VB.2023.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00270
5. Juli 2023Deutsch15 min
Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau wurden mit Schreiben des Migrationsamts
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00270
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1982 geborene irakische Staatsangehörige A reiste am 30. Oktober 2000 in die
Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge
(BFF; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 18. Juni 2002 wurde
sein Asylgesuch abgewiesen und er vorläufig aufgenommen. Am 24. März 2009
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils jährlich verlängert,
letztmals mit Gültigkeit bis 15. März 2024.
B. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. August
2015 wurde A wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen vom 1. Dezember
2011 bis 10. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 46'788.50 verwarnt und es
wurde ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht gestellt, falls er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden
müsse oder zu andern Klagen Anlass gebe. Bis zum 30. September 2015 stieg der
Sozialhilfebezug auf Fr. 48'512.15 an; seither bezieht A keine Leistungen
der Sozialhilfe mehr.
C. Am 25. Mai
2016 heiratete A im Heimatland C. Zwei Gesuche um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau wurden mit Schreiben des Migrationsamts
vom 23. Januar 2018 bzw. vom 12. Juli 2018 als gegenstandslos
abgeschrieben, weil A die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte.
Ein drittes Aufenthaltsgesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. März
2020 mangels genügender finanzieller Mittel sowie wegen bestehender Schulden abgewiesen.
D.
Den Betreibungsregisterauszügen der
Betreibungsämter D vom 14. Juli 2022, Zürich 4 vom 29. September
2022 und E vom 28. April 2022 ist zu entnehmen, dass gegen A Betreibungen von Fr. 4'182.10 und Pfändungen von Fr. 6'380.50
eingeleitet werden mussten sowie Verlustscheine von Fr. 90'686.95
bestehen. Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
8. September 2017 der Vergehen gegen das AIG schuldig befunden und mit
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und
einer Busse von Fr. 900.- bestraft. Mit Strafbefehl des Statthalteramts
des Bezirks Zürich vom 11. Juli 2022 wurde er des Verstosses gegen die
COVID-19-Verordnung schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'000.-
bestraft.
Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das vierte
Nachzugsgesuch von A ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. April 2023 ab.
III.
A liess am 16. Mai 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 3. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt sei
anzuweisen, dem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für C vom 5. Januar
2022.
zu entsprechen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber dieUnangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer kam ursprünglich als Asylbewerber
in die Schweiz und lebt seit 22 Jahren hier. Bevor ihm am 24. März
2009.
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, auf deren Verlängerung nach Art. 33
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) grundsätzlich kein
Rechtsanspruch besteht, durchlief er erfolglos ein Asylverfahren und wurde
schliesslich vorläufig aufgenommen. Da der Beschwerdeführer lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann er sich für
den Nachzug seiner Ehefrau nur auf Art. 44 AIG stützen, welcher ihm anders
als Art. 42 und 43 AIG keinen Nachzugsanspruch einräumt (BGE 137 I 284 E. 1.2).
Die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2).
2.2
2.2.1
Allerdings vermag der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen aus
dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) garantierten Schutz des Familienlebens einen Anspruch auf Nachzug der
Ehegattin abzuleiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich
gelebt wird (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3,
130.
II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).
Kommt den Betroffenen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die
zuständigen Behörden deshalb nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44
AIG über ihr Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus
guten Gründen abweisen (vgl. zum Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 4.1).
2.2.2
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist
dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen,
ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni
2018, 2C_251/2017, E. 2.2).
Ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einem rechtmässigen
Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es
besondere Gründe bedarf, um den Aufenthalt einer ausländischen Person zu
beenden; die Steuerung der Einwanderung genügt als einziges öffentliches
Interesse hierfür nicht mehr. Im Einzelfall kann es sich freilich anders
verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 ff.,
E. 3.8 und 3.9). Beruht die Anwesenheit in diesem Sinn auf einem
gefestigten Rechtsanspruch, kann aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf
Familiennachzug abgeleitet werden, soweit die Bedingungen von Art. 44 AIG
erfüllt und die Nachzugsfristen eingehalten sind (vgl. BGr, 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 1.2).
2.3
Der
Beschwerdeführer verfügt zwar nur über eine Aufenthaltsbewilligung, deren
Verlängerung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, womit er kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht hat. Angesichts der mehrjährigen Dauer der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers (von Juni 2002 bis März 2009) und der
anschliessenden Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis 15. März
2024.
ist näher zu prüfen, ob – im Sinn des soeben Erwähnten – ein faktisches
Aufenthaltsrecht angenommen werden kann (vgl. BGr, 24. Juli 2020,
2C_64/2020, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich (BGE 126 II 425 E. 4c/a; BGE 126 II 377 E. 2c/aa; BGE
120.
Ib 16 E. 3b; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b/cc).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat, fehlt es vorliegend an
Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer besonders enge private
Beziehung zur Schweiz sowie eine tiefgreifende Integration in die hiesigen
Verhältnisse aufweist. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer über mehrere Jahre (Dezember 2011 bis September 2015) auf
Sozialhilfe angewiesen war und Fürsorgegelder im Umfang von Fr. 48'512.15
bezogen hat. Darüber hinaus war er teilweise nur unregelmässig erwerbstätig und
von Februar 2021 bis Mai 2022 arbeitslos. Insbesondere muss sich der
Beschwerdeführer seine sehr hohe Überschuldung im Umfang von rund Fr. 100'000.-
entgegenhalten lassen, die für sich allein bereits die Integration des
Beschwerdeführers trübt. Sodann hat sich der Beschwerdeführer auch nicht
klaglos verhalten und in den Jahren 2017 und 2022 je einen Strafbefehl gegen
sich erwirkt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann daher vorliegend
nicht von einer wie in BGE 144 I 266 geforderten Integration beim
Beschwerdeführer ausgegangen werden. Insofern liegt keine Verletzung des
Grundrechts auf Achtung des Privatlebens vor und verfügt der Beschwerdeführer
über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, welches einen Anspruch
auf Nachzug der Ehefrau und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewährt.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a–c AIG kann
ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine
Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG) und kann die
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG neu vom Abschluss einer
Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7
mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art. 51 Abs. 2 AIG). Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug
vorliegen, hat der Familiennachzug
innert
den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes-
und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den
Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch
BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).
3.1.2
Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug
hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht
auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an
einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere
auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb
etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem
unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck
verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen
der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt
wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner
BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll
Dispositiv
demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht
werden.
3.2 Unbestritten ist, dass das am 5. Januar 2022
eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt
ist, weshalb lediglich noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe
einen nachträglichen Familiennachzug
zu rechtfertigen vermögen.
3.2.1
Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach
Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe
sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der
nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im
Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach
Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen
(BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 4.6).
3.2.2
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1
– 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2;
BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Ein
nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person
die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht
hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später
einen derartigen Nachzug zu beantragen.
3.2.3
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind
durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90
AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
3.3
3.3.1
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist,
dass vorliegend kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG für einen nachträglichen
Familiennachzug besteht, so ist dies nicht zu beanstanden: Zwar ist nicht von der
Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach fristgerecht, jedoch
erfolglos um den Nachzug seiner Ehefrau ersucht hat und damit allenfalls
unfreiwillig von ihr getrennt lebt. Insoweit kann allenfalls auch nicht von
einem beschränkten Interesse an einem
ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben ausgegangen werden. Demgegenüber spricht der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer in der Schweiz weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch
Asyl gewährt wurde, dafür, dass er nicht gezwungen war, sein Heimatland zu
verlassen und damit auch ein Eheleben im Heimatland möglich ist. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Trennung von
seiner Ehefrau nicht freiwillig erfolgt sei, vermag dies am Ergebnis nichts zu
ändern. Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er während der
Nachzugsfrist über keine genügende Einkommenssituation verfügt und deshalb
bereits einmal erfolglos ein Gesuch gestellt habe, hat dieser Umstand keinen
Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019,
2C_555/2019, E. 5.3). Sodann ändern seine Ausführungen zur verspätet
erfolgten Gesuchseinreichung nichts daran, dass
es die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits
vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Zwar ist die Behandlung eines nachträglichen Gesuchs nicht davon
abhängig zu machen, ob die betreffende Person bereits innerhalb der anwendbaren
Frist ein erfolgloses Gesuch gestellt hat. Umgekehrt kann der spätere Wegfall
von Nachzugshindernissen zwar bei der Beurteilung der wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG beachtlich sein; er stellt
jedoch – für sich allein genommen – entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch keinen Grund dar, um ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug
gutzuheissen (vgl. VGr, 8. Oktober
2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2). Selbst
der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, rechtzeitig die
Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt grundsätzlich
keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, welcher einen nachträglichen Ehegattennachzug
rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August
2016, 2C_363/2016).
3.3.2
Sodann ist das vom Beschwerdeführer gerügte
Verhalten, wonach das Migrationsamt ihn nicht konkret und für ihn verständlich
auf den Lauf der Frist aufmerksam gemacht habe, nicht zu hören. Denn die vom
Beschwerdeführer hinsichtlich der Familiennachzugsfristen implizierte
behördliche Auskunftspflicht wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist in
diesem Umfang in keiner Gesetzesbestimmung verankert. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1
und Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund,
Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und
Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere
über ihre Rechte und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur
Integrationsförderung hinweisen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts
wollte der Gesetzgeber mit der nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine
umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese
verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden
Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5;
21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 26. August 2013,
2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren Hinweisen). Besondere Umstände,
welche die unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Auskunft gleichstellen und
es den Beschwerdeführenden damit erlauben würden, sich auf den
verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 BV) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind
vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach am Beschwerdeführer gewesen,
sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und materiellen
Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig rechtzeitig
fachkundig beraten zu lassen.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, wichtige familiäre
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3
VZAE in Verbindung mit Art. 75
VZAE nachzuweisen. Das angefochtene
Urteil ist nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).