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Entscheid

VB.2023.00300

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00300

28. September 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24841)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00300

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(zum Ehemann),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1964, ist ein im Kanton Zürich wohnhafter

nigerianisch-schweizerischer Doppelbürger. Am 26. Mai 2010 heiratete er in

Nigeria die nigerianische Staatsangehörige B, geboren 1974. Am

6. April 2021 ersuchte B um Erteilung einer Einreise- bzw.

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit

Verfügung vom 22. Februar 2023 ab, da es nicht innerhalb der gesetzlichen

Frist gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe vorlägen, die

einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 27. März 2023 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.

III.

Am 30. Mai 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung des Migrationsamts sowie der Rekursentscheid aufzuheben und B sei

eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei A zu erteilen. Zudem sei B im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Einreise in die Schweiz zu

bewilligen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der sofortigen Einreise in die

Schweiz ab und forderte B auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu

leisten. Dieser Aufforderung kam B fristgerecht nach.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Juni 2023

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend

gemacht werden. Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Schweizerinnen

und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses

zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführenden sind seit dem 26. Mai 2010 verheiratet. Der

Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe sich

gemäss Auskunft seiner Wohngemeinden vom 1. März 2010 bis zum

29.

Februar 2012 im Ausland aufgehalten. Seither sei er wieder in der

Schweiz wohnhaft. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser

führte namentlich aus, von 2010 bis 2012 mit der Beschwerdeführerin zusammen in

Ghana und Nigeria gelebt zu haben. Anschliessend habe er wieder in der Schweiz

Wohnsitz genommen. Folglich begann die Frist für den Familiennachzug im Jahr

2012.

zu laufen und endete im Jahr 2017. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erweist

sich somit als verspätet, was von den Beschwerdeführenden auch nicht infrage

gestellt wird.

3.

3.1

Ein

nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

3.2

Die

Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der

Begrenzung der Einwanderung, und Bewilligungen nach ihrem Ablauf haben nach dem

Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht

ihres Sinns beraubt werden. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der

Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder.

Obschon sie besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten die

Nachzugsfristen (und die diesen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen)

nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den

Ehegatten bzw. die Ehegattin (VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,

E. 2.2.1).

3.3

Praxisgemäss

geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die

modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio

legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen

an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht

in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die

ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,

E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 3.1).

3.4

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8

EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen

öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die

umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist

eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.

Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum

Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

[jeweils mit Hinweisen]; VGr,

30.

August 2023, VB.2023.00301, E. 3.4.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 –

22.

Juli 2021, VB.2021.00296, E. 2.2.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, es liege ein wichtiger familiärer Grund für

einen nachträglichen Familiennachzug vor: Der Beschwerdeführer habe nach der

Eheschliessung sowohl in der Schweiz als auch in Nigeria gelebt. Er habe in

dieser Zeit versucht, in Nigeria ein Geschäft aufzubauen. Namentlich hätten er

und die Beschwerdeführerin einen Steinbruch geführt. Um das Geschäft zu

finanzieren, habe er in der Schweiz einer Arbeit nachgehen müssen. Aufgrund der

ungenügenden Rendite des Geschäfts beziehungsweise aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers hätten sie sich entschieden, das Geschäft aufzugeben. Der

Beschwerdeführer werde fortan folglich ausschliesslich in der Schweiz leben,

was er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin tun möchte.

4.2

Trotz

mehrfacher Aufforderung durch den Beschwerdegegner legten die

Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar und vollständig dar, wie oft der

Beschwerdeführer seit 2012 tatsächlich in Nigeria weilte. Aus einem Schreiben,

das ein Nachbar des Beschwerdeführers (gemeinsam mit diesem) verfasst hat, geht

hervor, dass er die Beschwerdeführerin etwa ein- bis zweimal pro Jahr besucht

habe. In einer tabellarischen Übersicht nannte der Beschwerdeführer einen

Aufenthalt im Jahr 2018, einen im Jahr 2019, einen im Jahr 2020 sowie einen im

Jahr 2022. In den eingereichten Kopien des nigerianischen Reisepasses des

Beschwerdeführers finden sich die folgenden Stempel der nigerianischen

Behörden: Ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2017, zwei Einreise- sowie ein

Ausreisestempel aus dem Jahr 2018, ein Einreise- sowie zwei Ausreisestempel aus

dem Jahr 2019, ein Einreisestempel aus dem Jahr 2020, ein Ausreisestempel aus

dem Jahr 2021 sowie ein Einreise- und ein Ausreisestempel aus dem Jahr 2022.

Die eingereichten Flugtickets belegen je einen weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in Nigeria in den Jahren 2020 sowie 2023.

Insgesamt ist von ein bis zwei Aufenthalten pro Jahr ab

dem Jahr 2017 auszugehen, wobei die einzelnen Aufenthalte jeweils rund einen

Monat gedauert haben. Folglich haben die Beschwerdeführenden in den vergangenen

Jahren grundsätzlich getrennt gelebt und ihr Familienleben über die Grenzen weg

besuchsweise gepflegt.

4.3

In der

Beschwerde geben die Beschwerdeführenden erstmals an, die Beschwerdeführerin

habe das Geschäft bzw. den Steinbruch während der Abwesenheit des

Beschwerdeführers betrieben. Damit machen sie sinngemäss geltend, sie hätten

aufgrund der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht früher um

Familiennachzug ersucht. Die bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegegner und

der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden waren vom

Beschwerdegegner zahlreiche Male aufgefordert worden, darzulegen, weshalb sie

nicht früher um Familiennachzug ersucht haben. Eine Geschäftstätigkeit der

Beschwerdeführerin in Nigeria erwähnten sie als Grund für die Verspätung des

Gesuchs jedoch nicht. Daher wirkt die entsprechende Begründung in der

Beschwerde nachgeschoben und wenig überzeugend. Die im Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen zur geltend gemachten Geschäftstätigkeit vermögen

nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführenden deswegen mehrere Jahre mit dem

Familiennachzug zugewartet haben. Gestützt auf das Schreiben der

Beschwerdeführenden vom 2. Mai 2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführenden, bis sie um Familiennachzug ersuchten, ihre Beziehung

freiwillig und ohne objektiv nachvollziehbare Gründe lediglich besuchsweise

gelebt haben. Sie führten namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sich

ohnehin regelmässig in Nigeria aufgehalten. Deshalb hätten sie nicht früher um

Familiennachzug ersucht. Wie unter E. 4.2 dargelegt, ist dabei von ein bis

zwei Aufenthalten pro Jahr, von je rund einem Monat, auszugehen.

4.4

Damit ist

das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe, die einen nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigen, zu verneinen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6,

11.

und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.