VB.2023.00271
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00271
21. Juni 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24644)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00271
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, zzt. im Gefängnis E, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Einweisung
in die Sicherheitsabteilung
(aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer
Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft, deren Vollzug zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen)
aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die stationäre
Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und mit
Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015 die nachträgliche
Verwahrung von A angeordnet.
B. Seither befand sich A nach einem anfänglichen
Aufenthalt im Gefängnis C jeweils alternierend in den Gefängnissen D
und E, wo er jeweils nicht in den Normalvollzug, sondern in den
Kleingruppenvollzug bzw. die Sicherheitsabteilung eingewiesen war. Am
10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung seines
psychopathologischen Zustands im Rahmen einer "Krisenintervention" in
der Einrichtung F der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in I
untergebracht. Am 25. Januar 2023 wurde er zurück in die Sicherheitsabteilung
des Gefängnisses E überstellt. Ein Gesuch des Gefängnisses E, A für
weitere sechs Monate, bis am 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung
einzuweisen, wurde vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung mit
Verfügung vom 16. Februar 2023 rückwirkend per 25. Januar 2023
gutgeheissen. Dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs gegen diese Verfügung
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
liess A am 23. März 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich rekurrieren und die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen, ihn unverzüglich in eine
psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Anstalt zu verlegen.
Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem Rekurs sei "insofern die aufschiebende Wirkung zu
erteilen als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine
psychiatrische Klinik zu verlegen sei".
B. Mit
Zwischenentscheid vom 18. April 2023 wies die Direktion der Justiz und des
Innern den letztgenannten Antrag, welchen sie als Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
entgegennahm, unter Hinzuschlagung der Kosten zum noch ausstehenden Entscheid
über die Hauptsache ab (Dispositivziffern I, II und IV). Sodann forderte sie
das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung auf, innert 30 Tagen zum
Rekurs Stellung zu nehmen (Dispositivziffer III).
III.
A. Mit
Eingabe vom 16. Mai 2023 liess A hiergegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des
Rekursverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen,
respektive das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen,
ihn unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen. Für den Rekurs vom
23.
März 2023 sei insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
als A während der Dauer des hängigen Verfahrens in eine psychiatrische Klinik
zu verlegen sei. Sodann sei A für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu erteilen und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
beantragten mit Eingaben vom 24. Mai bzw. 2. Juni 2023 jeweils die
Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Rekursverfahrens und die Vollzugsakten
von A wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher
Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
1.2
Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren sowie auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit
selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses
Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich
auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren,
sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2;
9.
Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die
blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur
genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der Verweigerung
beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer solchen Möglichkeit
auszugehen (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2;
25.
September 2019, VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 48). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dem infolge seiner
schweren psychischen Störung bestehenden akuten Behandlungsbedürfnis könne in
der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nicht in genügendem Masse
nachgekommen werden, weshalb seine physische und psychische Integrität seit
längerer Zeit verletzt sei und die Unterbringung im Gefängnis E eine
unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darstelle.
Der Beschwerdeführer legt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für
den Fall des Nichterlasses vorsorglicher Massnahmen dar. Nachdem auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 25
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch
die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes
bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der
Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten,
und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen
qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz
ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz
deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer
Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich
schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Kein besonderer Grund
liegt vor, wenn die Rechtsstellung Dritter nur geringfügig beeinträchtigt wird
(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 f.). Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob
sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als
verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Schutz wichtiger Polizeigüter sowie der Sicherung des Vollzugs der
angefochtenen Anordnung zu. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen
werden, sofern sie klar zutage treten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 28; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054, E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen).
2.2
Die
aufschiebende Wirkung ist ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes und
steht als solches in engem Bezug zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 6 VRG. Diese Vorschrift findet auch im
Rekursverfahren Anwendung und bildet die Grundlage für einstweiligen
Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des Rekurses (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 7). Vorsorgliche Massnahmen im Sinn
dieser Bestimmung lassen sich negativ als Anordnungen umschreiben, welche den
einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung
gewährleisten sollen. Umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung das wichtigste
Institut des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren dar. In diesem
Sinn kommen vorsorgliche Massnahmen dort zur Anwendung, wo sich die
aufschiebende Wirkung zur Wahrung des einstweiligen Rechtsschutzes im
Rechtsmittelverfahren als unzureichend erweist (vgl. zum Ganzen: Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 10; Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung
im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Zürich 2022, Rz. 150 ff.;
BGE 126 V 407 E. 3.c; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054,
E. 4.4). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schliesst die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen nicht aus, sondern letztere können zusätzlich zur
aufschiebenden Wirkung getroffen werden, um deren pauschale Wirkung sachgerecht
zu differenzieren oder zu ergänzen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 12). Die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn überwiegende
öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die Endverfügung nicht
sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass die Massnahme im Einzelfall
notwendig sowie verhältnismässig ist. Als notwendig erweist sich eine
Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und
unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.
Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr
eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in
persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur
Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid],
VB.2020.00762, E. 2 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 16 f.).
2.3
Den Inhalt
der Massnahmen, welche nach § 6 Satz 1 VRG vorsorglich angeordnet
werden können, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, sondern beschränkt sich
darauf, der zuständigen Behörde den Erlass der "nötigen Massnahmen"
aufzutragen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15). In Lehre
und Praxis wird gemeinhin unterschieden zwischen sichernden Massnahmen, mit
denen erreicht werden soll, dass die Wirksamkeit des Entscheids in der
Hauptsache nicht durch Zeitablauf oder tatsächliche Änderungen kompromittiert
wird, und regelnden oder gestaltenden Massnahmen, mit denen ein strittiges
Rechtsverhältnis unter Abwägung der tangierten Interessen bis zum Entscheid
über die Hauptsache im Sinn einer Zwischenlösung neu geschaffen oder
einstweilig geregelt werden soll (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 18; Märkli, Rz. 105 ff.; BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II
E. 3 mit Hinweisen). Aus der Eigenschaft vorsorglicher Massnahmen als
Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich jedoch verschiedene
Einschränkungen hinsichtlich deren Inhalt: Aufgrund ihrer Akzessorietät zur
Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der
anordnenden Behörde liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der
Hauptsache angeordnet werden, wie er durch das Rechtsbegehren bzw. im Fall
einer Verfahrenseröffnung von Amtes wegen durch den konkreten
Untersuchungsgegenstand festgelegt ist. Mit anderen Worten kann vorsorglich
nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann. Sodann
darf eine vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen, dass der Entscheid in der
Hauptsache vorweggenommen oder gar verunmöglicht wird (vgl. zum Ganzen Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid], VB.2020.00762,
E. 2; 2. November 2016, VB.2016.00613, E. 3.2).
3.
3.1
Vorab ist
zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer für die Dauer des Rekursverfahrens
beantragte Verlegung in eine psychiatrische Klinik innerhalb des
Streitgegenstands der Hauptsache liegt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid offenbar stillschweigend ausgegangen ist. Gegenstand des
Hauptsacheverfahrens ist eine Verfügung des Beschwerdegegners, mit welcher
dieser ein Gesuch des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023, den
Beschwerdeführer für sechs Monate, längstens bis 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung
einzuweisen, rückwirkend per 25. Januar 2023 guthiess. Die Gesuchstellung
erfolgte vor dem Hintergrund, dass die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom
13.
Juni 2022 letztmals bewilligte Verlängerung der Einweisung des
Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nur bis
zum 11. Dezember 2022 Gültigkeit hatte. Der Beschwerdeführer befand sich
indessen wie eingangs dargelegt infolge einer Verschlechterung seines
psychopathologischen Zustands vom 10. August 2022 bis am 24. Januar
2023.
in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F der PUK,
sodass im Zeitpunkt seiner Rückkehr in das Gefängnis E keine gültige
Einweisung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E mehr vorlag.
Festzuhalten ist hingegen, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in die PUK
– wie der Beschwerdegegner mit E-Mail an die Leitung der Sicherheitsabteilung
des Gefängnisses E vom 8. August 2022 ausdrücklich festhielt – nicht
auf Anordnung des Beschwerdegegners hin, sondern durch das Gefängnis E auf
Grundlage eines entsprechenden Einweisungszeugnisses des Anstaltspsychiaters Dr. med. G
erfolgt war. Folglich war der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der
Krisenintervention, sowie auch im Zeitpunkt der Einreichung des
streitgegenständlichen Gesuchs um Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung
des Gefängnisses E, nach wie vor dem Gefängnis E zum Vollzug seiner
Verwahrung zugewiesen, wie sich aus Dispositivziffer I der rechtskräftigen
Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2021 betreffend die
Versetzung des Beschwerdeführers ergibt.
3.2
Zu
beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr vor Erlass der
streitgegenständlichen Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs. Nachdem der
Beschwerdegegner sie mit E-Mail vom 8. Februar 2023 über das Gesuch des Gefängnisses E
unter Aufforderung zur Stellungnahme informiert hatte, führte sie mit Schreiben
vom 14. Februar 2023 aus, dass der Beschwerdeführer ihr anlässlich ihrer
letzten Besprechung in der Einrichtung F mitgeteilt habe, dass er den
Aufenthalt auf der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E gegenüber dem
Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der Einrichtung F bevorzuge.
Allerdings sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit beiden
Aufenthaltsorten nicht einverstanden sei. Aufgrund der eingeschränkten
Kommunikationsmöglichkeiten könne sie sich zum "Versetzungsantrag"
zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschliessend äussern. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies abschliessend darauf hin, dass der
Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners
nicht aufgrund von "renitentem Verhalten" auf die [Sicherheits-]Abteilung
eingewiesen werde, nichts daran ändere, dass die Sicherheitsabteilung einer
Vollzugsanstalt (wie die Einweisung in eine Vollzugsanstalt im Allgemeinen)
nicht nur der falsche Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer sei, sondern
seine Grund- und Menschenrechte verletze. Sie würde sich deshalb an dieser
Stelle namens und im Auftrag ihres Mandanten explizit vorbehalten, jederzeit
einen Versetzungsantrag zu stellen. Dies tat die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers auch, indem sie beim Beschwerdegegner mit separater Eingabe
vom 23. März 2023 – zeitgleich zum Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Februar
2023.
– ein umfassend begründetes Gesuch um Aufhebung und Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Verwahrung anhängig machte. Für den Fall der
Ablehnung dieses Gesuchs stellte sie diverse Eventualanträge betreffend die
konventionskonforme Ausgestaltung der Verwahrung, mithin dass der
Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers unter räumlicher Trennung vom
Strafvollzug stattfinden solle und dass der Beschwerdeführer "insbesondere"
in eine geeignete Pflegeeinrichtung / ein betreutes Wohnen oder in
eine psychiatrische Anstalt zu verlegen sei. Ein Gesuch um Versetzung des
Beschwerdeführers in eine psychiatrische Anstalt wurde mithin erst am
23.
März 2023 anhängig gemacht.
3.3
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, welches
mit der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar
2023.
seinen Abschluss fand, einzig die Frage zum Gegenstand hatte, ob der
Beschwerdeführer, nachdem er gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte seine
Hafterstehungsfähigkeit wiedererlangt hatte und folglich auf Veranlassung der
Anstaltsleitung aus der PUK F zurück in das Gefängnis E überstellt worden
war, weiterhin in die Sicherheitsabteilung oder aber in den Normalvollzug
eingewiesen werden sollte. Eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere
Vollzugseinrichtung war zu jenem Zeitpunkt weder vom Gefängnis E, noch vom
Beschwerdeführer beantragt worden und bildete, angesichts der nach wie vor
rechtskräftigen Zuweisung des Beschwerdeführers zum Verwahrungsvollzug im Gefängnis E,
somit auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
3.4
Dass auch
der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht von einem weiteren
Verfahrensgegenstand ausgingen, ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus deren
Ausführungen, wonach eine Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses gegen die streitgegenständliche Verfügung "nicht
grundsätzlich" beantragt worden sei, bzw. beantragt werde. Der Beschwerdeführer
liess hierzu ausführen, der betreffende Antrag stehe vielmehr in einem direkten
Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlegung in eine psychiatrische Klinik während
der Dauer des Verfahrens, weshalb dieser auch dahingehend formuliert worden sei,
dass der Beschwerde "insofern" die aufschiebende Wirkung zu erteilen
sei, als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine
psychiatrische Klinik zu verlegen sei. Demgegenüber sei zu keinem Zeitpunkt die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne eine gleichzeitige Verlegung
in eine psychiatrische Klinik beantragt worden. Wäre nach Auffassung des
Beschwerdeführers mit der streitgegenständlichen Verfügung des
Beschwerdegegners vom 16. Februar 2023 nicht nur über die Verlängerung der
Einweisung in die Sicherheitsabteilung bzw. die Platzierung innerhalb des Gefängnisses E,
sondern überhaupt über die Frage einer Rückversetzung des Beschwerdeführers aus
der PUK F in das Gefängnis E entschieden worden, so hätte der
Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Rückkehr in das Gefängnis E gar
keine vorsorglichen Massnahmen, sondern lediglich die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragen müssen. Dass der Beschwerdeführer wie
dargelegt ausdrücklich betont, dass genau dies nicht beantragt worden sei,
deutet hingegen klar darauf hin, dass die Frage der Rückkehr des
Beschwerdeführers in das Gefängnis E gar nicht erst Gegenstand des
Hauptsacheverfahrens bildete.
3.5
Da sich
der Gegenstand des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wie dargelegt auf
die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb des Gefängnisses E
erschöpfte, ging das vorliegend strittige Begehren um vorsorgliche Versetzung
des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des
Rekursverfahrens über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus, weshalb es
bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Insofern erweisen sich die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Rahmen des Endentscheids zu prüfen sein
werde, ob der Beschwerdeführer im Gefängnis E geeignet untergebracht sei
bzw. ob sich dessen Unterbringung im Gefängnis E noch als verhältnismässig
erweise, als unzutreffend. Wie dargelegt bildete eine Versetzung des
Beschwerdeführers in eine andere Anstalt als das Gefängnis E gerade nicht
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann somit auch nicht
Gegenstand des Rekursverfahrens sein, welches sich auf eine Überprüfung des
erstinstanzlichen Entscheids beschränkt. Über die mit Gesuch vom 23. März
2023.
– eventualiter zur Entlassung aus der Verwahrung – beantragte Versetzung
des Beschwerdeführers wird zuvor erstinstanzlich der Beschwerdegegner in einem
separaten Verfahren zu befinden haben.
3.6
Im
Ergebnis ist die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass
vorsorglicher Massnahmen indessen nicht zu beanstanden. Da der
Beschwerdeführer, wie er selbst darlegen lässt, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses lediglich im Umfang des Begehrens um Erlass
vorsorglicher Massnahmen beantragte, erweist sich konsequenterweise auch die
Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als
rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
3.7
Angesichts
dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob sich die vorinstanzliche Würdigung
der Aktenlage, wonach aufgrund der vorliegenden Schilderungen kein Anlass
bestehe, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar zu verneinen,
als zutreffend erweist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 23. März 2023 betreffend Entlassung
aus der Verwahrung beim Beschwerdegegner ein äusserst ähnlich lautendes
Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen liess, gemäss welchem er unverzüglich,
spätestens jedoch auf Ende März 2023, und für die Dauer des Verfahrens in eine
psychiatrische Klinik zu verlegen sei; dass unverzüglich, spätestens jedoch auf
Ende März 2023 und für die Dauer des Verfahrens ein geeignetes Therapiesetting
unter Beizug eines arabisch sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu
installieren sei; und dass ihm während der Dauer des Verfahrens
Vollzugslockerungen, insbesondere begleitete Ausgänge, zu gewähren seien. Nach
dem derzeitigen Stand der Akten wurden diese Begehren um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vom Beschwerdegegner bisher noch nicht behandelt. Der
Beschwerdegegner wird im Rahmen seiner Beurteilung prüfen müssen, ob der
psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers seinem Verbleib im Gefängnis E
während der Dauer der Behandlung des Gesuchs vom 23. März 2023
entgegensteht. Hierfür wird er sich mit den in dieser Hinsicht ausführlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Ausführungen der
Anstaltspsychiaterin H hinreichend – und angesichts der entstandenen
Verzögerung auch beförderlich – auseinandersetzen müssen.
4.
4.1
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um
vorsorgliche Verlegung in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des Rekursverfahrens
eindeutig über den Streitgegenstand der Hauptsache hinausging, welcher sich auf
die Behandlung des Gesuchs des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023 um
Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung beschränkte,
ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu betrachten. Somit sind die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
5.
Als Rechtsmittelentscheid über
einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist
dagegen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1
BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn von
Erwägung 5 Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.