VB.2023.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00278
30. Dezember 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25911)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00278
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Illnau-Effretikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhält von der Stadt Illnau-Effretikon wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschluss vom
14. Juni 2021 wurde er von der Sozialbehörde angewiesen, bei der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den entsprechenden
Termin wahrzunehmen, ansonsten er mit einer Kürzung seines Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt (GBL) um maximal 30 % rechnen müsse. Die Sozialbehörde
begründete diese Weisung zusammengefasst damit, dass A seit dem Jahr 2013 ohne
Unterbruch unterstützt werde und die bisherigen beruflichen
Integrationsmassnahmen erfolglos geblieben seien. Indes gebe es Hinweise auf
Defizite im Sozialverhalten und eine psychische Erkrankung von A. Auch im
Hinblick auf die Einreichung eines neuen Gesuchs bei der IV sei es
erforderlich, eine detaillierte Einschätzung über den psychischen
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A zu erhalten, zumal er seit
dem Jahr 2016 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen sei.
Auf den gegen den Beschluss vom 14. Juni 2021 von A
erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat Pfäffikon – in Bezug auf die erwähnte
Weisung – mit Beschluss vom 29. Juli 2021 nicht ein. Dagegen gelangte A
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil
VB.2021.00576 vom 2. Februar 2022 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog,
die angefochtene Weisung stelle einen nicht selbständig anfechtbaren
Zwischenentscheid dar, weshalb der Bezirksrat zu Recht auf den dagegen
erhobenen Rekurs nicht eingetreten sei; im Übrigen sei die Weisung nicht
nichtig (E. 2).
B. Nachdem
A der Sozialbehörde am 11. und 19. Januar 2022 per E-Mail mitgeteilt
hatte, dass er nicht bereit sei, sich psychiatrisch begutachten zu lassen,
kürzte die Sozialbehörde seinen GBL mit Beschluss vom 24. Januar 2022 ab
1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 um 20 %
(Dispositivziffer 1). Die Kürzung werde aufgehoben, wenn A bereit sei, an
der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens mitzuwirken und den Termin beim
Psychiater wahrzunehmen (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit
Eingabe vom 20. Februar 2022 Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon mit dem
sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom
24.
Januar 2022. Mit Beschluss vom 18. April 2023 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. Mai
2023.
(Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. April
2023.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 beantragte die Stadt Illnau-Effretikon
die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom
21.
Juni 2023 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses auf Vernehmlassung. A replizierte mit Eingabe vom 7. Juli
2023, wozu die Stadt Illnau-Effretikon am 31. Juli 2023 Stellung nahm.
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Im Streit liegt die Kürzung des GBL des Beschwerdeführers um
20.
% für sechs Monate. Damit beträgt der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.-. Da sich zudem keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,
LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG und § 27 SHV hat die Sozialbehörde den Sachverhalt bzw.
die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit von Amtes wegen durch Befragen der
hilfesuchenden Person, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen umfassend abzuklären. Der hilfesuchenden Person ihrerseits
obliegt bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG, § 18 SHG und § 28 SHV).
Es liegt im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur
gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird, weshalb der
Wahrnehmung einer korrekten Sachverhaltsabklärung bei der Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen eine grosse Bedeutung zukommt. Aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips ist die Sozialbehörde namentlich zur Abklärung
verpflichtet, welche Arbeit der hilfesuchenden Person zumutbar ist. Denn wer
eine zumutbare Arbeit verweigert, hat nicht nur mit Kürzungen zu rechnen,
sondern mangels Bedürftigkeit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Muss also
geklärt werden, welche berufliche Tätigkeit zumutbar ist, kann von einer
hilfesuchenden Person erwartet werden, dass sie über ihre gesundheitliche
Situation Aufschluss gibt (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.3 f.,
mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht betreffend
gesundheitliche Abklärungen im Zusammenhang mit der Betreuung in einem Heim:
VGr, 2. September 2021, VB.2020.00552, E. 3.4.1 f.).
2.3
Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die
wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf
die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 23 lit. b SHV darf die wirtschaftliche Hilfe namentlich mit der Weisung zur ärztlichen
oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung verbunden werden. Mit einer
solchen Weisung einher geht eine Einschränkung der persönlichen Freiheit und
des Schutzes der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welche jedoch
zulässig ist, soweit sie mit Bezug auf die Zielsetzung der Anspruchsabklärung,
der Subsidiarität, der sozialen und beruflichen Integration und der
Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung geeignet, notwendig und zumutbar ist.
Die Tauglichkeit der Weisung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Sie muss in
einem engen Sachzusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit oder deren Ursachen stehen
und geeignet sein, die
konkrete Situation im Hinblick auf eine vollständige oder teilweise Ablösung
von der Sozialhilfe zu verbessern. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die sozialhilfebeziehende Person
arbeitsfähig ist (VGr, 21. September 2017, VB.2016.00683, E. 2.4, mit
zahlreichen Hinweisen; zur Zulässigkeit der Weisung, die Arbeitsfähigkeit in
einem Psychiatriezentrum abzuklären vgl. VGr, 7. Oktober 2011,
VB.2011.00499/500, E. 3, mit Hinweis auf VGr, 19. November 2010,
VB.2010.00407, E. 4 [nicht publiziert]; zur Zulässigkeit der Weisung, sich
einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen vgl. VGr,
9.
September 2004, VB.2004.00278, E. 2).
2.4
Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu
kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der
Fürsorgebehörde verstösst (lit. a) und er schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien
sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von
20.
% und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 %
ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich.
Gekürzt werden können sodann auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag
und Integrationszulage) sowie fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien
Kap. F.2).
2.5
Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine
Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin
ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids
zulasten der hilfesuchenden Person vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage
oder Weisung rechtmässig war (VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2;
2.
Februar 2022, VB.2021.00576, E. 2.2).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
3.1.1
Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 18. April 2023,
mit § 21 SHG und § 23 lit. b SHV bestehe eine gesetzliche
Grundlage für die Anordnung der strittigen Weisung. Zudem liege es im
öffentlichen Interesse und sei es Aufgabe der Sozialbehörde abzuklären, wie
eine bedürftige Person trotz ärztlich anerkanntem Leiden ihren Lebensunterhalt
mittels einer Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Das Subsidiaritätsprinzip im
Sinn von § 2 Abs. 2 SHG gebiete es, auch Abklärungen betreffend eine
IV-Anmeldung vorzunehmen (E. 4.2).
3.1.2
Sodann erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer selbst führe seine
Arbeitsunfähigkeit nicht auf psychische Gründe zurück und eine psychische
Krankheit ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen. Auch
erscheine die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Arbeitsintegration
scheitere unter anderem aufgrund einer psychischen Auffälligkeit, schwer
fassbar. So führe die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den
Beschwerdeführer selbst aus, dass ihr keine schriftlichen Berichte zur vermuteten
IV-relevanten Verhaltensauffälligkeit vorlägen. Da der Beschwerdeführer seit
dem Jahr 2013 Sozialhilfe beziehe, seit mehreren Jahren nicht mehr im ersten
Arbeitsmarkt tätig sei, in den "kaufmännischen Gebieten" über keine
vertiefte Berufserfahrung verfüge und mittlerweile über 40 Jahre alt sei,
erstaune es aber nicht, dass er grosse Schwierigkeiten bei der Stellensuche
habe. Dabei herrsche grundsätzlich Klarheit darüber, welche Arbeiten dem
Beschwerdeführer zuzumuten seien. Ausser Betracht fielen insbesondere
körperliche Arbeiten, bei denen er längere Zeit stehend oder gehend verbringen
müsse. Gemäss dem durch Dr. med. B erstellten Bericht zur
neuropsychologischen Standortbestimmung vom 27. April 2015 bestehe beim
Beschwerdeführer aus rein verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine bildungsadäquate Tätigkeit
und sei für die Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine
ergänzende fachpsychiatrische Beurteilung empfehlenswert. Ein psychiatrisches
Gutachten allein – so der Bezirksrat – könne zwar kein umfassendes Bild über
die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geben, da die
physischen Aspekte wie die Arthrose ebenfalls zu berücksichtigen seien. Jedoch
könne es als Grundlage für weitere Massnahmen dienen, beispielsweise für einen
(weiteren) IV-Antrag oder für die Auftragserteilung weiterer medizinischer
Dispositiv
Gutachten. Ein psychiatrisches Gutachten sei demnach geeignet, Klarheit über
die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die weiteren
Unterstützungsmassnahmen zu schaffen (E. 4.3.1).
3.1.3
Weiter erachtete der Bezirksrat die Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens auch als erforderlich. Die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer
ins Arbeitsleben zu integrieren, seien gescheitert. Verschiedene Massnahmen
hätten abgebrochen oder aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers
aufgegeben werden müssen und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein weiterer
Arbeitseinsatz Klarheit über die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit schaffen
könnte. Die Ursache für das Scheitern der wirtschaftlichen Integration sei noch
nicht gefunden worden. Zwar erschienen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
vage und pauschal und fehle es insbesondere an einer Übersicht an Massnahmen,
die in der Vergangenheit gescheitert seien, sowie an konkreten Beispielen. Die Feststellung,
der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber übermässig misstrauisch und sein
Verhalten weiche stark von der Norm ab, reiche dazu allein nicht aus. Gemäss
den Akten seien jedoch die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer ins
Arbeitsleben zu integrieren, erfolglos geblieben, und hätten sowohl Dritte als
auch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine überhöhte
Selbsteinschätzung, eine verzerrte Wahrnehmung, mangelnde Integration,
Misstrauen, mangelndes Interesse sowie teilweise die Missachtung von Regeln und
Grenzüberschreitungen beobachtet. Obschon all dies für sich allein keine
psychiatrische Begutachtung erforderlich mache, zeige sich doch in einer
Gesamtschau, dass die Situation des Beschwerdeführers abzuklären sei. Mildere
erfolgsversprechende Massnahmen, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen,
seien keine ersichtlich. Auf Massnahmen zu verzichten, entspräche nicht der
Zielsetzung der Sozialhilfe, die soziale und wirtschaftliche Integration zu
fördern und die Ursache für die Notlage abzuklären. Vorliegend sei die
psychiatrische Begutachtung erforderlich, um Klarheit über die
(gesundheitliche) Situation des Beschwerdeführers zu erhalten und daraus
wirkungsvolle Massnahmen "ableiten" zu können.
3.1.4
Desgleichen bejahte der Bezirksrat die Zumutbarkeit der fraglichen Weisung.
Die umfassende psychiatrische Begutachtung sei zwar ein schwerer Eingriff in
die Grundrechte des Beschwerdeführers. Je länger aber dessen
Sozialhilfeabhängigkeit andauere und Integrationsversuche erfolglos blieben,
desto mehr dränge sich eine Begutachtung auf. Der mittlerweile 40-jährige
Beschwerdeführer werde seit dem Jahr 2013 durchgehend unterstützt; schon zuvor
habe er mit Unterbrüchen Sozialhilfe erhalten. Die Zusammenarbeit gestalte sich
aus Sicht der Beschwerdegegnerin immer schwieriger und es lägen keine
nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb sämtliche Integrationsbemühungen negativ
verlaufen seien. Zu gewichten sei auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin,
wonach der Beschwerdeführer ihr übermässig misstraue und sein Verhalten von der
Norm abweiche. Gemäss § 23 lit. b SHV könne die wirtschaftliche Hilfe
mit der Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder
Behandlung verbunden werden, was auch den Zustand der psychischen Gesundheit
und damit alle zur Abklärung notwendigen Angaben der unterstützten Person
umfasse. Gerade psychische Krankheitsbilder könnten sich im Zeitverlauf
akzentuieren. Die Diagnose sei einer Fachperson zu überlassen. Ohne
Begutachtung könne die Beschwerdegegnerin ihren Auftrag nicht mehr oder nur
unzureichend erfüllen. Bei künftigen Massnahmen werde sie das Ergebnis der
Begutachtung einfliessen lassen müssen, und auch die Subsidiarität der
Sozialhilfe werde zu prüfen sein. Nach dem Gesagten überwögen die öffentlichen
Interessen der Beschwerdegegnerin, die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers umfassend abzuklären, dessen private Interessen (E. 4.3.3).
3.1.5
Schliesslich erwog der Bezirksrat, die Kürzung des GBL während sechs
Monaten um 20 % liege innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens.
Angesichts dessen, dass die Bemühungen um Integration des Beschwerdeführers ins
Leere liefen, habe die Beschwerdegegnerin ein gewichtiges Interesse an der
Erstellung des psychiatrischen Gutachtens. Die Leistungskürzung sei sowohl
erforderlich wie auch geeignet, das Verhalten des Beschwerdeführers zu
beeinflussen. Dieser habe sich der Weisung trotz Kenntnis der Konsequenzen und
ausreichender Bedenkzeit widersetzt. Damit sei sein Verschulden als hoch und
die angeordnete Kürzung als zulässige Sanktion einzustufen, zumal sie
aufgehoben werde, sobald der Beschwerdeführer bei der Erstellung des Gutachtens
mitwirke und den Termin beim Psychiater wahrnehme (E. 4.4).
3.2 Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats,
auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen.
3.2.1
Der Umstand allein, dass die Leiterin der Sozialbehörde bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tätig war, bildet – sofern dies der
Beschwerdeführer mit seinem "Hinweis" geltend machen wollte – keinen
Ausstandsgrund (vgl. § 5a Abs. 1 VRG) und bedeutet mithin nicht, dass
sie im Rahmen der Unterstützung des Beschwerdeführers mit wirtschaftlicher
Hilfe nicht tätig werden darf bzw. nicht hätte tätig werden dürfen.
3.2.2
Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, seine wiederholten Arbeitsausfälle
bzw. Stellenverluste seien nicht auf psychische Probleme, sondern
ausschliesslich auf seine – in Arztzeugnissen dokumentierten – körperlichen
Beeinträchtigungen, namentlich die Arthrose in seinem rechten Fuss,
zurückzuführen. So sei denn auch das Arbeitsverhältnis bei der Sozialeinrichtung C
aufgrund seiner "gesundheitlichen Situation" beendet worden. Im
Übrigen sei es fragwürdig, wenn der Bezirksrat "kleine unbedeutende
Ereignisse auflistet, die bis zu 20 Jahren zurückliegen zusammenknüpft, um
daraus die Rechtfertigung eines psychiatrischen Gutachtens abzuleiten".
Die körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
bzw. der Inhalt der Arztzeugnisse werden von den Vorinstanzen prinzipiell
anerkannt und die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers scheint – wie die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht einwendet – ausreichend
abgeklärt und belegt (vgl. zur [eingeschränkten] Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers bereits VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 4.2).
Demgegenüber enthalten die vorhandenen ärztlichen Berichte keine (verlässlichen)
Angaben über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; sie
stammen denn auch nicht von Psychiaterinnen oder Psychiatern. Angesichts
dessen, dass die somatischen Beschwerden nicht zum Bezug von IV-Leistungen
berechtigten und die bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen des
nunmehr seit 2013 unterstützten Beschwerdeführers erfolglos blieben, sowie im
Hinblick auf solche Massnahmen und ein erneutes Gesuch bei der IV in der
Zukunft, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärung des
psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für notwendig erachtet.
Wie der Bezirksrat gestützt auf die Akten ausführlich darlegte, bestehen
durchaus gewisse Hinweise, dass eventuell eine psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben entgegenstehen könnte,
sodass nicht allein die körperlichen Beeinträchtigungen als Ursache für die bis
dato gescheiterte berufliche Integration erscheinen würden.
Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang auch geltend, gemäss dem durch Dr. med. B erstellten
Bericht zur neuropsychologischen Standortbestimmung bestehe aus rein
verhaltensneurologisch-neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit. Nach der neurologischen Untersuchung habe er verschiedene
Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen (Kaufmann EFZ, Höheres Wirtschaftsdiplom
VSK HWD, Betriebswirtschafter HF). Kognitionsdefizite lägen somit keine vor.
Wie der Bezirksrat jedoch zu Recht erwog, empfahl auch Dr. med. B für die
Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung allenfalls eine ergänzende
fachpsychiatrische Beurteilung (vorn E. 3.1.2; vgl. im Übrigen VGr,
9. Dezember 2014, VB.2014.00620, E. 4.3, womit das Verwaltungsgericht
die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich neuropsychologisch abklären zu
lassen, als zulässig erachtete).
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf das Urteil
VB.2021.00421 vom 2. Februar 2022 hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht
erwog damals, die Beschwerdegegnerin habe ihren Ermessensspielraum nicht
überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die finanzielle und persönliche
Unterstützung bei einem erneuten IV-Gesuch gestützt auf dessen Fussbeschwerden
verweigert, ihm aber die Unterstützung bei einem Gesuch gestützt auf
psychiatrische Beschwerden angeboten habe.
3.2.3
Sodann erachtet der Beschwerdeführer die Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens für nicht erforderlich. Eine ausreichende, mildere Massnahme wären
"ein rheumatologisches Gutachten mit Anrechnung von ÖV-Arbeitsweg"
oder eine "Beurteilung von Stellencoach über Erfolgsaussichten von
Arbeitsintegration mit wiederholten Arbeitsausfällen". Die Sozialbehörde
habe einen "Stellencoach für eine Neubeurteilung zu beantragen", der
seine – des Beschwerdeführers – gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf
den Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung seiner Abschlüsse und
Arbeitserfahrungen zu beurteilen habe.
Wie bereits erwähnt und von den
Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, lassen sich die körperlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers den Arztberichten entnehmen; sie bedürfen
mindestens einstweilen keiner weiteren Abklärung. Zur umfassenden Abklärung der
Arbeits- bzw. Integrationsfähigkeit – auch hinsichtlich einer etwaigen erneuten
IV-Anmeldung – ist vielmehr auch eine Abklärung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendig, wofür ein
"rheumatologisches Gutachten" oder eine Beurteilung eines
Stellencoaches nicht zweckdienlich ist.
3.2.4
Aus dem Umstand, dass er weder bei der Stadtpolizei Zürich noch bei der
Kantonspolizei Zürich verzeichnet ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Entgegen seiner Ansicht kann eine psychiatrische
Begutachtung verschiedenste Ursachen bzw. Beweggründe haben und ist eine solche
nicht ausschliesslich bei straffällig gewordenen Personen angezeigt. Dass der
Beschwerdeführer bei der Polizei nicht verzeichnet ist, lässt die fragliche
Weisung nicht als unverhältnismässig erscheinen.
3.2.5
Schliesslich entspricht der Umfang der Kürzung aufgrund der Nichtbeachtung
der Weisung den rechtlichen Vorgaben; der Beschwerdegegnerin kann hierbei kein
rechtsverletzender Ermessensfehler vorgeworfen werden (vorn E. 2.5 f.).
Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu im Übrigen nicht.
3.3 Zusammenfassend
beruht die fragliche Weisung auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch das
öffentliche Interesse an der Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die Weisung zur Erreichung
dieses Ziels geeignet, erforderlich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
Auch die infolge Nichtbeachtung angeordnete Kürzung des GBL ist nicht zu
beanstanden. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
4.2 Da
aufgrund seines Sozialhilfebezugs von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu
offensichtlich aussichtslos erwies, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.