt.

Schliesslich wirkt das Foto, das die Beschwerdeführenden

gemeinsam mit H.G. und K.G. zeigt, zweckgerichtet erstellt, nämlich zum Beleg

der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den ehemaligen Logisgebern

seiner Ehefrau. Es ändert jedoch nichts am Umstand, dass H.G. rund ein Jahr

nach dem Eheschluss der Beschwerdeführenden den Beschwerdeführer nicht gekannt

hat, obwohl die Beschwerdeführerin damals bei H.G. und dessen Ehefrau in L

wohnte.

2.4 Nach

dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden die Ehe

lediglich schlossen, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu

verschaffen. Sie brachten mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023

denn auch kaum etwas vor, was auf eine tatsächlich gelebte Beziehung bzw. einen

tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde. Demnach ist

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

3.

3.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten

Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.

3.2 Die

heute 35-jährige Beschwerdeführerin reiste im August 2021 letztmals in die

Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Davor hielt sie sich zwischen September

2017 und September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz

auf. Der aktuelle Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im

Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit Sri Lanka, wo die

Beschwerdeführerin die Schule besuchte und den überwiegenden Teil ihres Lebens

verbrachte, ist sie weiterhin bestens vertraut. Die Beschwerdeführerin hielt

sich zwar zwischen 2009 und 2012 für eine Ausbildung in Dänemark auf; danach

kehrte sie jedoch nach Sri Lanka zurück, wo sie von 2013 bis zu ihrer (ersten)

Einreise in die Schweiz im September 2017 in Colombo als "Account-Executive"

arbeitete. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und ihre Grossmutter.

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer

(erneuten) Einreise in die Schweiz vor rund drei Jahren erwerbstätig und hat

sich darum bemüht, Deutsch zu lernen. Dass gegen sie keine Betreibungen

verzeichnet sind, sie keine Sozialhilfe bezog und sie auch in strafrechtlicher

Hinsicht nicht in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das

grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend.

Eine gewisse soziale Integration in der Schweiz – insbesondere der Kontakt zum

Ehepaar G – ist positiv zu würdigen.

Insgesamt lässt die Integration der

Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als

unzumutbar erscheinen. Ihr sollte es ohne grössere Schwierigkeiten möglich

sein, sich in Sri Lanka sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher

Hinsicht wieder zu integrieren. Demnach erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als

verhältnismässig.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration.