VB.2023.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00282
25. Januar 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25106)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00282
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1987, reiste am 4. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Im Asylverfahren gab A an, afghanischer Staatsangehöriger
zu sein. Mit Asylentscheid vom 29. Januar 2015 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es aufgrund der
Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Am 29. Mai 2019 erteilte das Migrationsamt des Kantons
Zürich A in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine bis
zum 26. Mai 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung.
B. Am 26. Juli
2017 ersuchte A beim SEM
um die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und ein
Rückreisevisum, um seine kranke Mutter besuchen zu können. Gemäss den
vorgelegten Unterlagen befand sich seine Mutter in Swat in Pakistan in einem
Spital in Behandlung. Das SEM beantwortete das Gesuch am 16. August 2017
abschlägig, da es ihm zumutbar sei, einen afghanischen Reisepass zu beantragen.
Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch ging das SEM am 6. September
2017 nicht ein.
Am 12. September 2017 ersuchte A um Erteilung eines
Rückreisevisums beim SEM, wofür er einen afghanischen Reisepass, Nr. 8125,
ausgestellt am 3. Mai 2016, einreichte. In der Folge stellten sowohl das
SEM als auch das Forensische Institut Zürich fest, dass es sich beim
eingereichten Pass um eine Totalfälschung handle. Ersteres wies daraufhin das
Gesuch um ein Rückreisevisum am 22. Dezember 2017 ab.
Am 3. Juni 2019 reichte A vor dem Hintergrund des
Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt eine Kopie eines
afghanischen Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…, ausgestellt am 27. September
2015 mit Gültigkeit bis 26. September 2020 ein. Am 8. Juli 2019
reichte A einen weiteren afghanischen Pass (Nr. 0247…. vom 24. Juni
2019) ein. Auch dieser erwies sich gemäss dem Bericht des Forensischen
Instituts Zürich vom 21. Februar 2020 als Totalfälschung.
Vom 12. August bis 20. September 2019 hielt sich
A in Pakistan auf, wo ihm am 11. September 2019 ein bis am 10. September
2024 gültiger pakistanischer Reisepass (Nr. CM411….) ausgestellt wurde.
Das Forensische Institut Zürich hielt am 20. Dezember 2019 dazu in seinem
Bericht fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden
konnten.
Am 7. September 2020 legte A bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) mit
der Nummer 2750…. ins Recht, welche anschliessend von der afghanischen
Botschaft in Genf als Fälschung (Foto ausgetauscht) beurteilt wurde.
C. Am 13. November 2020 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A vom 19. Mai 2020 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
über seine Staatsangehörigkeit gemacht habe. Die Sicherheitsdirektion hiess den
von A dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. April 2021 teilweise
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurück.
Nach der Einholung eines
Berichts des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Pakistan lehnte das
Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 31. Oktober 2022 erneut ab und
verwies A des Landes.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2022 an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. März 2023 ab und setzte
ihm eine Ausreisefrist bis am 30. Mai 2023 an.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom
15./17. Mai 2023, überbracht am 19. Mai 2023, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
Am 17. Mai 2023 reichte A weitere Unterlagen ein. Mit
Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht A auf,
den Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu erbringen. Tags darauf
reichte er Unterlagen zur Sendungsverfolgung ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2023
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Der Beschwerdeführer
übergab seine Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist der
Schweizerischen Post. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische
Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten
Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen
Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f.
= Pra 106 [2017] Nr. 10; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2).
2.2
Der
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 AIG).
Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl.
zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Insbesondere ist es Aufgabe der ausländischen Person, ihre
behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG;
BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 2.3.5). Anwendbar ist dieser
Grundsatz sodann auch, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für
einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not
davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern
besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der
betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,
18.
August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3, und 31. Mai 2016,
2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644,
E. 3.1 Abs. 4).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer gab bei der Befragung im Asylverfahren am 10. September 2012
zu Protokoll, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Sehr-e-Dinar
(Provinz Kabul) geboren und habe dort bis zu seinem zweiten Altersjahr gelebt.
Aufgrund der unsicheren Lage habe sich seine Familie dann nach Pakistan
begeben, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, über die
pakistanische Staatsangehörigkeit würden sie jedoch nicht verfügen. Den Kontakt
zu seiner Familie, welche mit ihm nach Europa geflüchtet sei, habe er, nachdem
sie auf der Flucht getrennt worden seien, verloren.
3.2
In der
Rekurseingabe vom 16. Dezember 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe
bei seiner Einreise in die Schweiz lediglich die afghanische Staatsbürgerschaft
besessen. Es sei seinen Eltern erstmals am 12. August 2016 ein
pakistanischer Pass ausgestellt worden. In diesen Pässen sei aber der
Geburtsort seiner Eltern mit Swabi in Pakistan falsch erfasst worden, seine
Eltern seien in Afghanistan geboren worden. Als er erfahren habe, dass auch er
das Recht auf einen pakistanischen Pass erworben habe, sei er im August 2019
nach Pakistan gereist und habe sich auch einen pakistanischen Pass ausstellen
lassen. Dem entgegen führte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 aus,
dass seine Eltern als Flüchtlinge in Pakistan leben würden, ihm sei ihr
Aufenthaltsort nicht bekannt. Da sie verfolgt würden, hätten sie sich
versteckt. Eine Verwurzelung in Pakistan bestehe nicht.
3.3
In den vom
Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Reisepässen Nr. 8125 vom 3. Mai
2016.
und Nr. 0247… vom 24. Juni 2019, welche sich als Totalfälschung
erwiesen haben, wurde jeweils als Geburtsort Kunduz angegeben. Ebenso ist auf
der Kopie des Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…. vom 27. September 2015, als
Geburtsort Kundoz angegeben. Im echten pakistanischen Pass vom 11. September
2019.
(Nr. CM411….) ist als Geburtsort Karachi in Pakistan angegeben. In
der verfälschten Tazkira ist kein Geburtsort genannt. In der vorgelegten
afghanischen Geburtsurkunde wird als Geburtsort Ghazni in Afghanistan
angegeben. Ebenso bestätigt die afghanische Botschaft Berlin den Geburtsort
Ghazni, wie auch der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 19. Juli 2021. Er
gab an, dass er und alle seine Geschwister in Ghazni geboren worden seien.
Dagegen hatte er am 19. Mai 2020 gegenüber der Einwohnerkontrolle Horgen
angegeben, in Kunduz geboren zu sein.
3.4
Nachdem
die Abklärungen in Pakistan ergeben hatten, dass die Mutter des
Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 1987 pakistanische Staatsangehörige
sei und gemäss der Geburts- und Heiratsurkunde der 1990 geborenen Schwester des
Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011 auch sie pakistanischer Staatsangehörigkeit
und im Distrikt Swabi geboren worden sei, die Eltern in dieser Urkunde ebenso
beide als Pakistani bezeichnet würden, die Familie bereits seit Generationen in
Pakistan in Swat ansässig sei und dort Grundeigentum habe sowie der
Beschwerdeführer in Schulunterlagen als Pakistani bezeichnet worden sei, gab
der Beschwerdeführer nunmehr an, dass nur seine Mutter pakistanische
Staatsangehörige gewesen sei, nicht aber sein Vater. Es sei ihm nach
pakistanischem Recht nicht möglich gewesen, von seiner Mutter die
Staatsbürgerschaft zu erhalten. Sein Vater sei erst seit 2016 Pakistani.
3.5
3.5.1
Auch wenn der Vertrauensanwalt eine pakistanische Geburtsurkunde oder einen
älteren pakistanischen Reisepass weder des Beschwerdeführers noch von dessen
Vater ausfindig hat machen können, bestehen hinreichende Indizien und Belege
dafür, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz
Pakistani war und die afghanische Staatsangehörigkeit gar nie besass. So hat
der Beschwerdeführer bis heute keinen echten afghanischen Pass vorlegen können.
Den Reisepass mit der Nummer 26/8 bzw. OA94…. reichte er nur als Kopie ein. Die
beiden vorgelegten afghanischen Reisepässe (Nr. 8125 sowie Nr. 0247….)
und die Tazkira erwiesen sich als Fälschungen. Einzig die Geburtsurkunde aus
Afghanistan sowie jene der Botschaft in Berlin wurden bislang nicht amtlich als
Fälschungen taxiert. Sollten diese aber echt sein, wäre es nicht
nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bis heute nicht möglich ist,
sich mit Hilfe dieser Urkunden einen echten afghanischen Pass ausstellen zu
lassen. Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, seine behauptete afghanische
Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bereits mehrere gefälschte Pässe und
eine verfälschte Tazkira vorwies und unbestritten ist, dass er und seine Eltern
die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist ihm nicht gelungen, den
Gegenbeweis zu erbringen, dass sein Vater (und seine Mutter) in Afghanistan und
nicht, wie in ihren pakistanischen Pässen erfasst, in Swabi in Pakistan geboren
worden sind. Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Geburtsurkunden,
afghanische Reisepässe oder Tazkiras seiner Familienangehörigen vor.
3.5.2
Weiter hat die Botschaft in Berlin entgegen dem Beschwerdeführer seine –
von der Schweiz als gefälscht beurteilten – afghanischen Dokumente nicht für
echt erklärt, sondern lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in Berlin mit der Nummer 408 erworben
habe, woraus hervorgehe, dass er am … 1987 in Ghazni geboren, mit der
Tazkira Nr. 2750…. als afghanischer Staatsangehöriger registriert und dass
ein Reisepass mit der Nummer 0247…. am 24. Juni 2019 auf seinen Namen
ausgestellt worden sei. Die Bestätigung stützt sich somit mehrheitlich auf
nachweislich gefälschte Dokumente. Kommt hinzu, dass der Botschaft in
Deutschland weder die Tazkira mit der Nummer 2750…. noch der Reisepass 0247….
im Original vorlagen, nachdem der Beschwerdeführer der Botschaft nur einen Scan
des Passes einreichte sowie sich die Tazkira seit dem 7. September 2020
bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. bei der afghanischen Botschaft in
Genf befand. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer offenbar nicht möglich, eine
gleiche Bestätigung wie von der Botschaft in Berlin von der afghanischen
Botschaft in Genf zu erhalten. Vielmehr beurteilte letztere die Tazkira des
Beschwerdeführers als gefälscht (das Foto sei ausgetauscht worden) und war
offenbar nicht bereit, ihm einen Reisepass auszustellen. Denn der
Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 um die Ausstellung eines schweizerischen
Reisepasses für ausländische Personen ersucht. Weiter erklärte sich der
Beschwerdeführer am 5. März 2020 nach der Vorlage seines pakistanischen
Reisepasses damit einverstanden, dass "im Zentralen Migrationssystem meine
richtige Nationalität Pakistan erfasst wird". Schliesslich stellte er am
12.
Januar 2021 nach der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts während
des Rekursverfahrens in Italien ein Asylgesuch.
3.5.3
Der Beschwerdeführer hat sein widersprüchliches Verhalten auch vor
Verwaltungsgericht nicht schlüssig erklärt. Er hat seine Aussagen im Lauf des
Verfahrens immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft
erscheinen lässt. Auch die unterschiedlichen Angaben zu seinen angeblichen
Geburtsorten sowie jenen seiner Eltern und seiner Schwester sowie die
behaupteten unterschiedlichen Zeitpunkte des Erwerbs der pakistanischen
Staatsangehörigkeit durch die jeweiligen Familienmitglieder vermag der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, geschweige denn zu
belegen. Nicht verständlich ist insbesondere, weshalb seine 1990 geborene
Schwester (im Unterschied zu ihm) mindestens seit dem Jahr 2011 pakistanische
Staatsangehörige ist, obwohl der Vater bis 2016 Ausländer gewesen sein soll,
aber vor dem Jahr 2000 geborene Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter
gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hätten erwerben können.
Seine Behauptung, seine Familie lebe entgegen den Abklärungen der Schweizer
Botschaft nicht seit Generationen als pakistanische Staatsangehörige in
Pakistan, vielmehr seien seine Eltern, er und seine Geschwister dort zunächst
nur als afghanische Flüchtlinge aufgenommen worden, bleibt unsubstanziiert und
unbelegt, wogegen der Vertrauensanwalt seine Darstellung mit amtlichen
Dokumenten untermauert hat. Der Beschwerdeführer stützt auch seine Angaben,
dass afghanisch-paschtunischen Familien jenseits der Durand-Linie die
pakistanische Staatsbürgerschaft erteilt werde und ihm deshalb ein
pakistanischer Reisepass ausgestellt worden sei, nicht mit konkreten Belegen.
Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden ist jedoch
nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2012 in die
Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit Jahren nicht mehr auf
pakistanischem Staatsgebiet leben (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00055,
E. 2.5).
3.5.4
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts.
Zeugen- und Parteieinvernahmen haben nicht zum Zweck, die beschwerdeführende
Partei von der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht zu entlasten. Nach dem
Gesagten lässt sich aufgrund der Akten einzig der Schluss ziehen, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz pakistanischer und nicht
afghanischer Staatsangehöriger war und deshalb unter falschen Angaben von der
Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Afghanistan profitiert hatte. Weiter war für
den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Rückkehrmöglichkeit
nach Pakistan der vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand deshalb
bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Dass er später von sich aus
auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt sodann nicht
seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging, dass
sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr gefährdet sein würde.
3.5.5
Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts
zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in einem parallel
geführten Strafverfahren eine solche als nicht erwiesen erachtete und das
Verfahren am 30. August 2022 einstellte. Wohl gebieten der Grundsatz der
Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide
im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht
ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll
(BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2). Allerdings gelten im
Strafverfahren, wo die Unschuldsvermutung gilt, andere Massstäbe als im
vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren, wo der Beschwerdeführer für seine
behauptete afghanische Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist. Kommt hinzu,
dass die Strafbehörde fälschlicherweise davon ausging, dass die afghanische
Botschaft in Berlin eine Echtheitsüberprüfung insbesondere des Reisepasses 0247….
des Beschwerdeführers vorgenommen und diesen für echt erklärt habe. Das
Schreiben der afghanischen Botschaft in Berlin steht jedoch – wie ausgeführt –
bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zum Befund des Forensischen
Instituts Zürich, welches den Pass als Totalfälschung qualifizierte. Es besteht
deshalb eine erhebliche Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August
2022.
abzuweichen.
3.6
Zusammenfassend
ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden
über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan
weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen
falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der
Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3).
Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen
Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine
sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Diese
Interessenabwägung kann in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen
werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).
4.2
Eine
Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist bei
Vorliegen eines gefestigten Konkubinats möglich, wenn die partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine
unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der
Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen
Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem
Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände
wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,
3.
Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3). Vorliegend ist ein solches
anspruchsbegründendes Konkubinatsverhältnis weder hinreichend dargetan noch
ersichtlich. Es liegt unstreitig kein Zusammenwohnen vor und auch eine
Heiratsabsicht wird nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine
Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens verwehrt.
4.3
Unter
bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das
Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit
und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich
sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1
E. 6.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten
Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn
einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem
rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen
werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen
bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer
Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei
Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch
auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9
auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund
besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor
Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung
vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung
der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens oder der Zeit der vorläufigen
Aufnahme die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt,
soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr,
24.
August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1, und 15. Juli 2019,
2C_638/2018, E. 3.2; vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.7). Bei der
Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen
Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger
Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl.
auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2).
4.4
Ob sich
der Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
berufen kann, nachdem ihm erstmals 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde, er vorher seit 2015 nur vorläufig aufgenommen war und seit dem Jahr 2020
nur über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt, ist sehr fraglich, kann
vorliegend aber letztlich offenbleiben, da dieses Recht bei überwiegenden
öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV
und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wie sich sogleich zeigt, rechtfertigt das private
Interesse vorliegend den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht.
4.5
Das
private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ergibt sich
nach den Ausführungen in der Beschwerde aus der langen Aufenthaltsdauer und der
guten Integration. Dabei kommt dem gesamten Aufenthalt jedoch nur
untergeordnete Bedeutung zu, weil er von Anfang an mit Falschangaben
erschlichen worden ist (BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 3.1).
Der Beschwerdeführer mag sich sodann beruflich, sozial und sprachlich
integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber
nicht ersichtlich. Auch hat er in der Schweiz vier Strafbefehle erwirkt, wobei
eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen
ist. Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt er nicht.
4.6
Was
schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan betrifft, so hat der
Beschwerdeführer dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre
verbracht. Er verfügt mit seinen Eltern und zwei Brüdern über enge
Familienmitglieder in Pakistan. Sodann hat der Beschwerdeführer den
pakistanischen Reisepass gerade deshalb beschafft, um seine Familie in Pakistan
besuchen zu können und er hat sich in den letzten Jahren besuchshalber
wiederholt in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehr ist ihm zumutbar.
4.7
Dem
privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das öffentliche Interesse
an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch falsche
Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (BGr,
24.
Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3, und 6. Mai 2021, 2C_197/2021,
E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Es
liegt kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13
Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit auch verhältnismässig. Der
Schluss der Vorinstanz, seine Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in
Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 96 AIG zu verlängern,
ist rechtmässig.
4.8
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.