VB.2023.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00297
19. Juli 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00297
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Hochbauabteilung Meilen, vertreten durch C GmbH,
2. Politische Gemeinde Meilen,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesuch vom 16. März 2023 ersuchte A bei der
Hochbauabteilung der Baubehörde Meilen um Einsicht in die Baugesuchsakten bzw.
die Zustellung des baurechtlichen Entscheids vom 17. März 2020 betreffend
den Neubau der Einstellhalle der Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen
(Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02/03, Meilen) sowie um Fristwiederherstellung für
das Zustellbegehren. Mit Schreiben vom 29. März 2023 behandelte die
Hochbauabteilung der Baubehörde Meilen ihre Begehren abschlägig.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 17. April 2023 an
das Baurekursgericht. Sie beantragte insbesondere die Zustellung des
Bauentscheids vom 17. März 2020 mit Rechtsmittelbelehrung und der
verbindlichen Vorgabe, dass ihr Rekursrecht bestehe bzw. nicht verwirkt sei.
Sodann beantragte sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Bauherrschaft anzuweisen, die Bauarbeiten umgehend einzustellen. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 wies das Baurekursgericht den Antrag
von A um Anordnung eines vorsorglichen Baustopps ab. Ebenso abgewiesen wurde
der Antrag der politischen Gemeinde Meilen, sie als Rekursgegnerin 2 in
das Verfahren aufzunehmen.
III.
Gegen diese Verfügung gelangte A mit Beschwerde vom 30. Mai
2023.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Gutheissung ihres Gesuchs um
vorsorglichen Baustopp und die umgehende Einstellung der Bauarbeiten. Weiter
sei die politische Gemeinde Meilen als Bauherrin in das Verfahren
einzubeziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023 wurde die
politische Gemeinde Meilen als Beschwerdegegnerin in das Verfahren vor
Verwaltungsgericht aufgenommen und der superprovisorische Antrag auf Anordnung
eines Baustopps abgewiesen.
Das Baurekursgericht beantragte am 12. Juni 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochbauabteilung Meilen
sowie die politische Gemeinde Meilen beantragten gleichentags mit gemeinsamer
Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A
verzichtete am 23. Juni 2023 ausdrücklich auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können.
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG zu bejahen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
Dispositiv
[Kommentar VRG], § 19a N. 48). Demnach ist auch vorliegend auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitbetroffene
Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Meilen in der Zone für öffentliche Bauten und soll mit einer Einstellhalle für
die Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen überbaut werden.
Dem vorliegenden Verfahren
liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Beschluss vom 13. Februar 2018
wurde der Bauherrschaft die Baubewilligung für den Neubau einer Einstellhalle
für die Stützpunktfeuerwehr mit zwei Wohnungen erteilt. Diese Bewilligung wurde
jedoch aufgrund eines Rekurses der Beschwerdeführerin vom Baurekursgericht mit
Entscheid vom 2. Oktober 2018 aufgehoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00713). Das Baugespann für dieses Projekt wurde daraufhin am 21. August
2019 abgebaut. Am 8. November 2019 reichte die Bauherrschaft ein neues
Baugesuch ein. Das Projekt wurde am 15. Januar 2020 neu ausgesteckt und am
31. Januar 2020 im Meilener Anzeiger publiziert (vgl. https://meileneranzeiger.ch/meilener-anzeiger-nr-5-freitag-31-januar-2020/,
zuletzt besucht am 12. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin stellte in Bezug
auf das neue Projekt kein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids.
Am 17. März 2020 wurde das neue Bauprojekt bewilligt. Zur Befundaufnahme
bei den Nachbarbauten vor Baubeginn wurde auch die Beschwerdeführerin
kontaktiert, woraufhin diese am 16. März 2023 um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids sowie Fristwiederherstellung für das Zustellbegehren
ersuchte.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte keine Interessenabwägung
vorgenommen. Die Hauptsachenprognose sei nicht eindeutig und die Bauherrschaft
hätte mit ihrem Verhalten während der verschiedenen Bauverfahren versucht, das
Rekursrecht der Beschwerdeführerin zu verhindern.
3.2 Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern
setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird
insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat
sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel
vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich
ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für
den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der
durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch
verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem
Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch
beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 1; 25. März
2020, VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
Erscheint das Begehren in
der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt
dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die
Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht
gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr, 13. Oktober
2022, VB.2022.00516, E. 3.2; 21. Oktober 2020, VB.2020.00685,
E. 3.2 Abs. 2; 22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2;
9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17).
3.3 Die
Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit bzw. ihr Interesse an der
vorsorglichen Massnahme damit, dass sie den Bauentscheid prüfen und
nötigenfalls eine gerichtliche Beurteilung von allfälligen Rechtmängeln
sicherstellen könne. Ohne vorsorgliche Massnahme drohe die Schaffung eines "fait
accompli", welches ihre Rechtsschutzansprüche obsolet werden liesse, bevor
geklärt wurde, ob sie überhaupt gegeben seien. Soweit ihr das
streitgegenständliche Rekursrecht gerichtlich zugesprochen würde, bliebe dieses
ihrer Ansicht nach dann effektiv nutzlos, weil sich hernach eine
materiell-rechtliche Überprüfung der Baubewilligung auf eine akademische Debatte
beschränken müsste, wenn das Gebäude schon erstellt sei.
3.4 Aufseiten
der Beschwerdegegnerin 2 stehen die Interessen am Vertrauen in die
erteilte Baubewilligung, mithin, dass der Bau der Feuerwehreinstellhalle nicht
unterbrochen werden muss, und die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BGr, 23. Mai
2023, 1C_322/2022, E. 2.4).
3.5 Die
Hauptsachenprognose präsentiert sich sodann wie folgt:
3.5.1
Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche
geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) innert
20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde
schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den
baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 401).
3.5.2
Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller
alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine
neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Dies gilt etwa für die Bewilligung von
Projektänderungen (BEZ 2011 Nr. 55; BEZ 2009 Nr. 26), für
Wiedererwägungsentscheide, für nachträgliche Bewilligungen und für eine
kantonalrechtliche Änderungsbewilligung oder Genehmigung
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404).
Der zweite Halbsatz von § 316 Abs. 2 PBG geht
davon aus, dass eine Profilierung ins Auge springt und anzeigt, dass bauliche
Massnahmen geplant sind. Daher kann vom interessierten Nachbarn grundsätzlich
verlangt werden, dass er auf eine neue Aussteckung wieder neu reagiert und ein
zweites Zustellbegehren einreicht. Ein zweites Zustellbegehren setzt indessen
kumulativ eine neue Aussteckung und eine neue Publikation voraus
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 404).
Von einer neuen Aussteckung im Sinn von § 316 Abs. 2 PBG kann bei einer wegen eines laufenden Projekts bestehenden Profilierung nur
dann gesprochen werden, wenn sie deutlich als solche ersichtlich ist
(BEZ 2000 Nr. 31). Das Vorliegen eines neuen oder veränderten
Projekts kann auch dadurch deutlich erkennbar sein, dass zwischen Entfernung
der ersten Bauprofile und Errichtung der Visiere für das zweite Baugesuch eine
angemessene Zeit verstreicht.
3.5.3
Das Baugespann desjenigen Projekts, dessen Baubewilligung mit Entscheid des
Baurekursgerichts vom 2. Oktober 2018 aufgehoben wurde, wurde am 21. August
2019 nachweislich abgebaut. Das Baugespann des vorliegenden Projekts wurde erst
etwas mehr als viereinhalb Monate später, am 15. Januar 2020 aufgebaut. Es
gibt keine Veranlassung, an den mit Belegen der Baugespannsfirma untermauerten Daten
des Ab- und Aufbaus der verschiedenen Baugespanne zu zweifeln. Soweit zwischen
der Aussteckung mit dem alten Baugespann und jener für das neue Bauprojekt
mehrere Monate verstreichen, dürfte das mit der zweiten Profilierung angezeigte
Vorliegen eines neuen oder veränderten Projekts für die interessierte Nachbarin
klar ersichtlich sein (selbst wenn die jeweils ausgesteckten Masse allenfalls
nicht als unterschiedlich wahrzunehmen wären).
3.5.4
Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine
Fristwiederherstellung beantragt werden könnte, wie die Beschwerdeführerin dies
mit E-Mail vom 16. März 2023 getan hat. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG
kann eine versäumte Frist jedoch bloss wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen
nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt
bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
(VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin
hätte, nachdem der Bauentscheid vom 13. Februar 2018 aufgehoben wurde,
damit rechnen müssen, dass die Bauherrschaft ein neues Projekt einreichen wird.
Dass die von ihr beauftragte Mieterin nicht bemerkte, dass das alte Baugespann
abgebaut und mehrere Monate später ein neues aufgestellt wurde, ist der
Beschwerdeführerin anzulasten. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss
ausser Betracht.
3.5.5
Zusammenfassend fällt die Hauptsachenprognose klar zu Lasten der
Beschwerdeführerin aus. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten
werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).
Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.