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Entscheid

VB.2023.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00280

10. April 2025Deutsch19 min

(URT.2025.26154)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00280

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde C,

Mitbeteiligte,

betreffend

Waldfeststellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der

Gemeinde C. Mit Verfügung vom 28. September 2022 setzte die Baudirektion

(Amt für Landwirtschaft und Natur [ALN]) des Kantons Zürich auf diesem

Grundstück die Abgrenzung von Wald und Bauzone sowie die statische Waldgrenze

gemäss Waldgrenzenplan 1:1'000 vom 24. Juni 2022 fest

(Dispositivziffern II und III), wies eine am 22. Juli 2022 von A

gegen den Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 erhobene Einsprache ab

(Dispositivziffer I) und lud die Gemeinde C ein, die Waldgrenzen in den

kommunalen Nutzungsplan zu überführen und in der amtlichen Vermessung

nachzuführen (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 31. Oktober 2022 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich rekurrieren und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien 1. die Verfügung vom 28. September 2022

betreffend Waldfeststellung vollumfänglich aufzuheben, 2. die im

ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen

(projektierten) Waldgrenzen auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen und

3.

die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

(ÖREB-Kataster) und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragene

(projektierte) Waldabstandslinie auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen.

Mit Entscheid vom 13. April 2023 trat das Baurekursgericht auf den

Rekursantrag 3 nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab

(Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 1). Die Rekurskosten von

insgesamt Fr. 4'705.- auferlegte es A (Dispositivziffer II) und

verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung

(Dispositivziffer III).

III.

Am 16. Mai 2023 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung

des Entscheids vom 13. April 2023 seien die im ÖREB-Kataster und

allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen (projektierten) Waldgrenzen auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in C ersatzlos zu löschen. Das Baurekursgericht

schloss am 1. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni

2023.

die Abweisung des Rechtsmittels. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts

hin reichte sie am 15. Mai 2024 ergänzende Akten ein. A nahm dazu am

14.

Juni 2024 Stellung. Die Baudirektion liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) sowie § 33a des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni

1998.

(KWaG, LS 921.1) für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Baurekursgerichts über in Anwendung der Gesetzgebung des

Bundes und des Kantons über den Wald ergangene Anordnungen zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Das teilweise streitbetroffene Grundstück mit einer Fläche

von 7'587 m2 und mit ungefähr rechteckiger Form befindet sich

mehrheitlich in der kantonalen Landwirtschaftszone und im südöstlichen Teil in

der Kernzone D, in welcher sich Ruinen von fünf Gebäuden einer ehemaligen

Spinnerei befinden. Das Grundstück grenzt im Süden unmittelbar an einen Fluss,

im Übrigen an Parzellen, welche der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden

sind. Die hier umstrittene Waldfeststellung bezieht sich auf eine (in der Landwirtschaftszone

gelegene) Teilfläche des Grundstücks, welche sich nördlich der genannten

Kernzone befindet. Nördlich und nordöstlich der ausgeschiedenen Waldfläche

verläuft eine Landwirtschaftsstrasse (Kat.-Nr. 02).

3.

3.1

Das

(eidgenössische) Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0)

stellt mit Bezug auf den Waldbegriff in erster Linie auf qualitative Merkmale

ab (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2023, S. 248). Nach der Legaldefinition des

Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder

Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1

lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen

kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht

massgebend sind. Es kommt mithin primär darauf an, ob die typischen

qualitativen Waldmerkmale erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere einheimische

Baum- und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und

Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines

Waldinnenklimas (BGE 122 II 72 E. 2d; Roland Norer in: Thomas Abt et

al. [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 2 N. 16

mit Hinweisen; Griffel, S. 248).

3.2

In

Ergänzung zu den qualitativen Merkmalen können die Kantone auch quantitative

Kriterien festlegen. Sie können innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten

Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine

einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere

Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Art. 1

Abs. 1 der (bundesrätlichen) Waldverordnung vom 30. November 1992

(WaV, SR 921.01) sieht entsprechend vor, dass die Kantone die Werte, ab

welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche

bestimmen: eine Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von

200–800 m2 (lit. a), eine Breite mit Einschluss eines

zweckmässigen Waldsaumes von 10–12 m (lit. b) und ein Alter der

Bestockung auf Einwuchsflächen von 10–20 Jahren (lit. c). Vorbehalten

bleibt die Waldfunktion nach qualitativen Kriterien, und die kantonalen

quantitativen Kriterien sind von vornherein nicht anwendbar, wenn die

Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt

(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG).

3.3

Gestützt

auf diese bundesrechtlichen Vorgaben legt das kantonale Waldgesetz fest, dass

eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche als Wald gilt, wenn

sie die folgenden Minimalerfordernisse aufweist: 800 m2 Fläche

mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, 12 m Breite mit Einschluss

eines zweckmässigen Waldsaumes und ein Alter von 20 Jahren bei

Einwuchsflächen (§ 2 KWaG). Diesen quantitativen Kriterien kommt nur eine

Hilfsfunktion zu, braucht eine Bestockung doch eine gewisse Grösse und Breite

sowie ein gewisses Alter, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter

Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können (BGE 122 II 72 E. 3b). Es handelt sich dabei um Schwellenwerte, bei deren

Überschreitung eine Bestockung ohne nähere Prüfung als Wald gilt (Griffel,

S. 250 f., auch zum Nachstehenden). Sind sie hingegen unterschritten,

so kommt es allein auf die qualitativen Merkmale an; auch dann kann es sich bei

einer Bestockung also um Wald handeln. Wald im Rechtssinn ist mit anderen

Worten grundsätzlich bzw. vorbehältlich aussergewöhnlicher Verhältnisse zu

bejahen, wo die quantitativen Waldkriterien erfüllt sind. Hingegen ist der

Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wo sie nicht gegeben sind – nicht

zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den qualitativen

Waldbegriff erfüllen können (BGr, 19. Juli 2019, 1C_113/2019, E. 2;

VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 3d/aa, beide mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Überprüfung

des § 2 KWaG denn auch festgehalten, dass die Bestimmung unvollständig und

missverständlich sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass

Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab, welche

jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen

Kriterien stünden (BGE 125 II 440 E. 3a). Weil § 2 KWaG indes

einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich sei und mit einer

entsprechenden Rechtsanwendung gerechnet werden könne, sah das Bundesgericht

von einer Aufhebung der Norm ab (BGE 125 II 440 E. 3c ff.).

3.4

Bei der

Prüfung, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt, ist nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der im Zeitpunkt des

(erstinstanzlichen) Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion

massgebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer

Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d).

3.5

Die

Waldgesetzgebung des Bundes geht grundsätzlich von einem dynamischen

Waldbegriff aus (Griffel, S. 251; Norer, Art. 2 N. 79 mit

zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Durch das Vordringen von jungem

Waldwuchs in offenes Land kann – gewollt oder ungewollt – jederzeit neuer Wald

entstehen. Dem Wald als Naturphänomen wird eine weitgehende Unbestimmtheit

seiner Ausdehnung zugestanden, die jeweils nur für den Zeitpunkt ihrer

forstbehördlichen Feststellung verbindlich festgelegt werden kann und sich von

da an wieder weiterentwickelt. Durchbrochen wird der dynamische Waldbegriff zum

einen mit Bezug auf Gebiete, in denen Bauzonen an Wald grenzen (Art. 10 Abs. 2

lit. a WaG), und zum andern mit Bezug auf Gebiete ausserhalb der Bauzonen,

in denen ein Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (Art. 10

Abs. 2 lit. b WaG). Solche (statischen) Waldgrenzen, welche gemäss

Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den

Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen

ausserhalb der gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG festgesetzten

(statischen) Waldgrenzen gelten gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als

Wald, selbst wenn sie die qualitativen und quantitativen Waldmerkmale erfüllen.

Gemäss dem kantonalen Richtplan soll die Waldfläche im gesamten Kantonsgebiet

nicht zunehmen (Richtplantext Ziff. 3.31). Die Waldgrenzen werden deshalb

im ganzen Kantonsgebiet statisch festgesetzt (Richtplantext Ziff. 3.3.3

Lit. a).

4.

4.1

Mit

Beschluss vom 13. Mai 1998 stellte der Regierungsrat des Kantons Zürich

fest, dass in der Gemeinde C keine Wälder an die Bauzone grenzen (RRB

Nr. 1065/1998). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der

Ausgangsverfügung vom 28. September 2022 im Einklang mit den öffentlich

(unter www.map.geo.admin.ch) einsehbaren Luftbildern von swisstopo aus, dass

damals im hier interessierenden Bereich des streitbetroffenen Grundstücks

bereits eine Bestockung deutlich erkennbar gewesen sei; diese sei indes

aufgrund ihres Alters noch nicht als Wald beurteilt worden. Entsprechend wurde

(auch) auf dem hier interessierenden Grundstück keine statische Waldgrenze

gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt. Die fragliche

Bestockung wurde im Jahr 2012 ohne forstrechtliche Bewilligung vom

Grundeigentümer entfernt. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin ein Waldfeststellungsverfahren

im Sinn von Art. 10 WaG ein. Gemäss der Ausgangsverfügung vom

28.

September 2022 wurde dabei gestützt auf die kantonalen

Waldfeststellungsrichtlinien eine Waldfläche von 1'220 m2 mit

einer maximalen Breite von 21 m ermittelt und in einem Plan der E AG

vom 20. April 2012 verzeichnet. Aufgrund der Dichte, der Fläche und der

Breite der entfernten Bestockung sei anzunehmen, dass ein Waldinnenklima

bestanden habe. Die Mitbeteiligte sei aufgefordert worden, den Waldgrenzenplan

öffentlich aufzulegen. Aufgrund anderweitiger Planungsarbeiten sei jedoch von

einer solchen öffentlichen Auflage "vorläufig" abgesehen worden,

weshalb der Waldgrenzenplan nicht rechtskräftig habe festgesetzt werden können.

Eine Festsetzung der statischen Waldgrenzen wurde somit mit Bezug auf die hier

interessierende Bestockung erstmalig am 28. September 2022 vorgenommen.

Bis zum Erlass der Ausgangsverfügung war mithin der dynamische Waldbegriff

massgeblich (BGr, 11. Juni 2008, 1C_242/2007, E. 2.2; vgl.

Richtplantext Ziff. 3.3.3 lit. c).

4.2

Während

umstritten ist, ob es sich bei der mit Verfügung vom 28. September 2022

festgesetzten Fläche gemäss dem Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 um Wald

im Rechtssinn handelt, sind sich die Parteien – zu Recht (oben E. 3.4) –

einig, dass in erster Linie auf die Verhältnisse im Jahr 2012 vor der

Entfernung der Bestockung abzustellen ist, wie dies denn auch die Vorinstanz

getan hat.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin erwägt in der Ausgangsverfügung, im hier interessierenden

Grundstücksbereich bzw. am Hang nördlich der Kernzone sei in den vergangenen

Jahrzehnten mangels Unterhalts der Bestockung Wald eingewachsen. Im Rahmen des

2012.

eingeleiteten Waldfeststellungsverfahrens sei die entfernte Bestockung

anhand der übrig gebliebenen Baumstrünke beurteilt und dabei festgestellt

worden, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren

aufgewiesen hätten. Die quantitativen Kriterien gemäss § 2 KWaG seien

angesichts der ermittelten Fläche der Bestockung von 1'220 m2,

ihrer Breite von 8–25 m sowie des Alters von mehr als 20 Jahren

vollständig erfüllt gewesen. Die Bestockung habe grösstenteils aus Eschen und

Ahorn sowie Hasel, mithin aus einheimischen Waldbaum- bzw. Straucharten,

bestanden. Auch sei eine durchgängige Krautschicht vorhanden gewesen und habe

die Bestockung ein typisches Waldinnenklima aufgewiesen. Die entfernte

Bestockung hätte sich aufgrund der Ausdehnung und des Alters sowie der Holzzusammensetzung

zur Holzproduktion geeignet. Ebenso sei ihr eine wichtige Wohlfahrtsfunktion

zugekommen, und habe sie insbesondere für Kleintiere und Vögel einen wichtigen

Lebensraum geboten. Angesichts ihrer Lage zwischen dem offenen

Landwirtschaftsland und dem Gewässer habe sie zudem ein wichtiges ökologisches

Vernetzungselement gebildet. Die Bestockung habe mithin mehrere Waldfunktionen

erfüllt. Auch die qualitativen Waldeigenschaften seien somit gegeben gewesen.

Das Ergebnis der Waldfeststellung sei dem Grundeigentümer bzw. Beschwerdeführer

sowie der Mitbeteiligten am 16. Mai 2012 vor Ort und am 14. Juni 2012

per E-Mail mitgeteilt worden.

4.4

Der

Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Bestockung sei im Jahr

1998.

unbestrittenermassen weniger als 20 Jahre alt gewesen. Es sei jedoch

nicht bekannt, wie alt sie damals gewesen sei, weshalb nicht erstellt sei, dass

sie 14 Jahre später bzw. 2012 mindestens 20 Jahre alt gewesen sei.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach 2012 anhand einer Beurteilung

der Baumstrünke festgestellt worden sei, dass die entfernten Bäume ein Alter

von mehr als 20 Jahren aufgewiesen hätten, seien unbelegt; auch gebe es

keine Belege betreffend den "Charakter des Bodens". Es sei deshalb

davon auszugehen, dass 2012 kein Wald im Rechtssinn vorhanden gewesen sei,

weshalb er (der Beschwerdeführer) die Bestockung ohne forstrechtliche

Bewilligung habe entfernen dürfen. Die seit 2012 nachgewachsene Bestockung sei

noch nicht 20 Jahre alt und könne schon deshalb nicht als Wald bezeichnet

werden. Auch die weiteren quantitativen Voraussetzungen gemäss § 2 KWaG

seien nicht erfüllt; bei einer korrekten Ermittlung der tatsächlichen

Ausdehnung der Bestockung bzw. bei richtiger Anwendung der von der

Beschwerdegegnerin beigezogenen Waldfeststellungsrichtlinien werde die

Mindestfläche von 800 m2 nicht erreicht.

4.5

Auf dem

Plan der E AG vom 20. April 2012 ist nebst der hier interessierenden

Waldfläche auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 eine weitere

Waldfläche verzeichnet, welche sich auch bzw. hauptsächlich auf das östliche

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 ausdehnt. Die Beschwerdegegnerin führt an,

nur die westlich gelegene – hier im Streit liegende – Fläche erfülle die

Waldkriterien. Da sich das im Plan der E AG vom 20. April 2012

ausgewiesene Mass von 1220 m2 nur auf die Waldfläche auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 bezieht, ist dies entgegen dem Beschwerdeführer mit Bezug auf

die Frage, ob die hier interessierende Bestockung die quantitativen

Waldkriterien erfüllt bzw. erfüllte, unerheblich.

Über die Beschaffenheit oder das Alter der Bestockung gibt

der Plan der E AG vom 20. April 2012 keine Auskunft. Nämliches gilt

für die von der Beschwerdegegnerin beigebrachte E-Mail-Korrespondenz mit dem

Beschwerdeführer vom Juni 2012. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2012 unter Bezugnahme auf

eine Begehung vom 16. Mai 2012 mitteilt, es handle sich bei der

vermessenen Fläche um Wald im Sinn des § 2 KWaG. Die fragliche E-Mail

erscheint indes bloss informativer Natur, indem darin die behördliche

Einschätzung vorab bekannt gegeben wird; eine (materielle) Verfügung kann darin

nicht erblickt werden. Sie legt denn auch die nächsten Verfahrensschritte dar,

wonach die Mitbeteiligte den Waldgrenzenplan öffentlich auflegen werde, bevor

eine "Verfügung […] zur Festsetzung der Waldgrenze" erlassen werde.

Der Beschwerdeführer hatte deshalb auch keinen Anlass, der E-Mail vom

16.

Juni 2012 zu widersprechen. Er weist sodann zutreffend darauf hin, dass

aus seiner Anfrage, ob "eine flächengleiche Verschiebung des Waldes gegen

Osten auf Kat.-Nr. 03" möglich sei, nicht abgeleitet werden könne, er

habe die Einschätzung, wonach es sich bei der streitbetroffenen Bestockung um

Wald im Rechtssinn gehandelt habe, "anerkannt". Nachdem die Akten

keinerlei Belege betreffend die angeblich Mitte 2012 vorgenommene Beurteilung

der Baumstrünke enthalten, bleibt zu prüfen, ob sich anhand von Luftaufnahmen

hinreichend rekonstruieren lässt, welches Alter die im Jahr 2012 entfernte

Bestockung zum damaligen Zeitpunkt (mindestens) aufwies.

4.6

Die

Vorinstanz stützt sich insoweit massgeblich auf eine in den Akten liegende

Luftaufnahme aus dem Jahr 1987. Auch auf dem öffentlich (unter www.map.geo.admin.ch)

einsehbaren Luftbild aus dem Jahr 1992 von swisstopo ist ersichtlich, dass

bereits damals eine geschlossene Bestockung im Bereich zwischen den Gebäuden F-Strasse 04,

05.

und 06 der ehemaligen Spinnerei und der nördlich des streitbetroffenen

Grundstücks verlaufenden Landwirtschaftsstrasse Kat.-Nr. 02 bestand (vgl.

auch die unter www.geo.ktzh.ch einsehbaren Daten der amtlichen Vermessung). Wie

sich anhand weiterer Luftbilder, etwa aus den Jahren 1994, 2002, 2006, 2007 und

2010.

nachvollziehen lässt, dehnte sich diese Bestockung in den folgenden Jahren

weiter aus – auch in den östlich der Spinnereigebäude gelegenen Teil der

Kernzone hinein –, bevor sie 2012 entfernt wurde (vgl. das Luftbild aus dem

Jahr 2013). Im gleichen Zeitraum verfielen die ehemaligen Spinnereigebäude mit

Ausnahme des Gebäudes F-Strasse 06 weitgehend. Es ist mithin davon auszugehen,

dass zumindest die Bestockung, welche zwischen den genannten Gebäuden der

ehemaligen Spinnerei und der nördlich davon gelegenen Landwirtschaftsstrasse

eingewachsen war, bei ihrer Entfernung im Jahr 2012 ein Alter von mehr als

20.

Jahren aufgewiesen hatte. Weiter überzeugt die – ohnehin

unwidersprochene – Darlegung der Beschwerdegegnerin, dass die fragliche

Bestockung infolge mangelnden Unterhalts und mithin "natürlich"

eingewachsen ist. Es ist deshalb zu vermuten, dass es sich bei der 2012

entfernten Bestockung um einheimische Bäume und Sträucher handelte. Etwas

anderes tut denn auch der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht

substanziiert dar.

4.7

4.7.1

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die seit mindestens 1992

bestehende Bestockung im Jahr 2012 ihre maximale Breite von knapp 23 m im

südwestlichen Teil aufwies, sich gegen Nordosten verschmälerte und eine Länge

von (mindestens) 66 m aufwies. Diese Ausdehnungen sind in tatsächlicher

Hinsicht unbestritten. Die Parteien gehen sodann übereinstimmend davon aus,

dass die Bestockung nur teilweise mehr als 12 m breit war. Uneinig sind

sie sich darüber, welche Folgen dies für die Berechnung der massgeblichen

(Wald-)Fläche zeitigt bzw. wie diese Fläche vorliegend zu berechnen ist.

4.7.2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Bestockung nur insoweit

in die Flächenberechnung miteinbezogen werden darf, als sie eine Mindestbreite

von 12 m aufweise. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, bei der fraglichen

Bestockung habe es sich um eine isolierte Kleinfläche im Sinn von

Ziff. 1.2.4 der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien gehandelt.

Isolierte Kleinflächen, die nur teilweise über 12 m breit sind, gelten

demgemäss als Wald, wenn das minimale Waldareal von 8 Aren bzw. 800 m2

auf einer Länge von 66 m erreicht wird. Dass die fragliche Bestockung die

im Durchschnitt erreichte Breite von 12 m lediglich auf etwa einem Drittel

der Länge von 66 m erreiche, sei daher nicht massgeblich, zumal ein

ununterbrochener Wuchszusammenhang gegeben sei und die Fläche 842 m2

betrage.

4.7.3

In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die

quantitativen Minimalerfordernisse des § 2 KWaG – und damit auch jenes der

geforderten Breite von 12 m (lit. b) – bundesrechtskonform bzw. im

Licht des oben in E. 3.3 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 125 II 440 E. 3a) auszulegen sind. Mit Blick darauf sowie auf den

bundesrechtlichen Rahmen der geforderten Mindestbreite von 10–12 m

(Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV) vermag die vom Beschwerdeführer

favorisierte Auslegung, wonach nur eine Bestockung mit einer durchgängigen

Breite von mindestens 12 m als Waldfläche qualifiziert werden könne, nicht

zu überzeugen. Das vom Beschwerdeführer implementierte Zusatzerfordernis,

wonach eine Bestockung die genannte Mindestbreite durchgängig aufweisen müsse,

findet denn auch weder im Wortlaut der Bestimmung noch im Bundesrecht eine

Stütze (vgl. Norer, Art. 2 N. 61 mit Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin ist der bundesgerichtlichen Forderung nach einer bundesrechtskonformen

Anwendung der kantonalen quantitativen Waldkriterien im Bestreben, eine

rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, mit Erlass der genannten

Waldfeststellungsrichtlinien nachgekommen und spricht sich darin in der hier

interessierenden Ziff. 1.2.4 (Abs. 1) betreffend isolierte

Kleinflächen zu Fällen aus, in denen eine Bestockung zwar die gemäss § 2 lit. a KWaG erforderliche Mindestfläche, hingegen nicht durchgängig die

Mindestbreite gemäss § 2 lit. b KWaG aufweist. Die entsprechende

Erläuterung sowie die angeführte Skizze machen deutlich, dass eine

Verschmälerung der Bestockungsbreite auf unter 12 m für die

Flächenberechnung der isolierten Kleinfläche nicht massgeblich ist, soweit die

Mindestfläche von 800 m2 auf einer Länge von maximal 66 m

erreicht wird. Zu beachten ist sodann Ziff. 1.2.5 der kantonalen

Waldfeststellungsrichtlinien betreffend Waldzungen. Soweit von einer mehr als

12.

m breiten Bestockung ausgegangen wird, gelten auch solche Verjüngungen

als Wald, es sei denn, es handle sich um eine einzelne Baumreihe. Auch unter

diesem Blickwinkel erscheint die Flächenberechnung der Beschwerdegegnerin bzw.

deren Überprüfung durch die Vorinstanz als richtig. Es ist mithin davon

auszugehen, dass die massgebliche Bestockung, welche seit mindestens 1992 bestand

und bis zu ihrer Entfernung im Jahr 2012 zwischen den Gebäuden der ehemaligen

Spinnerei und der Landwirtschaftsstrasse eingewachsen war, eine Fläche von mehr

Dispositiv

als 800 m2 aufwies. Sie erfüllte demnach bei ihrer Entfernung

die quantitativen Waldkriterien bzw. stellte Wald im Rechtssinn dar.

4.7.4

Diese Bestockung bzw. der Wald hatte sich schon im Jahr 2012 – wie dem

entsprechenden Luftbild unschwer zu entnehmen ist – weiter nach Nordwesten

ausgebreitet und umfasste das gesamte von der Waldfeststellung betroffene

Gebiet. Bei Erlass der Ausgangsverfügung bzw. 2022 bedeckte die Bestockung

sodann nicht nur praktisch die gesamte nördlich der Kernzone verlaufende

Grundstücksfläche, sondern erstreckte sich auch auf den in der Kernzone

gelegenen, westlichen Grundstücksteil (vgl. die online [unter www.map.geo.admin.ch]

einsehbare Luftaufnahme aus dem Jahr 2022). Die Beschwerdegegnerin schloss eine

Ausdehnung des Walds in die Kernzone bzw. eine Anwendbarkeit des dynamischen

Waldbegriffs auf die darin gelegene Bestockung ausdrücklich aus und beschränkte

die Waldfeststellung auf den innerhalb der Landwirtschaftszone gelegenen Teil

der Bestockung. Dass diese Beschränkung zu Recht erfolgte, obwohl auf dem

streitbetroffenen Grundstück noch keine statische Waldgrenze im Sinn von

Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt worden war, erscheint

fraglich, braucht aber angesichts des Verböserungsverbots gemäss § 63 Abs. 2 VRG nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdegegnerin

kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie sei im Rahmen der hier interessierenden

Waldfeststellung von einer zu grossen Ausdehnung der Waldfläche ausgegangen.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhob und erhebt der Beschwerdeführer

denn auch keine auf die konkrete Festsetzung der Waldgrenze bezogenen Rügen.

4.8 Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die quantitativen Waldkriterien zu Recht als

erfüllt betrachtet. Mangels gegenteiliger Hinweise ist mithin davon auszugehen,

dass die im Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 abgegrenzte Fläche auf dem

streitbetroffenen Grundstück Wald im Rechtssinn darstellt. Ergänzend kann unter

Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) festgehalten werden, dass

die Bestockung bzw. der Wald ohne Weiteres geeignet erscheint, Waldfunktionen

zu erfüllen. Namentlich stellt sie bzw. er einen wichtigen Vernetzungskorridor

zwischen der offenen Landwirtschaftsfläche und dem Gewässer dar

(Wohlfahrtsfunktion).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 4'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).