VB.2023.00292
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00292
18. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25295)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00292
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B
Beschwerdeführer,
gegen
Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Pensenreduktion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren am 23. August 1966) ist seit dem
1. September 1995 als Lehrer an der Kantonsschule C tätig. Im Schuljahr
2021/2022 betrug sein Beschäftigungsgrad 100 %, was in dem von ihm
unterrichteten Fach einer Verpflichtung von 23 Wochenlektionen (ohne
Pensenreduktion) entspricht.
Anfang September 2022 ersuchte A das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) um Gewährung einer Pensenreduktion
ohne Besoldungskürzung ab dem laufenden Schuljahr 2022/2023. Nachdem A hierzu
vorweg das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das MBA am
9. Januar 2023, dass diesem (erst) mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres
2023/2024 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung gewährt werde.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den
hiergegen erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom 18. April 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und nahm die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. II
auf die Staatskasse.
III.
Am 23. Mai 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 18. April 2023 aufzuheben und ihm die
Pflichtlektionenzahl "rückwirkend per 22. August 2022 um zwei
Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung zu reduzieren und auf 21
Normallektionen festzusetzen".
Die Bildungsdirektion verzichtete am 2. Juni 2023 auf
Vernehmlassung; das MBA erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen des MBA zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt, dass ihm nicht erst ab dem Schuljahr 2023/2024,
sondern bereits für das Schuljahr 2022/2023 eine Pensenreduktion ohne
Besoldungskürzung im Umfang von zwei Lektionen zu gewähren sei. Unter
Berücksichtigung dessen, dass der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers
aktuell Fr. 174'744.- beträgt, beläuft sich der Streitwert somit auf etwas
über Fr. 15'000.-. Die Angelegenheit fällt daher in die Zuständigkeit des
Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG; siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3,
wonach es bei der sogenannten Altersentlastung auch um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit gehe).
2.
2.1
Lehrpersonen
an Mittelschulen und Berufsfachschulen unterstehen wie das übrige
Staatspersonal dem kantonalen Personalgesetz, soweit für sie nicht besondere
Bestimmungen gelten (§ 1 Abs. 2 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 [PG, LS 177]). Gestützt auf § 56 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat kompetenzgemäss die Mittelschul- und
Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111)
sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999
(MBVVO, LS 413.112) erlassen, welche die Arbeitsbedingungen von
Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen, insbesondere auch deren Arbeitszeit
(vgl. §§ 14 ff. MBVVO), regeln.
Nach § 15 MBVVO haben vollbeschäftigte Lehrpersonen
dabei auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden,
einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro
Woche ohne Besoldungskürzung (Satz 1); bei einem Teilpensum erfolgt die
Reduktion anteilmässig (Satz 2).
2.2
Gestützt
auf die vorgenannte Bestimmung gewährte der Beschwerdegegner dem am
23.
August 1966 geborenen Beschwerdeführer mit der Ausgangsverfügung ab
dem Schuljahr 2023/2024 eine Pensenreduktion um zwei Lektionen pro Woche
ohne Besoldungskürzung.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der
Beschwerdegegner § 15 MBVVO falsch auslege, wenn er zur Bestimmung des
darin statuierten Anspruchs auf die Dauer des organisatorischen Schuljahres
gemäss § 7 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1)
abstelle. So übersehe er, dass § 15 MBVVO eine Doppelnatur aufweise. Zum
einen definiere die Bestimmung unter Verweis "auf den Beginn des
Schuljahres", wann in organisatorischer Hinsicht die Pflichtlektionenzahl
zu reduzieren sei, und zwar auf Beginn des Schuljahres und nicht, wie der
Beschwerdegegner fälschlicherweise meine, ab Beginn des Schuljahres. Zum
anderen räume § 15 MBVVO im Sinn einer lohnrechtlichen Bestimmung einen
Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl ohne Besoldungskürzung ein, was
im Resultat zu einer Lohnerhöhung führe. Dabei gelte es zu beachten, dass das
Schuljahr in personalrechtlicher Hinsicht bzw. der Beginn der
Lohnzahlungspflicht nicht mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn
übereinstimme. Während der letztere gestützt auf § 7 BiG von der
Bildungsdirektion festgelegt werde und im Schuljahr 2022/2023 auf den
22.
August 2022 bzw. im Schuljahr 2023/2024 auf den 21. August 2023
gefallen sei, beginne das personalrechtliche Schuljahr immer am
1.
September und ende am 31. August (vgl. § 9 Abs. 1 MBVVO). Dies aus dem Grund, dass an und bis zu diesen Daten der jährliche Lohn
ausgerichtet werde. Folglich sei der Beginn der relevanten Zeitspanne zur
Entstehung des Anspruchs gemäss § 15 MBVVO in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 MBVVO zum Entstehen des Lohnanspruchs auf den 1. September
bzw. auf den 31. August zu legen, sodass ihm rückwirkend ab dem
1.
September 2022 eine Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung zu gewähren
sei.
2.3
Der
Wortlaut von § 15 Satz 1 MBVVO ist an sich klar. Der darin statuierte
Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche
ohne Besoldungskürzung entsteht auf Beginn des Schuljahres, in dem die
Lehrperson das 57. Altersjahr vollendet. Während der Verordnungsgeber
mithin in anderen Bestimmungen der Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung als wesentlichen Zeitpunkt für die
Entstehung eines Anspruchs auf den Beginn oder das Ende eines Semesters (vgl. § 8 MBVVO [Altersrücktritt], § 9 Abs. 1 MBVVO [Lohnzahlung] und § 18 MBVVO [Zuweisung von Zusatzlektionen]) oder den 1. April des folgenden
Kalenderjahres (§ 11 Abs. 1 MBVVO [Lohnerhöhungen]) abstellt, wird in
§ 15 Satz 1 MBVVO der Beginn des – gemäss § 23 des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (LS 413.21) in zwei Semester
gegliederten – Schuljahres als massgebend erklärt.
Dass es sich hierbei um einen bewussten Entscheid des
Verordnungsgebers handelt, zeigt der Vergleich mit der noch bis zum Ende des
Schuljahres 2002/2003 geltenden ursprünglichen Fassung von § 15 MBVVO,
wonach sich die Pflichtlektionenzahl der vollbeschäftigten Lehrpersonen ohne
Besoldungskürzung um je zwei Lektionen pro Woche verringerte auf Beginn des
Semesters, in dessen Verlauf sie das 57. und das 61. Altersjahr
zurücklegten (siehe dazu auch VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 2.1).
Demgegenüber fand sich in der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000
(LPVO, LS 412.311) bereits ab August 2001 eine mit dem heutigen § 15 MBVVO vergleichbare Regelung, wonach sich auf Beginn des Schuljahres, in dem
eine Lehrperson das 57. Altersjahr vollendete, deren Vollpensum (einmal) ohne
Lohnkürzung um zwei Lektionen verminderte (§ 9 LPVO in den bis Ende Juli
2017.
geltenden Fassungen [OS 56, 585; OS 61, 245]). Die
Gegenüberstellung der Regelungen legt nahe, dass sich der Verordnungsgeber bei
der Formulierung von § 15 MBVVO nicht am Wortlaut von alt§ 15 MBVVO
orientierte, sondern an demjenigen von alt§ 9 LPVO.
Die letztgenannte Bestimmung in der Lehrpersonalverordnung,
das heisst die bisherige altersbedingte Pensenreduktion, wurde auf Beginn des
Schuljahres 2017/2018 durch die Erhöhung des persönlichen Ferienanspruchs ab
dem 50. Altersjahr abgelöst (vgl. § 79 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111] in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LPVO in der ab 1. August 2017 geltenden Fassung). Hierin zeigt
sich sogleich, dass es sich bei der Altersentlastung wie bei der Erhöhung des
Ferienanspruchs weniger um eine lohnrelevante Regelung handelt als vielmehr um eine
die Arbeitszeit betreffende (VGr, 22. August 2007, PB.2007.00017, E. 1.3).
Der Lohn der begünstigten Lehrperson bleibt der gleiche, lediglich das
Arbeitspensum reduziert sich. Es lässt sich dem Beschwerdeführer daher nicht
folgen, wenn er argumentiert, dass konsequenterweise statt dem
organisatorischen der lohnrechtliche Beginn des Schuljahres gemäss § 9 Abs. 1 MBVVO massgeblich sein müsse, wenn es um die Entstehung des Anspruchs nach § 15 MBVVO gehe. Mit dem 1. September oder 1. März bzw. dem 31. August
oder Ende Februar legt der vom Beschwerdeführer erwähnte § 9 Abs. 1 MBVVO denn auch jeweils zwei fixe Termine innerhalb des organisatorischen
Schuljahres bzw. je einen Termin innerhalb eines Semesters für den dort
geregelten Beginn bzw. das Ende der Lohnzahlung fest. Die Termine fallen nicht
mit dem organisatorischen Schuljahresbeginn zusammen. Mit der Vorinstanz ist
dabei einzuwenden, dass es keinen Sinn machen bzw. die Unterrichtsplanung
erheblich erschweren würde, wenn eine Lehrperson jeweils erst Tage nach dem
Schuljahresbeginn in den Genuss einer Pensenreduktion im Umfang von zwei
Wochenlektionen nach § 15 MBVVO käme. Eine Bestimmung des massgeblichen
Termins aufgrund der indirekten Lohnerhöhung, die aus § 15 MBVO folgt und
derentwegen der Beschwerdeführer von einer Doppelnatur dieser Norm spricht,
ergibt keinen Sinn, ein Abstellen auf zwei verschiedene Termine (Beginn des
lohnrechtlichen Schuljahres für die Pensenreduktion als solche, Beginn des
organisatorischen Schuljahres für ihre Umsetzung) ebenso wenig.
Entsprechend kann auch der im Rekursentscheid zitierten "Verfügung"
der Vorinstanz zur "Umsetzung Pensenreduktion gemäss § 15 MBVVO
(Änderung)" vom 15. Mai 2003 zur Formulierung "Beginn des
Schuljahres" entnommen werden, dass der "Beginn des Schuljahres […]
der Montag nach den Sommerferien (i.d.R. 34 Kalenderwoche) [sei] ausser bei der
Berufsschule für Weiterbildung Zürich, wo der Beginn des Schuljahres der Montag
nach den Herbstferien [sei] (i.d.R. 43 Kalenderwoche)". Wohl handelt es
sich hierbei nur um eine – keine Rechte oder Pflichten für Private statuierende
– Verwaltungsverordnung. Die Gerichte weichen jedoch nicht ohne triftigen Grund
von solchen Verordnungen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen, was hier der Fall ist (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1
mit Hinweisen).
2.4
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer, der sein 57. Altersjahr erst im Schuljahr 2023/2024
vollendete, auch erst ab Beginn dieses Schuljahres eine Pensenreduktion im Sinn
von § 15 MBVVO gewährte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Da die Beschwerde einen
Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.