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Entscheid

VB.2023.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00286

30. Mai 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25381)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00286

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat F,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

ausserhalb Bauzone (Beseitigungsrevers),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1984, ist Pächter und Führer des Betriebs C auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01

in F. Das Grundstück liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone, während

der südliche, im vorliegenden Kontext nicht unmittelbar betroffene Teil einer

kommunalen Weilerzone zugewiesen ist. Die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen

einer Betriebsgemeinschaft mit D, der einen (wesentlich kleineren)

Partnerbetrieb in E führt und nebenher als Einzelunternehmer Lohnarbeiten

ausführt sowie Verkaufs- und Reparaturleistungen für Traktoren und

Landmaschinen anbietet. Die Betriebsgemeinschaft mit 2,05

Standardarbeitskräften (SAK) umfasst eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 46,16 ha

mit Futter- und Ackerbau, Mutterkuh- und Pferdehaltung, wovon gemäss Angaben

von A 32,36 ha auf den Betrieb C entfallen.

B. Mit

Beschluss vom 30. November 2022 erteilte der Gemeinderat F A die

Bewilligung für den Neubau einer frei stehenden Remise sowie für den Anbau

einer Futterzone am bestehenden Pferdestall Vers.-Nr. 02. Gleichzeitig

wurde A die Gesamtverfügung der kantonalen Baudirektion vom 9. November

2022 betreffend Beurteilung der Zonenkonformität, von Terrainveränderungen und der

Lage an der Staatsstrasse eröffnet. Mit letzterer wurde A mitunter

verpflichtet, vor Baufreigabe auf seine Kosten zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 01

und zugunsten der Baudirektion die folgende öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen: "Öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung, Beseitigungsrevers: Der jeweilige Eigentümer des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 ist verpflichtet, die mit Verfügung der

Baudirektion Nr. 03 vom 9. November 2022 bewilligten Bauten (Remise

und Futterzone beim Pferdestall Vers.-Nr. 02) auf eigene Kosten und ohne

Entschädigung seitens des Staates oder der Gemeinde zurückzubauen, wenn die

zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung wegfällt.".

In der kommunalen Baubewilligung wurde ferner angeordnet,

dass die Erfüllung sämtlicher Auflagen "vor Baufreigabe"

Voraussetzung für die Erteilung selbiger sei.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 19. April 2023 hob das

Baurekursgericht in Gutheissung eines Rekurses von A Dispositivziffer I.1. lit. d

der kantonalen Gesamtverfügung sowie die gleichlautende Dispositivziffer 1.1.1,

viertes Lemma der kommunalen Baubewilligung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen auf.

III.

A. Die

Baudirektion erhob hiergegen mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge die Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids, soweit damit Dispositivziffer I.1. lit. d

der kantonalen Gesamtverfügung sowie Dispositivziffer 1.1.1, viertes Lemma des

Beschlusses des Gemeinderats F, aufgehoben wurden.

B. Das

Baurekursgericht beantragte am 9. Juni 2023 unter Einreichung seiner Akten

die Abweisung der Beschwerde. A liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni

2023.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Weitere

Stellungnahmen der Parteien erfolgten mit Eingaben vom 27. Juni, 11. Juli

und 23. August 2023.

C. Ein

Begehren von A, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Dispositivziffern

I.1. lit. d bzw. 1.1.1, viertes Lemma, der strittigen Verfügungen zu

beschränken sowie die Baudirektion und den Gemeinderat F anzuweisen, die

Baufreigabe ohne Eintragung des strittigen Reverses im Grundbuch zu erteilen,

wurde mit Präsidialverfügung vom 3. August 2023 abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e

contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 338c

des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG; LS 700.1) legitimiert, sich gegen den

vorinstanzlichen Rekursentscheid, mit welchem ihre Gesamtverfügung vom

9.

November 2022 teilweise aufgehoben wurde, mittels Beschwerde zur Wehr

zu setzen. Dass sie sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit der strittigen

Anordnung in erster Linie auf Bundesrecht und nicht auf kantonales Bau- und

Planungsrecht beruft, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VGr,

2.

März 2023, VB.2022.00424, E. 1.2). Die effektive Umsetzung des

raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes, auf den sich die

Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise beruft, stellt ein gewichtiges

öffentliches Interesse dar, welches unter dem Blickwinkel von § 338c PBG

ohne Weiteres als schutzwürdig erscheint.

2.

2.1

Strittig

ist einzig die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin angeordneten,

eingangs zitierten Nebenbestimmung (oben I.B). Damit sollte der

Beschwerdegegner für den Fall eines Wegfalls der zonenkonformen

landwirtschaftlichen Nutzung verpflichtet werden, die bewilligten Bauten

(Remise und Futterzone beim Pferdestall Vers.-Nr. 02) auf eigene Kosten

und ohne Entschädigung seitens des Staates oder der Gemeinde zurückzubauen, d. h.

diese zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin begründete dies in ihrer

Ausgangsverfügung mit der vom Betriebspartner des Beschwerdegegners geführten

Lohnunternehmung, welche als nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb wenn

überhaupt nur unter gewissen Bedingungen bewilligungsfähig sei. In solchen

Fällen werde gemäss Praxis der Baudirektion auf neu erstelltem Remisenraum ein

Rückbaurevers verfügt.

2.2

Die

Vorinstanz begründete die Aufhebung des Beseitigungsreverses im Wesentlichen

damit, dass die Voraussetzungen der Zonenkonformität gemäss Art. 34 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1),

insbesondere diejenigen gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung, unbestrittenermassen

erfüllt seien. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens sei damit gegeben,

weshalb für die Anordnung eines Beseitigungsreverses kein Raum bzw. keine

hinreichende Rechtsgrundlage bestehe. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte

Befürchtung einer späteren Umnutzung der Remise zugunsten des Lohnunternehmens

bilde, wie jede andere Umnutzung bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung,

einen bewilligungspflichtigen Tatbestand und keinen Grund, die

raumplanungsrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben zu verweigern bzw. nur

unter einer Auflage als mildere Massnahme zu bewilligen.

2.3

Die Beschwerdeführerin

wendet hiergegen ein, der strittige Beseitigungsrevers beruhe mit Art. 16b

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG;

SR 700) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. c RPV auf

einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Ergänzend beruft sie sich auf § 321 Abs. 1 PBG sowie die Möglichkeit zur Anordnung von Nebenbestimmungen

gestützt auf den vom Gesetz verfolgten Zweck. Der Zweck des

Beseitigungsreverses bestehe vorliegend einerseits darin, die andauernde

zonenkonforme Nutzung sicherzustellen, was sich auch direkt aus dem in Art. 16b

Abs. 1 RPG verankerten Benutzungsverbot für nicht mehr zonenkonform

verwendete landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ergebe. Andererseits werde

damit sichergestellt, dass beim Wegfall einer zonenkonformen Nutzung bzw. einer

allfälligen Nutzung nach Massgabe von Art. 24–24e RPG die

"langfristige Nutzung des Landwirtschaftslandes wieder

sichergestellt" sei.

In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, der Zweck

eines Rückbau- bzw. Beseitigungsreverses auf landwirtschaftlichen

Ökonomiegebäuden bestehe darin, bei besonderen Umständen die Schaffung oder den

Erhalt des rechtmässigen Zustands sicherzustellen und die Umgehung des

Trennungsgrundsatzes zu verhindern. Bei der Beurteilung, ob die Anordnung eines

solchen Reverses zur Sicherung der andauernd zonenkonformen Nutzung notwendig

sei, verfüge sie über einen Ermessensspielraum. Vorliegend sei eine Konstellation

gegeben, in der die Anordnung eines Rückbaureverses aufgrund des gewichtigen

öffentlichen Interesses am Erhalt des rechtmässigen Zustands gerechtfertigt

sei. Aufgrund der vertraglichen Betriebspartnerschaft zwischen dem

Beschwerdegegner und D sei nicht auszuschliessen, dass die Remise später zu

einer nichtlandwirtschaftlichen gewerblichen Nutzung (Einstellen der Fahrzeuge

der Lohnunternehmung) verwendet werden könne. Diese Gefahr würde sich

akzentuieren, wenn die Betriebsgemeinschaft aufgelöst würde und die Maschinen

der Lohnunternehmung durch den Beschwerdegegner übernommen würden. Dass der

Beschwerdegegner gegen die Anordnung des Rückbaureverses ein Rechtsmittel

ergriffen habe, erhärte diesen Verdacht zusätzlich. Im Übrigen dienten

Landwirtschaftszonen primär der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und

langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, was dauernd sicherzustellen sei.

Die Bautätigkeit in der Landwirtschaftszone solle sich vorab auf Bauten und

Anlagen beschränken, die tatsächlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

dienen und nicht mit dem (vorrangigen) Ziel erstellt würden, sie später für

zonenwidrige Zwecke zu verwenden. Die kantonale Behörde habe daher stets die

Möglichkeit, einen Rückbaurevers im Grundbuch anmerken zu lassen, auch wenn

keine Unsicherheiten oder kein Verdacht eines Missbrauchs bestünden. Vielmehr

dürfte "in diesen Fällen" überhaupt keine Baubewilligung erteilt

werden. Hinsichtlich der Futterzone entspreche es der Praxis der Baudirektion,

bei sämtlichen neuen Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Pferdehaltungen die

grundbuchliche Anmerkung eines Rückbaureverses anzuordnen.

3.

3.1

Vorab ist

festzuhalten, dass der Wortlaut der strittigen Dispositivziffer I.1. lit. d.

der kantonalen Gesamtverfügung den Gehalt der damit beabsichtigten

öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung nur unzutreffend wiedergibt. Die

Bestimmung beschränkt sich darauf, den Beschwerdegegner vor Baufreigabe zur

Anmerkung der strittigen Beseitigungspflicht im Grundbuch zu verpflichten, ohne

eine solche Verpflichtung selbst anzuordnen, obwohl sich diese vorliegend – im

Gegensatz etwa zum Fall vorspringender Gebäudeteile im Baulinienbereich

(vgl. § 100 Abs. 2 PBG) – nicht unmittelbar aus dem Gesetz

ergibt.

3.2

Sodann äussern

sich weder die strittige Dispositivziffer noch die betreffenden Erwägungen der

Gesamtverfügung zu den genauen Modalitäten der damit auferlegten Rückbauverpflichtung.

Insbesondere ergibt sich daraus nicht, ob und inwieweit diese im Fall einer

Aufgabe der zonenkonformen landwirtschaftlichen Nutzung Raum für die Bewilligung

einer nicht zonenkonformen Nachfolgenutzung gestützt auf Art. 24–24d RPG

lässt. Während die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon ausgingen, dass

die Möglichkeit zur Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gerade

ausgeschlossen werden sollte, erscheinen die Ausführungen der

Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht unklar bzw. widersprüchlich: Zum einen

macht sie geltend, der strittige Beseitigungsrevers diene der Sicherstellung

der "langfristige[n] Nutzung des Landwirtschaftslands" beim Wegfall

einer zonenkonformen Nutzung "bzw. einer allfälligen Nutzung nach Massgabe

der Art. 24–24e RPG", was die Zulässigkeit einer entsprechenden

Ausnahmebewilligung zu implizieren scheint. Zum anderen führt sie aus, mit dem

Beseitigungsrevers solle eine andauernd zonenkonforme Nutzung sichergestellt

bzw. eine Umnutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken gerade verhindert

werden, was darauf schliessen lässt, dass als Nachfolgenutzung im Fall einer

Aufgabe der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung nur eine andere

zonenkonforme Nutzung, nicht jedoch eine zonenwidrige Nutzung z. B.

gestützt auf Art. 24b RPG in Frage kommen soll (siehe zur Auslegung einer ähnlich

formulierten Nebenbestimmung: BGr, 18. September 2019, 1C_587/2018, E. 2.1

mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014, 1C_750/2013, E. 3.2; ferner zur Frage

der Zulässigkeit einer zonenwidrigen Nachfolgenutzung reversbelasteter

landwirtschaftlicher Ökonomiebauten: Christoph Jäger, Beseitigungsrevers bei

landwirtschaftlichen Ökonomiebauten in: ZBl 115/2014, S. 115 ff.,

132–134; Rudolf Muggli/Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 16b

Rz. 11).

Der genaue Sinngehalt der strittigen Nebenbestimmung braucht

indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, weil die Beschwerdeführerin mit

ihren Vorbringen ohnehin nicht durchzudringen vermag.

4.

4.1

Die

Verknüpfung einer Bewilligung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen,

Befristungen) muss gesetzmässig sein. Eine entsprechende Grundlage kann sich

entweder unmittelbar aus dem betreffenden Sachgesetz oder auch aus dem damit

verfolgten Zweck bzw. aus einem mit der Hauptanordnung in einem engen

Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse ergeben. Eine Bewilligung

darf insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit einer

Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte der gesetzlichen

Bestimmungen verweigert werden könnte (zum Ganzen BGE 121 II 88 E. 3a; BGr,

18.

September 2019, 1C_587/2018, E. 3.3, je mit Hinweisen; 28. April

2014, 1C_750/2013, E. 3.1; 25. Februar

2009, 1C_14/2008, E. 5.3). Die Möglichkeit zur Verknüpfung der Bewilligung

mit einer Nebenbestimmung ergibt sich diesfalls unmittelbar aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BGr, 9. März 2017, 1C_476/2016, E. 2.4;

VGr, 13. April 2023, VB.2022.00060, E. 2.4). Über die Behebung von

Projektmängeln hinaus können Nebenbestimmungen zu Baubewilligungen jedoch auch

präventiv zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (Beat

Stalder/Nicole Tschirky in: Alain Griffel/Hans Ulrich Liniger/Heribert

Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich

etc. 2016, Rz. 2.36; Jäger, S. 117, mit Hinweisen; vgl. ferner VGr,

VB.2010.00347, E. 4.1). Im Einklang mit diesen Grundsätzen setzt § 321 Abs. 1 PBG für die Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer Baubewilligung

alternativ voraus, dass das Bauvorhaben an einem inhaltlichen oder formalen

Mangel leidet, welcher damit behoben werden soll, oder dass die ergänzenden

Anordnungen aus sonstigen Gründen zur Schaffung oder Erhaltung des

rechtmässigen Zustands nötig sind. Sodann müssen Nebenbestimmungen stets

verhältnismässig, d. h.

geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGr, 28. April 2014,

1C_750/2013, E. 3.1, mit Hinweisen; Stalder/Tschirky, Rz. 2.62; vgl.

VGr, 13. April 2023, VB.2022.00060, E. 2.4).

4.2

Unter der

Marginalie "Benutzungsverbot und Beseitigung" statuiert Art. 16b

Abs. 1 RPG ein Benutzungsverbot für Bauten und Anlagen, die nicht mehr

zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinn der Art. 24–24e

RPG nicht in Betracht fällt. Darüber hinaus sieht Abs. 2 der Bestimmung

vor, dass Bauten, die nur befristet oder unter einer auflösenden Bedingung

bewilligt wurden, bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen sind und der

frühere Zustand wiederherzustellen ist. Letzteres gilt mitunter für Bauten und

Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse, welche in der

Landwirtschaftszone nur unter der auflösenden Bedingung bewilligungsfähig sind,

dass sie ausschliesslich zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen

(vgl. Art. 16a Abs. 1bis RPG sowie Alexander Ruch/Rudolf

Muggli in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen

ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 16a Rz. 19). Dasselbe

gilt für bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der hobbymässigen Tierhaltung

(vgl. Art. 24e RPG in Verbindung mit Art. 42b Abs. 7 RPV).

4.3

Auch

jenseits dieser bundesrechtlich geregelten Spezialfälle wird es in Lehre und

Praxis unter bestimmten Umständen als zulässig erachtet, Bewilligungen für

zonenkonforme Neubauten in der Landwirtschaftszone nur unter der auflösenden

Bedingung einer fortwährend zonenkonformen Nutzung bzw. unter Verpflichtung zur

grundbuchlichen Anmerkung der diesfalls aus Art. 16b Abs. 2 RPG

resultierenden Beseitigungspflicht beim Wegfall dieser Nutzung

(Beseitigungsrevers) zu erteilen. Als mögliche Gründe hierfür werden

beispielsweise Zweifel am längerfristigen Bestand eines landwirtschaftlichen

Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV) und des daraus abgeleiteten

Bedarfs oder sonstige Gründe genannt, die für ein erhöhtes Risiko einer

baldigen, raumplanerisch unerwünschten Umnutzung der zu erstellenden Neubaute

für nicht zonenkonforme Zwecke sprechen (eingehend Jäger, insbes. S. 124

und 129 ff.; Muggli/Ruch, Art. 16b Rz. 10; vgl. § 44

des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau vom

19.

Januar 1993 [BauG/AG; SAR 713.100] sowie Art. 29 Abs. 2

und 3 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG/BE; BSG

721.0], wo jeweils der Begriff "Entfernungsauflage" verwendet wird).

Nachdem bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch

auf die Erteilung einer Baubewilligung besteht und die Rechtsstellung eines

Gesuchstellers mit der Auferlegung einer Beseitigungspflicht verschlechtert

wird, indem der mit der Bewilligungserteilung üblicherweise einhergehende

Bestandesschutz eingeschränkt oder gänzlich verweigert wird, werden für die

Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung in jedem Fall besondere Gründe

verlangt (Jäger, S. 129; Muggli/Ruch, Art. 16b Rz. 9; vgl. § 320 PBG; Griffel, S. 230 sowie BGr, 25. Februar 2009, 1C_14/2008, E. 5.4).

Das Bundesgericht bejahte gestützt auf Art. 16b Abs. 2 RPG die

Zulässigkeit eines Beseitigungsreverses, mit welchem der Grundeigentümer

verpflichtet wurde, die Baute bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen

(zonenkonforme landwirtschaftliche Nutzung) auf eigene Kosten und

entschädigungslos zu entfernen oder auf das Ausmass der bestehenden Altbaute

zurückzubauen, für den Abbruch und Neubau einer Ökonomiebaute eines

Landwirtschaftsbetriebs, dessen längerfristiger Bestand aufgrund des Alters des

Betriebsführers als nicht gesichert betrachtet wurde und welche sich in

isolierter, landschaftlich sensibler Lage befand (BGr, 18. September 2019,

1C_587/2018, E. 3.4 f.; vgl. ferner BGr, 28. November 2023,

1C_553/2022, E. 4.2).

4.4

Im

Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall sind vorliegend die

bundesrechtlichen Voraussetzungen der Zonenkonformität, mithin die Existenz

eines entsprechenden betrieblichen Bedarfs und einer positiven

Bestandesprognose (Art. 34 Abs. 4 lit. a und c RPV) sowohl

hinsichtlich der Futterzone beim Pferdestall als auch der neu zu erstellenden

Remise unbestrittenermassen erfüllt. Ob unter solchen Umständen aus anderen

Gründen ein Beseitigungsrevers angeordnet werden kann, wurde bislang weder vom

Bundesgericht noch vom Verwaltungsgericht beurteilt. Auch vorliegend kann dies

offenbleiben, nachdem besondere Umstände, welche die Anordnung einer derartigen

Nebenbestimmung als erforderlich erscheinen liessen, jedenfalls nicht

ersichtlich sind. In Bezug auf die Futterzone vermag die Beschwerdeführerin

überhaupt keine besonderen Gründe zu nennen. Sie bringt lediglich vor, die

Anordnung eines Beseitigungsreverses bei Bauten und Anlagen für die

Pferdehaltung entspreche generell ihrer Praxis, wobei der Ausgangsverfügung

diesbezüglich noch überhaupt keine Begründung zu entnehmen war. In Bezug auf

die Remise ist festzuhalten, dass im alleinigen Umstand, dass der Führer des in

rund 2,6 km Fahrdistanz gelegenen Partnerbetriebs auch ein nichtlandwirtschaftliches

Gewerbe betreibt, noch kein hinreichend konkretes Indiz für die Gefahr einer

baldigen zonenwidrigen Umnutzung der Neubaute zu erblicken ist. Mit

vergleichbaren Argumenten liesse sich ansonsten etwa bei jeder neuen

Ökonomiebaute in Strassennähe die Anordnung eines Beseitigungsreverses mit dem

abstrakten Risiko begründen, dass diese anstelle der bewilligten

landwirtschaftlichen Nutzung zum Einstellen von Fahrzeugen verwendet werden

könnte. Auch im Übrigen sind den Akten keine Indizien dafür zu entnehmen, dass

die infrage stehenden Bauten nicht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung,

sondern mit dem vorrangigen Ziel einer späteren Verwendung für zonenwidrige

Zwecke erstellt werden sollen. Zum eher hypothetisch anmutenden Einwand einer

allfälligen Übernahme des Maschinenparks von D durch den Beschwerdegegner bei

Auflösung der Betriebsgemeinschaft ist anzumerken, dass es nicht von vornherein

ausgeschlossen erscheint, dass diese Maschinen für die Bewirtschaftung des

bestehenden Betriebs des Beschwerdegegners und damit in zonenkonformer Weise

genutzt werden könnten. Auch daraus lässt sich deshalb noch keine Notwendigkeit

zur Anordnung der strittigen Nebenbestimmung ableiten.

4.5

Nach dem

Gesagten hat die Vorinstanz die strittige Nebenbestimmung im Ergebnis zu Recht

aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und

ist vollumfänglich abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Diese ist ferner zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 4'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung

(ARE);

e) das Bundesamt für Landwirtschaft

(BLW).