VB.2023.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00269
16. Mai 2024Deutsch24 min
(URT.2024.25348)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00269
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
1. beide
vertreten durch RA C und D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kostengutsprache für eine ausserkantonale Schulung,
hat
sich ergeben:
E (geboren 2007) verfügt über eine Swiss
Olympic Talent Card Regional in der Sportart Ski Alpin und ist seit über vier
Jahren als Athletin im Regionalen Leistungszentrum Ski Alpin (RLZ)
Hoch-Ybrig aktiv. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie eine
2. Sekundarklasse in der Sportmittelschule Engelberg. Anfang Mai 2022
ersuchten ihre Eltern, A und B, das Volksschulamt des Kantons Zürich (VSA) um
Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Schulung. Dieses Gesuch lehnte das
VSA mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab.
Sachverhalt
I.
Dagegen rekurrierten A und B am
15. August 2022 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und
verlangten, dass ihnen eine "Kostengutsprache für die ausserkantonale
Schulung auf Grund fehlender gleichwertiger Förderstrukturen im Kanton Zürich"
zu gewähren sei.
Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies
die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A und B die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 625.- unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag.
Erwägungen
II.
Am 15. Mai 2023 erhoben A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 12. April 2023 aufzuheben und
das VSA zu verpflichten, "Kostengutsprache für die ausserkantonale
Schulung von E für das Schuljahr 2022/23 in Engelberg zu erteilen",
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans VSA zurückzuweisen.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 31. Mai 2023 auf
Vernehmlassung. Das VSA schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserten sich A und B am 29. Juni
2023.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde das Verfahren auf
Antrag von A und B bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über ein
von diesen gestelltes Gesuch um Informationszugang sistiert. Mit Schreiben vom
7.
März 2024 teilten A und B mit, dass ihnen mit Verfügung vom
16.
Februar 2024 der Informationszugang gewährt worden sei, und reichten
die erhältlich gemachten Dokumente ein. Das Verwaltungsgericht verlängerte
daher die noch bis am 24. März 2024 geltende Sistierung nicht weiter.
Die Kammer erwägt:
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend die Übernahme der Kosten für eine
ausserkantonale Schulung zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2
Die
Kosten für die Schulung von E in der Sportmittelschule Engelberg im Schuljahr
2022/2023 beliefen sich auf Fr. 18'000.-. Damit wird die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht, sodass grundsätzlich
einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, in welchen Fällen der
Kanton für die Kosten der ausserkantonale Schulung einer Schülerin bzw. eines
Schülers mit einer besonderen Begabung bzw. einer Hochbegabung aufzukommen hat,
ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung
darüber dennoch der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
3.
3.1
Zuständig
für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie gewähren nach
Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen
Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen
ausserdem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und
Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl.
Art. 62 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des
Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG,
SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton Zürich – der
Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
vom 25. Oktober 2007 (SPK, EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind
(vgl. das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014
[LS 410.32]), ein unentgeltliches Grundangebot an bestimmten
sonderpädagogischen Massnahmen bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit
einem besonderen Bildungsbedarf ab Geburt bis zum vollendeten
20.
Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. c SPK;
siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162
E. 3.1; BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr,
17.
März 2022, VB.2021.00768, E. 3.1 [auch zum Folgenden], und
4.
Februar 2021, VB.2020.00542, E. 3).
Der ausreichende und unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur
objektiv-rechtlich vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt
(Art. 19 BV). So ergibt sich aus Art. 19 BV (in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV) ein Anspruch auf eine den
individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung
entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule
(BGE 130 I 352 E. 3.3, 129 I 12 E. 4.2 und E. 6.4, 129 I 35
E. 7.2 f.; BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.2).
Der Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Das heisst, die aufgrund von
Art. 19 BV garantierte Grundschulung muss für den Einzelnen angemessen und
geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches
Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl.
BGE 141 I 9 E. 3.2 f., 138 I 162 E. 3.1 f.; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies etwa, dass der
Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, aber
keine optimale Schulung des Kindes geschuldet ist (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit
zahlreichen Hinweisen).
Auch sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie
Schulwahl zu ermöglichen. In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind
die Schule am Ort besucht, an dem es sich mit der Zustimmung seiner
Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält (BGE 140 I 153 E. 2.3.3, 130 I
352.
E. 3.2). Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen
(Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen
Anspruch darauf, einer bestimmten (Privat-)Schule zugewiesen zu werden und
diese im Sinn von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV
unentgeltlich besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021,
E. 3.4.1, und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit
Hinweisen]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere
Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des
Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden
kann, oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein
ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (statt vieler BGr,
6.
April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Dass
auch besonders begabte Kinder, die im standardisierten Grundschulunterricht in
der Regelklasse ihr Entwicklungspotenzial nicht voll ausschöpfen können, unter
dem Gesichtspunkt von Art. 19 BV erkannt und individuell gefördert bzw.
gefordert werden müssen, ist heute in der Rechtsprechung und der
rechtswissenschaftlichen Lehre allgemein anerkannt. Das Bundesgericht hielt
allerdings in der Vergangenheit bezüglich des Umfangs des Förderanspruchs
einschränkend dafür, dass besonders begabten Kindern, insbesondere solchen, bei
denen die Begabung nur in bestimmten Fertigkeiten zum Ausdruck komme,
"eine etwas langsamere Gangart" zugemutet und für sie erst dann
("in speziell gelagerten Sonderfällen") eine schulische
Sonderbehandlung – sowohl in Bezug auf den Besuch einer auswärtigen
öffentlichen Schule als auch auf den (auswärtigen) Privatschulbesuch – in
Betracht gezogen werden könne, "wenn sich aus pädagogischen oder
psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des
Betroffenen als unabdingbar erweist" (BGr, 16. September 2003,
2P.150/2003, E. 4.3, und 5. Februar 2003, 2P.216/2002, E. 5.4
und E. 6.6; kritisch dazu bzw. weitergehend Laura Bucher, Die
Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2013,
S. 173; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc.
2003, S. 472; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und
Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, ZBl 96/1995,
S. 197 ff., 204 und 206 ff.; Markus Rüssli, Begabtenförderung an
öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.;
Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17).
Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der
spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung
von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen)
Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018,
E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019,
2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in
einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um
Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder
ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das
Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019
dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen
sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68
Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische
musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine
innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden
Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale
Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel,
die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur
Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen
(siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt
im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der
ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule
auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich
nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV).
Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig
machen (Art. 5 Abs. 2 HBV).
3.3
Die
kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier
interessiert – wie folgt: Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht,
die öffentliche Volksschule zu besuchen, wobei der dort erteilte Unterricht
ihre individuellen Begabungen und Neigungen berücksichtigt und die Grundlage zu
lebenslangem Lernen schafft (§ 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Dem
Grundsatz nach ist die öffentliche Schule am Wohnort zu besuchen (vgl.
§ 10 VSG). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulorts besucht, kann von
den Eltern ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2
VSG), es sei denn, der Schulbesuch am zugewiesenen Ort erwiese sich als
unzumutbar (vgl. § 10 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
[VSV, LS 412.101]). Hat eine Schülerin bzw. ein Schüler besondere
pädagogische Bedürfnisse, das heisst, kann ihre bzw. seine schulische Förderung
in der Regelklasse allein nicht erbracht werden, namentlich wegen einer
Behinderung, ausgeprägter Begabung oder des Erlernens von Deutsch als
Zweitsprache, sind sonderpädagogische Massnahmen wie die Anordnung einer
Integrativen Förderung oder die Zuweisung zu einer Besonderen Klasse zu
ergreifen (§ 34 VSG und § 2 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Im Fall der Begabtenförderung geht es dabei darum, dass das in der besonderen
Begabung oder der Hochbegabung liegende Potenzial in adäquate schulische
Leistung umgesetzt werden kann (vgl. dazu VSA, Broschüre "Angebote für
Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen – Begabungs-
und Begabtenförderung", überarbeitete Auflage Oktober 2011, S. 3).
"Angemessene Förderung", welche sonderpädagogische Massnahmen
erforderlich macht, heisst in diesem Zusammenhang, diese Umsetzung zu
ermöglichen. Mithin bezieht sich der Förderbedarf auf den schulischen Bereich
und nicht auf ausserschulische Aspekte (zum Ganzen VGr, 24. November 2010,
VB.2010.00317, E. 5.1, und 20. August 2008, VB.2008.00126,
E. 2.2 und E. 3.1 [nicht publiziert]; zum früheren Recht zudem VGr,
14.
August 2002, VB.2002.00160, E. 3 – 27. März 2002,
VB.2001.00400, E. 3 [beide nicht publiziert] – 19. Dezember 2001,
VB.2001.00334, E. 2, sowie dazu BGr, 5. Februar 2003, 2P.216/2002,
E. 5 f.).
Darüber hinausgehend kann der Regierungsrat gemäss § 14 VSG für
besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten
oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen. Diese
Schulen werden (auf freiwilliger Basis) von den Gemeinden geführt (§ 12 Abs. 1 VSV). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Regierungsrat die
Kunst- und Sportschulen der Städte Zürich (Kunst- und Sportschule Zürich
[K&S]) und Uster (Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland [KuSs ZO])
bewilligt sowie zuletzt die Sporttalentklasse Wädenswil (vgl.
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen.html>).
Hierbei handelt es sich nicht um sonderpädagogische Massnahmen nach § 34 VSG, welche die schulischen Leistungen entsprechend der Begabung ermöglichen,
sondern es geht darum, Schulen zu schaffen, welche den speziellen Bedürfnissen
sportlich oder künstlerisch besonders begabter Kinder nach flexiblen und
angepassten schulischen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, um diese ausserschulischen
Leistungen zu erbringen und die sportlichen oder künstlerischen Karrieren zu
fördern.
3.4
Der Kanton Zürich ist sodann mit Beschluss des Regierungsrats vom
22.
Oktober 2003 der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit
spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten
(LS 414.17). Dies ermöglicht ihm gerade im Bereich der Förderung von
Sporttalenten, wo die Infrastruktur für eine zielgerichtete Förderung in
Einzelfällen schweizweit nur an wenigen Standorten zur Verfügung steht, auch
auf die (anerkannten) Angebote in anderen Kantonen zurückzugreifen. Die
Schweizerische Sportmittelschule Engelberg stellt dabei ein solches Angebot dar
(vgl. Anhang HBV).
Die Zahlungsbereitschaft des Kantons Zürich ist indes an die
"Bedingung" (im Sinn von Art. 2 lit. d und Art. 5
Abs. 2 HBV) einer vorgängigen Kostengutsprache durch das zuständige Amt
geknüpft (Anhang HBV für das Schuljahr 2022/2023). Gemäss dem in den Akten
liegenden aktuellen Merkblatt vom 1. Dezember 2020
"Nachwuchsförderung: Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des
Kantons Zürich (Sekundarstufe I)" der Vorinstanz und den Angaben auf
der Website des Kantons zu den "Kunst- und Sportschulen" wird die
Kostengutsprache unter folgenden Voraussetzungen erteilt: Erstens besteht im Kanton Zürich für den entsprechenden
sportlichen Förderbereich kein gleichwertiges Angebot; zweitens gehört die
ausserkantonale Schule nicht nur zu den Einrichtungen, bezüglich derer der
Kanton seine Zahlungsbereitschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat, sondern sie
verfügt auch über ein schulisches Angebot und ein Sportfördermodell, das für
die Ausübung der Sportart passend ist, und sie ist vom Wohnort (respektive dem
Zweitwohnsitz) der oder des Antragstellenden mit dem öffentlichen Verkehr gut
erreichbar "(als Richtwert gilt für den Weg ein Zeitaufwand von
45.
Minuten)" oder befindet sich in unmittelbarer Nähe des
Haupttrainingsorts (in der Regel ein regionales Leistungszentrum). Ergänzend
dazu müssen die Sporttalente bestimmte sportliche Kriterien erfüllen. Es gelten
grundsätzlich die gleichen Anforderungen, die an Kandidatinnen und Kandidaten
für eine Aufnahme an eine öffentliche innerkantonale Sportschule (Besondere
Schule) gestellt werden (ferner <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/spezielle-schulen/kunst-und-sportschulen/gesuch-kostengutsprache-sportschule.html>).
4.
4.1
Unter
Bezugnahme auf die vorstehenden Kriterien begründet der Beschwerdegegner die
Ausgangsverfügung damit, dass der Kanton Zürich für die Sportart Ski Alpin mit
den drei öffentlichen Zürcher Sportschulen (K&S Zürich, KuSs ZO Uster,
Sporttalentklasse Wädenswil) und dem RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehöre,
grundsätzlich ein als gleichwertig anerkanntes Förderangebot zur Verfügung
stelle. Ohnehin finde die sportliche Förderung in der Sportart Ski Alpin in der
Altersklasse von E in der Regel regional statt. Davon zeuge der Umstand, dass
im Alter der Jugendlichen lediglich regionale Talent Cards von Swiss Olympic
vergeben würden und es noch kein Interregio-Kader gebe. Der Athletenweg in der
Sportart Ski Alpin sehe denn auch vor, dass Athletinnen und Athleten bis und
mit U16-Kader regional gefördert werden.
Dem halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen
entgegen, dass die Voraussetzungen, von denen der Beschwerdegegner die
Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter abhängig mache, nicht aus einem Gesetz
oder einer Verordnung hervorgingen. Der Beschwerdegegner stütze sich bei der
Ablehnung ihres Gesuchs vielmehr auf einen Text, der einzig auf der Website des
Kantons Zürich publiziert sei, weshalb der ablehnende Entscheid das
Legalitätsprinzip verletze. Selbst wenn das Legalitätsprinzip vorliegend aber
nicht verletzt wäre, so wäre die Ablehnung des Gesuchs zu Unrecht erfolgt, weil
bei E sämtliche Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt seien. So
wohne ihre Tochter unter der Woche im Internat in Engelberg und trainiere
während dieser Tage jeweils im Skigebiet Titlis. Der Beschwerdegegner habe
daher zur Beurteilung des Kriteriums der Erreichbarkeit der Schule nicht auf
einen fiktiven täglichen Reiseweg von F nach Engelberg sowie von Engelberg auf
den Hoch-Ybrig abstellen dürfen. Stattdessen sei zu beachten, dass sich die
relevante Reisezeit von E von F nach Engelberg und wieder zurück pro Woche auf
4,38 bzw. 3,52 Stunden belaufe, was einem Tagesschnitt von 55 Minuten
Reisezeit entspreche. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der
Förderstrukturen sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass für E in Engelberg
optimale Schul- und Trainingsbedingungen vorherrschten, wohingegen sich eine
Beschulung im Kanton Zürich mit dem Training auf dem Hoch-Ybrig und in
Einsiedeln von F aus aufgrund der hohen Reise- und in der Folge mangelnder
Regenerationszeiten zwingendermassen negativ auf die Leistung von E auswirkte
(im Winter ergäben sich mindestens dreimal pro Woche ein Reiseweg von
2,45 Stunden zum RLZ Hoch-Ybrig und 1,45 Stunden Reiseweg ins
Konditions- bzw. Krafttraining nach Einsiedeln; im Sommer werde sechsmal pro
Woche ein Reiseweg von 1,45 Stunden ins Konditions- bzw. Krafttraining
nach Einsiedeln nötig). Schliesslich lägen die Kosten für die Beschulung von E
in Engelberg sogar unter jenen für ihre Beschulung im Kanton Zürich
(Fr. 18'000.- pro Schuljahr im Vergleich zu Fr. 19'700.- pro
Dispositiv
Schuljahr). Allein das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete es demnach, die
günstigere Lösung vorzuziehen.
4.2 Das Interesse von E am Besuch der Sportmittelschule Engelberg liegt
unstreitig nicht darin, durch schulische oder pädagogische Förderung ihre
schulische Bildung zu sichern oder zu fördern, sondern darin, durch eine
besondere Ausgestaltung des Schulbesuchs, sprich eine Optimierung der
schulischen Rahmenbedingungen ihre sportliche Karriere zu fördern. Es bestand
in ihrem Fall daher seitens des Gemeinwesens keine Veranlassung zur Ergreifung
einer sonderpädagogischen Massnahme bzw. sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn
von § 34 VSG.
Wie die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zeigen, hat die Volksschule
das Interesse von E an der Förderung ihrer sportlichen Begabung sodann zwar im
Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und
Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das
kantonale Recht vermitteln dem Mädchen in diesem Zusammenhang jedoch einen
unbedingten Anspruch auf eine Schulung in einer (bestimmten) Talentschule. Auch
aus der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte lässt sich kein solcher Rechtsanspruch ableiten. Die
Vereinbarung ist nicht rechtsetzender Natur und entgegen den
Beschwerdeführenden ergibt sich allein daraus, dass die Sportmittelschule
Engelberg vom Kanton Zürich in die Liste der anerkannten Ausbildungsanstalten
im Sinn von Art. 2 lit. c HBV aufgenommen wurde, nicht, dass ihre
Tochter "einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Kostengutsprache für
ihre Beschulung in Engelberg" hätte. In Art. 5 Abs. 2 HBV heisst
es explizit, dass die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft von bestimmten
Voraussetzungen wie zum Beispiel einer Kostengutsprache abhängig machen können,
was der Kanton Zürich getan hat.
Die Bildungsdirektion war zur Festlegung konkretisierender Kriterien
befugt, weil die Interkantonale Vereinbarung die innerkantonalen
Zuständigkeiten nicht regelt und der Regierungsrat in Ziff. III des
Beitrittsbeschlusses vom 22. Oktober 2003 die Zuständigkeit für die
Bezeichnung der Studiengänge, für die das Schulgeld übernommen wird, der
Bildungsdirektion überträgt. Zwar hat der Kanton Zürich im Anhang HBV nur eine
vorgängige Kostengutsprache des zuständigen Amtes vorbehalten, doch lässt sich
daraus nicht folgern, dass dies ein rein formeller Akt sein müsse, was den
Vorbehalt unnötig erscheinen liesse.
4.3 Dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kostengutsprache im
Einzelfall nicht in einem Gesetz formuliert finden, führt nicht zu ihrer
Unbeachtlichkeit. So vermögen die seitens der Vorinstanz (in einer
Verwaltungsverordnung) festgelegten Kriterien für die Erklärung einer
Kostenübernahme den im Bereich dieser Art Leistungsverwaltung mit dem
Legalitätsprinzip angestrebten Zweck der Gewährleistung von Gleichbehandlung
und Objektivität ohne Weiteres zu erfüllen und (zusammen mit den Erläuterungen zu den betreffenden Kriterien
[Bildungsdirektion, Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zu den Kriterien für
ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich vom 1. Dezember
2020, nachfolgend Erläuterungen HBV] sowie der auf diese gestützten Praxis) das
Fehlen einer rechtssatzmässigen Grundlage auszugleichen (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1288).
Dabei kann dem
Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz in diesem Zusammenhang – entgegen den
Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige Praxisänderung vorgeworfen werden.
Das Kriterium des Fehlens eines gleichwertigen Angebots für den entsprechenden
sportlichen Förderbereich im Kanton Zürich war schon in der früheren (bis
Dezember 2020 geltenden) Fassung der Weisung "Nachwuchsförderung:
Kriterien für ausserkantonale Schulgeldzahlungen des Kantons Zürich"
enthalten. Einzig das Kriterium der guten Erreichbarkeit der ausserkantonalen
Schule bzw. deren Nähe zum Haupttrainingsort ist neu. Ausserdem räumt der
Beschwerdegegner ein, in den Jahren 2017 bis 2020 die vier Gesuche um
Kostengutsprachen für die ausserkantonale Schulung in der Sportmittelschule
Engelberg bewilligt zu haben. Mit der Vorinstanz ist allerdings davon
auszugehen, dass in dem Umstand, dass mit der Eröffnung der Sporttalentklasse
Wädenswil auf Beginn des Schuljahrs 2020/2021 der Besuch einer ausserkantonalen
Schule in den Schneesportarten nur noch in Ausnahmefällen notwendig wurde, ein
sachlicher Grund für eine Praxisänderung bzw. -verschärfung bestand (vgl. RRB
1162/2019). In Fällen, in denen ein kantonales Förderangebot zur Verfügung
steht, zusätzlich zu verlangen, dass die ausserkantonale Schule im Vergleich
einen klaren Vorteil beim Zeitaufwand für die Transfers (zwischen Wohn-,
Trainings- und Schulort) bietet, ist ebenfalls nicht unnötig streng. Die
strittigen Kriterien einer fehlenden gleichwertigen Alternative im Kanton und
der guten Erreichbarkeit des ausserkantonalen Schulangebots ergeben sich im
Übrigen ohnehin bereits (sinngemäss) aus der Praxis des Bundesgerichts zu
Art. 19 BV sowie aus § 10 und § 11 Abs. 1 VSG.
4.4 Bei der
Frage der Übernahme der Kosten für den Besuch einer ausserkantonalen
(Talent-)Schule steht dem Beschwerdegegner somit ein Ermessensspielraum zu,
wobei er das Ermessen pflichtgemäss, das heisst unter Berücksichtigung der
rechtsstaatlichen Grundsätze, namentlich des Willkürverbots, der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit, auszuüben und sich an den von
der Vorinstanz statuierten Kriterien zu orientieren hat.
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das
Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und
N. 66 ff.).
4.4.1 Sowohl
die Sportmittelschule Engelberg als auch die Sporttalentklasse Wädenswil, der E
zugewiesen wurde, bieten eine anerkannte Ausbildung gemäss dem Anhang zur
Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte. Als "Swiss Olympic Sport School"
ermöglicht die Sportmittelschule Engelberg bzw. deren Internats- und
Trainingsbetrieb den Schülerinnen und Schülern sicherlich eine optimale
Abstimmung von Schule, Sport und sozialem Umfeld. Die Sporttalentklasse Wädenswil
trägt aber immerhin das Label "Swiss Olympic Partner School" und hat
als solche mittels eines flexiblen und koordinierten Schulangebots in einem
leistungssportfreundlichen Umfeld (ebenfalls) sicherzustellen, dass
Sporttalente nicht nur ihre schulischen Leistungsziele erreichen, sondern auch
über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen
(Freiraum für das Sporttraining, optimale Abstimmung von Schule, Sport und
sozialem Umfeld etc.). Hierfür arbeitet die Einrichtung im Schneesport eng mit
den regionalen Leistungszentren und dem nationalen Skiverband Swiss-Ski
zusammen (siehe auch Erläuterungen HBV, S. 2, wonach der Zürcher
Skiverband eine Leistungsvereinbarung mit dem Leistungszentrum Hoch-Ybrig
abgeschlossen hat, womit für die Sportart Ski Alpin grundsätzlich ein
"innerkantonales" Förderangebot zur Verfügung stehe).
Das RLZ Hoch-Ybrig, dem E angehört, stuft das Schulungsangebot der
Sporttalentklasse Wädenswil dabei als stufengerecht und ausreichend ein.
Gleiches betont ein Vertreter von Swiss-Ski. Die nationale Förderstruktur von
Swiss-Ski sei darauf ausgerichtet, dass die Athletinnen und Athleten Sport,
Schule und soziales Umfeld bestmöglich in Einklang bringen könnten. Bis ins
Alter U16 (Frauen) und U17 (Männer) werde die Trainings- und
Wettkampfstruktur ausschliesslich dezentral über den Regionalverband und dessen
Gefässe bzw. über regionale Leistungszentren oder Regionalverbandskader
organisiert. Für diese Altersgruppe hätten die Regionalverbände die Aufgabe,
Schullösungen und Trainingsinfrastruktur, die den Bedarf von jungen
Skisportlerinnen und -sportlern berücksichtige, zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend werde auf Stufe U16 eine regionale Schullösung angestrebt.
Einzig für den Fall, dass die Athletinnen und Athleten nicht mehr in zumutbarer
Distanz zur Trainingsinfrastruktur und zur Schullösung wohnten, gebe es die
Möglichkeit, frühzeitig in eine Swiss-Olympic-Partner-Schule mit
Internatsbetrieb wie die Sportmittelschule Engelberg zu wechseln.
4.4.2 Das
Kriterium "Erreichbarkeit" als solches spielt hier keine Rolle, da es
sich bei der betrachteten auswärtigen Schule um ein Internat handelt. Der
Faktor "Transfer" ist lediglich insofern zu berücksichtigen, als für
den Fall, dass der Weg zur innerkantonalen Schullösung dem betroffenen Kind
nicht zumutbar sein sollte, in der Regel nicht mehr von einem gleichwertigen
Angebot ausgegangen werden könnte bzw. die Verweigerung der Kostengutsprache
für eine ausserkantonale Schulung unverhältnismässig erschiene. Hiervon ist
vorliegend jedoch nicht auszugehen.
So befindet sich der schulrechtliche Wohnort der Tochter der
Beschwerdeführenden (vgl. § 10 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV) in F in Gehdistanz zur Sporttalentklasse. Das Skigebiet Hoch-Ybrig
wiederum ist innert 40 Minuten mit dem Auto bzw. in rund eineinhalb
Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Diese Distanzen
können der 16-jährigen Tochter der Beschwerdeführenden grundsätzlich zugemutet
werden, zumal die Sporttalentklasse Wädenswil unter anderem den Auftrag hat,
Unterricht und Training der Schülerinnen und Schüler zu koordinieren, und E den
Weg ins RLZ Hoch-Ybrig nicht an jedem Wochentag zurücklegen muss bzw. an den
Wochenenden ohnehin von zu Hause aus dorthin reist, auch wenn sie sich – was
gegenwärtig der Fall ist – wochentags im Internat aufhält.
Für die vorstehende Beurteilung nicht abgestellt werden kann auf den Weg
von E von der Sportmittelschule Engelberg zur Schule F bzw. zum RLZ Hoch-Ybrig.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, kann der Entscheid, ein Kind auf ein
ausserkantonales Internat zu schicken, nicht dazu führen, dass der Besuch einer
kantonalen Schule von vornherein ausser Betracht fällt, nur weil dadurch
längere Reisewege anfallen.
Für die hier anzustellende Beurteilung
ebenfalls nicht ausschlaggebend ist schliesslich, dass die Kosten für die
Schulung von E an der Sportmittelschule Engelberg (geringfügig) tiefer sind als
die Kosten ihrer Schulung in F.
4.5 Nach dem
Gesagten kann angenommen werden, dass mit dem Besuch der Sporttalentklasse Wädenswil
(und dem Training im RLZ Hoch-Ybrig) grundsätzlich eine angemessene und
zielgerichtete Förderung des schulischen und sportlichen Fortkommens von E
möglich ist und ihr aus dem Besuch der Sportmittelschule Engelberg im Vergleich
nur geringfügige Vorteile erwachsen, insbesondere solche organisatorischer
Natur.
Gehen der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vom
Vorliegen eines gleichwertigen kantonalen Förderangebots aus und lehnen sie die
beantragte Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Schulung von E in der
Sportmittelschule Engelberg ab, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend,
nachdem sie als Messlatte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die
blosse Angemessenheit der kantonalen Lösung abstellen dürfen. So besteht – wie
aufgezeigt – nur ein Anspruch auf ausreichenden, aber nicht auf idealen oder
optimalen Grundschulunterricht und ist der Kanton nicht verpflichtet, jungen
Nachwuchssportlern die bestmöglichen schulischen Rahmenbedingung anzubieten
oder dafür die Kosten zu übernehmen (vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6 mit
Hinweisen). Eine maximale Verbesserung der Vereinbarkeit von schulischer
Ausbildung und Hochbegabtenförderung, wie sie die Beschwerdeführenden
anstreben, lässt sich gerade nicht auf Kosten des Kantons finanzieren.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1
BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an
einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10
Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden
(BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.).
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen,
namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist
vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.