Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00287

8. Mai 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25334)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00287

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

F GmbH, vertreten durch RA G,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinderat Stäfa,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 verweigerte der

Gemeinderat Stäfa der F GmbH […] die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem bestehenden

Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der H-Strasse 03

in Stäfa (Ortsteil I).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die F GmbH am 7. November 2022

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauabschlags und

die Anweisung an die kommunale Baubehörde, die Bewilligung zu erteilen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baubehörde. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs am 19. April 2023 gut, hob den

angefochtenen Beschluss auf und lud den Gemeinderat Stäfa ein, die

Baubewilligung zu erteilen.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und B sowie C und D,

die am bisherigen Verfahren als Beigeladene beteiligt waren, mit Beschwerde vom

22.

Mai 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene

Rekursentscheid sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Stäfa vom 18. Oktober

2022.

wiederherzustellen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den

Gemeinderat Stäfa zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für

beide Verfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde

ein Augenschein beantragt.

Die F GmbH beantragte am 31. Mai 2023 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 15. Juni 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A und B sowie C und D

replizierten am 18. August 2023 innert erstreckter Frist und hielten an

ihren Anträgen fest. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 25. August

2023.

an den Anträgen fest. Der mitbeteiligte Gemeinderat Stäfa liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. – Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

Die Vorinstanz führte am 1. Februar

2023.

einen Referentenaugenschein durch und dokumentierte diesen auch mit Fotos.

Sodann finden sich auch weitere Aufnahmen in den Akten des Rekursverfahrens.

2.2

Die Beschwerdeführenden

bringen jedoch vor, die erhobenen Rügen liessen sich aufgrund der Akten nicht

abschliessend beurteilen. Das Augenscheinprotokoll könne einen Augenschein

nicht ersetzen, da es nur einen ungenügenden Eindruck verschaffe und zudem

falsche Feststellungen enthalte.

2.2.1

Falsch sei zum einen die vorinstanzliche Feststellung, die inventarisierten

bzw. schützenswerten Flarzgebäude, also die Kernzonengebäude an der H-Strasse 04

und 05 sowie an der J-Strasse 06 und 07, seien von der Kreuzung J-Strasse 06

und 07/H-Strasse/K-Weg nicht einsehbar (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1).

Überdies sei die Aufzählung der Schutzobjekte nicht vollständig (angefochtener

Entscheid, E. 7.2); auch die Liegenschaften J-Strasse 08 sowie H-Strasse 09

und 010 seien geschützt oder inventarisiert. Die Gebäude an der J-Strasse 07

und 08 seien zusammen mit dem Standortgebäude für die Mobilfunkanlage

wahrnehmbar.

Selbst wenn die Gebäude H-Strasse 09 und 010

ebenfalls zu den kommunalen Schutzobjekten der Gemeinde Stäfa gehören, so

führen die Beschwerdeführenden nicht aus und ist aufgrund der Akten auch nicht

erkennbar, inwieweit diese Schutzobjekte wegen ihrer Lage am nördlichen Ende

der H-Strasse in Bezug auf die Wirkung der streitbetroffenen Antennenanlage aus

nördlicher Sicht relevant sein sollten. Was die gemeinsame Wahrnehmung von

Antennenanlage und Schutzobjekten an der J-Strasse 07 und 08 betrifft, so

ist der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Gesichtspunkt bereits aufgrund

der Akten ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. dazu auch nachfolgende E. 6.5).

2.2.2

Zum andern bemängeln die Beschwerdeführenden eine fehlerhafte Feststellung

im Augenscheinprotokoll der Vorinstanz zum Schutzobjekt H-Strasse 05. Der

monierte Fehler löst sich jedoch sofort auf, wenn berücksichtigt wird, dass in

der Legende zur Foto Nr. … des Augenscheinprotokolls die Angaben zu den

Gebäuden H-Strasse 011 und H-Strasse 05 offensichtlich vertauscht

worden sind. Die Beschwerdeführenden machen jedoch zu Recht nicht geltend,

diese Vertauschung habe sich auch fehlerhaft in der entsprechenden Erwägung des

angefochtenen Entscheids (E. 7.3.1, S. 19) niedergeschlagen.

2.2.3

Somit ergibt sich der wesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der erhobenen

Rügen mit ausreichender Deutlichkeit aus den vorliegenden Akten. Auf einen

weiteren Augenschein kann deshalb verzichtet werden.

3.

3.1

Bezüglich

der Durchführung des Rekursverfahrens rügen die Beschwerdeführenden sodann eine

Verletzung des Gehörsanspruchs sowie der Gemeindeautonomie des Rekursgegners

bzw. des Mitbeteiligten im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz habe die

Duplik der damaligen Beigeladenen, in welcher die unterbliebene Anwendung von § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

gerügt worden sei, dem Rekursgegner zu Unrecht nicht zugestellt, sondern habe

direkt den Entscheid gefällt.

3.2

Gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur

und umfasst nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Parteien eines Rechtsmittelverfahrens,

von jedem Aktenstück und jeder der Rechtsmittelinstanz eingereichten

Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar

unabhängig davon, ob diese neue oder erhebliche Gesichtspunkt erhalten (sog.

Replikrecht; BGE 139 I 189 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. zuletzt BGr, 23. Dezember

2022, 1B_595/2022, E. 2.5, mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Markus Lanter,

Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff.,

insbesondere S. 172). Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein

effektives Replikrecht der Parteien zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BGr, 2. November

2023, 1C_221/2023, E. 2.2, mit Hinweisen).

3.3

Allerdings

muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der

Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse

der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach

Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt

werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei

gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei

voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der

Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen

diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 41 f.).

3.4

Die Duplik

der Beigeladenen bezog sich insgesamt – und nicht nur bezüglich der

unterbliebenen Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG – auf Streitpunkte, in

welchen sie – und mit ihnen auch der Rekursgegner – aufgrund der Gutheissung

des Rekurses unterlagen. Die Vorinstanz hat das dargestellte Replikrecht nicht

verletzt, indem sie nach der Einreichung der Duplik der Beigeladenen einen

Entscheid gefällt und diese Eingabe vom 29. März 2023 dem Rekursgegner

erst mit dem Entscheid zustellte.

Anzumerken ist überdies, dass eine Gehörsverletzung durch

die Verweigerung des Replikrechts im Rekursverfahren auch durch das Verfahren

vor Verwaltungsgericht geheilt worden wäre (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148,

E. 1.8).

4.

Materieller Streitgegenstand

bildet die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Wohngebäudes Vers.-Nr. 01

an der H-Strasse 03. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in einer

Kernzone B gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa (BZO), die noch

nicht an die Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September 2015

angepasst wurde.

Als Aufstellungsort ist die

südöstliche Ecke des Flachdachs vorgesehen. Die Anlage selbst umfasst einen

rund 1,5 m hohen Technik-Teil und einen 3,5 m hohen Antennenmast, an

dem drei Antennen von 2,1 m Höhe angebracht werden sollen. Zu deren

Kaschierung ist eine lichtgraue Kunststoffverkleidung mit einer Höhe von 3,0 m

und einem Durchmesser von 1,7 m geplant, wobei diese am höchsten Punkt des

Antennenmastes befestigt würde.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, das für den Standort der

Mobilfunkanlage vorgesehene Gebäude an der H-Strasse 03 sei

baurechtswidrig; sowohl die zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen als auch

die Gebäudehöhe seien überschritten und die Dachgestaltung entspreche nicht den

Kernzonenvorschriften. Das Gebäude widerspreche Art. 3 Abs. 3 BZO in

mehrfacher Hinsicht. Zusammenfassend sind sie der Ansicht, die Vorinstanz habe

in diesem Zusammenhang § 357 Abs. 1 PBG falsch angewendet. Die Beschwerdeführenden

erinnern unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGr, 1. März 2018, 1C_231/2017.

E. 4.6; VGr, 12. November 2020, VB.2020.00279, E. 4.1) daran,

dass für die Beurteilung einer weitgehenden Abweichung eine materielle

Sichtweise vorzunehmen sei, und verweisen in diesem Zusammenhang auf den

Bundesgerichtsentscheid 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016, bei dem ebenfalls ein

zu hohes Standortgebäude zu beurteilen war.

5.2

Das

Standortgebäude weicht in folgender Hinsicht unbestrittenermassen von den

Bauvorschriften ab: Mit einer Gebäudehöhe von 8,2 m und drei

Vollgeschossen wird die nach Art. 3 Abs. 3 BZO zulässige Gebäudehöhe

von 7,5 m um 0,7 m und die zulässige Anzahl Vollgeschosse um ein

Geschoss überschritten. Was die Dachgestaltung betrifft, so entspricht das

Flachdach nicht Art. 8 Abs. 2 BZO, wonach nur Dächer mit den in der

näheren Um-gebung üblichen Neigungen, Dachformen und Dachmaterialien zulässig

sind.

5.3

Gemäss den

Erwägungen des Mitbeteiligten im Bauabschlag vom 18. Oktober 2022 gilt die

Mobilfunkanlage als technischer Aufbau, welcher nicht an die Gebäudehöhe

anzurechnen sei und nicht der Drittelsregelung für Dachaufbauten nach § 292 PBG unterliege. Die Anwendung von § 357 PBG hat der Mitbeteiligte jedoch

nicht geprüft.

5.4

Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften

widersprechen, umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende

Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen

vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des

Bundesgerichts liegt im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG eine weitergehende

Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung

verstossen wird, also z. B.

die bereits überschrittene Bauhöhe noch einmal erhöht würde (vgl. BGr, 21. Dezember

2007, 1C_198/2007, E. 4.1; 18. Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4).

5.4.1

Nach § 292 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in

Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) dürfen Dachaufbauten, wo nichts anderes bestimmt ist,

insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein,

sofern sie – so lit. b – bei Flachdächern die für ein entsprechendes

Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch

bedingte Aufbauten. Für die Kernzonen bestimmt Art. 8 Abs. 3 BZO

überdies, dass Dachaufbauten insbesondere in Form von Giebellukarnen,

Ochsenaugen und Schleppgauben zulässig sind. Sie sind nur im ersten

Dachgeschoss zulässig und dürfen unter Vorbehalt kantonaler Festlegungen

insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

Schleppgauben dürfen nicht höher als 1,2 m und nicht breiter als 1,6 m

sein.

5.4.1.1

Die Mobilfunkantennenanlage ist eine Dachaufbaute (VGr, 13. Januar

2022, VB.2021.00400, E. 4.5, bestätigt mit BGr, 11. April 2023,

1C_153/2022, E. 5), welche teilweise die für ein Schrägdach zulässigen

Ebenen durchstösst; sie hat deshalb – sofern sie aufgrund ihrer Dimensionierung

nicht als technisch bedingte Aufbaute zu qualifizieren ist (vgl. dazu Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 1208 f.) – die Drittelsregelung einzuhalten.

Dass Letztere durch die geplante Anlage verletzt würde, ist aufgrund der Pläne

nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht

geltend gemacht.

5.4.1.2

Zu Art. 8 Abs. 3 BZO als kommunalrechtliche Ergänzung von § 292 PBG hat die Vorinstanz unter Verweisung auf den Bauabschlag erwogen, der

Mitbeteiligte habe implizit zum Ausdruck gebracht, die Bestimmung sei auf

technisch bedingte Dachaufbauten nicht anwendbar (angefochtener Entscheid, E. 8.5).

Ungeachtet der Frage, ob die Anlage technisch bedingt ist, was von den

Beschwerdeführenden bestritten wird, kann Art. 8 Abs. 3 BZO auf den

vorliegenden Fall, bei dem eine Dachaufbaute auf einem Flachdach zu beurteilen

ist, ohnehin nicht sinnvoll angewendet werden. Aufgrund ihres systematischen

Zusammenhangs zum zweiten Absatz, der Dächer mit Neigungen als zulässig

erklärt, und ihres Wortlautes ist die Bestimmung nur bei Dachaufbauten auf

Schrägdächern anwendbar. Jedenfalls kann aus dieser Kernzonenvorschrift kein

Verbot für Dachaufbauten auf Flachdächern abgeleitet werden.

5.4.2

Die Mobilfunkantenne wirkt sich

nicht auf die Berechnung der Gebäudehöhe aus, welche überschritten ist. Daher

würde die Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden

Abweichung der Gebäudehöhe führen. Im Zusammenhang mit der Aufstockung

eines hinsichtlich der Höhe baurechtswidrigen Gebäudes durch ein Attikageschoss

wendete das Bundesgericht in Bezug

auf § 357 Abs. 1 PBG jedoch eine sogenannte "materielle

Betrachtungsweise" an. Bei dieser wird von einer weitergehenden Abweichung

im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG ausgegangen, wenn in Bezug

auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen Eindruck die bestehende

Überschreitung der Gebäudehöhe massiv verstärkt wird (BGr, 1. März 2018,

1C_231/2017, E. 4; vgl. hierzu auch die Kritik von Konrad Willi in: PBG

aktuell 2/2018, S. 42 ff.).

5.4.2.1

Die materielle Betrachtungsweise wurde für Attikageschosse entwickelt. In einem

einzelnen – auch von den Beschwerdeführenden zitierten – Entscheid von 2016

wandte das Bundesgericht die materielle Betrachtungsweise auch auf eine

Mobilfunkantenne an. Für eine 7,55 m hohe und 1,4 m ausladende

Mobilfunkantenne hielt es mit kurzer Erwägung fest, dass es angesichts dieser

beträchtlichen Ausmasse jedenfalls in Bezug auf die Gebäudehöhe als unhaltbar

erscheine, davon auszugehen, die Anlage führe nicht zu einer weitergehenden

Abweichung von Vorschriften gemäss § 357 Abs. 1 PBG, zumal das Standortgebäude

bereits deutlich zu hoch sei (BGr, 18. Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4.3).

Das Gebäude überschritt die maximal zulässige Gebäudehöhe von 8,1 m um 2,9 m

bzw. um etwas mehr als einen Drittel (E. 4.2).

5.4.2.2

Angesichts der äussert knappen Begründung ist fraglich, ob das

Bundesgericht damit eine Praxis begründen wollte. Jedenfalls gibt es gewichtige

Gründe, die dagegensprechen, dass die materielle Betrachtungsweise auch auf

technische Dachaufbauten wie Mobilfunkantennenanlagen anzuwenden ist. So hat

eine Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich nicht die gleichen Ausmasse und die

gleiche optische Wirkung wie ein Attikageschoss. Mobilfunkantennen sind klar

als technisch bedingte Aufbauten erkennbar und werden – jedenfalls in den

üblichen Ausmassen – nicht als Teil der Fassade oder als zusätzliches Geschoss

oder als Volumenerweiterung des Gebäudes wahrgenommen. Sodann ragen die

Antennenmasten auch bei vorschriftsmässigen Bauten im Verhältnis zur

Gebäudehöhe oft hoch über das Dach hinaus. Würde der Argumentation der

Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies dazu führen, dass auf Gebäuden mit

vorschriftswidriger Höhe keine Mobilfunkantennen mehr gebaut werden könnten.

Ein solches Ergebnis überzeugt nicht, da die Mobilfunkantennenanlage als

technische Dachaufbaute nicht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe steht und

aufgrund ihrer Gestaltung auch optisch nicht den Eindruck eines weiteren

Geschosses oder eines weiteren Fassadenteils, der zu einer optischen Erhöhung

des Gebäudes führt, erzeugen kann. (vgl. auch VGr, 29. Februar 2024,

VB.2023.00027, E. 4.3).

5.4.2.3

Selbst wenn auch für Mobilfunkantennen die materielle Betrachtungsweise

anzuwenden wäre, würde die Anlage im vorliegenden Fall nicht zu einer

weitergehenden Abweichung führen. Die Antenne ist lediglich 3,5 m hoch und

vom Dachrand des Standortgebäudes zurückversetzt. Die Ausmasse der

Mobilfunkantennenanlage einschliesslich der Technikschränke sowie die

Positionierung der Anlage auf dem Dach lassen das Gebäude im Vergleich zu

dessen Volumetrie nicht höher erscheinen. Anhand der Fotos des Augenscheins

sowie der weiteren Fotos und Pläne in den Akten ist die vorinstanzliche

Beurteilung (angefochtener Entscheid, E. 8.5), dass die Antennenanlage

keinen Einfluss auf den optischen Eindruck der Höhe und Geschossigkeit des

Standortgebäudes hat, nicht zu beanstanden.

5.4.3

Die geplante Antennenanlage bedarf im Ergebnis keiner Ausnahmebewilligung

im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG, was die Vorinstanz zu Recht

entschieden hat (angefochtener Entscheid, E. 8.6 a.A.).

5.5

5.5.1

Weiter setzen Änderungen an

vorschriftswidrigen Bauten voraus, dass ihnen keine überwiegenden öffentlichen

oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (§ 357 Abs. 1 Satz 1

PBG). Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen

Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Bauherrschaft an der

Realisierung der vom Gesetz eingeräumten Baumöglichkeit und insbesondere

demjenigen der Nachbarn vorzunehmen, dass sich die Beeinträchtigung ihrer

eigenen Grundstücke im Rahmen dessen hält, was auch von einer

baurechtskonformen Überbauung der Baugrundstücke zu erwarten wäre. Bei dieser

Interessenabwägung steht den Gemeinden ein Ermessens- und

Entscheidungsspielraum zu (VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00548, E. 8.2,

mit weiteren Hinweisen), welchen das Baurekursgericht zu beachten hat.

5.5.2

Die Beschwerdeführenden bringen zur Interessenabwägung im Wesentlichen vor,

dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Auswirkungen der streitbetroffenen

Antennenanlage auf die nachbarlichen Interessen fälschlicherweise auf den

bestehenden baurechtswidrigen Zustand abgestellt und die Sachlage nicht mit

einem baurechtskonformen Neubau verglichen habe. Auf einem Gebäude mit

zulässiger Höhe würden die ideellen Auswirkungen der Antennenanlage auf die

betroffene Nachbarschaft und die damit verbundenen Wertverluste wenigstens zum

Teil mit einer besseren Aus-, Fern- und Seesicht aufgewogen. Angesichts der im

vorinstanzlichen Verfahren belegten, mehr als genügenden Versorgung mit

Fernmeldediensten hätte die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit der

Antennenanlage belegen müssen. Aufgrund möglicher Standorte in nahen,

ästhetisch weniger anspruchsvolleren Quartieren sei das Interesse der

Beschwerdegegnerin am streitbetroffenen Standort gering. Sodann seien die

öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes und der Landschaft zu

berücksichtigen. Mit ihrem Entscheid habe die Vorinstanz den Ermessens- und

Entscheidungsspielraum des Mitbeteiligten, der diesem bei der

Interessenabwägungen zustehe, missachtet.

5.5.3

Im vorliegenden Fall hat die kommunale Baubehörde – wie erwähnt (vgl.

vorstehende E. 5.3) – die Anwendung von § 357 PBG in ihrem

Bauabschlag nicht geprüft. In einem solchen Fall ist das Baurekursgericht

berechtigt und verpflichtet, die Rechtsanwendung und – wie im vorliegenden Fall

– die damit verbundene Interessenabwägung selbst vorzunehmen; eine Beschränkung

der Prüfungsbefugnis zur Wahrung der Gemeindeautonomie besteht in einem solchen

Fall nicht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N 68 ff.).

5.5.4

Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verkannt hat, dass der

Vergleich mit einem baurechtskonformem Standortgebäude vorzunehmen ist. In der

massgeblichen Erwägung 8.6 des angefochtenen Entscheids begründet sie zunächst

unter Bezugnahme auf die Dimensionierung der geplanten Anlage sowie den

vorgesehenen Standort, dass die nachbarlichen Interessen nicht nennenswert

beeinträchtigt würden. Dem Umstand, dass die Anlage auf einem baurechtswidrigen

Gebäude erstellt werden soll, misst die Vorinstanz geringe Bedeutung für die

Beeinträchtigung der Aussicht zu, und sie kommt zum Ergebnis, dass an dieser

Sachlage auch ein baurechtskonformes Standortgebäude wenig ändern würde. Daraus

ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausgangslage für die Interessenabwägung

richtig erkannt und angewendet hat. Eine Rechtsverletzung liegt diesbezüglich nicht

vor.

5.5.5

An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich

ein öffentliches Interesse (Art. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April

1997.

[FMG] sowie Art. 92 BV). Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist

nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die öffentliche

Gesundheit durch nichtionisierende Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 5). Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang

mit ideellen Immissionen sowie Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste

und Gefühle des Unbehagens keine tragfähige Grundlage für weitgehende

Einschränkungen oder gar ein Verbot von im allgemeinen Interesse liegenden

Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Demgemäss kommt den

nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen Immissionen keine Bedeutung zu.

Ebenso wenig vermag das Interesse der Nachbarn, keine für sie störende Antenne

in Sicht zu haben, das öffentliche Interesse an Infrastrukturanlagen der

Fernmeldegesetzgebung zu überwiegen.

5.5.6

Die Mobilfunknetze zu planen und

die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen, ist in erster Linie Sache

der Mobilfunknetzbetreiberinnen (vgl. BGr, 13. Oktober 2023, 1C_251/2022, E. 8.2

mit Hinweisen). Für Stäfa besteht auf planungsrechtlicher Ebene weder eine

Negativ- noch eine Positivplanung (z. B. ein Kaskadenmodell), mit denen Einfluss

auf den Standort von Mobilfunkanlagen genommen würde. Innerhalb der

Bauzone besteht auch keine Verpflichtung zur Standortkoordination und zur

Prüfung von Alternativstandorten (vgl. BGr, 24. August 2011, 1C_193/2011, E. 5

a. E. mit Hinweisen). Was das geltend gemachte Erfordernis eines

Bedürfnisnachweises für Mobilfunkantennenanlagen betrifft, so besteht nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone – im Gegensatz zum

Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) ausserhalb der Bauzone – kein Raum für eine umfassende

Interessenabwägung und für einen Bedürfnisnachweis (BGr, 16. März 2015, 1C_493/2014,

E. 3.2; 3. Mai 2005, 1A.162/2004, E. 4 mit Hinweisen, in: URP

2005.

S. 740). Die Mobilfunknetzbetreiberinnen müssen innerhalb der

Bauzonen keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine

neue Basisstation beibringen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Antenne aus

Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant wird

(BGr, 14. März 2011, 1C_490/2010, E. 2.3).

5.5.7

Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu

beanstanden.

5.6

Abschliessend

ist festzuhalten, dass die geplante Antennenanlage auch unter Anwendung von § 357 PBG nicht zu verweigern ist.

6.

6.1

Im

Weiteren ist strittig, ob die Vorinstanz der Mobilfunkanlage unter Eingriff in

die dem Mitbeteiligten zukommende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu Recht

eine den erhöhten Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG entsprechende

Gestaltung zugesprochen hat (angefochtener Entscheid, E. 7).

6.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Da Mobilfunkanlagen als standardisierte technische Anlagen kaum

individuell gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der

genügenden Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung (VGr, 14. Juli

2016, VB.2016.00024, E. 3.1). Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung

Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist auf diese nach § 238 Abs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen.

6.2.1

Die Gemeindebehörden verfügen in Bezug auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennen im Rahmen der Gemeindeautonomie über einen

Beurteilungsspielraum. Daher darf sich die Rekursinstanz trotz

Angemessenheitskontrolle (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG) nicht

leichtfertig über die Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen.

Sie darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn

diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (BGE 145 I 52 E. 3.6).

6.2.2

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

6.3

Das

Baurekursgericht erwog zunächst (angefochtener Entscheid, E. 7.1), dass

der Mitbeteiligte und die von ihm beigezogene Fachberatung Ortsbildschutz davon

ausgegangen seien, der streitbetroffene Anlage könne aus Sicht des

Ortsbildschutzes die erforderliche gute Gesamtwirkung nur zugesprochen werden,

wenn sie aus den ortsbildprägenden Strassen- und Platzräumen sowie im

Zusammenhang mit den Schutzobjekten nicht wahrgenommen werden könne. Diese

Auffassung, welche auf die Sichtbarkeit der Anlage abstellt, hat die Vorinstanz

im Lichte von § 238 Abs. 2 PBG zu Recht als falsch beurteilt und als

Anlass für ihr Eingreifen genommen. Die in § 238 Abs. 2 PBG verlangte

besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes schliesst

nicht von vornherein aus, dass die hinsichtlich ihrer Gestaltung und Einordnung

zu prüfende Anlage zusammen mit den Schutzobjekten wahrgenommen werden kann

(VGr, 26. September 2012, VB.2012.00374, E. 8). Wie die Vorinstanz

zudem zutreffend ausführt, stünde es der Gemeinde Stäfa nämlich frei, in ihre

Bau- und Zonenordnung eine Regelung betreffend visuell wahrnehmbare Anlagen

aufzunehmen und damit die Standortwahl auf ihrem Gemeindegebiet zu

beeinflussen. Solche Vorschriften bestehen wie erwähnt nicht (vorstehende E. 5.5.6).

6.4

Die

Anlage, ihren Standort sowie die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks hat

die Vorinstanz, wie sich anhand der Akten ohne Weiteres überprüfen lässt,

zutreffend umschrieben (angefochtener Entscheid, E. 7.2), sodass gestützt

auf § 70 in Verbindung § 28 Abs. 1 Satz 2 mit VRG sowie

unter Berücksichtigung der bereits geprüften Kritik an der

Sachverhaltsfeststellung (vorstehende E. 2.2) darauf verwiesen werden

kann.

6.5

Hinsichtlich

der Frage der guten Einordnung bzw. der Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte

kann ebenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG vollumfänglich auf die ausführlichen und überzeugenden

Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (E. 7.3.1–7.3.3) verwiesen

werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim Baurekursgericht um

ein Fachgericht handelt, welches aufgrund seiner Zusammensetzung in der Lage

ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachlich zu beurteilen. Dies gilt grundsätzlich

auch für Bauvorhaben im Zusammenhang mit inventarisierten oder unter Schutz

gestellten Objekten. Die für die Beurteilung der Gesamtwirkung erforderlichen

Ortskenntnisse kann sich das Gericht – wie vorliegend erfolgt – mittels

Augenschein beschaffen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.5.3

mit Verweis auf VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 5.3 sowie VGr, 27. Februar

2020, VB.2018.00690, E. 3.4 mit weiteren Verweisen auf VGr, 29. August

2019, VB.2017.00778, E. 5.3, und 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.3).

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den

massgeblichen Aspekten und Rügen befasst und ist als Fachgericht zu Recht zum

Schluss gelangt, die Anlage beeinträchtige die Wahrnehmung der Schutzobjekte

sowie des historischen Ortsbilds in der Kernzone im Sinn der Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht. Dies erscheint gestützt auf die Akten und insbesondere

die Augenscheinfotos ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Vorinstanz bewegt sich

bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Die Beschwerdeführenden

vermögen dagegen mit ihren Ausführungen die überzeugenden Erwägungen nicht

infrage zu stellen.

6.5.1

Dass es – wie die Beschwerdeführenden unter Kritik an den vorinstanzlichen

Erwägungen ausführen – bei Berücksichtigung eines breiteren Gesichtsfeldes aus

nördlicher Sicht Standorte und Blickwinkel gibt, an und in denen die

streitbetroffene Antennenanlage und die Schutzobjekte zusammen wahrgenommen

werden können und diesbezüglich die trennende Wirkung der H-Strasse optisch

nicht so stark ins Gewicht fällt, wie die Vorinstanz erwägt, reicht noch nicht

aus, um eine verpönte Beeinträchtigung der Schutzobjekte zu be- bzw. die

Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. Von der in der Beschwerde als "Dorfplatz"

bezeichneten Kreuzung der J-Strasse, des K-Wegs und der

H-Strasse sowie vom Vorplatz des Gebäudes H-Strasse 011 (Gebäude

Vers.-Nr. 012 auf Grundstück Kat.-Nr. 013) können Schutzobjekte

gleichzeitig mit der Antennenanlage wahrgenommen werden. Im Vergleich zur

Grösse der Kernzone und der Anzahl der schützenswerten Bauten handelt es sich

jedoch um einen vergleichsweise kleinen Einzugsbereich, für den dies zutrifft.

Die geforderte besondere Rücksichtnahme wird durch die Platzierung der Antenne

in der südöstlichen Ecke des Flachdachs sowie durch die Verkleidung, welche die

technoide Erscheinung der Antennenanlage massgeblich reduziert, erreicht. Sie

führt dazu, dass – wie die Vorinstanz entgegen der kommunalen Fachberatung

richtigerweise ausführt (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1) – die

Mobilfunkanlage aus nördlicher Blickrichtung keinesfalls dominant in

Erscheinung tritt. Daran ändert auch nichts, wenn die Kaschierung durch Geäst

eines Baums auf dem Grundstück Kat.-Nr. 014 gemäss der Darstellung der

Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 19. April 2023 im

vorinstanzlichen Verfahren zukünftig wegfallen sollte, was auch die Vorinstanz

schon bemerkte (angefochtener Entscheid, E. 7.3.1 a. E.).

6.5.2

Aus westlicher Sicht ist das Standortgebäude an der H-Strasse 03 mit

der geplanten Mobilfunkanlage im Bereich der Wegparzelle Kat.-Nr. 015 und

des über die H-Strasse führenden Fussgängerstreifens zusammen mit den Schutzobjekten

an der J-Strasse 06 und 07 sowie an der H-Strasse 04 und 05 (Gebäude

Vers.-Nrn. 016, 017, 018 und 019 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 020, 021,

022.

und 023) wahrnehmbar. Selbst wenn die Trennwirkung der H-Strasse als

nicht so stark zu beurteilen ist, wie die Vorinstanz ausführt (angefochtener

Entscheid, E. 7.3.2) und die Beschwerdeführenden geltend machen, so ist

hier die Antennenanlage aufgrund ihrer Platzierung im südöstlichen Bereich des

Flachdachs nur in untergeordnetem Umfang sichtbar. Je nach Standort wird zudem

die Silhouettenwirkung der Anlage durch die Bäumen des dahinterliegenden

Wäldchens am L-Bach zusätzlich abgeschwächt.

6.5.3

Bei einer Annäherung von Süden auf der H-Strasse ist der Ortsteil I

aufgrund der unbebauten Grundstücke in der Reservezone gut erkennbar, wie die

Beschwerdeführenden ausführen. Allerdings ist der Baubestand nicht geschlossen

historisch, sondern – wie die Vorinstanz zutreffend beschreibt (angefochtener

Entscheid, E. 7.3.3) und wie sich mit Google Street View und der Karte "Gebäudealter"

(GIS-Browser ZH; maps.zh.ch) überprüfen lässt – bezüglich des Baualters und der

architektonischen Gestaltung heterogen. Soweit im Bereich der Einmündung der

Zufahrt zur H-Strasse 024 (Gebäude Vers.-Nr. 025 auf Grundstück Kat.-Nr. 026)

das schützenswerte Gebäude an der H-Strasse 027 (Gebäude Vers.-Nr. 028

auf Grundstück Kat.-Nr. 029) ebenfalls zusammen mit

dem Standortgebäude an der H-Strasse 030 und der Mobilfunkanlage

wahrnehmbar wäre, so verhindert auch hier die Platzierung der Anlage im

südöstlichen Bereich des Flachdachs im Zusammenspiel mit den Bäumen des

dahinterliegenden Wäldchens am L-Bach, welche die Silhouettenwirkung der

Antenne verringern, wirksam eine Beeinträchtigung.

6.5.4

Die Beschwerdeführenden verweisen bezüglich ihrer Kritik an der Ummantelung

bzw. Verkleidung auf eine am 19. April 2023 im Rekursverfahren

eingereichte Aufnahme, welche zeige, dass der massive Aufbau sehr auffällig in

Erscheinung trete und trotz Positionierung im südöstlichen Flachdachbereich aus

nördlicher Sicht praktisch Geschosshöhe erreiche und deshalb begründet als

störender Fremdkörper bezeichnet werden könne. Die erwähnte Aufnahme bzw. die

Aufnahmen – mit verschiedenen Vergrösserungsstufen von der Kreuzung J-Strasse/K-Wegs/H-Strasse

aus aufgenommen – zeigen das Standortgebäude H-Strasse 03 mit den

Bauprofilen der Antennenanlage auf dem Dach. Es handelt sich mithin nicht um

eine Visualisierung der Verkleidung. Auch wenn die Bauprofile die Höhe der

Anlage zu veranschaulichen vermögen, sind die Aufnahmen nicht geeignet, die

vorinstanzlichen Erwägungen zur Einordnung der Anlage mit der leichtgrau

eingefärbten Ummantelung zu entkräften.

6.6

Im Ergebnis

bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid

bezüglich der Gestaltung und Einordnung nach Massgabe von § 238 Abs. 2 PBG als rechtsverletzend erscheinen lässt. Die Beschwerde ist unbegründet und

deshalb abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den unterliegenden Beschwerdeführenden 1.1 bis 2.2 unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag zu je einem Viertel aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihnen ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1–2.2 unter solidarischer

Haftung je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1.1–2.2 werden zu gleichen Teilen und solidarisch

verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.