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Entscheid

VB.2023.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00279

23. August 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24753)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00279

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Einreise zum Verbleib beim Vater),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste

am 7. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in

Winterthur eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 9. Oktober

2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 29. Juli 2021 erfolgte die

Scheidung. Seit dem 12. April 2022 ist er mit der Schweizer Bürgerin B,

geboren 1974, verheiratet. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung.

A hat zwei Kinder aus seiner im Jahr 2013 geschiedenen Ehe

mit der türkischen Staatsangehörigen E: Tochter C, geboren 2008, und Sohn F,

geboren 2010. Sie sind beide in der Türkei geboren und (bislang) dort

aufgewachsen.

Am 24. Mai 2022 ersuchte A um Erteilung einer

Einreisebewilligung an seine beiden Kinder zwecks Familiennachzug. Das

Migrationsamt hiess das Gesuch für Sohn F gut. Dasjenige für Tochter C wies es

mit Verfügung vom 23. Januar 2023 ab, da die Frist für den Familiennachzug

verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorlägen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar

2023.

rekurrierten A, seine Ehefrau B sowie seine Tochter C am 17. Februar

2023.

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion

wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2023 ab.

III.

Am 17. Mai 2023 erhoben A, B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das

Gesuch um Familiennachzug von C gutzuheissen. Eventualiter sei die

Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2023

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend

Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdeführer 1

und die Beschwerdeführerin 3 sind beschwerdelegitimiert. Die weiteren

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Ob auch die

Beschwerdeführerin 2 – die Stiefmutter der Beschwerdeführerin 3

– beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben,

da ohnehin auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Nach Art. 47 Abs. 4

Satz 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden

Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich

ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die

Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei

zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK

wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen ihn

berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch

einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt

anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12

Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem

Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten wird und die

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche

Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann

(BGE 147 I 149 E. 3.2).

2.2

Im vorliegenden Verfahren haben der Beschwerdeführer 1 sowie die

Beschwerdeführerin 3 gleichläufige Interessen. Sie beide beantragen die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 3, damit

diese mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer 1, in der Schweiz leben kann.

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, alle von ihnen

als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der

Beschwerdeführerin 3 ausreichend in das Verfahren einzubringen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3 eine eigene

Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz verfasste und so ihre persönliche Meinung

bereits darlegen konnte. Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, welche

entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Tochter ermittelt werden

könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anhörung der

Beschwerdeführerin 3 etwas am Ausgang des Verfahrens ändern würde, weshalb

darauf verzichtet werden kann (vgl. BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022,

E. 3, und 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3; VGr,

8.

Juni 2023, VB.2022.00642, E. 2, und 8. Juni 2023,

VB.2022.00742, E. 3.3).

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG

haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen.

3.2

Der

Beschwerdeführer 1 verfügt nicht über das Schweizer Bürgerrecht, seine

Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, hingegen schon. Da diese nicht die

Mutter der Beschwerdeführerin 3 ist, kommt ein Familiennachzug gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (BGE 137 I 284 E. 1.2;

BGr, 31. März 2010, 2C_537/2009, E. 2.2.2; Peter Uebersax/Stefan

Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff.,

Rz. 9.278; Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 42 N. 1 AIG).

3.3

Daraus,

dass die Familiennachzugsregelung für Staatsangehörige von EU-Staaten

grosszügiger ist als diejenige für Schweizerinnen und Schweizer, können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entspricht die Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern

im Bereich des Familiennachzugs dem Willen des Gesetzgebers und ist hinzunehmen

(BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2 – 18. März 2020,

2C_836/2019, E. 2.1 – 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6 f.;

vgl. auch Spescha, Art. 42 N. 2 und 10 AIG).

4.

4.1

Nach Art. 44

Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

(lit. e).

4.2

Anders als

die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143

E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier

aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung

besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit

Hinweisen).

4.3

Ein auf

Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Familiennachzug besteht grundsätzlich

nur, wenn durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine intakte

und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Mitglied der Kernfamilie beeinträchtigt bzw.

verunmöglicht wird. Aber auch Beziehungen zu anderen Familienangehörigen, die

nicht Mitglied der Kernfamilie sind, können in den Schutzbereich von

Art. 8 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben

in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person. Dabei gelten Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie

Geschwistern oder Tanten und Nichten nur dann als ausreichend eng, um einen

Aufenthaltsanspruch zu begründen, wenn zwischen der gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person und der um eine Bewilligung nachsuchenden Person ein über die üblichen

familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGr,

3.

September 2021, 2C_642/2021, E. 3.1; vgl. Uebersax/Schlegel,

Rz. 9.243).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es sei davon auszugehen, dass zwischen der

15-jährigen Beschwerdeführerin 3 und ihrem 13-jährigen Bruder ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb deren Trennung Art. 8

EMRK verletze. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung und die

diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden fallen äusserst oberflächlich

aus. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin 3 und ihres Bruders

scheint ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis unwahrscheinlich. Gestützt auf

die familiäre Beziehung zu ihrem Bruder kann die Beschwerdeführerin 3

daher keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.2

Durch das

Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau kommt dem Beschwerdeführer 1

ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, womit er über

ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 3, wird

im Rahmen des möglichen gelebt und ist intakt. Somit können sich der

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich auf das

Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV berufen.

5.3

Da dem

Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein

Anspruch auf Familiennachzug zukommt, haben

die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach

Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen den

beantragten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe

liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht

erfüllt oder die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) nicht eingehalten sind, sowie wenn Erlöschensgründe

nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330,

E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6;

VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022,

VB.2021.00072, E. 5 – 18. November

2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 4.1).

6.

6.1

Nach

Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden

(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).

6.2

Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem

9.

Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den

Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 begann gleichentags und

reduzierte sich mit dem Erreichen ihres zwölften Lebensjahrs am … 2020 auf

ein Jahr. Sie endete somit am … 2021. Damit

war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw.

Art. 73 Abs. 1 VZAE im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit fast zwölf Monaten abgelaufen.

7.

Ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt gemäss Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur

in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

7.1

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug

von Kindern sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben, wenn das Kindeswohl nur

durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer

Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch

dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der

Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es

darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz

vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die

erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer

echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns

entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen

die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,

E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1;

VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

7.2

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass

eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum

Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht

in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die

ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,

E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319,

E. 4.3).

7.3

Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für

einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren

weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder

schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und

keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr,

22.

Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis

der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,

14.

April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

7.4

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen

Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für

einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen

Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals

vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei

ist Art. 47 Abs. 4 AIG so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht

verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).

7.5

Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der

nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März

2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015,

E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und

21.

April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden führen bezüglich der wichtigen familiären Gründe aus, der

Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 sei stets vorgesehen gewesen.

Dennoch hätten sie erst im Jahr 2022 um Familiennachzug ersucht, weil dem

Beschwerdeführer 1 zuvor die finanziellen Mittel sowie eine angemessene

Wohnung gefehlt hätten. Zudem sei die Betreuung der Beschwerdeführerin 3

in der Türkei nicht mehr gewährleistet, da deren Mutter an einer psychischen

Krankheit leide. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin 3 nun selber

auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Betreuungsalternativen würden in der

Türkei keine bestehen. Weiter geben die Beschwerdeführenden an, die Trennung

der Beschwerdeführerin 3 von ihrem Bruder würde dem Kindeswohl

widersprechen. Da die Beschwerdeführerin 3 bereits über Deutschkenntnisse

verfüge und mit der Schweizer Kultur vertraut sei, sei auch nicht mit Integrationsschwierigkeiten

zu rechnen. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin 3 keine Lehrstelle,

kein Studium und keine Erwerbstätigkeit in Aussicht.

8.2

Am

2.

August 2013 liessen sich der Beschwerdeführer 1 und die Mutter der

Beschwerdeführerin 3 in der Türkei scheiden. Das Gericht teilte das

Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 3 und ihren Bruder im

Scheidungsurteil dem Beschwerdeführer 1 zu und räumte der Mutter ein

Besuchsrecht ein. In dieser Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist kein

wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu sehen. Entgegen der

im Scheidungsurteil vor knapp zehn Jahren getroffenen Regelung war es seither

die Mutter, die die Beschwerdeführerin 3 vollumfänglich betreute. Aus dem

Urteil ergibt sich, dass die getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts

sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers 1 als auch demjenigen der Mutter

der Beschwerdeführerin 3 entsprach. Daher ist davon auszugehen, dass das

Gericht massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt hat.

Materielle Gründe, die für einen Umzug der Beschwerdeführerin 3 in die

Schweiz sprechen würden, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Die im

Scheidungsurteil getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist daher im

vorliegenden Verfahren nicht massgebend (vgl. VGr, 6. Juli 2023,

VB.2023.00162, E. 6.3, und 17. März 2022, VB.2021.00812,

E. 5.4.1 mit Hinweisen).

8.3

Daraus,

dass der Familiennachzug stets beabsichtigt gewesen sei, können die

Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass es dem

Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn ein Kind fortan in der Schweiz

leben könnte, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812,

E. 5.4.1).

Auch dass der Beschwerdeführer 1 zunächst ein höheres

Einkommen erzielen sowie eine grössere Wohnung suchen musste, rechtfertigt den

verspäteten Familiennachzug nicht. Dass es einer nachzugswilligen Person nicht

gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu

schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn

es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr,

27.

April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August

2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer 1

bereits seit dem 1. November 2020 über eine unbefristete Anstellung in

einem 100%-Pensum. Nach Antritt der Stelle hätte er noch über ein halbes Jahr

Zeit gehabt, um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 innert Frist zu

beantragen, was er jedoch unterliess.

8.4

Die

Beschwerdeführenden machten im Rekursverfahren erstmals geltend, die Mutter der

Beschwerdeführerin 3 sei psychisch krank und vernachlässige die

Beschwerdeführerin 3. Der Beschwerdeführer 1 habe sofort ein

Nachzugsgesuch gestellt, als er vom Ausmass der psychischen Krankheit der

Mutter erfahren habe. Zuvor erwähnten die Beschwerdeführenden die psychische

Krankheit der Mutter nicht, obschon sie vom Beschwerdegegner nach den Gründen

für den nachträglichen Familiennachzug gefragt wurden. Sie gaben vielmehr an,

es sei schon immer ein Familiennachzug beabsichtigt gewesen, sobald der

Beschwerdeführer 1 in der Schweiz über einen geregelten Lebensmittelpunkt

verfüge. Die Aussage, die psychische Krankheit der Mutter führe zu einer

Vernachlässigung der Beschwerdeführerin 3 bzw. zur Betreuungsunfähigkeit,

erscheint daher nachgeschoben und unglaubhaft. Die eingereichten Arztberichte

bestätigen denn auch nur die – mindestens seit dem Jahr 2016 bestehende –

psychische Krankheit, nicht jedoch eine daraus resultierende wesentliche

Einschränkung der Betreuungsfähigkeit.

8.5

Die

Beschwerdeführenden gaben ferner an, die Mutter der Beschwerdeführerin 3

würde Druck auf diese ausüben und sie kontinuierlich darauf hinweisen, dass sie

sie nur noch während einer bestimmten Zeit toleriere. Da die

Beschwerdeführenden ausführten, die Mutter der Beschwerdeführerin 3

verhalte sich bereits seit mehreren Jahren bzw. seit dem Jahr 2020 so, ist

nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht innerhalb der Frist um Familiennachzug

ersucht haben. Das entsprechende Vorbringen vermag daher einen nachträglichen

Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

8.6

Die

Beschwerdeführerin 3 lebt seit Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Wann

genau der Beschwerdeführer 1 die Türkei verlassen hat, lässt sich gestützt

auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Nach eigener Angabe zog er im

Jahr 2013 nach Schweden. Folglich lebt er seit rund zehn Jahren nicht mehr mit

der Beschwerdeführerin 3 in einem Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass

seither die Mutter der Beschwerdeführerin 3 deren Hauptbezugs- und

Hauptbetreuungsperson ist. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet in einem

100%-Pensum. Würde die Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz ziehen, würde

sich die Beschwerdeführerin 2 um deren Betreuung kümmern. Ob sich die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bereits persönlich kennenlernten, ist

fraglich. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich lediglich geltend, die

Beschwerdeführerin 3 würde auch mit der Beschwerdeführerin 2

regelmässig telefonieren.

Die Beschwerdeführerin 3 ist 15 Jahre alt. Sie

ist in der Türkei aufgewachsen und ging bzw. geht dort zur Schule. Im Schuljahr

2022/2023 besuchte sie die 9. Klasse in einem Gymnasium. Damit steht sie

bereits am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Soweit ersichtlich war die

Beschwerdeführerin 3 noch nie in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen

werden muss, dass sie – trotz dem Kontakt zu ihrem Vater – mit den

Gegebenheiten in der Schweiz nicht vertraut ist. Angesichts ihres Alters dürfte

sie im Fall einer Einreise in die Schweiz mit erheblichen

Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Dass sie im Schuljahr 2022/2023

Deutsch als zweite Fremdsprache in der Schule gelernt hat, ändert daran nur

wenig. Das eingereichte E-Mail vom 9. Mai 2023 betreffend ein

Vorstellungsgespräch in einer Kindertagesstätte bietet entgegen den

Beschwerdeführenden keine Gewähr für einen erfolgreichen Übertritt in den

Schweizer Arbeitsmarkt.

8.7

Die Beschwerdeführerin 3

war vom 8. September 2021 bis zum 6. Oktober 2021 in psychologischer

Behandlung. Gemäss Bestätigung vom 9. September 2022 leidet sie an einer

posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund unzureichender und instabiler familiärer

Beziehungen. Allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin 3 sind

jedoch nicht als wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu

qualifizieren. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden nicht belegt, dass

ein Verbleib bei der Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Im Fall

eines Umzugs der Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz müsste sie zudem ihre

bisherige Umgebung und ihr vertrautes Beziehungsnetz verlassen und könnte den

Kontakt zu ihrer Mutter, ihrer bisherigen Hauptbetreuungs- und

Hauptbezugsperson, nur noch eingeschränkt pflegen. Vor diesem Hintergrund

vermag die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 3 den verspäteten Familiennachzug

nicht zu rechtfertigen.

8.8

Nach dem

Gesagten liegen insgesamt keine wichtigen Gründe vor, die ausnahmsweise einen

verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die Bestimmung von Art. 47 AIG

bzw. Art. 73 VZAE räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere

Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013,

E. 3.1.2 mit Hinweis). Weder die Betreuungssituation in der Türkei noch

das allgemeine Kindeswohl stellen vorliegend wichtige Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE bzw.

Art. 73 Abs. 3 VZAE dar.

Die Vorinstanzen wiesen das

Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 3

zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

9.

9.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist

ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.