VB.2023.00268
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00268
12. Oktober 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24874)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00268
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Sri Lankas.
Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am 11. September 2020 im
Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Nach Abschluss ihres
Masters in „…“ an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)
erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis
am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.
B.
Am 1. Juni 2021 beantragte B, ein im Jahr 1967
geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur Vorbereitung der Heirat.
Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein, wo sie und B am
6. September 2021 in F die Ehe schlossen. In der Folge erhielt sie im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 19. April 2022 ging beim
Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach B und A eine Scheinehe
eingegangen seien und sich Letztere bei einem Ehepaar in L aufhalte. In einem
weiteren Schreiben, das am 13. Juni 2022 beim Migrationsamt einging,
bezichtigt die Verfasserin A einer ausserehelichen Affäre. Gestützt auf diese
Schreiben beauftragte das Migrationsamt
die Kantonspolizei Zürich am 11. August 2022 mit verschiedenen Abklärungen.
Gleichentags ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg, weil die Eheleute
getrennt wohnten.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 liessen
A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Ersteren zu
verlängern. Sie brachten vor, seit Anfang März in einer gemeinsamen Wohnung zu
leben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2023 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Verfügung vom 31. August 2023
setzte die Vorsitzende A und B eine Frist von 20 Tagen an, um dem
Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Vermutung einzureichen, dass sie eine
Scheinehe eingegangen sind, und dabei insbesondere detailliert Auskunft
zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen und entsprechende Belege
beizubringen. In der Folge reichten A und B am 25. September 2023 eine Stellungnahme
samt Beilagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
reichten die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine Wohnung in D (ab
dem 1. März 2023) ein. Dort haben sie sich per 2. März 2023 auch
offiziell angemeldet. Anders als noch vor Vorinstanz ist das Erfordernis des
Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.
2.2
Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die
sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest
jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine
echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,
2C_820/2010, E. 3.1).
2.2.1
Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen
einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der
Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen
(BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019,
2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber
auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen
(BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3, und 16. September
2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für
die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des
Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus
aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten
haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar
2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien
– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Dispositiv
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise
für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem
Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.2.3
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende
Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung
bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft
vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das
Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat;
der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2
– 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten
Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell
schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020,
VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4).
Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010,
E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.3
2.3.1
Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden
ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:
-
die Beschwerdeführerin wollte nach Abschluss ihrer Ausbildung in der
Schweiz verbleiben, was ihr aber nicht gelang;
-
der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund
20 Jahren;
-
der Eheschluss nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen, lediglich in
Anwesenheit der Trauzeugen und ohne anschliessende Feier;
-
das anonyme Schreiben, das am 19. April 2022 beim Beschwerdegegner
einging, welches die Beschwerdeführenden einer Scheinehe bezichtigt; dabei
scheint der Urheber oder die Urheberin die Beschwerdeführenden gut zu kennen,
zumal er oder sie neben dem genauen Hochzeitsdatum auch die Adresse des
Beschwerdeführers sowie die Nummer von dessen Schweizer Identitätskarte kannte;
-
das am 13. Juni 2022 beim Beschwerdegegner
eingegangene Schreiben, worin die Verfasserin die Beschwerdeführerin einer
ausserehelichen Affäre bezichtigt;
-
das Getrenntleben der Eheleute nach der Einreise der Beschwerdeführerin
in die Schweiz bis am 1. März 2023, obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber
dem Beschwerdegegner zweimal angegeben hatte, gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer an der E-Strasse 01 in F zu wohnen;
-
der in (gebrochenem) Englisch verfasste Chatverlauf, obwohl die
Beschwerdeführenden mit Tamil über eine gemeinsame Sprache verfügen und sich
gemäss eigenen Angaben auch in dieser Sprache unterhalten; es entsteht der
Eindruck, dass diese Nachrichten zielgerichtet als Beleg im Rahmen des
Einreiseverfahrens erstellt worden waren; überdies fällt auf, dass der
Chatverlauf lediglich wenige Tage (18., 19., 21., 22. und 26. März,
14. und 19. April sowie 21. und 27. Juni 2021) erfasst und
die Beschwerdeführenden teilweise während Tagen keinen Kontakt (per Chat)
hatten;
-
dass die Eheleute anlässlich ihrer polizeilichen Befragung lediglich zu
denjenigen Themen übereinstimmende Angaben machen konnten, bei denen bekannt
ist, dass danach gefragt wird (etwa Geburtsdatum, Aussehen, Essgewohnheiten);
-
dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Verwendung einer Lesebrille
in ungewöhnlicher Weise widersprechen: der Beschwerdeführer gab an, er selbst
trage keine Brille, die Beschwerdeführerin brauche jedoch eine, "weil sie
nicht mehr gut lesen kann"; die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie
habe keine Brille, sie trage Linsen, und auch der Beschwerdeführer trage keine
Brille, nutze aber eine Lesebrille;
-
dass viele weitere Angaben anlässlich der Befragung sehr vage und
ausweichend sind (etwa Datum und Ort des Heiratsantrags, Wohnort des Trauzeugen
[ein Kollege] des Beschwerdeführers, Zeitpunkt des Kennenlernens);
-
dass der Beschwerdeführer sich für zahlreiche Aspekte des Lebens seiner
Ehefrau nicht interessiert (Name des aktuellen Arbeitgebers, frühere
Anstellungen, Ausbildungszertifikate, Zeitpunkt des Kennenlernens, Grund für den
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei H.G. und K.G.) und er auch wenig
Interesse daran zeigte, seine Freizeit mit ihr zu verbringen;
-
dass der Beschwerdeführer angab, sie hätten noch nie gemeinsam Ferien
verbracht und sie hätten keine gemeinsamen Freunde;
-
dass das Ehepaar G, bei dem die Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreise in die Schweiz während längerer Zeit lebte, den Beschwerdeführer nicht
kannte;
-
dass dieses Ehepaar die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die
Schweiz im August 2021 am Flughafen abholte und nicht ihr zukünftiger Ehemann;
-
dass H.G. gegenüber der Polizei im August 2022 angab, er wisse nicht, ob
die Beschwerdeführenden "eine glückliche Beziehung" führten, da die
Beschwerdeführerin "jeweils nichts darüber erzählen" wolle;
-
dass die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung der Eheleute erst nach
Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 und damit der Wegweisung
der Beschwerdeführerin dokumentiert ist (wo der Beschwerdeführer zunächst
behauptet, er sei zwei Wohnungen anschauen gegangen, auf Nachfrage aber angab,
"[d]as war nur telefonisch gewesen", und wo der Beschwerdeführer
angab, er habe den Vorabend der polizeilichen Befragung unter anderem mit
Wohnungssuche verbracht).
2.3.2
Mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023 sowie den damit
eingereichten Belegen vermögen die Beschwerdeführenden die gestützt auf diese
Indizien bestehende Vermutung einer Scheinehe nicht umzustossen:
Mit Blick auf das Schreiben von I (genannt "J"),
die die Beschwerdeführerin einer Affäre bezichtigte, bringen sie vor, es sei
bedenklich, wenn darauf "als Indiz oder Beweis" abgestellt werde.
Sollte der Inhalt dieses "verleumderische[n] Schreibens" als relevant betrachtet werden, so müssten vorgängig die Umstände näher
abgeklärt werden. Daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn
weder dieses Schreiben von "J" noch das anonyme Schreiben vom 19. April
2022, sondern die darauf gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw.
die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse liegen hier der Vermutung der
Scheinehe zugrunde (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008, E. 1.6.2;
VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742, E. 2.2 Abs. 2).
Ohnehin konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sowie in ihrer
Stellungnahme vom 25. September 2023 zu den Umständen der Schreiben
äussern. Auf die dazu beantragten Partei- und Zeugenbefragungen kann vor diesem
Hintergrund verzichtet werden.
Bezüglich Chatverlauf in gebrochenem
Englisch verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass auf Computern, Tablets
und Mobiltelefonen das Englische die Standardsprache sei und die Tastatur
lediglich den "lateinischen Schriftsatz" enthalte. Damit vermögen sie
aber den Eindruck, der ursprünglich eingereichte Chatverlauf sei zweckgerichtet
erstellt worden, nicht zu entkräften. Aus den im Rahmen der Stellungnahme vom
25. September 2023 eingereichten Chatverläufen der Beschwerdeführerin mit
ihrer Mutter, ihrer Tante und Cousins/Cousinen geht zwar hervor, dass sie auf
Deutsch, Englisch und Tamil (phonetisch) kommunizieren. Daraus können die
Beschwerdeführenden aber vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
diese Chatverläufe keinen Bezug zu ihrer Beziehung bzw. ihrem Eheleben
aufweisen. Vielmehr hätten sie dazu etwa aktuelle Chatverläufe zwischen ihnen
beibringen können.
Was die Wohnungssuche der Beschwerdeführenden anbelangt,
so bringen sie (erneut) vor, sie hätten "nach langer Suche" per
1. März 2023 eine geeignete Wohnung gefunden. Wie bereits erwähnt, sind
jedoch Suchbemühungen erst nach Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar
2023 dokumentiert. Überdies wird der Bezug einer gemeinsamen Wohnung im März
2023 nicht infrage gestellt (vgl. vorn, E. 2.1). Dieser erfolgte jedoch
erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. nach Erhalt
der Ausgangsverfügung.
Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie
lebten ihre Beziehung auch "in sozialer Hinsicht" und pflegten
"regen Kontakt" zur Familie des jeweils anderen. Zum Beleg verweisen
sie auf insgesamt vier Bilder, die sie – gemeinsam mit Familienangehörigen –
zeigen. Damit vermochten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht darzutun, dass sie eine echte eheliche
Gemeinschaft leben, zumal sie mit Präsdialverfügung vom 31. August 2023
ausdrücklich aufgefordert worden waren, dem Verwaltungsgericht detailliert
Auskunft zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen. Die eingereichten Fotos
stellen überdies lediglich Momentaufnahmen dar; sie lassen keine verlässlichen
Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden als solche zu
(vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 1. September
2022, VB.2022.00027, E. 5.6.3). Ohnehin wird nicht in Abrede gestellt,
dass sich die Beschwerdeführenden und auch deren Familien kennen; damit ist
aber noch keine tatsächliche eheliche Beziehung belegt.
Schliesslich wirkt das Foto, das die Beschwerdeführenden
gemeinsam mit H.G. und K.G. zeigt, zweckgerichtet erstellt, nämlich zum Beleg
der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den ehemaligen Logisgebern
seiner Ehefrau. Es ändert jedoch nichts am Umstand, dass H.G. rund ein Jahr
nach dem Eheschluss der Beschwerdeführenden den Beschwerdeführer nicht gekannt
hat, obwohl die Beschwerdeführerin damals bei H.G. und dessen Ehefrau in L
wohnte.
2.4 Nach
dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden die Ehe
lediglich schlossen, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
verschaffen. Sie brachten mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023
denn auch kaum etwas vor, was auf eine tatsächlich gelebte Beziehung bzw. einen
tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde. Demnach ist
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
3.
3.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten
Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.
3.2 Die
heute 35-jährige Beschwerdeführerin reiste im August 2021 letztmals in die
Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Davor hielt sie sich zwischen September
2017 und September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz
auf. Der aktuelle Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im
Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit Sri Lanka, wo die
Beschwerdeführerin die Schule besuchte und den überwiegenden Teil ihres Lebens
verbrachte, ist sie weiterhin bestens vertraut. Die Beschwerdeführerin hielt
sich zwar zwischen 2009 und 2012 für eine Ausbildung in Dänemark auf; danach
kehrte sie jedoch nach Sri Lanka zurück, wo sie von 2013 bis zu ihrer (ersten)
Einreise in die Schweiz im September 2017 in Colombo als "Account-Executive"
arbeitete. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und ihre Grossmutter.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer
(erneuten) Einreise in die Schweiz vor rund drei Jahren erwerbstätig und hat
sich darum bemüht, Deutsch zu lernen. Dass gegen sie keine Betreibungen
verzeichnet sind, sie keine Sozialhilfe bezog und sie auch in strafrechtlicher
Hinsicht nicht in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das
grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend.
Eine gewisse soziale Integration in der Schweiz – insbesondere der Kontakt zum
Ehepaar G – ist positiv zu würdigen.
Insgesamt lässt die Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als
unzumutbar erscheinen. Ihr sollte es ohne grössere Schwierigkeiten möglich
sein, sich in Sri Lanka sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher
Hinsicht wieder zu integrieren. Demnach erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als
verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration.