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Entscheid

VB.2023.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00297

19. Juli 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24715)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00297

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Hochbauabteilung Meilen, vertreten durch C GmbH,

2. Politische Gemeinde Meilen,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Gesuch vom 16. März 2023 ersuchte A bei der

Hochbauabteilung der Baubehörde Meilen um Einsicht in die Baugesuchsakten bzw.

die Zustellung des baurechtlichen Entscheids vom 17. März 2020 betreffend

den Neubau der Einstellhalle der Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen

(Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02/03, Meilen) sowie um Fristwiederherstellung für

das Zustellbegehren. Mit Schreiben vom 29. März 2023 behandelte die

Hochbauabteilung der Baubehörde Meilen ihre Begehren abschlägig.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 17. April 2023 an

das Baurekursgericht. Sie beantragte insbesondere die Zustellung des

Bauentscheids vom 17. März 2020 mit Rechtsmittelbelehrung und der

verbindlichen Vorgabe, dass ihr Rekursrecht bestehe bzw. nicht verwirkt sei.

Sodann beantragte sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Bauherrschaft anzuweisen, die Bauarbeiten umgehend einzustellen. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 wies das Baurekursgericht den Antrag

von A um Anordnung eines vorsorglichen Baustopps ab. Ebenso abgewiesen wurde

der Antrag der politischen Gemeinde Meilen, sie als Rekursgegnerin 2 in

das Verfahren aufzunehmen.

III.

Gegen diese Verfügung gelangte A mit Beschwerde vom 30. Mai

2023.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Gutheissung ihres Gesuchs um

vorsorglichen Baustopp und die umgehende Einstellung der Bauarbeiten. Weiter

sei die politische Gemeinde Meilen als Bauherrin in das Verfahren

einzubeziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 wurde die

politische Gemeinde Meilen als Beschwerdegegnerin in das Verfahren vor

Verwaltungsgericht aufgenommen und der superprovisorische Antrag auf Anordnung

eines Baustopps abgewiesen.

Das Baurekursgericht beantragte am 12. Juni 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochbauabteilung Meilen

sowie die politische Gemeinde Meilen beantragten gleichentags mit gemeinsamer

Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A

verzichtete am 23. Juni 2023 ausdrücklich auf eine Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können.

Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

Dispositiv

[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das streitbetroffene

Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Meilen in der Zone für öffentliche Bauten und soll mit einer Einstellhalle für

die Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen überbaut werden.

Dem vorliegenden Verfahren

liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Beschluss vom 13. Februar 2018

wurde der Bauherrschaft die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle

für die Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen erteilt. Diese Bewilligung wurde

jedoch aufgrund eines Rekurses der Beschwerdeführerin vom Baurekursgericht mit

Entscheid vom 2. Oktober 2018 aufgehoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde

wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00713). Das Baugespann für dieses Projekt wurde daraufhin am 21. August

2019 abgebaut. Am 8. November 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues

Baugesuch ein. Das Projekt wurde am 15. Januar 2020 neu ausgesteckt und am

31. Januar 2020 im Meilener Anzeiger publiziert (vgl. https://meileneranzeiger.ch/meilener-anzeiger-nr-5-freitag-31-januar-2020/,

zuletzt besucht am 12. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin stellte in Bezug

auf das neue Projekt kein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids.

Am 17. März 2020 wurde das neue Bauprojekt bewilligt. Zur Befundaufnahme

bei den Nachbarbauten vor Baubeginn wurde auch die Beschwerdeführerin

kontaktiert, woraufhin diese am 16. März 2023 um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids sowie Fristwiederherstellung für das Zustellbegehren

ersuchte.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte keine Interessenabwägung

vorgenommen. Die Hauptsachenprognose sei nicht eindeutig und die Bauherrschaft

hätte mit ihrem Verhalten während der verschiedenen Bauverfahren versucht, das

Rekursrecht der Beschwerdeführerin zu verhindern.

3.2 Die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern

setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird

insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat

sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel

vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich

ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für

den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der

durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch

verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei

berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem

Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch

beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 1; 25. März

2020, VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Erscheint das Begehren in

der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt

dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die

Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht

gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr, 13. Oktober

2022, VB.2022.00516, E. 3.2; 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,

E. 3.2 Abs. 2; 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2;

9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17).

3.3 Die

Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit bzw. ihr Interesse an der

vorsorglichen Massnahme damit, dass sie den Bauentscheid prüfen und

nötigenfalls eine gerichtliche Beurteilung von allfälligen Rechtmängeln

sicherstellen könne. Ohne vorsorgliche Massnahme drohe die Schaffung eines "fait

accompli", welches ihre Rechtsschutzansprüche obsolet werden liesse, bevor

geklärt wurde, ob sie überhaupt gegeben seien. Soweit ihr das

streitgegenständliche Rekursrecht gerichtlich zugesprochen würde, bliebe dieses

ihrer Ansicht nach dann effektiv nutzlos, weil sich hernach eine

materiell-rechtliche Überprüfung der Baubewilligung auf eine akademische Debatte

beschränken müsste, wenn das Gebäude schon erstellt sei.

3.4 Aufseiten

der Beschwerdegegnerin 2 stehen die Interessen am Vertrauen in die

erteilte Baubewilligung, mithin, dass der Bau der Feuerwehreinstellhalle nicht

unterbrochen werden muss, und die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGr, 23. Mai

2023, 1C_322/2022, E. 2.4).

3.5 Die

Hauptsachenprognose präsentiert sich sodann wie folgt:

3.5.1

Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche

geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) innert

20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde

schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 401).

3.5.2

Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller

alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine

neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Dies gilt etwa für die Bewilligung von

Projektänderungen (BEZ 2011 Nr. 55; BEZ 2009 Nr. 26), für

Wiedererwägungsentscheide, für nachträgliche Bewilligungen und für eine

kantonalrechtliche Änderungsbewilligung oder Genehmigung

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404).

Der zweite Halbsatz von § 316 Abs. 2 PBG geht

davon aus, dass eine Profilierung ins Auge springt und anzeigt, dass bauliche

Massnahmen geplant sind. Daher kann vom interessierten Nachbarn grundsätzlich

verlangt werden, dass er auf eine neue Aussteckung wieder neu reagiert und ein

zweites Zustellbegehren einreicht. Ein zweites Zustellbegehren setzt indessen

kumulativ eine neue Aussteckung und eine neue Publikation voraus

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404).

Von einer neuen Aussteckung im Sinn von § 316 Abs. 2 PBG kann bei einer wegen eines laufenden Projekts bestehenden Profilierung nur

dann gesprochen werden, wenn sie deutlich als solche ersichtlich ist

(BEZ 2000 Nr. 31). Das Vorliegen eines neuen oder veränderten

Projekts kann auch dadurch deutlich erkennbar sein, dass zwischen Entfernung

der ersten Bauprofile und Errichtung der Visiere für das zweite Baugesuch eine

angemessene Zeit verstreicht.

3.5.3

Das Baugespann desjenigen Projekts, dessen Baubewilligung mit Entscheid des

Baurekursgerichts vom 2. Oktober 2018 aufgehoben wurde, wurde am 21. August

2019 nachweislich abgebaut. Das Baugespann des vorliegenden Projekts wurde erst

etwas mehr als viereinhalb Monate später, am 15. Januar 2020 aufgebaut. Es

gibt keine Veranlassung, an den mit Belegen der Baugespannsfirma untermauerten Daten

des Ab- und Aufbaus der verschiedenen Baugespanne zu zweifeln. Soweit zwischen

der Aussteckung mit dem alten Baugespann und jener für das neue Bauprojekt

mehrere Monate verstreichen, dürfte das mit der zweiten Profilierung angezeigte

Vorliegen eines neuen oder veränderten Projekts für die interessierte Nachbarin

klar ersichtlich sein (selbst wenn die jeweils ausgesteckten Masse allenfalls

nicht als unterschiedlich wahrzunehmen wären).

3.5.4

Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine

Fristwiederherstellung beantragt werden könnte, wie die Beschwerdeführerin dies

mit E-Mail vom 16. März 2023 getan hat. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG

kann eine versäumte Frist jedoch bloss wiederhergestellt werden, wenn dem

Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen

nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt

bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls

(VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin

hätte, nachdem der Bauentscheid vom 13. Februar 2018 aufgehoben wurde,

damit rechnen müssen, dass die Bauherrschaft ein neues Projekt einreichen wird.

Dass die von ihr beauftragte Mieterin nicht bemerkte, dass das alte Baugespann

abgebaut und mehrere Monate später ein neues aufgestellt wurde, ist der

Beschwerdeführerin anzulasten. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss

ausser Betracht.

3.5.5

Zusammenfassend fällt die Hauptsachenprognose klar zu Lasten der

Beschwerdeführerin aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten

werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger

Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.