VB.2023.00305
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00305
5. Dezember 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25855)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00305
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchen
(Importverbot),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) erliess mit
Verfügung vom 7. Dezember 2022 ein befristetes Importverbot für den Hund D
von A bis am 31. Januar 2023 (Dispositivziffer II). Es stellte fest, dass
es sich beim erneuten Import des Hundes D nicht um eine Wiedereinfuhr handelt
(Dispositivziffer I). Darüber hinaus wurde A verpflichtet, Drittpersonen, die
vor dem 31. Januar 2023 mit seinem Hund reisen, über das Importverbot zu
informieren (Dispositivziffer III). Sodann wurden die angeordneten Massnahmen (Dispositivziffern
Erwägungen
II und III) unter Strafandrohung nach Art. 47 lit. c des
Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ausgesprochen
(Dispositivziffer IV). Einem allfälligen Rekurs wurde sodann in Bezug auf die
Dispositivziffern II und III die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositivziffer V). Weiter erwog das VETA, dass die Kosten dieser Verfügung A
in einem separaten Verfahren auferlegt würden.
II.
Gegen die Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022
liess A mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion erheben. Er liess im Hauptbegehren beantragen, es sei
festzustellen, dass die Verfügung des VETA nichtig sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und auf die
Anordnung eines befristeten Importverbots zu verzichten. Nebst Subeventualbegehren
betreffend die Modalitäten des Importverbots liess er
(sub-)sub-sub-subeventualiter die Rückweisung der Sache an das VETA sowie die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung beantragen.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 wies die
Gesundheitsdirektion den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositivziffern II und III ab.
Ebenfalls wurde die superprovisorische Anordnung einer Quarantäne à domicile
abgewiesen. Sodann wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom
12.
Januar 2023 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.
Mit Verfügung vom 26. April 2023 schrieb die
Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab
(Dispositivziffer I). Die Kosten, bestehend aus einer reduzierten
Pauschalgebühr, wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). Eine
Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
26.
April 2023 liess A mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 sei aufzuheben und es sei die
Nichtigkeit der Verfügung des VETA vom 7. Dezember 2022 festzustellen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur
materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter solle
das Verwaltungsgericht reformatorisch in der Sache entscheiden (Anträge 1 bis
4). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom
3.
Juli 2023 beantragte das VETA ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit
sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember
2024, VB.2023.00032), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Da eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht
unzulässig ist (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist
nicht darauf einzutreten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht
infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte
entscheiden müssen.
3.2
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das
geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass
es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos
geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).
3.3
Vom
Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall
stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein
hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478
E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur
ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr,
8.
September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG,
§ 21 N. 25).
3.4
Ein
Rechtsschutzinteresse ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der
Nichtigkeit eines Rechtsakts beantragt wird. Zwar ist die Nichtigkeit jederzeit
und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann
auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2;
132.
II 342 E. 2.1). Dass die Nichtigkeit von jedermann jederzeit geltend
gemacht werden kann, bedeutet indes nicht, bei entsprechenden
Feststellungsbegehren im Unterschied zu anderen Rechtsbegehren von einem
Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person im genannten Sinn
abzusehen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein solches Interesse
vielmehr auch dann Voraussetzung (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2; BGr,
15.
August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.). Entsprechende
Begehren sind im Weiteren als Feststellungsbegehren subsidiär und nur zulässig,
wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person nicht ebenso gut
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGr,
15.
August 2023, 1C_561/2021, E. 2.4.1 m.w.H.).
4.
4.1
Die
Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab (Dispositivziffer
I). Sie erwog, das befristete Importverbot sei nur bis zum 30. Januar 2023
ausgesprochen worden und zeitige zufolge Ablaufs der Frist keine Wirkung mehr
(Dispositivziffer II). Dasselbe gelte für die Informationspflicht von Dritten
(Dispositivziffer III). Folglich gehe auch die Strafandrohung (Dispositivziffer
IV) ins Leere. Auch die Feststellung, wonach es sich nicht um eine
Wiedereinfuhr des Hundes handle (Dispositivziffer I), sei ohne weitere
Bedeutung. Damit liege betreffend sämtliche erstinstanzliche Anordnungen kein
schützenswertes und aktuelles Interesse mehr vor.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden
Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des
Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er
zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in
vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen
Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein
Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend
grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu
verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Darüber hinaus sei die Verfügung vom 7. Dezember 2022 nichtig. Um die
Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit zu verlangen, sei kein schutzwürdiges
Interesse notwendig bzw. liege ein schutzwürdiges Interesse immer vor, wenn
Anhaltspunkte bestünden, dass eine Verfügung nichtig sein könnte.
4.3
Vorab trifft
es nicht zu, dass – wie der Beschwerdeführer geltend macht – gegen das
Importverbot (Dispositivziffer II) grundsätzlich kein Rechtsschutz möglich sei
(vgl. VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4). Denn eine
entsprechende Überprüfung kann durch die superprovisorische Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung erreicht werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte
der Beschwerdeführer denn auch für seinen Rekurs. Allerdings verweigerte die
Gesundheitsdirektion eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese
Zwischenverfügung blieb unangefochten. Es ist nicht auf das aktuelle
Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer auf diesem
Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht.
4.4
Weiter
verfügt der Beschwerdegegner über einen grossen Ermessensspielraum in Bezug auf
die zu treffenden Massnahmen (Margot Michel/Iris M. Reichler/Livia
Mathys/Bettina Enzler, Internationaler Welpenhandel, Tierschutz und
Seuchenprävention in: Jusletter vom 29. August 2022, Rz. 72). So trifft
die zuständige kantonale Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von
Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit
von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht
kommen dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere
die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3).
Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl
der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur
ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger
oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der
Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein
grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen,
und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund
dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung.
Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten,
zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann
und soll.
4.5
Sodann beruhen
die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im
Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das
konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen
Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021,
E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich
allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen
sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen
ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).
4.6
Anders
verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der
vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die
Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und
diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Im vorliegenden Fall
verfügte der Beschwerdegegner aber keine Kostenauflage im Dispositiv. Er hielt
lediglich in den Erwägungen fest, dass die Kosten der Verfügung Fr. 294.05
betragen und dem Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren auferlegt
würden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht damit mit Blick auf
die streitbetroffene Verfügung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse betreffend
die Kostenfolgen. Diese wurden dem Beschwerdeführer noch nicht
rechtsverbindlich auferlegt und können daher auch nicht eingefordert werden.
Massgebend für die Kostenauflage ist lediglich das Dispositiv, denn nur dieses
entfaltet die entsprechende Bindungswirkung (BGE 140 I 114 E. 2.4.2).
4.7
Schliesslich kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Antrag auf
Feststellung der Nichtigkeit geprüft und abgewiesen hat, ohne dies im
Dispositiv festzuhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz
prüfte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit vorweg, weil ansonsten
überhaupt kein Anfechtungsobjekt vorläge. Nachdem sie zum Schluss gekommen war,
dass die angefochtene Verfügung nicht an einem Nichtigkeitsgrund leide und
somit – implizit – ein Anfechtungsobjekt vorliege, prüfte sie die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen. Dass sie das Ergebnis der Prüfung der Vorfrage, ob
überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt, nicht ausdrücklich im Dispositiv
festhielt, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,
wäre einzig die (bejahende) Feststellung der Nichtigkeit im Dispositiv
festzustellen, nicht jedoch die (verneinende) Feststellung, dass eine Verfügung
nicht nichtig ist. Daran ändert auch der ausdrückliche Antrag des
Beschwerdeführers nichts.
4.8
Zusammenfassend rechtfertigt es
sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse
zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten, eine
entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu
Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in
diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung
nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als
Ganzes sowie die Feststellung der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung
des Beschwerdegegners. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der
in Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei
Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie
so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor
der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des
Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung
ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen
Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056,
E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2
Nichtigkeit
und damit im Ergebnis das Nichtbestehen einer Anordnung kann grundsätzlich
jederzeit und vor jeder Instanz geltend gemacht werden. Fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und
werden dementsprechend formell rechtskräftig, wenn sie nicht innert der
Rechtsmittelfrist angefochten werden. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss
nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen;
der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die
Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; BGr, 6. Juni 2024, 1C_112/2024,
E. 5.1; 30. März 2023, 8C_450/2022, E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5.3
Vorliegend
stützt der Beschwerdegegner sein befristetes schweizweites Importverbot auf
Art. 29 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht, wonach die zuständige kantonale
Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Haustieren die Voraussetzungen für
die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer führt dagegen
ins Feld, dass der Beschwerdegegner für die Anordnung eines Importverbots mit
Wirkung für das gesamte schweizerische Gebiet sachlich offensichtlich
unzuständig sei. Die Zuständigkeit dafür komme vielmehr dem Bund zu.
5.4
Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt
Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle
Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht
näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr,
20.
Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über
die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des
grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss
Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits
eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz
auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit
geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54
Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen
und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt
erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt
die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar.
Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht
nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss
Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht
auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots –
umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere
bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf
den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen,
kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3
EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen
besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.
5.5
In Anbetracht der dargelegten Anordnungskompetenzen des
Beschwerdegegners erweist sich die angefochtene Verfügung im Rahmen der
summarischen Prüfung als haltbar und auch anderweitig nicht als
rechtsverletzend. Somit hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht
dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des
vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).