VB.2023.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00279
23. August 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00279
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib beim Vater),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste
am 7. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in
Winterthur eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 9. Oktober
2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 29. Juli 2021 erfolgte die
Scheidung. Seit dem 12. April 2022 ist er mit der Schweizer Bürgerin B,
geboren 1974, verheiratet. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung.
A hat zwei Kinder aus seiner im Jahr 2013 geschiedenen Ehe
mit der türkischen Staatsangehörigen E: Tochter C, geboren 2008, und Sohn F,
geboren 2010. Sie sind beide in der Türkei geboren und (bislang) dort
aufgewachsen.
Am 24. Mai 2022 ersuchte A um Erteilung einer
Einreisebewilligung an seine beiden Kinder zwecks Familiennachzug. Das
Migrationsamt hiess das Gesuch für Sohn F gut. Dasjenige für Tochter C wies es
mit Verfügung vom 23. Januar 2023 ab, da die Frist für den Familiennachzug
verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorlägen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar
2023.
rekurrierten A, seine Ehefrau B sowie seine Tochter C am 17. Februar
2023.
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2023 ab.
III.
Am 17. Mai 2023 erhoben A, B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das
Gesuch um Familiennachzug von C gutzuheissen. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2023
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend
Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Der Beschwerdeführer 1
und die Beschwerdeführerin 3 sind beschwerdelegitimiert. Die weiteren
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Ob auch die
Beschwerdeführerin 2 – die Stiefmutter der Beschwerdeführerin 3
– beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben,
da ohnehin auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Nach Art. 47 Abs. 4
Satz 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden
Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die
Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei
zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK
wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen ihn
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt
anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12
Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem
Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten wird und die
Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche
Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann
(BGE 147 I 149 E. 3.2).
2.2
Im vorliegenden Verfahren haben der Beschwerdeführer 1 sowie die
Beschwerdeführerin 3 gleichläufige Interessen. Sie beide beantragen die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 3, damit
diese mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer 1, in der Schweiz leben kann.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, alle von ihnen
als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der
Beschwerdeführerin 3 ausreichend in das Verfahren einzubringen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3 eine eigene
Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz verfasste und so ihre persönliche Meinung
bereits darlegen konnte. Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, welche
entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Tochter ermittelt werden
könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anhörung der
Beschwerdeführerin 3 etwas am Ausgang des Verfahrens ändern würde, weshalb
darauf verzichtet werden kann (vgl. BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022,
E. 3, und 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3; VGr,
8.
Juni 2023, VB.2022.00642, E. 2, und 8. Juni 2023,
VB.2022.00742, E. 3.3).
3.
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG
haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen.
3.2
Der
Beschwerdeführer 1 verfügt nicht über das Schweizer Bürgerrecht, seine
Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, hingegen schon. Da diese nicht die
Mutter der Beschwerdeführerin 3 ist, kommt ein Familiennachzug gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (BGE 137 I 284 E. 1.2;
BGr, 31. März 2010, 2C_537/2009, E. 2.2.2; Peter Uebersax/Stefan
Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff.,
Rz. 9.278; Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 42 N. 1 AIG).
3.3
Daraus,
dass die Familiennachzugsregelung für Staatsangehörige von EU-Staaten
grosszügiger ist als diejenige für Schweizerinnen und Schweizer, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entspricht die Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern
im Bereich des Familiennachzugs dem Willen des Gesetzgebers und ist hinzunehmen
(BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2 – 18. März 2020,
2C_836/2019, E. 2.1 – 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6 f.;
vgl. auch Spescha, Art. 42 N. 2 und 10 AIG).
4.
4.1
Nach Art. 44
Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte
(lit. e).
4.2
Anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die
Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143
E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier
aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung
besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit
Hinweisen).
4.3
Ein auf
Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Familiennachzug besteht grundsätzlich
nur, wenn durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine intakte
und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Mitglied der Kernfamilie beeinträchtigt bzw.
verunmöglicht wird. Aber auch Beziehungen zu anderen Familienangehörigen, die
nicht Mitglied der Kernfamilie sind, können in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Dabei gelten Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie
Geschwistern oder Tanten und Nichten nur dann als ausreichend eng, um einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen, wenn zwischen der gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person und der um eine Bewilligung nachsuchenden Person ein über die üblichen
familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGr,
3.
September 2021, 2C_642/2021, E. 3.1; vgl. Uebersax/Schlegel,
Rz. 9.243).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es sei davon auszugehen, dass zwischen der
15-jährigen Beschwerdeführerin 3 und ihrem 13-jährigen Bruder ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb deren Trennung Art. 8
EMRK verletze. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung und die
diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden fallen äusserst oberflächlich
aus. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin 3 und ihres Bruders
scheint ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis unwahrscheinlich. Gestützt auf
die familiäre Beziehung zu ihrem Bruder kann die Beschwerdeführerin 3
daher keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.2
Durch das
Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau kommt dem Beschwerdeführer 1
ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, womit er über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 3, wird
im Rahmen des möglichen gelebt und ist intakt. Somit können sich der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich auf das
Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV berufen.
5.3
Da dem
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein
Anspruch auf Familiennachzug zukommt, haben
die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach
Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen den
beantragten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe
liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht
erfüllt oder die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) nicht eingehalten sind, sowie wenn Erlöschensgründe
nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330,
E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6;
VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022,
VB.2021.00072, E. 5 – 18. November
2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 4.1).
6.
6.1
Nach
Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden
(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).
6.2
Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem
9.
Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den
Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 begann gleichentags und
reduzierte sich mit dem Erreichen ihres zwölften Lebensjahrs am … 2020 auf
ein Jahr. Sie endete somit am … 2021. Damit
war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw.
Art. 73 Abs. 1 VZAE im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit fast zwölf Monaten abgelaufen.
7.
Ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt gemäss Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur
in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
7.1
Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug
von Kindern sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer
Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch
dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der
Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es
darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz
vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017,
E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1;
VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).
7.2
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass
eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht
in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die
ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,
E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319,
E. 4.3).
7.3
Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für
einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren
weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder
schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und
keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr,
22.
Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis
der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr,
14.
April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
7.4
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen
Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für
einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals
vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei
ist Art. 47 Abs. 4 AIG so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 –
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).
7.5
Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der
nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März
2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015,
E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und
21.
April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).
8.
8.1
Die
Beschwerdeführenden führen bezüglich der wichtigen familiären Gründe aus, der
Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 sei stets vorgesehen gewesen.
Dennoch hätten sie erst im Jahr 2022 um Familiennachzug ersucht, weil dem
Beschwerdeführer 1 zuvor die finanziellen Mittel sowie eine angemessene
Wohnung gefehlt hätten. Zudem sei die Betreuung der Beschwerdeführerin 3
in der Türkei nicht mehr gewährleistet, da deren Mutter an einer psychischen
Krankheit leide. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin 3 nun selber
auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Betreuungsalternativen würden in der
Türkei keine bestehen. Weiter geben die Beschwerdeführenden an, die Trennung
der Beschwerdeführerin 3 von ihrem Bruder würde dem Kindeswohl
widersprechen. Da die Beschwerdeführerin 3 bereits über Deutschkenntnisse
verfüge und mit der Schweizer Kultur vertraut sei, sei auch nicht mit Integrationsschwierigkeiten
zu rechnen. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin 3 keine Lehrstelle,
kein Studium und keine Erwerbstätigkeit in Aussicht.
8.2
Am
2.
August 2013 liessen sich der Beschwerdeführer 1 und die Mutter der
Beschwerdeführerin 3 in der Türkei scheiden. Das Gericht teilte das
Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 3 und ihren Bruder im
Scheidungsurteil dem Beschwerdeführer 1 zu und räumte der Mutter ein
Besuchsrecht ein. In dieser Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist kein
wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu sehen. Entgegen der
im Scheidungsurteil vor knapp zehn Jahren getroffenen Regelung war es seither
die Mutter, die die Beschwerdeführerin 3 vollumfänglich betreute. Aus dem
Urteil ergibt sich, dass die getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts
sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers 1 als auch demjenigen der Mutter
der Beschwerdeführerin 3 entsprach. Daher ist davon auszugehen, dass das
Gericht massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt hat.
Materielle Gründe, die für einen Umzug der Beschwerdeführerin 3 in die
Schweiz sprechen würden, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Die im
Scheidungsurteil getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht massgebend (vgl. VGr, 6. Juli 2023,
VB.2023.00162, E. 6.3, und 17. März 2022, VB.2021.00812,
E. 5.4.1 mit Hinweisen).
8.3
Daraus,
dass der Familiennachzug stets beabsichtigt gewesen sei, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass es dem
Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn ein Kind fortan in der Schweiz
leben könnte, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812,
E. 5.4.1).
Auch dass der Beschwerdeführer 1 zunächst ein höheres
Einkommen erzielen sowie eine grössere Wohnung suchen musste, rechtfertigt den
verspäteten Familiennachzug nicht. Dass es einer nachzugswilligen Person nicht
gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu
schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn
es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr,
27.
April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August
2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer 1
bereits seit dem 1. November 2020 über eine unbefristete Anstellung in
einem 100%-Pensum. Nach Antritt der Stelle hätte er noch über ein halbes Jahr
Zeit gehabt, um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 innert Frist zu
beantragen, was er jedoch unterliess.
8.4
Die
Beschwerdeführenden machten im Rekursverfahren erstmals geltend, die Mutter der
Beschwerdeführerin 3 sei psychisch krank und vernachlässige die
Beschwerdeführerin 3. Der Beschwerdeführer 1 habe sofort ein
Nachzugsgesuch gestellt, als er vom Ausmass der psychischen Krankheit der
Mutter erfahren habe. Zuvor erwähnten die Beschwerdeführenden die psychische
Krankheit der Mutter nicht, obschon sie vom Beschwerdegegner nach den Gründen
für den nachträglichen Familiennachzug gefragt wurden. Sie gaben vielmehr an,
es sei schon immer ein Familiennachzug beabsichtigt gewesen, sobald der
Beschwerdeführer 1 in der Schweiz über einen geregelten Lebensmittelpunkt
verfüge. Die Aussage, die psychische Krankheit der Mutter führe zu einer
Vernachlässigung der Beschwerdeführerin 3 bzw. zur Betreuungsunfähigkeit,
erscheint daher nachgeschoben und unglaubhaft. Die eingereichten Arztberichte
bestätigen denn auch nur die – mindestens seit dem Jahr 2016 bestehende –
psychische Krankheit, nicht jedoch eine daraus resultierende wesentliche
Einschränkung der Betreuungsfähigkeit.
8.5
Die
Beschwerdeführenden gaben ferner an, die Mutter der Beschwerdeführerin 3
würde Druck auf diese ausüben und sie kontinuierlich darauf hinweisen, dass sie
sie nur noch während einer bestimmten Zeit toleriere. Da die
Beschwerdeführenden ausführten, die Mutter der Beschwerdeführerin 3
verhalte sich bereits seit mehreren Jahren bzw. seit dem Jahr 2020 so, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht innerhalb der Frist um Familiennachzug
ersucht haben. Das entsprechende Vorbringen vermag daher einen nachträglichen
Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.
8.6
Die
Beschwerdeführerin 3 lebt seit Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Wann
genau der Beschwerdeführer 1 die Türkei verlassen hat, lässt sich gestützt
auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Nach eigener Angabe zog er im
Jahr 2013 nach Schweden. Folglich lebt er seit rund zehn Jahren nicht mehr mit
der Beschwerdeführerin 3 in einem Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass
seither die Mutter der Beschwerdeführerin 3 deren Hauptbezugs- und
Hauptbetreuungsperson ist. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet in einem
100%-Pensum. Würde die Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz ziehen, würde
sich die Beschwerdeführerin 2 um deren Betreuung kümmern. Ob sich die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bereits persönlich kennenlernten, ist
fraglich. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich lediglich geltend, die
Beschwerdeführerin 3 würde auch mit der Beschwerdeführerin 2
regelmässig telefonieren.
Die Beschwerdeführerin 3 ist 15 Jahre alt. Sie
ist in der Türkei aufgewachsen und ging bzw. geht dort zur Schule. Im Schuljahr
2022/2023 besuchte sie die 9. Klasse in einem Gymnasium. Damit steht sie
bereits am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Soweit ersichtlich war die
Beschwerdeführerin 3 noch nie in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen
werden muss, dass sie – trotz dem Kontakt zu ihrem Vater – mit den
Gegebenheiten in der Schweiz nicht vertraut ist. Angesichts ihres Alters dürfte
sie im Fall einer Einreise in die Schweiz mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Dass sie im Schuljahr 2022/2023
Deutsch als zweite Fremdsprache in der Schule gelernt hat, ändert daran nur
wenig. Das eingereichte E-Mail vom 9. Mai 2023 betreffend ein
Vorstellungsgespräch in einer Kindertagesstätte bietet entgegen den
Beschwerdeführenden keine Gewähr für einen erfolgreichen Übertritt in den
Schweizer Arbeitsmarkt.
8.7
Die Beschwerdeführerin 3
war vom 8. September 2021 bis zum 6. Oktober 2021 in psychologischer
Behandlung. Gemäss Bestätigung vom 9. September 2022 leidet sie an einer
posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund unzureichender und instabiler familiärer
Beziehungen. Allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin 3 sind
jedoch nicht als wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu
qualifizieren. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden nicht belegt, dass
ein Verbleib bei der Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Im Fall
eines Umzugs der Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz müsste sie zudem ihre
bisherige Umgebung und ihr vertrautes Beziehungsnetz verlassen und könnte den
Kontakt zu ihrer Mutter, ihrer bisherigen Hauptbetreuungs- und
Hauptbezugsperson, nur noch eingeschränkt pflegen. Vor diesem Hintergrund
vermag die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 3 den verspäteten Familiennachzug
nicht zu rechtfertigen.
8.8
Nach dem
Gesagten liegen insgesamt keine wichtigen Gründe vor, die ausnahmsweise einen
verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die Bestimmung von Art. 47 AIG
bzw. Art. 73 VZAE räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere
Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013,
E. 3.1.2 mit Hinweis). Weder die Betreuungssituation in der Türkei noch
das allgemeine Kindeswohl stellen vorliegend wichtige Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE dar.
Die Vorinstanzen wiesen das
Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 3
zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.
9.
9.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.