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Entscheid

VB.2023.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00278

30. Dezember 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25911)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00278

Urteil

des Einzelrichters

vom 30. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Illnau-Effretikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erhält von der Stadt Illnau-Effretikon wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom

14. Juni 2021 wurde er von der Sozialbehörde angewiesen, bei der

Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den entsprechenden

Termin wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung seines Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt (GBL) um maximal 30 % rechnen müsse. Die Sozialbehörde

begründete diese Weisung zusammengefasst damit, dass A seit dem Jahr 2013 ohne

Unterbruch unterstützt werde und die bisherigen beruflichen

Integrationsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Indes gebe es Hinweise auf

Defizite im Sozialverhalten und eine psychische Erkrankung von A. Auch im

Hinblick auf die Einreichung eines neuen Gesuchs bei der IV sei es

erforderlich, eine detaillierte Einschätzung über den psychischen

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A zu erhalten, zumal er seit

dem Jahr 2016 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen sei.

Auf den gegen den Beschluss vom 14. Juni 2021 von A

erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Pfäffikon – in Bezug auf die erwähnte

Weisung – mit Beschluss vom 29. Juli 2021 nicht ein. Dagegen gelangte A

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil

VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog,

die angefochtene Weisung stelle einen nicht selbständig anfechtbaren

Zwischenentscheid dar, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den dagegen

erhobenen Rekurs nicht eingetreten sei; im Übrigen sei die Weisung nicht

nichtig (E. 2).

B. Nachdem

A der Sozialbehörde am 11. und 19. Januar 2022 per E-Mail mitgeteilt

hatte, dass er nicht bereit sei, sich psychiatrisch begutachten zu lassen,

kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss vom 24. Januar 2022 ab

1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 um 20 %

(Dispositivziffer 1). Die Kürzung werde aufgehoben, wenn A bereit sei, an

der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin beim

Psychiater wahrzunehmen (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit

Eingabe vom 20. Februar 2022 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon mit dem

sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom

24.

Januar 2022. Mit Beschluss vom 18. April 2023 wies der Bezirksrat

den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai

2023.

(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. April

2023.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 beantragte die Stadt Illnau-Effretikon

die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom

21.

Juni 2023 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses auf Vernehmlassung. A replizierte mit Eingabe vom 7. Juli

2023, wozu die Stadt Illnau-Effretikon am 31. Juli 2023 Stellung nahm.

Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um

20.

% für sechs Monate. Damit beträgt der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.-. Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,

LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG und § 27 SHV hat die Sozialbehörde den Sachverhalt bzw.

die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der

hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen umfassend abzuklären. Der hilfesuchenden Person ihrerseits

obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und

Auskunftspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG, § 18 SHG und § 28 SHV).

Es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur

gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird, weshalb der

Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen eine grosse Bedeutung zukommt. Aufgrund des

Subsidiaritätsprinzips ist die Sozialbehörde namentlich zur Abklärung

verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist. Denn wer

eine zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen,

sondern mangels Bedürftigkeit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Muss also

geklärt werden, welche berufliche Tätigkeit zumutbar ist, kann von einer

hilfesuchenden Person erwartet werden, dass sie über ihre gesundheitliche

Situation Aufschluss gibt (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.3 f.,

mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht betreffend

gesundheitliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Betreuung in einem Heim:

VGr, 2. September 2021, VB.2020.00552, E. 3.4.1 f.).

2.3

Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die

wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf

die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 lit. b SHV darf die wirtschaftliche Hilfe namentlich mit der Weisung zur ärztlichen

oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung verbunden werden. Mit einer

solchen Weisung einher geht eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und

des Schutzes der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welche jedoch

zulässig ist, soweit sie mit Bezug auf die Zielsetzung der Anspruchsabklärung,

der Subsidiarität, der sozialen und beruflichen Integration und der

Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung geeignet, notwendig und zumutbar ist.

Die Tauglichkeit der Weisung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Sie muss in

einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit oder deren Ursachen stehen

und geeignet sein, die

konkrete Situation im Hinblick auf eine vollständige oder teilweise Ablösung

von der Sozialhilfe zu verbessern. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,

den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die sozialhilfebeziehende Person

arbeitsfähig ist (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.4, mit

zahlreichen Hinweisen; zur Zulässigkeit der Weisung, die Arbeitsfähigkeit in

einem Psychiatriezentrum abzuklären vgl. VGr, 7. Oktober 2011,

VB.2011.00499/500, E. 3, mit Hinweis auf VGr, 19. November 2010,

VB.2010.00407, E. 4 [nicht publiziert]; zur Zulässigkeit der Weisung, sich

einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen vgl. VGr,

9.

September 2004, VB.2004.00278, E. 2).

2.4

Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu

kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst (lit. a) und er schriftlich auf die Möglichkeit

der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien

sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von

20.

% und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 %

ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich.

Gekürzt werden können sodann auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag

und Integrationszulage) sowie fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien

Kap. F.2).

2.5

Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine

Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin

ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids

zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage

oder Weisung rechtmässig war (VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2;

2.

Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 18. April 2023,

mit § 21 SHG und § 23 lit. b SHV bestehe eine gesetzliche

Grundlage für die Anordnung der strittigen Weisung. Zudem liege es im

öffentlichen Interesse und sei es Aufgabe der Sozialbehörde abzuklären, wie

eine bedürftige Person trotz ärztlich anerkanntem Leiden ihren Lebensunterhalt

mittels einer Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Das Subsidiaritätsprinzip im

Sinn von § 2 Abs. 2 SHG gebiete es, auch Abklärungen betreffend eine

IV-Anmeldung vorzunehmen (E. 4.2).

3.1.2

Sodann erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer selbst führe seine

Arbeitsunfähigkeit nicht auf psychische Gründe zurück und eine psychische

Krankheit ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen. Auch

erscheine die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsintegration

scheitere unter anderem aufgrund einer psychischen Auffälligkeit, schwer

fassbar. So führe die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den

Beschwerdeführer selbst aus, dass ihr keine schriftlichen Berichte zur vermuteten

IV-relevanten Verhaltensauffälligkeit vorlägen. Da der Beschwerdeführer seit

dem Jahr 2013 Sozialhilfe beziehe, seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten

Arbeitsmarkt tätig sei, in den "kaufmännischen Gebieten" über keine

vertiefte Berufserfahrung verfüge und mittlerweile über 40 Jahre alt sei,

erstaune es aber nicht, dass er grosse Schwierigkeiten bei der Stellensuche

habe. Dabei herrsche grundsätzlich Klarheit darüber, welche Arbeiten dem

Beschwerdeführer zuzumuten seien. Ausser Betracht fielen insbesondere

körperliche Arbeiten, bei denen er längere Zeit stehend oder gehend verbringen

müsse. Gemäss dem durch Dr. med. B erstellten Bericht zur

neuropsychologischen Standortbestimmung vom 27. April 2015 bestehe beim

Beschwerdeführer aus rein verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine bildungsadäquate Tätigkeit

und sei für die Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine

ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung empfehlenswert. Ein psychiatrisches

Gutachten allein – so der Bezirksrat – könne zwar kein umfassendes Bild über

die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geben, da die

physischen Aspekte wie die Arthrose ebenfalls zu berücksichtigen seien. Jedoch

könne es als Grundlage für weitere Massnahmen dienen, beispielsweise für einen

(weiteren) IV-Antrag oder für die Auftragserteilung weiterer medizinischer

Dispositiv

Gutachten. Ein psychiatrisches Gutachten sei demnach geeignet, Klarheit über

die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die weiteren

Unterstützungsmassnahmen zu schaffen (E. 4.3.1).

3.1.3

Weiter erachtete der Bezirksrat die Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens auch als erforderlich. Die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer

ins Arbeitsleben zu integrieren, seien gescheitert. Verschiedene Massnahmen

hätten abgebrochen oder aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers

aufgegeben werden müssen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer

Arbeitseinsatz Klarheit über die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit schaffen

könnte. Die Ursache für das Scheitern der wirtschaftlichen Integration sei noch

nicht gefunden worden. Zwar erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

vage und pauschal und fehle es insbesondere an einer Übersicht an Massnahmen,

die in der Vergangenheit gescheitert seien, sowie an konkreten Beispielen. Die Feststellung,

der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber übermässig misstrauisch und sein

Verhalten weiche stark von der Norm ab, reiche dazu allein nicht aus. Gemäss

den Akten seien jedoch die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer ins

Arbeitsleben zu integrieren, erfolglos geblieben, und hätten sowohl Dritte als

auch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine überhöhte

Selbsteinschätzung, eine verzerrte Wahrnehmung, mangelnde Integration,

Misstrauen, mangelndes Interesse sowie teilweise die Missachtung von Regeln und

Grenzüberschreitungen beobachtet. Obschon all dies für sich allein keine

psychiatrische Begutachtung erforderlich mache, zeige sich doch in einer

Gesamtschau, dass die Situation des Beschwerdeführers abzuklären sei. Mildere

erfolgsversprechende Massnahmen, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen,

seien keine ersichtlich. Auf Massnahmen zu verzichten, entspräche nicht der

Zielsetzung der Sozialhilfe, die soziale und wirtschaftliche Integration zu

fördern und die Ursache für die Notlage abzuklären. Vorliegend sei die

psychiatrische Begutachtung erforderlich, um Klarheit über die

(gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers zu erhalten und daraus

wirkungsvolle Massnahmen "ableiten" zu können.

3.1.4

Desgleichen bejahte der Bezirksrat die Zumutbarkeit der fraglichen Weisung.

Die umfassende psychiatrische Begutachtung sei zwar ein schwerer Eingriff in

die Grundrechte des Beschwerdeführers. Je länger aber dessen

Sozialhilfeabhängigkeit andauere und Integrationsversuche erfolglos blieben,

desto mehr dränge sich eine Begutachtung auf. Der mittlerweile 40-jährige

Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2013 durchgehend unterstützt; schon zuvor

habe er mit Unterbrüchen Sozialhilfe erhalten. Die Zusammenarbeit gestalte sich

aus Sicht der Beschwerdegegnerin immer schwieriger und es lägen keine

nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sämtliche Integrationsbemühungen negativ

verlaufen seien. Zu gewichten sei auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin,

wonach der Beschwerdeführer ihr übermässig misstraue und sein Verhalten von der

Norm abweiche. Gemäss § 23 lit. b SHV könne die wirtschaftliche Hilfe

mit der Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder

Behandlung verbunden werden, was auch den Zustand der psychischen Gesundheit

und damit alle zur Abklärung notwendigen Angaben der unterstützten Person

umfasse. Gerade psychische Krankheitsbilder könnten sich im Zeitverlauf

akzentuieren. Die Diagnose sei einer Fachperson zu überlassen. Ohne

Begutachtung könne die Beschwerdegegnerin ihren Auftrag nicht mehr oder nur

unzureichend erfüllen. Bei künftigen Massnahmen werde sie das Ergebnis der

Begutachtung einfliessen lassen müssen, und auch die Subsidiarität der

Sozialhilfe werde zu prüfen sein. Nach dem Gesagten überwögen die öffentlichen

Interessen der Beschwerdegegnerin, die psychische Verfassung des

Beschwerdeführers umfassend abzuklären, dessen private Interessen (E. 4.3.3).

3.1.5

Schliesslich erwog der Bezirksrat, die Kürzung des GBL während sechs

Monaten um 20 % liege innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.

Angesichts dessen, dass die Bemühungen um Integration des Beschwerdeführers ins

Leere liefen, habe die Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse an der

Erstellung des psychiatrischen Gutachtens. Die Leistungskürzung sei sowohl

erforderlich wie auch geeignet, das Verhalten des Beschwerdeführers zu

beeinflussen. Dieser habe sich der Weisung trotz Kenntnis der Konsequenzen und

ausreichender Bedenkzeit widersetzt. Damit sei sein Verschulden als hoch und

die angeordnete Kürzung als zulässige Sanktion einzustufen, zumal sie

aufgehoben werde, sobald der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Gutachtens

mitwirke und den Termin beim Psychiater wahrnehme (E. 4.4).

3.2 Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats,

auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.

3.2.1

Der Umstand allein, dass die Leiterin der Sozialbehörde bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig war, bildet – sofern dies der

Beschwerdeführer mit seinem "Hinweis" geltend machen wollte – keinen

Ausstandsgrund (vgl. § 5a Abs. 1 VRG) und bedeutet mithin nicht, dass

sie im Rahmen der Unterstützung des Beschwerdeführers mit wirtschaftlicher

Hilfe nicht tätig werden darf bzw. nicht hätte tätig werden dürfen.

3.2.2

Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, seine wiederholten Arbeitsausfälle

bzw. Stellenverluste seien nicht auf psychische Probleme, sondern

ausschliesslich auf seine – in Arztzeugnissen dokumentierten – körperlichen

Beeinträchtigungen, namentlich die Arthrose in seinem rechten Fuss,

zurückzuführen. So sei denn auch das Arbeitsverhältnis bei der Sozialeinrichtung C

aufgrund seiner "gesundheitlichen Situation" beendet worden. Im

Übrigen sei es fragwürdig, wenn der Bezirksrat "kleine unbedeutende

Ereignisse auflistet, die bis zu 20 Jahren zurückliegen zusammenknüpft, um

daraus die Rechtfertigung eines psychiatrischen Gutachtens abzuleiten".

Die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

bzw. der Inhalt der Arztzeugnisse werden von den Vorinstanzen prinzipiell

anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers scheint – wie die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht einwendet – ausreichend

abgeklärt und belegt (vgl. zur [eingeschränkten] Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers bereits VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 4.2).

Demgegenüber enthalten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine (verlässlichen)

Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; sie

stammen denn auch nicht von Psychiaterinnen oder Psychiatern. Angesichts

dessen, dass die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen

berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des

nunmehr seit 2013 unterstützten Beschwerdeführers erfolglos blieben, sowie im

Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV in der

Zukunft, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des

psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für notwendig erachtet.

Wie der Bezirksrat gestützt auf die Akten ausführlich darlegte, bestehen

durchaus gewisse Hinweise, dass eventuell eine psychische Erkrankung des

Beschwerdeführers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen könnte,

sodass nicht allein die körperlichen Beeinträchtigungen als Ursache für die bis

dato gescheiterte berufliche Integration erscheinen würden.

Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang auch geltend, gemäss dem durch Dr. med. B erstellten

Bericht zur neuropsychologischen Standortbestimmung bestehe aus rein

verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der

Leistungsfähigkeit. Nach der neurologischen Untersuchung habe er verschiedene

Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen (Kaufmann EFZ, Höheres Wirtschaftsdiplom

VSK HWD, Betriebswirtschafter HF). Kognitionsdefizite lägen somit keine vor.

Wie der Bezirksrat jedoch zu Recht erwog, empfahl auch Dr. med. B für die

Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine ergänzende

fachpsychiatrische Beurteilung (vorn E. 3.1.2; vgl. im Übrigen VGr,

9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.3, womit das Verwaltungsgericht

die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich neuropsychologisch abklären zu

lassen, als zulässig erachtete).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf das Urteil

VB.2021.00421 vom 2. Februar 2022 hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht

erwog damals, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ermessensspielraum nicht

überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die finanzielle und persönliche

Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf dessen Fussbeschwerden

verweigert, ihm aber die Unterstützung bei einem Gesuch gestützt auf

psychiatrische Beschwerden angeboten habe.

3.2.3

Sodann erachtet der Beschwerdeführer die Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens für nicht erforderlich. Eine ausreichende, mildere Massnahme wären

"ein rheumatologisches Gutachten mit Anrechnung von ÖV-Arbeitsweg"

oder eine "Beurteilung von Stellencoach über Erfolgsaussichten von

Arbeitsintegration mit wiederholten Arbeitsausfällen". Die Sozialbehörde

habe einen "Stellencoach für eine Neubeurteilung zu beantragen", der

seine – des Beschwerdeführers – gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf

den Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung seiner Abschlüsse und

Arbeitserfahrungen zu beurteilen habe.

Wie bereits erwähnt und von den

Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, lassen sich die körperlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers den Arztberichten entnehmen; sie bedürfen

mindestens einstweilen keiner weiteren Abklärung. Zur umfassenden Abklärung der

Arbeits- bzw. Integrationsfähigkeit – auch hinsichtlich einer etwaigen erneuten

IV-Anmeldung – ist vielmehr auch eine Abklärung des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendig, wofür ein

"rheumatologisches Gutachten" oder eine Beurteilung eines

Stellencoaches nicht zweckdienlich ist.

3.2.4

Aus dem Umstand, dass er weder bei der Stadtpolizei Zürich noch bei der

Kantonspolizei Zürich verzeichnet ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht kann eine psychiatrische

Begutachtung verschiedenste Ursachen bzw. Beweggründe haben und ist eine solche

nicht ausschliesslich bei straffällig gewordenen Personen angezeigt. Dass der

Beschwerdeführer bei der Polizei nicht verzeichnet ist, lässt die fragliche

Weisung nicht als unverhältnismässig erscheinen.

3.2.5

Schliesslich entspricht der Umfang der Kürzung aufgrund der Nichtbeachtung

der Weisung den rechtlichen Vorgaben; der Beschwerdegegnerin kann hierbei kein

rechtsverletzender Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 2.5 f.).

Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu im Übrigen nicht.

3.3 Zusammenfassend

beruht die fragliche Weisung auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das

öffentliche Interesse an der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die Weisung zur Erreichung

dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Kürzung des GBL ist nicht zu

beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem

Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

4.2 Da

aufgrund seines Sozialhilfebezugs von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu

offensichtlich aussichtslos erwies, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.