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Entscheid

VB.2023.00292

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00292

18. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25295)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00292

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B

Beschwerdeführer,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Pensenreduktion,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren am 23. August 1966) ist seit dem

1. September 1995 als Lehrer an der Kantonsschule C tätig. Im Schuljahr

2021/2022 betrug sein Beschäftigungsgrad 100 %, was in dem von ihm

unterrichteten Fach einer Verpflichtung von 23 Wochenlektionen (ohne

Pensenreduktion) entspricht.

Anfang September 2022 ersuchte A das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) um Gewährung einer Pensenreduktion

ohne Besoldungskürzung ab dem laufenden Schuljahr 2022/2023. Nachdem A hierzu

vorweg das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das MBA am

9. Januar 2023, dass diesem (erst) mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres

2023/2024 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung gewährt werde.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den

hiergegen erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom 18. April 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. II

auf die Staatskasse.

III.

Am 23. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und ihm die

Pflichtlektionenzahl "rückwirkend per 22. August 2022 um zwei

Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung zu reduzieren und auf 21

Normallektionen festzusetzen".

Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. Juni 2023 auf

Vernehmlassung; das MBA erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über

Anordnungen des MBA zuständig (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024,

sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne

Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei. Unter

Berücksichtigung dessen, dass der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers

aktuell Fr. 174'744.- beträgt, beläuft sich der Streitwert somit auf etwas

über Fr. 15'000.-. Die Angelegenheit fällt daher in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG; siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3,

wonach es bei der sogenannten Altersentlastung auch um eine vermögensrechtliche

Angelegenheit gehe).

2.

2.1

Lehrpersonen

an Mittelschulen und Berufsfachschulen unterstehen wie das übrige

Staatspersonal dem kantonalen Personalgesetz, soweit für sie nicht besondere

Bestimmungen gelten (§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 [PG, LS 177]). Gestützt auf § 56 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat kompetenzgemäss die Mittelschul- und

Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)

sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999

(MBVVO, LS 413.112) erlassen, welche die Arbeitsbedingungen von

Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen, insbesondere auch deren Arbeitszeit

(vgl. §§ 14 ff. MBVVO), regeln.

Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen

dabei auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden,

einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro

Woche ohne Besoldungskürzung (Satz 1); bei einem Teilpensum erfolgt die

Reduktion anteilmässig (Satz 2).

2.2

Gestützt

auf die vorgenannte Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner dem am

23.

August 1966 geborenen Beschwerdeführer mit der Ausgangsverfügung ab

dem Schuljahr 2023/2024 eine Pensenreduktion um zwei Lektionen pro Woche

ohne Besoldungskürzung.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der

Beschwerdegegner § 15 MBVVO falsch auslege, wenn er zur Bestimmung des

darin statuierten Anspruchs auf die Dauer des organisatorischen Schuljahres

gemäss § 7 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1)

abstelle. So übersehe er, dass § 15 MBVVO eine Doppelnatur aufweise. Zum

einen definiere die Bestimmung unter Verweis "auf den Beginn des

Schuljahres", wann in organisatorischer Hinsicht die Pflichtlektionenzahl

zu reduzieren sei, und zwar auf Beginn des Schuljahres und nicht, wie der

Beschwerdegegner fälschlicherweise meine, ab Beginn des Schuljahres. Zum

anderen räume § 15 MBVVO im Sinn einer lohnrechtlichen Bestimmung einen

Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl ohne Besoldungskürzung ein, was

im Resultat zu einer Lohnerhöhung führe. Dabei gelte es zu beachten, dass das

Schuljahr in personalrechtlicher Hinsicht bzw. der Beginn der

Lohnzahlungspflicht nicht mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn

übereinstimme. Während der letztere gestützt auf § 7 BiG von der

Bildungsdirektion festgelegt werde und im Schuljahr 2022/2023 auf den

22.

August 2022 bzw. im Schuljahr 2023/2024 auf den 21. August 2023

gefallen sei, beginne das personalrechtliche Schuljahr immer am

1.

September und ende am 31. August (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Dies aus dem Grund, dass an und bis zu diesen Daten der jährliche Lohn

ausgerichtet werde. Folglich sei der Beginn der relevanten Zeitspanne zur

Entstehung des Anspruchs gemäss § 15 MBVVO in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 MBVVO zum Entstehen des Lohnanspruchs auf den 1. September

bzw. auf den 31. August zu legen, sodass ihm rückwirkend ab dem

1.

September 2022 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung zu gewähren

sei.

2.3

Der

Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte

Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche

ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die

Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Während der Verordnungsgeber

mithin in anderen Bestimmungen der Mittel- und

Berufsschullehrervollzugsverordnung als wesentlichen Zeitpunkt für die

Entstehung eines Anspruchs auf den Beginn oder das Ende eines Semesters (vgl. § 8 MBVVO [Altersrücktritt], § 9 Abs. 1 MBVVO [Lohnzahlung] und § 18 MBVVO [Zuweisung von Zusatzlektionen]) oder den 1. April des folgenden

Kalenderjahres (§ 11 Abs. 1 MBVVO [Lohnerhöhungen]) abstellt, wird in

§ 15 Satz 1 MBVVO der Beginn des – gemäss § 23 des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) in zwei Semester

gegliederten – Schuljahres als massgebend erklärt.

Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des

Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des

Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO,

wonach sich die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen ohne

Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche verringerte auf Beginn des

Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und das 61. Altersjahr

zurücklegten (siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 2.1).

Demgegenüber fand sich in der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000

(LPVO, LS 412.311) bereits ab August 2001 eine mit dem heutigen § 15 MBVVO vergleichbare Regelung, wonach sich auf Beginn des Schuljahres, in dem

eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendete, deren Vollpensum (einmal) ohne

Lohnkürzung um zwei Lektionen verminderte (§ 9 LPVO in den bis Ende Juli

2017.

geltenden Fassungen [OS 56, 585; OS 61, 245]). Die

Gegenüberstellung der Regelungen legt nahe, dass sich der Verordnungsgeber bei

der Formulierung von § 15 MBVVO nicht am Wortlaut von alt§ 15 MBVVO

orientierte, sondern an demjenigen von alt§ 9 LPVO.

Die letztgenannte Bestimmung in der Lehrpersonalverordnung,

das heisst die bisherige altersbedingte Pensenreduktion, wurde auf Beginn des

Schuljahres 2017/2018 durch die Erhöhung des persönlichen Ferienanspruchs ab

dem 50. Altersjahr abgelöst (vgl. § 79 der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111] in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LPVO in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung). Hierin zeigt

sich sogleich, dass es sich bei der Altersentlastung wie bei der Erhöhung des

Ferienanspruchs weniger um eine lohnrelevante Regelung handelt als vielmehr um eine

die Arbeitszeit betreffende (VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3).

Der Lohn der begünstigten Lehrperson bleibt der gleiche, lediglich das

Arbeitspensum reduziert sich. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht

folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem

organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Mit dem 1. September oder 1. März bzw. dem 31. August

oder Ende Februar legt der vom Beschwerdeführer erwähnte § 9 Abs. 1 MBVVO denn auch jeweils zwei fixe Termine innerhalb des organisatorischen

Schuljahres bzw. je einen Termin innerhalb eines Semesters für den dort

geregelten Beginn bzw. das Ende der Lohnzahlung fest. Die Termine fallen nicht

mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn zusammen. Mit der Vorinstanz ist

dabei einzuwenden, dass es keinen Sinn machen bzw. die Unterrichtsplanung

erheblich erschweren würde, wenn eine Lehrperson jeweils erst Tage nach dem

Schuljahresbeginn in den Genuss einer Pensenreduktion im Umfang von zwei

Wochenlektionen nach § 15 MBVVO käme. Eine Bestimmung des massgeblichen

Termins aufgrund der indirekten Lohnerhöhung, die aus § 15 MBVO folgt und

derentwegen der Beschwerdeführer von einer Doppelnatur dieser Norm spricht,

ergibt keinen Sinn, ein Abstellen auf zwei verschiedene Termine (Beginn des

lohnrechtlichen Schuljahres für die Pensenreduktion als solche, Beginn des

organisatorischen Schuljahres für ihre Umsetzung) ebenso wenig.

Entsprechend kann auch der im Rekursentscheid zitierten "Verfügung"

der Vorinstanz zur "Umsetzung Pensenreduktion gemäss § 15 MBVVO

(Änderung)" vom 15. Mai 2003 zur Formulierung "Beginn des

Schuljahres" entnommen werden, dass der "Beginn des Schuljahres […]

der Montag nach den Sommerferien (i.d.R. 34 Kalenderwoche) [sei] ausser bei der

Berufsschule für Weiterbildung Zürich, wo der Beginn des Schuljahres der Montag

nach den Herbstferien [sei] (i.d.R. 43 Kalenderwoche)". Wohl handelt es

sich hierbei nur um eine – keine Rechte oder Pflichten für Private statuierende

– Verwaltungsverordnung. Die Gerichte weichen jedoch nicht ohne triftigen Grund

von solchen Verordnungen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen, was hier der Fall ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1

mit Hinweisen).

2.4

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer, der sein 57. Altersjahr erst im Schuljahr 2023/2024

vollendete, auch erst ab Beginn dieses Schuljahres eine Pensenreduktion im Sinn

von § 15 MBVVO gewährte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Da die Beschwerde einen

Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.