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Entscheid

VB.2023.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00273

21. Juni 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24634)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00273

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Uster,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil VO.2015.55 vom 18. Dezember 2015 wies der Bezirksrat Uster die

Beschwerde von A gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Uster vom 25. November 2015, welcher das Besuchsrecht von A zu

seinen beiden Söhnen zum Gegenstand hatte, ab, soweit er darauf eintrat. Die

Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat zur Hälfte A. Die

daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 24. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat, wobei es danach

mit Urteil vom 14. März 2016 Dispositivziffer 1 des Urteils vom

24. Februar 2016 berichtigte und A ab sofort für berechtigt erklärte,

seine beiden Söhne einmal monatlich einzeln begleitet während drei Stunden zu

besuchen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten

werden könne.

Mit Beschluss und Urteil VO.2016.51 vom

25. November 2016 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den

Entscheid der KESB Uster vom 2. November 2016, welche – neben anderem –

die Vertretungsbeistandschaft der Söhne von A aufgehoben hatte, ab, soweit er

darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wies er aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde ebenso ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der

Bezirksrat A. Auch gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde an das

Obergericht. Nachdem er diese jedoch wieder zurückgezogen hatte, schrieb das

Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ab.

Mit Eingabe vom 25. November 2018 ersuchte A den Bezirksrat Uster um

Erlass der ihm mit den besagten Entscheiden vom 18. Dezember 2015 und

25. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten.

B. Mit

Entscheid vom 29. November 2018 hob die KESB Uster die für die beiden

Söhne von A bestehende Beistandschaft per sofort auf und entliess die

Beiständin aus ihrem Amt. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom

5. Januar 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. Mit Beschluss und Urteil

VO.2019.1 vom 13. August 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-. Daraufhin gelangte A

mit Beschwerde vom 2. September 2019 an das Obergericht des Kantons

Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2019

teilweise gut und reduzierte die A vom Bezirksrat auferlegten Verfahrenskosten

auf Fr. 1'500.-.

C. Mit

Beschluss BI.2018.5 vom 10. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Uster das

Kostenerlassgesuch von A vom 25. November 2018 ab. Die Entscheidgebühr von

Fr. 300.- auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht

zu.

D. Mit Eingabe

vom 17. Dezember 2019 ersuchte A den Bezirksrat Uster sinngemäss um Erlass

sämtlicher ihm vom Bezirksrat auferlegten Kosten.

E. Mit

Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A – der Rechtsmittelbelehrung des

Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019 folgend –

Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene

Beschluss des Bezirksrats sei – mindestens in Bezug auf die Kostenauflage –

aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss den Entscheiden der

KESB Uster vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 zu erlassen.

Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss

PQ200009 vom 11. Februar 2020 trat die II. Zivilkammer des

Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache

zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Verfahrenskosten

erhob das Obergericht keine, eine Entschädigung sprach es nicht zu.

Der Regierungsrat wies das ihm überwiesene

und als Rekurs behandelte Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche

Prozessführung. Eine Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.

A gelangte daraufhin – entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. August

2020 – mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei

ihm der beantragte Kostenerlass zu gewähren. Zudem seien ihm auch die weiteren

offenen Kosten beim Bezirksrat Uster zu erlassen. Unabhängig davon sei der

Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten

aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein

Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00694.

F. Mit

Beschluss BI.2020.3 vom 20. Oktober 2020 wies der Bezirksrat Uster das

Kostenerlassgesuch von A vom 17. Dezember 2019 ab, soweit er darauf

eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach

er nicht zu.

Erwägungen

II.

A. In der

Folge erhob A mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat

und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom

20.

Oktober 2020 sowie die Gutheissung seines Kostenerlassgesuchs. Mit

Verfügung vom 2. Februar 2021 sistierte die – dem Regierungsrat

antragstellende – Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Rechtsmittelverfahrens VB.2020.00694 vor Verwaltungsgericht.

B. Mit

Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde von A vom 2. Oktober 2020 im Sinn der Erwägungen ab, soweit es

darauf eintrat. Den Beschluss des Regierungsrats vom 19. August 2020 hob

es auf, und die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es definitiv der

Staatskasse.

C. Nachdem

das Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 in Rechtskraft erwachsen war,

nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom

29.

März 2023 beschloss der Regierungsrat im Auftrag der Justizdirektion,

auf den Rekurs vom 30. November 2020 nicht einzutreten. Die

Verfahrenskosten nahm er auf die Staatskasse, das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai 2023

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Regierungsrats vom 29. März 2023; das Verwaltungsgericht

habe "die zuständige Instanz zu nennen/bestimmen die für das

Kostenerlassgesuch des Bezirksrats Uster zuständig ist". Daneben ersuchte A

sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten

bei. Am 1. Juni 2023 reichte A unaufgefordert per E-Mail einen Teil seines

E-Mail-Verkehrs mit der Kanzlei des Bezirksrats Uster ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

des Regierungsrats zuständig. Zum Entscheid berufen ist – angesichts der Vorinstanz

streitwertunabhängig – die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf

verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

1.2

Gestützt

auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale

Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt (Art. 124–149 ZPO),

nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben nur unter den folgenden

(kumulativen) Voraussetzungen entgegen:

· Alle Dokumente müssen im PDF-Format eingereicht

werden.

· Die Eingabe muss mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

· Die Eingabe muss dem Verwaltungsgericht über eine anerkannte

Zustellplattform übermittelt werden.

Die Eingabe bzw. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 erfüllt

diese Anforderungen nicht und bleibt deshalb unbeachtlich.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht erwog im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 Folgendes:

" […]

3.

3.1

Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB [i.e.

Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 211] kann gegen Entscheide

der Erwachsenenschutzbehörde beim "zuständigen Gericht" Beschwerde

erhoben werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht der Kanton

Zürich innerkantonal einen zweigliedrigen Instanzenzug vor (vgl. Christoph

Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A., Bern 2021,

Rz. 883): Erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide ist (mit Ausnahme

von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung) der

Bezirksrat (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Bezirksrat als "Gericht"

im Sinn von Art. 450 Abs. 1 ZGB und damit als zulässige

Rechtsmittelinstanz (BGE 139 III 98; BGr, 18. Januar 2013, 5C_1/2012,

E. 4.3 und 4.4; vgl. dazu jüngst auch Katja Gfeller, Die Justizfunktion

der Zürcher Bezirksräte, Zürich/St. Gallen 2021, insbesondere

Rz. 367 ff.). Für Beschwerden gegen (Beschwerde-)Entscheide in

KESB-Sachen des Bezirksrats ist sodann als zweite Rechtsmittelinstanz das

Obergericht vorgesehen (§ 64 EG KESR bzw. § 50 lit. b des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

3.2

Was die Rechtsnatur der Beschwerde gegen

KESB-Entscheide anbetrifft, ergeben sich die verfahrensrechtlichen Grundsätze

grundlegend bereits aus den Art. 450 ff. ZGB selber, namentlich

hinsichtlich Beschwerdebefugnis, Beschwerdegründe, Form und Frist sowie

aufschiebender Wirkung. Entsprechend sieht denn auch § 40 Abs. 1 EG

KESR vor, dass sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR richtet. Enthalten diese Gesetze

keine Bestimmungen, gelten gemäss § 40 Abs. 2 EG KESR jene des GOG.

Subsidiär gelten nach § 40 Abs. 3 EG KESR die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sinngemäss;

Entsprechendes gilt auch gemäss Art. 450f ZGB. Bei der

KESB-Beschwerde an den Bezirksrat (und ebenso im Fall eines Weiterzugs jener an

das Obergericht) handelt es sich damit offenkundig nicht um ein Rechtsmittel

nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); Letzteres kommt als Verfahrensordnung

in diesem Bereich weder direkt noch ergänzend zur Anwendung (anders etwa als im

Kanton Bern, wo sich das Verfahren ergänzend nach dem dortigen

Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet: Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz

Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,

Zürich 2020, Rz. 10). Der Bezirksrat amtet damit in KESB-Sachen nicht –

wie sonst in seiner rechtsprechenden Tätigkeit – als Rekursinstanz nach

§§ 19 ff. VRG, sondern als besondere Beschwerdeinstanz

ausschliesslich gestützt auf materielles und formelles Zivil(prozess)recht (zu

diesem grundlegenden Unterschied auch Gfeller, Rz. 105 und 107).

3.3

Richtet sich das Verfahrensrecht der

KESB-Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nach den Bestimmungen des ZGB, der

kantonalen Ausführungsgesetzgebung hierzu (EG KESR, GOG) bzw. subsidiär nach

der Zivilprozessordnung, sind auch die betreffenden Prozesskosten nach diesen

Normen und nicht etwa nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(§ 13 f. VRG) zu verteilen. Dies war denn auch vorliegend der Fall:

Sowohl in den beiden KESB-Beschwerdeurteilen des Bezirksrats vom

18.

Dezember 2015 und vom 25. November 2016, auf welche sich das

Kostenerlassgesuch bezieht, als auch im Urteil des Obergerichts vom

24.

Februar 2016, mit welchem eine Beschwerde gegen erstgenanntes Urteil

beurteilt wurde, stützte sich die Bemessung und Verteilung der Prozesskosten auf

Art. 95 ff. bzw. 104 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG;

LS 211.11) sowie § 60 EG KESR. Steht ein zivilprozessualer

Kostenspruch zur Diskussion, richtet sich der Erlass jener Kosten richtigerweise

ebenso nach der Zivilprozessordnung. Nichts anderes ergibt sich aus dem

kantonalen Einführungsrecht (EG KESR bzw. GOG), welches bezüglich Stundung und

Erlass der Kosten keine Regelung enthält, womit gemäss § 40 Abs. 3 EG

KESR bzw. Art. 450f ZGB ohne Weiteres die Bestimmung der ZPO gilt.

Anwendbar ist demzufolge Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtskosten

gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Dieser

Befund deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts, wonach sich auch der

Kostenerlass vonseiten einer KESB auferlegten Verfahrenskosten nach der

genannten ZPO-Bestimmung richte (vgl. OGr, 14. Dezember 2021, PQ210079,

E. 2.2.3).

3.4

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die

vorliegend infrage stehenden Kosten gestützt auf die ZPO und kantonales

Ausführungsrecht bemessen und verteilt wurden und sich ein Erlass derselben

seinerseits nach der betreffenden Regelung in der ZPO richtet. Für eine

Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für den Kostenerlass besteht damit kein

Raum.

4.

4.1

Damit stellt sich die Frage nach dem zulässigen

(innerkantonalen) Rechtsmittel und der zuständigen Rechtsmittelinstanz gegen

negative Kostenerlassentscheide des Bezirksrats auf dem Gebiet des Kindes- und

Erwachsenenschutzrechts in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO. Was das

Rechtsmittelverfahren anbetrifft, lässt sich den ZPO-Kommentaren kein

einheitliches Bild entnehmen und fehlt es – soweit ersichtlich – einstweilen

noch an einem einschlägigen bundesgerichtlichen Präjudiz. Die diesbezügliche

Auslegung von Art. 112 Abs. 1 ZPO dürfte deswegen nicht ganz

leichtfallen, weil sich der deutschsprachige Wortlaut von Art. 112

Abs. 1 ZPO massgeblich von der französischen und italienischen Fassung

unterscheidet, indem erstere sich nicht zur Zuständigkeitsfrage äussert, die

beiden letzteren dagegen das Gericht ("le tribunal", "il

giudice") als zuständig für den Kostenerlassentscheid erklären. Der

Commentaire romand schliesst aus diesem Grund aus, dass eine andere Behörde

(oder gar eine Verwaltungsbehörde) über den Kostenerlass entscheiden könnte;

zuständig kann aus dieser Sicht nur das urteilende (Zivil-)Gericht selber sein

und es steht gegen dessen Entscheid (soweit er wie hier selbständig und nicht

im Rahmen des Hauptentscheids ergeht [Art. 110 ZPO]) die Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO (im Folgenden: ZPO-Beschwerde) offen (Denis Tappy

in: Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile, Commentaire romand,

2.

A., Basel 2019, Art. 112 N. 12 und 15). Stünde effektiv von

Bundesrechts wegen die ZPO-Beschwerde offen, läge die Zuständigkeit für die

rechtsmittelweise Beurteilung des negativen Kostenerlassentscheids des

Bezirksrats klarerweise beim Obergericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz

gemäss ZPO (§ 48 GOG).

Aus Sicht der deutschsprachigen

Kommentatoren werden demgegenüber das anwendbare Verfahren, die für den Erlass

zuständige Instanz und die Rechtsmittelmöglichkeiten von Art. 112 ZPO

nicht geregelt, weshalb es Sache der Kantone sei, dies zu tun (statt vieler:

Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, 2012, Art. 112

N. 1). Dieser Auffassung folgend, schlösse die ZPO nicht aus, dass das

Kostenerlassverfahren nach Art. 112 ZPO von den Kantonen als Akt der

Justizverwaltung verstanden werden könnte (so denn auch ausdrücklich Hans

Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 111/112

N. 13). Gemäss letztgenannten Kommentatoren steht gegen Akte der

Justizverwaltung von Zivilgerichten im Kanton Zürich die Aufsichtsbeschwerde

nach §§ 82 ff. GOG offen (Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112

N. 13 i.V.m. 5). Wie es sich im (Sonder-)Fall eines Bezirksrats verhält,

wenn er über den Erlass von Kosten zu befinden hat, welche er im Rahmen eines

zivilrechtlichen, dem Zivilprozessrecht folgenden Verfahrens (als

KESB-Beschwerdeinstanz) auferlegt hat, bedarf jedoch einer genaueren

Betrachtung. Die nachfolgenden Überlegungen stehen aber unter dem Vorbehalt,

dass Art. 112 ZPO den Kantonen überhaupt Raum lässt, die Rechtsmittelordnung

diesbezüglich selber zu regeln und andere als die ZPO-Rechtsmittel dafür

vorzusehen (anders – wie erwähnt – der Commentaire romand).

4.2

Betrifft ein Erlassgesuch eine rechtskräftig

auferlegte Kostenforderung eines Bezirksgerichts oder des Obergerichts selber,

beschliesst darüber die Verwaltungskommission des Obergerichts in Anwendung von

§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des

Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OGer; LS 212.51) in Verbindung mit

§ 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der

Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom

9.

April 2003 (LS 211.14). Die Kostenerlassbeschlüsse der

obergerichtlichen Verwaltungskommission lassen sich hernach mit

"Rekurs" nach § 19 OrgV OGer an die obergerichtliche

Rekurskommission weiterziehen (vgl. statt vieler etwa die Beschlüsse der

obergerichtlichen Verwaltungskommission VW210009 vom 23. November 2021,

E. 2 und 6; VW210008 vom 22. Juli 2021, E. 2 und 9, abrufbar

unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Damit befindet das

Obergericht über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass sowohl von erst-

wie auch von zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus zivilrechtlichen Verfahren

in der überwiegenden Zahl der Fälle selber (vgl. die diesbezüglichen

Rechtsprechungshinweise bei Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 12,

welche eine reichhaltige obergerichtliche Praxis belegen).

Nicht (ausdrücklich) erfasst von

dieser Zuständigkeitsordnung sind jedoch Kostenerlassgesuche, soweit sie Kostenauflagen

anderer als Zivilgerichte entscheidender Behörden – wie hier den Bezirksrat –

betreffen. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Regelung dürfte – der

Konzeption von Art. 112 Abs. 1 ZPO folgend – vom Grundsatz auszugehen

sein, wonach erstinstanzlich das urteilende Gericht selber – hier also der

Bezirksrat – über ein nachträgliches Gesuch um Erlass seiner eigenen

Verfahrenskosten zu befinden hat. Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide in

Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO käme sodann die Aufsichtsbeschwerde

nach §§ 82 ff. GOG in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde nach

§§ 82 ff. GOG ist im Allgemeinen zwar subsidiär gegenüber den

prozessualen Rechtsmitteln, was an sich sowohl im Verhältnis zu den

Rechtsmitteln der ZPO (Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,

GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 82 N. 8) als auch zu

jenen des VRG, insbesondere dem Rekurs (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 70), gilt. Anders als die herkömmliche Aufsichtsbeschwerde nach

verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis stellt die Aufsichtsbeschwerde

nach §§ 82 ff. GOG indes – jedenfalls in ihrer Ausprägung als

"sachliche" GOG-Aufsichtsbeschwerde (vgl. zur diesbezüglichen

Abgrenzung zur "administrativen" Aufsichtsbeschwerde: GOG-Kommentar,

§ 82 N. 21 ff.) – kein blosser Rechtsbehelf, sondern ein

Rechtsmittel dar, welches den Anforderungen von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) genügt (vgl.

Bertschi, welcher von einer "formalisierten" Aufsichtsbeschwerde

spricht und ihr Rechtsmittelqualität attestiert [Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 70 f.]). Verfahrensrechtlich kommen bei der

GOG-Aufsichtsbeschwerde denn auch sinngemäss die Vorschriften der

Zivilprozessordnung, im Falle eines Weiterzugs an das Obergericht jene der

ZPO-Beschwerde zur Anwendung (§ 83 Abs. 3 bzw. § 84 Satz 2 GOG). Zudem ist die GOG-Aufsichtsbeschwerde vorliegend schon deswegen primär

gegenüber den Rechtsmitteln des VRG, weil – wie erwähnt – nach der

Kaskadenordnung von § 40 EG KESR, soweit das ZGB oder das EG KESR nichts

regeln, was sie in Bezug auf das Kostenerlass(rechtsmittel)verfahren nicht tun,

verfahrensrechtlich das GOG zur Anwendung gelangt (oben E. 3.2). Die

"sachliche" Aufsichtsbeschwerde gemäss GOG steht grundsätzlich gegen

alle Anordnungen der unteren Gerichte offen, welche diese in ihrer Eigenschaft

als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer

Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel, insbesondere der

ZPO-Beschwerde, anfechtbar sind (GOG-Kommentar, § 82 N. 24–26).

Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass gegen

Kostenerlassentscheide der Friedensrichterämter (Schlichtungsbehörden) die

GOG-Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bezirksgericht und hernach der

Weiterzug nach § 84 GOG an das Obergericht offensteht; die Rechtsmittel

des VRG und dessen Instanzenzüge bleiben demgegenüber verschlossen (VGr,

9.

Juni 2021, VB.2021.00391, E. 2.2; vgl. auch OGr, 11. August

2021, VB210011, E. II/1).

4.3

Entsprechend muss es sich im vorliegenden Fall

verhalten. Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als

KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt würde, führte dies

nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern nach dem Gesagten – weil

Gerichtskosten in einem Zivilverfahren zur Diskussion stehen, deren Erlass sich

nach einer Bestimmung der Zivilprozessordnung richtet (Art. 112

Abs. 1 ZPO), und verfahrensrechtlich auf das GOG verwiesen wird (§ 40 Abs. 2 EG KESR) – jener der Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff.

GOG. Zwar trifft zu, dass allgemeine Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte der

Regierungsrat bzw. die Direktion der Justiz und des Innern ist (§ 45

Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der

kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]; § 76a

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11]) und die Bezirksräte

im Gegensatz zu den Bezirksgerichten oder den Schlichtungsbehörden nicht der

Aufsicht des Obergerichts (§ 80 GOG) bzw. der Bezirksgerichte (§ 81 GOG) unterstellt sind. Wie erwähnt kommt die Aufsichtsbeschwerde nach

§§ 82 ff. GOG in ihrer Ausprägung als "sachliche"

Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel

nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier – ein fallbezogenes

Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss die Zuständigkeit

richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht

(Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen gerichtlichen

Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde (vgl. auch Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a, N. 74). Diese ist im Bereich der Zivil- und

Strafrechtspflege das Obergericht. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss

§§ 82 ff. GOG unterscheidet denn auch nicht primär danach, wer

Aufsichtsbehörde ist, sondern ob ein Akt eines Organs der (Zivil- oder

Straf-)Rechtspflege vorliegt, unbesehen des Umstands, ob es sich dabei um

Gerichte, Behörden oder Kommissionen handelt (vgl. GOG-Kommentar, § 82

N. 11). Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als

KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht (oben E. 3.1), amtet er auch

als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten

geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen

Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach

§§ 82 ff. GOG an das Obergericht – entgegen seiner Meinung – offen.

4.4

Die Unzulässigkeit des verwaltungsrechtlichen

Instanzenzugs ergibt sich indes nicht nur aus der Abgrenzung der betreffenden

VRG-Rechtsmittel zur GOG-Aufsichtsbeschwerde respektive der möglichen

Zulässigkeit der ZPO-Beschwerde, sondern auch aus dem kantonalen

Verwaltungsverfahrensrecht selbst: Rekurs und Beschwerde nach kantonalem

Verwaltungsrechtspflegegesetz stehen nur dann zur Verfügung, wenn

Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche

Angelegenheit darstellt (§ 1 VRG). Zwar liesse sich der Standpunkt

einnehmen, dass vorliegend Gerichtsgebühren und damit Kausalabgaben im Streit

lägen. Dies würde indes für die Gebührenauferlegung und ‑bemessung im

Zivilprozess schlechthin gelten, ohne dass dies die diesbezüglich

offensichtlich zur Verfügung stehenden ZPO-Rechtsmittel ausschlösse. Ebenso

wirkt der Ansatz, es gehe um blosse "Rechnungsführung unter Einschluss des

Kostenbezugs" (so wohl die Kategorisierung im GOG-Kommentar, VB zu

§§ 67 ff. N. 12) und damit einen verwaltungsrechtlichen Vorgang,

unpassend und überholt, handelt es sich doch hier nicht um einen finanzhaushaltsrechtlichen

Vorgang im Belieben der Gerichtskasse, sondern einen Ermessensentscheid,

welcher unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der kostenbelasteten

Partei zu treffen ist und ähnlichen Gesetzmässigkeiten folgt bzw. in einem

engen (komplementären) Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege steht.

Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit der VRG-Rechtsmittel ist schliesslich,

dass es hier – wie erwähnt – um eine Anwendung der Kostenerlassnorm von

Art. 112 ZPO geht: Rechtsmittelsystematisch stellen Normen der ZPO keine

öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinne dar. Sie sind – als

Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den Zivilgerichten anzuwenden. Es

widerspräche zudem dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wenn Entscheide

über die Festsetzung (Auferlegung und Bemessung) von Kosten und Entschädigungen

sowie über die unentgeltliche Prozessführung einerseits und diesbezügliche

Kostenerlassgesuche andererseits, welche regelmässig einen engen

Sachzusammenhang zu den vorgenannten Entscheiden aufweisen, in komplett

unterschiedlichen Instanzenzügen zu beurteilen wären. Unterschiedliche

Instanzenzüge kämen im vorliegenden (KESB-Beschwerde-)Kontext nach

obergerichtlicher Vorstellung selbst zwischen erster und zweiter

Beschwerdeinstanz zur Anwendung: Während über den Erlass von Kosten aus

zweitinstanzlichen KESB-Beschwerdeverfahren ohne Weiteres das Obergericht

selber befindet (gemäss § 18 Abs. 1 lit. q OrgV OGer, oben

E. 4.2 Abs. 1), müssten Kostenerlassbeschlüsse des Bezirksrats

betreffend erstinstanzliche KESB-Beschwerdeverfahren auf dem

verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug und letztinstanzlich vom

Verwaltungsgericht beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass nicht selten

von Rechtssuchenden gleichzeitig um den Erlass erstinstanzlicher wie zweitinstanzlicher

Verfahrenskosten ersucht wird und sich in beiden Fällen identische Fragen

stellen, erschiene eine solche disparate Rechtsmittelordnung geradezu

widersinnig und daher willkürlich. Richtigerweise darf hier der

verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug nicht zur Verfügung stehen, was er

mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit auch nicht tut.

4.5

Nach dem Gesagten sprechen mehrere Gründe gegen eine

Zuständigkeit von Regierungsrat und Verwaltungsgericht für die Beurteilung der

vorliegenden Streitigkeit. Ausschlaggebend ist aber in erster Linie, dass keine

Streitigkeit im Geltungsbereich des öffentlichen Rechts und damit im

Anwendungsbereich des VRG vorliegt und der VRG-Rekurs infolgedessen als

Rechtsmittel ausser Betracht fällt. Der Regierungsrat war damit für die

Behandlung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig, genauso wenig wie es

in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht ist.

[…]

6.

6.1

Der vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass der

Beschluss des Bezirksrats vom 10. Dezember 2019, mit welchem dieser das

Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, einstweilen

innerkantonal gerichtlich noch nicht überprüft werden konnte. Üblicherweise

wäre das vom Beschwerdeführer dagegen bei einer unzuständigen Instanz eingereichte

Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen an die zuständige Instanz

zu überweisen gewesen. Weil das Obergericht indessen bereits seinerseits

negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des

Meinungsaustauschs nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt

dem Verwaltungsgericht eine Überweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende

Gericht (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV; LS 101]) verwehrt. Das Verwaltungsgericht kann

den negativen Kompetenzkonflikt nicht selber auflösen. Der Beschwerdeführer

wird damit in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt, welche

ihm einen Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch eine

richterliche Behörde gewährleistet; ausserdem steht auch eine

Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine Verletzung

von Art. 30 Abs. 1 BV zur Diskussion. Entsprechende Verletzungen kann

der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor Bundesgericht rügen. Letzterem ist es

sodann möglich, die Streitsache imperativ dem zuständigen kantonalen Gericht

zuzuweisen und dieses zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes unter

Beachtung der Vorgaben von Art. 75 Abs. 2 und Art. 114 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zu verpflichten.

[…]"

2.2

Der

Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. März 2023, gemäss

dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 sei

das Obergericht und nicht er – der Regierungsrat – für die Behandlung von

Rechtsmitteln gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von

rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich

des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig. Die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts seien auch in Bezug auf das vorliegend strittige Gesuch um

Erlass der im bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.1 rechtskräftig auferlegten

Kosten von Fr. 1'500.- einschlägig. Daraus folge, dass er – der

Regierungsrat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Behandlung

des Rechtsmittels gegen das vom Bezirksrat Uster abgewiesene Gesuch über den

Erlass der Kosten von Fr. 1'500.- aus dem Verfahren VO.2019.1 nicht

Dispositiv

zuständig sei. Auf das entsprechende Rechtsbegehren sei demnach nicht

einzutreten (E. I.c).

Die Pflicht zur Weiterleitung nach

§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG gelte nur in Bezug auf innerkantonale

Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf Zivilbehörden. Von einer

Überweisung an das Obergericht werde deshalb abgesehen. Dies auch vor dem Hintergrund,

dass sich das Obergericht im Verfahren PQ200009 nicht als zuständig erachtet habe und der Regierungsrat den negativen

Kompetenzkonflikt zwischen den beiden obersten kantonalen Gerichten nicht

selbst lösen könne. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung könne

dementsprechend nicht gefolgt werden (E. I.d).

Soweit der Beschwerdeführer ferner um

Erlass der Kosten von Fr. 300.- aus dem Verfahren BI.2018.5 habe ersuchen

wollen, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Verfahrenskosten des

Bezirksrats handle, die schon Gegenstand des mit Urteil vom 8. August 2022

rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens VB.2020.00694

gewesen seien. Mithin handle es sich um eine res iudicata, weshalb sie nicht

mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Deshalb könne auch auf

das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (E. 1.e).

Weiter erwog der Regierungsrat, der

Beschwerdeführer beantrage in seiner Eingabe vom 7. März 2023, der

Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm eine E-Mail zu beantworten und die

entstandenen Rechtsöffnungskosten abzuschreiben bzw. zu übernehmen. Des

Weiteren beantrage er, mit dem Rekursentscheid zuzuwarten, bis die Ombudsstelle

interveniert habe. Diese Anträge seien indes vom Streitgegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens nicht erfasst, weshalb auf diese Begehren nicht

eingetreten werden könne (E. 1.g).

Zusammengefasst sei auf den Rekurs vom

30. November 2020 nicht einzutreten (E. 1.h).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, dem

Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 folgenden

Erwägungen des Regierungsrats infrage stellen würde. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers ist jedenfalls aus Sicht des Verwaltungsgerichts klar, dass

Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von

rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich

des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom Obergericht des Kantons Zürich zu

beurteilen sind. Indes erachtet sich dieses seinerseits für unzuständig, was wie

erwähnt zu einem negativen Kompetenzkonflikt führt, den (auch) das

Verwaltungsgericht nicht selber auflösen kann. Dadurch wird zwar die

Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers verletzt. Gründe, von der im Urteil

VB.2020.00694 vom 8. August 2022 vertretenen Auffassung abzuweichen,

bestehen seitens des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Namentlich ist es nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, trotz Unzuständigkeit ein Rechtsmittel anstelle

des zuständigen Obergerichts zu behandeln, um dadurch eine von Letzterem zu

vertretende Verletzung der Rechtsweggarantie zu heilen.

3.2 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Umstand, dass ein negativer Kompetenzkonflikt

vorliegt, rechtfertigt es nicht, von einer Kostenauflage gänzlich abzusehen,

zumal dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Haltung des Verwaltungsgerichts

aus dem ihn betreffenden Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022, welches

er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bekannt war. Den Umständen ist

indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr mindernd Rechnung zu tragen. Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

4.

Auf eine Weiterleitung der Beschwerde gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das zuständige Obergericht

muss das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen wie der Regierungsrat (vorn

E. 2.2) verzichten.

5.

Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen

Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil

der Streitwert vorliegend mit insgesamt Fr. 1'800.- indessen weniger als

Fr. 30'000.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann

ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74

Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter

Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel –

darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim

Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung

(Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung

verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a

BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw.

Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.