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Entscheid

VB.2023.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00317

13. Juni 2024Deutsch25 min

(URT.2024.25456)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00317

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

1.1. A,

1.2. B,

2. C,

3. D,

4. E,

5. F,

6. G,

7.1. H,

7.2. I,

Nr. 1–7

vertreten durch RA J,

Beschwerdeführende,

gegen

1. K AG, vertreten durch RA L,

2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA M,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 erteilte die

Baukommission Küsnacht der K AG die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage an einem bestehenden, am Gebäude Vers.-Nr. 01

angebrachten Antennenmast auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der N-Strasse 03

in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid liessen A und B, C, D, E, F, G, O, H

und I sowie P mit gemeinsamer Eingabe vom 18. November 2022 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich erheben. Mit Entscheid vom 9. Mai 2023

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangten A und B, C, D, E, F, G sowie H und I am

6.

Juni 2023 mit gemeinsamer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragten diesem, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Mai

2023.

sei aufzuheben und die umstrittene Baubewilligung zu verweigern, eventuell

sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache ans Baurekursgericht

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerinnen einschliesslich des vorinstanzlichen Verfahrens sowie

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer für die Entschädigungsfolge.

Am 20. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 7. Juli 2023 beantragte die Baukommission Küsnacht, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 beantragte die K AG,

die Beschwerde sowie alle weiteren Anträge der Beschwerdeführenden seien unter

Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 17. August 2023 hielten die

Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Am 1. September 2023 erstattete

die K AG ihre Duplik und beantragte zusätzlich

eine Entschädigung zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 15. September

2023.

triplizierten die Beschwerdeführenden. Dazu reichte die K AG am 2. Oktober

2023.

ihre Quadruplik ein. Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführenden mit

Eingabe vom 12. Oktober 2023. Am 25. Oktober 2023 erstattete die K AG

eine "abschliessende Vernehmlassung". Die Baukommission Küsnacht

liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im

rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Mobilfunkanlage. Sie

sind daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erstellung

einer Mobilfunkanlage. An einem bestehenden Antennenmast (bestehender Standort Q

der Beschwerdegegnerin 1) sollen neue Antennenmodule und Endverstärker

angebracht werden. Der Mast ist an der Westfassade des eingeschossigen

Flachdachgebäudes Vers.-Nr. 01 an der N-Strasse 03 in Küsnacht

befestigt. Die Mobilfunkanlage ist als solche visuell wahrnehmbar. Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Küsnacht vom 5. Dezember 1994 (BZO), Stand Juli 2019, einer

zweigeschossigen Wohnzone mit einer Baumassenziffer von 1,4 m3/m2

(W2/1.40) zugeordnet. In etwa 170 m Luftdistanz vom streitbetroffenen

Standort betreibt die Beschwerdegegnerin 1 an der R-Strasse 04

(Gebäude Vers.-Nr. 05 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06) eine weitere

Mobilfunkanlage (Standort S).

3.

Die Beschwerdeführenden rügen mit ihrer Beschwerde eine

Verletzung des Kaskadenmodells für Mobilfunkanlagen gemäss Art. 49a BZO.

Sie machen geltend, dass der aufgrund des vorgesehenen Standorts in einer

reinen Wohnzone erforderliche Standortnachweis nicht erbracht worden sei.

3.1

Die

Gemeinde Küsnacht führte mit Art. 49a BZO für Mobilfunkanlagen ein

sogenanntes Kaskadenmodell ein, das am 5. Dezember 2014 in Kraft trat

(vgl. dazu VGr, 24. Januar 2013, VB.2010.00456). Die entsprechende

Bestimmung lautet wie folgt:

1.

Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der

Industrie- und Gewerbezone sind überdies auch Anlagen für die kommunale

Versorgung zulässig.

2.

Visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen

und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:

1.

Priorität: Industrie- oder Gewerbezonen

2.

Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeanteil

3.

Priorität: Wohnzonen, in denen mässig störende Betriebe

zulässig sind (Art. 23 Abs. 2)

4.

Priorität: Gebiete mit besonderen Nutzungsanordnungen gemäss Art. 34

Abs. 2 und Zonen für öffentliche Bauten

Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von

funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen

erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den übrigen Wohnzonen

zulässig.

3.

Die Betreiber erbringen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils

höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Beim Kaskadenmodell (Prioritätenordnung), das

Mobilfunkanlagen in erster Linie in den Arbeitszonen, in zweiter Linie in den

übrigen (gemischten) Bauzonen und erst in dritter Priorität in den Wohnzonen

zulässt, handelt es sich um eine zulässige Form der planungsrechtlichen

Steuerung von Mobilfunkanlagen (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 5.3;

BGE 141 II 245 E. 2.1).

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt regelt

diese Bestimmung nicht, wie die erforderlichen Nachweise (Art. 49a Abs. 2

Satz 2 und Abs. 3 BZO) durch eine Mobilfunknetzbetreiberin im

Einzelnen zu erbringen sind. Allerdings weisen die Beschwerdeführenden zu Recht

darauf hin, dass zur BZO eine publizierte Wegleitung vorliegt (Wegleitung zur

Bau- und Zonenordnung: Fassung gemäss Beschluss der Baukommission vom 16. Juli

2019, abrufbar unter: www.kuesnacht.ch à Systematische Rechtssammlung à Nr. 700.2), welche zu Art. 49a

BZO folgende Erläuterung enthält:

Wird

ein Standort in einer tiefer priorisierten Zone gewählt, so ist im Baugesuch

pro Zone anhand von 10 abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen im 400 m-Radius

nachzuweisen, dass der Antennenstandort trotz umfangreicher Bemühungen nur in

dieser Zone liegen konnte.

3.2

Bei Art. 49a BZO handelt es sich um kompetenzgemäss –

hier gestützt auf § 49a Abs. 3 erster Halbsatz PBG (VGr, 24. Januar

2013, VB.2010.00456, E. 5.1) – erlassenes kommunales Recht, dessen

Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Stellen

sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren

Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde zu schützen, wenn sie als

vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher

von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter

gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Baubehörde überprüft

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3).

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz

eine Rechtskontrolle vor (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2

und 4.3, sowie VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2, auch zum

Folgenden). Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter

Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.

Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. März 2017, VB.2016.00592/598, E. 2.3).

Im vorliegenden Fall wirkt sich die eben dargestellte

Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kognition auf die Beurteilung der

Frage aus, welche Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation der

Standortevaluation und damit an die bereits erwähnten Nachweise gemäss Art. 49a

BZO zu stellen sind.

3.3

Das

Verwaltungsgericht musste sich bisher noch nie mit den Anforderungen an

Nachweise im Zusammenhang mit Prioritätenordnungen für Mobilfunkanlagen

befassen. Das Baurekursgericht erwog in zwei jüngeren Entscheiden – auf die

sich der angefochtene Entscheid ebenfalls abstützt – unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in allgemeiner Weise, dass an solche

Nachweise keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Die

Mobilfunknetzbetreiberinnen hätten aber dennoch zumindest glaubhaft

nachzuweisen, dass aus funktechnischen Gründen keine prioritären Zonen zur

Verfügung stünden oder ein zwar funktechnisch geeigneter Standort in einer

prioritären Zone wegen mangelnder Akquisitionsmöglichkeit – d. h., keine Miet- oder

Kaufmöglichkeit zu zumutbaren Bedingungen – nicht realisiert werden könne. Funktechnische

Gründe für einen bestimmten Standort könnten etwa mit entsprechenden

Abdeckungskarten und fehlende Akquisitionsmöglichkeiten etwa durch die Vorlage

eines Briefwechsels nachgewiesen werden (BRGE II Nrn. 0052–0054/2021 vom

23.

März 2021 [= BEZ 2021 Nr. 17], E. 7.3 und 7.5, und BRGE II Nr. 0207/2022

vom 8. November 2022, E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 138 II 173 [Urtenen-Schönbühl],

E. 6.5 und 6.6; BGr, 21. Mai 2012, 1C_51 und 71/2012 [Hinwil], E. 5.2;).

Zur Frage, wie bezüglich der Ermittlung von

Alternativstandorten vorzugehen ist und ob dabei insbesondere unbesehen auf den

in der Praxis angewandten 200-m-Radius abgestellt werden darf, entschied das

Baurekursgericht sodann, dass es mit Blick auf die Zielsetzung eines

Kaskadenmodells, Mobilfunkantennenanlagen von bestimmten Zonen möglichst

fernzuhalten, fraglich sei, ob ein Abstellen auf einen bestimmten, vom

geplanten Standort aus definierten Umkreis das richtige Vorgehen darstelle.

Sachgerechter erscheine vielmehr, ausgehend von Zonen höherer Prioritäten (in

Relation zur Zone, in welcher das konkrete Bauvorhaben geplant ist) zu prüfen,

ob in diesen Zonen Standorte verfügbar seien, die für die Versorgung des mit

der geplanten Anlage anvisierten Gebiets ebenfalls infrage kommen könnten. Erst

wenn dies nicht der Fall sei, was von den Mobilfunknetzbetreiberinnen nachzuweisen

sei, könne auf Zonen mit jeweils niedrigerer Priorität ausgewichen werden. Die

Frage, auf welches Gebiet sich dieser Nachweis zu beziehen habe, könne

jedenfalls nicht in allgemeingültiger Weise beantwortet werden; ihre

Beantwortung hänge vielmehr vom konkreten Einzelfall ab und habe unter

Berücksichtigung etwa des Zonenregimes oder des zu versorgenden Gebiets zu

erfolgen. Die Bewilligungsinstanz habe den konkreten Umständen angepasste

Nachweise von der jeweiligen Mobilfunknetzbetreiberin zu verlangen und ihren

diesbezüglichen Entscheid in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu

begründen. Diesbezüglich wies das Baurekursgericht darauf hin, dass ein

Suchkreis mit einem Radius von 200 m als recht klein erscheine und sich

aus funktechnischen Gründen nicht ohne Weiteres als zwingend erweise, zumal der

typische Versorgungsradius von Mobilfunksendeanlagen von der Art der Versorgung

abhänge und je nach Zellentyp durchaus auch über 200 m betragen könne.

Dabei hätten die Betreiberinnen auch im Rahmen einer Prioritätenregelung die

Möglichkeit, den Nachweis der funktechnischen Notwendigkeit eines bestimmten

Standortes zu erbringen, womit den durchaus berechtigten Anliegen Rechnung

getragen werde, dass Kaskadenmodelle und Prioritätenregelungen nicht dazu

führen dürften, die konzessionsmässige Mobilfunkversorgung zu behindern (BRGE

II Nr. 0207/2022 vom 8. November 2022, E. 4.2).

Diese Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und

deshalb im Grundsatz auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen.

3.4

In

Anwendung von Art. 49a BZO erwog die Baubehörde in der Baubewilligung vom

11.

Oktober 2022 gestützt auf den Evaluationsbericht der Beschwerdegegnerin 1

vom 15. September 2022, dass die streitbetroffene Mobilfunkanlage der

Quartierversorgung diene, was sich aus der Versorgungskarte ergebe. Im

vorliegenden Fall sei aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort

ausserhalb der (nach der Prioritätenordnung) zulässigen Zonen erforderlich. Da

Reichweite und Kapazität eines Standorts begrenzt seien, müssten Mobilfunkanlagen

im zu versorgenden Gebiet stehen und in die bestehende Netzstruktur

eingegliedert werden. Daraus ergebe sich ein Suchkreis von etwa 200 m,

welcher fast ausschliesslich in übrigen Wohnzonen (d. h. ausserhalb der Prioritätenordnung)

liege. Nur entlang der R-Strasse liege ein Bereich mit einer ungefähren Länge

von 990 m und einer Breite von etwa 70 m, welcher der 4.

Prioritätsstufe zugeordnet sei. Für diesen Bereich habe die

Mobilfunknetzbetreiberin keinen Standort akquirieren können. Das gelte auch für

die beiden Standorte an der N-Strasse 07 [recte: 08] und der R-Strasse 015

im Eigentum der Gemeinde Küsnacht, für welche die verwaltungsinternen

Abklärungen zum Zeitpunkt, als der Evaluationsbericht erstellt worden sei, noch

nicht abgeschlossen gewesen seien. Im Ergebnis sah die Baubehörde den Nachweis

als erbracht an.

Ergänzend lässt sich dem zugrunde liegenden

Evaluationsbericht vom 15. September 2022 entnehmen, dass am bestehenden Standort Q

die veralteten Antennen ausgewechselt werden müssten, da diese im Frequenzband

800.

MHz nicht mehr tauglich seien. Bei der Planung eines Standorts werde

jeweils evaluiert, aus welchem Gebiet eine möglichst optimale Abdeckung erzielt

werden könne. Vom Standort Q würde in zwei Sektoren einerseits das Gebiet

der N-Strasse, der T-Strasse und der U-Strasse sowie anderseits das Gebiet der N-Strasse,

der Quartierstrasse "V" und der R-Strasse abgedeckt. Eine

Vergrösserung des Versorgungsgebiets sei mit dem Umbau nicht vorgesehen. Ein

möglicher Ersatz des Standorts Q dürfe sich aus funktechnischen Gründen in

einem Umkreis von höchstens 200 m von diesem befinden.

3.5

Die

Vorinstanz erachtete die Anforderungen an den Standortnachweis im Rahmen eines

Kaskadenmodells im Ergebnis als erfüllt. Im Bericht werde plausibel begründet,

dass die geplante Anlage nur der Quartierversorgung diene und dass zur

Versorgung dieses Gebiets nur Standorte der 4. Priorität entlang der R-Strasse,

nicht aber solche der 1. bis 3. Priorität in Betracht kommen würden.

Insbesondere ergebe sich aus der im Standortnachweis abgedruckten Karte des

abzudeckenden Gebiets, dass eine Versorgung vom hangabwärts liegenden Gebiet der

3.

Priorität entlang der Eisenbahnlinie her nicht infrage kommen könne,

insbesondere weil dafür massiv höhere Sendeleistungen nötig wären, bei denen

die geltenden Grenzwerte im relativ dicht besiedelten Gebiet offensichtlich

nicht eingehalten werden könnten.

Fraglich sei am Standortnachweis hingegen, dass sich der

Bericht einerseits auf allgemeine Ausführungen dazu beschränke, weshalb aus

funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der prioritären Zonen

erforderlich sei. Andererseits gehe daraus nicht klar hervor, weshalb nicht der

bestehende Standort S an der R-Strasse 04 ausgebaut werden könnte

oder aus welchen funktechnischen Gründen der Suchkreis auf 200 m vom

geplanten Standort aus beschränkt worden sei (a. a. O.,

E. 3.4, S. 11). Zu diesen fraglichen Punkten – weshalb man aus

funktechnischen Gründen auf einen Standort ausserhalb der prioritären Zonen

angewiesen sei und weshalb der Standort S nicht ausgebaut werden könne –

legten die heutigen Beschwerdegegnerinnen im vorinstanzlichen Verfahren weitere

Gründe dar, welche die Vorinstanz im Ergebnis überzeugten (a. a. O., E. 3.4, S. 13 ff.).

3.5.1

Hinsichtlich des Ausbaus des in einem Gebiet 4. Priorität liegenden Standorts S

erwog die Vorinstanz, das funktechnische Bedürfnis, die Anlagen am Standort S

mit einer kumulierten Sendeleistung von 1'600 WERP und am geplanten Standort Q

mit einer kumulierten Sendeleistung von 995 WERP als sogenannte Split-Site

zu betreiben, erachte sie als nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Die zu

betreibenden Frequenzen ergänzten sich und die kumulierte Sendeleistung beider

Antennenstandorte würden sich in einer für die Quartierversorgung in Wohnzonen

üblichen Höhe bewegen. Als nachvollziehbar erachtete die Vorinstanz zudem, dass

die beiden Anlagen nicht zu weit auseinanderliegen könnten, da andernfalls die

gemeinsam zu erbringende Netzabdeckung funktechnisch nicht mehr gewährleistet

würde. Zum einen sei mit Blick auf die Hanglage, die dazu führe, dass der geplante

Standort Q gegenüber der prioritären Zone und dem bestehenden Standort S

erhöht liege, zu beachten, dass die Antennenanlage aus funktechnischen Gründen

auf einen Standort angewiesen sei, der das zu versorgende Gebiet möglichst

überrage. Zum anderen führten auch die Hauptstrahlrichtungen der Antennen dazu,

dass die Abdeckung desselben Gebiets bzw. ein funktionierendes Zusammenwirken

der beiden Standorte bei der Planung beider Anlagen entlang der durch ein prioritäres

Gebiet und von Norden nach Süden – und damit gleichgerichtet wie die Hauptstrahlrichtungen

– verlaufenden R-Strasse nur in einem sehr beschränkten Abschnitt überhaupt

möglich sei. Hinsichtlich des Ausbaus der bestehenden Anlage am Standort S

gehe aus dem Standortdatenblatt hervor, dass bei zwei Orten mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert bereits heute nahezu erreicht werde. Es sei

nicht zu beanstanden, dass deshalb ein weiterer Ausbau ausgeschlossen worden

sei, da an den Standortnachweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt

werden dürften. Insbesondere sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Baubehörde

von der Bauherrschaft nicht den Nachweis verlangt habe, dass keine anderen Projektvarianten

(höherer Masten, andere Ausrichtung Antennenmodule etc.) möglich seien, welche

die Grenzwerte einhalten würden (a. a. O.,

E. 3.4, S. 13 f.).

3.5.2

Bezüglich der geprüften, im Gebiet 4. Priorität gelegenen

Alternativstandorte stimmte die Vorinstanz den heutigen Beschwerdeführenden zu,

dass es zur Begründung der funktechnischen Notwendigkeit des Standorts Q –

insbesondere in der Zusammenwirkung mit dem Standort S – nicht richtig

sein könne, wenn ein Umkreis von 200 m vom geplanten Standort aus

in Betracht gezogen werde. Richtigerweise wäre mit einem funktechnisch

sinnvollen Radius vom Standort S aus nach Optionen zu suchen. Allerdings

würde sich ein so bestimmter Suchradius zwangsläufig mit dem vorliegend

gewählten Suchradius überschneiden, insbesondere betreffend die geprüften

Grundstücke. Die Baubehörde habe den Standortnachweis im Ergebnis deshalb als

genügend betrachten dürfen. Selbst wenn aus funktechnischer Sicht theoretisch noch

ein anderer Standort nördlich oder südlich des Standorts S bzw. des

geprüften Gebiets infrage kommen würde, könnte die Mobilfunknetzbetreiberin

aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach an den Nachweis keine

übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, nicht verpflichtet werden,

sämtliche dieser Eigentümerschaften anzufragen. Eine solche Pflicht wäre mit

der Wirtschafts- und Informationsfreiheit nicht vereinbar.

Für den Standortnachweis müsse es genügen, wenn – wie

vorliegend im Ergebnis – eine gewisse Anzahl aus funktechnischer Sicht

potenziell infrage kommende Grundstücke geprüft worden sei. Nichts anderes ergebe

sich aus der Wegleitung zur Bau- und Zonenordnung, wonach pro Zone anhand von zehn

abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen im 400-m-Radius nachzuweisen sei, dass

der Antennenstandort trotz umfangreicher Bemühungen nur in dieser Zone liegen könne.

Die im Rekursverfahren dargelegten Bemühungen beurteilte die Vorinstanz

insgesamt als genügend. Die Mobilfunknetzbetreiberin habe neun Grundeigentümerschaften

angefragt, welche allesamt kein Interesse an der Zurverfügungstellung ihrer

Grundstücke für eine Mobilfunkanlage gehabt hätten. Eine Nichtreaktion sei

zulässigerweise als Absage gewertet worden. Die Baubehörde habe sodann

gemeindeintern Abklärungen zu zwei weiteren Standorten durchgeführt, wobei

materiell nichts dagegen spreche, dass die Gemeinde die beiden Grundstücke

nicht zur Verfügung gestellt habe. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Gemeinde

Küsnacht das unbebaute Grundstück Kat.-Nr. 09, welches im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens gestützt auf Vorbringen der Rekurrierenden als

zusätzlicher Alternativstandort geprüft worden sei, nicht zur Verfügung

gestellt habe. Auch wenn die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet sei, die

Durchsetzung von Art. 49a BZO durch die Zurverfügungstellung

gemeindeeigener Grundstücke zu fördern, habe sie ebenso die Pflicht, jeweils

betroffene Interessen gegeneinander abzuwägen. Dass die Gemeinde das Interesse

daran, ein unbebautes Grundstück künftig sinnvoll mit einem Wohngebäude zu

überbauen, höher gewichtet als das Interesse an der Erstellung einer

freistehenden Mobilfunkanlage auf einem solchen Grundstück, um den Anliegen von

Art. 49a BZO zur Durchsetzung zu verhelfen, sei nicht zu bemängeln. Im

Ergebnis hätten die drei kommunalen Grundstücke als Alternativstandorte ausgeschlossen

werden dürfen. Den Alternativstandort an der R-Strasse 010 erachtete die

Vorinstanz als zumindest theoretisch möglichen Standort, der noch näher hätte

abgeklärt werden können. Darauf habe jedoch verzichtet werden können, da die

Vorinstanz den Nachweis mangelnder Alternativstandorte mit der Prüfung und dem

nachvollziehbaren Ausschluss von zwölf bzw. – mit dem zusätzlich im

Rekursverfahren geprüften Standort auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 – dreizehn

Standorten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums plausiblerweise als

rechtsgenügend betrachten durfte. Gleicherweise sei es nachvollziehbar und

rechtsgenügend, dass die Baubehörde nicht weitere Nachweise verlangt oder

weitere gemeindeeigene Grundstücke im Gebiet 4. Priorität als

Alternativstandorte geprüft habe (a. a. O.,

E. 3.4, S. 14 ff.).

3.6

Die

Anforderungen an den Standortnachweis hängen einerseits vom räumlichen Umfang,

in welchem Alternativstandorte zu evaluieren sind ("Suchkreis" bzw.

vorzugsweise Suchperimeter), und andererseits von der Intensität der

Standortevaluation (Umfang der Suchbemühungen) in diesem Perimeter ab. Die

diesbezüglich in der Wegleitung zur BZO genannten Konkretisierungen –

einerseits ein Suchkreisradius von 400 m und andererseits die Vorlage von

10.

abschlägigen Erwerbs- oder Mietanfragen – haben nicht

rechtsverbindlichen, sondern lediglich wegleitenden Charakter und sind deshalb

nicht starr, sondern angemessen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden. So

kann unter Umständen ein Suchkreisradius von 400 m an einem konkreten

Standort aus mobilfunktechnischen Gründen zu weiträumig sein. So hat das

Bundesgericht jüngst einen Perimeter von 200 m zwar als eher klein

bezeichnet, diesen jedoch aus funktechnischen Gründen im konkreten Fall als

haltbar betrachtet (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 4.5.2).

Ebenso kann es sein, dass 10 funktechnisch geeignete Standorte in einer

prioritären Zone gar nicht ermittelt werden können. Wo sich die

Beschwerdeführenden auf eine strikte Anwendung der Kriterien aus der Wegleitung

berufen und ihre Verletzung rügen, ist ihnen deshalb von vornherein nicht zu

folgen.

3.6.1

Ausgangspunkt für die Suche von Antennenstandorten muss das zu versorgende

Gebiet sein. Da gemäss Art. 49a Abs. 1 BZO Mobilfunkanlagen mit

Standorten ausserhalb der Industrie- und Gewerbezone nur der Quartierversorgung

dienen dürfen, ist auch die Ausdehnung des zu versorgenden Gebiets zwangsläufig

beschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, es handle sich

um ein grösseres Quartier, das mit der geplanten Anlage versorgt werden soll,

machen sie zu Recht nicht geltend, dass vorliegend von einer Anlage für die

kommunale Versorgung auszugehen wäre.

Das eingangs beschriebene Kaskadenmodell knüpft an

verschiedene Zonentypen der Nutzungsplanung an. Die räumliche Verteilung und

die Ausdehnung der prioritären Zonen auf dem Gemeindegebiet folgten bei ihrer

Festsetzung nutzungsplanerischen Überlegungen. Funktechnische Erfordernisse

werden bei der Ausscheidung der jeweiligen Zonen nicht berücksichtigt, was

planungsrechtlich auch nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 48 ff. PBG). Je

nach funktechnischen Erfordernissen für die Versorgung eines Gebietes, die auch

von topografischen Gegebenheiten abhängen, können Mobilfunkstandorte in

prioritären Gebieten von vornherein nicht infrage kommen. Die

nutzungsplanerische Grundlage des Kaskadenmodells und die davon unabhängigen

physikalischen Gesetzmässigkeiten der Mobilfunkausbreitung sowie die gebotene

Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Grenzwerte bringen es mit sich, dass ein

Kaskadenmodell die angestrebte Freihaltung der Wohnzonen von visuell sichtbaren

Mobilfunkantennen nicht ohne Weiteres gewährleisten kann.

3.6.2

Im vorliegenden Fall wird der Suchperimeter zunächst durch den

funktechnischen Umstand bestimmt, dass der geplante Standort Q den

bestehenden Standort S ergänzen soll. Während am Standort S der

Frequenzbereich 1800–2600 MHz in Betrieb ist, sollen am streitbetroffenen Standort Q

die Frequenzbereiche 700–900 MHz und 3600 MHz betrieben werden. Dass erst alle

erwähnten Frequenzbereiche zusammen einen in funktechnischer Hinsicht

vollständigen Mobilfunkstandort ergeben, bestreiten die Beschwerdeführenden zu

Recht nicht, auch wenn sie den Standort S für sich allein für

"funktionstüchtig" halten. Letzteres mag für den an diesem Standort

betriebenen Frequenzbereich zutreffen.

Die Beschwerdeführenden bringen zwar wie schon im

vorinstanzlichen Verfahren vor, dass der bestehende Standort S mit den

Frequenzbereichen 700–900 MHz und 3600 MHz hätte ergänzt und mithin ausgebaut

werden können. Bereits die Vorinstanz verneinte die Möglichkeit eines Ausbaus

unter Berücksichtigung des Standortdatenblatts für diese Mobilfunkanlage, da

der Anlagegrenzwert an zwei OMEN bereits heute nahezu erreicht werde. Zudem

dürften an den Standortnachweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt

werden. Die Beschwerdegegnerin 1 weist diesbezüglich zu Recht darauf hin,

dass bei einem Ausbau des Standorts bzw. einer Ergänzung mit den

Frequenzbändern 700–900 MHz und 3600 MHz der Grenzwert der Anlage von

6,0 V/m auf 5,0 V/m sinken würde (Anhang 1 Ziff. 64 der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]). Zur

Einhaltung der Grenzwerte an den OMEN wären nach plausibler Darstellung der Beschwerdegegnerin 1

für den Standort S baulich-konstruktive Vorkehrungen (höherer Sendemast

und möglicherweise statische Verstärkung des Dachs) erforderlich. Wäre die

Beschwerdegegnerin im erst- bzw. vorinstanzlichen Verfahren dazu angehalten

worden, die Machbarkeit des Ausbaus nachzuweisen, wäre eine solche

Anforderungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als übertrieben

zu beurteilen. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zu folgen.

3.6.3

Da es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie Sache der

Mobilfunknetzbetreiberinnen ist, ihre Mobilfunknetze zu planen und die

geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen (vgl. BGr, 16. Januar

2024, 1C_45/2023, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen), ist von dieser Aufgabe

der Netzplanung auch die Aufteilung der Frequenzbereiche auf verschiedene

Standorte mitumfasst (Betrieb von sogenannten Split-Sites). Dass die

Beschwerdeführenden den Betrieb solcher Split-Sites aus raumplanerischen

Gründen für nicht erstrebenswert halten, ändert daran nichts. Die Einhaltung

der Anlagegrenzwerte unter Berücksichtigung der massgelblichen OMEN kann eine

solche Aufteilung jedenfalls erforderlich machen. Die Beschwerdegegnerin 1

legt diesbezüglich schlüssig dar, dass der ergänzende Standort Q zwar nahe

am Standort S liegen muss, aber nicht so nahe, dass die Sendeleistungen

der beiden Standorte zusammenzurechnen sind (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 NISV),

was bei den massgeblichen OMEN zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts führen

könnte. Dass deshalb der Suchperimeter für den Antennenstandort für die

ergänzenden Frequenzbänder vom bestehenden Standort S abhängt, ist ohne Weiteres

nachvollziehbar und durfte von der Vorinstanz ohne Rechtsverletzung

berücksichtigt werden.

Mit der Vorinstanz ist angesichts des zulässigen

Split-Site-Betriebs davon auszugehen, dass Ausgangspunkt zur Bestimmung des

Suchperimeters im vorliegenden Fall der bestehende Standort S bildet

(Grundstück Kat.-Nr. 06), was auch die Beschwerdegegnerin 1 einräumt.

Weiter ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich der Suchperimeter

sodann in erster Linie nach der nächstliegenden Zone höherer Prioritäten im

Sinne des Kaskadenmodells richtet. In dieser Zone ist zu prüfen, ob Standorte

verfügbar sind, die für die Versorgung des mit der geplanten Anlage abzudeckenden

Gebiets ebenfalls infrage kommen. Im vorliegenden Fall liegt der Standort S

bzw. das Grundstück Kat.-Nr. 06 in einem beidseitig der R-Strasse nach

Norden und nach Süden verlaufenden Korridor eines Gebiets der 4. Priorität

im Sinne von Art. 49a Abs. 2 BZO (Gebiet mit besonderer

Nutzungsanordnung gemäss Art. 34 Abs. 2 BZO ["Wohnschutz"

mit Mindestwohnanteil]). Dieser Korridor begrenzt den Suchperimeter in einem

ersten Schritt. Auch die Beschwerdeführenden gehen davon aus und machen zu

Recht nicht geltend, dass weitere Gebiete noch höherer Priorität zu

berücksichtigen wären. Zwar erstreckt sich der Suchperimeter aufgrund seiner

Nord-Süd-Ausrichtung über die gesamte Länge des Versorgungsgebiets. Er wird

jedoch – in einem zweiten Schritt – nach Norden und Süden aufgrund der bereits

erwähnten funktechnischen Ausgangslage dadurch begrenzt, dass der gesuchte

Standort den bestehenden Standort S ergänzen soll und deshalb in dessen

Nähe liegen muss. Eine Ausdehnung des Suchperimeters von 200 m in

nördlicher und südlicher Richtung erscheint in diesem Zusammenhang als

schlüssig. Obwohl im Standortnachweis der Standort Q als Ausgangspunkt

gewählt wurde, um den "Suchkreis" abzutragen, ergibt sich aufgrund

der beschriebenen Lage und Ausdehnung des Gebiets der 4. Priorität in

Verbindung mit dem Umstand, dass die beiden Standorte mehr oder weniger eine

Ost-West-Abweichung aufweisen, ein weitgehend deckungsgleicher Suchperimeter

innerhalb dieses Prioritätsgebiets, was bereits im angefochtenen Entscheid

richtigerweise so festgehalten wurde.

3.6.4

Während des Bewilligungsverfahrens sowie im Rekursverfahren sind im

vorstehend beschriebenen Suchperimeter insgesamt 14 alternative Standorte

auf ihre Verfügbarkeit bzw. Eignung geprüft worden: zehn durch die Beschwerdegegnerin 1,

wobei bei neun eine Anfrage an die Eigentümerschaft erfolgte und einer wegen

funktechnischer Gründe verworfen wurde (R-Strasse 010), zwei durch die Beschwerdegegnerin 2

(R-Strasse 015 und N-Strasse 08) und zwei im Rekursverfahren (R-Strasse 04

[Standort S] und Grundstück Kat.-Nr. 09).

Den Akten lässt sich bezüglich dieser Standorte nichts

entnehmen, was die durchgeführte Standortevaluation und ihr Ergebnis als

rechtlich nicht vertretbar erweisen würde. So ist es insbesondere nicht zu

beanstanden, wenn auch die Vorinstanz bezüglich der Standorte, bei denen die

Anfragen der Beschwerdegegnerin 1 nicht beantwortet wurden, von einer

Absage der Eigentümerschaft ausging und die Beschwerdegegnerinnen dahingehend

schützte, auch wenn kein eigentlicher Briefwechsel vorgelegt wurde. Ungeachtet

der Frage, ob die Gemeinde die Durchsetzung von Art. 49a BZO durch die

Zurverfügungstellung von gemeindeeigenen Grundstücken und Gebäuden zu fördern

hat, wie das die Vorinstanz erwog, führte die Interessenabwägung im

vorliegenden Fall bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 09 zu einem

nachvollziehbaren Ergebnis. Es liegt auf der Hand, dass ein Grundstück mit

einer bestehenden freistehenden Mobilfunkanlage sowohl schwerer zu veräussern

als auch zu bebauen ist.

Zudem ist entscheidend, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Umsetzung eines Kaskadenmodells die Mobilversorgung nicht

übermässig behindern darf (BGE 138 II 173 E. 6.6). Deshalb haben die

Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, dass jeder denkbare Standort im

Suchperimeter geprüft wird, was auch für den Standort an der R-Strasse 010

gilt, der zwar nur rund 160 m vom Standort S entfernt ist und deshalb

als Standort für die ergänzende Anlage infrage kommen könnte. Wenn die Beschwerdegegnerin 1

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführt, dass statische Gründe und

Schwierigkeiten bei der Abschirmung gegen den Standort sprachen, ist das trotz

der gegenteiligen, nicht weiter begründeten Auffassung der Beschwerdeführenden

glaubhaft. Weitere Anstrengungen waren deshalb im vorliegenden Fall nicht zu

erbringen.

Wenn die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nochmals auf vier Standorte hinweisen hilft ihnen das nichts; die

erwähnten Standorte sind aufgrund ihrer hohen Entfernung vom Standort S

(rund 330 bis 740 m) im Lichte der vorstehenden Ausführungen (E. 3.6.3)

nicht als Alternativen geeignet und durften deshalb von den Vorinstanzen zu

Recht ausser Acht gelassen werden.

3.7

Im

Ergebnis ist die Beurteilung der Baubewilligungsbehörde mit den im

Rekursverfahren nachgereichten Ergänzungen zur Standortevaluation für die

streitbetroffene Mobilfunkanlage nicht zu beanstanden, was bereits die

Vorinstanz zutreffend erkannte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Sie haben von vornherein keinen

Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegnerin 2 steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu,

wenn ihr – wie hier – kein besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. VGr, 8. September

2022, VB.2022.00130, E. 4.2).

Hingegen sind die

Beschwerdeführenden zu verpflichten, der obsiegenden privaten

Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 2'000.-.

Der Antrag auf Parteientschädigung kann jederzeit während des Verfahrens

gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 16) und ist mithin – anders als die

Beschwerdeführenden geltend machen – nicht verspätet. Dass sich die private

Beschwerdegegnerin durch den unternehmenseigenen Rechtsdienst vertreten lässt,

schliesst die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus, zumal hier zur

rechtsgenügenden Darlegung des Sachverhalts besonderer Aufwand im Rahmen von

vier Eingaben erforderlich war (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 40

und N. 47 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 4'355.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je

einem Siebtel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).