VB.2023.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00280
10. April 2025Deutsch19 min
(URT.2025.26154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00280
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde C,
Mitbeteiligte,
betreffend
Waldfeststellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der
Gemeinde C. Mit Verfügung vom 28. September 2022 setzte die Baudirektion
(Amt für Landwirtschaft und Natur [ALN]) des Kantons Zürich auf diesem
Grundstück die Abgrenzung von Wald und Bauzone sowie die statische Waldgrenze
gemäss Waldgrenzenplan 1:1'000 vom 24. Juni 2022 fest
(Dispositivziffern II und III), wies eine am 22. Juli 2022 von A
gegen den Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 erhobene Einsprache ab
(Dispositivziffer I) und lud die Gemeinde C ein, die Waldgrenzen in den
kommunalen Nutzungsplan zu überführen und in der amtlichen Vermessung
nachzuführen (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 31. Oktober 2022 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich rekurrieren und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien 1. die Verfügung vom 28. September 2022
betreffend Waldfeststellung vollumfänglich aufzuheben, 2. die im
ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen
(projektierten) Waldgrenzen auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen und
3.
die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
(ÖREB-Kataster) und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragene
(projektierte) Waldabstandslinie auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen.
Mit Entscheid vom 13. April 2023 trat das Baurekursgericht auf den
Rekursantrag 3 nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab
(Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 1). Die Rekurskosten von
insgesamt Fr. 4'705.- auferlegte es A (Dispositivziffer II) und
verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositivziffer III).
III.
Am 16. Mai 2023 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung
des Entscheids vom 13. April 2023 seien die im ÖREB-Kataster und
allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen (projektierten) Waldgrenzen auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in C ersatzlos zu löschen. Das Baurekursgericht
schloss am 1. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der
Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni
2023.
die Abweisung des Rechtsmittels. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts
hin reichte sie am 15. Mai 2024 ergänzende Akten ein. A nahm dazu am
14.
Juni 2024 Stellung. Die Baudirektion liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) sowie § 33a des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni
1998.
(KWaG, LS 921.1) für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Baurekursgerichts über in Anwendung der Gesetzgebung des
Bundes und des Kantons über den Wald ergangene Anordnungen zuständig.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das teilweise streitbetroffene Grundstück mit einer Fläche
von 7'587 m2 und mit ungefähr rechteckiger Form befindet sich
mehrheitlich in der kantonalen Landwirtschaftszone und im südöstlichen Teil in
der Kernzone D, in welcher sich Ruinen von fünf Gebäuden einer ehemaligen
Spinnerei befinden. Das Grundstück grenzt im Süden unmittelbar an einen Fluss,
im Übrigen an Parzellen, welche der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden
sind. Die hier umstrittene Waldfeststellung bezieht sich auf eine (in der Landwirtschaftszone
gelegene) Teilfläche des Grundstücks, welche sich nördlich der genannten
Kernzone befindet. Nördlich und nordöstlich der ausgeschiedenen Waldfläche
verläuft eine Landwirtschaftsstrasse (Kat.-Nr. 02).
3.
3.1
Das
(eidgenössische) Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0)
stellt mit Bezug auf den Waldbegriff in erster Linie auf qualitative Merkmale
ab (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2023, S. 248). Nach der Legaldefinition des
Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1
lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen
kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht
massgebend sind. Es kommt mithin primär darauf an, ob die typischen
qualitativen Waldmerkmale erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere einheimische
Baum- und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und
Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines
Waldinnenklimas (BGE 122 II 72 E. 2d; Roland Norer in: Thomas Abt et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 2 N. 16
mit Hinweisen; Griffel, S. 248).
3.2
In
Ergänzung zu den qualitativen Merkmalen können die Kantone auch quantitative
Kriterien festlegen. Sie können innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten
Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine
einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere
Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Art. 1
Abs. 1 der (bundesrätlichen) Waldverordnung vom 30. November 1992
(WaV, SR 921.01) sieht entsprechend vor, dass die Kantone die Werte, ab
welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche
bestimmen: eine Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von
200–800 m2 (lit. a), eine Breite mit Einschluss eines
zweckmässigen Waldsaumes von 10–12 m (lit. b) und ein Alter der
Bestockung auf Einwuchsflächen von 10–20 Jahren (lit. c). Vorbehalten
bleibt die Waldfunktion nach qualitativen Kriterien, und die kantonalen
quantitativen Kriterien sind von vornherein nicht anwendbar, wenn die
Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt
(Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG).
3.3
Gestützt
auf diese bundesrechtlichen Vorgaben legt das kantonale Waldgesetz fest, dass
eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche als Wald gilt, wenn
sie die folgenden Minimalerfordernisse aufweist: 800 m2 Fläche
mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, 12 m Breite mit Einschluss
eines zweckmässigen Waldsaumes und ein Alter von 20 Jahren bei
Einwuchsflächen (§ 2 KWaG). Diesen quantitativen Kriterien kommt nur eine
Hilfsfunktion zu, braucht eine Bestockung doch eine gewisse Grösse und Breite
sowie ein gewisses Alter, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter
Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können (BGE 122 II 72 E. 3b). Es handelt sich dabei um Schwellenwerte, bei deren
Überschreitung eine Bestockung ohne nähere Prüfung als Wald gilt (Griffel,
S. 250 f., auch zum Nachstehenden). Sind sie hingegen unterschritten,
so kommt es allein auf die qualitativen Merkmale an; auch dann kann es sich bei
einer Bestockung also um Wald handeln. Wald im Rechtssinn ist mit anderen
Worten grundsätzlich bzw. vorbehältlich aussergewöhnlicher Verhältnisse zu
bejahen, wo die quantitativen Waldkriterien erfüllt sind. Hingegen ist der
Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wo sie nicht gegeben sind – nicht
zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den qualitativen
Waldbegriff erfüllen können (BGr, 19. Juli 2019, 1C_113/2019, E. 2;
VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 3d/aa, beide mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Überprüfung
des § 2 KWaG denn auch festgehalten, dass die Bestimmung unvollständig und
missverständlich sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass
Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab, welche
jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen
Kriterien stünden (BGE 125 II 440 E. 3a). Weil § 2 KWaG indes
einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich sei und mit einer
entsprechenden Rechtsanwendung gerechnet werden könne, sah das Bundesgericht
von einer Aufhebung der Norm ab (BGE 125 II 440 E. 3c ff.).
3.4
Bei der
Prüfung, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt, ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der im Zeitpunkt des
(erstinstanzlichen) Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion
massgebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer
Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d).
3.5
Die
Waldgesetzgebung des Bundes geht grundsätzlich von einem dynamischen
Waldbegriff aus (Griffel, S. 251; Norer, Art. 2 N. 79 mit
zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Durch das Vordringen von jungem
Waldwuchs in offenes Land kann – gewollt oder ungewollt – jederzeit neuer Wald
entstehen. Dem Wald als Naturphänomen wird eine weitgehende Unbestimmtheit
seiner Ausdehnung zugestanden, die jeweils nur für den Zeitpunkt ihrer
forstbehördlichen Feststellung verbindlich festgelegt werden kann und sich von
da an wieder weiterentwickelt. Durchbrochen wird der dynamische Waldbegriff zum
einen mit Bezug auf Gebiete, in denen Bauzonen an Wald grenzen (Art. 10 Abs. 2
lit. a WaG), und zum andern mit Bezug auf Gebiete ausserhalb der Bauzonen,
in denen ein Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (Art. 10
Abs. 2 lit. b WaG). Solche (statischen) Waldgrenzen, welche gemäss
Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den
Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen
ausserhalb der gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG festgesetzten
(statischen) Waldgrenzen gelten gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als
Wald, selbst wenn sie die qualitativen und quantitativen Waldmerkmale erfüllen.
Gemäss dem kantonalen Richtplan soll die Waldfläche im gesamten Kantonsgebiet
nicht zunehmen (Richtplantext Ziff. 3.31). Die Waldgrenzen werden deshalb
im ganzen Kantonsgebiet statisch festgesetzt (Richtplantext Ziff. 3.3.3
Lit. a).
4.
4.1
Mit
Beschluss vom 13. Mai 1998 stellte der Regierungsrat des Kantons Zürich
fest, dass in der Gemeinde C keine Wälder an die Bauzone grenzen (RRB
Nr. 1065/1998). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der
Ausgangsverfügung vom 28. September 2022 im Einklang mit den öffentlich
(unter www.map.geo.admin.ch) einsehbaren Luftbildern von swisstopo aus, dass
damals im hier interessierenden Bereich des streitbetroffenen Grundstücks
bereits eine Bestockung deutlich erkennbar gewesen sei; diese sei indes
aufgrund ihres Alters noch nicht als Wald beurteilt worden. Entsprechend wurde
(auch) auf dem hier interessierenden Grundstück keine statische Waldgrenze
gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt. Die fragliche
Bestockung wurde im Jahr 2012 ohne forstrechtliche Bewilligung vom
Grundeigentümer entfernt. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin ein Waldfeststellungsverfahren
im Sinn von Art. 10 WaG ein. Gemäss der Ausgangsverfügung vom
28.
September 2022 wurde dabei gestützt auf die kantonalen
Waldfeststellungsrichtlinien eine Waldfläche von 1'220 m2 mit
einer maximalen Breite von 21 m ermittelt und in einem Plan der E AG
vom 20. April 2012 verzeichnet. Aufgrund der Dichte, der Fläche und der
Breite der entfernten Bestockung sei anzunehmen, dass ein Waldinnenklima
bestanden habe. Die Mitbeteiligte sei aufgefordert worden, den Waldgrenzenplan
öffentlich aufzulegen. Aufgrund anderweitiger Planungsarbeiten sei jedoch von
einer solchen öffentlichen Auflage "vorläufig" abgesehen worden,
weshalb der Waldgrenzenplan nicht rechtskräftig habe festgesetzt werden können.
Eine Festsetzung der statischen Waldgrenzen wurde somit mit Bezug auf die hier
interessierende Bestockung erstmalig am 28. September 2022 vorgenommen.
Bis zum Erlass der Ausgangsverfügung war mithin der dynamische Waldbegriff
massgeblich (BGr, 11. Juni 2008, 1C_242/2007, E. 2.2; vgl.
Richtplantext Ziff. 3.3.3 lit. c).
4.2
Während
umstritten ist, ob es sich bei der mit Verfügung vom 28. September 2022
festgesetzten Fläche gemäss dem Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 um Wald
im Rechtssinn handelt, sind sich die Parteien – zu Recht (oben E. 3.4) –
einig, dass in erster Linie auf die Verhältnisse im Jahr 2012 vor der
Entfernung der Bestockung abzustellen ist, wie dies denn auch die Vorinstanz
getan hat.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin erwägt in der Ausgangsverfügung, im hier interessierenden
Grundstücksbereich bzw. am Hang nördlich der Kernzone sei in den vergangenen
Jahrzehnten mangels Unterhalts der Bestockung Wald eingewachsen. Im Rahmen des
2012.
eingeleiteten Waldfeststellungsverfahrens sei die entfernte Bestockung
anhand der übrig gebliebenen Baumstrünke beurteilt und dabei festgestellt
worden, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren
aufgewiesen hätten. Die quantitativen Kriterien gemäss § 2 KWaG seien
angesichts der ermittelten Fläche der Bestockung von 1'220 m2,
ihrer Breite von 8–25 m sowie des Alters von mehr als 20 Jahren
vollständig erfüllt gewesen. Die Bestockung habe grösstenteils aus Eschen und
Ahorn sowie Hasel, mithin aus einheimischen Waldbaum- bzw. Straucharten,
bestanden. Auch sei eine durchgängige Krautschicht vorhanden gewesen und habe
die Bestockung ein typisches Waldinnenklima aufgewiesen. Die entfernte
Bestockung hätte sich aufgrund der Ausdehnung und des Alters sowie der Holzzusammensetzung
zur Holzproduktion geeignet. Ebenso sei ihr eine wichtige Wohlfahrtsfunktion
zugekommen, und habe sie insbesondere für Kleintiere und Vögel einen wichtigen
Lebensraum geboten. Angesichts ihrer Lage zwischen dem offenen
Landwirtschaftsland und dem Gewässer habe sie zudem ein wichtiges ökologisches
Vernetzungselement gebildet. Die Bestockung habe mithin mehrere Waldfunktionen
erfüllt. Auch die qualitativen Waldeigenschaften seien somit gegeben gewesen.
Das Ergebnis der Waldfeststellung sei dem Grundeigentümer bzw. Beschwerdeführer
sowie der Mitbeteiligten am 16. Mai 2012 vor Ort und am 14. Juni 2012
per E-Mail mitgeteilt worden.
4.4
Der
Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Bestockung sei im Jahr
1998.
unbestrittenermassen weniger als 20 Jahre alt gewesen. Es sei jedoch
nicht bekannt, wie alt sie damals gewesen sei, weshalb nicht erstellt sei, dass
sie 14 Jahre später bzw. 2012 mindestens 20 Jahre alt gewesen sei.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach 2012 anhand einer Beurteilung
der Baumstrünke festgestellt worden sei, dass die entfernten Bäume ein Alter
von mehr als 20 Jahren aufgewiesen hätten, seien unbelegt; auch gebe es
keine Belege betreffend den "Charakter des Bodens". Es sei deshalb
davon auszugehen, dass 2012 kein Wald im Rechtssinn vorhanden gewesen sei,
weshalb er (der Beschwerdeführer) die Bestockung ohne forstrechtliche
Bewilligung habe entfernen dürfen. Die seit 2012 nachgewachsene Bestockung sei
noch nicht 20 Jahre alt und könne schon deshalb nicht als Wald bezeichnet
werden. Auch die weiteren quantitativen Voraussetzungen gemäss § 2 KWaG
seien nicht erfüllt; bei einer korrekten Ermittlung der tatsächlichen
Ausdehnung der Bestockung bzw. bei richtiger Anwendung der von der
Beschwerdegegnerin beigezogenen Waldfeststellungsrichtlinien werde die
Mindestfläche von 800 m2 nicht erreicht.
4.5
Auf dem
Plan der E AG vom 20. April 2012 ist nebst der hier interessierenden
Waldfläche auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 eine weitere
Waldfläche verzeichnet, welche sich auch bzw. hauptsächlich auf das östliche
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 ausdehnt. Die Beschwerdegegnerin führt an,
nur die westlich gelegene – hier im Streit liegende – Fläche erfülle die
Waldkriterien. Da sich das im Plan der E AG vom 20. April 2012
ausgewiesene Mass von 1220 m2 nur auf die Waldfläche auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 bezieht, ist dies entgegen dem Beschwerdeführer mit Bezug auf
die Frage, ob die hier interessierende Bestockung die quantitativen
Waldkriterien erfüllt bzw. erfüllte, unerheblich.
Über die Beschaffenheit oder das Alter der Bestockung gibt
der Plan der E AG vom 20. April 2012 keine Auskunft. Nämliches gilt
für die von der Beschwerdegegnerin beigebrachte E-Mail-Korrespondenz mit dem
Beschwerdeführer vom Juni 2012. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2012 unter Bezugnahme auf
eine Begehung vom 16. Mai 2012 mitteilt, es handle sich bei der
vermessenen Fläche um Wald im Sinn des § 2 KWaG. Die fragliche E-Mail
erscheint indes bloss informativer Natur, indem darin die behördliche
Einschätzung vorab bekannt gegeben wird; eine (materielle) Verfügung kann darin
nicht erblickt werden. Sie legt denn auch die nächsten Verfahrensschritte dar,
wonach die Mitbeteiligte den Waldgrenzenplan öffentlich auflegen werde, bevor
eine "Verfügung […] zur Festsetzung der Waldgrenze" erlassen werde.
Der Beschwerdeführer hatte deshalb auch keinen Anlass, der E-Mail vom
16.
Juni 2012 zu widersprechen. Er weist sodann zutreffend darauf hin, dass
aus seiner Anfrage, ob "eine flächengleiche Verschiebung des Waldes gegen
Osten auf Kat.-Nr. 03" möglich sei, nicht abgeleitet werden könne, er
habe die Einschätzung, wonach es sich bei der streitbetroffenen Bestockung um
Wald im Rechtssinn gehandelt habe, "anerkannt". Nachdem die Akten
keinerlei Belege betreffend die angeblich Mitte 2012 vorgenommene Beurteilung
der Baumstrünke enthalten, bleibt zu prüfen, ob sich anhand von Luftaufnahmen
hinreichend rekonstruieren lässt, welches Alter die im Jahr 2012 entfernte
Bestockung zum damaligen Zeitpunkt (mindestens) aufwies.
4.6
Die
Vorinstanz stützt sich insoweit massgeblich auf eine in den Akten liegende
Luftaufnahme aus dem Jahr 1987. Auch auf dem öffentlich (unter www.map.geo.admin.ch)
einsehbaren Luftbild aus dem Jahr 1992 von swisstopo ist ersichtlich, dass
bereits damals eine geschlossene Bestockung im Bereich zwischen den Gebäuden F-Strasse 04,
05.
und 06 der ehemaligen Spinnerei und der nördlich des streitbetroffenen
Grundstücks verlaufenden Landwirtschaftsstrasse Kat.-Nr. 02 bestand (vgl.
auch die unter www.geo.ktzh.ch einsehbaren Daten der amtlichen Vermessung). Wie
sich anhand weiterer Luftbilder, etwa aus den Jahren 1994, 2002, 2006, 2007 und
2010.
nachvollziehen lässt, dehnte sich diese Bestockung in den folgenden Jahren
weiter aus – auch in den östlich der Spinnereigebäude gelegenen Teil der
Kernzone hinein –, bevor sie 2012 entfernt wurde (vgl. das Luftbild aus dem
Jahr 2013). Im gleichen Zeitraum verfielen die ehemaligen Spinnereigebäude mit
Ausnahme des Gebäudes F-Strasse 06 weitgehend. Es ist mithin davon auszugehen,
dass zumindest die Bestockung, welche zwischen den genannten Gebäuden der
ehemaligen Spinnerei und der nördlich davon gelegenen Landwirtschaftsstrasse
eingewachsen war, bei ihrer Entfernung im Jahr 2012 ein Alter von mehr als
20.
Jahren aufgewiesen hatte. Weiter überzeugt die – ohnehin
unwidersprochene – Darlegung der Beschwerdegegnerin, dass die fragliche
Bestockung infolge mangelnden Unterhalts und mithin "natürlich"
eingewachsen ist. Es ist deshalb zu vermuten, dass es sich bei der 2012
entfernten Bestockung um einheimische Bäume und Sträucher handelte. Etwas
anderes tut denn auch der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht
substanziiert dar.
4.7
4.7.1
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die seit mindestens 1992
bestehende Bestockung im Jahr 2012 ihre maximale Breite von knapp 23 m im
südwestlichen Teil aufwies, sich gegen Nordosten verschmälerte und eine Länge
von (mindestens) 66 m aufwies. Diese Ausdehnungen sind in tatsächlicher
Hinsicht unbestritten. Die Parteien gehen sodann übereinstimmend davon aus,
dass die Bestockung nur teilweise mehr als 12 m breit war. Uneinig sind
sie sich darüber, welche Folgen dies für die Berechnung der massgeblichen
(Wald-)Fläche zeitigt bzw. wie diese Fläche vorliegend zu berechnen ist.
4.7.2
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Bestockung nur insoweit
in die Flächenberechnung miteinbezogen werden darf, als sie eine Mindestbreite
von 12 m aufweise. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, bei der fraglichen
Bestockung habe es sich um eine isolierte Kleinfläche im Sinn von
Ziff. 1.2.4 der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien gehandelt.
Isolierte Kleinflächen, die nur teilweise über 12 m breit sind, gelten
demgemäss als Wald, wenn das minimale Waldareal von 8 Aren bzw. 800 m2
auf einer Länge von 66 m erreicht wird. Dass die fragliche Bestockung die
im Durchschnitt erreichte Breite von 12 m lediglich auf etwa einem Drittel
der Länge von 66 m erreiche, sei daher nicht massgeblich, zumal ein
ununterbrochener Wuchszusammenhang gegeben sei und die Fläche 842 m2
betrage.
4.7.3
In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die
quantitativen Minimalerfordernisse des § 2 KWaG – und damit auch jenes der
geforderten Breite von 12 m (lit. b) – bundesrechtskonform bzw. im
Licht des oben in E. 3.3 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 125 II 440 E. 3a) auszulegen sind. Mit Blick darauf sowie auf den
bundesrechtlichen Rahmen der geforderten Mindestbreite von 10–12 m
(Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV) vermag die vom Beschwerdeführer
favorisierte Auslegung, wonach nur eine Bestockung mit einer durchgängigen
Breite von mindestens 12 m als Waldfläche qualifiziert werden könne, nicht
zu überzeugen. Das vom Beschwerdeführer implementierte Zusatzerfordernis,
wonach eine Bestockung die genannte Mindestbreite durchgängig aufweisen müsse,
findet denn auch weder im Wortlaut der Bestimmung noch im Bundesrecht eine
Stütze (vgl. Norer, Art. 2 N. 61 mit Hinweisen). Die
Beschwerdegegnerin ist der bundesgerichtlichen Forderung nach einer bundesrechtskonformen
Anwendung der kantonalen quantitativen Waldkriterien im Bestreben, eine
rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, mit Erlass der genannten
Waldfeststellungsrichtlinien nachgekommen und spricht sich darin in der hier
interessierenden Ziff. 1.2.4 (Abs. 1) betreffend isolierte
Kleinflächen zu Fällen aus, in denen eine Bestockung zwar die gemäss § 2 lit. a KWaG erforderliche Mindestfläche, hingegen nicht durchgängig die
Mindestbreite gemäss § 2 lit. b KWaG aufweist. Die entsprechende
Erläuterung sowie die angeführte Skizze machen deutlich, dass eine
Verschmälerung der Bestockungsbreite auf unter 12 m für die
Flächenberechnung der isolierten Kleinfläche nicht massgeblich ist, soweit die
Mindestfläche von 800 m2 auf einer Länge von maximal 66 m
erreicht wird. Zu beachten ist sodann Ziff. 1.2.5 der kantonalen
Waldfeststellungsrichtlinien betreffend Waldzungen. Soweit von einer mehr als
12.
m breiten Bestockung ausgegangen wird, gelten auch solche Verjüngungen
als Wald, es sei denn, es handle sich um eine einzelne Baumreihe. Auch unter
diesem Blickwinkel erscheint die Flächenberechnung der Beschwerdegegnerin bzw.
deren Überprüfung durch die Vorinstanz als richtig. Es ist mithin davon
auszugehen, dass die massgebliche Bestockung, welche seit mindestens 1992 bestand
und bis zu ihrer Entfernung im Jahr 2012 zwischen den Gebäuden der ehemaligen
Spinnerei und der Landwirtschaftsstrasse eingewachsen war, eine Fläche von mehr
Dispositiv
als 800 m2 aufwies. Sie erfüllte demnach bei ihrer Entfernung
die quantitativen Waldkriterien bzw. stellte Wald im Rechtssinn dar.
4.7.4
Diese Bestockung bzw. der Wald hatte sich schon im Jahr 2012 – wie dem
entsprechenden Luftbild unschwer zu entnehmen ist – weiter nach Nordwesten
ausgebreitet und umfasste das gesamte von der Waldfeststellung betroffene
Gebiet. Bei Erlass der Ausgangsverfügung bzw. 2022 bedeckte die Bestockung
sodann nicht nur praktisch die gesamte nördlich der Kernzone verlaufende
Grundstücksfläche, sondern erstreckte sich auch auf den in der Kernzone
gelegenen, westlichen Grundstücksteil (vgl. die online [unter www.map.geo.admin.ch]
einsehbare Luftaufnahme aus dem Jahr 2022). Die Beschwerdegegnerin schloss eine
Ausdehnung des Walds in die Kernzone bzw. eine Anwendbarkeit des dynamischen
Waldbegriffs auf die darin gelegene Bestockung ausdrücklich aus und beschränkte
die Waldfeststellung auf den innerhalb der Landwirtschaftszone gelegenen Teil
der Bestockung. Dass diese Beschränkung zu Recht erfolgte, obwohl auf dem
streitbetroffenen Grundstück noch keine statische Waldgrenze im Sinn von
Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt worden war, erscheint
fraglich, braucht aber angesichts des Verböserungsverbots gemäss § 63 Abs. 2 VRG nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdegegnerin
kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie sei im Rahmen der hier interessierenden
Waldfeststellung von einer zu grossen Ausdehnung der Waldfläche ausgegangen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhob und erhebt der Beschwerdeführer
denn auch keine auf die konkrete Festsetzung der Waldgrenze bezogenen Rügen.
4.8 Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz die quantitativen Waldkriterien zu Recht als
erfüllt betrachtet. Mangels gegenteiliger Hinweise ist mithin davon auszugehen,
dass die im Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 abgegrenzte Fläche auf dem
streitbetroffenen Grundstück Wald im Rechtssinn darstellt. Ergänzend kann unter
Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) festgehalten werden, dass
die Bestockung bzw. der Wald ohne Weiteres geeignet erscheint, Waldfunktionen
zu erfüllen. Namentlich stellt sie bzw. er einen wichtigen Vernetzungskorridor
zwischen der offenen Landwirtschaftsfläche und dem Gewässer dar
(Wohlfahrtsfunktion).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).