VB.2023.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00314
24. August 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24763)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00314
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1991 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas reiste am 19. Juli 2017 in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 30. April
2020 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Gesuch ab und
ordnete die Wegweisung von A aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2022
ab.
B. Im
April 2022 reichten A und seine 1984 geborene Verlobte C beim Zivilstandsamt
der Stadt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Die Genannte war
im September 2014 nach dem Tod ihres Ehemanns mit ihren drei Kindern (geboren
2005, 2008 und 2011) in die Schweiz gelangt, wo alle vier als Flüchtlinge
aufgenommen und ihnen in der Folge im Juni 2016 Aufenthaltsbewilligungen für
den Kanton Zürich erteilt wurden.
Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte das
Zivilstandsamt der Stadt D A und C mit, dass das von ihnen eingeleitete
Ehevorbereitungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne, weil sich A illegal
in der Schweiz aufhalte.
C. Vor
diesem Hintergrund ersuchten A und C das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Oktober 2022 um eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für ersteren.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A und C ab und hielt fest, dass A keine
Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz besitze, weshalb ihm ein allfälliger
Rekurs gegen diese Verfügung keine Berechtigung einräume, sich in der Schweiz aufzuhalten.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 3. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.-
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 5. Juni 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 3. Mai 2023 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung der Heirat
und die Eheschliessung mit C zu erteilen, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um
Erteilung der Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig
aufzuhalten".
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
9.
Juni 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2023 wurde im
vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber
dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit nicht schon
dadurch erledigt, werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erteilung der
Genehmigung, "sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig
aufzuhalten", mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis
zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht
durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren
Erteilung.
Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des
Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und
eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,
weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei
Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf
eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;
Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs
ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli
2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016,
E. 3.5; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 2.1).
3.2
Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm selbst nach der Heirat
mit seiner in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Verlobten kein
Bewilligungsanspruch zu (Art. 44 Abs. 1 AIG; vgl. dazu sogleich
E. 3.5.1; ferner BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.2). Allein
aus der behaupteten Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen
konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]):
Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines
ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin
gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die
partnerschaftliche Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt
(hierzu näher BGr, 31. Januar 2023, 2C_246/2022, E. 5.1, und
3.
Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen [ferner E. 3.2
mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher Praxis]). Vorliegend ist
jedoch im besten Fall – das heisst bei Abstellen auf die
Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass dieser
und seine Verlobte seit dem Jahr 2019 ein Paar sind und längstens seit Ende
September 2022 zusammenwohnen. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Unter
diesen Umständen besteht (unstreitig) kein anspruchsbegründendes Konkubinat im
Sinn der zitierten Rechtsprechung, zumal an ein solches in Fällen wie dem
vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG hohe Anforderungen zu
stellen sind (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.3
Im
Hinblick auf die geplante Eheschliessung mit C vermag der Beschwerdeführer
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie
Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck
der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des
Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen
dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit
Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004
[SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung
und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des
Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine
vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise
dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt
(Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.),
und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in
der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17
Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und
E. 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu
rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf
den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt
über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen
BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr, 8. Dezember
2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1
Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit
Hinweisen).
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe
sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019,
2C_117/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe
und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen
vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder
kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und
die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen
sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die
Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben
(zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021,
VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012,
E. 2.2, und 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall
ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende
Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich
eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die
Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen
oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019,
E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).
3.4.2
Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung in die Heimat und seine
Verlobte war noch bis Juni 2022 ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen, womit sie
zu einer Zielgruppe von Personen gehörte, die von Ausländerinnen bzw.
Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Gefälligkeitsehen ausgesucht
werden. Nebst diesen Umständen liegen hier jedoch keine weiteren (klaren)
Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen. Namentlich
unterliessen es die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer
und seine Verlobte zu ihrer Beziehung zu befragen, um ihnen stattdessen
vorzuwerfen, von sich aus keine "Sachbeweise" für die behauptete
Liebesbeziehung eingereicht zu haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es
grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Dass
eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche
Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. zum Ganzen statt vieler BGr,
8.
Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.1 mit Hinweisen). Hier gehen aber
neben den genannten (wenigen) Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, aus
den Akten auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung des
Beschwerdeführers und seiner Verlobten hindeuten. So weist die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass beide aus dem gleichen Kulturkreis
stammen, dieselbe Religionszugehörigkeit haben und zwischen ihnen kein allzu
grosser Altersunterschied besteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und C
im Rekursverfahren verschiedene zwischen März und Juli 2022 entstandene
Fotografien von ihnen als Paar einreichten sowie drei kurze Auszüge aus Chatverläufen
aus der gleichen Zeit. Gemäss einem in den Akten liegenden Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Juli 2022 beging der damals noch
im Kanton Bern untergebrachte Beschwerdeführer sodann Mitte Juni 2022 an einem
Mittwochmorgen kurz vor 10.00 Uhr in der Nähe des Wohnhauses seiner
Verlobten in D eine grobe Verkehrsregelverletzung, was darauf hindeutet, dass
er bereits Monate vor seinem Umzug zu seiner Verlobten im September 2022 bei
dieser übernachtete oder sie zumindest besuchte. Die Kinder von C bestätigen
dem Verwaltungsgericht in diesem Sinn mit Schreiben vom 25. Mai 2023,
ihren Stiefvater, den Beschwerdeführer, schon "seit jeher" zu kennen.
"Am Anfang" sei er bloss ein Kollege ihrer Mutter gewesen, aber heute
gehöre er zur Familie, und sie wünschten sich, dass ihre Mutter und der
Beschwerdeführer so schnell wie möglich heirateten.
Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier
vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.
3.5
Im
Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er seine Verlobte
bereits geheiratet, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhielte.
3.5.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine ebensolche erteilt werden, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können
(lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht
oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
Kommt den Betroffenen – wie hier – gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein
Anspruch auf Familiennachzug zu, haben die zuständigen Behörden dabei nicht nur
in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über ihr Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl.
VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
3.5.2
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, nicht
nachgewiesen zu haben, dass seine Verlobte keine Sozialhilfe mehr beziehe.
Selbst wenn sie aber keine Leistungen der öffentlichen Hand mehr erhalten
sollte, reiche ihr Einkommen nicht aus, um die monatlichen Lebenshaltungskosten
der fünfköpfigen Familie in Höhe von Fr. 4'480.- zuzüglich der Kosten für
die medizinische Grundversorgung zu decken.
Die Verlobte des Beschwerdeführers musste von Juli 2018
bis Juni 2022 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Den insofern
unwidersprochenen Angaben im Rekursentscheid zufolge war sie zunächst ab Juli
2018.
in einem reduzierten Pensum als Unterhaltsreinigerin erwerbstätig, ab
September 2021 als Mitarbeiterin auf Abruf bei der Firma E und ab März
2022.
(zusätzlich zu dem vorgenannten Job) als Mitarbeiterin in einer F-Filiale
mit einem Pensum von 80 %, wobei sie zuletzt durchschnittlich Fr. 4'134.-
pro Monat verdient habe. Für die Monate Januar bis und mit April 2023 wurden
vor Verwaltungsgericht weitere Lohnabrechnungen eingereicht, wonach C als Mitarbeiterin
der Firma F durchschnittlich Fr. 3'408.75 brutto pro Monat verdiente.
Ebenfalls eingereicht wurde das Schreiben eines Restaurants in G vom
17.
Mai 2023, wonach der Beschwerdeführer dort per sofort als
Küchenmitarbeiter mit einem Pensum von 100 % und einem Bruttolohn von
Fr. 4'000.- pro Monat zu arbeiten beginnen könne. Dafür, dass es sich
hierbei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, finden sich in den
Akten keine konkreten Hinweise.
Berücksichtigt man das dem Beschwerdeführer in Aussicht
gestellte Einkommen bei der Beurteilung der konkreten Gefahr künftigen
Sozialhilfebezugs seiner Familie, so ergibt sich auch bei der Bedarfsberechnung
der Vorinstanz ein deutlicher Überschuss (siehe auch BGr, 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen, wonach bei einem gesunden
und arbeitswilligen Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis
zukünftiger Einkünfte zu stellen seien). Damit liegen im Moment keine konkreten
Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat
mit C auf Sozialhilfe angewiesen sein wird und ist die Voraussetzung des
Nachweises genügender finanzieller Mittel gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. c AIG aktuell erfüllt (vgl. zum Ganzen auch BGr, 24. Februar
2022, 2C_732/2021, E. 4.1, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,
E. 5.5 [je mit Hinweisen]).
3.5.3
Weitere Gründe, die der künftigen ermessensweisen Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG
entgegenstünden, sind bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht
ersichtlich. Namentlich lässt sich dem Beschwerdegegner nicht folgen, wenn er
einwendet, die Bewilligungserteilung scheiterte bereits an der Grösse der von C
und ihren drei Kindern sowie dem Beschwerdeführer aktuell bewohnten 3,5-Zimmer-Wohnung
(Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG). Zwar gilt eine Wohnung nach einer
weit verbreiteten kantonalen Praxis in der Regel nur dann als angemessen bzw.
bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um
höchstens 1 überschreitet (BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1
mit Hinweisen), sodass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mindestens eine
4-Zimmer-Wohnung bräuchten. Gemäss der schriftlichen Aussage der ältesten
Tochter von C gegenüber dem Verwaltungsgericht beabsichtigt die 18-Jährige
Dispositiv
allerdings demnächst aus der Wohnung der Mutter auszuziehen. Es erscheint zudem
nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, erst nach der Trauung
eine grössere Wohnung suchen zu wollen, weil damit auch ein gewisses
finanzielles Risiko verbunden sei.
Wie gut der Beschwerdeführer deutsch spricht, muss im
vorliegenden Verfahren sodann (noch) nicht weiter geprüft werden, da selbst für
die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach
Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem
Sprachförderungsangebot ausreicht (Art. 44 Abs. 2 AIG).
3.6 Hinsichtlich
der Absehbarkeit der Heirat des Beschwerdeführers und seiner Verlobten lässt
sich den Akten schliesslich eine Bestätigung des Zivilstandsamts der Stadt D
vom 11. Mai 2023 entnehmen, wonach ihr Ehevorbereitungsverfahren
abgeschlossen werden könne, sobald ersterer seinen rechtmässigen Aufenthalt in
der Schweiz nachweise und das Gemeindeamt die von ihm eingereichten, von der
schweizerischen Botschaft beglaubigten und für echt befundenen Zivilstandsdokumente
geprüft habe. Der Eheschluss ist somit absehbar (dazu näher BGr,
5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1; siehe ferner
VGr, 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.4.4 mit Hinweisen).
3.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens und Heirat zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht auf die Rügen
des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz
verletzt.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat dem
Beschwerdeführer zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
19. Januar 2023 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
3. Mai 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
3. Mai 2023 werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'365.- dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.