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Entscheid

VB.2023.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00271

21. Juni 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24644)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00271

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, zzt. im Gefängnis E, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Einweisung

in die Sicherheitsabteilung

(aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 1. Dezember 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer

Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft, deren Vollzug zugunsten einer

stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen)

aufgeschoben wurde. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung wurde die stationäre

Massnahme am 7. Oktober 2014 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und mit

Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2015 die nachträgliche

Verwahrung von A angeordnet.

B. Seither befand sich A nach einem anfänglichen

Aufenthalt im Gefängnis C jeweils alternierend in den Gefängnissen D

und E, wo er jeweils nicht in den Normalvollzug, sondern in den

Kleingruppenvollzug bzw. die Sicherheitsabteilung eingewiesen war. Am

10. August 2022 wurde A infolge Verschlechterung seines

psychopathologischen Zustands im Rahmen einer "Krisenintervention" in

der Einrichtung F der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in I

untergebracht. Am 25. Januar 2023 wurde er zurück in die Sicherheitsabteilung

des Gefängnisses E überstellt. Ein Gesuch des Gefängnisses E, A für

weitere sechs Monate, bis am 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung

einzuweisen, wurde vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung mit

Verfügung vom 16. Februar 2023 rückwirkend per 25. Januar 2023

gutgeheissen. Dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs gegen diese Verfügung

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

liess A am 23. März 2023 an die Direktion der Justiz und des Innern des

Kantons Zürich rekurrieren und die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen, ihn unverzüglich in eine

psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Anstalt zu verlegen.

Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Dem Rekurs sei "insofern die aufschiebende Wirkung zu

erteilen als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine

psychiatrische Klinik zu verlegen sei".

B. Mit

Zwischenentscheid vom 18. April 2023 wies die Direktion der Justiz und des

Innern den letztgenannten Antrag, welchen sie als Gesuch um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung und um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

entgegennahm, unter Hinzuschlagung der Kosten zum noch ausstehenden Entscheid

über die Hauptsache ab (Dispositivziffern I, II und IV). Sodann forderte sie

das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung auf, innert 30 Tagen zum

Rekurs Stellung zu nehmen (Dispositivziffer III).

III.

A. Mit

Eingabe vom 16. Mai 2023 liess A hiergegen Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

beantragen. Er sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während der Dauer des

Rekursverfahrens unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen,

respektive das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei anzuweisen,

ihn unverzüglich in eine psychiatrische Klinik zu verlegen. Für den Rekurs vom

23.

März 2023 sei insofern die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,

als A während der Dauer des hängigen Verfahrens in eine psychiatrische Klinik

zu verlegen sei. Sodann sei A für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu erteilen und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als

amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

beantragten mit Eingaben vom 24. Mai bzw. 2. Juni 2023 jeweils die

Abweisung der Beschwerde. Die Akten des Rekursverfahrens und die Vollzugsakten

von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher

Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

1.2

Angefochten ist die Abweisung eines Antrags auf

Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rekursverfahren sowie auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dabei handelt es sich um einen

Zwischenentscheid gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 BGG. Soweit

selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht die Zuständigkeit oder den

Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses

Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich

auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren,

sei es in einem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht

gänzlich beseitigen lässt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2;

9.

Februar 2017, VB.2016.00651, E. 3.2; Felix Uhlmann in: Marcel

Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die

blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur

genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung

oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5). Bei der Verweigerung

beantragter vorsorglicher Massnahmen ist regelmässig von einer solchen Möglichkeit

auszugehen (VGr, 6. Januar 2021, VB.2021.00699, E. 1.2;

25.

September 2019, VB.2019.00292, E. 1.2.1 mit Hinweis auf Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 48). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dem infolge seiner

schweren psychischen Störung bestehenden akuten Behandlungsbedürfnis könne in

der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nicht in genügendem Masse

nachgekommen werden, weshalb seine physische und psychische Integrität seit

längerer Zeit verletzt sei und die Unterbringung im Gefängnis E eine

unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darstelle.

Der Beschwerdeführer legt damit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für

den Fall des Nichterlasses vorsorglicher Massnahmen dar. Nachdem auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 25

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch

die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas anderes

bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der

Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten,

und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen

qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der

aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz

deren Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil

droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer

Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich

schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Kein besonderer Grund

liegt vor, wenn die Rechtsstellung Dritter nur geringfügig beeinträchtigt wird

(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 f.). Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob

sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als

verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich

gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem

Schutz wichtiger Polizeigüter sowie der Sicherung des Vollzugs der

angefochtenen Anordnung zu. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen

werden, sofern sie klar zutage treten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 28; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054, E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

2.2

Die

aufschiebende Wirkung ist ein Institut des einstweiligen Rechtsschutzes und

steht als solches in engem Bezug zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss § 6 VRG. Diese Vorschrift findet auch im

Rekursverfahren Anwendung und bildet die Grundlage für einstweiligen

Rechtsschutz während der Behandlungsdauer des Rekurses (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 6 N. 7). Vorsorgliche Massnahmen im Sinn

dieser Bestimmung lassen sich negativ als Anordnungen umschreiben, welche den

einstweiligen Rechtsschutz anders als durch die aufschiebende Wirkung

gewährleisten sollen. Umgekehrt stellt die aufschiebende Wirkung das wichtigste

Institut des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren dar. In diesem

Sinn kommen vorsorgliche Massnahmen dort zur Anwendung, wo sich die

aufschiebende Wirkung zur Wahrung des einstweiligen Rechtsschutzes im

Rechtsmittelverfahren als unzureichend erweist (vgl. zum Ganzen: Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 6 N. 10; Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung

im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Zürich 2022, Rz. 150 ff.;

BGE 126 V 407 E. 3.c; VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00054,

E. 4.4). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schliesst die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen nicht aus, sondern letztere können zusätzlich zur

aufschiebenden Wirkung getroffen werden, um deren pauschale Wirkung sachgerecht

zu differenzieren oder zu ergänzen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 12). Die Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn überwiegende

öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die Endverfügung nicht

sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich, dass die Massnahme im Einzelfall

notwendig sowie verhältnismässig ist. Als notwendig erweist sich eine

Massnahme, wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und

unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen Interessen zu wahren.

Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr

eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in

persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur

Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid],

VB.2020.00762, E. 2 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 16 f.).

2.3

Den Inhalt

der Massnahmen, welche nach § 6 Satz 1 VRG vorsorglich angeordnet

werden können, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich, sondern beschränkt sich

darauf, der zuständigen Behörde den Erlass der "nötigen Massnahmen"

aufzutragen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15). In Lehre

und Praxis wird gemeinhin unterschieden zwischen sichernden Massnahmen, mit

denen erreicht werden soll, dass die Wirksamkeit des Entscheids in der

Hauptsache nicht durch Zeitablauf oder tatsächliche Änderungen kompromittiert

wird, und regelnden oder gestaltenden Massnahmen, mit denen ein strittiges

Rechtsverhältnis unter Abwägung der tangierten Interessen bis zum Entscheid

über die Hauptsache im Sinn einer Zwischenlösung neu geschaffen oder

einstweilig geregelt werden soll (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 18; Märkli, Rz. 105 ff.; BGE 130 II 149 E. 2.2; 127 II

E. 3 mit Hinweisen). Aus der Eigenschaft vorsorglicher Massnahmen als

Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich jedoch verschiedene

Einschränkungen hinsichtlich deren Inhalt: Aufgrund ihrer Akzessorietät zur

Hauptsache müssen vorsorgliche Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der

anordnenden Behörde liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der

Hauptsache angeordnet werden, wie er durch das Rechtsbegehren bzw. im Fall

einer Verfahrenseröffnung von Amtes wegen durch den konkreten

Untersuchungsgegenstand festgelegt ist. Mit anderen Worten kann vorsorglich

nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache verlangt werden kann. Sodann

darf eine vorsorgliche Massnahme nicht dazu führen, dass der Entscheid in der

Hauptsache vorweggenommen oder gar verunmöglicht wird (vgl. zum Ganzen Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 15; VGr, 2. Februar 2021 [Zwischenentscheid], VB.2020.00762,

E. 2; 2. November 2016, VB.2016.00613, E. 3.2).

3.

3.1

Vorab ist

zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer für die Dauer des Rekursverfahrens

beantragte Verlegung in eine psychiatrische Klinik innerhalb des

Streitgegenstands der Hauptsache liegt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid offenbar stillschweigend ausgegangen ist. Gegenstand des

Hauptsacheverfahrens ist eine Verfügung des Beschwerdegegners, mit welcher

dieser ein Gesuch des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023, den

Beschwerdeführer für sechs Monate, längstens bis 24. Juli 2023, in die Sicherheitsabteilung

einzuweisen, rückwirkend per 25. Januar 2023 guthiess. Die Gesuchstellung

erfolgte vor dem Hintergrund, dass die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom

13.

Juni 2022 letztmals bewilligte Verlängerung der Einweisung des

Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E nur bis

zum 11. Dezember 2022 Gültigkeit hatte. Der Beschwerdeführer befand sich

indessen wie eingangs dargelegt infolge einer Verschlechterung seines

psychopathologischen Zustands vom 10. August 2022 bis am 24. Januar

2023.

in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F der PUK,

sodass im Zeitpunkt seiner Rückkehr in das Gefängnis E keine gültige

Einweisung in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E mehr vorlag.

Festzuhalten ist hingegen, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in die PUK

– wie der Beschwerdegegner mit E-Mail an die Leitung der Sicherheitsabteilung

des Gefängnisses E vom 8. August 2022 ausdrücklich festhielt – nicht

auf Anordnung des Beschwerdegegners hin, sondern durch das Gefängnis E auf

Grundlage eines entsprechenden Einweisungszeugnisses des Anstaltspsychiaters Dr. med. G

erfolgt war. Folglich war der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der

Krisenintervention, sowie auch im Zeitpunkt der Einreichung des

streitgegenständlichen Gesuchs um Verlängerung der Einweisung in die Sicherheitsabteilung

des Gefängnisses E, nach wie vor dem Gefängnis E zum Vollzug seiner

Verwahrung zugewiesen, wie sich aus Dispositivziffer I der rechtskräftigen

Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2021 betreffend die

Versetzung des Beschwerdeführers ergibt.

3.2

Zu

beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des ihr vor Erlass der

streitgegenständlichen Verfügung gewährten rechtlichen Gehörs. Nachdem der

Beschwerdegegner sie mit E-Mail vom 8. Februar 2023 über das Gesuch des Gefängnisses E

unter Aufforderung zur Stellungnahme informiert hatte, führte sie mit Schreiben

vom 14. Februar 2023 aus, dass der Beschwerdeführer ihr anlässlich ihrer

letzten Besprechung in der Einrichtung F mitgeteilt habe, dass er den

Aufenthalt auf der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses E gegenüber dem

Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der Einrichtung F bevorzuge.

Allerdings sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit beiden

Aufenthaltsorten nicht einverstanden sei. Aufgrund der eingeschränkten

Kommunikationsmöglichkeiten könne sie sich zum "Versetzungsantrag"

zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht abschliessend äussern. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies abschliessend darauf hin, dass der

Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners

nicht aufgrund von "renitentem Verhalten" auf die [Sicherheits-]Abteilung

eingewiesen werde, nichts daran ändere, dass die Sicherheitsabteilung einer

Vollzugsanstalt (wie die Einweisung in eine Vollzugsanstalt im Allgemeinen)

nicht nur der falsche Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer sei, sondern

seine Grund- und Menschenrechte verletze. Sie würde sich deshalb an dieser

Stelle namens und im Auftrag ihres Mandanten explizit vorbehalten, jederzeit

einen Versetzungsantrag zu stellen. Dies tat die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers auch, indem sie beim Beschwerdegegner mit separater Eingabe

vom 23. März 2023 – zeitgleich zum Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Februar

2023.

– ein umfassend begründetes Gesuch um Aufhebung und Entlassung des

Beschwerdeführers aus der Verwahrung anhängig machte. Für den Fall der

Ablehnung dieses Gesuchs stellte sie diverse Eventualanträge betreffend die

konventionskonforme Ausgestaltung der Verwahrung, mithin dass der

Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers unter räumlicher Trennung vom

Strafvollzug stattfinden solle und dass der Beschwerdeführer "insbesondere"

in eine geeignete Pflegeeinrichtung / ein betreutes Wohnen oder in

eine psychiatrische Anstalt zu verlegen sei. Ein Gesuch um Versetzung des

Beschwerdeführers in eine psychiatrische Anstalt wurde mithin erst am

23.

März 2023 anhängig gemacht.

3.3

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, welches

mit der streitgegenständlichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Februar

2023.

seinen Abschluss fand, einzig die Frage zum Gegenstand hatte, ob der

Beschwerdeführer, nachdem er gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte seine

Hafterstehungsfähigkeit wiedererlangt hatte und folglich auf Veranlassung der

Anstaltsleitung aus der PUK F zurück in das Gefängnis E überstellt worden

war, weiterhin in die Sicherheitsabteilung oder aber in den Normalvollzug

eingewiesen werden sollte. Eine Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere

Vollzugseinrichtung war zu jenem Zeitpunkt weder vom Gefängnis E, noch vom

Beschwerdeführer beantragt worden und bildete, angesichts der nach wie vor

rechtskräftigen Zuweisung des Beschwerdeführers zum Verwahrungsvollzug im Gefängnis E,

somit auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

3.4

Dass auch

der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin nicht von einem weiteren

Verfahrensgegenstand ausgingen, ergibt sich im Übrigen mittelbar auch aus deren

Ausführungen, wonach eine Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses gegen die streitgegenständliche Verfügung "nicht

grundsätzlich" beantragt worden sei, bzw. beantragt werde. Der Beschwerdeführer

liess hierzu ausführen, der betreffende Antrag stehe vielmehr in einem direkten

Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlegung in eine psychiatrische Klinik während

der Dauer des Verfahrens, weshalb dieser auch dahingehend formuliert worden sei,

dass der Beschwerde "insofern" die aufschiebende Wirkung zu erteilen

sei, als der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens in eine

psychiatrische Klinik zu verlegen sei. Demgegenüber sei zu keinem Zeitpunkt die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne eine gleichzeitige Verlegung

in eine psychiatrische Klinik beantragt worden. Wäre nach Auffassung des

Beschwerdeführers mit der streitgegenständlichen Verfügung des

Beschwerdegegners vom 16. Februar 2023 nicht nur über die Verlängerung der

Einweisung in die Sicherheitsabteilung bzw. die Platzierung innerhalb des Gefängnisses E,

sondern überhaupt über die Frage einer Rückversetzung des Beschwerdeführers aus

der PUK F in das Gefängnis E entschieden worden, so hätte der

Beschwerdeführer zur Vermeidung einer Rückkehr in das Gefängnis E gar

keine vorsorglichen Massnahmen, sondern lediglich die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung beantragen müssen. Dass der Beschwerdeführer wie

dargelegt ausdrücklich betont, dass genau dies nicht beantragt worden sei,

deutet hingegen klar darauf hin, dass die Frage der Rückkehr des

Beschwerdeführers in das Gefängnis E gar nicht erst Gegenstand des

Hauptsacheverfahrens bildete.

3.5

Da sich

der Gegenstand des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens wie dargelegt auf

die Platzierung des Beschwerdeführers innerhalb des Gefängnisses E

erschöpfte, ging das vorliegend strittige Begehren um vorsorgliche Versetzung

des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des

Rekursverfahrens über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus, weshalb es

bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre. Insofern erweisen sich die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Rahmen des Endentscheids zu prüfen sein

werde, ob der Beschwerdeführer im Gefängnis E geeignet untergebracht sei

bzw. ob sich dessen Unterbringung im Gefängnis E noch als verhältnismässig

erweise, als unzutreffend. Wie dargelegt bildete eine Versetzung des

Beschwerdeführers in eine andere Anstalt als das Gefängnis E gerade nicht

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und kann somit auch nicht

Gegenstand des Rekursverfahrens sein, welches sich auf eine Überprüfung des

erstinstanzlichen Entscheids beschränkt. Über die mit Gesuch vom 23. März

2023.

– eventualiter zur Entlassung aus der Verwahrung – beantragte Versetzung

des Beschwerdeführers wird zuvor erstinstanzlich der Beschwerdegegner in einem

separaten Verfahren zu befinden haben.

3.6

Im

Ergebnis ist die Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass

vorsorglicher Massnahmen indessen nicht zu beanstanden. Da der

Beschwerdeführer, wie er selbst darlegen lässt, die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses lediglich im Umfang des Begehrens um Erlass

vorsorglicher Massnahmen beantragte, erweist sich konsequenterweise auch die

Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als

rechtmässig. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3.7

Angesichts

dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob sich die vorinstanzliche Würdigung

der Aktenlage, wonach aufgrund der vorliegenden Schilderungen kein Anlass

bestehe, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar zu verneinen,

als zutreffend erweist. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 23. März 2023 betreffend Entlassung

aus der Verwahrung beim Beschwerdegegner ein äusserst ähnlich lautendes

Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen liess, gemäss welchem er unverzüglich,

spätestens jedoch auf Ende März 2023, und für die Dauer des Verfahrens in eine

psychiatrische Klinik zu verlegen sei; dass unverzüglich, spätestens jedoch auf

Ende März 2023 und für die Dauer des Verfahrens ein geeignetes Therapiesetting

unter Beizug eines arabisch sprechenden Therapeuten oder eines Dolmetschers zu

installieren sei; und dass ihm während der Dauer des Verfahrens

Vollzugslockerungen, insbesondere begleitete Ausgänge, zu gewähren seien. Nach

dem derzeitigen Stand der Akten wurden diese Begehren um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen vom Beschwerdegegner bisher noch nicht behandelt. Der

Beschwerdegegner wird im Rahmen seiner Beurteilung prüfen müssen, ob der

psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers seinem Verbleib im Gefängnis E

während der Dauer der Behandlung des Gesuchs vom 23. März 2023

entgegensteht. Hierfür wird er sich mit den in dieser Hinsicht ausführlichen

Vorbringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Ausführungen der

Anstaltspsychiaterin H hinreichend – und angesichts der entstandenen

Verzögerung auch beförderlich – auseinandersetzen müssen.

4.

4.1

Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um

vorsorgliche Verlegung in eine psychiatrische Klinik für die Dauer des Rekursverfahrens

eindeutig über den Streitgegenstand der Hauptsache hinausging, welcher sich auf

die Behandlung des Gesuchs des Gefängnisses E vom 26. Januar 2023 um

Verlängerung der Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung beschränkte,

ist die Beschwerde als offenkundig aussichtslos zu betrachten. Somit sind die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5.

Als Rechtsmittelentscheid über

einen Zwischenentscheid gilt auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Entsprechend ist

dagegen eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1

BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn von

Erwägung 5 Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.