Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00284

26. Oktober 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24906)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00284

Urteil

Der 4. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wohnungskontrolle

(Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1987 geborener Staatsangehöriger Perus, reiste im Februar 2017 zwecks

Absolvierung eines Doktorats in die Schweiz ein, wo ihm zunächst im Kanton

Zürich und – nach Verlegung seiner Forschungsstelle dorthin – im Kanton Bern

eine bis zuletzt 31. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken erteilt wurde.

Am 30. März 2021 liessen A und der 1988 geborene

Schweizer B in Dietikon ihre Partnerschaft eintragen. Auf ein in der Folge

gestelltes Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim eingetragenen Partner hin teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern A

am 19. Oktober 2021 mit, dass die Voraussetzungen für einen

Familiennachzug bei ihm nicht erfüllt seien, weil er und sein Partner weiterhin

getrennte Wohnsitze haben wollten.

Hierauf ersuchten A und B das Migrationsamt des Kantons

Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels bzw. Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Ersteren. Dieses Gesuch wurde am 18. Januar

2022 gutgeheissen und A im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine –

inzwischen bis am 29. März 2024 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Zürich erteilt.

B. Am

11. August 2022 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des

Migrationsamts am gemeinsamen Wohnort von A und B eine unangemeldete

Wohnungskontrolle durch und befragte die beiden zu ihrer Beziehung.

Vor diesem Hintergrund liessen A und B gegenüber dem

Migrationsamt am 27. September 2022 – nach einem vorgängigen

Schriftenwechsel – darum ersuchen, "die Widerrechtlichkeit der Anordnung

der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom 13. Juni 2022 und deren

Durchführung vom 11. August 2022 festzustellen". Mit Schreiben vom

10. Januar 2023 trat das angeschriebene Amt auf das Begehren nicht ein.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. April 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 775.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete ihnen in Dispositiv-Ziff. III

keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 19. Mai 2023 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, auf ihr Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Anordnung einzutreten

und einen materiellen Entscheid zu erlassen, eventualiter sei die

Widerrechtlichkeit der Anordnung der polizeilichen Kontrolle und Befragung vom

13.

Juli 2022 und von deren Durchführung vom 11. August 2022

festzustellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Mai 2023

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der

Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 trat der Beschwerdegegner auf das

Gesuch der Beschwerdeführer um Feststellung der Widerrechtlichkeit der

Anordnung und Durchführung der polizeilichen Kontrolle ihrer Wohnung sowie

ihrer Befragung am 11. August 2022 nicht ein. Der Beschwerdegegner

begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung hätten und sich

die von ihnen aufgeworfene Frage auch nicht wieder stellen könne, weil der

Scheinehe- bzw. Scheinpartnerschaftsverdacht mit der strittigen

Wohnungskontrolle habe entkräftet werden können.

Dagegen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein,

dass ihnen § 10c Abs. 1 lit. c VRG ein Recht einräume, die

Widerrechtlichkeit der beanstandeten behördlichen Handlungen feststellen zu

lassen. Sie hätten durch selbige einen beträchtlichen Eingriff in ihre

Persönlichkeit und in ihre von der Bundesverfassung (Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]) und der Europäischen

Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) garantierten

Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf körperliche und geistige

Unversehrtheit sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung erdulden müssen (vgl.

Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Da im

Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Verdacht auf eine Scheinehe keine Verfügung

erfolgt und kein Strafverfahren eröffnet worden sei, stehe ihnen jedoch einzig

der Weg um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Realakt offen, um die beanstandeten

Massnahmen insbesondere nach Art. 36 BV zu überprüfen und deren

Widerrechtlichkeit und somit die Verletzung verfassungs- und

konventionsrechtlicher Garantien feststellen zu lassen. Auch lasse sich das vom

Beschwerdegegner verlangte aktuelle und praktische Interesse nicht mit der

Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie nach Art. 29a BV sowie Art. 6

Abs. 1 und Art. 13 EMRK vereinbaren.

2.2

Nach § 10c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für

Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte

oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen

unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), deren Folgen beseitigt (lit. b)

oder deren Widerrechtlichkeit feststellt (lit. c).

Mit "Handlungen" sind in § 10c VRG Realakte

gemeint, worunter etwa polizeiliche Kontrollen

fallen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 1). Diese müssen,

damit einer der Rechtsschutzansprüche nach § 10 VRG entsteht, geeignet sein, Rechte oder Pflichten der

gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der

Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem

tatsächlichem Verwaltungshandeln. Nur Beeinträchtigungen, die einen gewissen

Schweregrad aufweisen und solcherart sind, dass sie die persönliche

Rechtssphäre der gesuchstellenden Person ernsthaft beeinträchtigen, begründen

ein Rechtsschutzbedürfnis (zum Ganzen VGr, 15. Dezember 2022,

VB.2022.00091, E. 3.1 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich vor allem aus

Grundrechten; einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus

anderen Rechtstiteln. Ein eigentlicher Eingriff in den Schutzbereich eines

Grundrechts ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die gesuchstellende

Person darzulegen vermag, dass ein von einem Realakt ausgehender Reflex

grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte. Dazu

ist eine gewisse Intensität der Betroffenheit des Privaten erforderlich (zum

Ganzen BGE 146 I 145 E. 4.4 mit Hinweisen; ferner zum Ganzen

VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00091, E. 3.5 mit Hinweisen).

Das im Weiteren verlangte

schutzwürdige Interesse kann sodann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein

(Griffel, § 10c N. 21). Es muss zudem aktuell sein und einen

praktischen Nutzen verfolgen (Griffel, § 10c N. 22).

2.3

Die am

11.

August 2022 im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer durchgeführte

polizeiliche Wohnungskontrolle und ihre anschliessende Befragung auf dem

Polizeiposten waren ohne Frage geeignet, die Erstgenannten in schutzwürdigen

Grundrechtspositionen zu berühren.

Sofern die betreffenden Massnahmen eine

Grundrechtsverletzung bedeuteten, stellten sie zudem einen (bereits

stattgefundenen) irreversiblen Realakt dar. Entsprechend weisen die

Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass sie ihre Interessen nicht mit einem

Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren konnten

bzw. könnten, weshalb die beantragte Feststellungsverfügung eine massgebliche Wiedergutmachungsfunktion

zu erfüllen vermöchte (Griffel, § 10c N. 29). Auf das Erfordernis des

aktuellen Interesses ist angesichts der Schwere des in vertretbarer Weise

dargetanen Grundrechtseingriffs bzw. des Eingriffs in konventionsrechtlich

geschützte Rechte zu verzichten (vgl. dazu die Praxis des Bundesgerichts bei

der ausländerrechtlichen Haft BGE 147 II 49

E. 1.2.1, 142 I 135 E.1.3.1, 137 I 296 E. 4.3).

2.4

Der

Beschwerdegegner hätte demzufolge auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass

einer Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG

eintreten müssen.

3.

Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht

nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann

stattdessen aber auch selber in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1

und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 18 und § 64 N. 7).

Bei der gegebenen Akten-

und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur

materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, enthalten doch

sowohl die Ausgangsverfügung als auch der Rekursentscheid eine materielle

Eventualbegründung und vermochten sich die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht verzichtet daher auf

eine Rückweisung und fällt selbst einen materiellen Entscheid (siehe auch BGE 121 I 1 E. 5a/bb). Den Beschwerdeführern braucht zuvor nicht Gelegenheit

gegeben werden, ihre Beschwerde betreffend den materiellen Antrag ausführlicher

zu begründen (siehe dazu auch BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen,

wonach sich die Beschwerdebegründung in Fällen wie dem vorliegenden

[Nichteintreten mit materieller Eventualbegründung] sowohl mit dem

Nichteintreten als auch mit der materiell-rechtlichen Seite auseinandersetzen

muss).

4.

4.1

Der

seitens der Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverstoss vermöchte die

Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG der

beanstandeten Massnahmen zu begründen (Griffel, § 10c N. 25), weshalb

diese im Folgenden auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen sind.

4.2

Polizeiliche

Wohnungskontrollen und Befragungen zur Partnerschaft bzw. Ehe berühren sowohl

das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und das

Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV der

davon betroffenen Personen als auch deren Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens sowie der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 BV. Die

genannten Massnahmen bedürfen daher einer gesetzlichen Grundlage (vgl.

Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3

BV); schliesslich darf der Kerngehalt der genannten Grundrechte nicht

angetastet werden (Art. 36 Abs. 4 BV).

Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2

EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK

geschützte Privat- und Familienleben.

4.3

Ob eine

Ausländerrechtsehe bzw. -partnerschaft geschlossen wurde, entzieht sich in der

Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen.

Grundsätzlich muss die zuständige Migrationsbehörde die Umgehungsabsicht

nachweisen (BGr, 6. April 2021, 2C_855/2020, E. 4.2 mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet sie, denrelevanten Sachverhalt – und

das sind im Scheinehekontext in erster Linie jene Tatsachen, die sich als

Indizien eignen – möglichst umfassend festzustellen. Für das Verfahren im

Kanton Zürich ist diese Pflicht in § 7 Abs. 1 VRG kodifiziert (siehe

dazu Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen

Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 95).

Der Untersuchungsgrundsatz wird

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, SR 142.20]).

Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt

als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl.

zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit

Hinweisen). Dabei kommt dem strafprozessualen Schweigerecht im

Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu (vgl. hierzu BGE 140 II 65 E. 3.4.2, 138 IV 47 E. 2.6; siehe ferner VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00063, E. 4.2 – 29. September 2021, VB.2021.00423,

E. 3.2 f. – 5. Dezember 2018, VB.2018.00549, E. 3.2 [jeweils

mit Hinweisen]). Begrenzt ist die Pflicht zur Mitwirkung im Einzelfall aber

stets durch das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV;

ferner Art. 96 AIG). Zudem steht sie unter der Voraussetzung, dass die

betroffene Person von Behördenseite explizit auf ihr Bestehen, ihren Inhalt und

ihren Umfang sowie auf die bei unterlassener Mitwirkung drohenden Nachteile im

Verfahren hingewiesen wird (BGE 132 II 113 E. 3.2). Grundlage dieser

Aufklärungspflicht ist der Anspruch der mitwirkungspflichtigen Person auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe zum Ganzen auch Kempe,

S. 96 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 107).

4.4

Gemäss

§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 90 AIG sind Ehegatten, bei

denen aufgrund der (bereits) bestehenden Indizien auf eine Scheinehe

geschlossen werden muss, demzufolge verpflichtet, bei der

Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, und zwar sowohl der gesuchstellende oder

widerrufsbetroffene Ehegatte als Verfahrenspartei, wie auch der andere Ehegatte

als verfahrensbeteiligte Drittperson (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017,

E. 3.3). Soweit im Scheinehekontext relevant, umfasst die Mitwirkung bei

der Sachverhaltsermittlung zweierlei; zum einen, behördliche Beweismassnahmen

wie einen Augenschein der Wohnung oder eine Befragung zu dulden bzw. zu

unterstützen, und zum anderen, rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel von

sich aus zu bezeichnen bzw. vorzulegen.

Für das konkrete Vorgehen der Behörde bei der Abklärung eines

Scheineheverdachts bestehen keine besonderen normativen Vorgaben. Aus § 7 VRG und Art. 5 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings namentlich die

Verpflichtung, einen Augenschein in örtlicher und zeitlicher Hinsicht so

durchzuführen, dass auch Erkenntnisse zu erwarten sind. Unangemeldete Augenscheine

sind zulässig, wenn ihr Zweck nur dadurch erfüllt werden kann. Die Durchsetzung

der Mitwirkung der Ehegatten bzw. Partner durch Ausübung unmittelbaren Zwangs

darf nicht angewandt werden. Auch sind die Parteien vor der eigentlichen

Wohnungskontrolle (an der Tür) über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht und die

Säumnisfolgen aufzuklären (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 101 ff.; Kempe,

S. 198, S. 203 f.; BGE 140 I 99 E. 3.4).

4.5

Entgegen

den Beschwerdeführern bestand somit vorliegend für die am 11. August 2023

durchgeführte Kontrolle ihrer Wohnung und ihre Befragung mit Art. 90 AIG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG eine genügende gesetzliche Grundlage, zumal der damit

verbundene Eingriff in rechtlich geschützte Positionen jedenfalls nicht schwer

wog und in Anbetracht des unsicheren weiteren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1

sowie der (anfänglich) getrennten Wohnsitze der Beschwerdeführer ein – gerade

noch genügender – Scheinpartnerschaftsverdacht vorlag.

Der Beschwerdegegner durfte zudem für die vorstehend

genannten Beweismassnahmen die Kantonspolizei Zürich beiziehen (vgl. auch BGr,

14.

November 2019, 2C_613/2019, E. 2.2 f.; BGE 130 II 473

E. 4.2).

4.6

An der

Bekämpfung von Scheinehen bzw. Scheinpartnerschaften besteht sodann ein

öffentliches Interesse (vgl. Art. 118 AIG) und die hier vor diesem

Hintergrund seitens des Beschwerdegegners angeordneten strittigen Massnahmen

halten auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dies gilt

jedenfalls hinsichtlich der unangemeldeten Kontrolle der Wohnung der

Beschwerdeführer. Hinsichtlich ihrer anschliessenden Befragung auf dem

Polizeiposten fehlt es an entsprechenden (substanziierten) Rügen, weshalb der

Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht

nachzugehen ist.

Für eine möglichst umfassende Ermittlung der Indizienlage

in der Scheinpartnerschaftsfrage benötigte der Beschwerdegegner einen

unmittelbareren Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse betreffend die

Beziehung und das jeweilige Leben der Beschwerdeführer als etwa eine

schriftliche Befragung der beiden zu diesen Punkten zu liefern vermocht hätte.

So kommt dem – mit einem Augenschein der behaupteten gemeinsamen Wohnung zu

überprüfenden – Umstand, ob bzw. inwieweit die Partner entsprechend den

Meldeverhältnissen und/oder ihren eigenen Angaben zusammenleben, mit Blick auf

das allfällige Vorliegen einer Scheinpartnerschaft grosse Indizkraft zu. Die

betreffende Massnahme lässt sich nicht adäquat durch eine solche ersetzen, die

– bei gleichem Erkenntnisgewinn – weniger stark in die Rechtspositionen der

Beschwerdeführer eingreifen würde (zum Ganzen Kempe, S. 188 f.+205 f.

und S. 212 f.).

Dass die Polizei die Wohnung der Beschwerdeführer am

frühen Morgen aufsuchte, kann damit erklärt werden, dass dann die

Wahrscheinlichkeit am grössten war, zumindest einen der Partner anzutreffen

(Kempe, S. 208). Der Kantonspolizei Zürich kann deshalb auch in diesem

Zusammenhang kein unverhältnismässiges Vorgehen vorgeworfen werden.

4.7

Nicht zu

beanstanden ist im Weiteren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer

nicht vorgängig über die Durchführung der Wohnungskontrolle informierte. Zwar

kommt den Parteien eines Verfahrens grundsätzlich ein grundrechtlicher Anspruch

auf vorgängige Orientierung zu (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV;

Kempe, S. 195); dieser Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Davon

ausgenommen sind praxisgemäss "solche Verfahrensschritte [...], die

unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen,

weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten" (BGE 140 I 99

E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen, hätten die Beschwerdeführer

doch ansonsten das Objekt des Augenscheins zu ihrem Vorteil verändern können

(vgl. BGE 121 V 150 E. 4b). Unter diesen Umständen hätte den Ergebnissen

der strittigen Wohnungskontrolle nicht die gleiche Beweiskraft zugestanden

werden können (zum Ganzen Kempe, S. 196 ff. und S. 210). Die

Einschränkung des Anspruchs auf vorgängige Orientierung über die geplante

Massnahme führte daher nicht zu einer Gehörsverletzung.

Allerdings wurden die Beschwerdeführer eigenen – unbestritten

gebliebenen – Angaben zufolge vor der Wohnungskontrolle nicht auf ihre

ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) und die Folgen einer

unterlassenen Mitwirkung aufmerksam gemacht. Das heisst, die die Kontrolle

durchführenden Polizisten wiesen die Beschwerdeführer nicht darauf hin, dass

sie ihnen den Zutritt zur Wohnung auch verweigern könnten, die Weigerung jedoch

bei der Beweiswürdigung gemäss § 7 Abs. 4 VRG – zu ihrem Nachteil –

berücksichtigt würde. Dadurch verletzte(n) die Beamten bzw. der die Kontrolle

veranlassende Beschwerdegegner ihre bzw. seine Aufklärungspflicht und damit das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.

4.8

Soweit mit der Anordnung der polizeilichen

Kontrolle der Wohnung der Beschwerdeführer und ihrer Befragung am

11.

August 2022 ein Eingriff in verfassungsmässige Rechte bzw. Grundrechte

Dispositiv

einherging, erweist sich dieser demnach durch das öffentliche Interesse an der

Missbrauchsbekämpfung als gerechtfertigt. Im Rahmen der Durchführung der

Wohnungskontrolle wurde jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer

verletzt, was – antragsgemäss – festzustellen ist.

Sollten die Beschwerdeführer die Kontrolle ihrer Wohnung sodann

nur wegen der ungenügenden Aufklärung zugelassen bzw. geglaubt haben, den die

Kontrolle durchführenden Polizisten Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren zu müssen,

wurde allenfalls auch ihr Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und festzustellen, dass die Durchführung der Wohnungskontrolle vom

11. August 2022 in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer

erfolgte.

6.

Die Beschwerdeführer dringen mit ihrem Begehren betreffend

die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Durchführung der Wohnungskontrolle

vom 11. August 2022 durch, nicht aber, soweit sie auch die

Widerrechtlichkeit der Anordnung selbiger sowie der Anordnung und Durchführung

der Befragung vom gleichen Tag festgestellt haben wollen. Ausgangemäss sind die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens daher dem Beschwerdegegner und

den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Letztgenannten solidarisch

haften ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 und

§ 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern mangels

überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

10. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids

vom 18. April 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die

Durchführung der Wohnungskontrolle vom 11. August 2022 in Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erfolgte.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 18. April 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens

dem Beschwerdegegner und den – solidarisch haftenden – Beschwerdeführern je zur

Hälfte auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und den – solidarisch haftenden –

Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).