VB.2023.00276
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00276
26. Juni 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI230026-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023
gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung
auf das Gebiet des Bezirks Horgen
an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das
Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
eine Ausnahmebewilligung einzuholen
sei.
Erwägungen
II.
Am 10. März 2023 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 12. April
2023.
ab (Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten
(Dispositiv-Ziffer 2).
III.
A erhob am 17. Mai 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sowie der
Verfügung des Migrationsamts vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023. Ausgangsgemäss
seien die vorinstanzliche Entschädigungsfolgen neu festzulegen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2023 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).
Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die
verfügte Eingrenzung sei
nicht verhältnismässig. Im Bezirk Horgen könne er weder eine Synagoge besuchen
noch Tora-Unterricht nehmen oder die ihm empfohlenen Psychiater aufsuchen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde
einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu
verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht
innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte
Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
3.2
Der Beschwerdeführer ist kubanischer
Staatsangehöriger und stellte am 22. November 2019 ein Asylgesuch, welches
das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid vom 6. Januar 2022
abwies, wobei es ihn aus der Schweiz auswies und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht
eintrat, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 2. Juni
2022.
zu verlassen. Die ihm angesetzte
Ausreisefrist ist damit schon seit Längerem verstrichen.
3.3
Bei
dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch
die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist die Eingrenzung des
Beschwerdeführers grundsätzlich möglich.
4.
4.1
Die
Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst
geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
4.2
Der Zweck
der Eingrenzung
nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der
ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die
Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd,
in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein
milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt,
darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der
Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes
rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen
verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich
ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch
dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann
untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch
die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2
und E. 4.8).
Eine freiwillige Ausreise nach Kuba ist aktuell möglich.
Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist
gegeben.
4.3
4.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen,
ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der
Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf
nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung
der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung
zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben
Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht
kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen
vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach
Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise
Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober
2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige
Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare
Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011,
E. 1.3, und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht
hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig
bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf
BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478,
E. 6.3.1 – 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021,
VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit Hinweisen]).
4.3.2
Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist
eine Eingrenzung auf einen Bezirk gestützt auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung grundsätzlich verhältnismässig (vgl. VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.1
[nicht publiziert] – 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3 – 13. Oktober
2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Der Bezirk Horgen hat eine Fläche von 104,24
km2, besteht aus neun Gemeinden und verfügt über eine gute
Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in
angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen.
Zwar scheint es im Bezirk Horgen keine Synagoge zu geben, dem Beschwerdeführer
steht es jedoch offen, um eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die von
ihm gewünschten Synagogenbesuche bzw. Tora-Unterrichtsstunden zu ersuchen. So muss die zuständige
Behörde auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten
Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGr, 22. März 2021,
2C_993/2020, E. 3.1). Dieses Vorgehen ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, auch
wenn dies, wie von ihm vorgebracht, gar wöchentlich zu erfolgen hätte. So sind
die jeweiligen Gesuche gleichgerichtet und müsste wöchentlich grundsätzlich nur
das Datum angepasst werden.
4.3.3
Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arztbesuche ist
festzuhalten, dass gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 7. Februar 2023
Arztbesuche keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung bedürfen. Der Aufenthalt
ausserhalb des Rayons ist (nur) für die Dauer des Termins sowie die direkte An-
und Abreise erlaubt und eine Terminbestätigung muss mitgeführt werden.
4.4
Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
5.3
Der
Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde seine Honorarnote ein. Der darin geltend
gemachte Zeitaufwand von 6,08 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 6.40
erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden
Fragen als angemessen (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'448.30.
5.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser wird dafür mit
Fr. 1'448.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) die Gerichtskasse;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
GebV
VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS
175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)