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Entscheid

VB.2023.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00275

6. September 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24807)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00275

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren im Jahre 1979) ist kirgisische

Staatsangehörige und wohnhaft in C (Land E). An der Kirgisisch-Russischen Slawischen

Universität in D absolvierte sie einen Bachelorlehrgang, welchen sie 2001 mit

einem Bachelor of Science in … abschloss. Danach war sie von 2002 bis 2012 in

ihrem Heimatland erwerbstätig, insbesondere bei staatlichen Stellen im

Bereich ... Im Oktober 2013 nahm sie an der Universität F in C ein

Bachelorstudium in ... auf, welches sie im März 2020 mit einem Bachelor in ...

abschloss. Ab Oktober 2020 war sie für den Masterstudiengang ... an der Universität G

immatrikuliert. Am 28. Mai 2022 stellte A beim Schweizerischen Generalkonsulat

Stuttgart einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums, um an der

Universität Zürich ein Masterstudium in ... zu absolvieren. Vorgängig hatte die

Universität Zürich ihr Immatrikulationsgesuch unter Auflagen gutgeheissen bzw.

von der Absolvierung zusätzlicher ECTS (36 Credits) abhängig gemacht. Mit

Vorentscheid vom 16. August 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab;

ein rekursfähiger Entscheid könne bis 6. September 2022 schriftlich

verlangt werden. Innert erstreckter Frist hielt A an ihrem Gesuch fest. Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Einreise zur Absolvierung des Masterstudiengangs in ... an der Universität

Zürich ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 30. März 2023 ebenfalls ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der Rekursentscheid sei aufzuheben und

es sei ihr in Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu

Studienzwecken zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zum

Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 wurde von der

im Land E wohnhaften Beschwerdeführerin die Leistung eines

Prozesskostenvorschusses verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto

des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des

Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 27

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung

zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder

Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c), und sie die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung

erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die

Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE

("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24

VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die

Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die

angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1

der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. März

2023) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu

berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre

Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder

Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation,

heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch

die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw.

zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr, 28. Juli

2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5;

BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 22. Februar

2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung

Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27

N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3).

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27

AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März

2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

2.2

Gemäss

ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in

der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung (BVGr,

23.

Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3). Personen, die eine Erstausbildung

bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz

angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen

Kenntnisse dient (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9.1; BVGr,

22.

Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4; BVGr, 14. Februar 2013,

C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2;

Caroni/Ott, Art. 27 Rz. 10).

2.3

Bei der

Beurteilung des Rekurses befasste sich die Vorinstanz zunächst mit dem

beruflichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin: Diese sei nach Abschluss ihres Studiums in ...

während zehn Jahren im Bereich ... im Heimatland erwerbstätig gewesen. Im

fortgeschrittenen Alter von 34 Jahren sei sie ins Land E übersiedelt, wo

sie im Oktober 2013 ein Bachelorstudium im Hauptfach ... begonnen habe. Mit dem

Beginn dieses Zweitstudiums habe sie ausbildungsmässig und beruflich ihren

angestammten Fachbereich gewechselt. Das ordentliche in rund drei Jahren zu

absolvierende Bachelor-Vollzeitstudium mit 180 ECTS-Credits habe bis zum

Abschluss sechseinhalb Jahre (13 Semester) gedauert und damit mehr als doppelt

so lange wie vorgesehen. Nach Erhalt des Bachelor of Science in ... am 31. März

2020.

habe sie ein Urlaubssemester eingelegt. Von Oktober 2020 bis Oktober 2022

sei sie für vier Semester an der Universität G für den Masterstudiengang ...

eingeschrieben gewesen, den sie krankheitsbedingt habe unterbrechen müssen.

Weshalb sie krankheitshalber ausgefallen sei, gehe aus den eingereichten

Unterlagen nicht hervor. Es sei davon auszugehen, dass das Masterstudium an der

Universität G grundsätzlich innerhalb von vier Semestern (120 ECTS)

hätte abgeschlossen werden können. Nach dem bereits überlangen Bachelorstudium

sei der Beschwerdeführerin auch die Absolvierung des Masterstudiums im Land E

nicht innert nützlicher Frist gelungen und es habe abgebrochen werden müssen.

Die lange Studiendauer falle umso mehr ins Gewicht, als es sich um ein

Zweitstudium auf Hochschulniveau handle. Das von ihr vorgesehene Masterstudium

an der Universität Zürich umfasse 120 ECTS und dauere nach

Mustercurriculum vier Semester. Gemäss Schreiben der Zulassungsstelle der

Universität Zürich vom 8. März 2022 sei die Aufnahme des Studiums aber nur

unter Auflagen möglich: Zusätzlich müsste sie weitere 36 ECTS-Credits

erwerben. Selbst bei zügiger Durchführung des Masterstudiums müsse daher mit

einer Studiendauer von mindestens sechs Semestern gerechnet werden. Angesichts

des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Land E bereits zehn Jahre in

ihr Studium investiert habe und nicht absehbar sei, ob sie tatsächlich fähig

und gewillt sei, in der Schweiz ihr Masterstudium innert nützlicher Frist zu

absolvieren, könne nicht von einer zielgerichteten Ausbildung gesprochen

werden. Unerheblich sei, ob die Universität Zürich im Rahmen ihres Masterprogramms

angeblich Vertiefungsmodule in … anbiete, welche die Universität G oder

andere Universitäten im Land E nicht oder nicht im selben Rahmen anbieten

würden. Im Rahmen ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90

AIG habe die Beschwerdeführerin weder näher ausgeführt

noch belegt, dass gewisse fachspezifische Module ausschliesslich im

Masterlehrgang der Universität Zürich angeboten würden. Die geäusserten

Berufsabsichten, wonach der Masterabschluss Voraussetzung sei für die letztlich

angestrebte Ausbildung zur …, liessen auf eine noch unbestimmtere Studiendauer

schliessen. Aufgrund ihrer vagen Ausführungen bestehe

überdies der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin

nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Studium (angebliche Dauer: drei

Jahre), sondern tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Dies würde

auf die Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften hindeuten.

2.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27

Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihr erfüllt. Ihr Abschlussziel sei, die

Ausbildung zur … zu absolvieren, verbunden mit einer beruflichen Karriere in

der ... sowie in der ... Die Universität Zürich biete die einzige postgraduale

Weiterbildung im Bereich … an, die es im Masterprogramm ermögliche, einige

Vertiefungsmodule in der … zu absolvieren. Zwar habe sie für das Studium lange

Zeit benötigt und sei das Masterstudium in Zürich nicht ihr End-Abschlussziel.

Das heisse aber nicht, dass sie die Endausbildung als … in der Schweiz

absolvieren wolle und einen längeren Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. Ferner

habe sie das Studium an der Universität G nur abbrechen müssen, weil dies

die Universität Zürich infolge ihrer Aufnahme zum Masterstudium verlangt habe.

Wäre sie von der Universität Zürich nicht aufgenommen worden, hätte sie das

angefangene Studium in G weiterverfolgt. Ein Umgehungswille könne ihr nicht

unterstellt werden.

2.5

Die

Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade (Bachelor

of Science in … und in ...). Der Aufenthalt in der Schweiz dient somit nicht

der Erstausbildung. Der von ihr angestrebte Masterabschluss in ... stellt eine

unmittelbare Fortsetzung bzw. Erweiterung ihres Bachelorstudiums dar und fällt

unter den Titel der Weiterbildung (vgl. dazu BVGr, 28. Juli 2020,

F-5470/2019, E. 6.2). Auch im Rahmen der Ersterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Aus-

und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3

Satz 2 VZAE; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7).

Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren ..., wobei sie erst

einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Zwar hat sie studienbegleitend als

"Hiwi" bzw. als wissenschaftliche Hilfsassistentin in der … im

Bereich der … gearbeitet. Die neben dem Studium ausgeübte Hilfstätigkeit vermag

indes die lange Studiendauer nicht zu erklären. Zwar trifft zu, dass sie sich –

um sich an der Universität Zürich immatrikulieren zu können – an der Universität G

exmatrikulieren musste (siehe Ziff. 4 des Schreibens der Universität

Zürich vom 8. März 2022). Das im Oktober 2020 begonnene Masterstudium an

der Universität G hätte nach der Regelstudiendauer von vier Semestern von

der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen werden können bzw. müssen. Dass

sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt,

um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu

beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Dass

sich die Beschwerdeführerin bereits auf Masterstufe im Bereich … spezialisieren

möchte, spielt dabei keine Rolle, zumal die Masterabschlüsse in ... an der Universität G

und an der Universität Zürich ungeachtet ihres Inhalts gemäss Bologna-System

äquivalent sind. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar, ob die

Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind

somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin

zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen

würde.

Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der

dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der

Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung

mitzuberücksichtigen ist (siehe E. 2.1). Es trifft zu, dass die

Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die von ihr zu erwerben

erwünschten Fachkenntnisse im Bereich … nicht auch an ihrer bisherigen

Universität oder einer anderen Universität im Land E bzw. nur an der

Universität Zürich erworben werden könnten. Die Notwendigkeit scheitert

vorliegend auch daran, dass die heute 44-jährige Beschwerdeführerin gleich zwei

verschiedene Bachelorabschlüsse aufweist und in der Vergangenheit bereits

erfolgreich am Erwerbsleben teilnahm. Ein überwiegendes persönliches Interesse,

hier die Zweitausbildung zu absolvieren, besteht nicht. Vielmehr stehen der

Beschwerdeführerin im Land E äquivalente Studienmöglichkeiten zur

Verfügung. Wohl sind die Bewilligungen zu Studienzwecken in der Schweiz nicht

kontingentiert, doch ist angesichts der Überlastung der universitären

Einrichtungen eine restriktive Bewilligungspraxis nicht zu beanstanden und

Studierenden, welche eine Erstausbildung zu absolvieren wünschen, der Vorzug zu

geben (vgl. dazu BVGr, 2. Februar 2023, F-2045/2022, E. 8.3.1; VGr,

22.

Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7).

Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsverletzend

ausgeübt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).