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Entscheid

VB.2023.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00277

20. Februar 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26024)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00277

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde

Thalwil,

vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

von der Gemeinde Thalwil mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung

vom 19. Mai 2022 kürzte der Sozialdienst den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt (GBL) von A ab Juli 2022 um 20 %, weil er nicht am

Programm "Wegweiser" des Sozialen Netzes Bezirk Horgen (SNH)

teilgenommen habe (Dispositivziffer 1). Zudem strich der Sozialdienst A

"für den genannten Zeitraum" allfällige Integrationszulagen und

Einkommensfreibeträge (Dispositivziffer 2). Sodann verpflichtete er A, ab

1. Juli 2022 am Lohnprogramm "Brücke" des SNH teilzunehmen

(Dispositivziffer 3). Bei Nichterfüllen dieser Auflage könne der Anspruch

auf Sozialhilfe ab 1. September 2022 bis zum Existenzminimum eingestellt

werden (Dispositivziffer 4).

B. Mit

Beschluss vom 11. Juli 2022 hiess die Sozialkommission der Gemeinde

Thalwil die Einsprache von A vom 2. Juni 2022 teilweise gut

(Dispositivziffer 1) und ergänzte Dispositivziffer 1 der Verfügung

vom 19. Mai 2022 insofern, als der GBL von A mit Wirkung ab Juli 2022 während

dreier Monate um 20 % gekürzt werde (Dispositivziffer 2). Die

Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Mai 2022 hob die

Sozialkommission "im Sinne der Erwägungen" auf

(Dispositivziffer 3).

C. Das

Begehren um Neubeurteilung vom 12. August 2022, womit A die Aufhebung der

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom

11. Juli 2022 beantragt hatte, wies der Gemeinderat Thalwil mit Beschluss

vom 20. September 2022 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 11. Oktober 2022

(Poststempel vom 13. Oktober 2022) Rekurs beim Bezirksrat Horgen und

beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom

20.

September 2022. Mit Beschluss vom 13. April 2023 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Mai 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom

13.

April 2023 sei aufzuheben. Daneben ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beantragte

der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialkommission der Gemeinde

Thalwil verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2023 auf Stellungnahme.

Weitere Eingaben erfolgten danach nicht.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 29. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht der

Sozialkommission Frist an, um ihre Schreiben an A vom 21. März 2022 und

12.

April 2022 einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 kam die

Sozialkommission dieser Aufforderung nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Streitgegenstand bildet die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers für die Dauer

von drei Monaten um 20 % (vgl. sogleich E. 1.2). Der Streitwert

beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einerseits der GBL

ab Juli 2022 gekürzt, andererseits wurden ihm "für den genannten

Zeitraum" auch "allfällige" Integrationszulagen und

Einkommensfreibeträge gestrichen. In den folgenden Rechtsschriften des

Beschwerdeführers und den Entscheiden vom 11. Juli 2022, 20. September

2022.

und 13. April 2023 wurde Letzteres jedoch nicht näher thematisiert

bzw. geprüft. Dem bis September 2022 gültigen Leistungsentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022 kann denn auch nicht entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 19. Mai 2022 Integrationszulagen

erhalten oder ein Einkommen erzielt hätte, weshalb diese Anordnung wirkungslos

blieb. Da der Beschwerdeführer (weiterhin) nicht geltend macht, ihm hätten

Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge zugestanden, muss auch vorliegend

nicht darauf eingegangen werden.

1.3

Bei den

Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht am

5.

Dezember 2024 nachgereicht hat, handelt es sich um Kopien von

Schreiben, die sie dem Beschwerdeführer zugestellt hatte (vgl. Sachverhalt,

III.B.). Da diese Akten dem Beschwerdeführer bereits bekannt sind, ist es nicht

geboten, dass das Verwaltungsgericht ihm diese nochmals zustellt.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des

Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare

zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.

Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene

Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022,

VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die

erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist

nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1

E. 7.2.2).

2.3

Gemäss

§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner

Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden

werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d SHV). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem

von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des

zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise

gedeckt werden kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur

Teilnahme an Integrations- und Beschäftigungsprogrammen wird von der

Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet

ist, die Lage der gesuchstellenden Person zu verbessern (VGr, 3. Februar

2022, VB.2021.00529, E. 2.2; 18. November 2014, VB.2014.00423,

E. 3.5, mit Hinweisen).

2.4

Die

Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten

Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich

dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt

wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb

neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann.

Grundsätzlich können nur gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer

Arbeit mit der Menschenwürde, die Überforderung einer Person am angebotenen

Arbeitsplatz oder Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen (VGr,

3.

Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.3, mit Hinweis auf Melanie

Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 394; VGr, 12. Mai 2020,

VB.2019.00785, E. 4.1.2).

2.5

Wenn der

Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde

betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst, können die

Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4

und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als

dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht

gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage

oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529,

E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen

für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der

fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute

Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter

Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf

Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs

Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und

gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Der

Gemeinderat Thalwil erwog im Beschluss vom 20. September 2022, der

Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. März 2022 zur Teilnahme am

Programm "Wegweiser" des SNH verpflichtet worden unter der Androhung,

dass die Leistungen bei Nichterfüllen dieser Auflage gekürzt würden. Nachdem

der Beschwerdeführer der Auflage nicht nachgekommen sei, sei er zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 12. April 2022 zu einem

Gespräch eingeladen worden, wozu er indes nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer

habe dies zwar damit begründet, dass er das Einladungsschreiben erst nach dem

vorgesehenen Termin (20. April 2022) bei der Post abgeholt habe. Bis zum

Erlass der Verfügung am 19. Mai 2022 hätte er jedoch ausreichend Zeit

gehabt, um einen alternativen Gesprächstermin zu verlangen oder sich

anderweitig – zum Beispiel schriftlich – vernehmen zu lassen. Nachdem der

Beschwerdeführer dies nicht getan habe, sei von einem Verzicht auf die

Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Die Bemühungen des Sozialdienstes,

mit dem Beschwerdeführer eine Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben,

seien vielfach dokumentiert. Beim "Wegweiser" des SNH handle es sich

um eine einmonatige Potenzialabklärung und entgegen dem Beschwerdeführer um ein

zielführendes und zumutbares Programm. Wenn der Beschwerdeführer einwende, er

habe angesichts der Corona-Pandemie nicht daran teilgenommen, verfange dies

nicht. Ende März 2022 seien sämtliche einschränkenden Massnahmen aufgehoben

worden, und es sei dem Beschwerdeführer freigestanden, weiterhin freiwillig

eine Maske zu tragen, um sich gegen eine Ansteckung zu schützen. Indem der

Beschwerdeführer nicht am Beschäftigungsprogramm "Wegweiser"

teilgenommen habe, habe er gegen die entsprechende Auflage verstossen. Die befristete

Kürzung des GBL um 20 % sei vor dem Hintergrund der wiederholten und

konsequenten Missachtung sämtlicher Auflagen und Weisungen nicht zu

beanstanden.

3.2

Der

Bezirksrat erwog im Beschluss vom 13. April 2023, die Vorbringen des

Beschwerdeführers seien in weiten Teilen appellatorisch, und der Verweis auf

seine früheren Eingaben sei pauschal. Insofern könne auf den Rekurs nicht

eingetreten werden (E. 2.2). Streitgegenstand bilde die Zulässigkeit der

ausgesprochenen Leistungskürzung und damit auch der Auflage, deren Verletzung

Anlass zur Leistungskürzung gegeben habe (E. 3.1). Wenn der

Beschwerdeführer einwende, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, überzeuge

dies nicht. Zwar sei die Zustellung der Einladung für ein Gespräch

"einigermassen knapp" bemessen gewesen. Indes habe der

Beschwerdeführer vom Schreiben vom 12. April 2022 Kenntnis genommen und

hätte er sich insbesondere schriftlich äussern können. Sodann ergebe sich weder

aus den Eingaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten, inwiefern das

Programm 'Wegweiser" kein zumutbares Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm

im Sinn des Sozialhilfegesetzes sein solle. Der Beschwerdeführer lehne pauschal

alle Bildungs- oder Beschäftigungsprogramme ab, weil er – ausschliesslich –

eine im Rekursverfahren nicht weiter bezeichnete Ausbildung machen wolle. Ob

ihm diese von der Sozialhilfe finanziert werden könnte, gehöre indes nicht zum

Streitgegenstand und dispensiere ihn nicht vom Besuch zumutbarer Bildungs- oder

Beschäftigungsprogramme. Die Leistungskürzung sei nicht zu beanstanden. Die

Höhe und die Dauer der Sanktion seien aufgrund der grundsätzlichen und

anlasslosen Weigerung des Beschwerdeführers, zumutbare Bildungs- oder

Beschäftigungsprogramme zu besuchen, gerechtfertigt. Zudem sei er – wie der

Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2022 zeige – bereits früher

wegen Nichtbefolgung von Weisungen infolge Renitenz sanktioniert worden.

Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, es sei unzumutbar, dass er immer

wieder an Programmen teilnehmen müsse, die nachweislich keinen Erfolg brächten

bzw. ihm zu keiner Arbeitsstelle verhälfen, währenddem ihm eine

"Ausbildung" kategorisch verweigert werde, die es ihm ermöglichen

würde, ohne Sozialhilfe zu leben. Sodann bestünden keine Belege dafür, dass er

mehreren Einladungen nicht nachgekommen sei und sich unkooperativ verhalten

habe.

4.

4.1

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Sozialdienstes vom 21. März 2022

die Auflage erteilt, ab 4. April 2022 am Programm "Wegweiser"

des SNH teilzunehmen, ansonsten sein GBL gekürzt würde. Das Abklärungsprogramm

"Wegweiser" bietet Abklärung und Empfehlung für Teilnehmende, die ein

vierwöchiges Programm mit Beschäftigung, Beratung und Bewerbungscoaching

absolvieren; es hat zum Ziel, Ressourcen abzuklären sowie weitere Schritte

zuhanden der Teilnehmenden und des Sozialdiensts zu empfehlen (https://www.snh-zv.ch/de/Arbeitsintegration/Wegweiser/Wegweiser).

Der Beschwerdeführer legt wie schon mit seinen früheren Rechtsmitteln nun auch

mit Beschwerde nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses

Programm hinsichtlich der angestrebten (Wieder-)Eingliederung in die

Arbeitswelt ungeeignet und weshalb ihm die Absolvierung nicht zumutbar gewesen

sein soll. Entgegen seinen unsubstanziierten Ausführungen kann den Akten denn

auch nicht entnommen werden, dass er bereits (mehrfach) ein solches oder ähnliches

Programm absolviert hätte, sodass eine erneute Teilnahme geradezu als nutzlos

erschiene. Vielmehr zeigen die Akten, dass sich die Beschwerdegegnerin während

des nunmehr schon rund zehn Jahre dauernden Unterstützungsverhältnisses – auch

mittels Auflagen – zwar wiederholt bemüht hat, den Beschwerdeführer beruflich

zu integrieren, diese Bemühungen bislang jedoch nicht von (anhaltendem) Erfolg

gekrönt waren und beim Beschwerdeführer insofern keine massgebliche Entwicklung

festzumachen ist. Das ins Auge gefasste Abklärungsprogramm erscheint damit

durchaus zweckmässig. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selbst die

Aufnahme einer (anderen) – nicht näher definierten – Ausbildung für

zielführender erachtet. Dass der Beschwerdeführer die fragliche Auflage nicht

erfüllte, ist unbestritten. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SHG

für die Leistungskürzung waren damit erfüllt. Deren – im Rahmen der

SKOS-Richtlinien liegender – Umfang (20 % des GBL während dreier Monate)

ist vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(vorn E. 2.5 und E. 2.6) nicht zu beanstanden.

4.2

Obwohl der

Beschwerdeführer mit Rekurs nicht (mehr) rügte, sein rechtliches Gehör sei

seitens des Sozialdienstes verletzt worden, stellte auch der Bezirksrat im

Beschluss vom 13. April 2023 hierzu Erwägungen an (vgl. vorn E. 3.1

und E. 3.2). Mit Beschwerde trägt der Beschwerdeführer diese Rüge

ebenfalls nicht mehr vor, jedenfalls nicht ausdrücklich. In Ergänzung zu den

vorinstanzlichen Ausführungen ist hierzu immerhin festzuhalten, dass eine

allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des Einsprache- bzw. des

Neubeurteilungsverfahrens, wo sich der Beschwerdeführer (schriftlich) zur

Leistungskürzung äussern konnte, geheilt worden wäre (vgl. § 171

Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1],

wonach die Neubeurteilungsinstanz über eine uneingeschränkte

Überprüfungskompetenz verfügt; vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38).

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen

(vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.