VB.2023.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00294
8. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25135)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00294
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten
durch RA G,
2. H, vertreten durch RA Dr. iur. I,
3. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss
vom 4. Oktober 2022 verweigerte die Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich A und B sowie C die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die
Attika-Aufstockung des am 25. Juni 2019 bewilligten Mehrfamilienhauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen den
Beschluss vom 4. Oktober 2022 erhoben A und B sowie C mit Eingabe vom 10. November
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten, die
Bauverweigerung aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der
Baubewilligung – allenfalls mit den erforderlichen Nebenbestimmungen –
zurückzuweisen. Ferner beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.
Das
Baurekursgericht zog mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 H sowie F auf
deren jeweiliges Beiladungsgesuch hin in das Rekursverfahren mit ein. Mit
Entscheid vom 21. April 2023 wies das Baurekursgericht den Rekurs von A und
B sowie C ab.
III.
Gegen diesen
Entscheid erhoben A und B sowie C am 25. Mai 2023 gemeinsam Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den Entscheid
aufzuheben und die Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Eventuell seien der vorinstanzliche Entscheid und die Bauverweigerung aufzuheben
und die Angelegenheit zur Erteilung der Baubewilligung – allenfalls mit den
erforderlichen Nebenbestimmungen – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Am 9. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023
beantragte H, die Beschwerde abzuweisen, sowie eine Parteientschädigung
zulasten der Beschwerdeführenden. Gleichentags beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der
Beschwerde. E und F reichten am 6. Juli 2023 Beschwerdeantwort ein und
beantragten, die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Replik vom 22. August 2023 hielten A und B sowie C an den gestellten Anträgen
fest. H duplizierte am 4. September
2023.
unter Wiederholung der in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge. Mit
Duplik vom 25. September 2023 hielten E und F ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. A und B
sowie C reichten dazu keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführenden sind
als Eigentümer des streitbetroffenen Baugrundstücks und Adressaten der
angefochtenen Verfügung legitimationsbegründend gemäss § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betroffen. Infolge
ihres Unterliegens im Verfahren vor der Vorinstanz sind sie nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG beschwerdelegitimiert.
Da die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
F reichte die Rechtsschriften im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zusammen mit seiner im Rekursverfahren nicht rubrizierten
Ehefrau E ein, welche hälftig Eigentümerin der Nachbarparzelle ist. E ist
antragsgemäss ins Rubrum aufzunehmen.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich (BZO) in der viergeschossigen Wohnzone W4. Es befindet sich
in zweiter Bautiefe ohne Strassenbezug und im Nahbereich der
gartendenkmalpflegerisch wertvollen, inventarisierten Reihenhaussiedlung K-Strasse 03-04.
3.2
Mit
Bauentscheid vom 25. Juni 2019 war der Ersatzneubau eines viergeschossigen
Mehrfamilienhauses (ohne Dachgeschoss) mit acht Wohnungen und Tiefgarage mit
Auflagen bewilligt worden. Dagegen hatten die beigeladenen Nachbarn bzw. deren
Rechtsvorgänger rekurriert und nach Durchführung eines Abteilungsaugenscheins
am 10. Juni 2020 ihre Rekurse zurückgezogen (Geschäfts-Nrn. R1S.2019.05091
und R1S.2019.05093). Die geplante Attika-Aufstockung
betrifft den daraufhin erstellten Neubau.
3.3
Die beschwerdeführende Bauherrschaft macht
einerseits geltend, das Baurekursgericht hätte nicht auf die Durchführung eines
(erneuten) Augenscheins verzichten dürfen. Andererseits seien die Anforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt und die Bauverweigerung zu Unrecht
erfolgt. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien nicht
nachvollziehbar und liessen die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
zur Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG ausser Acht.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat auf die Durchführung des von den Beschwerdeführenden im Rekurs beantragten
Augenscheins mit der Begründung verzichtet, die Verhältnisse vor Ort seien zwar
entscheidrelevant, aber aufgrund der Akten klar. Es sei anlässlich des Rekurses
gegen den Baubeschluss vom 15. [recte: 25.] Juni 2019 in derselben Besetzung am
10.
Juni 2020 ein Augenschein durchgeführt worden, dessen Protokoll samt
Fotografien den Akten beilägen.
4.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) sei dadurch verletzt worden. Sie
verlangen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der
Sache zum Neuentscheid (nach durchzuführendem Augenschein und in neuer
Besetzung). Es gehe nun um eine andere Fragestellung und es könne anhand der
Fotografien offenkundig nicht beurteilt werden, ob die geplante
Attika-Aufstockung auf dem heute bestehenden Gebäude die erforderliche
Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten Inventarobjekten gewährleiste.
4.3
Der durch Art. 29
Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den
betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im
Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern,
erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Verwaltungsbehörde ist
grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn
sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen
der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BGE 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1).
4.4
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder
auf andere Weise. Augenscheine ermöglichen der Entscheidbehörde die
unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen und dadurch ein besseres Verständnis des
Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht
im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Ein Augenschein ist
insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 78 ff.).
4.5
Unter
Beachtung dieser Grundsätze ist nunmehr zu prüfen, ob der Vorwurf der
Beschwerdeführenden einer unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist, was einen
Augenschein durch das Verwaltungsgericht oder allenfalls eine Rückweisung der
Sache zur weiteren (bzw. erneuten) Abklärung an das Baurekursgericht
rechtfertigen könnte.
Der zeitliche
Abstand zwischen dem Abteilungsaugenschein im Rekursverfahren betreffend
Stammbaubewilligung vom 10. Juni 2020 und dem Rekursentscheid
betreffend Aufstockung vom 21. April
2023.
beträgt knapp drei Jahre. Der Beurteilungsgegenstand ist zwar nicht exakt
derselbe; im zweiten Verfahren ist einzig eine Aufstockung
Verfahrensgegenstand. Doch sind dieselbe massgebliche Umgebung und dieselben
gestalterischen Fragestellungen betroffen. Sodann haben sich die örtlichen
Verhältnisse nicht in einem Mass verändert, welches einen erneuten Augenschein
erforderlich machen würde. Insbesondere die baulichen Veränderungen bei den
benachbarten Inventarobjekten, welche die Beschwerdeführenden geltend machen,
sind zu geringfügig, um für die Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG eine
andere Ausgangslage bewirken zu können. Die einzige wesentliche Änderung
betrifft die Realisierung der Baute gemäss Stammbaubewilligung, jedoch nicht
die massgebliche Umgebung. Die Durchführung eines erneuten Augenscheins aus
diesen Gründen war bzw. bleibt damit entbehrlich.
Die tatsächliche
Ausgangslage für die Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG war dem
Baurekursgericht aus dem drei Jahre zuvor zur gestalterischen Beurteilung in
derselben Umgebung durch denselben Spruchkörper durchgeführten Augenschein
ausreichend bekannt. Das Protokoll dazu samt Fotografien hat es im vorliegenden
Verfahren beigezogen und zeigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auch
bezüglich der sich zur Aufstockung stellenden Fragen, genügend abgeklärt
wurden. Ferner konnte es bei der vorliegenden Ausgangslage ohne Weiteres
annehmen, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und
Stelle nichts Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen. Wenn das
Baurekursgericht neben den Akten auf die eigens gewonnenen Erkenntnisse beim
Augenschein vor drei Jahren abstellte, lag dies in seinem pflichtgemässen
Ermessen. Im Verzicht auf einen erneuten Augenschein ist weder eine Verletzung
von § 7 VRG noch eine solche des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
5.
5.1
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und
Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere Rücksicht zu nehmen. Damit
werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von
Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen
sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen.
Gestützt auf
§ 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen
verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG
hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der
Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (VGr,
1.
Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4;
BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 826 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch
zum Folgenden).
Massgeblich ist
wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das
Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das
Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso
wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim
Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen
Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus
durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf.
Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 810 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2
Bei der
Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen
Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (BGE 145 I 52, E. 3.6).
Das
Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der Überprüfung des Entscheids
der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine
Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2,
und 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3).
5.3
Das Baurekursgericht erwog im
angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die Augenscheinfotos vom 10. Juni
2020.
zusammengefasst, der Ersatzneubau sei umgeben von Einzelbauten mit üppig
begrünten Aussenräumen. Das Grundstück sei aufgrund seiner dreieckigen
Form in der Bebaubarkeit eingeschränkt. Die Bauherrschaft habe sich für eine
vieleckige und amorphe Gebäudeform mit teils ins Volumen eingeschnittenen,
teils auskragenden Balkonen und Erkern sowie einem oberen Abschluss mit einem
partiell zugunsten von Terrassenflächen zurückspringenden dritten Obergeschoss
entschieden.
Das in der effektiven Ausformung wenig zurückhaltende
Gebäude nehme dennoch Rücksicht auf die angrenzenden inventarisierten Gebäude
und die wertvollen Gärten, indem es seinen offensichtlichen oberen Abschluss im
teilweise zurückversetzten 3. Obergeschoss finde und mit seiner
Zurückhaltung in der Höhe auch das Gesamtvolumen etwas reduziere. Die besondere Rücksichtnahme, die beim
streitbetroffenen Gebäude in erster Linie mit dem oberen Gebäudeabschluss
begründet werde, würde mit einer Aufstockung wieder aufgehoben.
5.4
Vorab ist festzuhalten, dass die
Baubewilligungsbehörde in ihrem Entscheid die Bewilligungsverweigerung aufgrund
der fehlenden guten Gesamtwirkung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen von
§ 238 Abs. 2 PBG ausführlich begründet hat. In der Rekursantwort hat
sie ihren Entscheid sodann betreffend der besonderen Rücksichtnahme ergänzend
begründet, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 4. März 2022,
VB.2021.00606, E. 3.5; 14. März 2007, VB.2006.00532, E. 2.2).
Das
Baurekursgericht berücksichtigte in seiner Entscheidbegründung die für die
Beurteilung relevanten baulichen Gegebenheiten und nannte die Gesichtspunkte, an denen es die Einordnung
gemäss § 238 Abs. 2 PBG mass. Der Vorwurf, das Baurekursgericht hätte den für die Frage der
besonderen Rücksichtnahme massgeblichen Charakter der Schutzobjekte nicht
ermittelt, ist unberechtigt. Aus den Akten ergibt sich, dass es das aktuelle
und ausführliche Inventarblatt beigezogen hat. Zumal nicht die Schutzwürdigkeit
der Inventarobjekte Verfahrensgegenstand ist, war es nicht verpflichtet,
ausführlicher, als es dies getan hat, auf deren charakterliche Merkmale
einzugehen. Das Baurekursgericht hat sich sodann ausführlich mit der Einordnung
des Bauvorhabens auseinandergesetzt und die Auswirkungen des Bauprojekts auf
die Schutzobjekte in der erforderlichen Tiefe geprüft und begründet. Es stützte
sich dabei auf seine Augenscheinerkenntnisse sowie die Akten. Soweit in den
Ausführungen der Beschwerdeführer der Vorwurf der unzureichenden
Sachverhaltsfeststellung bzw. Entscheidbegründung mitschwingt, wäre ein solcher
als unbegründet zu beurteilen.
5.5
Das Baurekursgericht kam sodann als Fachgericht zum Schluss, die
Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG seien
nicht erfüllt und die gestalterische Beurteilung (des gesamten Gebäudes) durch
die Behörde sei konsistent. Die diesbezüglichen Ausführungen, auf die
vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), sind nachvollziehbar und im Rahmen des
vorinstanzlichen Ermessens liegend. Sie
finden sodann ohne Weiteres in den Plänen und Fotografien ihre Bestätigung.
Die Ausführungen zu den baulichen Veränderungen der
Schutzobjekte (Gärten und Gebäude), vermögen die erforderliche besondere
Rücksichtnahme nicht infrage zu stellen. Die Schutzobjekte sind im Wesentlichen
von der K-Strasse her wahrnehmbar und die besondere Rücksichtnahme demzufolge
insbesondere aus dieser Perspektive zu beurteilen. Die Stärke der benachbarten
inventarisierten zweigeschossigen Doppeleinfamilienhäuser liegt gemäss
Inventarblatt in deren qualitätsvollen Schlichtheit. Das aufgrund der Stammbaubewilligung
bereits erstellte, viergeschossige Gebäude ist gerade nicht schlicht gestaltet
und erfüllte die besondere Rücksichtnahme gegenüber den benachbarten
Schutzobjekten lediglich durch den Verzicht auf ein Dachgeschoss. Durch die
damit reduzierte Gebäudehöhe (und auch das -volumen) sowie den umliegenden
grossen Baumbestand vermochte es die Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG knapp zu erfüllen. Ein weiteres Geschoss (Dach- bzw. Attikageschoss) würde
daher zwangsläufig dazu führen, dass die besondere Rücksichtnahme nicht mehr
gegeben wäre. Entgegen den Beschwerdeführenden wäre ein solches auf dem aktuell
viergeschossigen Gebäude für die Wahrnehmung der zweigeschossigen Schutzobjekte
von der K-Strasse aus in einem negativen Sinn relevant, indem es aufgrund der
grösseren Höhe gesamthaft betrachtet zu einer Beeinträchtigung der
Schutzobjekte führen würde. Wie das geplante Attikageschoss an sich konkret
gestaltet ist, vermag daher nichts daran zu ändern, dass es das Gebäude von der
K-Strasse aus betrachtet deutlich höher erscheinen liesse. Es ist dem
Baurekursgericht folglich nicht vorzuwerfen, dass es sich mit der konkreten
Ausgestaltung nicht vertieft auseinandergesetzt hat. Nach dem Ausgeführten ist
auch nicht ersichtlich, dass das Baurekursgericht relevante, von der
Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG ausser Acht gelassen hätte und mehr verlangt worden wäre, als der Charakter
der Umgebung gebietet.
Schliesslich vermögen sie auch aus dem Verweis auf ein
(noch nicht rechtskräftig) bewilligtes Bauprojekt in der Nachbarschaft nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn bei der gestalterischen Beurteilung handelt
es sich um eine Einzelfallbeurteilung (vgl. oben E. 4.1). Insgesamt
erwiesen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen
(§§ 70 und 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu. Sie sind vielmehr
zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 eine
angemessene Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 3'765.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
1.
und 2 unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2
werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(insgesamt Fr. 3'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.