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Entscheid

VB.2023.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00304

11. September 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25634)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00304

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

– mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde C mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021

sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde C erneut Sozialhilfe zu. Am

15. März 2022 beschloss der Sozialausschuss die Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt (GBL) von A um 15 % und die Streichung eines

allfälligen Einkommensfreibetrags und einer allfälligen Integrationszulage vom

1. April 2022 bis 30. September 2022. Als Begründung führte der

Sozialausschuss an, A habe gegen die Auflagen, am Integrationsprogramm des Zentrums B

teilzunehmen, Beratungsgespräche bei der Sozialabteilung wahrzunehmen und

überprüfbare Unterlagen einzureichen, verstossen.

B. Mit

Eingabe vom 21. April 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und

beantragte im Wesentlichen, der Beschluss vom 15. März 2022 sei

aufzuheben, ihr GBL sei zu erhöhen, auf die Zuweisung in ein

Integrationsprogramm sei zu verzichten und es sei ihr ein Laptop im Wert von

Fr. 600.- zu finanzieren. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom

28. April 2022 auf den Rekurs nicht ein und überwies die Eingabe

zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren an den

Gemeinderat C. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wies der Gemeinderat

das Neubeurteilungsbegehren ab.

C. Den

dagegen von A erhobenen Rekurs vom 3. August 2022 wies der Bezirksrat mit

Beschluss SO.2022.25 vom 5. Dezember 2022 ab, soweit er darauf eintrat.

Hinsichtlich der von A sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug

auf die mit Beschluss vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung ihres GBL

hiess er den Rekurs jedoch gut; der Gemeinderat habe darüber im Rahmen des

Beschlusses vom 11. Juli 2022 (noch) nicht entschieden. Der Bezirksrat

wies den Gemeinderat deshalb an, den Beschluss vom 15. März 2022 aufgrund

des Gesuchs von A vom 21. April 2022 insofern neu zu beurteilen und einen

anfechtbaren Entscheid zu fällen. Mit Beschluss Nr. 180 vom

19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom 21. April

2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses C vom

30. November 2021 und vom 15. März 2022" im Sinn der Erwägungen

ab.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang am 8. März 2023) erhob A beim

Bezirksrat Hinwil "Rekurs gegen das Protokoll vom 19.12.2022" (vgl.

hinten E. 1.2.3). Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs gegen den

Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 entgegen,

legte das Verfahren mit der Geschäftsnummer SO.2023.9 an und forderte A mit

Präsidialverfügung vom 13. März 2023 auf, den Rekurs innert einer

einmaligen nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen mit rechtsgenügenden

Anträgen zu versehen und rechtsgenügend zu begründen sowie allfällige

Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis würde auf

den Rekurs nicht eingetreten.

B. Am

14.

März 2023 erreichte ein vom 10. März 2023 datierendes Schreiben

von A den Bezirksrat. Einerseits wiederholte A damit, Rekurs gegen den

Beschluss vom 19. Dezember 2023 zu erheben. Andererseits gab sie an,

diesen Beschluss am 10. März 2023 erhalten zu haben, und fragte nach, ob

ihr gemäss der Rechtsmittelbelehrung 30 Tage zur Begründung des Rekurses

zustünden. Da er der Ansicht war, dass A die Rechtsmittelfrist nicht abgekürzt

werden dürfe, änderte der Bezirksrat die Präsidialverfügung vom 13. März

2023.

in der Folge mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 insofern ab,

als er A eine Frist bis 11. April 2023 – entsprechend dem letzten Tag der

Rekursfrist von 30 Tagen – zur Verbesserung des Rekurses ansetzte. Mit

Eingabe vom 20. März 2023 kam A dieser Aufforderung nach, wobei sie

sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 und dazu

sämtlicher "Leistungskürzungen, Androhungen und Sanktionen"

beantragte. Daraufhin eröffnete der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom

24.

März 2023 den Schriftenwechsel. Zugleich trat er auf den

"Rekursantrag" von A, die Leistungskürzung von 30 % sei

aufzuheben, nicht ein, da es A insofern an einem schutzwürdigen Interesse fehle

bzw. es sich um eine abgeurteilte Sache handle. Er – der Bezirksrat – habe mit

Entscheid vom 3. Februar 2023 den Beschluss des Gemeinderats vom

26.

September 2022, womit das Neubeurteilungsgesuch von A gegen diese vom

Sozialausschuss am 16. August 2022 beschlossene Leistungskürzung

abgewiesen worden sei, bereits aufgehoben.

C. Mit

Beschluss vom 17. Mai 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den

Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 ab, soweit

er darauf eintrat. Der GBL von A werde ab 1. Juni 2023 bis längstens

30.

November 2023 um 15 % gekürzt (Dispositivziffer I). Die

seitens der Gemeinde C mit Eingabe vom 30. März 2023 zurückgesandten

Akten retournierte der Bezirksrat der Gemeinde C unter Hinweis auf die

Aktenführungspflicht (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine (Dispositivziffer III).

III.

A. Daraufhin

gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai

2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

des Beschlusses vom 17. Mai 2023, soweit der Bezirksrat ihren Rekurs gegen

die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni

2023.

beantragte die Gemeinde C, die Beschwerde sei abzuweisen.

B. Mit

Eingabe vom 23. Juni 2023 nahm A Bezug auf ihre Beschwerde vom

25.

Mai 2023, wiederholte die damit gestellten Anträge und erkundigte

sich, ob über die Beschwerde bereits entschieden worden sei.

C. Der

Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

D. Am

11.

Juli 2023 (Datum des Eingangs) reichte der Bezirksrat Hinwil

unaufgefordert seinen Beschluss SO.2023.13 vom 4. Juli 2023 zu den Akten.

E. A

reichte am 18. Juli 2023 ihre Replik ein, wozu sich die Gemeinde C in

der Folge nicht vernehmen liess.

F. Mit

Präsidialverfügung vom 12. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht die

Gemeinde C auf, zum aktuellen Unterstützungsverhältnis mit A Stellung zu

nehmen. Anlass hierfür war ein weiteres Beschwerdeverfahren, welches die Frage

aufwarf, ob A noch in der Gemeinde C wohnhaft war bzw. ist (vgl. die

Verfügung VB.2024.00034 des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024). Mit

Eingabe vom 22. April 2022 antwortete die Gemeinde C, A sei zurück

nach C gezogen und werde seit dem 9. April 2024 wieder mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. A reichte unaufgefordert ebenfalls eine

Stellungnahme ein, datierend vom 19. April 2024. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

G. Mit

Präsidialverfügung vom 2. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht

den Bezirksrat auf, die Akten SO.2022.25 einzureichen, welche in der Folge am

6.

September 2024 eingingen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem

kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG;

zum Streitgegenstand vgl. hinten E. 1.3).

1.2

1.2.1

Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt

vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Vorliegend drängen sich einige Bemerkungen zur Rechtzeitigkeit des

Rekurses der Beschwerdeführerin auf, zumal der Bezirksrat im Beschluss vom

17.

Mai 2023 hierzu unerklärlicherweise keine Erwägungen anstellte.

1.2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert

30.

Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf

beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag

nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner

Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird

der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids

bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein

Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag.

Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11

Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post übergeben sein.

1.2.3

Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang

am 8. März 2023, Poststempel gemäss act. … vom 7. März 2023;

vorn II.A.) geltend, bereits am 24. Januar 2023 Rekurs gegen das

"Protokoll vom 19.12.2022" bzw. den Beschluss des Gemeinderats vom

19.

Dezember 2022, der ihr per Einschreiben zugestellt worden sei, erhoben

zu haben. Nun habe sie erfahren, dass ein weiterer Beschluss des Gemeinderats

vom 19. Dezember 2022 existiere; diesen habe sie jedoch nie erhalten. Die

Eingabe vom "6.2.2022" erfolgte aufgrund eines Telefongesprächs der

Beschwerdeführerin mit dem Bezirksrat vom 6. März 2023, anlässlich welchem

die Beschwerdeführerin mitteilte, den Beschluss des Gemeinderats Nr. 181

vom 19. Dezember 2022 erhalten und dagegen schon Rekurs erhoben zu haben,

während sie den Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember

2022.

nie erhalten habe. Der Bezirksrat riet der Beschwerdeführerin, den

Beschluss Nr. 180 beim Gemeinderat einzuholen und dagegen

"vorsorglich" Rekurs zu erheben.

Dem Beschluss des Bezirksrats

vom 17. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 24. Januar 2023 Rekurs gegen ein (weiteres) "Protokoll vom

19.12.2022" erhoben habe, womit der Gemeinderat ihr Neubeurteilungsgesuch

vom 2. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom

8.

November 2022 abgewiesen habe. Mit Beschluss vom 3. Februar 2023

sei der Bezirksrat auf diesen Rekurs nicht eingetreten.

Noch vor Eingang der Eingabe vom "6.2.2022"

führte der Bezirksrat am 8. März 2023 ein Telefongespräch mit dem

Dispositiv

Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde C. Demnach konnte eine Zustellung

des Beschlusses Nr. 180 an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen

werden. In der Folge wurde der Beschluss Nr. 180 zusammen mit einem

Schreiben vom "20. Februar 2023" an die Beschwerdeführerin

versandt und dieser anscheinend am 8. März 2023 zugestellt. Die

Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben an den Bezirksrat vom

10. März 2023, wobei sie geltend machte, den fraglichen Beschluss

"heute" erhalten zu haben. Anschliessend forderte der Bezirksrat die

Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 auf, den

Rekurs bis 11. April 2023 zu verbessern (vorn II.B.).

1.2.4

Gemäss dem Vorstehenden wurde der vorliegend massgebliche Beschluss Nr. 180

des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 (zum Streitgegenstand vgl. sogleich

E. 1.3) der Beschwerdeführerin nachweislich erstmals bzw. frühestens am

8. März 2023 zugestellt, womit die Rekursfrist, wie der Bezirksrat mit

Präsidialverfügung vom 15. März 2023 korrekt festhielt, unter

Berücksichtigung der Osterfeiertage bis 11. April 2023 lief. Folglich

erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rekurs. Dass die Beschwerdeführerin

den Beschluss Nr. 180 früher erhalten haben soll, lässt sich nicht (mehr)

belegen und wäre hier wohl auch nicht relevant, kann doch dem Schreiben vom

"20. Februar 2023" nicht entnommen werden, dass es sich dabei um

eine zweite, nicht fristauslösende Zustellung handeln sollte (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).

1.3 Die Beschwerdegegnerin traf den Beschluss Nr. 180

vom 19. Dezember 2022 in Nachachtung des – unangefochten gebliebenen –

Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Dezember 2022, womit dieser den Rekurs

der Beschwerdeführerin vom 3. August 2022 gegen den Beschluss des

Gemeinderats vom 11. Juli 2022 in der Sache abgewiesen, hinsichtlich der

sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug auf die mit Beschluss

vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung des GBL jedoch gutgeheissen hatte

(vorn I.C.). Der Streitgegenstand ist somit auf die Frage der sanktionsweisen

Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für die Dauer von sechs

Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, am

Integrationsprogramm B teilzunehmen, beschränkt (vgl. hinten E. 3.1;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die

Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde denn auch im Wesentlichen die

Aufhebung des Beschlusses vom 17. Mai 2023 insofern, als der Bezirksrat

ihren Rekurs gegen die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte (vorn III.A.). Soweit ihre übrigen Anträge und

Ausführungen – auch in ihren weiteren Eingaben – nicht diesen Streitgegenstand

betreffen, ist darauf nicht einzutreten bzw. einzugehen.

1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen

Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22

Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 171.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung

bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen

die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin

um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin

ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und ist auf die

Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV,

LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2 Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Gemäss § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen

unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen

Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a)

und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden

ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis

30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf

maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach

Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Gekürzt werden können sodann

auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) sowie

fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.3 Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine

Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin

ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids

vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl.

statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2).

3.

3.1

3.1.1

Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 17. Mai 2023, auf den Rekurs sei

nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kürzung

ihres GBL um 15 % verlange, da allein dies Streitgegenstand bilde und vor

dem Hintergrund von § 21 Abs. 2 SHG anfechtbar sei. Die

Beschwerdeführerin gebe sodann nicht an, welche angeblichen Falschaussagen das

Sozialamt über sie mache oder gemacht habe, sodass auch auf ihren Antrag,

wonach das Sozialamt keine Falschaussagen über sie machen dürfe, nicht eingetreten

werden könne (E. 2).

3.1.2

Soweit der Gemeinderat die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin mit deren

eigenmächtigen Abmeldung vom Termin am Zentrum B vom 11. Februar 2022

begründete, erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführerin sei bereits mit

Beschluss vom 30. November 2021 unter anderem die Auflage erteilt worden,

auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen zur beruflichen und

sozialen Integration teilzunehmen. Mit gleichem Beschluss sei die

Beschwerdeführerin auch auf die Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses

gegen Auflagen und Weisungen hingewiesen worden. Am Beratungsgespräch vom

14. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Sozialberater mit einer Teilnahme beim Berufsintegrationsprogramm B

einverstanden erklärt, ihrem Wunsch entsprechend mit einem anfänglichen Pensum

vom 60 % und im Bereich ... Damit könne davon ausgegangen werden, dass die

im Beschluss vom 30. November 2021 erwähnte Weisung am Beratungsgespräch

vom 14. Januar 2022 mündlich erfolgt sei, mithin konkret das Zentrum B

ins Auge gefasst worden sei. Eine "schriftliche Abfassung der

Weisung", am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen, sei angesichts

der damals vorhandenen Bereitschaft der Beschwerdeführerin nicht erforderlich

gewesen. Nichtsdestotrotz habe der Sozialarbeiter mit Einschreiben an die

Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2022 schriftlich unter anderem die

Weisung festgehalten, dass die Teilnahme an Integrationsprogrammen und

dergleichen verbindlich sei. Dass die Rekurrentin den Termin beim Zentrum B

vom 11. Februar 2022 mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt habe,

sei – so der Bezirksrat – unbestritten und aktenkundig und der Verstoss gegen

die "Weisung, am Arbeitsintegrationsprogramm B teilzunehmen" sei

erstellt. Die Beschwerdeführerin liege einerseits falsch, wenn sie der Ansicht

sei, das von ihr erhobene Rechtsmittel hindere die Wirkung der erteilten

Auflagen und Weisungen. Andererseits bringe sie nicht vor und sei auch nicht ersichtlich,

dass die erteilte Weisung nicht zumutbar und/oder unverhältnismässig sei. Die

Teilnahme am fraglichen Berufsintegrationsprogramm habe zum Ziel, die

wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin durch Verbesserung ihrer

Chancen im ersten Arbeitsmarkt nach langer Abwesenheit von diesem zu fördern;

die Weisung sei damit zulässig (E. 3.3.2.1).

3.1.3

In der Absage des Termins vom 24. Februar 2022 beim Sozialamt und in

der einmaligen Schwärzung der Ausgaben auf den eingereichten Bankauszügen durch

die Beschwerdeführerin sah der Bezirksrat demgegenüber keine die Kürzung des

GBL rechtfertigenden Verstösse gegen Auflagen bzw. Weisungen (E. 3.3.2.2 f.).

3.1.4

Schliesslich erwog der Bezirksrat, nach dem Gesagten vermöge einzig die

Terminabsage beim B, die auf eine Weigerung der Teilnahme am

Berufsintegrationsprogramm hinauslaufe und damit einen Verstoss gegen Auflagen

darstelle, eine Kürzung des GBL zu rechtfertigen. Da es sich bei der

Verminderung der Sozialhilfeabhängigkeit um ein gewichtiges Ziel handle und die

Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe für die Absage des Termins habe

vorbringen können, stehe eine Kürzung des GBL um 15 % für die Dauer von

sechs Monaten in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der

Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kürzung sei neu vom 1. Juni 2023 bis

längstens 30. November 2023 anzusetzen (E. 3.3.2.4).

3.2 Den

Streitgegenstand (vgl. vorn E. 1.3) betreffend machte die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend, sich anlässlich des

Beratungsgespräch vom 14. Januar 2022 nicht damit einverstanden erklärt zu

haben, am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Vielmehr habe sie ihrem

Sozialarbeiter gesagt, dass sie dort nicht hingehen wolle. Auch existiere keine

"schriftliche Abfassung der Weisung zur Teilnahme". Das Einschreiben

vom 24. Februar 2022 habe der Sozialarbeiter erst erstellt, nachdem sie

den Termin beim Zentrum B vom 11. Februar 2022 schon am

9. Februar 2022 abgesagt habe.

4.

4.1 Auflagen

und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig

anfechtbar und können grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid

angefochten werden (vorn E. 2.3). Ungeachtet dieser fehlenden

Anfechtbarkeit sind Auflagen

und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen.

Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die für

Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf

die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG),

einzuhalten. Andererseits muss daraus für die betroffene Person

unmissverständlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche

Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (VGr,

14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1; 5. November 2020,

VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4;

SKOS-Richtlinien Kap. F.1, Erläuterungen a); leicht

missverständlich Kap. 14.1.01 Ziff. 1 des Sozialhilfehandbuchs des

Kantonalen Sozialamts, Version vom 28. September 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).

4.2 Wie der

Bezirksrat zutreffend erwog (vorn E. 3.1.2), wurde der Beschwerdeführerin

bereits mit Beschluss vom 30. November 2021 – in unspezifischer Weise –

die Auflage erteilt, auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen

zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen

(Dispositivziffer 6); zugleich wurde die Beschwerdeführerin auf die

Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses gegen Auflagen und Weisungen

aufmerksam gemacht (Dispositivziffer 9). Ebenso zutreffend ist jedoch,

dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der

Folge schriftlich die konkrete Weisung erteilt wurde, am

Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Gegenteiliges macht auch die

Beschwerdegegnerin nicht geltend. Auch gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) wurde sie vielmehr bloss mündlich,

anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. Januar 2022, zur Teilnahme am

Beschäftigungsprogramm B aufgefordert. Die Weisung wurde damit aber nicht

in der erforderlichen Verfügungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung

entfalten konnte. Daran ändert weder, dass sich die Beschwerdeführerin am

Beratungsgespräch zur Teilnahme bereit erklärt haben soll, was sie ohnehin

bestreitet, noch, dass der Sozialarbeiter mit Schreiben vom 24. Februar

2022 festhielt, dass "die Teilnahme an Integrationsprogrammen und

dergleichen" verbindlich sei, zumal die Beschwerdeführerin den Termin vom

11. Februar 2022 bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt

hatte und auch in diesem Schreiben das Beschäftigungsprogramm B keine

Erwähnung findet. Der Einladung des Zentrums B vom 4. Februar 2022

für den Termin vom 11. Februar 2022 kommt kein Verfügungscharakter zu. Konnte

aber die fragliche Weisung keine Wirkung entfalten, so erweist sich auch die

angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen

Verstosses gegen dieselbe als unzulässig (vgl. vorn E. 2.3).

4.3 Der

Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit

der Rechtssicherheit dient. Es zwingt die verfügende Behörde, die Rechte und

Pflichten der Betroffenen klar festzulegen, und hält deren Willen

beweissichernd fest (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 4.2.3,

mit Hinweisen). Insofern muss es auch im Interesse der Beschwerdegegnerin

liegen, mittels schriftlicher Verfügungen unter klarer Androhung der

Konsequenzen bei Nichterfüllung unmissverständliche und konkrete Auflagen und

Weisungen zu erteilen. Dies gilt gerade in Bezug auf die Beschwerdeführerin,

scheint das Unterstützungsverhältnis doch besonders anspruchsvoll zu sein.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom

17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom

19. Dezember 2022 sind aufzuheben.

5.2 Da die

Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt und lediglich in untergeordneten

Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist

der Beschwerdeführerin mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023

(vorn III.B.) wurde der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht zugestellt. Dies ist

mit dem vorliegenden Urteil nachzuholen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom

17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom

19. Dezember 2022 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 1'045.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.