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Entscheid

VB.2023.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00269

16. Mai 2024Deutsch24 min

(URT.2024.25348)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00269

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

1. beide

vertreten durch RA C und D,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,

hat

sich ergeben:

E (geboren 2007) verfügt über eine Swiss

Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit über vier

Jahren als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin (RLZ)

Hoch-Ybrig aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine

2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg. Anfang Mai 2022

ersuchten ihre Eltern, A und B, das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um

Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das

VSA mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab.

Sachverhalt

I.

Dagegen rekurrierten A und B am

15. August 2022 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und

verlangten, dass ihnen eine "Kostengutsprache für die ausserkantonale

Schulung auf Grund fehlender gleichwertiger Förderstrukturen im Kanton Zürich"

zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies

die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A und B die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 625.- unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag.

Erwägungen

II.

Am 15. Mai 2023 erhoben A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge

sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 aufzuheben und

das VSA zu verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale

Schulung von E für das Schuljahr 2022/23 in Engelberg zu erteilen",

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans VSA zurückzuweisen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Mai 2023 auf

Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023

auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserten sich A und B am 29. Juni

2023.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde das Verfahren auf

Antrag von A und B bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über ein

von diesen gestelltes Gesuch um Informationszugang sistiert. Mit Schreiben vom

7.

März 2024 teilten A und B mit, dass ihnen mit Verfügung vom

16.

Februar 2024 der Informationszugang gewährt worden sei, und reichten

die erhältlich gemachten Dokumente ein. Das Verwaltungsgericht verlängerte

daher die noch bis am 24. März 2024 geltende Sistierung nicht weiter.

Die Kammer erwägt:

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine

ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2

Die

Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr

2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich

einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der

Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines

Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat,

ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung

darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

3.

3.1

Zuständig

für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach

Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen

Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen

ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und

Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl.

Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des

Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG,

SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der

Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind

(vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die

Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014

[LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten

sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit

einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten

20.

Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK;

siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162

E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr,

17.

März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und

4.

Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).

Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur

objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt

(Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den

individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung

entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule

(BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35

E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2).

Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von

Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und

geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches

Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an

individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht

auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl.

BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der

Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber

keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit

zahlreichen Hinweisen).

Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie

Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind

die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner

Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I

352.

E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen

(Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen

Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und

diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV

unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,

E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit

Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere

Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des

Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden

kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein

ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr,

6.

April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Dass

auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in

der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter

dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.

gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der

rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt

allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs

einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei

denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,

"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann

("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische

Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen

öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in

Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder

psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des

Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,

2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4

und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die

Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,

S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc.

2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und

Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995,

S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an

öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.;

Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).

Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der

spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung

von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein

verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen)

Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018,

E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019,

2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in

einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um

Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder

ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das

Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019

dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen

sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68

Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische

musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine

innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden

Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale

Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel,

die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur

Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen

(siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt

im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der

ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule

auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1

HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich

nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV).

Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig

machen (Art. 5 Abs. 2 HBV).

3.3

Die

kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier

interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,

die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht

ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu

lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dem

Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl.

§ 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von

den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2

VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als

unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

[VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere

pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung

in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer

Behinderung, ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als

Zweitsprache, sind sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer

Integrativen Förderung oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu

ergreifen (§ 34 VSG und § 2 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Im Fall der Begabtenförderung geht es dabei darum, dass das in der besonderen

Begabung oder der Hochbegabung liegende Potenzial in adäquate schulische

Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA, Broschüre "Angebote für

Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs-

und Begabtenförderung", überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3).

"Angemessene Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen

erforderlich macht, heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu

ermöglichen. Mithin bezieht sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich

und nicht auf ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,

VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,

E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,

14.

August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,

VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,

VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,

E. 5 f.).

Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss § 14 VSG für

besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten

oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Diese

Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat die

Kunst- und Sportschulen der Städte Zürich (Kunst- und Sportschule Zürich

[K&S]) und Uster (Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland [KuSs ZO])

bewilligt sowie zuletzt die Sporttalentklasse Wädenswil (vgl.

<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).

Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen,

sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen

sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und

angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen

Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu

fördern.

3.4

Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss des Regierungsrats vom

22.

Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit

spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten

(LS 414.17). Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von

Sporttalenten, wo die Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in

Einzelfällen schweizweit nur an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch

auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die

Schweizerische Sportmittelschule Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar

(vgl. Anhang HBV).

Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an die

"Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5

Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt

geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten

liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020

"Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des

Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf

der Website des Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die

Kostengutsprache unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden

sportlichen Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die

ausserkantonale Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der

Kanton seine Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie

verfügt auch über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für

die Ausübung der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem

Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut

erreichbar "(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von

45.

Minuten)" oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des

Haupttrainingsorts (in der Regel ein regionales Leistungszentrum). Ergänzend

dazu müssen die Sporttalente bestimmte sportliche Kriterien erfüllen. Es gelten

grundsätzlich die gleichen Anforderungen, die an Kandidatinnen und Kandidaten

für eine Aufnahme an eine öffentliche innerkantonale Sportschule (Besondere

Schule) gestellt werden (ferner <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen/gesuch-kostengutsprache-sportschule.html>).

4.

4.1

Unter

Bezugnahme auf die vorstehenden Kriterien begründet der Beschwerdegegner die

Ausgangsverfügung damit, dass der Kanton Zürich für die Sportart Ski Alpin mit

den drei öffentlichen Zürcher Sportschulen (K&S Zürich, KuSs ZO Uster,

Sporttalentklasse Wädenswil) und dem RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehöre,

grundsätzlich ein als gleichwertig anerkanntes Förderangebot zur Verfügung

stelle. Ohnehin finde die sportliche Förderung in der Sportart Ski Alpin in der

Altersklasse von E in der Regel regional statt. Davon zeuge der Umstand, dass

im Alter der Jugendlichen lediglich regionale Talent Cards von Swiss Olympic

vergeben würden und es noch kein Interregio-Kader gebe. Der Athletenweg in der

Sportart Ski Alpin sehe denn auch vor, dass Athletinnen und Athleten bis und

mit U16-Kader regional gefördert werden.

Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen

entgegen, dass die Voraussetzungen, von denen der Beschwerdegegner die

Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter abhängig mache, nicht aus einem Gesetz

oder einer Verordnung hervorgingen. Der Beschwerdegegner stütze sich bei der

Ablehnung ihres Gesuchs vielmehr auf einen Text, der einzig auf der Website des

Kantons Zürich publiziert sei, weshalb der ablehnende Entscheid das

Legalitätsprinzip verletze. Selbst wenn das Legalitätsprinzip vorliegend aber

nicht verletzt wäre, so wäre die Ablehnung des Gesuchs zu Unrecht erfolgt, weil

bei E sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien. So

wohne ihre Tochter unter der Woche im Internat in Engelberg und trainiere

während dieser Tage jeweils im Skigebiet Titlis. Der Beschwerdegegner habe

daher zur Beurteilung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule nicht auf

einen fiktiven täglichen Reiseweg von F nach Engelberg sowie von Engelberg auf

den Hoch-Ybrig abstellen dürfen. Stattdessen sei zu beachten, dass sich die

relevante Reisezeit von E von F nach Engelberg und wieder zurück pro Woche auf

4,38 bzw. 3,52 Stunden belaufe, was einem Tagesschnitt von 55 Minuten

Reisezeit entspreche. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der

Förderstrukturen sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass für E in Engelberg

optimale Schul- und Trainingsbedingungen vorherrschten, wohingegen sich eine

Beschulung im Kanton Zürich mit dem Training auf dem Hoch-Ybrig und in

Einsiedeln von F aus aufgrund der hohen Reise- und in der Folge mangelnder

Regenerationszeiten zwingendermassen negativ auf die Leistung von E auswirkte

(im Winter ergäben sich mindestens dreimal pro Woche ein Reiseweg von

2,45 Stunden zum RLZ Hoch-Ybrig und 1,45 Stunden Reiseweg ins

Konditions- bzw. Krafttraining nach Einsiedeln; im Sommer werde sechsmal pro

Woche ein Reiseweg von 1,45 Stunden ins Konditions- bzw. Krafttraining

nach Einsiedeln nötig). Schliesslich lägen die Kosten für die Beschulung von E

in Engelberg sogar unter jenen für ihre Beschulung im Kanton Zürich

(Fr. 18'000.- pro Schuljahr im Vergleich zu Fr. 19'700.- pro

Dispositiv

Schuljahr). Allein das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es demnach, die

günstigere Lösung vorzuziehen.

4.2 Das Interesse von E am Besuch der Sportmittelschule Engelberg liegt

unstreitig nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung ihre

schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch eine

besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs, sprich eine Optimierung der

schulischen Rahmenbedingungen ihre sportliche Karriere zu fördern. Es bestand

in ihrem Fall daher seitens des Gemeinwesens keine Veranlassung zur Ergreifung

einer sonderpädagogischen Massnahme bzw. sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn

von § 34 VSG.

Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat die Volksschule

das Interesse von E an der Förderung ihrer sportlichen Begabung sodann zwar im

Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und

Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das

kantonale Recht vermitteln dem Mädchen in diesem Zusammenhang jedoch einen

unbedingten Anspruch auf eine Schulung in einer (bestimmten) Talentschule. Auch

aus der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten

Angeboten für Hochbegabte lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten. Die

Vereinbarung ist nicht rechtsetzender Natur und entgegen den

Beschwerdeführenden ergibt sich allein daraus, dass die Sportmittelschule

Engelberg vom Kanton Zürich in die Liste der anerkannten Ausbildungsanstalten

im Sinn von Art. 2 lit. c HBV aufgenommen wurde, nicht, dass ihre

Tochter "einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für

ihre Beschulung in Engelberg" hätte. In Art. 5 Abs. 2 HBV heisst

es explizit, dass die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von bestimmten

Voraussetzungen wie zum Beispiel einer Kostengutsprache abhängig machen können,

was der Kanton Zürich getan hat.

Die Bildungsdirektion war zur Festlegung konkretisierender Kriterien

befugt, weil die Interkantonale Vereinbarung die innerkantonalen

Zuständigkeiten nicht regelt und der Regierungsrat in Ziff. III des

Beitrittsbeschlusses vom 22. Oktober 2003 die Zuständigkeit für die

Bezeichnung der Studiengänge, für die das Schulgeld übernommen wird, der

Bildungsdirektion überträgt. Zwar hat der Kanton Zürich im Anhang HBV nur eine

vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes vorbehalten, doch lässt sich

daraus nicht folgern, dass dies ein rein formeller Akt sein müsse, was den

Vorbehalt unnötig erscheinen liesse.

4.3 Dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kostengutsprache im

Einzelfall nicht in einem Gesetz formuliert finden, führt nicht zu ihrer

Unbeachtlichkeit. So vermögen die seitens der Vorinstanz (in einer

Verwaltungsverordnung) festgelegten Kriterien für die Erklärung einer

Kostenübernahme den im Bereich dieser Art Leistungsverwaltung mit dem

Legalitätsprinzip angestrebten Zweck der Gewährleistung von Gleichbehandlung

und Objektivität ohne Weiteres zu erfüllen und (zusammen mit den Erläuterungen zu den betreffenden Kriterien

[Bildungsdirektion, Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zu den Kriterien für

ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich vom 1. Dezember

2020, nachfolgend Erläuterungen HBV] sowie der auf diese gestützten Praxis) das

Fehlen einer rechtssatzmässigen Grundlage auszugleichen (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1288).

Dabei kann dem

Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – entgegen den

Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige Praxisänderung vorgeworfen werden.

Das Kriterium des Fehlens eines gleichwertigen Angebots für den entsprechenden

sportlichen Förderbereich im Kanton Zürich war schon in der früheren (bis

Dezember 2020 geltenden) Fassung der Weisung "Nachwuchsförderung:

Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich"

enthalten. Einzig das Kriterium der guten Erreichbarkeit der ausserkantonalen

Schule bzw. deren Nähe zum Haupttrainingsort ist neu. Ausserdem räumt der

Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um

Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule

Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon

auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse

Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen

Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein

sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB

1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung

steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich

einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-,

Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die

strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und

der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im

Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu

Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.

4.4 Bei der

Frage der Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen

(Talent-)Schule steht dem Beschwerdegegner somit ein Ermessensspielraum zu,

wobei er das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der

rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der

Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit, auszuüben und sich an den von

der Vorinstanz statuierten Kriterien zu orientieren hat.

Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das

Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und

N. 66 ff.).

4.4.1 Sowohl

die Sportmittelschule Engelberg als auch die Sporttalentklasse Wädenswil, der E

zugewiesen wurde, bieten eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur

Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten

Angeboten für Hochbegabte. Als "Swiss Olympic Sport School"

ermöglicht die Sportmittelschule Engelberg bzw. deren Internats- und

Trainingsbetrieb den Schülerinnen und Schülern sicherlich eine optimale

Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die Sporttalentklasse Wädenswil

trägt aber immerhin das Label "Swiss Olympic Partner School" und hat

als solche mittels eines flexiblen und koordinierten Schulangebots in einem

leistungssportfreundlichen Umfeld (ebenfalls) sicherzustellen, dass

Sporttalente nicht nur ihre schulischen Leistungsziele erreichen, sondern auch

über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen

(Freiraum für das Sporttraining, optimale Abstimmung von Schule, Sport und

sozialem Umfeld etc.). Hierfür arbeitet die Einrichtung im Schneesport eng mit

den regionalen Leistungszentren und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski

zusammen (siehe auch Erläuterungen HBV, S. 2, wonach der Zürcher

Skiverband eine Leistungsvereinbarung mit dem Leistungszentrum Hoch-Ybrig

abgeschlossen hat, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein

"innerkantonales" Förderangebot zur Verfügung stehe).

Das RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehört, stuft das Schulungsangebot der

Sporttalentklasse Wädenswil dabei als stufengerecht und ausreichend ein.

Gleiches betont ein Vertreter von Swiss-Ski. Die nationale Förderstruktur von

Swiss-Ski sei darauf ausgerichtet, dass die Athletinnen und Athleten Sport,

Schule und soziales Umfeld bestmöglich in Einklang bringen könnten. Bis ins

Alter U16 (Frauen) und U17 (Männer) werde die Trainings- und

Wettkampfstruktur ausschliesslich dezentral über den Regionalverband und dessen

Gefässe bzw. über regionale Leistungszentren oder Regionalverbandskader

organisiert. Für diese Altersgruppe hätten die Regionalverbände die Aufgabe,

Schullösungen und Trainingsinfrastruktur, die den Bedarf von jungen

Skisportlerinnen und -sportlern berücksichtige, zur Verfügung zu stellen.

Entsprechend werde auf Stufe U16 eine regionale Schullösung angestrebt.

Einzig für den Fall, dass die Athletinnen und Athleten nicht mehr in zumutbarer

Distanz zur Trainingsinfrastruktur und zur Schullösung wohnten, gebe es die

Möglichkeit, frühzeitig in eine Swiss-Olympic-Partner-Schule mit

Internatsbetrieb wie die Sportmittelschule Engelberg zu wechseln.

4.4.2 Das

Kriterium "Erreichbarkeit" als solches spielt hier keine Rolle, da es

sich bei der betrachteten auswärtigen Schule um ein Internat handelt. Der

Faktor "Transfer" ist lediglich insofern zu berücksichtigen, als für

den Fall, dass der Weg zur innerkantonalen Schullösung dem betroffenen Kind

nicht zumutbar sein sollte, in der Regel nicht mehr von einem gleichwertigen

Angebot ausgegangen werden könnte bzw. die Verweigerung der Kostengutsprache

für eine ausserkantonale Schulung unverhältnismässig erschiene. Hiervon ist

vorliegend jedoch nicht auszugehen.

So befindet sich der schulrechtliche Wohnort der Tochter der

Beschwerdeführenden (vgl. § 10 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV) in F in Gehdistanz zur Sporttalentklasse. Das Skigebiet Hoch-Ybrig

wiederum ist innert 40 Minuten mit dem Auto bzw. in rund eineinhalb

Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Diese Distanzen

können der 16-jährigen Tochter der Beschwerdeführenden grundsätzlich zugemutet

werden, zumal die Sporttalentklasse Wädenswil unter anderem den Auftrag hat,

Unterricht und Training der Schülerinnen und Schüler zu koordinieren, und E den

Weg ins RLZ Hoch-Ybrig nicht an jedem Wochentag zurücklegen muss bzw. an den

Wochenenden ohnehin von zu Hause aus dorthin reist, auch wenn sie sich – was

gegenwärtig der Fall ist – wochentags im Internat aufhält.

Für die vorstehende Beurteilung nicht abgestellt werden kann auf den Weg

von E von der Sportmittelschule Engelberg zur Schule F bzw. zum RLZ Hoch-Ybrig.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann der Entscheid, ein Kind auf ein

ausserkantonales Internat zu schicken, nicht dazu führen, dass der Besuch einer

kantonalen Schule von vornherein ausser Betracht fällt, nur weil dadurch

längere Reisewege anfallen.

Für die hier anzustellende Beurteilung

ebenfalls nicht ausschlaggebend ist schliesslich, dass die Kosten für die

Schulung von E an der Sportmittelschule Engelberg (geringfügig) tiefer sind als

die Kosten ihrer Schulung in F.

4.5 Nach dem

Gesagten kann angenommen werden, dass mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil

(und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und

zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens von E

möglich ist und ihr aus dem Besuch der Sportmittelschule Engelberg im Vergleich

nur geringfügige Vorteile erwachsen, insbesondere solche organisatorischer

Natur.

Gehen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vom

Vorliegen eines gleichwertigen kantonalen Förderangebots aus und lehnen sie die

beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung von E in der

Sportmittelschule Engelberg ab, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend,

nachdem sie als Messlatte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die

blosse Angemessenheit der kantonalen Lösung abstellen dürfen. So besteht – wie

aufgezeigt – nur ein Anspruch auf ausreichenden, aber nicht auf idealen oder

optimalen Grundschulunterricht und ist der Kanton nicht verpflichtet, jungen

Nachwuchssportlern die bestmöglichen schulischen Rahmenbedingung anzubieten

oder dafür die Kosten zu übernehmen (vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6 mit

Hinweisen). Eine maximale Verbesserung der Vereinbarkeit von schulischer

Ausbildung und Hochbegabtenförderung, wie sie die Beschwerdeführenden

anstreben, lässt sich gerade nicht auf Kosten des Kantons finanzieren.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1

BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an

einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10

Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden

(BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen,

namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist

vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.