VB.2023.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00318
11. Juli 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00318
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 erteilte die
Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für
den Ersatz eines Mehrfamilienhauses mit 60 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage
auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.
Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung Nr. 03
der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 betreffend die
lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob C mit Eingabe vom 1. Dezember 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die vorstehend
genannten Entscheide seien aufzuheben.
Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss der Bausektion des
Stadtrats der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2022 und die Gesamtverfügung
der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 03 vom 21. Juli 2022 auf.
III.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob die A AG
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai 2023 sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der
Beschwerdegegnerin, eventuell des Staates – unter Bestätigung des Beschlusses
der Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2022 und der
Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Juli
2022.
in Bezug auf die erteilte lärmrechtliche Ausnahmebewilligung aufzuheben und
die Angelegenheit sei zur vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das
Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und
vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht
zurückzuweisen.
Am 22. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juli
2023.
(datiert vom 6. Juli 2023) beantragte die Baudirektion des Kantons
Zürich die Gutheissung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den
Mitbericht des Tiefbauamts der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. Juni
2023.
verwies. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2023 beantragte C, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und ihr sei eine angemessene
Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023
beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich die Gutheissung der
Beschwerde. Am 26. Juli 2023 teilte die A AG mit, dass auf Replik
verzichtet werde. Mit Eingabe vom 8. August 2023 (datiert vom 7. August
2023) nahm die Baudirektion des Kantons Zürich erneut Stellung und verwies dazu
auf den Mitbericht des Tiefbauamts der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. August
2023.
C liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Streitbetroffen ist die Erstellung eines Ersatzneubaus mit
60.
Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Zürich. Das Wohngebäude mit einer Länge von 52,46 m und einer Tiefe von fast
16.
m soll mit seiner Längsseite parallel zur E-Strasse gestellt werden.
Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W5
mit einer Wohnanteilspflicht von 80 % zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an
die E-Strasse und die sechs rückwärtig gelegenen Liegenschaften Kat.-Nrn. 04,
05, 06, 07, 08 und 09 sind mittels Fuss- bzw. Fahrwegrechten über die
Bauparzelle mit der E-Strasse erschlossen. Diese rückwärtigen Nachbarparzellen
sind der Wohnzone W4 zugeteilt. Im Übrigen ist das Baugrundstück von überbauten
Grundstücken der Zone W5 umgeben.
Das rund 27 m tiefe Baugrundstück ist der
Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt. Für die im Zonenplan bezeichneten
lärmvorbelasteten Gebiete, die der ES II zugeordnet sind, gilt die ES III
innerhalb eines Bereichs von 25 m gemessen ab der Grenze der bezeichneten
Strassenparzelle (Art. 3 Abs. 5 BZO). Aufgrund der Lage in einem
lärmvorbelasteten Gebiet sind für Strassenlärm die Belastungswerte der ES III
massgeblich. Folglich betragen für die Bauparzelle die Immissionsgrenzwerte
(IGW) für Strassenlärm am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A) (Anhang 3
Ziff. 2 der der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).
3.
Die Beschwerdeführerin reicht vor Verwaltungsgericht ein
neues Lärmgutachten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass dieses aus dem
Recht gewiesen werde.
Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als
zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit
zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz
einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar
bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch
berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende
Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.).
Im vorinstanzlichen Entscheid erachtete das
Baurekursgericht das Lärmgutachten der Beschwerdeführerin als mangelhaft. Es
ist zulässig, dass die Beschwerdeführerin dieser Kritik mit einem berichtigten
und zugleich aktualisierten Gutachten – basierend auf den aktuellen Grundlagen
wie dem aktuellen Lärmbelastungskataster der Stadt Zürich [https://www.stadt‑zuerich.ch/geodaten/download/Uebersicht_Strassenlaermemissionsabschnitte_fuer_Laermgutachten]
und dem inzwischen vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beim Vollzug der
Lärmschutz-Verordnung bezüglich Strassenlärm empfohlenen Berechnungsmodell
"sonRoad18" (vgl. BAFU, Vollzugshilfe sonROAD18 – Modellempfehlungen,
Strassenlärm-Berechnungsmodell, Bern 2023) – begegnet (vgl. auch VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3). Das berichtigte und
aktualisierte Lärmgutachten kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt
werden.
4.
4.1
Gemäss
Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
(USG) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude,
die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur erteilt,
wenn die IGW nicht überschritten werden. Die
massgeblichen IGW für Wohnen finden sich in Anhang 3 Ziff. 2 LSV und werden in der Mitte der geöffneten Fenster der
lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Sind die IGW
überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22 Abs. 2 USG zufolge
dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig angeordnet und die
allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass
Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen
nur bewilligt werden dürfen, wenn die IGW eingehalten werden können durch die
Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des
Gebäudes oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude
gegen Lärm abschirmen. Können die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden,
wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die
kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
4.2
Die
Bejahung eines solchen überwiegenden Interesses im Sinn von Art. 31 Abs. 2
LSV setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall
voraus. Bauvorhaben, die im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach
innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a
Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG])
wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt
werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, ein
akuter Bedarf an Wohnraum besteht, die IGW nicht wesentlich überschritten sind,
deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und ein
angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann. Dem wichtigen Anliegen
einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann so auf dem Weg der
Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wenn die strikte Anwendung von Art. 22
USG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig wäre.
Dabei sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das
Ausmass der Überschreitung der IGW und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls
eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Auch
raumplanerische Anliegen wie z. B. die Schliessung einer Baulücke, die
Verdichtung der Nutzung der Siedlungsfläche oder die Siedlungsentwicklung nach
innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2
lit. abis und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG)
können in Betracht kommen (zum Ganzen: BGE 146 II 187 E. 4.1; 145 II 189 E. 8.1;
142.
II 100 E. 4.6, je mit Hinweisen).
Von einer
wesentlichen, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell
entgegenstehenden Überschreitung wird tendenziell dann ausgegangen, wenn die
Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim IGW liegen (VGr, 27. Oktober 2021,
VB.2021.00162, E. 3.2.1 f. mit Hinweis). Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei IGW-Überschreitungen von bis
zu 7 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00162, E. 3.2.2 f.),
bis zu 8,2 dB (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2020.00463, E. 5.4.2 f.)
und bis zu 14 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3)
um wesentliche IGW-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).
Demgegenüber qualifizierte das Verwaltungsgericht Überschreitungen bis 2,9 dB (A) nicht als
wesentlich (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00157, E. 4.3.2). Ferner
hat das Bundesgericht gar eine Ausnahmebewilligung trotz nächtlichen
Überschreitungen der IGW an öffenbaren Fenstern um maximal 5 dB (A)
für ein Grundstück in der ES III, wo höhere
Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, geschützt (BGr, 24. April
2019, 1C_212/2018, in BGE 145 II 189 nicht publizierte lit. D der
Prozessgeschichte).
4.3
Eine
Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV kommt sodann nur
in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und
gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der
Nachweis einer hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller
(BGr, 25. August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4), wobei im Falle einer
starken Überschreitung der IGW eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich
ist (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.2, auch zum Folgenden). Im
Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind zudem weitergehende
Schallschutzmassnahmen zu evaluieren, die zwar nicht die Lärmimmissionen in der
Mitte der geöffneten Fenster, jedoch die Lärmbelastung im Gebäudeinnern
reduzieren und sich damit positiv auf die Wohnhygiene auswirken können (vgl.
auch Christoph Jäger, Bauen im lärmbelasteten Gebiet, Raum & Umwelt 2009 Nr. 4,
S. 14; Empfehlungen der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 29. September 2020 für den Baubewilligungsprozess – Vollzug von
Art. 31 LSV, S. 1 f. [''https://www.bauen-im-laerm.ch'',
Pfad: Bauvorhaben > Anforderungen Lärmgutachten]).
5.
5.1
Unter Berücksichtigung der
berechtigten Kritik des Baurekursgerichts am ursprünglichen Lärmgutachten vom
28.
März 2022 wäre von folgenden IGW-Überschreitungen auszugehen:
- im EG: Überschreitungen nachts an Fenstern von sieben
Wohnungen um bis zu 7 dB (A);
- im 1. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun
Wohnungen um bis zu 5 dB (A);
- im 2. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun
Wohnungen um bis zu 4,5 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des
Laubengangs gemäss Gutachten um -1 dB (A) gemäss Feststellung des
Baurekursgerichts);
- im 3. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von drei
Wohnungen um maximal 3 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des
Laubengangs gemäss Gutachten um -2 dB (A) gemäss Feststellung des
Baurekursgerichts);
- im 4. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von drei Wohnungen
um maximal 3 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des Laubengangs gemäss
Gutachten um -2 dB (A) gemäss Feststellung des Baurekursgerichts);
- im 5. OG: Keine Überschreitungen der IGW.
Gemäss dem korrigierten und
aktualisierten Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist – unter Berücksichtigung
der aktuellen Grundlagen sowie unter Korrektur des vom Baurekursgericht am
Gutachten vom 28. März 2022 zu Recht als falsch berechnet bezeichneten
"horizontalen Abstands zur Fassade" – von folgenden
IGW-Überschreitungen auszugehen:
- im EG: Überschreitungen nachts an Fenstern von sechs Wohnungen von
1,5 dB (A) bis zu 3 dB (A);
- im 1. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun Wohnungen von
0,3 dB (A) bis zu 2 dB (A);
- im 2. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun Wohnungen von
0,7 dB (A) bis zu 1,6 dB (A);
- im 3. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von zwei Wohnungen um von
0,8 dB (A) bis zu 1 dB (A);
- im 4. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von zwei Wohnungen um von
0,3 dB (A) bis zu 0,2 dB (A);
- im 5. OG: Keine
Überschreitungen der IGW.
5.2
Die Kritik
der Beschwerdegegnerin am Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist nicht berechtigt:
- Die IGW wurden
im Erdgeschoss an den Empfangspunkten 10–13 korrekt angegeben. Hier handelt es
sich um einen Raum, in dem gemäss den Grundrissplänen eine Velowerkstatt mit
Velo-/E-Bike-Vermietung geplant ist. Nach Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei
Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten
der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB (A) höhere
Planungswerte und IGW. Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten für Gebiete
und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht
aufhalten, für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. In einer
Velowerkstatt/einem Veloverleih halten sich Personen in der Regel nur tagsüber
auf. Insofern geht das Gutachten zu Recht von einem IGW von 70 dB (A)
tagsüber aus und berücksichtigt keinen nächtlichen IGW.
- Dass die
Lärmwerte auf Kommastellen genau angegeben werden, ist entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Cercle Bruit, Runden und
Darstellen von Lärmermittlungsresultaten; Vollzugshilfe 1.10 vom 31. Dezember
2022, S. 2; Tiefbauamt Kanton Zürich, Anwendungsrichtlinie sonROAD18 im
Kanton Zürich, Ziff. 3.3).
- Trotz
unterschiedlicher grafischer Darstellung unterscheiden sich die Empfangspunkte
der beiden Gutachten – anders als die Beschwerdegegnerin meint – nicht.
- Der blosse
Verweis darauf, dass es am vorinstanzlichen Augenschein laut gewesen sein soll,
stellt sodann keine genügend substanziierte Kritik am Gutachten dar. Es wurde
entsprechend den aktuellen Vollzugsempfehlungen erstellt (vgl. E. 3), ist
nachvollziehbar und es sind keine Fehler oder Widersprüche erkennbar.
5.3
Wird
vorliegend – zulässigerweise (E. 3 und E. 5.2) – auf das Gutachten
vom 5. Juni 2023 abgestellt, liegt keine wesentliche Überschreitung der
IGW vor.
6.
Folglich ist zu
prüfen, ob sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 31
Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind.
6.1
Die
Bauherrschaft hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis der
Lärmschutzoptimierung gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV aufzuzeigen, dass dem
Lärmschutz das vom Gesetz geforderte Gewicht in der Entwicklung und im Resultat
des Bauprojekts zugekommen ist bzw. zukommt. Zudem hat sie die getroffene
Auswahl an Massnahmen nachvollziehbar zu begründen. Soweit die IGW nicht
eingehalten werden können, hat die Bauherrschaft daher darzulegen, weshalb
welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden (BGer, 6. Dezember
2021, 1C_275/2020, E. 2.4.3).
Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie davon ausgeht,
dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung durch das
kantonale Tiefbauamt ein (unheilbarer) Begründungsmangel vorliegt. Der Nachweis,
dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV
ausgeschöpft sind, hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich im
Rahmen der Zustimmung des Kantons – genauer: des Tiefbauamts des Kantons Zürich
(§ 7 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3.2 des Anhangs zur
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) – zur Ausnahmebewilligung
nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber anhand eines (privaten) Gutachtens
zu ergehen. Unter Umständen vermag auch eine eingehende Begründung des
Baurekursgerichts zu genügen, zumal es sich bei Letzterem um ein Fachgericht handelt
(VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00394, E. 5.3.3; 2. Dezember
2021, VB.2020.00463, E. 4.3). Im vorliegenden Fall lag ein gut begründetes
privates Gutachten vor, weshalb es für das kantonale Tiefbauamt nicht notwendig
war, die Auseinandersetzung mit den infrage kommenden Massnahmen nach Art. 31
Abs. 1 LSV im Rahmen der kantonalen Gesamtverfügung zu wiederholen.
6.2
Im Dossier
''Nachweis Lärmschutz'' vom 31. März 2022 werden die gewählten und
verworfenen Massnahmen – mit einem Fokus auf die Setzung des Baukörpers
(Blockrandbaute als Lärmriegel), die Gebäudeform (durchgehender Laubengang und
seitliche Erker mit lärmhindernder Wirkung) und weiteren gestalterischen
Massnahmen (Schallschutz) – erläutert.
Zur Nutzungsanordnung wird festgehalten, dass die nicht
lärmempfindlichen Nebenräume (Veloraum, Hobbyraum, Postraum, Waschraum,
Laubengang, Lift) zum Lärm hin angeordnet worden seien. Direkt an der E-Strasse
seien keine Schlaf- oder Individualzimmer angeordnet. Die Küchen, welche
hauptsächlich tagsüber benutzt würden, seien bewusst an den Laubengang
platziert worden. Ein hoher Gewerbeanteil im EG sei in der Planungsphase
untersucht, jedoch aufgrund der sehr beengenden Platzverhältnisse, der kaum
realisierbaren Parkplätze für den Geschäftsbetrieb sowie der Anforderungen an
Logistik und Geschosshöhe verworfen worden. Zu den Wohnungsgrundrissen wird
ausgeführt, dass ausser in den Endwohnungen am Laubengang stets die Wohnküchen lägen,
welche aufgrund durchgestreckter Grundrisse über die ruhige Gartenfassade
belüftet seien. In den Endwohnungen des Regelgeschosses (2.–4. OG) lägen Neben-
und Sanitärraume sowie ein Individualzimmer an der lärmbelasteten Fassade.
Letzteres werde über den Erker auf die ruhige Seite belüftet. Im EG und im 1.
OG lägen ebenfalls Neben- und Sanitärräume an der lärmbelasteten Fassade, wobei
der angrenzende Wohnraum über eine Loggia belüftet werde, wodurch die Werte am
Lüftungsfenster eingehalten würden. Die sonstigen lärmempfindlichen Wohnräume
seien alle auf der ruhigen Seite angeordnet, womit jede Wohnung eine ruhige
Seite aufweise. Der Wohn-/Essbereich sei als durchgehender Raum ausgestaltet,
was ein lärmabgewandtes Belüften ermögliche. Die zusätzlichen Fenster dienten
der Belichtung, böten Aussicht oder seien aus Gründen des Städtebaus notwendig.
Die Nasszellen seien bewusst in den Mittelzonen
(durchgestreckter Grundriss) angeordnet worden, um eine bessere Wohnqualität
und Kommunikation in den Essküchen zu ermöglichen. Die grösseren Wohnungen mit
3,5 Zimmern seien an die Ränder verlegt worden und könnten mittels Erker auf
die lärmabgewandte Seite belüftet werden.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass im vorliegenden
Projekt an keinem Lüftungsfenster der IGW überschritten werde, weshalb keine
roten Räume vorliegen würden. Auch im Vergleich zur bestehenden Wohnüberbauung
liege ein lärmoptimiertes Bauvorhaben vor, wobei mehr Wohnraum geschaffen
werde.
6.3
6.3.1
Zuzustimmen ist dem Baurekursgericht, dass die Setzung des Baukörpers und
die Gebäudeform – mit der Anordnung rückwärtig (nach Südosten) ausgerichteter
Wohn- und Schlafräume – optimal gewählt sind.
6.3.2
Mit Blick auf das aktualisierte Gutachten ist nicht mehr von erheblichen
IGW-Überschreitungen auszugehen. Bei insgesamt 99 lärmempfindlichen Räumen
kommen Überschreitungen noch an 28 Fenstern vor, wovon sie bei 8 Fenstern unter
1.
dB (A) liegen. Insofern ist es, anders als noch das Baurekursgericht
meinte, nicht zwingend erforderlich, die Küchen in den Einzimmerwohnungen als
geschlossene Arbeits- statt offene Wohnküchen zu konzipieren, um sie gegenüber
den übrigen Wohn-/Schlafbereichen abzuschirmen, zumal sich dies – unter anderem
einhergehend mit einer schlechteren Belichtung und Aussicht – negativ auf die
Wohnhygiene auswirken würde.
Bei den vorliegenden – nicht
erheblichen – IGW-Überschreitungen darf auch auf weitere städtebaulich und
wohnhygienisch im Vergleich zu den vorgesehenen Grundrissen klar schlechtere
Lösungen wie lärmzugewandte Sanitäranlagen verzichtet werden.
6.3.3
Der berechtigten Kritik des Baurekursgerichts an der Berechnung der
Hinderniswirkung des Laubengangs im Lärmgutachten vom 28. März 2022 wurde
im Rahmen des berichtigten und angepassten Lärmgutachtens vom 5. Juni 2023
begegnet. Demgegenüber ist an der Zweckmässigkeit der Massnahme – die zu einer
deutlichen Lärmreduktion führt, auch wenn damit die IGW nicht überall
eingehalten werden können – entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts
(a.a.O.) nicht zu zweifeln.
Anders als
das Baurekursgericht meinte, besteht auch keine Veranlassung, den Laubengang tiefer
auszugestalten. Zwar ist gemäss dem "Bestimmungswerkzeug Mindesttiefe
Laubengang" gemäss der Plattform ''Bauen im Lärm'' der Kantone Aargau,
Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern,
Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich sowie der
Städte Bern und Zürich zur Mindesttiefe von Laubengängen ein Zuschlag von 2 m
zur feuerpolizeilichen Mindesttiefe von 1,2 m hinzurechnen, wenn der
"Laubengang als ruhiger Aussenraum" geplant ist
("bauen-im-laerm.ch", Pfad: Massnahmen: Baulich und gestalterisch
> Laubengänge > Bestimmungswerkzeug Mindesttiefe Laubengang). Entgegen
der Erwägung des Baurekursgerichts kommt dieser Zuschlag vorliegend aufgrund
der Ausrichtung des Laubengangs zur lauten Strasse hin – was einem ruhigen
Aussenraum entgegensteht – nicht in Frage.
Ausserdem ist es entgegen der Meinung des
Baurekursgerichts unproblematisch, dass der geplante Laubengang mit 42 m
wesentlich breiter ist als die maximal zu berücksichtigende Breite (6 m)
gemäss dem dafür vorgesehenen Berechnungswerkzeug der Plattform ''Bauen im Lärm''
("www.bauen-im-laerm.ch, Pfad: Massnahmen: baulich und gestalterisch >
Laubengänge > Berechnungswerkzeug Balkone und Loggien). Dadurch wird die
Wirkung des Laubengangs nämlich höchstens unter- und nicht überschätzt.
Der Laubengang wird vollständig schalldicht mit
geschlossenen Brüstungen und mit schalldämmenden Deckenuntersichten
ausgestattet. Dass – wie das Baurekursgericht mit dem Hinweis auf eine "schallabsorbierende
Fassadenverkleidung" anzudeuten scheint – weitere Massnahmen zur
Schalloptimierung von Laubengängen möglich wären, ist nicht ersichtlich.
Aus ästhetischen und wohnhygienischen Gründen ist im
Rahmen der vorliegenden, nicht erheblichen IGW-Überschreitungen sodann davon
abzusehen, den Laubengang ganz zu verglasen. Damit ginge die Gefahr
unerwünschter klimatischer Verhältnisse und einer schallreflektierenden Wirkung
einher.
6.3.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann mit einzelnen
Hindernissen (z.B.: Veloabstellplatz mit schalldichter Wand zur Strasse) im
Erdgeschoss keine ausreichende Lärmreduktion erreicht werden, da der Schall
links und rechts davon trotzdem auf die Hausfassade trifft und dabei gar
impulshaltige Geräuschphänomene entstehen könnten. Zugleich würde aufgrund des
geringen Abstands von der Kante Gehweg bis zur Liegenschaft die Wohnhygiene der
dahinterliegenden Zimmer hinsichtlich Belichtung und Ausblick (zu) stark
eingeschränkt.
6.3.5
Dass vorliegend keine Gewerbeflächen im Erdgeschoss vorgesehen sind, ist
mit Blick auf die beengten Platzverhältnisse, die fehlende Möglichkeiten für
Logistik und der kaum realisierbaren Parkplätze nicht zu beanstanden. Plausibel
legt die Beschwerdeführerin sodann dar, die Standortanalyse an der E-Strasse
zeige, dass die Liegenschaft zwischen sogenannten Knotenpunkten liege, an denen
dank Ankeranbietender auch Kleingewerbe existieren könne, das für sich kaum
Frequenz generiere, sondern vom Kundenverkehr eines Ankeranbieters abhängig
sei. Ein solcher Ankeranbieter könne aufgrund der hierfür fehlenden Fläche oder
der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen (Anlieferung, Kunden, Personal
etc.) im Projekt nicht untergebracht werden. Da sich in Fussdistanz zur
Bauparzelle auch kein Ankeranbieter finde, sei der Standort trotz der guten
Erschliessung mit öffentlichem Verkehr für Gewerbe uninteressant. Das Risiko
eines Leerstands bei marktüblichen Mietpreisen sei deutlich zu hoch. Diese
Argumentation lässt sich auch auf die von der Beschwerdegegnerin ins Spiel
gebrachten Dienstleistungsbetriebe, Ateliers und Coworking-Spaces übertragen.
6.3.6
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einhaltung der IGW
in städtebaulich und wohnhygienisch befriedigender Weise erreicht werden
könnte.
6.3.7
Die Bauherrschaft hat mit der
gewählten Setzung des Gebäudes, der Gebäudeform, dem Laubengang und der
Anordnung der Wohnungen alle verhältnismässigen baulichen und
gestalterischen Massnahmen im Sinn
von Art. 31 Abs. 1 LSV ergriffen.
7.
7.1
Vorliegend ist die Verwirklichung des
Bauvorhabens im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen
wünschenswert und es bestehen daran – gewichtige
– öffentliche Interessen: Das Baugrundstück befindet sich in der
Stadt Zürich in einem bereits dicht überbauten städtischen Umfeld und ist mit
dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Zudem wird mit dem Bauvorhaben
das raumplanerische Ziel der Siedlungsverdichtung nach innen gefördert, indem
anstelle der 18 Wohneinheiten 60 Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Es ist
notorisch, dass in der Stadt Zürich ein grosser Bedarf an Wohnungen besteht.
7.2
Bei
den nächtlichen IGW-Überschreitungen von 0,3–3 dB (A) handelt es sich
sodann – wie bereits dargelegt – nicht um wesentliche IGW-Überschreitungen, die
der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung von vornherein
entgegenstehen würden.
7.3
Zu prüfen
ist deshalb, ob diese öffentlichen Interessen gegenüber dem grundsätzlichen
Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei
Nichteinhaltung der IGW im vorliegenden Fall überwiegen. Insbesondere ist diese
Frage mit Blick auf die Vorkehrungen zu analysieren, die getroffen werden
sollen, um diese Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen (BGE 145 II 189 E. 8.3.2).
7.3.1
Gemäss dem Gesamtkonzept "Strassenlärmsanierung dritte Etappe"
der Stadt Zürich vom 1. Dezember 2021 werden an der E-Strasse aktuell
Massnahmen an der Quelle (Prüfung unabhängiger Bahnkörper [UBK]: dann Tempo 30
für den Individualverkehr; falls UBK nicht möglich: Tempo 30 nachts für alle)
geprüft. Damit wird deutlich, dass sich die Behörden nicht durch den Einsatz
von Ausnahmebewilligungen auf Kosten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner
der geplanten Baute ihrer Verantwortung entziehen, den Lärm an der Quelle zu
begrenzen, womit der Absicht hinter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zureichend Rechnung getragen wurde (vgl. VGr, 23. März 2023, VB.2022.00249,
E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGr, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 3.2
am Ende, und Art. 11 Abs. 1 USG).
Im Rahmen des vorliegenden
Projekts wurden mit der Setzung des Baukörpers, der Gebäudeform und dem
Laubengang Massnahmen gewählt, um die Überschreitungen und ihr Ausmass zu
begrenzen und einen ruhigen rückwärtigen Raum zu schaffen. Primär nicht
lärmempfindliche Nebenräume (Veloraum, Hobbyraum, Postraum, Waschraum, Lift)
und die Küchen, in denen sich die Bewohnenden primär tagsüber aufhalten werden,
sind zum Lärm bzw. zum Laubengang hin angeordnet. Zudem sind die Wohnungen so
gesetzt, dass an keinem Lüftungsfenster der IGW überschritten wird (vgl. auch
VGr, 23. März 2023, VB.2022.00249, E. 6). Die genannten Massnahmen
minimieren die Lärmimmissionen, ohne sich mit Blick auf die Belichtung und
Aussicht negativ auszuwirken, und ermöglichen so eine gute Wohnqualität.
7.3.2
Das – gewichtige – öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens überwiegt vorliegend
jenes am Bauverbot.
8.
8.1
Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai
2023.
– unter Bestätigung des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich vom 25. Oktober 2022 und der Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in Bezug auf die erteilte
lärmrechtliche Ausnahmebewilligung – aufzuheben und die Angelegenheit zur
vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im
zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
8.2
Kann eine
Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt –
besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Person mit Blick auf
die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kann bei
der Kostenverlegung, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das
Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41,
55.
ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
primär darum obsiegt, weil sie vor Verwaltungsgericht ein berichtigtes und
aktualisiertes Gutachten einreichte. Gestützt auf das Verursacherprinzip ist
ihr die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. In diesem Sinne sind die
Gerichtskosten je hälftig von der Beschwerdeführerin und der – unterliegenden –
Beschwerdegegnerin zu tragen.
Unter diesen Umständen sind – ebenfalls unter
Berücksichtigung des Verursacherprinzips – keine Parteientschädigungen
zuzusprechen.
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein
solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai
2023.
– unter Bestätigung des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats der Stadt
Zürich vom 25. Oktober 2022 und der Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in Bezug auf die erteilte
lärmrechtliche Ausnahmebewilligung – aufgehoben und die Angelegenheit zur
vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 7'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je hälftig der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).