Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00276

26. Juni 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24652)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00276

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung

(G.-Nr. GI230026-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt

des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023

gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung

auf das Gebiet des Bezirks Horgen

an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das

Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

eine Ausnahmebewilligung einzuholen

sei.

Erwägungen

II.

Am 10. März 2023 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 12. April

2023.

ab (Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten

(Dispositiv-Ziffer 2).

III.

A erhob am 17. Mai 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sowie der

Verfügung des Migrationsamts vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023. Ausgangsgemäss

seien die vorinstanzliche Entschädigungsfolgen neu festzulegen. In prozessualer

Hinsicht beantragte er die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2023 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).

Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die

verfügte Eingrenzung sei

nicht verhältnismässig. Im Bezirk Horgen könne er weder eine Synagoge besuchen

noch Tora-Unterricht nehmen oder die ihm empfohlenen Psychiater aufsuchen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde

einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu

verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht

innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte

Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

3.2

Der Beschwerdeführer ist kubanischer

Staatsangehöriger und stellte am 22. November 2019 ein Asylgesuch, welches

das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid vom 6. Januar 2022

abwies, wobei es ihn aus der Schweiz auswies und den Beschwerdeführer

aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht

eintrat, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 2. Juni

2022.

zu verlassen. Die ihm angesetzte

Ausreisefrist ist damit schon seit Längerem verstrichen.

3.3

Bei

dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch

die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist die Eingrenzung des

Beschwerdeführers grundsätzlich möglich.

4.

4.1

Die

Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst

geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

4.2

Der Zweck

der Eingrenzung

nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der

ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die

Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,

in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein

milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt,

darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der

Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes

rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen

verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich

ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch

dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann

untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch

die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2

und E. 4.8).

Eine freiwillige Ausreise nach Kuba ist aktuell möglich.

Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist

gegeben.

4.3

4.3.1

Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen,

ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der

Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf

nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung

der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung

zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben

Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht

kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen

vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach

Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise

Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober

2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017,

VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige

Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare

Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011,

E. 1.3, und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht

hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig

bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf

BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478,

E. 6.3.1 – 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021,

VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit Hinweisen]).

4.3.2

Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist

eine Eingrenzung auf einen Bezirk gestützt auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung grundsätzlich verhältnismässig (vgl. VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.1

[nicht publiziert] – 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3 – 13. Oktober

2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Der Bezirk Horgen hat eine Fläche von 104,24

km2, besteht aus neun Gemeinden und verfügt über eine gute

Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in

angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen.

Zwar scheint es im Bezirk Horgen keine Synagoge zu geben, dem Beschwerdeführer

steht es jedoch offen, um eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die von

ihm gewünschten Synagogenbesuche bzw. Tora-Unterrichtsstunden zu ersuchen. So muss die zuständige

Behörde auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden

Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten

Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGr, 22. März 2021,

2C_993/2020, E. 3.1). Dieses Vorgehen ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, auch

wenn dies, wie von ihm vorgebracht, gar wöchentlich zu erfolgen hätte. So sind

die jeweiligen Gesuche gleichgerichtet und müsste wöchentlich grundsätzlich nur

das Datum angepasst werden.

4.3.3

Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arztbesuche ist

festzuhalten, dass gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 7. Februar 2023

Arztbesuche keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung bedürfen. Der Aufenthalt

ausserhalb des Rayons ist (nur) für die Dauer des Termins sowie die direkte An-

und Abreise erlaubt und eine Terminbestätigung muss mitgeführt werden.

4.4

Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist

folglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.

5.3

Der

Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde seine Honorarnote ein. Der darin geltend

gemachte Zeitaufwand von 6,08 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 6.40

erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden

Fragen als angemessen (§ 9

Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der

Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'448.30.

5.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser wird dafür mit

Fr. 1'448.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) die Gerichtskasse;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV

VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS

175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)