VB.2023.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00273
21. Juni 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24634)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil VO.2015.55 vom 18. Dezember 2015 wies der Bezirksrat Uster die
Beschwerde von A gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Uster vom 25. November 2015, welcher das Besuchsrecht von A zu
seinen beiden Söhnen zum Gegenstand hatte, ab, soweit er darauf eintrat. Die
Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der Bezirksrat zur Hälfte A. Die
daraufhin von A erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 24. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat, wobei es danach
mit Urteil vom 14. März 2016 Dispositivziffer 1 des Urteils vom
24. Februar 2016 berichtigte und A ab sofort für berechtigt erklärte,
seine beiden Söhne einmal monatlich einzeln begleitet während drei Stunden zu
besuchen. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Mit Beschluss und Urteil VO.2016.51 vom
25. November 2016 wies der Bezirksrat Uster die Beschwerde von A gegen den
Entscheid der KESB Uster vom 2. November 2016, welche – neben anderem –
die Vertretungsbeistandschaft der Söhne von A aufgehoben hatte, ab, soweit er
darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wies er aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ebenso ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.- auferlegte der
Bezirksrat A. Auch gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde an das
Obergericht. Nachdem er diese jedoch wieder zurückgezogen hatte, schrieb das
Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2017 ab.
Mit Eingabe vom 25. November 2018 ersuchte A den Bezirksrat Uster um
Erlass der ihm mit den besagten Entscheiden vom 18. Dezember 2015 und
25. November 2016 auferlegten Verfahrenskosten.
B. Mit
Entscheid vom 29. November 2018 hob die KESB Uster die für die beiden
Söhne von A bestehende Beistandschaft per sofort auf und entliess die
Beiständin aus ihrem Amt. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom
5. Januar 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. Mit Beschluss und Urteil
VO.2019.1 vom 13. August 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und
auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-. Daraufhin gelangte A
mit Beschwerde vom 2. September 2019 an das Obergericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2019
teilweise gut und reduzierte die A vom Bezirksrat auferlegten Verfahrenskosten
auf Fr. 1'500.-.
C. Mit
Beschluss BI.2018.5 vom 10. Dezember 2019 wies der Bezirksrat Uster das
Kostenerlassgesuch von A vom 25. November 2018 ab. Die Entscheidgebühr von
Fr. 300.- auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach er ihm nicht
zu.
D. Mit Eingabe
vom 17. Dezember 2019 ersuchte A den Bezirksrat Uster sinngemäss um Erlass
sämtlicher ihm vom Bezirksrat auferlegten Kosten.
E. Mit
Eingabe vom 22. Januar 2020 erhob A – der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 10. Dezember 2019 folgend –
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene
Beschluss des Bezirksrats sei – mindestens in Bezug auf die Kostenauflage –
aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten gemäss den Entscheiden der
KESB Uster vom 18. Dezember 2015 und 25. November 2016 zu erlassen.
Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss
PQ200009 vom 11. Februar 2020 trat die II. Zivilkammer des
Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Verfahrenskosten
erhob das Obergericht keine, eine Entschädigung sprach es nicht zu.
Der Regierungsrat wies das ihm überwiesene
und als Rekurs behandelte Rechtsmittel mit Beschluss vom 19. August 2020
ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche
Prozessführung. Eine Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.
A gelangte daraufhin – entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. August
2020 – mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es sei
ihm der beantragte Kostenerlass zu gewähren. Zudem seien ihm auch die weiteren
offenen Kosten beim Bezirksrat Uster zu erlassen. Unabhängig davon sei der
Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten
aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein
Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2020.00694.
F. Mit
Beschluss BI.2020.3 vom 20. Oktober 2020 wies der Bezirksrat Uster das
Kostenerlassgesuch von A vom 17. Dezember 2019 ab, soweit er darauf
eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, eine Parteientschädigung sprach
er nicht zu.
Erwägungen
II.
A. In der
Folge erhob A mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom
20.
Oktober 2020 sowie die Gutheissung seines Kostenerlassgesuchs. Mit
Verfügung vom 2. Februar 2021 sistierte die – dem Regierungsrat
antragstellende – Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens VB.2020.00694 vor Verwaltungsgericht.
B. Mit
Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde von A vom 2. Oktober 2020 im Sinn der Erwägungen ab, soweit es
darauf eintrat. Den Beschluss des Regierungsrats vom 19. August 2020 hob
es auf, und die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte es definitiv der
Staatskasse.
C. Nachdem
das Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 in Rechtskraft erwachsen war,
nahm die Justizdirektion das Rekursverfahren wieder auf. Mit Entscheid vom
29.
März 2023 beschloss der Regierungsrat im Auftrag der Justizdirektion,
auf den Rekurs vom 30. November 2020 nicht einzutreten. Die
Verfahrenskosten nahm er auf die Staatskasse, das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Mai 2023
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses des Regierungsrats vom 29. März 2023; das Verwaltungsgericht
habe "die zuständige Instanz zu nennen/bestimmen die für das
Kostenerlassgesuch des Bezirksrats Uster zuständig ist". Daneben ersuchte A
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten
bei. Am 1. Juni 2023 reichte A unaufgefordert per E-Mail einen Teil seines
E-Mail-Verkehrs mit der Kanzlei des Bezirksrats Uster ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
des Regierungsrats zuständig. Zum Entscheid berufen ist – angesichts der Vorinstanz
streitwertunabhängig – die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf
verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
1.2
Gestützt
auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend die Prozessleitung, das prozessuale
Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt (Art. 124–149 ZPO),
nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben nur unter den folgenden
(kumulativen) Voraussetzungen entgegen:
· Alle Dokumente müssen im PDF-Format eingereicht
werden.
· Die Eingabe muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
· Die Eingabe muss dem Verwaltungsgericht über eine anerkannte
Zustellplattform übermittelt werden.
Die Eingabe bzw. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2023 erfüllt
diese Anforderungen nicht und bleibt deshalb unbeachtlich.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht erwog im Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022 Folgendes:
" […]
3.
3.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB [i.e.
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 211] kann gegen Entscheide
der Erwachsenenschutzbehörde beim "zuständigen Gericht" Beschwerde
erhoben werden. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen sieht der Kanton
Zürich innerkantonal einen zweigliedrigen Instanzenzug vor (vgl. Christoph
Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. A., Bern 2021,
Rz. 883): Erste Beschwerdeinstanz gegen KESB-Entscheide ist (mit Ausnahme
von Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung) der
Bezirksrat (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Bezirksrat als "Gericht"
im Sinn von Art. 450 Abs. 1 ZGB und damit als zulässige
Rechtsmittelinstanz (BGE 139 III 98; BGr, 18. Januar 2013, 5C_1/2012,
E. 4.3 und 4.4; vgl. dazu jüngst auch Katja Gfeller, Die Justizfunktion
der Zürcher Bezirksräte, Zürich/St. Gallen 2021, insbesondere
Rz. 367 ff.). Für Beschwerden gegen (Beschwerde-)Entscheide in
KESB-Sachen des Bezirksrats ist sodann als zweite Rechtsmittelinstanz das
Obergericht vorgesehen (§ 64 EG KESR bzw. § 50 lit. b des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).
3.2
Was die Rechtsnatur der Beschwerde gegen
KESB-Entscheide anbetrifft, ergeben sich die verfahrensrechtlichen Grundsätze
grundlegend bereits aus den Art. 450 ff. ZGB selber, namentlich
hinsichtlich Beschwerdebefugnis, Beschwerdegründe, Form und Frist sowie
aufschiebender Wirkung. Entsprechend sieht denn auch § 40 Abs. 1 EG
KESR vor, dass sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR richtet. Enthalten diese Gesetze
keine Bestimmungen, gelten gemäss § 40 Abs. 2 EG KESR jene des GOG.
Subsidiär gelten nach § 40 Abs. 3 EG KESR die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sinngemäss;
Entsprechendes gilt auch gemäss Art. 450f ZGB. Bei der
KESB-Beschwerde an den Bezirksrat (und ebenso im Fall eines Weiterzugs jener an
das Obergericht) handelt es sich damit offenkundig nicht um ein Rechtsmittel
nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG); Letzteres kommt als Verfahrensordnung
in diesem Bereich weder direkt noch ergänzend zur Anwendung (anders etwa als im
Kanton Bern, wo sich das Verfahren ergänzend nach dem dortigen
Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet: Christoph Hurni/Christian Josi/Lorenz
Sieber, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
Zürich 2020, Rz. 10). Der Bezirksrat amtet damit in KESB-Sachen nicht –
wie sonst in seiner rechtsprechenden Tätigkeit – als Rekursinstanz nach
§§ 19 ff. VRG, sondern als besondere Beschwerdeinstanz
ausschliesslich gestützt auf materielles und formelles Zivil(prozess)recht (zu
diesem grundlegenden Unterschied auch Gfeller, Rz. 105 und 107).
3.3
Richtet sich das Verfahrensrecht der
KESB-Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nach den Bestimmungen des ZGB, der
kantonalen Ausführungsgesetzgebung hierzu (EG KESR, GOG) bzw. subsidiär nach
der Zivilprozessordnung, sind auch die betreffenden Prozesskosten nach diesen
Normen und nicht etwa nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(§ 13 f. VRG) zu verteilen. Dies war denn auch vorliegend der Fall:
Sowohl in den beiden KESB-Beschwerdeurteilen des Bezirksrats vom
18.
Dezember 2015 und vom 25. November 2016, auf welche sich das
Kostenerlassgesuch bezieht, als auch im Urteil des Obergerichts vom
24.
Februar 2016, mit welchem eine Beschwerde gegen erstgenanntes Urteil
beurteilt wurde, stützte sich die Bemessung und Verteilung der Prozesskosten auf
Art. 95 ff. bzw. 104 ff. ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG;
LS 211.11) sowie § 60 EG KESR. Steht ein zivilprozessualer
Kostenspruch zur Diskussion, richtet sich der Erlass jener Kosten richtigerweise
ebenso nach der Zivilprozessordnung. Nichts anderes ergibt sich aus dem
kantonalen Einführungsrecht (EG KESR bzw. GOG), welches bezüglich Stundung und
Erlass der Kosten keine Regelung enthält, womit gemäss § 40 Abs. 3 EG
KESR bzw. Art. 450f ZGB ohne Weiteres die Bestimmung der ZPO gilt.
Anwendbar ist demzufolge Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtskosten
gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Dieser
Befund deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts, wonach sich auch der
Kostenerlass vonseiten einer KESB auferlegten Verfahrenskosten nach der
genannten ZPO-Bestimmung richte (vgl. OGr, 14. Dezember 2021, PQ210079,
E. 2.2.3).
3.4
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die
vorliegend infrage stehenden Kosten gestützt auf die ZPO und kantonales
Ausführungsrecht bemessen und verteilt wurden und sich ein Erlass derselben
seinerseits nach der betreffenden Regelung in der ZPO richtet. Für eine
Anwendung des VRG als Verfahrensrecht für den Kostenerlass besteht damit kein
Raum.
4.
4.1
Damit stellt sich die Frage nach dem zulässigen
(innerkantonalen) Rechtsmittel und der zuständigen Rechtsmittelinstanz gegen
negative Kostenerlassentscheide des Bezirksrats auf dem Gebiet des Kindes- und
Erwachsenenschutzrechts in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO. Was das
Rechtsmittelverfahren anbetrifft, lässt sich den ZPO-Kommentaren kein
einheitliches Bild entnehmen und fehlt es – soweit ersichtlich – einstweilen
noch an einem einschlägigen bundesgerichtlichen Präjudiz. Die diesbezügliche
Auslegung von Art. 112 Abs. 1 ZPO dürfte deswegen nicht ganz
leichtfallen, weil sich der deutschsprachige Wortlaut von Art. 112
Abs. 1 ZPO massgeblich von der französischen und italienischen Fassung
unterscheidet, indem erstere sich nicht zur Zuständigkeitsfrage äussert, die
beiden letzteren dagegen das Gericht ("le tribunal", "il
giudice") als zuständig für den Kostenerlassentscheid erklären. Der
Commentaire romand schliesst aus diesem Grund aus, dass eine andere Behörde
(oder gar eine Verwaltungsbehörde) über den Kostenerlass entscheiden könnte;
zuständig kann aus dieser Sicht nur das urteilende (Zivil-)Gericht selber sein
und es steht gegen dessen Entscheid (soweit er wie hier selbständig und nicht
im Rahmen des Hauptentscheids ergeht [Art. 110 ZPO]) die Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO (im Folgenden: ZPO-Beschwerde) offen (Denis Tappy
in: Bohnet et. al. [Hrsg.], Code de procédure civile, Commentaire romand,
2.
A., Basel 2019, Art. 112 N. 12 und 15). Stünde effektiv von
Bundesrechts wegen die ZPO-Beschwerde offen, läge die Zuständigkeit für die
rechtsmittelweise Beurteilung des negativen Kostenerlassentscheids des
Bezirksrats klarerweise beim Obergericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz
gemäss ZPO (§ 48 GOG).
Aus Sicht der deutschsprachigen
Kommentatoren werden demgegenüber das anwendbare Verfahren, die für den Erlass
zuständige Instanz und die Rechtsmittelmöglichkeiten von Art. 112 ZPO
nicht geregelt, weshalb es Sache der Kantone sei, dies zu tun (statt vieler:
Martin H. Sterchi in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, 2012, Art. 112
N. 1). Dieser Auffassung folgend, schlösse die ZPO nicht aus, dass das
Kostenerlassverfahren nach Art. 112 ZPO von den Kantonen als Akt der
Justizverwaltung verstanden werden könnte (so denn auch ausdrücklich Hans
Schmid/Ingrid Jent-Sørensen in: Paul Oberhammer/Tanja Domej/Ulrich Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., Basel 2021, Art. 111/112
N. 13). Gemäss letztgenannten Kommentatoren steht gegen Akte der
Justizverwaltung von Zivilgerichten im Kanton Zürich die Aufsichtsbeschwerde
nach §§ 82 ff. GOG offen (Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112
N. 13 i.V.m. 5). Wie es sich im (Sonder-)Fall eines Bezirksrats verhält,
wenn er über den Erlass von Kosten zu befinden hat, welche er im Rahmen eines
zivilrechtlichen, dem Zivilprozessrecht folgenden Verfahrens (als
KESB-Beschwerdeinstanz) auferlegt hat, bedarf jedoch einer genaueren
Betrachtung. Die nachfolgenden Überlegungen stehen aber unter dem Vorbehalt,
dass Art. 112 ZPO den Kantonen überhaupt Raum lässt, die Rechtsmittelordnung
diesbezüglich selber zu regeln und andere als die ZPO-Rechtsmittel dafür
vorzusehen (anders – wie erwähnt – der Commentaire romand).
4.2
Betrifft ein Erlassgesuch eine rechtskräftig
auferlegte Kostenforderung eines Bezirksgerichts oder des Obergerichts selber,
beschliesst darüber die Verwaltungskommission des Obergerichts in Anwendung von
§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des
Obergerichts vom 3. November 2010 (OrgV OGer; LS 212.51) in Verbindung mit
§ 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der
Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom
9.
April 2003 (LS 211.14). Die Kostenerlassbeschlüsse der
obergerichtlichen Verwaltungskommission lassen sich hernach mit
"Rekurs" nach § 19 OrgV OGer an die obergerichtliche
Rekurskommission weiterziehen (vgl. statt vieler etwa die Beschlüsse der
obergerichtlichen Verwaltungskommission VW210009 vom 23. November 2021,
E. 2 und 6; VW210008 vom 22. Juli 2021, E. 2 und 9, abrufbar
unter www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html). Damit befindet das
Obergericht über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass sowohl von erst-
wie auch von zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus zivilrechtlichen Verfahren
in der überwiegenden Zahl der Fälle selber (vgl. die diesbezüglichen
Rechtsprechungshinweise bei Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N. 12,
welche eine reichhaltige obergerichtliche Praxis belegen).
Nicht (ausdrücklich) erfasst von
dieser Zuständigkeitsordnung sind jedoch Kostenerlassgesuche, soweit sie Kostenauflagen
anderer als Zivilgerichte entscheidender Behörden – wie hier den Bezirksrat –
betreffen. Mangels einer gegenteiligen kantonalen Regelung dürfte – der
Konzeption von Art. 112 Abs. 1 ZPO folgend – vom Grundsatz auszugehen
sein, wonach erstinstanzlich das urteilende Gericht selber – hier also der
Bezirksrat – über ein nachträgliches Gesuch um Erlass seiner eigenen
Verfahrenskosten zu befinden hat. Als Rechtsmittel gegen solche Entscheide in
Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO käme sodann die Aufsichtsbeschwerde
nach §§ 82 ff. GOG in Betracht. Die Aufsichtsbeschwerde nach
§§ 82 ff. GOG ist im Allgemeinen zwar subsidiär gegenüber den
prozessualen Rechtsmitteln, was an sich sowohl im Verhältnis zu den
Rechtsmitteln der ZPO (Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber,
GOG-Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2017, § 82 N. 8) als auch zu
jenen des VRG, insbesondere dem Rekurs (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 70), gilt. Anders als die herkömmliche Aufsichtsbeschwerde nach
verwaltungsverfahrensrechtlichem Verständnis stellt die Aufsichtsbeschwerde
nach §§ 82 ff. GOG indes – jedenfalls in ihrer Ausprägung als
"sachliche" GOG-Aufsichtsbeschwerde (vgl. zur diesbezüglichen
Abgrenzung zur "administrativen" Aufsichtsbeschwerde: GOG-Kommentar,
§ 82 N. 21 ff.) – kein blosser Rechtsbehelf, sondern ein
Rechtsmittel dar, welches den Anforderungen von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) genügt (vgl.
Bertschi, welcher von einer "formalisierten" Aufsichtsbeschwerde
spricht und ihr Rechtsmittelqualität attestiert [Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 70 f.]). Verfahrensrechtlich kommen bei der
GOG-Aufsichtsbeschwerde denn auch sinngemäss die Vorschriften der
Zivilprozessordnung, im Falle eines Weiterzugs an das Obergericht jene der
ZPO-Beschwerde zur Anwendung (§ 83 Abs. 3 bzw. § 84 Satz 2 GOG). Zudem ist die GOG-Aufsichtsbeschwerde vorliegend schon deswegen primär
gegenüber den Rechtsmitteln des VRG, weil – wie erwähnt – nach der
Kaskadenordnung von § 40 EG KESR, soweit das ZGB oder das EG KESR nichts
regeln, was sie in Bezug auf das Kostenerlass(rechtsmittel)verfahren nicht tun,
verfahrensrechtlich das GOG zur Anwendung gelangt (oben E. 3.2). Die
"sachliche" Aufsichtsbeschwerde gemäss GOG steht grundsätzlich gegen
alle Anordnungen der unteren Gerichte offen, welche diese in ihrer Eigenschaft
als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer
Prozesspartei getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel, insbesondere der
ZPO-Beschwerde, anfechtbar sind (GOG-Kommentar, § 82 N. 24–26).
Entsprechend geht die Rechtsprechung denn auch davon aus, dass gegen
Kostenerlassentscheide der Friedensrichterämter (Schlichtungsbehörden) die
GOG-Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Bezirksgericht und hernach der
Weiterzug nach § 84 GOG an das Obergericht offensteht; die Rechtsmittel
des VRG und dessen Instanzenzüge bleiben demgegenüber verschlossen (VGr,
9.
Juni 2021, VB.2021.00391, E. 2.2; vgl. auch OGr, 11. August
2021, VB210011, E. II/1).
4.3
Entsprechend muss es sich im vorliegenden Fall
verhalten. Auch wenn im Kostenerlassbeschluss des Bezirksrats als
KESB-Beschwerdeinstanz ein Justizverwaltungsakt erblickt würde, führte dies
nicht zur Zulässigkeit des Rekurses nach VRG, sondern nach dem Gesagten – weil
Gerichtskosten in einem Zivilverfahren zur Diskussion stehen, deren Erlass sich
nach einer Bestimmung der Zivilprozessordnung richtet (Art. 112
Abs. 1 ZPO), und verfahrensrechtlich auf das GOG verwiesen wird (§ 40 Abs. 2 EG KESR) – jener der Aufsichtsbeschwerde nach §§ 82 ff.
GOG. Zwar trifft zu, dass allgemeine Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte der
Regierungsrat bzw. die Direktion der Justiz und des Innern ist (§ 45
Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrats und der
kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]; § 76a
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR; LS 172.11]) und die Bezirksräte
im Gegensatz zu den Bezirksgerichten oder den Schlichtungsbehörden nicht der
Aufsicht des Obergerichts (§ 80 GOG) bzw. der Bezirksgerichte (§ 81 GOG) unterstellt sind. Wie erwähnt kommt die Aufsichtsbeschwerde nach
§§ 82 ff. GOG in ihrer Ausprägung als "sachliche"
Aufsichtsbeschwerde mit Rechtsmittelfunktion dann zum Tragen, wenn die ZPO-Rechtsmittel
nicht zur Verfügung stehen, jedoch – wie hier – ein fallbezogenes
Rechtsschutzbedürfnis besteht. In derartigen Fällen muss die Zuständigkeit
richtigerweise nicht bei der rein administrativen Dienstaufsicht
(Regierungsrat) liegen, sondern bei der fachgebietszuständigen gerichtlichen
Aufsichts- und Rechtsmittelbehörde (vgl. auch Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a, N. 74). Diese ist im Bereich der Zivil- und
Strafrechtspflege das Obergericht. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss
§§ 82 ff. GOG unterscheidet denn auch nicht primär danach, wer
Aufsichtsbehörde ist, sondern ob ein Akt eines Organs der (Zivil- oder
Straf-)Rechtspflege vorliegt, unbesehen des Umstands, ob es sich dabei um
Gerichte, Behörden oder Kommissionen handelt (vgl. GOG-Kommentar, § 82
N. 11). Handelt es sich beim Bezirksrat in seiner Eigenschaft als
KESB-Beschwerdeinstanz um ein Zivilgericht (oben E. 3.1), amtet er auch
als Erlassbehörde, wenn es um aus solchen Verfahren herrührende Gerichtskosten
geht, als Organ der Zivilrechtspflege. Damit steht gegen den streitigen
Kostenerlassentscheid des Bezirksrats die Aufsichtsbeschwerde nach
§§ 82 ff. GOG an das Obergericht – entgegen seiner Meinung – offen.
4.4
Die Unzulässigkeit des verwaltungsrechtlichen
Instanzenzugs ergibt sich indes nicht nur aus der Abgrenzung der betreffenden
VRG-Rechtsmittel zur GOG-Aufsichtsbeschwerde respektive der möglichen
Zulässigkeit der ZPO-Beschwerde, sondern auch aus dem kantonalen
Verwaltungsverfahrensrecht selbst: Rekurs und Beschwerde nach kantonalem
Verwaltungsrechtspflegegesetz stehen nur dann zur Verfügung, wenn
Regelungsgegenstand des Anfechtungsobjekts eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit darstellt (§ 1 VRG). Zwar liesse sich der Standpunkt
einnehmen, dass vorliegend Gerichtsgebühren und damit Kausalabgaben im Streit
lägen. Dies würde indes für die Gebührenauferlegung und ‑bemessung im
Zivilprozess schlechthin gelten, ohne dass dies die diesbezüglich
offensichtlich zur Verfügung stehenden ZPO-Rechtsmittel ausschlösse. Ebenso
wirkt der Ansatz, es gehe um blosse "Rechnungsführung unter Einschluss des
Kostenbezugs" (so wohl die Kategorisierung im GOG-Kommentar, VB zu
§§ 67 ff. N. 12) und damit einen verwaltungsrechtlichen Vorgang,
unpassend und überholt, handelt es sich doch hier nicht um einen finanzhaushaltsrechtlichen
Vorgang im Belieben der Gerichtskasse, sondern einen Ermessensentscheid,
welcher unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der kostenbelasteten
Partei zu treffen ist und ähnlichen Gesetzmässigkeiten folgt bzw. in einem
engen (komplementären) Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege steht.
Ausschlaggebend für die Unzulässigkeit der VRG-Rechtsmittel ist schliesslich,
dass es hier – wie erwähnt – um eine Anwendung der Kostenerlassnorm von
Art. 112 ZPO geht: Rechtsmittelsystematisch stellen Normen der ZPO keine
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinne dar. Sie sind – als
Verfahrensordnung der Zivilgerichte – von den Zivilgerichten anzuwenden. Es
widerspräche zudem dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wenn Entscheide
über die Festsetzung (Auferlegung und Bemessung) von Kosten und Entschädigungen
sowie über die unentgeltliche Prozessführung einerseits und diesbezügliche
Kostenerlassgesuche andererseits, welche regelmässig einen engen
Sachzusammenhang zu den vorgenannten Entscheiden aufweisen, in komplett
unterschiedlichen Instanzenzügen zu beurteilen wären. Unterschiedliche
Instanzenzüge kämen im vorliegenden (KESB-Beschwerde-)Kontext nach
obergerichtlicher Vorstellung selbst zwischen erster und zweiter
Beschwerdeinstanz zur Anwendung: Während über den Erlass von Kosten aus
zweitinstanzlichen KESB-Beschwerdeverfahren ohne Weiteres das Obergericht
selber befindet (gemäss § 18 Abs. 1 lit. q OrgV OGer, oben
E. 4.2 Abs. 1), müssten Kostenerlassbeschlüsse des Bezirksrats
betreffend erstinstanzliche KESB-Beschwerdeverfahren auf dem
verwaltungsverfahrensrechtlichen Instanzenzug und letztinstanzlich vom
Verwaltungsgericht beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass nicht selten
von Rechtssuchenden gleichzeitig um den Erlass erstinstanzlicher wie zweitinstanzlicher
Verfahrenskosten ersucht wird und sich in beiden Fällen identische Fragen
stellen, erschiene eine solche disparate Rechtsmittelordnung geradezu
widersinnig und daher willkürlich. Richtigerweise darf hier der
verwaltungsverfahrensrechtliche Instanzenzug nicht zur Verfügung stehen, was er
mangels öffentlich-rechtlicher Streitigkeit auch nicht tut.
4.5
Nach dem Gesagten sprechen mehrere Gründe gegen eine
Zuständigkeit von Regierungsrat und Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit. Ausschlaggebend ist aber in erster Linie, dass keine
Streitigkeit im Geltungsbereich des öffentlichen Rechts und damit im
Anwendungsbereich des VRG vorliegt und der VRG-Rekurs infolgedessen als
Rechtsmittel ausser Betracht fällt. Der Regierungsrat war damit für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig, genauso wenig wie es
in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht ist.
[…]
6.
6.1
Der vorliegende Entscheid hat zur Folge, dass der
Beschluss des Bezirksrats vom 10. Dezember 2019, mit welchem dieser das
Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, einstweilen
innerkantonal gerichtlich noch nicht überprüft werden konnte. Üblicherweise
wäre das vom Beschwerdeführer dagegen bei einer unzuständigen Instanz eingereichte
Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen an die zuständige Instanz
zu überweisen gewesen. Weil das Obergericht indessen bereits seinerseits
negativ über seine Zuständigkeit entschieden hat und auch im Rahmen des
Meinungsaustauschs nicht bereit war, das Rechtsmittel entgegenzunehmen, bleibt
dem Verwaltungsgericht eine Überweisung an jenes auf gleicher Stufe stehende
Gericht (vgl. Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 [KV; LS 101]) verwehrt. Das Verwaltungsgericht kann
den negativen Kompetenzkonflikt nicht selber auflösen. Der Beschwerdeführer
wird damit in seiner Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verletzt, welche
ihm einen Anspruch auf Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch eine
richterliche Behörde gewährleistet; ausserdem steht auch eine
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. eine Verletzung
von Art. 30 Abs. 1 BV zur Diskussion. Entsprechende Verletzungen kann
der Beschwerdeführer mit Beschwerde vor Bundesgericht rügen. Letzterem ist es
sodann möglich, die Streitsache imperativ dem zuständigen kantonalen Gericht
zuzuweisen und dieses zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes unter
Beachtung der Vorgaben von Art. 75 Abs. 2 und Art. 114 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zu verpflichten.
[…]"
2.2
Der
Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 29. März 2023, gemäss
dem Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 sei
das Obergericht und nicht er – der Regierungsrat – für die Behandlung von
Rechtsmitteln gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von
rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich
des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zuständig. Die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts seien auch in Bezug auf das vorliegend strittige Gesuch um
Erlass der im bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.1 rechtskräftig auferlegten
Kosten von Fr. 1'500.- einschlägig. Daraus folge, dass er – der
Regierungsrat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Behandlung
des Rechtsmittels gegen das vom Bezirksrat Uster abgewiesene Gesuch über den
Erlass der Kosten von Fr. 1'500.- aus dem Verfahren VO.2019.1 nicht
Dispositiv
zuständig sei. Auf das entsprechende Rechtsbegehren sei demnach nicht
einzutreten (E. I.c).
Die Pflicht zur Weiterleitung nach
§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG gelte nur in Bezug auf innerkantonale
Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf Zivilbehörden. Von einer
Überweisung an das Obergericht werde deshalb abgesehen. Dies auch vor dem Hintergrund,
dass sich das Obergericht im Verfahren PQ200009 nicht als zuständig erachtet habe und der Regierungsrat den negativen
Kompetenzkonflikt zwischen den beiden obersten kantonalen Gerichten nicht
selbst lösen könne. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung könne
dementsprechend nicht gefolgt werden (E. I.d).
Soweit der Beschwerdeführer ferner um
Erlass der Kosten von Fr. 300.- aus dem Verfahren BI.2018.5 habe ersuchen
wollen, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Verfahrenskosten des
Bezirksrats handle, die schon Gegenstand des mit Urteil vom 8. August 2022
rechtskräftig abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens VB.2020.00694
gewesen seien. Mithin handle es sich um eine res iudicata, weshalb sie nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Deshalb könne auch auf
das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (E. 1.e).
Weiter erwog der Regierungsrat, der
Beschwerdeführer beantrage in seiner Eingabe vom 7. März 2023, der
Bezirksrat sei zu verpflichten, ihm eine E-Mail zu beantworten und die
entstandenen Rechtsöffnungskosten abzuschreiben bzw. zu übernehmen. Des
Weiteren beantrage er, mit dem Rekursentscheid zuzuwarten, bis die Ombudsstelle
interveniert habe. Diese Anträge seien indes vom Streitgegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens nicht erfasst, weshalb auf diese Begehren nicht
eingetreten werden könne (E. 1.g).
Zusammengefasst sei auf den Rekurs vom
30. November 2020 nicht einzutreten (E. 1.h).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, dem
Urteil VB.2020.00694 des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2022 folgenden
Erwägungen des Regierungsrats infrage stellen würde. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers ist jedenfalls aus Sicht des Verwaltungsgerichts klar, dass
Rechtsmittel gegen einen Entscheid eines Bezirksrats über den Erlass von
rechtskräftig auferlegten Kosten aus einem Beschwerdeverfahren aus dem Bereich
des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom Obergericht des Kantons Zürich zu
beurteilen sind. Indes erachtet sich dieses seinerseits für unzuständig, was wie
erwähnt zu einem negativen Kompetenzkonflikt führt, den (auch) das
Verwaltungsgericht nicht selber auflösen kann. Dadurch wird zwar die
Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers verletzt. Gründe, von der im Urteil
VB.2020.00694 vom 8. August 2022 vertretenen Auffassung abzuweichen,
bestehen seitens des Verwaltungsgerichts jedoch nicht. Namentlich ist es nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, trotz Unzuständigkeit ein Rechtsmittel anstelle
des zuständigen Obergerichts zu behandeln, um dadurch eine von Letzterem zu
vertretende Verletzung der Rechtsweggarantie zu heilen.
3.2 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Umstand, dass ein negativer Kompetenzkonflikt
vorliegt, rechtfertigt es nicht, von einer Kostenauflage gänzlich abzusehen,
zumal dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Haltung des Verwaltungsgerichts
aus dem ihn betreffenden Urteil VB.2020.00694 vom 8. August 2022, welches
er unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, bekannt war. Den Umständen ist
indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr mindernd Rechnung zu tragen. Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm
mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Auf eine Weiterleitung der Beschwerde gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an das zuständige Obergericht
muss das Verwaltungsgericht aus denselben Gründen wie der Regierungsrat (vorn
E. 2.2) verzichten.
5.
Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen
Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil
der Streitwert vorliegend mit insgesamt Fr. 1'800.- indessen weniger als
Fr. 30'000.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann
ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter
Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel –
darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim
Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung
(Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a
BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw.
Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.