VB.2023.00285
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00285
27. Juni 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24651)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00285
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
1. Politische Gemeinde Seuzach,
2. Gemeinderat Seuzach,
beide vertreten durch RA A und/oder
RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
4. F,
5. G,
alle vertreten
durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Zwischenentscheid;
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. April 2023 (berichtigt mit
Schreiben des Gemeinderats vom 17. April 2023) erteilte der Gemeinderat
Seuzach der politischen Gemeinde Seuzach die Baubewilligung für zwei
provisorische Notunterkünfte und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben C, D, E, F und G am 25. April 2023
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom
10.
Mai 2023 stellte das Baurekursgericht antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung des Rekurses wieder her, untersagte die Ausführung der Bauarbeiten und
entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 22. Mai
2023.
(am Verwaltungsgericht eingegangen am 23. Mai 2023) gelangten die
Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen baurekursgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 und
die Wiederherstellung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei
die Präsidialverfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid über die
aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Zudem sei, zunächst superprovisorisch, der
angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 wies die
Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Am 1. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde
sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –
nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
1.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Gemeinde Seuzach – wenn dem Rekurs
aufschiebende Wirkung zukomme – ihre gesetzliche Pflicht, Asylsuchende
aufzunehmen, nicht erfüllen könne. Drei ihnen zugewiesene Familien müssten ab
dem 13. Juni 2023 vorübergehend in einer Militärunterkunft ohne Tageslicht
in Oberohringen untergebracht werden.
Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im von
den Beschwerdeführenden behaupteten Sinn gegeben ist, erweist sich – da sie
(potenziell) auch für den materiellen Ausgang des Verfahrens relevant ist (vgl.
E. 2 f.) – als doppelrelevant. Sie ist hier offenzulassen und
gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln.
1.3
Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Gemäss §
339.
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern
Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den
Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen
kann.
Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer
lex specialis den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss
§ 25 Abs. 1 VRG näher. Gemäss letzterer Bestimmung kommt einem Rekurs
aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der
Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen
(§ 25 Abs. 3 VRG).
2.2
Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen
zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder
private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung
bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG
aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen (BEZ
2004.
Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss sich um qualifizierte und
überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe
vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26).
2.3
Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der
Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die
sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31.
März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener,
Kommentar VRG, § 25 N. 35).
3.
3.1
Die Gemeinde
Seuzach plant die Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten –
provisorischen Notunterkünften auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück
Kat.-Nr. 01, I-Gasse 02, Seuzach, das gemäss der Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Seuzach vom 15. September 2014 (BZO) der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG.2.2 und der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III
zugewiesen ist.
In einer ersten Etappe soll das östliche Provisorium
erstellt werden, das Platz für maximal 24 Personen bietet. Im Rahmen seines
Beschlusses vom 13. April 2023 entzog der Gemeinderat Seuzach allfälligen
Rekursen die aufschiebende Wirkung und erwog, dass der Gemeinde mit Schreiben
vom 6. März 2023 vom Vorsteher der kantonalen Sicherheitsdirektion offiziell
mitgeteilt worden sei, dass die Aufnahmequote von Personen aus dem Asylbereich
für Gemeinden auf den 1. Juni 2023 von 0,9 auf 1,3 % zu erhöhen sei.
Zu diesem Zeitpunkt habe die Gemeinde über keine Reserven verfügt, zusätzliche
Asylsuchende unterzubringen. Einzelne Asylsuchende, die bereits in der Gemeinde
leben würden, seien aktuell in zeitlich begrenzten Wohnlösungen einquartiert.
Der Gemeinde bleibe nur sehr wenig Zeit, um geeigneten Wohnraum zu finden bzw.
zu schaffen. Sie habe verschiedene Optionen geprüft und verwerfen müssen. Der
Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheine – unter anderem aufgrund der
zeitlichen Befristung und Reversibilität der Provisorien – verhältnismässig.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurden der Gemeinde
Seuzach per 13. Juni 2023 12 Asylsuchende zugeteilt. Die Gemeinde
Seuzach spricht von drei Familien mit minderjährigen Kindern.
3.2
Die
Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Tatsache, dass die Gemeinde ihrer
gesetzlichen Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu
stellen, nicht nachkommen können werde, begründe keinen schweren Nachteil.
Unter Verweis auf § 9 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005
(AfV) führte sie aus, es seien für die Gemeinde damit bloss fiskalische Folgen
verbunden. Da der Kanton dafür sorge, dass Asylsuchende anderweitig untergebracht
würden, wenn eine Gemeinde ihrer Aufnahmepflicht nicht nachkomme, seien auch
sonst keine schweren Nachteile ersichtlich.
3.3
Aus den
§§ 7 f. AfV ergibt sich eine Pflicht der Zürcher Gemeinden, eine vom
Kanton zugewiesene Zahl Asylsuchender aufzunehmen (vgl. dazu BGr, 17. September
2014, 1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.4.2). Es handelt sich um eine
Aufnahmequote in Prozenten der Bevölkerungszahl der Gemeinden (§ 8 AfV).
Auf den 1. Juni 2023 hin wurde diese Quote vor dem Hintergrund der
anhaltenden Zuwanderung von Geflüchteten aus der Ukraine sowie auch ansonsten
seigender Asylgesuche von 0,9 % auf 1,3 % erhöht; vgl. www.zh.ch
> News > Kanton und Gemeinden bewältigen Asyl-Aufgabe gemeinsam,
Medienmitteilung vom 6. März 2023), nachdem sie erst vergangenes Jahr von
0,5 % auf 0,9 % erhöht worden war (www.zh.ch > News > Kanton
erhöht Asyl-Aufnahmequote, Medienmitteilung vom 8. April 2022).
An der Errichtung von Wohnraum für Asylsuchende in Erfüllung
der gesetzlichen Verpflichtung nach den §§ 7 f. AfV besteht ein
grosses öffentliches Interesse (vgl. BGr, 17. September 2014,
1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.5.4). Dass der Kanton nach § 9 AfV
explizit subsidiär über die rechtliche Möglichkeit der Ersatzvornahme sowie der
Überwälzung sämtlicher Kosten auf die säumige Gemeinde verfügt, mindert dieses
öffentliche Interesse im Grundsatz nicht.
Dementsprechend ist die Verletzung der Pflicht, genügend
Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich geeignet,
einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten
Rechtsprechung darzustellen (vgl. E. 2.2; in der Vergangenheit ging die
[vormalige] Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Bewilligung eines
Provisoriums für Asylbewerbende von einer "Notlage" aus [BEZ 1992
Nr. 8]).
3.4
Ob im konkreten
Fall hinsichtlich des genannten öffentlichen Interesses sowie allenfalls auch
hinsichtlich privater Interessen tatsächlich ein schwerer Nachteil droht, wenn
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird, oder hinsichtlich der
Unterbringung der Asylsuchenden Alternativen bestehen, kann vorliegend jedoch
offengelassen werden.
Unabhängig davon erweist sich der Entzug der aufschiebenden
Wirkung im vorliegenden Fall nämlich aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen
summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit
des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig. Letzteres hält gegenüber dem
östlichen Nachbarsgrundstück nur gerade den kleinen Grundabstand von 5 m
gemäss Art. 10 Abs. 1 BZO ein.
Die in der BZO festgelegten Grundabstände gelten nach
Art. 15 Abs. 1 BZO für Fassadenlängen bis 20 m. Mit 24,42 m
überschreitet der östlich geplante Container dieses Mass. Der Grenzabstand wäre
nach Art. 15 Abs. 2 BZO um ein Drittel der Mehrlänge – höchstens
jedoch bis auf den doppelten Grundabstand – zu vergrössern gewesen.
Ob gegenüber dem östlichen Nachbarsgrundstück sogar – wie
die Beschwerdegegnerschaft geltend macht – der grosse Grundabstand von 8 m
(plus Mehrlängenzuschlag) einzuhalten wäre (vgl. Art. 10 Abs. 1,
Art. 14 und Art. 15 BZO), muss deshalb vorliegend nicht beurteilt
werden.
4.
4.1
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen sind die Beschwerdeführerenden zu einer angemessenen
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit
der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2
lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die
Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.