VB.2023.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00291
30. August 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24785)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00291
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
von Privatunterricht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 2008 geborene C besuchte seit August 2016 die
Heilpädagogische Schule (HPS) E. Am 10. Dezember 2021 meldeten die Eltern
von C, A und B, dem Volksschulamt des Kantons Zürich, dass ihre Tochter ab dem
3. Januar 2022 privat von der Mutter unterrichtet werde.
Mit Schreiben vom 17. September 2022 ersuchten A und B
um "Weiterführung der Privatschulung" ihrer Tochter bis Juli 2025.
Dieses Gesuch wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 ab
und forderte A und B auf, bis spätestens 15. Dezember 2022 zu melden, in welche
Klasse oder von welcher Lehrperson mit abgeschlossener Berufsausbildung ihre
Tochter C ab Januar 2023 unterrichtet werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 7. November 2022 bei
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und verlangten, dass "[a]uf das
geforderte Lehrpersonendiplom bis zur Vollendung der Schulzeit (Juli 2025)
[...] zu verzichten" und ihnen entsprechend eine Ausnahmebewilligung für
die Weiterführung des Privatunterrichts ihrer Tochter zu erteilen sei.
Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies die
Bildungsdirektion den Rekurs von A und B ab und auferlegte ihnen die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 573.- unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag.
III.
Am 23. Mai 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten Folgendes:
"1. Die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich hat das Recht auf Inklusion zu erfüllen,
insbesondere wenn Kinder und Jugendliche in separierte Sonderschulen überwiesen
werden
2.
Bis zur Umsetzung von
geeigneten Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Sonderschulen, sind
individuelle Lösungsansätze im Einzelfall zu prüfen und/oder deren Aufsicht an
die Schulgemeinden zu übertragen. Freizeitangebote, die Inklusionsarbeit
leisten, sind im Homeschooling als Teil der obligatorischen Lektionen zu berücksichtigen"
Mit Schreiben vom 31. Mai
2023.
ergänzten A und B ihre Beschwerde dahingehend, als sie dem
Verwaltungsgericht mitteilten, ihre Tochter C werde "seit März 2023 dank
einem sehr engagierten Team an der Oberstufe D integriert", weshalb sie
"aktuell keinen Grund [sehen würden] C aus diesem guten Umfeld zu reissen
und wieder im Homeschooling zu unterrichten".
Das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni
2023.
und die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2023
schlossen je auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts etwa betreffend den Privatunterricht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Am
31.
Mai 2023 erklärten A und B gegenüber dem Verwaltungsgericht,
gegenwärtig nicht daran interessiert zu sein, ihre Tochter (wieder) privat zu
Hause zu unterrichten, weil der seit März 2023 angeordnete Einzelunterricht in
der Sekundarschule D den Bedürfnissen des Kindes (besser) gerecht werde. Insofern
stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden noch ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde haben (vgl. § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRG). Einzelunterricht darf jedoch nur in
Ausnahmefällen angeordnet werden zur Überbrückung einer Wartezeit bis ein Platz
in einer Sonderschule frei wird oder bei schweren Verhaltensauffälligkeiten
(insbesondere Dissozialität) für maximal sechs Monate (vgl. § 23
Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]; Empfehlungen des
Volksschulamts zur "Sonderschulung als Einzelunterricht" vom 4. August
2022, S. 1, unter www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht
> Sonderpädagogisches > Sonderschulung). Entsprechend wurde
auch der Einzelunterricht für C bloss im Sinn einer Übergangslösung bis zum
Ende des Schuljahrs 2022/2023 angeordnet. Die Beschwerdeführenden haben
daher unverändert ein Interesse an der Prüfung ihres Gesuchs um Bewilligung des
Privatunterrichts ihrer Tochter bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit
(Juli 2025).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Art. 15
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) gewährleistet
im Kanton Zürich ein Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater
Bildungsstätten sowie auf Privatunterricht (BGr, 20. September 2011, 2C_593/2010,
E. 3.2; siehe dagegen BGE 146 I 20 E. 4.3 und E. 5.5 mit
Hinweisen, wonach die Bundesverfassung und das Völkerrecht keinen Anspruch auf
privaten Einzelunterricht gewährten). Allerdings schreibt Art. 62 Abs. 2
Satz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den
Kantonen vor, einen obligatorischen Grundschulunterricht vorzusehen, der
staatlicher Leitung oder Aufsicht untersteht. Daraus folgt, dass der Bundesverfassungsgeber
zwar grundsätzlich von der Möglichkeit privater Schulen bzw. von
Privatunterricht ausgeht, jedoch gleichzeitig sicherstellen will, dass der obligatorische
Grundschulunterricht auch dann, wenn er von Privaten wahrgenommen wird, ausreichend
ist (BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen; siehe auch VGr, 8. November
2017, VB.2017.00208, E. 3.1).
Die Ausbildung muss
für den Einzelnen angemessen und geeignet sein sowie genügen, um die Schülerin
bzw. den Schüler gebührend auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen
Alltag vorzubereiten (BGE 143 I 361 E. 6.1, 141 I 9 E. 3.2 mit
Hinweisen). Der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht wird verletzt,
wenn die Ausbildung des Kindes – sei es durch den Staat, sei es durch die
Eltern – in einem Mass eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht
mehr gewahrt ist, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die
in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, oder es von einer nicht
genügend ausgebildeten oder fähigen Lehrperson unterrichtet wird (BGE 146 I 20 E. 4.2; ferner BGr, 20. September 2011, 2C_593/2010,
E. 3.3.1, und 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.3.2).
2.2
In diesem
Sinn besteht im Kanton Zürich eine allgemeine Schulpflicht für die Dauer von in
der Regel elf Jahren bis zum 16. Altersjahr (§ 3 Abs. 2 f.
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]), die
auch durch den Besuch einer Privatschule oder durch Privatunterricht erfüllt
werden kann (§ 2 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]), sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
So müssen die Eltern eines Kindes, die dieses – allein
oder in einer Gruppe von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern – privat zu
Hause unterrichten (lassen) wollen (vgl. § 69 Abs. 1 VSG), der
Gemeinde ihres Wohnorts und der Bildungsdirektion die Umstände des
Privatunterrichts melden, insbesondere die unterrichtende Person, den
Stundenplan und die Räumlichkeiten (§ 69 Abs. 2 VSG). Dauert der
Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit
abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden (§ 69 Abs. 3 VSG;
siehe auch § 73 Abs. 2 VSV). Der Privatunterricht wird zudem von der
Bildungsdirektion beaufsichtigt (§ 74 Abs. 1 VSV). Diese bzw. das
Volksschulamt kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel
bestehen, ob im Privatunterricht die Lernziele erreicht werden (§ 70 Abs. 1 VSG). Bei schwerwiegenden Mängeln kann der Privatunterricht
untersagt werden (§ 70 Abs. 3 VSG und § 74 Abs. 2 VSV).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden meldeten dem Beschwerdegegner am 10. Dezember 2021,
dass ihre Tochter C ab dem 3. Januar 2022 von der Mutter zu Hause
unterrichtet werde. Gemäss ihren Angaben im Rekurs erfolgte die "Umstellung
auf Privatunterricht" ursprünglich auf "Druck" der damaligen
Schule ihrer Tochter bzw. wegen der dort im Dezember 2021 eingeführten
Corona-Testpflicht . Da C in der Folge im häuslichen Privatunterricht eine
"hohe Motivation" gezeigt habe, ersuchten die Beschwerdeführenden
Mitte September 2022 um dessen Weiterführung bis zum Schulabschluss ihrer
Tochter. Dieses Gesuch wies der Beschwerdegegner am 28. Oktober 2022 mit
der Begründung ab, dass die Beschwerdeführenden nicht über eine
Lehrerausbildung verfügten, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Bewilligung von Privatunterricht während mehr als eines Jahres (§ 69 Abs. 3 VSG) in ihrem Fall nicht gegeben seien.
Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass sie ihrer Tochter – auch ohne
Lehrerausbildung – eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Förderung bieten
könnten, die es ihr ermögliche, sich in der Gesellschaft zu integrieren. Die
heilpädagogischen Schulen im Kanton Zürich hätten dagegen keinen
gesellschaftlichen Inklusionsauftrag. Kinder wie ihre Tochter würden aufgrund
der externen Beschulung in einer solchen Schule aus ihrer Wohngemeinde
gerissen, verlören den Kontakt zur Bevölkerung und seien nur beschränkt in der
Lage, von lokalen Freizeitangeboten Gebrauch zu machen.
3.2
Das
Verwaltungsgericht hat bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2010 erwogen,
dass § 69 Abs. 3 VSG grundsätzlich verfassungs- und
völkerrechtskonform sei, das heisst insbesondere auch vor Art. 15 KV
standhalte, zumal in Fällen, in denen wegen besonderer Umstände
Privatunterricht auch durch Personen ohne Ausbildung zugelassen werden müsse,
das Gesetz die Zulässigkeit bis zur Dauer von einem Jahr vorsehe, und zwingende
Konstellationen mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV weitere Ausnahmen im
Einzelfall zuliessen (VGr, 3. Juni 2010, VB.2010.00068, E. 4.2; siehe
auch BGr, 24. Mai 2011, 2C_738/2010, E. 3.5.5).
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die eine
solche weitere Ausnahme rechtfertigten. Namentlich genügt hierfür nicht, dass
die Tochter der Beschwerdeführenden sonderschulbedürftig ist. Vielmehr
erscheint bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden ohne
nähere Prüfung gestatten durfte, ihre Tochter während mehrerer Monate zu Hause zu
unterrichten: Wie aufgezeigt, hat der Privatunterricht den bundesrechtlichen
Anforderungen von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV zu genügen und
liegt es im Interesse der Unterrichtsqualität, dass schulpflichtige Kinder
durch Fachpersonen bzw. Personen mit einer vertieften methodisch-didaktischen
Ausbildung unterrichtet werden. C bedarf zudem aufgrund ihres besonderen
Bildungs- und Entwicklungsbedarfs (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG)
– gemäss ihren Eltern bewegt sie sich auf dem Niveau der 1. Klasse – einer speziellen Förderung, um in den Genuss einer im
Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV (für sie) ausreichenden
Bildung zu kommen (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Dass ihr ihre Mutter diese
Förderung zuteilwerden lassen kann, erscheint fraglich. Erschwerend kommt
hinzu, dass die 15-jährige Tochter der Beschwerdeführenden auf den
Schulabschluss vorbereitet werden muss bzw. auf den Übergang ins Berufsleben,
der bei Kindern mit einer Beeinträchtigung regelmässig eine besondere
Herausforderung darstellt.
3.3
Jedenfalls
bestehen hier bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass der
häusliche Privatunterricht den Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdeführenden
besser gerecht würde als ihre Sonderschulung in einer heilpädagogischen Schule.
Wohl kommt der integrierten Sonderschulung nach dem Willen des Verfassungs- und
Gesetzgebers im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung
zu (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die
Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder
und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem
Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24
Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen [SR 0.109]; BGE 141 I 9
E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr,
25.
Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021,
2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Präferenz bzw. der Grundsatz des
Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu,
dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre
(BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den
Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform in Frage kommt, sind in
erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen individuelle Bedürfnisse,
die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln
hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kinds [SR 0.107]; siehe ferner § 4 VSM).
Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass die
Bedürfnisse ihrer Tochter bislang nicht sorgfältig abgeklärt worden wären. Ob
ihr der Besuch einer Regelklasse (mit Unterstützung) möglich wäre, lässt sich
anhand der Akten nicht beurteilen. So oder anders würde C mit dem vorgesehenen
Privatunterricht aber nicht besser in die Gesellschaft integriert als mit dem
Unterricht in einer Sonderschule. Entgegen dem
Dafürhalten der Beschwerdeführenden vermögen die von ihnen geplanten, den
Privatunterricht ergänzenden Freizeitaktivitäten (Theaterkurs,
Selbstverteidigungskurs, Beatboxen etc.) die sozialen Kompetenzen ihrer Tochter
nämlich nicht gleichermassen zu fördern wie der regelmässige Besuch des
Unterrichts im Klassenverband mit wechselnden Lehrpersonen, selbst wenn er
nicht in der Regelschule stattfindet (vgl. dazu auch BGr, 24. Mai 2011,
2C_738/2010, E. 3.5.6).
3.4
Damit ist
der Entscheid des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführenden die Weiterführung
des Privatunterrichts ihrer Tochter zu verweigern, nicht zu beanstanden.
4.
Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden
Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den
Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren
betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von
Aus- und Weiterbildung sind allerdings grundsätzlich unentgeltlich
(Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG). Von einem solchen Verfahren ist vorliegend
auszugehen, machen die Beschwerdeführenden doch im Wesentlichen geltend, ihnen
sei wegen der Behinderung ihrer Tochter zu gestatten, diese ausnahmsweise länger
als ein Jahr zu Hause zu unterrichten.
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April
2023.
ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekurs-
verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
21.
April 2023 insofern abgeändert, als die Rekurskosten auf die
Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.