VB.2023.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00284
26. Oktober 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00284
Urteil
Der 4. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wohnungskontrolle
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1987 geborener Staatsangehöriger Perus, reiste im Februar 2017 zwecks
Absolvierung eines Doktorats in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton
Zürich und – nach Verlegung seiner Forschungsstelle dorthin – im Kanton Bern
eine bis zuletzt 31. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken erteilt wurde.
Am 30. März 2021 liessen A und der 1988 geborene
Schweizer B in Dietikon ihre Partnerschaft eintragen. Auf ein in der Folge
gestelltes Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim eingetragenen Partner hin teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern A
am 19. Oktober 2021 mit, dass die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug bei ihm nicht erfüllt seien, weil er und sein Partner weiterhin
getrennte Wohnsitze haben wollten.
Hierauf ersuchten A und B das Migrationsamt des Kantons
Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Ersteren. Dieses Gesuch wurde am 18. Januar
2022 gutgeheissen und A im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine –
inzwischen bis am 29. März 2024 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich erteilt.
B. Am
11. August 2022 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des
Migrationsamts am gemeinsamen Wohnort von A und B eine unangemeldete
Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden zu ihrer Beziehung.
Vor diesem Hintergrund liessen A und B gegenüber dem
Migrationsamt am 27. September 2022 – nach einem vorgängigen
Schriftenwechsel – darum ersuchen, "die Widerrechtlichkeit der Anordnung
der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom 13. Juni 2022 und deren
Durchführung vom 11. August 2022 festzustellen". Mit Schreiben vom
10. Januar 2023 trat das angeschriebene Amt auf das Begehren nicht ein.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 775.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete ihnen in Dispositiv-Ziff. III
keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 19. Mai 2023 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, auf ihr Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Anordnung einzutreten
und einen materiellen Entscheid zu erlassen, eventualiter sei die
Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom
13.
Juli 2022 und von deren Durchführung vom 11. August 2022
festzustellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Mai 2023
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der
Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 trat der Beschwerdegegner auf das
Gesuch der Beschwerdeführer um Feststellung der Widerrechtlichkeit der
Anordnung und Durchführung der polizeilichen Kontrolle ihrer Wohnung sowie
ihrer Befragung am 11. August 2022 nicht ein. Der Beschwerdegegner
begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung hätten und sich
die von ihnen aufgeworfene Frage auch nicht wieder stellen könne, weil der
Scheinehe- bzw. Scheinpartnerschaftsverdacht mit der strittigen
Wohnungskontrolle habe entkräftet werden können.
Dagegen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein,
dass ihnen § 10c Abs. 1 lit. c VRG ein Recht einräume, die
Widerrechtlichkeit der beanstandeten behördlichen Handlungen feststellen zu
lassen. Sie hätten durch selbige einen beträchtlichen Eingriff in ihre
Persönlichkeit und in ihre von der Bundesverfassung (Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]) und der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) garantierten
Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf körperliche und geistige
Unversehrtheit sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung erdulden müssen (vgl.
Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Da im
Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Verdacht auf eine Scheinehe keine Verfügung
erfolgt und kein Strafverfahren eröffnet worden sei, stehe ihnen jedoch einzig
der Weg um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Realakt offen, um die beanstandeten
Massnahmen insbesondere nach Art. 36 BV zu überprüfen und deren
Widerrechtlichkeit und somit die Verletzung verfassungs- und
konventionsrechtlicher Garantien feststellen zu lassen. Auch lasse sich das vom
Beschwerdegegner verlangte aktuelle und praktische Interesse nicht mit der
Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie nach Art. 29a BV sowie Art. 6
Abs. 1 und Art. 13 EMRK vereinbaren.
2.2
Nach § 10c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte
oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen
unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), deren Folgen beseitigt (lit. b)
oder deren Widerrechtlichkeit feststellt (lit. c).
Mit "Handlungen" sind in § 10c VRG Realakte
gemeint, worunter etwa polizeiliche Kontrollen
fallen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 1). Diese müssen,
damit einer der Rechtsschutzansprüche nach § 10 VRG entsteht, geeignet sein, Rechte oder Pflichten der
gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der
Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem
tatsächlichem Verwaltungshandeln. Nur Beeinträchtigungen, die einen gewissen
Schweregrad aufweisen und solcherart sind, dass sie die persönliche
Rechtssphäre der gesuchstellenden Person ernsthaft beeinträchtigen, begründen
ein Rechtsschutzbedürfnis (zum Ganzen VGr, 15. Dezember 2022,
VB.2022.00091, E. 3.1 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich vor allem aus
Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus
anderen Rechtstiteln. Ein eigentlicher Eingriff in den Schutzbereich eines
Grundrechts ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die gesuchstellende
Person darzulegen vermag, dass ein von einem Realakt ausgehender Reflex
grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte. Dazu
ist eine gewisse Intensität der Betroffenheit des Privaten erforderlich (zum
Ganzen BGE 146 I 145 E. 4.4 mit Hinweisen; ferner zum Ganzen
VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00091, E. 3.5 mit Hinweisen).
Das im Weiteren verlangte
schutzwürdige Interesse kann sodann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein
(Griffel, § 10c N. 21). Es muss zudem aktuell sein und einen
praktischen Nutzen verfolgen (Griffel, § 10c N. 22).
2.3
Die am
11.
August 2022 im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer durchgeführte
polizeiliche Wohnungskontrolle und ihre anschliessende Befragung auf dem
Polizeiposten waren ohne Frage geeignet, die Erstgenannten in schutzwürdigen
Grundrechtspositionen zu berühren.
Sofern die betreffenden Massnahmen eine
Grundrechtsverletzung bedeuteten, stellten sie zudem einen (bereits
stattgefundenen) irreversiblen Realakt dar. Entsprechend weisen die
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sie ihre Interessen nicht mit einem
Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren konnten
bzw. könnten, weshalb die beantragte Feststellungsverfügung eine massgebliche Wiedergutmachungsfunktion
zu erfüllen vermöchte (Griffel, § 10c N. 29). Auf das Erfordernis des
aktuellen Interesses ist angesichts der Schwere des in vertretbarer Weise
dargetanen Grundrechtseingriffs bzw. des Eingriffs in konventionsrechtlich
geschützte Rechte zu verzichten (vgl. dazu die Praxis des Bundesgerichts bei
der ausländerrechtlichen Haft BGE 147 II 49
E. 1.2.1, 142 I 135 E.1.3.1, 137 I 296 E. 4.3).
2.4
Der
Beschwerdegegner hätte demzufolge auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass
einer Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG
eintreten müssen.
3.
Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht
nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann
stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1
und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 18 und § 64 N. 7).
Bei der gegebenen Akten-
und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur
materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, enthalten doch
sowohl die Ausgangsverfügung als auch der Rekursentscheid eine materielle
Eventualbegründung und vermochten sich die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf
eine Rückweisung und fällt selbst einen materiellen Entscheid (siehe auch BGE 121 I 1 E. 5a/bb). Den Beschwerdeführern braucht zuvor nicht Gelegenheit
gegeben werden, ihre Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher
zu begründen (siehe dazu auch BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen,
wonach sich die Beschwerdebegründung in Fällen wie dem vorliegenden
[Nichteintreten mit materieller Eventualbegründung] sowohl mit dem
Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Seite auseinandersetzen
muss).
4.
4.1
Der
seitens der Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverstoss vermöchte die
Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG der
beanstandeten Massnahmen zu begründen (Griffel, § 10c N. 25), weshalb
diese im Folgenden auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen sind.
4.2
Polizeiliche
Wohnungskontrollen und Befragungen zur Partnerschaft bzw. Ehe berühren sowohl
das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV der
davon betroffenen Personen als auch deren Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV. Die
genannten Massnahmen bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl.
Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3
BV); schliesslich darf der Kerngehalt der genannten Grundrechte nicht
angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV).
Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2
EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützte Privat- und Familienleben.
4.3
Ob eine
Ausländerrechtsehe bzw. -partnerschaft geschlossen wurde, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen.
Grundsätzlich muss die zuständige Migrationsbehörde die Umgehungsabsicht
nachweisen (BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie, denrelevanten Sachverhalt – und
das sind im Scheinehekontext in erster Linie jene Tatsachen, die sich als
Indizien eignen – möglichst umfassend festzustellen. Für das Verfahren im
Kanton Zürich ist diese Pflicht in § 7 Abs. 1 VRG kodifiziert (siehe
dazu Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen
Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 95).
Der Untersuchungsgrundsatz wird
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]).
Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt
als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl.
zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Dabei kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im
Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl. hierzu BGE 140 II 65 E. 3.4.2, 138 IV 47 E. 2.6; siehe ferner VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00063, E. 4.2 – 29. September 2021, VB.2021.00423,
E. 3.2 f. – 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 [jeweils
mit Hinweisen]). Begrenzt ist die Pflicht zur Mitwirkung im Einzelfall aber
stets durch das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV;
ferner Art. 96 AIG). Zudem steht sie unter der Voraussetzung, dass die
betroffene Person von Behördenseite explizit auf ihr Bestehen, ihren Inhalt und
ihren Umfang sowie auf die bei unterlassener Mitwirkung drohenden Nachteile im
Verfahren hingewiesen wird (BGE 132 II 113 E. 3.2). Grundlage dieser
Aufklärungspflicht ist der Anspruch der mitwirkungspflichtigen Person auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe zum Ganzen auch Kempe,
S. 96 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107).
4.4
Gemäss
§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 AIG sind Ehegatten, bei
denen aufgrund der (bereits) bestehenden Indizien auf eine Scheinehe
geschlossen werden muss, demzufolge verpflichtet, bei der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, und zwar sowohl der gesuchstellende oder
widerrufsbetroffene Ehegatte als Verfahrenspartei, wie auch der andere Ehegatte
als verfahrensbeteiligte Drittperson (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017,
E. 3.3). Soweit im Scheinehekontext relevant, umfasst die Mitwirkung bei
der Sachverhaltsermittlung zweierlei; zum einen, behördliche Beweismassnahmen
wie einen Augenschein der Wohnung oder eine Befragung zu dulden bzw. zu
unterstützen, und zum anderen, rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel von
sich aus zu bezeichnen bzw. vorzulegen.
Für das konkrete Vorgehen der Behörde bei der Abklärung eines
Scheineheverdachts bestehen keine besonderen normativen Vorgaben. Aus § 7 VRG und Art. 5 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings namentlich die
Verpflichtung, einen Augenschein in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so
durchzuführen, dass auch Erkenntnisse zu erwarten sind. Unangemeldete Augenscheine
sind zulässig, wenn ihr Zweck nur dadurch erfüllt werden kann. Die Durchsetzung
der Mitwirkung der Ehegatten bzw. Partner durch Ausübung unmittelbaren Zwangs
darf nicht angewandt werden. Auch sind die Parteien vor der eigentlichen
Wohnungskontrolle (an der Tür) über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht und die
Säumnisfolgen aufzuklären (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 101 ff.; Kempe,
S. 198, S. 203 f.; BGE 140 I 99 E. 3.4).
4.5
Entgegen
den Beschwerdeführern bestand somit vorliegend für die am 11. August 2023
durchgeführte Kontrolle ihrer Wohnung und ihre Befragung mit Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage, zumal der damit
verbundene Eingriff in rechtlich geschützte Positionen jedenfalls nicht schwer
wog und in Anbetracht des unsicheren weiteren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1
sowie der (anfänglich) getrennten Wohnsitze der Beschwerdeführer ein – gerade
noch genügender – Scheinpartnerschaftsverdacht vorlag.
Der Beschwerdegegner durfte zudem für die vorstehend
genannten Beweismassnahmen die Kantonspolizei Zürich beiziehen (vgl. auch BGr,
14.
November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2 f.; BGE 130 II 473
E. 4.2).
4.6
An der
Bekämpfung von Scheinehen bzw. Scheinpartnerschaften besteht sodann ein
öffentliches Interesse (vgl. Art. 118 AIG) und die hier vor diesem
Hintergrund seitens des Beschwerdegegners angeordneten strittigen Massnahmen
halten auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dies gilt
jedenfalls hinsichtlich der unangemeldeten Kontrolle der Wohnung der
Beschwerdeführer. Hinsichtlich ihrer anschliessenden Befragung auf dem
Polizeiposten fehlt es an entsprechenden (substanziierten) Rügen, weshalb der
Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht
nachzugehen ist.
Für eine möglichst umfassende Ermittlung der Indizienlage
in der Scheinpartnerschaftsfrage benötigte der Beschwerdegegner einen
unmittelbareren Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die
Beziehung und das jeweilige Leben der Beschwerdeführer als etwa eine
schriftliche Befragung der beiden zu diesen Punkten zu liefern vermocht hätte.
So kommt dem – mit einem Augenschein der behaupteten gemeinsamen Wohnung zu
überprüfenden – Umstand, ob bzw. inwieweit die Partner entsprechend den
Meldeverhältnissen und/oder ihren eigenen Angaben zusammenleben, mit Blick auf
das allfällige Vorliegen einer Scheinpartnerschaft grosse Indizkraft zu. Die
betreffende Massnahme lässt sich nicht adäquat durch eine solche ersetzen, die
– bei gleichem Erkenntnisgewinn – weniger stark in die Rechtspositionen der
Beschwerdeführer eingreifen würde (zum Ganzen Kempe, S. 188 f.+205 f.
und S. 212 f.).
Dass die Polizei die Wohnung der Beschwerdeführer am
frühen Morgen aufsuchte, kann damit erklärt werden, dass dann die
Wahrscheinlichkeit am grössten war, zumindest einen der Partner anzutreffen
(Kempe, S. 208). Der Kantonspolizei Zürich kann deshalb auch in diesem
Zusammenhang kein unverhältnismässiges Vorgehen vorgeworfen werden.
4.7
Nicht zu
beanstanden ist im Weiteren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer
nicht vorgängig über die Durchführung der Wohnungskontrolle informierte. Zwar
kommt den Parteien eines Verfahrens grundsätzlich ein grundrechtlicher Anspruch
auf vorgängige Orientierung zu (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV;
Kempe, S. 195); dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Davon
ausgenommen sind praxisgemäss "solche Verfahrensschritte [...], die
unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen,
weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten" (BGE 140 I 99
E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen, hätten die Beschwerdeführer
doch ansonsten das Objekt des Augenscheins zu ihrem Vorteil verändern können
(vgl. BGE 121 V 150 E. 4b). Unter diesen Umständen hätte den Ergebnissen
der strittigen Wohnungskontrolle nicht die gleiche Beweiskraft zugestanden
werden können (zum Ganzen Kempe, S. 196 ff. und S. 210). Die
Einschränkung des Anspruchs auf vorgängige Orientierung über die geplante
Massnahme führte daher nicht zu einer Gehörsverletzung.
Allerdings wurden die Beschwerdeführer eigenen – unbestritten
gebliebenen – Angaben zufolge vor der Wohnungskontrolle nicht auf ihre
ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) und die Folgen einer
unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht. Das heisst, die die Kontrolle
durchführenden Polizisten wiesen die Beschwerdeführer nicht darauf hin, dass
sie ihnen den Zutritt zur Wohnung auch verweigern könnten, die Weigerung jedoch
bei der Beweiswürdigung gemäss § 7 Abs. 4 VRG – zu ihrem Nachteil –
berücksichtigt würde. Dadurch verletzte(n) die Beamten bzw. der die Kontrolle
veranlassende Beschwerdegegner ihre bzw. seine Aufklärungspflicht und damit das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.
4.8
Soweit mit der Anordnung der polizeilichen
Kontrolle der Wohnung der Beschwerdeführer und ihrer Befragung am
11.
August 2022 ein Eingriff in verfassungsmässige Rechte bzw. Grundrechte
Dispositiv
einherging, erweist sich dieser demnach durch das öffentliche Interesse an der
Missbrauchsbekämpfung als gerechtfertigt. Im Rahmen der Durchführung der
Wohnungskontrolle wurde jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
verletzt, was – antragsgemäss – festzustellen ist.
Sollten die Beschwerdeführer die Kontrolle ihrer Wohnung sodann
nur wegen der ungenügenden Aufklärung zugelassen bzw. geglaubt haben, den die
Kontrolle durchführenden Polizisten Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren zu müssen,
wurde allenfalls auch ihr Recht auf persönliche Freiheit verletzt.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und festzustellen, dass die Durchführung der Wohnungskontrolle vom
11. August 2022 in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer
erfolgte.
6.
Die Beschwerdeführer dringen mit ihrem Begehren betreffend
die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungskontrolle
vom 11. August 2022 durch, nicht aber, soweit sie auch die
Widerrechtlichkeit der Anordnung selbiger sowie der Anordnung und Durchführung
der Befragung vom gleichen Tag festgestellt haben wollen. Ausgangemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens daher dem Beschwerdegegner und
den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Letztgenannten solidarisch
haften ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 und
§ 14 VRG).
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern mangels
überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
10. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids
vom 18. April 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Durchführung der Wohnungskontrolle vom 11. August 2022 in Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgte.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 18. April 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens
dem Beschwerdegegner und den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführern je zur
Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und den – solidarisch haftenden –
Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).