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Entscheid

VB.2023.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00312

6. September 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24805)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00312

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene türkische Staatsangehörige A, reiste am 9. April

2022 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. April 2022 um Asyl. Im Rahmen

des Asylverfahrens wurde er am 18. August 2022 dem Kanton Aargau

zugewiesen. Am 23. Dezember 2022 anerkannte das Staatssekretariat für

Migration (SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. In der

Folge dürfte ihm im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden

sein. Nachdem er am 5. Januar 2023 beim Beschwerdegegner per Kontaktformular

die Bewilligung des Kantonswechsels beantragt hatte, wies dieser ihn am 11. Januar

2023 darauf hin, dass ein Gesuch datiert und persönlich unterschrieben

einzureichen sei. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 stellte A erneut ein

Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nun allerdings beim SEM, welches das

Begehren am 8. Februar 2023 zuständigkeitshalber an den Beschwerdegegner weiterleitete.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Kantonswechsel ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. Mai 2023 ab. Zugleich

wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde

vom 5. Juni 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es

sei die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 15. Februar 2023 bzw. der

vorinstanzliche Entscheid vom 2. Mai 2023 aufzuheben. Weiter sei A der

Kantonswechsel zu bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich zu erteilen. Eventualiter seien die Ziff. II bis IV des

vorinstanzlichen Entscheids vom 2. Mai 2023 aufzuheben und A für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Sodann sei A für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der

Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und

auf einen Kostenvorschuss zu verzichten; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Während die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging

keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde beim

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 58 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) richtet sich die Rechtsstellung der

Flüchtlinge in der Schweiz nach dem für Ausländerinnen und Ausländer geltenden

Recht, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Landes- und Völkerrechts.

Nach Art. 60 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt wurde, Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Art. 34 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG).

2.1.2

Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung

Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist

mithin an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen –

Rente, Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie

nicht zu ersetzen vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4

mit Hinweisen).

2.2

Die

Vorinstanz gibt in ihrem Entscheid die bundesverwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung zutreffend wieder. Nach dieser gelangt bei einer betroffenen

ausländischen Person, die über Flüchtlingseigenschaft verfügt, nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG

zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel

(von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig

macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr,

6.

Februar 2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum Folgenden;

bestätigt unter anderem mit BVGr, 26. November 2021, F-6389/2020, E. 3

in fine; BVGr, 16. Januar 2017, F-5156/2015, E. 2.4; so auch

Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6: Die

Gesuche um Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020, Ziff. 2.3.3). So

begründe Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28.

Juli 1951 (FK), wonach jeder vertragsschliessende Staat den

Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht

einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen,

vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer

im Allgemeinen gelten, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht für

anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang,

wie er einer niedergelassenen Person zustehe. Gleichwohl schliesst sich die

Vorinstanz der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Kantons Zürich an,

wonach keine Meistbegünstigungsklausel für Flüchtlinge anzunehmen sei und der

Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden könne. Vielmehr

schliesse Art. 26 FK die Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit

Aufenthaltsberechtigten – statt mit Niedergelassenen – nicht aus, weshalb sich

der Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG richte und die

gesuchstellende Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00464; 29. September

2022, VB.2022.00278).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich zusammenfassend geltend, dass die

rechtliche Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts gerade aufgrund der

deutlichen Verankerung in Lehre und Entstehungsgeschichte sowie Systematik

zutreffend sei, weshalb auf den Beschwerdeführer Art. 37 Abs. 3 AIG

und nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung komme. So räume ihm Art. 26

FK einen direkten Anspruch auf Kantonswechsel ein, der nur nach Art. 37 Abs. 3

AIG eingeschränkt werden dürfe.

2.4

2.4.1

Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

Während anerkannte Flüchtlinge ihren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

des Aufenthaltskantons aus Art. 60 AsylG herleiten können, richtet sich

die Erteilung der Niederlassungsbewilligung hingegen nach den allgemeinen

ausländerrechtlichen Bestimmungen. Folglich erfolgt die Bewilligung des

Kantonswechsels anhand der innerstaatlichen Bestimmungen grundsätzlich nach Art. 37

Abs. 2 AIG, sofern sich aus der Flüchtlingseigenschaft der Betroffenen und

konventionsrechtlichen Vorgaben keine andere Behandlung aufdrängt. Dabei sind

die Vorgaben des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge klarerweise

zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, lässt Art. 26

in Verbindung mit Art. 6 FK eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit

für anerkannte Flüchtlinge unter den gleichen Umständen zu, welche für

Ausländer im Allgemeinen gelten. Entgegen der Auffassung des

Bundesverwaltungsgerichts und Teilen der Lehre sowie des Beschwerdeführers

lässt sich hieraus selbst unter der grammatikalischen, systematischen und

teleologischen Auslegung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 der Regeln des

Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WVK) jedoch

nicht schliessen, dass Flüchtlinge den hier niedergelassenen Ausländern

gleichzustellen sind und ihnen der Kantonswechsel nur unter den Voraussetzungen

von Art. 37 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 63 AIG verweigert

werden kann. Vielmehr behalten sowohl der englische als auch der französische

Originalwortlaut von Art. 26 FK Einschränkungen der (innerstaatlichen)

Freizügigkeit nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen

ausdrücklich vor. Wie sich sodann aus Art. 6 FK erschliesst, verbieten die

Vorgaben der Flüchtlingskonvention zwar eine Schlechterstellung von

Flüchtlingen gegenüber anderen Ausländergruppen, gebieten aber in der Regel

keineswegs eine Besserstellung der Flüchtlinge gegenüber anderen

Ausländerkategorien, was im Hinblick auf jene mit einer Aufenthaltsbewilligung

eindeutig der Fall wäre. Inwieweit eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der

anerkannten Flüchtlinge gegenüber den vorläufig aufgenommenen Personen

vorliegen soll, führt der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert aus. Entgegen

der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Beschwerdeführers sieht Art. 26

FK zudem keineswegs vor, dass im Sinn einer Meistbegünstigungsklausel nur

solche Einschränkungen der Freizügigkeit zulässig sind, wie sie "für

sämtliche Kategorien von Ausländern" gelten, weshalb die Auffassung des

Beschwerdeführers diesbezüglich zu weit geht. Vielmehr stellt die Bestimmung

auf den auch auf andere Ausländergruppen anwendbaren Regelfall ab. Zwar ist der

besonderen Situation von anerkannten oder vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen

Rechnung zu tragen und ihnen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung

wie den Einheimischen zu gewähren (Art. 23 FK). Sodann kann trotz

des in Art. 23 FK statuierten Grundsatzes der Inländergleichbehandlung ein

schuldhafter Sozialhilfebezug auch im Asylbereich der Bewilligung des

Kantonswechsels entgegenstehen und hat der Gesetzgeber bislang darauf

verzichtet, die Regelung von Art. 37 AIG im Sinn der

bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu präzisieren, obwohl er hierzu mehrfach

Gelegenheit gehabt hätte. Die Vorgaben der Flüchtlingskonvention stehen damit

einer Anwendung von Art. 37 Abs. 2 AIG nicht entgegen (vgl. hierzu

auch Kantonsgericht Freiburg, 10. November 2020, 601 2019 193).

2.4.2

Was der Beschwerdeführer ebenfalls verkennt und worauf hinzuweisen ist, ist,

dass die dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sich ohnehin auf

Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen beschränkt. Diesfalls sind die

Sozialhilfekosten zumindest in den ersten Jahren nicht durch die Kantone zu

tragen bzw. werden sie überwiegend durch Bundesbeiträge bzw. Globalabgeltungen

gedeckt. Im Gegensatz dazu neutralisieren sich die Sozialhilfekosten bei

anerkannten Flüchtlingen nach Ablösung der Globalabgeltungen nicht mehr,

weshalb die finanziellen Interessen der Zielkantone bzw. -gemeinden bei

anerkannten Flüchtlingen ungleich höher sind als bei der Verweigerung eines

Kantonswechsels während hängigem Asylverfahren. Weiter sind die

Erwerbsmöglichkeiten bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eingeschränkt

bzw. melde- oder gar bewilligungspflichtig. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu

beurteilenden Fälle unterscheiden sich damit auch in Bezug auf die Verschuldensfrage

regelmässig vom kantonalen Bewilligungsverfahren, weshalb sich auch aus diesem

Grund eine abweichende Behandlung rechtfertigt und die

bundesverwaltungsgerichtliche Praxis nicht einschlägig erscheint und dieser

vorliegend deshalb nicht zu folgen ist.

2.4.3

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Verweigerung des

Kantonswechsels gilt es auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Als

öffentliche Interessen kommen beim Kantonswechsel von sozialhilfeabhängigen

Flüchtlingen (wie auch bei anderen Ausländerkategorien) der Schutz der

öffentlichen Finanzen und das Interesse an einer angemessenen Verteilung der

ausländischen Wohnbevölkerung in Betracht. Letzteres dient einerseits ebenfalls

den finanziellen Interessen des Zielkantons bzw. der Zielgemeinde, andererseits

aber auch der Sicherstellung des Integrationserfolgs, da einer problematischen

Konzentration der ausländischen Bevölkerung rund um die urbanen Zentren und

eine Segregation einzelner Ausländergruppen innerhalb ihrer eigenen Diaspora

entgegengewirkt wird und Anreize für eine wirtschaftliche Integration gesetzt

werden. Dabei ist zu beachten, dass sich bei einem Kantonswechsel weder die

finanziellen Interessen der betroffenen Gemeinwesen gegenseitig ausgleichen

noch zu erwarten ist, dass sich insgesamt die Auswirkungen der verschiedenen

Einzelfälle ausgleichen (so aber wohl EGMR, 29. Juli 2010, Agraw, 3295/06,

§§ 53 ff.): Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich bei der

Gewährung voller Freizügigkeit eine Sogwirkung Richtung urbane Zentren

entfalten würde, wo regelmässig bereits eine grössere Diaspora der

verschiedenen Flüchtlingsgruppen wohnhaft ist und was vom Gesetzgeber kaum

angestrebt worden sein dürfte. Da die Sozialhilfekosten (vorbehaltlich

interkantonalem und innerkantonalem Finanzausgleich) nach Auslaufen der

Globalabgeltungen des Bundes durch die Wohngemeinden zu bestreiten sind, werden

bei Verlegung des Wohnsitzes die Sozialhilfekosten auch nicht durch das

Wegfallen der entsprechenden Kosten im Herkunftskanton ausgeglichen. Allerdings

kann im Einzelfall das öffentliche Interesse einen Kantonswechsel auch

gebieten, insbesondere wenn dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit (insgesamt)

reduziert werden kann, beispielsweise weil Ehegatten sich dann wechselseitig

bei der Kinderbetreuung unterstützen können und mehr Kapazitäten zur Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit haben. Da ein unverschuldeter Sozialhilfebezug in der

Regel keine Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, dürfte die Verweigerung des

Kantonswechsels bei fehlendem Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit

regelmässig unverhältnismässig erscheinen, ebenso bei positiver Prognose.

2.4.4

Zusammenfassend kann unter Berücksichtigung des Art. 26 FK gesagt

werden, dass Flüchtlinge sich in Bezug auf den Kantonswechsel nicht wesentlich

von anderen Kategorien von Ausländern mit gefestigtem Anwesenheitsrecht unterscheiden,

weshalb sie auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation und der

konventionsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht anders zu behandeln sind

als andere Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und gefestigtem

Anwesenheitsrecht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebietet die

Flüchtlingskonvention diesbezüglich keine Besserstellung, jedoch kann die

Verweigerung des Kantonswechsels wegen Sozialhilfeabhängigkeit (wie bei anderen

Ausländern) unverhältnismässig erscheinen, wenn der Sozialhilfebezug

unverschuldet erfolgt und/oder eine positive Prognose zu stellen ist. Die vom

Bundesverwaltungsgericht und Teilen der Lehre vertretene Gleichstellung mit

niedergelassenen Personen findet in der Flüchtlingskonvention keine

hinreichende Stütze und würde zu einer durch die Besonderheiten des

Flüchtlingsstatus nicht zu rechtfertigenden Privilegierung gegenüber anderen

Ausländerkategorien führen.

Dispositiv

Demnach stehen

die Garantien der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit im internationalen

Recht der Anwendung von Art. 60 AsylG in Verbindung mit Art. 37 AIG

nicht entgegen. Der beantragte Kantonswechsel des Beschwerdeführers, der als

anerkannter Flüchtling im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, richtet sich

folglich nach Art. 37 Abs. 2 AIG.

2.5

2.5.1

Art. 37 Abs. 2 AIG hat

den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl.

Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Weil der Anspruch auf

Kantonswechsel von der beruflichen Integration abhängen soll, besteht er bei

Stellensuchenden nur, wenn eine neue Stelle – auch im neuen Kanton –

tatsächlich angetreten werden kann (Botschaft vom 8. März 2002 zum

Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.).

2.5.2

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über

keinen Arbeitsvertrag verfügt und von der Sozialhilfe abhängig ist. Da bereits

die erste der kumulativen Bedingungen für einen Kantonswechsel nicht erfüllt

ist, muss die zweite Bedingung, nämlich das Fehlen von Widerrufsgründen, nicht weiter

geprüft werden. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen

weitergehenden Schutz berufen, der ihm in dieser Hinsicht durch seinen

Flüchtlingsstatus gewährt würde. Er

kann demnach aus Art. 37 Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf einen

Kantonswechsel ableiten.

2.6 Besteht

kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer

ausländerrechtlichen Bewilligung für den neuen Kanton im pflichtgemässen

Ermessen der dortigen Migrationsbehörden (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).

2.6.1

Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend ausgeführt hat

und auf welche verwiesen wird, ist der Beschwerdeführer im Kanton Aargau von

der Sozialhilfe abhängig. Darüber hinaus gehen aus den Akten keine besonders

engen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Kanton Zürich hervor. Selbst aus

dem Umstand, dass hier eine Cousine und ein Cousin leben, lässt sich nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Die Entfernung zwischen den beiden Kantonen Aargau und

Kanton Zürich ist relativ gering, weshalb der Beschwerdeführer seine

Verwandtschaft auch über die Kantonsgrenzen hinweg jederzeit besuchen kommen

und mit ihnen seine Integration weiter vorantreiben kann. Insoweit fehlt es an

einem wichtigen Grund für einen Kantonswechsel und besteht unter Würdigung des

öffentlichen Interesses kein Anlass dafür, dem Beschwerdeführer den

Kantonswechsel im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu bewilligen. Dem

Beschwerdeführer ist es nach wie vor ohne Weiteres zumutbar im Kanton Aargau zu

verbleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersucht um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung.

3.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann vorliegend

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der finanziell leistungsschwache

Beschwerdeführer lebt in knappen finanziellen Verhältnissen, weshalb ihm in

entsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids sowohl für das

Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und die Verfahrenskosten einstweilen auf die Staats- bzw.

Gerichtskasse zu nehmen sind. Weiter war er zur Wahrung seiner Verfahrensrechte

auf eine fachkundige Vertretung angewiesen, weshalb sein Rechtsvertreter für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen ist. Rechtsanwalt B ist

daher für das Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren jeweils mit Fr. 1'500.-

aus der Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei,

welcher die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). In der

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ziff. II. und III. des

Rekursentscheids vom 2. Mai 2023 werden aufgehoben.

2.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III. des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 2. Mai 2023 werden die Kosten des

Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie

den Ausfertigungsgebühren von Fr. 120.-, dem Rekurrenten auferlegt, jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3. MLaw B

wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Rekurrenten nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8. MLaw B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

9. Gegen dieses Urteil kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der

Entschädigung).