VB.2023.00283
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00283
24. Mai 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00283
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil vom
28. Januar 2012 bestrafte das Bezirksgericht Baden A wegen Mordes,
Diebstahls, qualifizierten Raubs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, qualifizierter
Brandstiftung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch mit einer
Freiheitsstrafe von 20 Jahren (abzüglich 1243 Tage Untersuchungshaft)
und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an. Nachdem das Bezirksgericht
die ambulante Behandlung mit Urteil vom 6. März 2019 um fünf Jahre
verlängert hatte, hob es diese mit Urteil vom 31. März 2022 auf und
ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mit
einer Höchstdauer von fünf Jahren an. Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B
(Kanton AG). Zuvor war er vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023 in
der JVA Pöschwies untergebracht.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Poststempel vom
17.
Mai 2023) gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Anträge:
" 1. Es sei eine
Rechtsverletzung an A, vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023
(Eintritt und Austritt der JVA Pöschwies), von der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies in 8105 Regensdorf, begangen worden i.S. Art. 58 StGB, und
Dispositiv
demnach betreffend der unrechtmässigen Unterbringung diesen Aufenthalt als
"Rechtsverstoss" auszusprechen.
2. Es sei durch den
ausgesprochenen Rechtsverstoss von Antrag 1, demnach die Ungültigkeit und
Nichtigkeit, von dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies, vom 21. Februar
2023, und der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies, vom 20. Januar 2023,
erklärt und auszusprechen.
3. Unter den ordentlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist
durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der
augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung
der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Da es sich um eine
strafvollzugsrechtliche Streitigkeit handelt, ergibt sich die Zuständigkeit des
Einzelrichters überdies aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte auf die Einholung von
Akten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).
2.
2.1 In
Angelegenheiten des Strafvollzugs können Anordnungen des Beschwerdegegners oder
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung nach § 19 Abs. 1
lit. a und b in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
VRG mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(fortan: Justizdirektion) angefochten werden. (Erst) gegen deren Entscheide
kann danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
2.2 Auf
Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Justizdirektion mit E-Mail vom
22. Mai 2023 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2023 lediglich ein
Rekursverfahren anhängig gemacht. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom
7. Februar 2023 sei der Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben
worden. Sodann sei der Beschwerdeführer Anfang 2023 mit einer
Aufsichtsbeschwerde an die Justizdirektion gelangt, Anfang Februar 2023 habe er
jedoch auch diese zurückgezogen. Seither habe der Beschwerdeführer kein
weiteres Rekursverfahren eingeleitet.
2.3
2.3.1
Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
16. Mai 2023 im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen einen
Entscheid der Justizdirektion erheben will, bestehen aufgrund deren Auskunft
keine. Einen Entscheid der Justizdirektion legte der Beschwerdeführer denn auch
nicht bei. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein
unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines Entscheids seitens der
Justizdirektion rügen wollte.
2.3.2
Anzufechten scheint der Beschwerdeführer demgegenüber den Vollzugsbericht
vom 21. Februar 2023 und die Disziplinarverfügung vom 20. Januar 2023
der JVA Pöschwies. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich jedoch nicht
zuständig. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer insofern zunächst mit
Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen
werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung Sinn
von § 19 lit. a VRG darstellt.
2.3.3
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit des
Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung festzustellen (Antrag 2),
ist Folgendes festzuhalten: Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann
jederzeit geltend gemacht werden (BGE 144 IV 662 E. 1.4.3). Gemeint ist
damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen
Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener
Zuständigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1101). Eine Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist vorliegend – wie soeben dargelegt – jedoch gerade
nicht gegeben.
2.3.4
Die Nichtigkeit des Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung begründet
der Beschwerdeführer damit, dass im Rahmen seines Aufenthalts in der JVA Pöschwies
gegen Art. 58 StGB verstossen worden sei. Nach dieser Bestimmung sind die
therapeutischen Einrichtungen im Sinn der Art. 59–61 StGB vom Strafvollzug
getrennt zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der JVA
Pöschwies "nicht getrennt vom Strafvollzug und Mitinsassen
untergebracht" gewesen, und stellt diesem Zusammenhang ein weiteres
Feststellungsbegehren (Antrag 1). Soweit er damit geltend machen wollte,
in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich
primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender
Kanton) halten müssen. Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies
betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid
verlangen müssen, den er bei der Justizdirektion mit Rekurs hätte anfechten
müssen, um danach an das Verwaltungsgericht gelangen zu können. Mithin ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung (auch) dieses Feststellungsbegehrens
nicht zuständig.
2.3.5
Jedenfalls in gewissen Teilen entspricht die Eingabe vom 16. Mai 2023
einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Aufsichtsbeschwerde. Dem
Verwaltungsgericht kommen allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit dem
Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des
Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür
ebenfalls nicht zuständig. Der Vollständigkeit halber sei auf § 30 des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) hingewiesen,
wonach Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das
Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden
Verwaltungseinheit Beschwerde führen können.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Mangels Fristgebundenheit der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 16. Mai 2023 kann von deren Weiterleitung an die zuständigen Instanzen
im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner.