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Entscheid

VB.2023.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00281

30. Juni 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24658)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00281

Verfügung

des Einzelrichters

vom 30. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene A (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist

Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, wo sie am 5. Dezember 2013

den 1969 geborenen Schweizer Bürger C ehelichte. In der Folge reiste sie am 16. Februar

2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Schweizer Ehemann erteilt und mehrfach verlängert wurde.

Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, verweigerte

das Migrationsamt am 10. November 2022 eine weitere Bewilligungsverlängerung,

da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder ein

nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich sei.

Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 10. Februar

2023 angesetzt.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 18. April 2023 ab. Entgegen der migrationsamtlichen Beurteilung wurde zwar

eine über dreijährige Ehegemeinschaft bejaht, eine erfolgreiche Integration der

Beschwerdeführerin aber verneint. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihre

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ihr eine

neue Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2023 angesetzt.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren

zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um

Zusprechung einer Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher

Rechtsbeiständin ersucht und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die

Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 trat das

Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein,

merkte aber zugleich an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme und während des Verfahrens von sämtlichen Vollzugsmassnahmen

abzusehen sei. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre

behaupteten Bemühungen zur Regulierung ihrer Schulden und zum Spracherwerb zu

belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung

zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Überdies wurde sie unter Hinweis auf

ihre Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah über alle

entscheiderheblichen Umstände zu informieren. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mangels nachgewiesener Mittellosigkeit

ab. Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulden bei der Zürcher

Justiz und eines vorinstanzlich erwähnten Verlustscheins Frist zur Leistung

eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht

eingetreten würde.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der

Folge nicht geleistet. Ebenso wenig wurden weitere Unterlagen eingereicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss §

16.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und im

Bedarfsfall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eine rechtskundig

vertretene Person hat hierbei ihre Mittellosigkeit bereits bei

Gesuchseinreichung mittels geeigneter aktueller Dokumente zu belegen, ansonsten

ihr Gesuch ohne Weiterungen abgewiesen werden kann (VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00576, E. 4.3).

Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren

sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten

angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten

schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Weiter kann kautioniert

Dispositiv

werden, wer nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG verfügt oder im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. c VRG zahlungsunfähig erscheint.

1.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Mai

2023 abgewiesen, da die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin keinerlei

Belege zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnisse einreichte und nicht einmal

ihr aktuelles Einkommen nannte, mithin ihre Mittellosigkeit nicht nachwies. Die

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb unangefochten.

1.3 Die

Beschwerdeführerin hat gemäss Auskunft des zentralen Inkassos des Obergerichts

Fr. 7'647.95 offene Kosten bei der Zürcher Justiz. Zudem liegen gegen sie

gemäss den vor­instanzlichen Erwägungen und eigenen Angaben Verlustscheine vor.

Aufgrund dieser Umstände und mangels eines bewilligungsfähigen Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege setzte ihr das Verwaltungsgericht am 22. Mai

2023 und in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b bzw. c VRG eine

zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten

auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

1.4 Die

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 ist der Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Mai 2023

zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Dienstag, 13. Juni 2020 um 24.00 Uhr abgelaufen

ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen

die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung)

abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet

wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

1.5 Bei dieser

Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die zeitlichen und

materiellen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt erfüllen würde.

Indes ist festzuhalten, dass sie weder die von ihr einverlangten

Sprachnachweise noch Belege für die von ihr behaupteten Schuldentilgung

fristgerecht eingereicht hat, was bei einer materiellen Beurteilung ihrer

Beschwerde androhungsgemäss zu ihren Ungunsten hätte gewürdigt werden müssen.

Ihre Chancen auf eine weitere Bewilligungsverlängerung wären entsprechend auch

bei einer materiellen Beurteilung getrübt gewesen.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]),

wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem Begründungsaufwand bei der Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege etc. in der Präsidialverfügung vom

22. Mai 2023 Rechnung zu tragen ist. Ausgangsgemäss steht der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.