VB.2023.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00281
30. Juni 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24658)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00281
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1978 geborene A (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, wo sie am 5. Dezember 2013
den 1969 geborenen Schweizer Bürger C ehelichte. In der Folge reiste sie am 16. Februar
2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Schweizer Ehemann erteilt und mehrfach verlängert wurde.
Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, verweigerte
das Migrationsamt am 10. November 2022 eine weitere Bewilligungsverlängerung,
da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und weder ein
nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich sei.
Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 10. Februar
2023 angesetzt.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 18. April 2023 ab. Entgegen der migrationsamtlichen Beurteilung wurde zwar
eine über dreijährige Ehegemeinschaft bejaht, eine erfolgreiche Integration der
Beschwerdeführerin aber verneint. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ihre
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und ihr eine
neue Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2023 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2023 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren
zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeiständin ersucht und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die
Gewährung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein,
merkte aber zugleich an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme und während des Verfahrens von sämtlichen Vollzugsmassnahmen
abzusehen sei. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre
behaupteten Bemühungen zur Regulierung ihrer Schulden und zum Spracherwerb zu
belegen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung
zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Überdies wurde sie unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, zeitnah über alle
entscheiderheblichen Umstände zu informieren. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mangels nachgewiesener Mittellosigkeit
ab. Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulden bei der Zürcher
Justiz und eines vorinstanzlich erwähnten Verlustscheins Frist zur Leistung
eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten würde.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde in der
Folge nicht geleistet. Ebenso wenig wurden weitere Unterlagen eingereicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss §
16.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und im
Bedarfsfall ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eine rechtskundig
vertretene Person hat hierbei ihre Mittellosigkeit bereits bei
Gesuchseinreichung mittels geeigneter aktueller Dokumente zu belegen, ansonsten
ihr Gesuch ohne Weiterungen abgewiesen werden kann (VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00576, E. 4.3).
Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren
sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten
angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten
schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Weiter kann kautioniert
Dispositiv
werden, wer nicht über einen Schweizer Wohnsitz im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. a VRG verfügt oder im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. c VRG zahlungsunfähig erscheint.
1.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Mai
2023 abgewiesen, da die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin keinerlei
Belege zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnisse einreichte und nicht einmal
ihr aktuelles Einkommen nannte, mithin ihre Mittellosigkeit nicht nachwies. Die
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb unangefochten.
1.3 Die
Beschwerdeführerin hat gemäss Auskunft des zentralen Inkassos des Obergerichts
Fr. 7'647.95 offene Kosten bei der Zürcher Justiz. Zudem liegen gegen sie
gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und eigenen Angaben Verlustscheine vor.
Aufgrund dieser Umstände und mangels eines bewilligungsfähigen Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege setzte ihr das Verwaltungsgericht am 22. Mai
2023 und in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b bzw. c VRG eine
zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten
auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.
1.4 Die
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2023 ist der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Mai 2023
zugestellt worden, womit die zwanzigtägige Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Dienstag, 13. Juni 2020 um 24.00 Uhr abgelaufen
ist. Sodann ist inzwischen auch die dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen
die Kautionsverfügung (bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung)
abgelaufen. Da der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.
1.5 Bei dieser
Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die zeitlichen und
materiellen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt erfüllen würde.
Indes ist festzuhalten, dass sie weder die von ihr einverlangten
Sprachnachweise noch Belege für die von ihr behaupteten Schuldentilgung
fristgerecht eingereicht hat, was bei einer materiellen Beurteilung ihrer
Beschwerde androhungsgemäss zu ihren Ungunsten hätte gewürdigt werden müssen.
Ihre Chancen auf eine weitere Bewilligungsverlängerung wären entsprechend auch
bei einer materiellen Beurteilung getrübt gewesen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]),
wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem Begründungsaufwand bei der Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege etc. in der Präsidialverfügung vom
22. Mai 2023 Rechnung zu tragen ist. Ausgangsgemäss steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.