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Entscheid

VB.2023.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00305

5. Dezember 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25855)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00305

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierseuchen

(Importverbot),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) erliess mit

Verfügung vom 7. Dezember 2022 ein befristetes Importverbot für den Hund D

von A bis am 31. Januar 2023 (Dispositivziffer II). Es stellte fest, dass

es sich beim erneuten Import des Hundes D nicht um eine Wiedereinfuhr handelt

(Dispositivziffer I). Darüber hinaus wurde A verpflichtet, Drittpersonen, die

vor dem 31. Januar 2023 mit seinem Hund reisen, über das Importverbot zu

informieren (Dispositivziffer III). Sodann wurden die angeordneten Massnahmen (Dispositivziffern

Erwägungen

II und III) unter Strafandrohung nach Art. 47 lit. c des

Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ausgesprochen

(Dispositivziffer IV). Einem allfälligen Rekurs wurde sodann in Bezug auf die

Dispositivziffern II und III die aufschiebende Wirkung entzogen

(Dispositivziffer V). Weiter erwog das VETA, dass die Kosten dieser Verfügung A

in einem separaten Verfahren auferlegt würden.

II.

Gegen die Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022

liess A mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs an die

Gesundheitsdirektion erheben. Er liess im Hauptbegehren beantragen, es sei

festzustellen, dass die Verfügung des VETA nichtig sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und auf die

Anordnung eines befristeten Importverbots zu verzichten. Nebst Subeventualbegehren

betreffend die Modalitäten des Importverbots liess er

(sub-)sub-sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an das VETA sowie die

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung beantragen.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 wies die

Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositivziffern II und III ab.

Ebenfalls wurde die superprovisorische Anordnung einer Quarantäne à domicile

abgewiesen. Sodann wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom

12.

Januar 2023 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.

Mit Verfügung vom 26. April 2023 schrieb die

Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab

(Dispositivziffer I). Die Kosten, bestehend aus einer reduzierten

Pauschalgebühr, wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (Dispositivziffer III).

III.

Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom

26.

April 2023 liess A mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 sei aufzuheben und es sei die

Nichtigkeit der Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022 festzustellen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur

materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter solle

das Verwaltungsgericht reformatorisch in der Sache entscheiden (Anträge 1 bis

4). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom

3.

Juli 2023 beantragte das VETA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit

sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember

2024, VB.2023.00032), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Da eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht

unzulässig ist (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist

nicht darauf einzutreten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht

infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte

entscheiden müssen.

3.2

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das

geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass

es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos

geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).

3.3

Vom

Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall

stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein

hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478

E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit

weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur

ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr,

8.

September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG,

§ 21 N. 25).

3.4

Ein

Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der

Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird. Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit

und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann

auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2;

132.

II 342 E. 2.1). Dass die Nichtigkeit von jedermann jederzeit geltend

gemacht werden kann, bedeutet indes nicht, bei entsprechenden

Feststellungsbegehren im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem

Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person im genannten Sinn

abzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse

vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGr,

15.

August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.). Entsprechende

Begehren sind im Weiteren als Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig,

wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut

mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGr,

15.

August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.).

4.

4.1

Die

Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab (Dispositivziffer

I). Sie erwog, das befristete Importverbot sei nur bis zum 30. Januar 2023

ausgesprochen worden und zeitige zufolge Ablaufs der Frist keine Wirkung mehr

(Dispositivziffer II). Dasselbe gelte für die Informationspflicht von Dritten

(Dispositivziffer III). Folglich gehe auch die Strafandrohung (Dispositivziffer

IV) ins Leere. Auch die Feststellung, wonach es sich nicht um eine

Wiedereinfuhr des Hundes handle (Dispositivziffer I), sei ohne weitere

Bedeutung. Damit liege betreffend sämtliche erstinstanzliche Anordnungen kein

schützenswertes und aktuelles Interesse mehr vor.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden

Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des

Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er

zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in

vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen

Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein

Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend

grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu

verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Darüber hinaus sei die Verfügung vom 7. Dezember 2022 nichtig. Um die

Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit zu verlangen, sei kein schutzwürdiges

Interesse notwendig bzw. liege ein schutzwürdiges Interesse immer vor, wenn

Anhaltspunkte bestünden, dass eine Verfügung nichtig sein könnte.

4.3

Vorab trifft

es nicht zu, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – gegen das

Importverbot (Dispositivziffer II) grundsätzlich kein Rechtsschutz möglich sei

(vgl. VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4). Denn eine

entsprechende Überprüfung kann durch die superprovisorische Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung erreicht werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte

der Beschwerdeführer denn auch für seinen Rekurs. Allerdings verweigerte die

Gesundheitsdirektion eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese

Zwischenverfügung blieb unangefochten. Es ist nicht auf das aktuelle

Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer auf diesem

Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht.

4.4

Weiter

verfügt der Beschwerdegegner über einen grossen Ermessensspielraum in Bezug auf

die zu treffenden Massnahmen (Margot Michel/Iris M. Reichler/Livia

Mathys/Bettina Enzler, Internationaler Welpenhandel, Tierschutz und

Seuchenprävention in: Jusletter vom 29. August 2022, Rz. 72). So trifft

die zuständige kantonale Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von

Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit

von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht

kommen dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere

die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3).

Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl

der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur

ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte

Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger

oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der

Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein

grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen,

und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund

dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung.

Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten,

zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann

und soll.

4.5

Sodann beruhen

die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im

Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das

konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen

Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021,

E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich

allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen

sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen

ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).

4.6

Anders

verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der

vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die

Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und

diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Im vorliegenden Fall

verfügte der Beschwerdegegner aber keine Kostenauflage im Dispositiv. Er hielt

lediglich in den Erwägungen fest, dass die Kosten der Verfügung Fr. 294.05

betragen und dem Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren auferlegt

würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht damit mit Blick auf

die streitbetroffene Verfügung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse betreffend

die Kostenfolgen. Diese wurden dem Beschwerdeführer noch nicht

rechtsverbindlich auferlegt und können daher auch nicht eingefordert werden.

Massgebend für die Kostenauflage ist lediglich das Dispositiv, denn nur dieses

entfaltet die entsprechende Bindungswirkung (BGE 140 I 114 E. 2.4.2).

4.7

Schliesslich kann der

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag auf

Feststellung der Nichtigkeit geprüft und abgewiesen hat, ohne dies im

Dispositiv festzuhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz

prüfte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vorweg, weil ansonsten

überhaupt kein Anfechtungsobjekt vorläge. Nachdem sie zum Schluss gekommen war,

dass die angefochtene Verfügung nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide und

somit – implizit – ein Anfechtungsobjekt vorliege, prüfte sie die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen. Dass sie das Ergebnis der Prüfung der Vorfrage, ob

überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt, nicht ausdrücklich im Dispositiv

festhielt, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

wäre einzig die (bejahende) Feststellung der Nichtigkeit im Dispositiv

festzustellen, nicht jedoch die (verneinende) Feststellung, dass eine Verfügung

nicht nichtig ist. Daran ändert auch der ausdrückliche Antrag des

Beschwerdeführers nichts.

4.8

Zusammenfassend rechtfertigt es

sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse

zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten, eine

entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu

Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in

diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der

Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung

nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als

Ganzes sowie die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung

des Beschwerdegegners. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der

in Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei

Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie

so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor

der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung

ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen

Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056,

E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2

Nichtigkeit

und damit im Ergebnis das Nichtbestehen einer Anordnung kann grundsätzlich

jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden. Fehlerhafte

Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und

werden dementsprechend formell rechtskräftig, wenn sie nicht innert der

Rechtsmittelfrist angefochten werden. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss

nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen;

der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die

Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGr, 6. Juni 2024, 1C_112/2024,

E. 5.1; 30. März 2023, 8C_450/2022, E. 2.4.2 mit Hinweisen).

5.3

Vorliegend

stützt der Beschwerdegegner sein befristetes schweizweites Importverbot auf

Art. 29 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht, wonach die zuständige kantonale

Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier

erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Haustieren die Voraussetzungen für

die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer führt dagegen

ins Feld, dass der Beschwerdegegner für die Anordnung eines Importverbots mit

Wirkung für das gesamte schweizerische Gebiet sachlich offensichtlich

unzuständig sei. Die Zuständigkeit dafür komme vielmehr dem Bund zu.

5.4

Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt

Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle

Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht

näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr,

20.

Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über

die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des

grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss

Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits

eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz

auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit

geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54

Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen

und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt

erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt

die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar.

Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht

nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss

Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht

auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots –

umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere

bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf

den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen,

kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3

EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen

besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.

5.5

In Anbetracht der dargelegten Anordnungskompetenzen des

Beschwerdegegners erweist sich die angefochtene Verfügung im Rahmen der

summarischen Prüfung als haltbar und auch anderweitig nicht als

rechtsverletzend. Somit hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht

dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des

vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).