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Entscheid

VB.2023.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00301

30. August 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24781)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00301

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten durch den

Beschwerdeführer 2,

dieser vertreten

durch MLaw C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(zum Vater),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

B ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Aus

seiner Beziehung mit D, einer 1990 geborenen Landsfrau, ging am 12. Juli

2006 Tochter A hervor. Sie lebt in Ghana.

Auf zwei Asylgesuche von B vom

24. Dezember 2011 und vom 20. März 2012 trat das Bundesamt für

Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) nicht ein und wies ihn

jeweils nach Italien weg. Am 7. Mai 2013 heiratete B in Dänemark eine 1973

geborene Schweizer Bürgerin. Mit Urteil vom 9. Februar 2016 schied das

Bezirksgericht Dielsdorf die Ehe.

Am 15. Juni 2016 anerkannte B das

von der Schweizerin E (geboren 1983) 2016 zur Welt gebrachte Kind F als seine

Tochter an. Aus einer Beziehung mit der Schweizerin G (geboren 1995, verstorben

im Oktober 2018) ging 2017 Sohn H hervor. Dieser wohnt gemeinsam mit B in Zürich.

B. Am

4. April 2016 ersuchte B (erneut) um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 11. August 2017 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab. Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 hiess die

Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von B

gut und wies das Migrationsamt an, diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Die Bewilligung erhielt er am 20. August 2018 und diese wurde in

der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 2. Dezember

2023.

C. Am

29. Juni 2020 stellte B für seine Tochter A ein

Gesuch um Einreisebewilligung. Mangels Mitwirkung schrieb das Migrationsamt das

Gesuch am 11. September 2020 formlos ab. Am 29. März 2021 stellte B ein weiteres Gesuch um Einreisebewilligung und am

28. April 2021 sowie am 20. Juni 2022 ein solches um Erteilung eines

Visums für den langfristigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 16. November

2022 wies das Migrationsamt die Gesuche ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. April 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2023 liessen B und A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und Letzterer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subsidiär sei die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2023

wurde B aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution zu leisten; diese ging

fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 5. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 wandte sich I, der

Grossvater von H, an das Verwaltungsgericht und drückte seine Unterstützung für

den Nachzug von A in die Schweiz aus.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sowie von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und

Art. 73 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201). Sie

bringen vor, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die

Beschwerdeführerin 1 persönlich anzuhören.

2.2

Gemäss Art. 73 Abs. 3 Satz 2 VZAE werden Kinder zum

Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12

Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine

eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind

berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung

des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Gemäss

Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere

Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder

Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine

geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften

gehört zu werden. Eine persönliche Anhörung eines Kindes ist jedoch nicht in

jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch die Eltern bzw. ein Elternteil

vertreten wird und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des

Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch die Eltern bzw. ein Elternteil

eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese

Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Ist

dies der Fall, liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vor (zum Ganzen BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022,

E. 3.1).

2.3

Die Interessen der Beschwerdeführerin 1 sind mit denjenigen ihres

Vaters gleichläufig. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden hatten

ausserdem die Möglichkeit, alle von ihnen als relevant erachteten

Umstände und insbesondere auch die Ansicht der Beschwerdeführerin 1 in das

Verfahren einzubringen. Ausserdem liegt eine handschriftliche Stellungnahme von

ihr bei den Akten. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich

erstellt; es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch eine persönliche

Anhörung der Beschwerdeführerin 1 ergeben könnten. Folglich durfte die

Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung verzichten und geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführenden fehl.

Aus denselben Gründen kann schliesslich auch im Beschwerdeverfahren von einer

persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin 1 abgesehen werden.

3.

3.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten

Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

3.2

Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die

Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit

die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich

hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3; VGr, 6. April

2023, VB.2022.00459, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein

solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer

Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass dem

Beschwerdeführer 2 – insbesondere aufgrund der Beziehung zu seinem

Schweizer Sohn H – ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt.

Ebenso bejahte sie eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden.

3.3

Gesuche um

Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung

müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug

von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht

werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Diese Fristen beginnen nach

Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder

mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

Vorliegend ist unbestritten,

dass die Nachzugsgesuche verspätet eingereicht wurden. Die Beschwerdeführenden

bringen jedoch vor, die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug seien erfüllt.

3.4

3.4.1

Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen

kommt ein Familiennachzug nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in

Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden. Solche sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben, wenn das

Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf

diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten

Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 73

Abs. 1 und 2 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der

Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die

Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des

Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr,

8.

Juni 2021, 2C_60/2021, E. 4.2, und 22. Mai 2017, 2C_1/2017,

E. 4.1.3, je mit Hinweisen).

Ein wichtiger

Grund liegt gemäss Rechtsprechung beispielsweise vor, wenn die weiterhin

notwendige Betreuung eines Kinds im Herkunftsland wegen des Tods oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine

sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 18. November 2021, 2C_513/2021,

E. 3.4.1, und 8. Juni 2021, 2C_60/2021, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1). Es

obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die

wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen

(vgl. Art. 90 AIG; BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und

25.

März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8

EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 73 VZAE wird legitimen

öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche

Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was

die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft,

ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 73 Abs. 3 VZAE verneint werden,

wobei Art. 73 Abs. 3 VZAE

dabei so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.2, und 21. April 2020, 2C_1011/2019,

E. 3.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.4 mit weiteren

Hinweisen).

3.5

Zur

Betreuungssituation der Beschwerdeführerin 1 in Ghana lässt sich den Akten

Folgendes entnehmen: Ihre Mutter sei verheiratet und habe mit ihrem Ehemann

sechs Kinder. Die Beschwerdeführerin 1 habe zu ihrer Mutter kaum Kontakt;

ausserdem sei es bereits kulturell bedingt ausgeschlossen, dass die

Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Mutter und deren Familie unterkomme. Die

Beschwerdeführerin 1 sei durch ihre Grossmutter väterlicherseits betreut

worden, bis diese im Februar 2014 verstorben sei. Anschliessend habe sich ein

Bruder des Beschwerdeführers 2, J (geboren 1972), um sie gekümmert. Dieser

lebe aber inzwischen von seiner Frau getrennt und befinde sich in einem

"Scheidungsstreit"; er könne sich deshalb nicht mehr um die Beschwerdeführerin 1

kümmern. Ausserdem habe J "auch vermehrte gesundheitliche Beschwerden,

ausgehend von einer Herzattacke vor einigen Jahren". Gemäss einem

ärztlichen Attest hat sich der Onkel der Beschwerdeführerin 1 nur

teilweise von seinem Schlaganfall erholt und leidet auch an Bluthochdruck.

3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführerin 1 ist heute 17 Jahre alt und bestreitet ihren Alltag folglich bereits selbständig; es sind somit

hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu stellen

(vorn, E. 3.4.1 Abs. 2). Diese Anforderungen vermögen die

Beschwerdeführenden bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erfüllen.

Aus dem Arztbericht vom 5. Dezember 2022 betreffend den heute rund

50-jährigen Onkel der Beschwerdeführerin 1 geht hervor, dass dieser aufgrund

seiner Beschwerden Ruhe brauche und keine anstrengenden Tätigkeiten ausüben

sollte. Diese Beeinträchtigungen stehen einer (weiteren) Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht entgegen, zumal es ausreicht, wenn ihr J

beratend zur Seite steht. Ob dessen Scheidungsprozess weiterhin andauert, geben

die Beschwerdeführenden nicht an. Doch selbst wenn dieser noch nicht

abgeschlossen wäre, verhinderte dieser die weitere Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 durch ihren Onkel nicht. Mit der Vorinstanz ist daher

festzuhalten, dass keine massgebliche Veränderung der Betreuungssituation

ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die

Beschwerdeführerin 1 würde bei "Mädchen in K leben", die sie

"manchmal rauswerfen, wenn ihre Freunde zum Schlafen kommen" vermögen

sie damit nichts Gegenteiliges zu belegen. Ohnehin gab der

Beschwerdeführer 2 in seinem Gesuch um Bewilligung des (nachträglichen)

Familiennachzugs an, es sei "der beste Moment, um meine Kinder zusammen zu

bringen"; die gesundheitlichen Probleme des Bruders wurden erstmals im Mai

2021.

erwähnt, nachdem der Beschwerdeführer 2 rechtliche Beratung in

Anspruch genommen hatte.

3.6.2

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 ihr ganzes

bisheriges Leben in Ghana verbrachte, wo sie auch die Schule besucht. Sie war

bisher noch nie in der Schweiz. Entsprechend sollte sie nur mit Zurückhaltung

aus ihrer gewohnten Umgebung und aus ihrem bestehenden Beziehungsnetz entfernt

werden (BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.2, und 22. Februar

2013, 2C_578/2012, E. 4.2; vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2). Gleichzeitig

wäre eine Übersiedlung in die Schweiz für die Beschwerdeführerin 1 mit

grossen Herausforderungen verbunden, da sie mit der hiesigen Sprache und Kultur

nicht vertraut ist. Diese erheblichen Integrationsschwierigkeiten würden zwar

durch die glaubhaft dargelegte Unterstützung durch I und dessen Ehefrau

relativiert. Dennoch dürfte sich insbesondere das Finden einer

Ausbildungsstelle für die Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig erweisen,

zumal sie nicht Deutsch spricht.

Bezüglich der Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in

Ghana geht sodann aus den Akten hervor, dass neben J noch weitere Geschwister

des Beschwerdeführers 2 in Ghana leben, die sich an der Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 beteiligen könnten. In einem "Letter of

Releasing A" gibt etwa eine Schwester des Beschwerdeführers 2, L

(geboren 1980), an, sie habe erneut geheiratet und könne die Beschwerdeführerin 1

deshalb nicht weiter betreuen. Aus dem Wortlaut ihres Briefes lässt sich

schliessen, dass sie sich (zumindest in der Vergangenheit) aktiv an der

Betreuung der Beschwerdeführerin 1 beteiligte. M, ein älterer Bruder des

Beschwerdeführers 2, führt aus, dass er nicht für die

Beschwerdeführerin 1 sorgen könne, da er selbst keine eigene Unterkunft

habe und bei einem Freund wohne. Dort gebe es aber nicht genug Platz für seine

Nichte. Ausserdem sei er arbeitslos und er sei deshalb nicht in der besten

Position, um die Beschwerdeführerin 1 zu betreuen. Neben J leben somit

noch mindestens zwei weitere enge Familienangehörige der Beschwerdeführenden in

Ghana, die punktuelle Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Da der

Beschwerdeführer 2 im Mai 2021 angegeben hatte, mit insgesamt sechs

Geschwistern aufgewachsen zu sein, ist sodann nicht ausgeschlossen, dass sich

neben L und M noch weitere Personen grundsätzlich um die Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 kümmern könnten. Es wäre im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführenden gelegen, darzutun, weshalb auch

die weiteren Geschwister des Beschwerdeführers 2 die Betreuung der

Beschwerdeführerin 1 nicht wenigstens unterstützend übernehmen könnten. In

der Beschwerde beschränken sie sich jedoch auf das Vorbringen, es scheine

"offensichtlich", dass sich keines der Geschwister des

Beschwerdeführers 2 um die Beschwerdeführerin 1 "kümmern kann

oder will".

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer 2 seit seiner Ausreise aus Ghana (offenbar bereits im

Jahr 2008) die Betreuung und Erziehung seiner Tochter während mehr als zehn

Jahren anderen Personen überliess. In dieser Zeit konnte er die Beziehung

zur Beschwerdeführerin 1 lediglich besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel leben. In diesem Umfang können die

Beschwerdeführenden ihre Beziehung auch fortan aufrechterhalten. Ausserdem kann

der Beschwerdeführer 2 die Beschwerdeführerin 1 weiterhin von der

Schweiz aus finanziell unterstützen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen

kann ihm aber nicht vorgeworfen werden, er habe den Behörden "während langer

Zeit" die Existenz der Beschwerdeführerin 1 verschwiegen. Denn

bereits am 29. Mai 2013 gab der Beschwerdeführer 2 gegenüber der

Kantonspolizei Zürich an, er habe eine achtjährige Tochter, die in Ghana lebe.

Dies ändert jedoch vorliegend nichts am Verfahrensausgang.

3.7

Insgesamt

liegen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Nachzug der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz vor. Die Vorinstanzen haben

die Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 damit zu Recht abgelehnt.

Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht abschliessend

geprüft zu werden, ob weitere Gründe, wie etwa die Beglaubigung ghanaischer

Urkunden, einer Zulassung der Beschwerdeführerin 1 entgegenstehen. Aus den

Akten geht diesbezüglich insbesondere hervor, dass die schweizerische

Vertretung in Accra es bisher ablehnte, die Geburtsurkunde der

Beschwerdeführerin 1 und die vor einem ghanaischen Gericht abgegebene

eidesstattliche Erklärung ihrer Mutter zur Sorgerechtsübertragung zu

beglaubigen, da sie diese für ungültig erachtet. Anzumerken ist schliesslich,

dass der Beschwerdeführer 2 in der vorliegenden Konstellation nicht über

das alleinige Sorgerecht verfügen muss (vgl. BGr, 16. Oktober 2020,

2C_489/2020, E. 6.2, und 21. Dezember 2018, 2C_550/2018,

E. 2.1).

5.

Schliesslich ist die Verweigerung einer Härtefallbewilligung

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 1 VZAE durch die Vorinstanzen nicht rechtsverletzend.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn dieser Bestimmungen liegt

entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht vor. Der persönlichen und

familiären Situation der Beschwerdeführerin 1 wurde bereits bei der

Beurteilung der wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug

Rechnung getragen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen und es ist den

Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.