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Entscheid

VB.2023.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00270

5. Juli 2023Deutsch15 min

Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau wurden mit Schreiben des Migrationsamts

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00270

Urteil

der 2. Kammer

vom 5. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1982 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 30. Oktober 2000 in die

Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge

(BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 18. Juni 2002 wurde

sein Asylgesuch abgewiesen und er vorläufig aufgenommen. Am 24. März 2009

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils jährlich verlängert,

letztmals mit Gültigkeit bis 15. März 2024.

B. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August

2015 wurde A wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen vom 1. Dezember

2011 bis 10. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 46'788.50 verwarnt und es

wurde ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht gestellt, falls er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden

müsse oder zu andern Klagen Anlass gebe. Bis zum 30. September 2015 stieg der

Sozialhilfebezug auf Fr. 48'512.15 an; seither bezieht A keine Leistungen

der Sozialhilfe mehr.

C. Am 25. Mai

2016 heiratete A im Heimatland C. Zwei Gesuche um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau wurden mit Schreiben des Migrationsamts

vom 23. Januar 2018 bzw. vom 12. Juli 2018 als gegenstandslos

abgeschrieben, weil A die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.

Ein drittes Aufenthaltsgesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. März

2020 mangels genügender finanzieller Mittel sowie wegen bestehender Schulden abgewiesen.

D.

Den Betreibungsregisterauszügen der

Betreibungsämter D vom 14. Juli 2022, Zürich 4 vom 29. September

2022 und E vom 28. April 2022 ist zu entnehmen, dass gegen A Betreibungen von Fr. 4'182.10 und Pfändungen von Fr. 6'380.50

eingeleitet werden mussten sowie Verlustscheine von Fr. 90'686.95

bestehen. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

8. September 2017 der Vergehen gegen das AIG schuldig befunden und mit

einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und

einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Mit Strafbefehl des Statthalteramts

des Bezirks Zürich vom 11. Juli 2022 wurde er des Verstosses gegen die

COVID-19-Verordnung schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'000.-

bestraft.

Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das vierte

Nachzugsgesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2023 ab.

III.

A liess am 16. Mai 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 3. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt sei

anzuweisen, dem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für C vom 5. Januar

2022.

zu entsprechen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber dieUnangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer kam ursprünglich als Asylbewerber

in die Schweiz und lebt seit 22 Jahren hier. Bevor ihm am 24. März

2009.

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über

die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein

Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos ein Asylverfahren und wurde

schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für

den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders

als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2).

Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).

2.2

2.2.1

Allerdings vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus

dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) garantierten Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der

Ehegattin abzuleiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich

gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3,

130.

II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).

Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die

zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44

AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus

guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 4.1).

2.2.2

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf

den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden

Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt

(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist

dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,

ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung,

die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren

Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni

2018, 2C_251/2017, E. 2.2).

Ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen

Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es

besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu

beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches

Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich freilich anders

verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff.,

E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem

gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf

Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG

erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).

2.3

Der

Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren

Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht hat. Angesichts der mehrjährigen Dauer der vorläufigen

Aufnahme des Beschwerdeführers (von Juni 2002 bis März 2009) und der

anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 15. März

2024.

ist näher zu prüfen, ob – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches

Aufenthaltsrecht angenommen werden kann (vgl. BGr, 24. Juli 2020,

2C_64/2020, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich (BGE 126 II 425 E. 4c/a; BGE 126 II 377 E. 2c/aa; BGE

120.

Ib 16 E. 3b; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/cc).

Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, fehlt es vorliegend an

Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer besonders enge private

Beziehung zur Schweiz sowie eine tiefgreifende Integration in die hiesigen

Verhältnisse aufweist. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer über mehrere Jahre (Dezember 2011 bis September 2015) auf

Sozialhilfe angewiesen war und Fürsorgegelder im Umfang von Fr. 48'512.15

bezogen hat. Darüber hinaus war er teilweise nur unregelmässig erwerbstätig und

von Februar 2021 bis Mai 2022 arbeitslos. Insbesondere muss sich der

Beschwerdeführer seine sehr hohe Überschuldung im Umfang von rund Fr. 100'000.-

entgegenhalten lassen, die für sich allein bereits die Integration des

Beschwerdeführers trübt. Sodann hat sich der Beschwerdeführer auch nicht

klaglos verhalten und in den Jahren 2017 und 2022 je einen Strafbefehl gegen

sich erwirkt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher vorliegend

nicht von einer wie in BGE 144 I 266 geforderten Integration beim

Beschwerdeführer ausgegangen werden. Insofern liegt keine Verletzung des

Grundrechts auf Achtung des Privatlebens vor und verfügt der Beschwerdeführer

über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches einen Anspruch

auf Nachzug der Ehefrau und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine

Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer

Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht

rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7

mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug

vorliegen, hat der Familiennachzug

innert

den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes-

und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den

Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch

BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

3.1.2

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug

hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht

auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an

einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere

auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb

etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen

statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich

mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem

unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck

verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen

der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass

der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt

wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner

BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll

Dispositiv

demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht

werden.

3.2 Unbestritten ist, dass das am 5. Januar 2022

eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt

ist, weshalb lediglich noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe

einen nachträglichen Familiennachzug

zu rechtfertigen vermögen.

3.2.1

Ein nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach

Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe

sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der

nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im

Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach

Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen

(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,

2C_205/2011, E. 4.6).

3.2.2

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1

– 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2;

BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein

nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person

die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht

hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später

einen derartigen Nachzug zu beantragen.

3.2.3

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind

durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90

AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

3.3

3.3.1

Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist,

dass vorliegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG für einen nachträglichen

Familiennachzug besteht, so ist dies nicht zu beanstanden: Zwar ist nicht von der

Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach fristgerecht, jedoch

erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht hat und damit allenfalls

unfreiwillig von ihr getrennt lebt. Insoweit kann allenfalls auch nicht von

einem beschränkten Interesse an einem

ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben ausgegangen werden. Demgegenüber spricht der Umstand, dass dem

Beschwerdeführer in der Schweiz weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch

Asyl gewährt wurde, dafür, dass er nicht gezwungen war, sein Heimatland zu

verlassen und damit auch ein Eheleben im Heimatland möglich ist. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Trennung von

seiner Ehefrau nicht freiwillig erfolgt sei, vermag dies am Ergebnis nichts zu

ändern. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der

Nachzugsfrist über keine genügende Einkommenssituation verfügt und deshalb

bereits einmal erfolglos ein Gesuch gestellt habe, hat dieser Umstand keinen

Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019,

2C_555/2019, E. 5.3). Sodann ändern seine Ausführungen zur verspätet

erfolgten Gesuchseinreichung nichts daran, dass

es die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits

vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Zwar ist die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs nicht davon

abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren

Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall

von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt

jedoch – für sich allein genommen – entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug

gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober

2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2). Selbst

der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, rechtzeitig die

Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich

keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, welcher einen nachträglichen Ehegattennachzug

rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August

2016, 2C_363/2016).

3.3.2

Sodann ist das vom Beschwerdeführer gerügte

Verhalten, wonach das Migrationsamt ihn nicht konkret und für ihn verständlich

auf den Lauf der Frist aufmerksam gemacht habe, nicht zu hören. Denn die vom

Beschwerdeführer hinsichtlich der Familiennachzugsfristen implizierte

behördliche Auskunftspflicht wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist in

diesem Umfang in keiner Gesetzesbestimmung verankert. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1

und Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund,

Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und

Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere

über ihre Rechte und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur

Integrationsförderung hinweisen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts

wollte der Gesetzgeber mit der nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine

umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese

verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden

Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5;

21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 26. August 2013,

2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren Hinweisen). Besondere Umstände,

welche die unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Auskunft gleichstellen und

es den Beschwerdeführenden damit erlauben würden, sich auf den

verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind

vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen,

sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und materiellen

Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig rechtzeitig

fachkundig beraten zu lassen.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3

VZAE in Verbindung mit Art. 75

VZAE nachzuweisen. Das angefochtene

Urteil ist nicht zu beanstanden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).