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Entscheid

VB.2023.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00282

25. Januar 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25106)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00282

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1987, reiste am 4. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte

gleichentags um Asyl. Im Asylverfahren gab A an, afghanischer Staatsangehöriger

zu sein. Mit Asylentscheid vom 29. Januar 2015 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A ab und wies ihn aus

der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es aufgrund der

Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zu Gunsten einer vorläufigen

Aufnahme auf. Am 29. Mai 2019 erteilte das Migrationsamt des Kantons

Zürich A in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine bis

zum 26. Mai 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung.

B. Am 26. Juli

2017 ersuchte A beim SEM

um die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und ein

Rückreisevisum, um seine kranke Mutter besuchen zu können. Gemäss den

vorgelegten Unterlagen befand sich seine Mutter in Swat in Pakistan in einem

Spital in Behandlung. Das SEM beantwortete das Gesuch am 16. August 2017

abschlägig, da es ihm zumutbar sei, einen afghanischen Reisepass zu beantragen.

Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch ging das SEM am 6. September

2017 nicht ein.

Am 12. September 2017 ersuchte A um Erteilung eines

Rückreisevisums beim SEM, wofür er einen afghanischen Reisepass, Nr. 8125,

ausgestellt am 3. Mai 2016, einreichte. In der Folge stellten sowohl das

SEM als auch das Forensische Institut Zürich fest, dass es sich beim

eingereichten Pass um eine Totalfälschung handle. Ersteres wies daraufhin das

Gesuch um ein Rückreisevisum am 22. Dezember 2017 ab.

Am 3. Juni 2019 reichte A vor dem Hintergrund des

Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt eine Kopie eines

afghanischen Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…, ausgestellt am 27. September

2015 mit Gültigkeit bis 26. September 2020 ein. Am 8. Juli 2019

reichte A einen weiteren afghanischen Pass (Nr. 0247…. vom 24. Juni

2019) ein. Auch dieser erwies sich gemäss dem Bericht des Forensischen

Instituts Zürich vom 21. Februar 2020 als Totalfälschung.

Vom 12. August bis 20. September 2019 hielt sich

A in Pakistan auf, wo ihm am 11. September 2019 ein bis am 10. September

2024 gültiger pakistanischer Reisepass (Nr. CM411….) ausgestellt wurde.

Das Forensische Institut Zürich hielt am 20. Dezember 2019 dazu in seinem

Bericht fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden

konnten.

Am 7. September 2020 legte A bei der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) mit

der Nummer 2750…. ins Recht, welche anschliessend von der afghanischen

Botschaft in Genf als Fälschung (Foto ausgetauscht) beurteilt wurde.

C. Am 13. November 2020 wies das Migrationsamt

das Gesuch von A vom 19. Mai 2020 um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

über seine Staatsangehörigkeit gemacht habe. Die Sicherheitsdirektion hiess den

von A dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. April 2021 teilweise

gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurück.

Nach der Einholung eines

Berichts des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Pakistan lehnte das

Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 31. Oktober 2022 erneut ab und

verwies A des Landes.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2022 an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. März 2023 ab und setzte

ihm eine Ausreisefrist bis am 30. Mai 2023 an.

III.

A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom

15./17. Mai 2023, überbracht am 19. Mai 2023, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an das

Migrationsamt zurückzuweisen.

Am 17. Mai 2023 reichte A weitere Unterlagen ein. Mit

Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht A auf,

den Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu erbringen. Tags darauf

reichte er Unterlagen zur Sendungsverfolgung ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2023

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdeführer

übergab seine Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist der

Schweizerischen Post. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische

Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten

Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen

Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f.

= Pra 106 [2017] Nr. 10; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2).

2.2

Der

Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 AIG).

Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt

als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl.

zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit

Hinweisen). Insbesondere ist es Aufgabe der ausländischen Person, ihre

behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG;

BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 2.3.5). Anwendbar ist dieser

Grundsatz sodann auch, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für

einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not

davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern

besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der

betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr,

18.

August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3, und 31. Mai 2016,

2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644,

E. 3.1 Abs. 4).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer gab bei der Befragung im Asylverfahren am 10. September 2012

zu Protokoll, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Sehr-e-Dinar

(Provinz Kabul) geboren und habe dort bis zu seinem zweiten Altersjahr gelebt.

Aufgrund der unsicheren Lage habe sich seine Familie dann nach Pakistan

begeben, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, über die

pakistanische Staatsangehörigkeit würden sie jedoch nicht verfügen. Den Kontakt

zu seiner Familie, welche mit ihm nach Europa geflüchtet sei, habe er, nachdem

sie auf der Flucht getrennt worden seien, verloren.

3.2

In der

Rekurseingabe vom 16. Dezember 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe

bei seiner Einreise in die Schweiz lediglich die afghanische Staatsbürgerschaft

besessen. Es sei seinen Eltern erstmals am 12. August 2016 ein

pakistanischer Pass ausgestellt worden. In diesen Pässen sei aber der

Geburtsort seiner Eltern mit Swabi in Pakistan falsch erfasst worden, seine

Eltern seien in Afghanistan geboren worden. Als er erfahren habe, dass auch er

das Recht auf einen pakistanischen Pass erworben habe, sei er im August 2019

nach Pakistan gereist und habe sich auch einen pakistanischen Pass ausstellen

lassen. Dem entgegen führte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 aus,

dass seine Eltern als Flüchtlinge in Pakistan leben würden, ihm sei ihr

Aufenthaltsort nicht bekannt. Da sie verfolgt würden, hätten sie sich

versteckt. Eine Verwurzelung in Pakistan bestehe nicht.

3.3

In den vom

Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Reisepässen Nr. 8125 vom 3. Mai

2016.

und Nr. 0247… vom 24. Juni 2019, welche sich als Totalfälschung

erwiesen haben, wurde jeweils als Geburtsort Kunduz angegeben. Ebenso ist auf

der Kopie des Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…. vom 27. September 2015, als

Geburtsort Kundoz angegeben. Im echten pakistanischen Pass vom 11. September

2019.

(Nr. CM411….) ist als Geburtsort Karachi in Pakistan angegeben. In

der verfälschten Tazkira ist kein Geburtsort genannt. In der vorgelegten

afghanischen Geburtsurkunde wird als Geburtsort Ghazni in Afghanistan

angegeben. Ebenso bestätigt die afghanische Botschaft Berlin den Geburtsort

Ghazni, wie auch der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 19. Juli 2021. Er

gab an, dass er und alle seine Geschwister in Ghazni geboren worden seien.

Dagegen hatte er am 19. Mai 2020 gegenüber der Einwohnerkontrolle Horgen

angegeben, in Kunduz geboren zu sein.

3.4

Nachdem

die Abklärungen in Pakistan ergeben hatten, dass die Mutter des

Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 1987 pakistanische Staatsangehörige

sei und gemäss der Geburts- und Heiratsurkunde der 1990 geborenen Schwester des

Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011 auch sie pakistanischer Staatsangehörigkeit

und im Distrikt Swabi geboren worden sei, die Eltern in dieser Urkunde ebenso

beide als Pakistani bezeichnet würden, die Familie bereits seit Generationen in

Pakistan in Swat ansässig sei und dort Grundeigentum habe sowie der

Beschwerdeführer in Schulunterlagen als Pakistani bezeichnet worden sei, gab

der Beschwerdeführer nunmehr an, dass nur seine Mutter pakistanische

Staatsangehörige gewesen sei, nicht aber sein Vater. Es sei ihm nach

pakistanischem Recht nicht möglich gewesen, von seiner Mutter die

Staatsbürgerschaft zu erhalten. Sein Vater sei erst seit 2016 Pakistani.

3.5

3.5.1

Auch wenn der Vertrauensanwalt eine pakistanische Geburtsurkunde oder einen

älteren pakistanischen Reisepass weder des Beschwerdeführers noch von dessen

Vater ausfindig hat machen können, bestehen hinreichende Indizien und Belege

dafür, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz

Pakistani war und die afghanische Staatsangehörigkeit gar nie besass. So hat

der Beschwerdeführer bis heute keinen echten afghanischen Pass vorlegen können.

Den Reisepass mit der Nummer 26/8 bzw. OA94…. reichte er nur als Kopie ein. Die

beiden vorgelegten afghanischen Reisepässe (Nr. 8125 sowie Nr. 0247….)

und die Tazkira erwiesen sich als Fälschungen. Einzig die Geburtsurkunde aus

Afghanistan sowie jene der Botschaft in Berlin wurden bislang nicht amtlich als

Fälschungen taxiert. Sollten diese aber echt sein, wäre es nicht

nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bis heute nicht möglich ist,

sich mit Hilfe dieser Urkunden einen echten afghanischen Pass ausstellen zu

lassen. Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, seine behauptete afghanische

Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bereits mehrere gefälschte Pässe und

eine verfälschte Tazkira vorwies und unbestritten ist, dass er und seine Eltern

die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist ihm nicht gelungen, den

Gegenbeweis zu erbringen, dass sein Vater (und seine Mutter) in Afghanistan und

nicht, wie in ihren pakistanischen Pässen erfasst, in Swabi in Pakistan geboren

worden sind. Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Geburtsurkunden,

afghanische Reisepässe oder Tazkiras seiner Familienangehörigen vor.

3.5.2

Weiter hat die Botschaft in Berlin entgegen dem Beschwerdeführer seine –

von der Schweiz als gefälscht beurteilten – afghanischen Dokumente nicht für

echt erklärt, sondern lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine

Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in Berlin mit der Nummer 408 erworben

habe, woraus hervorgehe, dass er am … 1987 in Ghazni geboren, mit der

Tazkira Nr. 2750…. als afghanischer Staatsangehöriger registriert und dass

ein Reisepass mit der Nummer 0247…. am 24. Juni 2019 auf seinen Namen

ausgestellt worden sei. Die Bestätigung stützt sich somit mehrheitlich auf

nachweislich gefälschte Dokumente. Kommt hinzu, dass der Botschaft in

Deutschland weder die Tazkira mit der Nummer 2750…. noch der Reisepass 0247….

im Original vorlagen, nachdem der Beschwerdeführer der Botschaft nur einen Scan

des Passes einreichte sowie sich die Tazkira seit dem 7. September 2020

bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. bei der afghanischen Botschaft in

Genf befand. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer offenbar nicht möglich, eine

gleiche Bestätigung wie von der Botschaft in Berlin von der afghanischen

Botschaft in Genf zu erhalten. Vielmehr beurteilte letztere die Tazkira des

Beschwerdeführers als gefälscht (das Foto sei ausgetauscht worden) und war

offenbar nicht bereit, ihm einen Reisepass auszustellen. Denn der

Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 um die Ausstellung eines schweizerischen

Reisepasses für ausländische Personen ersucht. Weiter erklärte sich der

Beschwerdeführer am 5. März 2020 nach der Vorlage seines pakistanischen

Reisepasses damit einverstanden, dass "im Zentralen Migrationssystem meine

richtige Nationalität Pakistan erfasst wird". Schliesslich stellte er am

12.

Januar 2021 nach der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts während

des Rekursverfahrens in Italien ein Asylgesuch.

3.5.3

Der Beschwerdeführer hat sein widersprüchliches Verhalten auch vor

Verwaltungsgericht nicht schlüssig erklärt. Er hat seine Aussagen im Lauf des

Verfahrens immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft

erscheinen lässt. Auch die unterschiedlichen Angaben zu seinen angeblichen

Geburtsorten sowie jenen seiner Eltern und seiner Schwester sowie die

behaupteten unterschiedlichen Zeitpunkte des Erwerbs der pakistanischen

Staatsangehörigkeit durch die jeweiligen Familienmitglieder vermag der

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, geschweige denn zu

belegen. Nicht verständlich ist insbesondere, weshalb seine 1990 geborene

Schwester (im Unterschied zu ihm) mindestens seit dem Jahr 2011 pakistanische

Staatsangehörige ist, obwohl der Vater bis 2016 Ausländer gewesen sein soll,

aber vor dem Jahr 2000 geborene Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter

gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hätten erwerben können.

Seine Behauptung, seine Familie lebe entgegen den Abklärungen der Schweizer

Botschaft nicht seit Generationen als pakistanische Staatsangehörige in

Pakistan, vielmehr seien seine Eltern, er und seine Geschwister dort zunächst

nur als afghanische Flüchtlinge aufgenommen worden, bleibt unsubstanziiert und

unbelegt, wogegen der Vertrauensanwalt seine Darstellung mit amtlichen

Dokumenten untermauert hat. Der Beschwerdeführer stützt auch seine Angaben,

dass afghanisch-paschtunischen Familien jenseits der Durand-Linie die

pakistanische Staatsbürgerschaft erteilt werde und ihm deshalb ein

pakistanischer Reisepass ausgestellt worden sei, nicht mit konkreten Belegen.

Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden ist jedoch

nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2012 in die

Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit Jahren nicht mehr auf

pakistanischem Staatsgebiet leben (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00055,

E. 2.5).

3.5.4

Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts.

Zeugen- und Parteieinvernahmen haben nicht zum Zweck, die beschwerdeführende

Partei von der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht zu entlasten. Nach dem

Gesagten lässt sich aufgrund der Akten einzig der Schluss ziehen, dass der

Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz pakistanischer und nicht

afghanischer Staatsangehöriger war und deshalb unter falschen Angaben von der

Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Afghanistan profitiert hatte. Weiter war für

den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Rückkehrmöglichkeit

nach Pakistan der vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand deshalb

bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Dass er später von sich aus

auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt sodann nicht

seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging, dass

sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht

mehr gefährdet sein würde.

3.5.5

Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts

zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in einem parallel

geführten Strafverfahren eine solche als nicht erwiesen erachtete und das

Verfahren am 30. August 2022 einstellte. Wohl gebieten der Grundsatz der

Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide

im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht

ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll

(BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2). Allerdings gelten im

Strafverfahren, wo die Unschuldsvermutung gilt, andere Massstäbe als im

vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren, wo der Beschwerdeführer für seine

behauptete afghanische Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist. Kommt hinzu,

dass die Strafbehörde fälschlicherweise davon ausging, dass die afghanische

Botschaft in Berlin eine Echtheitsüberprüfung insbesondere des Reisepasses 0247….

des Beschwerdeführers vorgenommen und diesen für echt erklärt habe. Das

Schreiben der afghanischen Botschaft in Berlin steht jedoch – wie ausgeführt –

bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zum Befund des Forensischen

Instituts Zürich, welches den Pass als Totalfälschung qualifizierte. Es besteht

deshalb eine erhebliche Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August

2022.

abzuweichen.

3.6

Zusammenfassend

ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der

Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden

über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan

weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen

falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der

Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3).

Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen

Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine

sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Diese

Interessenabwägung kann in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen

werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

4.2

Eine

Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist bei

Vorliegen eines gefestigten Konkubinats möglich, wenn die partnerschaftliche

Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine

unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der

Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen

Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem

Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände

wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr,

3.

Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3). Vorliegend ist ein solches

anspruchsbegründendes Konkubinatsverhältnis weder hinreichend dargetan noch

ersichtlich. Es liegt unstreitig kein Zusammenwohnen vor und auch eine

Heiratsabsicht wird nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine

Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens verwehrt.

4.3

Unter

bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das

Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit

und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich

sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1

E. 6.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten

Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn

einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem

rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen

werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen

bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer

Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei

Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch

auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9

auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund

besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor

Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung

vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung

der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens oder der Zeit der vorläufigen

Aufnahme die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt,

soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr,

24.

August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1, und 15. Juli 2019,

2C_638/2018, E. 3.2; vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.7). Bei der

Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen

Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger

Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl.

auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2).

4.4

Ob sich

der Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens

berufen kann, nachdem ihm erstmals 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

wurde, er vorher seit 2015 nur vorläufig aufgenommen war und seit dem Jahr 2020

nur über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt, ist sehr fraglich, kann

vorliegend aber letztlich offenbleiben, da dieses Recht bei überwiegenden

öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV

und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wie sich sogleich zeigt, rechtfertigt das private

Interesse vorliegend den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht.

4.5

Das

private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ergibt sich

nach den Ausführungen in der Beschwerde aus der langen Aufenthaltsdauer und der

guten Integration. Dabei kommt dem gesamten Aufenthalt jedoch nur

untergeordnete Bedeutung zu, weil er von Anfang an mit Falschangaben

erschlichen worden ist (BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer mag sich sodann beruflich, sozial und sprachlich

integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber

nicht ersichtlich. Auch hat er in der Schweiz vier Strafbefehle erwirkt, wobei

eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen

ist. Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt er nicht.

4.6

Was

schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan betrifft, so hat der

Beschwerdeführer dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre

verbracht. Er verfügt mit seinen Eltern und zwei Brüdern über enge

Familienmitglieder in Pakistan. Sodann hat der Beschwerdeführer den

pakistanischen Reisepass gerade deshalb beschafft, um seine Familie in Pakistan

besuchen zu können und er hat sich in den letzten Jahren besuchshalber

wiederholt in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehr ist ihm zumutbar.

4.7

Dem

privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das öffentliche Interesse

an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch falsche

Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (BGr,

24.

Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3, und 6. Mai 2021, 2C_197/2021,

E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Es

liegt kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13

Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit auch verhältnismässig. Der

Schluss der Vorinstanz, seine Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in

Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 96 AIG zu verlängern,

ist rechtmässig.

4.8

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.