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Entscheid

VB.2023.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00316

30. November 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24987)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00316

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Baukommission Nürensdorf, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Nürensdorf erteilte C am 3. Juni

2022 nachträglich im Anzeigeverfahren die Baubewilligung für einen bestehenden

"Plättliweg" auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Nürensdorf.

Am 12. Juli 2022 stellte A bei der Baukommission ein

Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Neubeurteilung der Baubewilligung. Die

Baukommission trat mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. November 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies den

Rekurs am 11. Mai 2023 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 6. Juni 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei aufzuheben, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten

und das Baugesuch von C sei abschlägig zu beantworten, eventualiter sei es

unter Auflagen gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht

beantragte am 15. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Die Baukommission Nürensdorf beantragte am 12. Juli 2023 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. A hielt mit Replik vom 31. August 2023 an seinen

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

private Beschwerdegegner ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der

F-Strasse 02 in Nürensdorf. Im Jahr 2015 liess er den Plattenbelag auf

seinem Grundstück um 3,8 m2 erweitern. Am 23. Mai 2022

ersuchte er bei der Beschwerdegegnerin 2 nachträglich um Bewilligung der

Erweiterung des Plattenbelags. Die Beschwerdegegnerin 2 erteilte die

entsprechende baurechtliche Bewilligung am 3. Juni 2022 im Anzeigeverfahren.

Der Beschwerdeführer wohnt an der F-Strasse 03 in

Nürensdorf, mithin unmittelbar neben dem Grundstück des privaten

Beschwerdegegners. Am 2. Juli 2022 sandte der Rechtsvertreter des privaten

Beschwerdegegners eine Kopie der Baubewilligung per E-Mail an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

2.2

Daraufhin

ersuchte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 die

Beschwerdegegnerin 2 um Wiedererwägung der Baubewilligung. Er machte

insbesondere geltend, die

Beschwerdegegnerin 2 sei davon ausgegangen, bei der bewilligten

Erweiterung des Plattenbelags handle es sich um einen "Plättliweg",

obschon diese nicht als Weg, sondern als Abstellplatz für ein Motorrad genutzt

werde. Da ein Anzeigeverfahren durchgeführt und er zu Unrecht nicht

berücksichtigt worden sei, habe er dies nicht früher geltend machen können. Zur

Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem verschiedene Fotos

sowie einen von ihm und dem privaten Beschwerdegegner abgeschlossenen gerichtlichen

Vergleich ein.

Die Beschwerdegegnerin 2 trat auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober

2022.

nicht ein. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Nutzung der

strittigen Fläche als permanenter Fahrzeugabstellplatz sei nicht Gegenstand des

Baugesuchs sowie des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids gewesen.

Entsprechend bestehe auch kein Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch

einzutreten. Die Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs ab, da der

Beschwerdeführer anstelle des Wiedererwägungsgesuches mithilfe eines

ordentlichen Rechtsmittels, das heisst mittels Rekurses, die fragliche

Baubewilligung hätte anfechten können und müssen.

3.

3.1

Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser

Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde

ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben

(Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich etc. 2020, N. 1272).

Ein Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs besteht

nur, sofern sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt

oder wenn direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Ersteres liegt – im Sinn einer Revision

gemäss §§ 86a–86d VRG – vor, wenn die gesuchstellende Person erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3,

136.

II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6, je mit Hinweisen; VGr,

15.

Dezember 2022, VB.2022.00351, E. 3.2; 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 2.1;

27.

Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Zudem kann

sich aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) ein Anspruch auf Änderung einer rechtskräftigen Dauerverfügung

oder einer anderen in die Zukunft wirkenden Verfügung ergeben. Vorausgesetzt

dafür ist, dass sich die massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen seit

dem Entscheid wesentlich geändert haben (sog. Anpassung; VGr,

15.

Dezember 2022, VB.2022.00351, E. 3.2; 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 2.1;

27.

Mai 2021, VB.2021.00138, E. 2.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.).

3.2

Bei der Revision handelt es sich um ein

ausserordentliches Rechtsmittel. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind

Revisionsgesuche unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der

Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung

hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG; Bertschi,

§ 86a N. 14, § 86b N. 1 ff.). Die Revision ist selbst dann subsidiär zum ordentlichen

Rechtsmittelweg, wenn dieser aus besonderen Gründen ausserhalb der gesetzlichen

Rechtsmittelfristen beschritten werden kann (Bertschi, § 86b N. 5).

Auf Revisionsgesuche, die dem Grundsatz der Subsidiarität nicht entsprechen,

ist nicht einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1; VGr, 3. März 2021,

RG.2021.00002, E. 2.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den

Standpunkt, dass er die E-Mail des privaten Beschwerdegegners vom 2. Juli 2022, mit der dieser ihm

die fragliche Baubewilligung vom 3. Juni 2022 übermittelte, frühestens am 4. Juli 2022 zur

Kenntnis genommen habe. Am 4. Juli 2022 sei aber zugleich die Rekursfrist

abgelaufen, weshalb er realistischerweise keinen Rekurs mehr habe einreichen

können, was die Vorinstanz verkenne.

4.2

Auf der

Grundlage von § 325 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) wird bei

Bauverfahren von untergeordneter Bedeutung anstelle des ordentlichen das

Anzeigeverfahren angewendet, wenn nach den Umständen keine Interessen von

Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden können. Das

Anzeigeverfahren ohne Aussteckung und Publikation ist somit dann zulässig, wenn

das Bauvorhaben untergeordneter Natur ist und keine zum Rekurs berechtigenden

Interessen Dritter betroffen sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben,

besteht kein Raum für das Anzeigeverfahren.

Rekursberechtigte Nachbarn können eine im Anzeigeverfahren

erlassene und damit nicht publizierte Baubewilligung innert 30 Tagen seit

Kenntnisnahme mit Rekurs anfechten, sofern sie darlegen, dass die Frist noch

nicht abgelaufen ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 416 mit

Hinweis). Erging die Baubewilligung zu Unrecht im Anzeigeverfahren und erhalten

Dritte aus diesem Grund erst nach Ausführung der baulichen Änderungen Kenntnis

davon, so ist ihr Rekursrecht nicht verwirkt (VGr, 31. August 2023,

VB.2022.00539 und VB.2022.00543, E. 3.2.2; 20. September 2018,

VB.2018.00209, E. 2.7 mit Hinweisen).

Eine falsche Verfahrenswahl führt nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des

nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an,

ob der Nachbar seine Rügen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz

vortragen und damit seine Interessen wahren konnte (VGr, 31. August 2023,

VB.2023.00427, E. 3.5; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 6.6

mit Hinweisen, bestätigt mit BGr, 25. Februar 2021, 1C_58/2020, E. 3).

4.3

Für die

Wahrung einer Rechtsmittelfrist genügt es grundsätzlich nicht, bei der verfügenden

Behörde ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11

N. 60; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d. N. 22; VGr, 18. August 2020,

VB.2020.00172, E. 2.1; 4. Januar 2018, VB.2017.00789, E. 3.2;

vgl. auch BGr, 19. November

2007, 2C_631/2007, E. 4).

4.4

Der

private Beschwerdegegner sandte dem Beschwerdeführer Anfang Juli 2022 eine

Kopie der Baubewilligung zu. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist

davon auszugehen, dass er spätestens am 4. Juli 2022 von der

Baubewilligung Kenntnis nahm. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm möglich gewesen,

innerhalb von 30 Tagen Rekurs gegen die Baubewilligung zu erheben, um so

seine Rügen vorzutragen (vgl. vorne E. 4.2). Dies hat der Beschwerdeführer

jedoch unterlassen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ersuchte

stattdessen ausdrücklich bei der Beschwerdegegnerin 2 um Wiedererwägung.

Damit hat er die Rekursfrist nicht gewahrt (vgl. vorne E. 4.3).

Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe erhebliche Tatsachen und

Beweismittel nicht berücksichtigt, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei,

diese vorzubringen (vorne E. 2.2). Er berief sich folglich auf einen

Revisionsgrund. Die Revision ist

indessen subsidiär zum ordentlichen Rechtsmittelweg, welcher dem

Beschwerdeführer offenstand.

4.5

Da es dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem Gesagten durchaus möglich

gewesen wäre, seine Rügen durch Erhebung eines Rekurses im ordentlichen

Rechtsmittelverfahren vorzubringen, entspricht sein Gesuch um Wiedererwägung

bzw. Revision dem Grundsatz der Subsidiarität nicht. Entsprechend kommt dem

Beschwerdeführer kein Anspruch auf materielle Behandlung seines Gesuchs zu.

Dass die Beschwerdegegnerin 2 auf das Gesuch nicht eintrat, ist somit

nicht zu beanstanden. Entsprechend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid

als rechtmässig.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso wenig ist der Beschwerdegegnerin 2 eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von

Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008,

VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Plüss,

§ 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein übermässiger Aufwand

entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.