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Entscheid

VB.2023.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00314

24. August 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24763)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00314

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1991 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas reiste am 19. Juli 2017 in die

Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April

2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Gesuch ab und

ordnete die Wegweisung von A aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2022

ab.

B. Im

April 2022 reichten A und seine 1984 geborene Verlobte C beim Zivilstandsamt

der Stadt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Die Genannte war

im September 2014 nach dem Tod ihres Ehemanns mit ihren drei Kindern (geboren

2005, 2008 und 2011) in die Schweiz gelangt, wo alle vier als Flüchtlinge

aufgenommen und ihnen in der Folge im Juni 2016 Aufenthaltsbewilligungen für

den Kanton Zürich erteilt wurden.

Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte das

Zivilstandsamt der Stadt D A und C mit, dass das von ihnen eingeleitete

Ehevorbereitungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne, weil sich A illegal

in der Schweiz aufhalte.

C. Vor

diesem Hintergrund ersuchten A und C das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Oktober 2022 um eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für ersteren.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A und C ab und hielt fest, dass A keine

Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz besitze, weshalb ihm ein allfälliger

Rekurs gegen diese Verfügung keine Berechtigung einräume, sich in der Schweiz aufzuhalten.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 3. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.-

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung aus.

III.

Am 5. Juni 2023 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 3. Mai 2023 aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung der Heirat

und die Eheschliessung mit C zu erteilen, eventualiter die Sache zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um

Erteilung der Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig

aufzuhalten".

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

9.

Juni 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde im

vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber

dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon

dadurch erledigt, werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erteilung der

Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig

aufzuhalten", mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis

zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und

eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs

ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli

2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,

E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 2.1).

3.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm selbst nach der Heirat

mit seiner in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Verlobten kein

Bewilligungsanspruch zu (Art. 44 Abs. 1 AIG; vgl. dazu sogleich

E. 3.5.1; ferner BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Allein

aus der behaupteten Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen

konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines

ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin

gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die

partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt

(hierzu näher BGr, 31. Januar 2023, 2C_246/2022, E. 5.1, und

3.

Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2

mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher Praxis]). Vorliegend ist

jedoch im besten Fall – das heisst bei Abstellen auf die

Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass dieser

und seine Verlobte seit dem Jahr 2019 ein Paar sind und längstens seit Ende

September 2022 zusammenwohnen. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Unter

diesen Umständen besteht (unstreitig) kein anspruchsbegründendes Konkubinat im

Sinn der zitierten Rechtsprechung, zumal an ein solches in Fällen wie dem

vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu

stellen sind (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.2 mit

Hinweisen).

3.3

Im

Hinblick auf die geplante Eheschliessung mit C vermag der Beschwerdeführer

allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie

Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck

der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit

Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung

und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des

Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine

vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise

dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt

(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),

und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in

der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17

Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und

E. 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist

sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu

rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf

den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt

über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen

BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr, 8. Dezember

2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit

Hinweisen).

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe

sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe

und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen

vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder

kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und

die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen

sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die

Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat

vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben

(zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,

VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,

E. 2.2, und 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall

ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende

Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die

Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen

oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,

E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

3.4.2

Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung in die Heimat und seine

Verlobte war noch bis Juni 2022 ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen, womit sie

zu einer Zielgruppe von Personen gehörte, die von Ausländerinnen bzw.

Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht

werden. Nebst diesen Umständen liegen hier jedoch keine weiteren (klaren)

Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich

unterliessen es die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer

und seine Verlobte zu ihrer Beziehung zu befragen, um ihnen stattdessen

vorzuwerfen, von sich aus keine "Sachbeweise" für die behauptete

Liebesbeziehung eingereicht zu haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es

grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass

eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche

Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr,

8.

Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Hier gehen aber

neben den genannten (wenigen) Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, aus

den Akten auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung des

Beschwerdeführers und seiner Verlobten hindeuten. So weist die Vorinstanz in

diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass beide aus dem gleichen Kulturkreis

stammen, dieselbe Religionszugehörigkeit haben und zwischen ihnen kein allzu

grosser Altersunterschied besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und C

im Rekursverfahren verschiedene zwischen März und Juli 2022 entstandene

Fotografien von ihnen als Paar einreichten sowie drei kurze Auszüge aus Chatverläufen

aus der gleichen Zeit. Gemäss einem in den Akten liegenden Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juli 2022 beging der damals noch

im Kanton Bern untergebrachte Beschwerdeführer sodann Mitte Juni 2022 an einem

Mittwochmorgen kurz vor 10.00 Uhr in der Nähe des Wohnhauses seiner

Verlobten in D eine grobe Verkehrsregelverletzung, was darauf hindeutet, dass

er bereits Monate vor seinem Umzug zu seiner Verlobten im September 2022 bei

dieser übernachtete oder sie zumindest besuchte. Die Kinder von C bestätigen

dem Verwaltungsgericht in diesem Sinn mit Schreiben vom 25. Mai 2023,

ihren Stiefvater, den Beschwerdeführer, schon "seit jeher" zu kennen.

"Am Anfang" sei er bloss ein Kollege ihrer Mutter gewesen, aber heute

gehöre er zur Familie, und sie wünschten sich, dass ihre Mutter und der

Beschwerdeführer so schnell wie möglich heirateten.

Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier

vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

3.5

Im

Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte

bereits geheiratet, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhielte.

3.5.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine ebensolche erteilt werden, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden

ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können

(lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht

oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

Kommt den Betroffenen – wie hier – gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein

Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden dabei nicht nur

in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl.

VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

3.5.2

Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, nicht

nachgewiesen zu haben, dass seine Verlobte keine Sozialhilfe mehr beziehe.

Selbst wenn sie aber keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr erhalten

sollte, reiche ihr Einkommen nicht aus, um die monatlichen Lebenshaltungskosten

der fünfköpfigen Familie in Höhe von Fr. 4'480.- zuzüglich der Kosten für

die medizinische Grundversorgung zu decken.

Die Verlobte des Beschwerdeführers musste von Juli 2018

bis Juni 2022 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Den insofern

unwidersprochenen Angaben im Rekursentscheid zufolge war sie zunächst ab Juli

2018.

in einem reduzierten Pensum als Unterhaltsreinigerin erwerbstätig, ab

September 2021 als Mitarbeiterin auf Abruf bei der Firma E und ab März

2022.

(zusätzlich zu dem vorgenannten Job) als Mitarbeiterin in einer F-Filiale

mit einem Pensum von 80 %, wobei sie zuletzt durchschnittlich Fr. 4'134.-

pro Monat verdient habe. Für die Monate Januar bis und mit April 2023 wurden

vor Verwaltungsgericht weitere Lohnabrechnungen eingereicht, wonach C als Mitarbeiterin

der Firma F durchschnittlich Fr. 3'408.75 brutto pro Monat verdiente.

Ebenfalls eingereicht wurde das Schreiben eines Restaurants in G vom

17.

Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer dort per sofort als

Küchenmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % und einem Bruttolohn von

Fr. 4'000.- pro Monat zu arbeiten beginnen könne. Dafür, dass es sich

hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, finden sich in den

Akten keine konkreten Hinweise.

Berücksichtigt man das dem Beschwerdeführer in Aussicht

gestellte Einkommen bei der Beurteilung der konkreten Gefahr künftigen

Sozialhilfebezugs seiner Familie, so ergibt sich auch bei der Bedarfsberechnung

der Vorinstanz ein deutlicher Überschuss (siehe auch BGr, 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen, wonach bei einem gesunden

und arbeitswilligen Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis

zukünftiger Einkünfte zu stellen seien). Damit liegen im Moment keine konkreten

Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat

mit C auf Sozialhilfe angewiesen sein wird und ist die Voraussetzung des

Nachweises genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG aktuell erfüllt (vgl. zum Ganzen auch BGr, 24. Februar

2022, 2C_732/2021, E. 4.1, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,

E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

3.5.3

Weitere Gründe, die der künftigen ermessensweisen Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG

entgegenstünden, sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht

ersichtlich. Namentlich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er

einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von C

und ihren drei Kindern sowie dem Beschwerdeführer aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung

(Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG). Zwar gilt eine Wohnung nach einer

weit verbreiteten kantonalen Praxis in der Regel nur dann als angemessen bzw.

bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um

höchstens 1 überschreitet (BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1

mit Hinweisen), sodass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mindestens eine

4-Zimmer-Wohnung bräuchten. Gemäss der schriftlichen Aussage der ältesten

Tochter von C gegenüber dem Verwaltungsgericht beabsichtigt die 18-Jährige

Dispositiv

allerdings demnächst aus der Wohnung der Mutter auszuziehen. Es erscheint zudem

nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, erst nach der Trauung

eine grössere Wohnung suchen zu wollen, weil damit auch ein gewisses

finanzielles Risiko verbunden sei.

Wie gut der Beschwerdeführer deutsch spricht, muss im

vorliegenden Verfahren sodann (noch) nicht weiter geprüft werden, da selbst für

die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach

Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem

Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG).

3.6 Hinsichtlich

der Absehbarkeit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Verlobten lässt

sich den Akten schliesslich eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt D

vom 11. Mai 2023 entnehmen, wonach ihr Ehevorbereitungsverfahren

abgeschlossen werden könne, sobald ersterer seinen rechtmässigen Aufenthalt in

der Schweiz nachweise und das Gemeindeamt die von ihm eingereichten, von der

schweizerischen Botschaft beglaubigten und für echt befundenen Zivilstandsdokumente

geprüft habe. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu näher BGr,

5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1; siehe ferner

VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).

3.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschluss des

Ehevorbereitungsverfahrens und Heirat zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen

des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe sein

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz

verletzt.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem

Beschwerdeführer zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

19. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

3. Mai 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom

3. Mai 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'365.- dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.