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Entscheid

VB.2023.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00285

27. Juni 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24651)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00285

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

1. Politische Gemeinde Seuzach,

2. Gemeinderat Seuzach,

beide vertreten durch RA A und/oder

RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. C,

2. D,

3. E,

4. F,

5. G,

alle vertreten

durch RA H,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Zwischenentscheid;

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. April 2023 (berichtigt mit

Schreiben des Gemeinderats vom 17. April 2023) erteilte der Gemeinderat

Seuzach der politischen Gemeinde Seuzach die Baubewilligung für zwei

provisorische Notunterkünfte und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C, D, E, F und G am 25. April 2023

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom

10.

Mai 2023 stellte das Baurekursgericht antragsgemäss die aufschiebende

Wirkung des Rekurses wieder her, untersagte die Ausführung der Bauarbeiten und

entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 22. Mai

2023.

(am Verwaltungsgericht eingegangen am 23. Mai 2023) gelangten die

Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen baurekursgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 und

die Wiederherstellung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei

die Präsidialverfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid über die

aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Zudem sei, zunächst superprovisorisch, der

angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 wies die

Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Am 1. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde

sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –

nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Gemeinde Seuzach – wenn dem Rekurs

aufschiebende Wirkung zukomme – ihre gesetzliche Pflicht, Asylsuchende

aufzunehmen, nicht erfüllen könne. Drei ihnen zugewiesene Familien müssten ab

dem 13. Juni 2023 vorübergehend in einer Militärunterkunft ohne Tageslicht

in Oberohringen untergebracht werden.

Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im von

den Beschwerdeführenden behaupteten Sinn gegeben ist, erweist sich – da sie

(potenziell) auch für den materiellen Ausgang des Verfahrens relevant ist (vgl.

E. 2 f.) – als doppelrelevant. Sie ist hier offenzulassen und

gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln.

1.3

Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss §

339.

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern

Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den

Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen

kann.

Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer

lex specialis den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss

§ 25 Abs. 1 VRG näher. Gemäss letzterer Bestimmung kommt einem Rekurs

aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der

Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen

(§ 25 Abs. 3 VRG).

2.2

Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen

zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder

private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung

bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG

aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen (BEZ

2004.

Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss sich um qualifizierte und

überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe

vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls

die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.3

Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die

sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31.

März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG,

§ 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener,

Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.

3.1

Die Gemeinde

Seuzach plant die Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten –

provisorischen Notunterkünften auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück

Kat.-Nr. 01, I-Gasse 02, Seuzach, das gemäss der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Seuzach vom 15. September 2014 (BZO) der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung WG.2.2 und der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III

zugewiesen ist.

In einer ersten Etappe soll das östliche Provisorium

erstellt werden, das Platz für maximal 24 Personen bietet. Im Rahmen seines

Beschlusses vom 13. April 2023 entzog der Gemeinderat Seuzach allfälligen

Rekursen die aufschiebende Wirkung und erwog, dass der Gemeinde mit Schreiben

vom 6. März 2023 vom Vorsteher der kantonalen Sicherheitsdirektion offiziell

mitgeteilt worden sei, dass die Aufnahmequote von Personen aus dem Asylbereich

für Gemeinden auf den 1. Juni 2023 von 0,9 auf 1,3 % zu erhöhen sei.

Zu diesem Zeitpunkt habe die Gemeinde über keine Reserven verfügt, zusätzliche

Asylsuchende unterzubringen. Einzelne Asylsuchende, die bereits in der Gemeinde

leben würden, seien aktuell in zeitlich begrenzten Wohnlösungen einquartiert.

Der Gemeinde bleibe nur sehr wenig Zeit, um geeigneten Wohnraum zu finden bzw.

zu schaffen. Sie habe verschiedene Optionen geprüft und verwerfen müssen. Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheine – unter anderem aufgrund der

zeitlichen Befristung und Reversibilität der Provisorien – verhältnismässig.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurden der Gemeinde

Seuzach per 13. Juni 2023 12 Asylsuchende zugeteilt. Die Gemeinde

Seuzach spricht von drei Familien mit minderjährigen Kindern.

3.2

Die

Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Tatsache, dass die Gemeinde ihrer

gesetzlichen Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu

stellen, nicht nachkommen können werde, begründe keinen schweren Nachteil.

Unter Verweis auf § 9 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005

(AfV) führte sie aus, es seien für die Gemeinde damit bloss fiskalische Folgen

verbunden. Da der Kanton dafür sorge, dass Asylsuchende anderweitig untergebracht

würden, wenn eine Gemeinde ihrer Aufnahmepflicht nicht nachkomme, seien auch

sonst keine schweren Nachteile ersichtlich.

3.3

Aus den

§§ 7 f. AfV ergibt sich eine Pflicht der Zürcher Gemeinden, eine vom

Kanton zugewiesene Zahl Asylsuchender aufzunehmen (vgl. dazu BGr, 17. September

2014, 1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.4.2). Es handelt sich um eine

Aufnahmequote in Prozenten der Bevölkerungszahl der Gemeinden (§ 8 AfV).

Auf den 1. Juni 2023 hin wurde diese Quote vor dem Hintergrund der

anhaltenden Zuwanderung von Geflüchteten aus der Ukraine sowie auch ansonsten

seigender Asylgesuche von 0,9 % auf 1,3 % erhöht; vgl. www.zh.ch

> News > Kanton und Gemeinden bewältigen Asyl-Aufgabe gemeinsam,

Medienmitteilung vom 6. März 2023), nachdem sie erst vergangenes Jahr von

0,5 % auf 0,9 % erhöht worden war (www.zh.ch > News > Kanton

erhöht Asyl-Aufnahmequote, Medienmitteilung vom 8. April 2022).

An der Errichtung von Wohnraum für Asylsuchende in Erfüllung

der gesetzlichen Verpflichtung nach den §§ 7 f. AfV besteht ein

grosses öffentliches Interesse (vgl. BGr, 17. September 2014,

1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.5.4). Dass der Kanton nach § 9 AfV

explizit subsidiär über die rechtliche Möglichkeit der Ersatzvornahme sowie der

Überwälzung sämtlicher Kosten auf die säumige Gemeinde verfügt, mindert dieses

öffentliche Interesse im Grundsatz nicht.

Dementsprechend ist die Verletzung der Pflicht, genügend

Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich geeignet,

einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten

Rechtsprechung darzustellen (vgl. E. 2.2; in der Vergangenheit ging die

[vormalige] Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Bewilligung eines

Provisoriums für Asylbewerbende von einer "Notlage" aus [BEZ 1992

Nr. 8]).

3.4

Ob im konkreten

Fall hinsichtlich des genannten öffentlichen Interesses sowie allenfalls auch

hinsichtlich privater Interessen tatsächlich ein schwerer Nachteil droht, wenn

die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird, oder hinsichtlich der

Unterbringung der Asylsuchenden Alternativen bestehen, kann vorliegend jedoch

offengelassen werden.

Unabhängig davon erweist sich der Entzug der aufschiebenden

Wirkung im vorliegenden Fall nämlich aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen

summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit

des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig. Letzteres hält gegenüber dem

östlichen Nachbarsgrundstück nur gerade den kleinen Grundabstand von 5 m

gemäss Art. 10 Abs. 1 BZO ein.

Die in der BZO festgelegten Grundabstände gelten nach

Art. 15 Abs. 1 BZO für Fassadenlängen bis 20 m. Mit 24,42 m

überschreitet der östlich geplante Container dieses Mass. Der Grenzabstand wäre

nach Art. 15 Abs. 2 BZO um ein Drittel der Mehrlänge – höchstens

jedoch bis auf den doppelten Grundabstand – zu vergrössern gewesen.

Ob gegenüber dem östlichen Nachbarsgrundstück sogar – wie

die Beschwerdegegnerschaft geltend macht – der grosse Grundabstand von 8 m

(plus Mehrlängenzuschlag) einzuhalten wäre (vgl. Art. 10 Abs. 1,

Art. 14 und Art. 15 BZO), muss deshalb vorliegend nicht beurteilt

werden.

4.

4.1

Die

Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem

Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen sind die Beschwerdeführerenden zu einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit

der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung

verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2

lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die

Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.