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Entscheid

VB.2023.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00313

25. September 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25667)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00313

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Wiedererwägungsgesuch),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1959 geborene kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend Beschwerdeführerin)

heiratete am 17. Dezember 1992 in ihrem Heimatland den 1954 geborenen

serbischen Staatsangehörigen B (nachfolgend Ehemann). Aus der Ehe entstammen

die drei Kinder C, D und E. Am 18. September 1998 (Ehemann) bzw. 17. Februar

1999 (Beschwerdeführerin samt Kindern) reiste die ganze Familie in die Schweiz

ein, wo sie nach Abweisung ihrer Asylgesuche am 4. August 2006 vorläufig

aufgenommen wurden. Die Kinder sind inzwischen eingebürgert und volljährig

geworden.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach

erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr vorletztes Gesuch vom

24. August 2018 wurde vom Migrationsamt am 14. Mai 2019 abgewiesen.

In der Folge bestätigten sowohl die Sicherheitsdirektion am 18. Juni 2019

als auch das Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) den

negativen Bewilligungsentscheid. Das Bundesgericht trat am 15. Januar 2020

(2C_34/2020) auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

B. Mit

Gesuch vom 3. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin abermals um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr mit migrationsamtlicher

Verfügung vom 2. Dezember 2022 erneut verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. April 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel: 6. Juni

2023) beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht, es seien die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren

Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde der

Beschwerdeführerin (mangels bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege) Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt,

ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wies das

Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Bewilligungssituation der

Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines früheren, rechtskräftig

entschiedenen Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführerin wurde deshalb eine

zwanzigtägige Frist angesetzt, um die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung

substanziiert darzulegen, namentlich neue entscheiderhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorzubringen, welche beim verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 4. Dezember

2019.

(VB.2019.00462) noch nicht vorlagen bzw. im damaligen Verfahren nicht

bekannt waren oder die damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Überdies wurde

die Beschwerdeführerin zur Nachreichung eines in der Beschwerdeschrift

erwähnten Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission aufgefordert,

ansonsten ebenfalls aufgrund der Akten entschieden würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel: 27. Juni

2023) reichte die Beschwerdeführerin das angeforderte Urteil der

Schweizerischen Asylrekurskommission vom 31. Juli 2006 nach. Zudem wies

sie unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister darauf

hin, seit ihrer Einreise noch nie betrieben worden zu sein. Die Voraus­setzungen

einer Wiedererwägungen legte sie entgegen der erwähnten

verwaltungsgerichtlichen Auflage nicht weiter dar.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu

der nachgereichten Eingabe vom 26. Juni 2023 vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher

Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden

die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser

Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.1).

Art. 84 Abs. 5 AIG

verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017,

E. 1.2.1).

1.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil

zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung

der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf

Verordnungsebene (Art. 31 Abs. 5 VZAE und Art. 77a–f VZAE)

weiter konkretisiert. In Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen,

dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen

Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben

angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen

Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher,

geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang

andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen

Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können.

Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen

namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),

Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

1.3

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen

steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin hat bereits wiederholt erfolglos um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersucht: Ihr vorletztes Gesuch vom 24. August 2018

wurde am 14. Mai 2019 abgewiesen. Der hiergegen erhobene Rekurs blieb

erfolglos und die Bewilligungsverweigerung wurde am 4. Dezember 2019

(VB.2019.00462) vom Verwaltungsgericht als oberste kantonale

Rechtsmittelinstanz bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine hiergegen

erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 nicht ein.

2.2

Auch wenn

damit über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits rechtskräftig

entschieden wurde, kann nach dargelegter Rechtslage grundsätzlich jederzeit ein

neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs

darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage

zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet,

auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten

Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann

materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.3

Vorliegend

hat sich die die tatsächliche Situation seit der letzten materiellen

Beurteilung der Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin durch das

Verwaltungsgericht nicht in entscheiderheblicher Weise verändert:

- Nach

Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin vom 26. April 2022 leidet die

Beschwerdeführerin an einer chronifizierten und mittelgradig ausgeprägten

depressiven Erkrankung sowie einer Intelligenzminderung, einer verminderten

Stresstoleranz, einer mangelnden Adaptions- und Umstellungsfähigkeit sowie

Konzentrationsproblemen mit Vergesslichkeit, weshalb sie bereits bei minimalen

Belastungen rasch erschöpft und belastungsintolerant sei. Weitere Hinweise auf

eine Intelligenzminderung sind auch einem Bericht der Praxis F vom 19. April

2022.

zu entnehmen, einer ambulanten ärztlichen Einrichtung für Psychiatrie und

Psychotherapie in G. Die Beschwerdeführerin machte jedoch bereits bei ihrem

vorangegangenen Gesuch vom 24. August 2018 und dem anschliessenden

Rechtsmittelverfahren – unter Beilage mehrerer Arztberichte von behandelnden

Ärzten – in weitgehend analoger Weise geltend, an kognitiven und

gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden, welche ihre mangelhafte Integration

entschuldigen würden (vgl. dazu beispielsweise die Arztberichte ihrer

Psychiaterin vom 23. September 2019 und 29. Oktober 2019). Bei den

geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen handelt es sich somit nicht

um neue Erkrankungen und die neu eingereichten Belege bringen keine

massgeblichen neuen Erkenntnisse, sondern bestätigen überwiegend die früheren

ärztlichen Einschätzungen, welche bereits bei der letzten und in Rechtskraft

erwachsenen materiellen Beurteilung der Bewilligungssituation der

Beschwerdeführerin berücksichtigt werden konnten. Allein die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin nun neue Arztberichte zu ihren bereits früher geltend

gemachten Gesundheitsprobleme nachgereicht, rechtfertigt noch keine

Neubeurteilung (vgl. dazu schon die verwaltungsgerichtliche Präsidialverfügung

vom 7. Juni 2023).

- Dies

gilt insbesondere auch für die im Bericht der Praxis F vom 19. April

2022.

erwähnten Hinweise auf eine Intelligenzminderung, zumal die

Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Rechtsgang vor dem

Verwaltungsgericht und unter Verweis auf die damalige Beurteilung ihrer

Psychiaterin auf entsprechende kognitive Störungen hinwies (vgl. die

Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2019) und

diese Behauptungen bereits in die damalige Beurteilung miteinfliessen konnten.

Der neu eingereichte Bericht der Praxis F bringt damit keinen massgeblichen

Erkenntnisgewinn und ist überdies von geringer Beweiskraft, nachdem die

entsprechenden Abklärungen in engem zeitlichem Konnex zum Neugesuch vom 3. Juni

2022.

stehen und die Testergebnisse auch nicht in einem Setting erhoben wurden,

welches Manipulationen seitens der Beschwerdeführerin ausschliesst.

- Ebenso

wenig hat sich die Situation seit der letzten materiellen Beurteilung

massgeblich verändert, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin frühpensioniert

wurde und die Ehegatten seit Anfang 2019 statt Sozialhilfe eine Altersrente

samt Zusatzleistungen beziehen: Eine entsprechende Ablösung der Sozialhilfe

durch Ergänzungs- und weitere Zusatzleistungen war bereits bei Einreichung des

Gesuchs vom 24. August 2018 absehbar (vgl. Bestätigung der zuständigen

Sozialhilfebehörde vom 11. Dezember 2018 und vom 25. Januar 2019) und

bei Fällung des in Rechtskraft erwachsenen verwaltungsgerichtlichen Entscheids

vom 4. Dezember 2019 (VB.2019.00462) längst vollzogen. Entsprechend konnte

das Verwaltungsgericht der diesbezüglichen Situation bereits bei der damaligen

materiellen Beurteilung Rechnung tragen und stellt die (Früh-)Pensionierung und

die Ablösung von der Sozialhilfe kein relevantes Novum dar (vgl. VGr, 4. Dezember

2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]).

- Auch

die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Referenzschreiben aus der

Nachbarschaft vermögen die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin nicht

in einem neuen Licht erscheinen lassen und hätten überdies überwiegend bereits

beim vorangegangenen Gesuch beigebracht werden können.

2.4

Auch in rechtlicher

Hinsicht haben die einschlägigen Bestimmungen seit der letzten rechtskräftigen

Beurteilung der Bewilligungssituation keinerlei entscheidrelevanten Änderung

erfahren. Die mit Entscheiden 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 (= BGE 149 II 1) E. 4.7 und 2C_642/2022, E. 3.2.2 und 3.3.2 vom 7. Februar

2023.

präzisierte bundesgerichtliche Praxis, wonach nicht rückwirkend an eine in

der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene

Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden könne, wenn zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit (z.B. aufgrund einer

Pensionierung) nicht mehr bestehe, betreffen den Widerruf einer Niederlassungs-

oder Aufenthaltsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG) und sind auf

Konstellationen wie die vorliegende nicht anwendbar, wo es um eine erstmalige

Bewilligungserteilung und nicht um einen Widerruf geht (VGr, 17. April

2024, VB.2023.00680, E. 3.2).

2.5

Damit hat

sich vorliegend die Rechts- und Sachlage seit der letzten rechtskräftigen

materiellen Beurteilung nicht in entscheidrelevanter Weise verändert und liegen

keine Noven vor, die nicht bereits im vorangegangenen und rechtskräftig

entschiedenen Bewilligungsverfahren berücksichtigt wurden oder dort schon

hätten vorgebacht werden können. Das Migrationsamt hätte damit auf das neue

Gesuch der Beschwerdeführerin gar nicht erst eintreten müssen.

Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Lediglich

ergänzend und kursorisch ist nachfolgend festzuhalten, dass die vorinstanzlich

gleichwohl vorgenommene materielle Prüfung rechtsfehlerfrei erfolgte.

3.2

Die

Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen

für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist jedoch zumindest in

wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht unzureichend integriert:

- Bis

zur Frühpensionierung ihres Ehemannes übte die Beschwerdeführerin in der

Schweiz weder eine Erwerbstätigkeit aus, noch nahm sie an einem Integrations-

oder Arbeitsprogramm teil, weshalb sie und ihr Ehemann jahrelang von der

öffentlichen Fürsorge unterstützt werden mussten. Seither vermag die weiterhin

erwerbslose Beschwerdeführerin nur einen geringfügigen Teil ihres

Lebensunterhalts aus der AHV-Rente ihres Ehemannes von monatlich Fr. 560.-

zu bestreiten, womit sie und ihr Ehemann ganz überwiegend auf Ergänzungs- und

weitere Zusatzleistungen zur Altersrente angewiesen sind. Gemäss Verfügung des

Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 8. März 2022 werden ihr und ihrem

Ehegatten monatlich Fr. 4'227.- Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgerichtet,

womit die beitragsfinanzierten Rentenleistungen (weiterhin) nur in ganz

untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen und die Beschwerdeführerin

überwiegend auf beitragsunabhängige Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen

ist.

- Mit

Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar grundsätzlich die Pflicht

zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Laura Campisi/Roswitha Petry in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86). Gleichwohl

kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden,

wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft

und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch

Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).

Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der

Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung

zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die

regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen

erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00557, E. 3.3), woran im dargelegten Sinne auch die jüngste

bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu oben E. 2.4) nichts geändert

hat. Gegenteilige Lehrmeinungen (vgl. z.B. Corinne Reber, Kein Widerruf von

Bewilligungen bei Ergänzungsleistungsbezug, in: Jusletter, 17. April 2023,

Ziff. 5.2) vermögen nicht zu überzeugen, da vorliegend über die

Integration der Beschwerdeführerin im Sinn eines Dauersachverhalts zu urteilen

ist und deshalb in zulässiger Weise auch auf die berufliche und wirtschaftliche

Situation vor der Pensionierung abgestellt werden darf. Denn für die Umwandlung

einer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung wird eine gewisse

Integrationsleistung verlangt (VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2;

vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Dies muss umso mehr in der vorliegenden

Konstellation gelten, wo die Beschwerdeführerin bei Gesuchseinreichung und

Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch nicht einmal das ordentliche

Rentenalter erreicht hatte.

- Auch

in sprachlicher Hinsicht ist die Integration der Beschwerdeführerin weit hinter

üblichen Erwartungen zurückgeblieben, nachdem sie zwar von August bis Dezember

2020.

einen Deutschkurs auf den Niveau A1 besuchte, aber kein entsprechendes

Zertifikat zu erlangen vermochte.

Dispositiv

Demnach hat sich die Beschwerdeführerin weder in

sprachlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Weise integriert, wie

dies aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten

gewesen wäre. Demzufolge sind weder die Integrationskriterien von Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d

VZAE noch diejenigen von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e

Abs. 1 und 2 VZAE erfüllt.

3.3 Mit der

Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass weder das Alter, noch der

Gesundheitszustand, noch die Bewilligungssituation oder allfällige

Betreuungspflichten einer besseren sprachlichen und wirtschaftlichen

Integration der Beschwerdeführerin entgegenstanden:

-

Vorläufig Aufgenommene sind in der ganzen Schweiz zur Ausübung einer

selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die orts-,

berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Sie benötigen keine Arbeitsbewilligung. Für sie gilt lediglich eine

Meldepflicht (Art. 85a AIG). Der Beschwerdeführerin stand damit die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Weiteres offen.

-

Da das jüngste Kind der Familie bereits 2016 die Volljährigkeit

erreichte, ist weder ersichtlich noch wird substanziiert geltend gemacht, dass

Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstanden.

-

Wie das Verwaltungsgericht schon beim letzten Rechtsgang festgestellt

hatte, vermögen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven und

gesundheitlichen Einschränkungen deren Integrationsdefizite nicht zu

entschuldigen und stellen die hierzu eingereichten medizinischen Unterlagen

überdies auch keine unabhängige Begutachtung dar (VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00462, E. 2.3 ff. [die Beschwerdeführerin betreffend]).

-

Auch die im vorliegenden Rechtsgang neu eingereichten medizinischen

Unterlagen stammen von der behandelnden Psychiaterin oder wurden zumindest in

deren Auftrag erstellt. Sodann wiederholen sie im oben dargelegten Sinn im

Wesentlichen lediglich die bereits seit Längerem behaupteten gesundheitlichen

Probleme, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten kann. Ohnehin deuten die mit Bericht der Praxis F vom 19. April

2002 testpsychologisch erhobenen Werte (Verbal-IQ von 73, Handlungs-IQ von 62

und Gesamt-IQ von 65) lediglich auf eine leichte Intelligenzminderung nach

aktueller ICD-Klassifikation (International Classification of Diseases) der WHO

(World Health Organization) hin, bei welcher zwar in der Regel von einer

reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, eine gänzlich fehlende Erwerbs-

und Lernfähigkeit aber noch nicht erstellt erscheint (vgl, dazu auch BGr, 11. Februar

2019, 8C_608/2018, E. 5.2).

-

Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin trotz der behaupteten massiven psychischen Probleme

jahrelang weder einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente abklären

liess, noch fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm. Eine Überweisung an eine

psychiatrische Fachärztin fand erst statt, nachdem im Rekursentscheid vom 18. Juni

2019 ausdrücklich auf das Fehlen entsprechender fachärztlicher Abklärungen

hingewiesen wurde. Entsprechend erscheint auch der vorinstanzliche Schluss

nachvollziehbar, wonach die gegenwärtigen psychiatrischen Konsultationen mehr

mit dem hängigen Bewilligungsverfahren als dem tatsächlichen Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin zusammenhängen könnten. Jedenfalls ist nach wie vor

nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die geltend gemachten

psychischen und kognitiven Probleme nicht früher fachärztlich abklären und

behandeln liess, weshalb ihre behauptete dauerhafte Arbeits- und Lernfähigkeit

weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft erscheint und der

Beschwerdeführerin zumindest vorzuwerfen ist, sich nicht zeitnah um ihre

Integrationsdefizite gekümmert zu haben. Insbesondere erscheint es auch wenig

glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, gerade wegen ihrer

Depressionen und angeblich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten jahrelang

keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, nachdem diese bereits

seit Jahren bekannt gewesen sein sollen (vgl. dazu die bereits im

vorangegangenen Rechtsgang eingereichte Bestätigung ihres Hausarztes vom 27.

März 2019).

Die mangelhafte Integration der

Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht mit den geltend gemachten kognitiven

und gesundheitlichen Beeinträchtigungen entschuldbar (vgl. dazu bereits VGr, 4. Dezember

2019, VB.2019.00462, E. 2 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Dass die

Beschwerdeführerin sich ansonsten tadellos verhalten hat und ihren finanziellen

Verpflichtungen nachgekommen sein will, entspricht sodann üblichen

Integrationserwartungen, ohne dass sie allein hieraus etwas zu ihren Gunsten

ableiten kann. Es kann offenbleiben, inwieweit sich die Beschwerdeführerin

aufgrund der wirtschaftlichen Einheit der Familie, der gemeinsamen Haftung für

die laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und der wechselseitigen

Unterstützungspflicht der Ehegatten überdies die Schulden ihres Ehemannes

mitanlasten lassen muss, dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli

2022 unter anderem 10 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 64'110.70

aufweist.

3.4 Da derzeit

keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

bestehen, greift der vorliegende Entscheid auch nicht in konventionsrechtlich

geschützte Beziehungen ein und kann die Beschwerdeführerin ihre bestehenden

sozialen Kontakte wie bis anhin pflegen (vgl. VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00462, E. 2.7 [die Beschwerdeführerin betreffend]). Sofern

Reisegründe im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Ausstellung von

Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV)

vorliegen, kann die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) um Erteilung eines Rückreisevisums zum Besuch ihrer Verwandtschaft im

Kosovo ersuchen. Auch wenn mit ihrem ausländerrechtlichen Status

Reisebeschränkungen einhergehen, ist nicht ersichtlich, dass sich ihre

Situation diesbezüglich heute wesentlich anders darstellt als bei der

letztmaligen verwaltungsgerichtlichen Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung.

3.5 Die

wirtschaftlichen und sprachlichen Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin

rechtfertigen damit nach wie vor eine Bewilligungsverweigerung.

Die Beschwerde ist somit unabhängig von einem entsprechenden

Anspruch auf materielle Prüfung abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden

Verfahren eine ausführlich begründete Zwischenverfügung ergangen ist,

rechtfertigt sich eine mässige Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren

üblichen Gerichtsgebühr. Die Beschwerdeführerin ist überdies darauf

hinzuweisen, dass die erneute Stellung eines aussichtslosen

(Wiedererwägungs-)Gesuchs inskünftig bei der Kostenfestsetzung zu ihren Lasten

berücksichtigt werden könnte.

5.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG sind Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 7. Juni

2023 sinngemäss abgewiesen, wobei aber im damaligen Dispositiv hierzu keine

ausdrückliche Anordnung getroffen wurde. Da die Beschwerde im dargelegten Sinn

von Beginn offensichtlich aussichtslos war, besteht kein Anlass für die

nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, es rechtfertigt

sich aber der Klarheit wegen, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausdrücklich in das vorliegende Entscheiddispositiv aufzunehmen, nachdem eine

entsprechende Anordnung in der Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023

unterlassen wurde bzw. sich nur aus den damaligen Erwägungen und implizit aus

der Kautionierung der Beschwerdeführerin ergab.

6.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es

werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).