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Entscheid

VB.2023.00283

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00283

24. Mai 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24574)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00283

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil vom

28. Januar 2012 bestrafte das Bezirksgericht Baden A wegen Mordes,

Diebstahls, qualifizierten Raubs, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, qualifizierter

Brandstiftung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch mit einer

Freiheitsstrafe von 20 Jahren (abzüglich 1243 Tage Untersuchungshaft)

und ordnete eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) an. Nachdem das Bezirksgericht

die ambulante Behandlung mit Urteil vom 6. März 2019 um fünf Jahre

verlängert hatte, hob es diese mit Urteil vom 31. März 2022 auf und

ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mit

einer Höchstdauer von fünf Jahren an. Zurzeit befindet sich A im Gefängnis B

(Kanton AG). Zuvor war er vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023 in

der JVA Pöschwies untergebracht.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Poststempel vom

17.

Mai 2023) gelangte A an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Anträge:

" 1. Es sei eine

Rechtsverletzung an A, vom 5. Dezember 2022 bis 26. Januar 2023

(Eintritt und Austritt der JVA Pöschwies), von der Justizvollzugsanstalt

Pöschwies in 8105 Regensdorf, begangen worden i.S. Art. 58 StGB, und

Dispositiv

demnach betreffend der unrechtmässigen Unterbringung diesen Aufenthalt als

"Rechtsverstoss" auszusprechen.

2. Es sei durch den

ausgesprochenen Rechtsverstoss von Antrag 1, demnach die Ungültigkeit und

Nichtigkeit, von dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies, vom 21. Februar

2023, und der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies, vom 20. Januar 2023,

erklärt und auszusprechen.

3. Unter den ordentlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist

durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der

augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung

der Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Da es sich um eine

strafvollzugsrechtliche Streitigkeit handelt, ergibt sich die Zuständigkeit des

Einzelrichters überdies aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte auf die Einholung von

Akten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).

2.

2.1 In

Angelegenheiten des Strafvollzugs können Anordnungen des Beschwerdegegners oder

das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung nach § 19 Abs. 1

lit. a und b in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(fortan: Justizdirektion) angefochten werden. (Erst) gegen deren Entscheide

kann danach Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

2.2 Auf

Nachfrage des Verwaltungsgerichts teilte die Justizdirektion mit E-Mail vom

22. Mai 2023 mit, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2023 lediglich ein

Rekursverfahren anhängig gemacht. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom

7. Februar 2023 sei der Rekurs als durch Rückzug erledigt abgeschrieben

worden. Sodann sei der Beschwerdeführer Anfang 2023 mit einer

Aufsichtsbeschwerde an die Justizdirektion gelangt, Anfang Februar 2023 habe er

jedoch auch diese zurückgezogen. Seither habe der Beschwerdeführer kein

weiteres Rekursverfahren eingeleitet.

2.3

2.3.1

Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom

16. Mai 2023 im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen einen

Entscheid der Justizdirektion erheben will, bestehen aufgrund deren Auskunft

keine. Einen Entscheid der Justizdirektion legte der Beschwerdeführer denn auch

nicht bei. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern eines Entscheids seitens der

Justizdirektion rügen wollte.

2.3.2

Anzufechten scheint der Beschwerdeführer demgegenüber den Vollzugsbericht

vom 21. Februar 2023 und die Disziplinarverfügung vom 20. Januar 2023

der JVA Pöschwies. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich jedoch nicht

zuständig. Vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer insofern zunächst mit

Rekurs an die Justizdirektion zu wenden bzw. wenden müssen, wobei offengelassen

werden kann, ob der Vollzugsbericht überhaupt eine anfechtbare Anordnung Sinn

von § 19 lit. a VRG darstellt.

2.3.3

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit des

Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung festzustellen (Antrag 2),

ist Folgendes festzuhalten: Die Nichtigkeit einer Anordnung ist zwar von den

rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann

jederzeit geltend gemacht werden (BGE 144 IV 662 E. 1.4.3). Gemeint ist

damit indes nicht ein ausserordentliches Rechtsmittel vor einer beliebigen

Instanz, sondern eine vorfrageweise Berücksichtigung im Fall eigener

Zuständigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020, Rz. 1101). Eine Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ist vorliegend – wie soeben dargelegt – jedoch gerade

nicht gegeben.

2.3.4

Die Nichtigkeit des Vollzugsberichts und der Disziplinarverfügung begründet

der Beschwerdeführer damit, dass im Rahmen seines Aufenthalts in der JVA Pöschwies

gegen Art. 58 StGB verstossen worden sei. Nach dieser Bestimmung sind die

therapeutischen Einrichtungen im Sinn der Art. 59–61 StGB vom Strafvollzug

getrennt zu führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der JVA

Pöschwies "nicht getrennt vom Strafvollzug und Mitinsassen

untergebracht" gewesen, und stellt diesem Zusammenhang ein weiteres

Feststellungsbegehren (Antrag 1). Soweit er damit geltend machen wollte,

in eine ungeeignete Vollzugseinrichtung eingewiesen worden zu sein, hätte er sich

primär an das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (als einweisender

Kanton) halten müssen. Seine Abteilungszuweisung innerhalb der JVA Pöschwies

betreffend hätte er vorweg an den Beschwerdegegner gelangen und einen Entscheid

verlangen müssen, den er bei der Justizdirektion mit Rekurs hätte anfechten

müssen, um danach an das Verwaltungsgericht gelangen zu können. Mithin ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung (auch) dieses Feststellungsbegehrens

nicht zuständig.

2.3.5

Jedenfalls in gewissen Teilen entspricht die Eingabe vom 16. Mai 2023

einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Aufsichtsbeschwerde. Dem

Verwaltungsgericht kommen allerdings keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem

Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit dem

Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des

Beschwerdegegners gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür

ebenfalls nicht zuständig. Der Vollständigkeit halber sei auf § 30 des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) hingewiesen,

wonach Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das

Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden

Verwaltungseinheit Beschwerde führen können.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Mangels Fristgebundenheit der Eingabe des Beschwerdeführers

vom 16. Mai 2023 kann von deren Weiterleitung an die zuständigen Instanzen

im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner.