VB.2023.00277
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00277
20. Februar 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26024)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00277
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde
Thalwil,
vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
von der Gemeinde Thalwil mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung
vom 19. Mai 2022 kürzte der Sozialdienst den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt (GBL) von A ab Juli 2022 um 20 %, weil er nicht am
Programm "Wegweiser" des Sozialen Netzes Bezirk Horgen (SNH)
teilgenommen habe (Dispositivziffer 1). Zudem strich der Sozialdienst A
"für den genannten Zeitraum" allfällige Integrationszulagen und
Einkommensfreibeträge (Dispositivziffer 2). Sodann verpflichtete er A, ab
1. Juli 2022 am Lohnprogramm "Brücke" des SNH teilzunehmen
(Dispositivziffer 3). Bei Nichterfüllen dieser Auflage könne der Anspruch
auf Sozialhilfe ab 1. September 2022 bis zum Existenzminimum eingestellt
werden (Dispositivziffer 4).
B. Mit
Beschluss vom 11. Juli 2022 hiess die Sozialkommission der Gemeinde
Thalwil die Einsprache von A vom 2. Juni 2022 teilweise gut
(Dispositivziffer 1) und ergänzte Dispositivziffer 1 der Verfügung
vom 19. Mai 2022 insofern, als der GBL von A mit Wirkung ab Juli 2022 während
dreier Monate um 20 % gekürzt werde (Dispositivziffer 2). Die
Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Mai 2022 hob die
Sozialkommission "im Sinne der Erwägungen" auf
(Dispositivziffer 3).
C. Das
Begehren um Neubeurteilung vom 12. August 2022, womit A die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom
11. Juli 2022 beantragt hatte, wies der Gemeinderat Thalwil mit Beschluss
vom 20. September 2022 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 11. Oktober 2022
(Poststempel vom 13. Oktober 2022) Rekurs beim Bezirksrat Horgen und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom
20.
September 2022. Mit Beschluss vom 13. April 2023 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom
13.
April 2023 sei aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beantragte
der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialkommission der Gemeinde
Thalwil verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2023 auf Stellungnahme.
Weitere Eingaben erfolgten danach nicht.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht der
Sozialkommission Frist an, um ihre Schreiben an A vom 21. März 2022 und
12.
April 2022 einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 kam die
Sozialkommission dieser Aufforderung nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Streitgegenstand bildet die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers für die Dauer
von drei Monaten um 20 % (vgl. sogleich E. 1.2). Der Streitwert
beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einerseits der GBL
ab Juli 2022 gekürzt, andererseits wurden ihm "für den genannten
Zeitraum" auch "allfällige" Integrationszulagen und
Einkommensfreibeträge gestrichen. In den folgenden Rechtsschriften des
Beschwerdeführers und den Entscheiden vom 11. Juli 2022, 20. September
2022.
und 13. April 2023 wurde Letzteres jedoch nicht näher thematisiert
bzw. geprüft. Dem bis September 2022 gültigen Leistungsentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022 kann denn auch nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 19. Mai 2022 Integrationszulagen
erhalten oder ein Einkommen erzielt hätte, weshalb diese Anordnung wirkungslos
blieb. Da der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht geltend macht, ihm hätten
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge zugestanden, muss auch vorliegend
nicht darauf eingegangen werden.
1.3
Bei den
Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am
5.
Dezember 2024 nachgereicht hat, handelt es sich um Kopien von
Schreiben, die sie dem Beschwerdeführer zugestellt hatte (vgl. Sachverhalt,
III.B.). Da diese Akten dem Beschwerdeführer bereits bekannt sind, ist es nicht
geboten, dass das Verwaltungsgericht ihm diese nochmals zustellt.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des
Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare
zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.
Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene
Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022,
VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die
erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist
nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1
E. 7.2.2).
2.3
Gemäss
§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden
werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem
von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des
zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise
gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur
Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der
Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet
ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (VGr, 3. Februar
2022, VB.2021.00529, E. 2.2; 18. November 2014, VB.2014.00423,
E. 3.5, mit Hinweisen).
2.4
Die
Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten
Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich
dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann.
Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer
Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen
Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (VGr,
3.
Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.3, mit Hinweis auf Melanie
Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394; VGr, 12. Mai 2020,
VB.2019.00785, E. 4.1.2).
2.5
Wenn der
Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde
betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die
Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4
und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als
dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht
gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage
oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529,
E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen
für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der
fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute
Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter
Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf
Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs
Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und
gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Der
Gemeinderat Thalwil erwog im Beschluss vom 20. September 2022, der
Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. März 2022 zur Teilnahme am
Programm "Wegweiser" des SNH verpflichtet worden unter der Androhung,
dass die Leistungen bei Nichterfüllen dieser Auflage gekürzt würden. Nachdem
der Beschwerdeführer der Auflage nicht nachgekommen sei, sei er zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. April 2022 zu einem
Gespräch eingeladen worden, wozu er indes nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer
habe dies zwar damit begründet, dass er das Einladungsschreiben erst nach dem
vorgesehenen Termin (20. April 2022) bei der Post abgeholt habe. Bis zum
Erlass der Verfügung am 19. Mai 2022 hätte er jedoch ausreichend Zeit
gehabt, um einen alternativen Gesprächstermin zu verlangen oder sich
anderweitig – zum Beispiel schriftlich – vernehmen zu lassen. Nachdem der
Beschwerdeführer dies nicht getan habe, sei von einem Verzicht auf die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Die Bemühungen des Sozialdienstes,
mit dem Beschwerdeführer eine Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben,
seien vielfach dokumentiert. Beim "Wegweiser" des SNH handle es sich
um eine einmonatige Potenzialabklärung und entgegen dem Beschwerdeführer um ein
zielführendes und zumutbares Programm. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er
habe angesichts der Corona-Pandemie nicht daran teilgenommen, verfange dies
nicht. Ende März 2022 seien sämtliche einschränkenden Massnahmen aufgehoben
worden, und es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, weiterhin freiwillig
eine Maske zu tragen, um sich gegen eine Ansteckung zu schützen. Indem der
Beschwerdeführer nicht am Beschäftigungsprogramm "Wegweiser"
teilgenommen habe, habe er gegen die entsprechende Auflage verstossen. Die befristete
Kürzung des GBL um 20 % sei vor dem Hintergrund der wiederholten und
konsequenten Missachtung sämtlicher Auflagen und Weisungen nicht zu
beanstanden.
3.2
Der
Bezirksrat erwog im Beschluss vom 13. April 2023, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien in weiten Teilen appellatorisch, und der Verweis auf
seine früheren Eingaben sei pauschal. Insofern könne auf den Rekurs nicht
eingetreten werden (E. 2.2). Streitgegenstand bilde die Zulässigkeit der
ausgesprochenen Leistungskürzung und damit auch der Auflage, deren Verletzung
Anlass zur Leistungskürzung gegeben habe (E. 3.1). Wenn der
Beschwerdeführer einwende, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, überzeuge
dies nicht. Zwar sei die Zustellung der Einladung für ein Gespräch
"einigermassen knapp" bemessen gewesen. Indes habe der
Beschwerdeführer vom Schreiben vom 12. April 2022 Kenntnis genommen und
hätte er sich insbesondere schriftlich äussern können. Sodann ergebe sich weder
aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten, inwiefern das
Programm 'Wegweiser" kein zumutbares Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm
im Sinn des Sozialhilfegesetzes sein solle. Der Beschwerdeführer lehne pauschal
alle Bildungs- oder Beschäftigungsprogramme ab, weil er – ausschliesslich –
eine im Rekursverfahren nicht weiter bezeichnete Ausbildung machen wolle. Ob
ihm diese von der Sozialhilfe finanziert werden könnte, gehöre indes nicht zum
Streitgegenstand und dispensiere ihn nicht vom Besuch zumutbarer Bildungs- oder
Beschäftigungsprogramme. Die Leistungskürzung sei nicht zu beanstanden. Die
Höhe und die Dauer der Sanktion seien aufgrund der grundsätzlichen und
anlasslosen Weigerung des Beschwerdeführers, zumutbare Bildungs- oder
Beschäftigungsprogramme zu besuchen, gerechtfertigt. Zudem sei er – wie der
Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2022 zeige – bereits früher
wegen Nichtbefolgung von Weisungen infolge Renitenz sanktioniert worden.
Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, es sei unzumutbar, dass er immer
wieder an Programmen teilnehmen müsse, die nachweislich keinen Erfolg brächten
bzw. ihm zu keiner Arbeitsstelle verhälfen, währenddem ihm eine
"Ausbildung" kategorisch verweigert werde, die es ihm ermöglichen
würde, ohne Sozialhilfe zu leben. Sodann bestünden keine Belege dafür, dass er
mehreren Einladungen nicht nachgekommen sei und sich unkooperativ verhalten
habe.
4.
4.1
Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Sozialdienstes vom 21. März 2022
die Auflage erteilt, ab 4. April 2022 am Programm "Wegweiser"
des SNH teilzunehmen, ansonsten sein GBL gekürzt würde. Das Abklärungsprogramm
"Wegweiser" bietet Abklärung und Empfehlung für Teilnehmende, die ein
vierwöchiges Programm mit Beschäftigung, Beratung und Bewerbungscoaching
absolvieren; es hat zum Ziel, Ressourcen abzuklären sowie weitere Schritte
zuhanden der Teilnehmenden und des Sozialdiensts zu empfehlen (https://www.snh-zv.ch/de/Arbeitsintegration/Wegweiser/Wegweiser).
Der Beschwerdeführer legt wie schon mit seinen früheren Rechtsmitteln nun auch
mit Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses
Programm hinsichtlich der angestrebten (Wieder-)Eingliederung in die
Arbeitswelt ungeeignet und weshalb ihm die Absolvierung nicht zumutbar gewesen
sein soll. Entgegen seinen unsubstanziierten Ausführungen kann den Akten denn
auch nicht entnommen werden, dass er bereits (mehrfach) ein solches oder ähnliches
Programm absolviert hätte, sodass eine erneute Teilnahme geradezu als nutzlos
erschiene. Vielmehr zeigen die Akten, dass sich die Beschwerdegegnerin während
des nunmehr schon rund zehn Jahre dauernden Unterstützungsverhältnisses – auch
mittels Auflagen – zwar wiederholt bemüht hat, den Beschwerdeführer beruflich
zu integrieren, diese Bemühungen bislang jedoch nicht von (anhaltendem) Erfolg
gekrönt waren und beim Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Entwicklung
festzumachen ist. Das ins Auge gefasste Abklärungsprogramm erscheint damit
durchaus zweckmässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selbst die
Aufnahme einer (anderen) – nicht näher definierten – Ausbildung für
zielführender erachtet. Dass der Beschwerdeführer die fragliche Auflage nicht
erfüllte, ist unbestritten. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SHG
für die Leistungskürzung waren damit erfüllt. Deren – im Rahmen der
SKOS-Richtlinien liegender – Umfang (20 % des GBL während dreier Monate)
ist vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vorn E. 2.5 und E. 2.6) nicht zu beanstanden.
4.2
Obwohl der
Beschwerdeführer mit Rekurs nicht (mehr) rügte, sein rechtliches Gehör sei
seitens des Sozialdienstes verletzt worden, stellte auch der Bezirksrat im
Beschluss vom 13. April 2023 hierzu Erwägungen an (vgl. vorn E. 3.1
und E. 3.2). Mit Beschwerde trägt der Beschwerdeführer diese Rüge
ebenfalls nicht mehr vor, jedenfalls nicht ausdrücklich. In Ergänzung zu den
vorinstanzlichen Ausführungen ist hierzu immerhin festzuhalten, dass eine
allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des Einsprache- bzw. des
Neubeurteilungsverfahrens, wo sich der Beschwerdeführer (schriftlich) zur
Leistungskürzung äussern konnte, geheilt worden wäre (vgl. § 171
Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1],
wonach die Neubeurteilungsinstanz über eine uneingeschränkte
Überprüfungskompetenz verfügt; vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38).
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
(vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.