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Entscheid

VB.2023.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00318

11. Juli 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00318

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Bausektion der Stadt Zürich,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 erteilte die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für

den Ersatz eines Mehrfamilienhauses mit 60 Wohneinheiten sowie einer Tiefgarage

auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich.

Gleichzeitig wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung Nr. 03

der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 betreffend die

lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob C mit Eingabe vom 1. Dezember 2022

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, die vorstehend

genannten Entscheide seien aufzuheben.

Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss der Bausektion des

Stadtrats der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2022 und die Gesamtverfügung

der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 03 vom 21. Juli 2022 auf.

III.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob die A AG

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai 2023 sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der

Beschwerdegegnerin, eventuell des Staates – unter Bestätigung des Beschlusses

der Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich vom 25. Oktober 2022 und der

Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Juli

2022.

in Bezug auf die erteilte lärmrechtliche Ausnahmebewilligung aufzuheben und

die Angelegenheit sei zur vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das

Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und

vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht

zurückzuweisen.

Am 22. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Juli

2023.

(datiert vom 6. Juli 2023) beantragte die Baudirektion des Kantons

Zürich die Gutheissung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf den

Mitbericht des Tiefbauamts der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. Juni

2023.

verwies. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2023 beantragte C, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und ihr sei eine angemessene

Prozessentschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023

beantragte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich die Gutheissung der

Beschwerde. Am 26. Juli 2023 teilte die A AG mit, dass auf Replik

verzichtet werde. Mit Eingabe vom 8. August 2023 (datiert vom 7. August

2023) nahm die Baudirektion des Kantons Zürich erneut Stellung und verwies dazu

auf den Mitbericht des Tiefbauamts der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. August

2023.

C liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Streitbetroffen ist die Erstellung eines Ersatzneubaus mit

60.

Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zürich. Das Wohngebäude mit einer Länge von 52,46 m und einer Tiefe von fast

16.

m soll mit seiner Längsseite parallel zur E-Strasse gestellt werden.

Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der Wohnzone W5

mit einer Wohnanteilspflicht von 80 % zugeschieden. Im Nordwesten grenzt es an

die E-Strasse und die sechs rückwärtig gelegenen Liegenschaften Kat.-Nrn. 04,

05, 06, 07, 08 und 09 sind mittels Fuss- bzw. Fahrwegrechten über die

Bauparzelle mit der E-Strasse erschlossen. Diese rückwärtigen Nachbarparzellen

sind der Wohnzone W4 zugeteilt. Im Übrigen ist das Baugrundstück von überbauten

Grundstücken der Zone W5 umgeben.

Das rund 27 m tiefe Baugrundstück ist der

Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt. Für die im Zonenplan bezeichneten

lärmvorbelasteten Gebiete, die der ES II zugeordnet sind, gilt die ES III

innerhalb eines Bereichs von 25 m gemessen ab der Grenze der bezeichneten

Strassenparzelle (Art. 3 Abs. 5 BZO). Aufgrund der Lage in einem

lärmvorbelasteten Gebiet sind für Strassenlärm die Belastungswerte der ES III

massgeblich. Folglich betragen für die Bauparzelle die Immissionsgrenzwerte

(IGW) für Strassenlärm am Tag 65 dB (A) und in der Nacht 55 dB (A) (Anhang 3

Ziff. 2 der der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).

3.

Die Beschwerdeführerin reicht vor Verwaltungsgericht ein

neues Lärmgutachten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass dieses aus dem

Recht gewiesen werde.

Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als

zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit

zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz

einen Neuentscheid getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar

bestätigte, aber neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch

berücksichtigt wird, in welcher Parteirolle die vor Verwaltungsgericht beschwerdeführende

Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.).

Im vorinstanzlichen Entscheid erachtete das

Baurekursgericht das Lärmgutachten der Beschwerdeführerin als mangelhaft. Es

ist zulässig, dass die Beschwerdeführerin dieser Kritik mit einem berichtigten

und zugleich aktualisierten Gutachten – basierend auf den aktuellen Grundlagen

wie dem aktuellen Lärmbelastungskataster der Stadt Zürich [https://www.stadt‑zuerich.ch/geodaten/download/Uebersicht_Strassenlaermemissionsabschnitte_fuer_Laermgutachten]

und dem inzwischen vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) beim Vollzug der

Lärmschutz-Verordnung bezüglich Strassenlärm empfohlenen Berechnungsmodell

"sonRoad18" (vgl. BAFU, Vollzugshilfe sonROAD18 – Modellempfehlungen,

Strassenlärm-Berechnungsmodell, Bern 2023) – begegnet (vgl. auch VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3). Das berichtigte und

aktualisierte Lärmgutachten kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt

werden.

4.

4.1

Gemäss

Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

(USG) werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude,

die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur erteilt,

wenn die IGW nicht überschritten werden. Die

massgeblichen IGW für Wohnen finden sich in Anhang 3 Ziff. 2 LSV und werden in der Mitte der geöffneten Fenster der

lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Sind die IGW

überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22 Abs. 2 USG zufolge

dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig angeordnet und die

allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass

Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen

nur bewilligt werden dürfen, wenn die IGW eingehalten werden können durch die

Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des

Gebäudes oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude

gegen Lärm abschirmen. Können die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1

LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden,

wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die

kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

4.2

Die

Bejahung eines solchen überwiegenden Interesses im Sinn von Art. 31 Abs. 2

LSV setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall

voraus. Bauvorhaben, die im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach

innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis sowie Art. 8a

Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG])

wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen Praxis bewilligt

werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem Gebiet befindet, ein

akuter Bedarf an Wohnraum besteht, die IGW nicht wesentlich überschritten sind,

deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und ein

angemessener Wohnkomfort sichergestellt werden kann. Dem wichtigen Anliegen

einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann so auf dem Weg der

Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wenn die strikte Anwendung von Art. 22

USG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig wäre.

Dabei sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das

Ausmass der Überschreitung der IGW und die Möglichkeit, dem Gebiet allenfalls

eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen. Auch

raumplanerische Anliegen wie z. B. die Schliessung einer Baulücke, die

Verdichtung der Nutzung der Siedlungsfläche oder die Siedlungsentwicklung nach

innen unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2

lit. abis und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG)

können in Betracht kommen (zum Ganzen: BGE 146 II 187 E. 4.1; 145 II 189 E. 8.1;

142.

II 100 E. 4.6, je mit Hinweisen).

Von einer

wesentlichen, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell

entgegenstehenden Überschreitung wird tendenziell dann ausgegangen, wenn die

Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim IGW liegen (VGr, 27. Oktober 2021,

VB.2021.00162, E. 3.2.1 f. mit Hinweis). Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei IGW-Überschreitungen von bis

zu 7 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00162, E. 3.2.2 f.),

bis zu 8,2 dB (VGr, 2. Dezember 2021, VB.2020.00463, E. 5.4.2 f.)

und bis zu 14 dB (VGr, 27. Oktober 2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3)

um wesentliche IGW-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung handelt (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).

Demgegenüber qualifizierte das Verwaltungsgericht Überschreitungen bis 2,9 dB (A) nicht als

wesentlich (VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00157, E. 4.3.2). Ferner

hat das Bundesgericht gar eine Ausnahmebewilligung trotz nächtlichen

Überschreitungen der IGW an öffenbaren Fenstern um maximal 5 dB (A)

für ein Grundstück in der ES III, wo höhere

Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, geschützt (BGr, 24. April

2019, 1C_212/2018, in BGE 145 II 189 nicht publizierte lit. D der

Prozessgeschichte).

4.3

Eine

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV kommt sodann nur

in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und

gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der

Nachweis einer hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller

(BGr, 25. August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4), wobei im Falle einer

starken Überschreitung der IGW eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich

ist (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.2, auch zum Folgenden). Im

Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind zudem weitergehende

Schallschutzmassnahmen zu evaluieren, die zwar nicht die Lärmimmissionen in der

Mitte der geöffneten Fenster, jedoch die Lärmbelastung im Gebäudeinnern

reduzieren und sich damit positiv auf die Wohnhygiene auswirken können (vgl.

auch Christoph Jäger, Bauen im lärmbelasteten Gebiet, Raum & Umwelt 2009 Nr. 4,

S. 14; Empfehlungen der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion des Kantons

Zürich vom 29. September 2020 für den Baubewilligungsprozess – Vollzug von

Art. 31 LSV, S. 1 f. [''https://www.bauen-im-laerm.ch'',

Pfad: Bauvorhaben > Anforderungen Lärmgutachten]).

5.

5.1

Unter Berücksichtigung der

berechtigten Kritik des Baurekursgerichts am ursprünglichen Lärmgutachten vom

28.

März 2022 wäre von folgenden IGW-Überschreitungen auszugehen:

- im EG: Überschreitungen nachts an Fenstern von sieben

Wohnungen um bis zu 7 dB (A);

- im 1. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun

Wohnungen um bis zu 5 dB (A);

- im 2. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun

Wohnungen um bis zu 4,5 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des

Laubengangs gemäss Gutachten um -1 dB (A) gemäss Feststellung des

Baurekursgerichts);

- im 3. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von drei

Wohnungen um maximal 3 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des

Laubengangs gemäss Gutachten um -2 dB (A) gemäss Feststellung des

Baurekursgerichts);

- im 4. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von drei Wohnungen

um maximal 3 dB (A) (Korrektur der Hinderniswirkung des Laubengangs gemäss

Gutachten um -2 dB (A) gemäss Feststellung des Baurekursgerichts);

- im 5. OG: Keine Überschreitungen der IGW.

Gemäss dem korrigierten und

aktualisierten Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist – unter Berücksichtigung

der aktuellen Grundlagen sowie unter Korrektur des vom Baurekursgericht am

Gutachten vom 28. März 2022 zu Recht als falsch berechnet bezeichneten

"horizontalen Abstands zur Fassade" – von folgenden

IGW-Überschreitungen auszugehen:

- im EG: Überschreitungen nachts an Fenstern von sechs Wohnungen von

1,5 dB (A) bis zu 3 dB (A);

- im 1. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun Wohnungen von

0,3 dB (A) bis zu 2 dB (A);

- im 2. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von neun Wohnungen von

0,7 dB (A) bis zu 1,6 dB (A);

- im 3. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von zwei Wohnungen um von

0,8 dB (A) bis zu 1 dB (A);

- im 4. OG: Überschreitung nachts an Fenstern von zwei Wohnungen um von

0,3 dB (A) bis zu 0,2 dB (A);

- im 5. OG: Keine

Überschreitungen der IGW.

5.2

Die Kritik

der Beschwerdegegnerin am Lärmgutachten vom 5. Juni 2023 ist nicht berechtigt:

- Die IGW wurden

im Erdgeschoss an den Empfangspunkten 10–13 korrekt angegeben. Hier handelt es

sich um einen Raum, in dem gemäss den Grundrissplänen eine Velowerkstatt mit

Velo-/E-Bike-Vermietung geplant ist. Nach Art. 42 Abs. 1 LSV gelten bei

Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten

der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, um 5 dB (A) höhere

Planungswerte und IGW. Gemäss Art. 41 Abs. 3 LSV gelten für Gebiete

und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht

aufhalten, für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. In einer

Velowerkstatt/einem Veloverleih halten sich Personen in der Regel nur tagsüber

auf. Insofern geht das Gutachten zu Recht von einem IGW von 70 dB (A)

tagsüber aus und berücksichtigt keinen nächtlichen IGW.

- Dass die

Lärmwerte auf Kommastellen genau angegeben werden, ist entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. Cercle Bruit, Runden und

Darstellen von Lärmermittlungsresultaten; Vollzugshilfe 1.10 vom 31. Dezember

2022, S. 2; Tiefbauamt Kanton Zürich, Anwendungsrichtlinie sonROAD18 im

Kanton Zürich, Ziff. 3.3).

- Trotz

unterschiedlicher grafischer Darstellung unterscheiden sich die Empfangspunkte

der beiden Gutachten – anders als die Beschwerdegegnerin meint – nicht.

- Der blosse

Verweis darauf, dass es am vorinstanzlichen Augenschein laut gewesen sein soll,

stellt sodann keine genügend substanziierte Kritik am Gutachten dar. Es wurde

entsprechend den aktuellen Vollzugsempfehlungen erstellt (vgl. E. 3), ist

nachvollziehbar und es sind keine Fehler oder Widersprüche erkennbar.

5.3

Wird

vorliegend – zulässigerweise (E. 3 und E. 5.2) – auf das Gutachten

vom 5. Juni 2023 abgestellt, liegt keine wesentliche Überschreitung der

IGW vor.

6.

Folglich ist zu

prüfen, ob sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 31

Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind.

6.1

Die

Bauherrschaft hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nachweis der

Lärmschutzoptimierung gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV aufzuzeigen, dass dem

Lärmschutz das vom Gesetz geforderte Gewicht in der Entwicklung und im Resultat

des Bauprojekts zugekommen ist bzw. zukommt. Zudem hat sie die getroffene

Auswahl an Massnahmen nachvollziehbar zu begründen. Soweit die IGW nicht

eingehalten werden können, hat die Bauherrschaft daher darzulegen, weshalb

welche Massnahmen geprüft, gewählt oder verworfen wurden (BGer, 6. Dezember

2021, 1C_275/2020, E. 2.4.3).

Die Beschwerdegegnerin geht fehl, wenn sie davon ausgeht,

dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung durch das

kantonale Tiefbauamt ein (unheilbarer) Begründungsmangel vorliegt. Der Nachweis,

dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV

ausgeschöpft sind, hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich im

Rahmen der Zustimmung des Kantons – genauer: des Tiefbauamts des Kantons Zürich

(§ 7 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3.2 des Anhangs zur

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]) – zur Ausnahmebewilligung

nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber anhand eines (privaten) Gutachtens

zu ergehen. Unter Umständen vermag auch eine eingehende Begründung des

Baurekursgerichts zu genügen, zumal es sich bei Letzterem um ein Fachgericht handelt

(VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00394, E. 5.3.3; 2. Dezember

2021, VB.2020.00463, E. 4.3). Im vorliegenden Fall lag ein gut begründetes

privates Gutachten vor, weshalb es für das kantonale Tiefbauamt nicht notwendig

war, die Auseinandersetzung mit den infrage kommenden Massnahmen nach Art. 31

Abs. 1 LSV im Rahmen der kantonalen Gesamtverfügung zu wiederholen.

6.2

Im Dossier

''Nachweis Lärmschutz'' vom 31. März 2022 werden die gewählten und

verworfenen Massnahmen – mit einem Fokus auf die Setzung des Baukörpers

(Blockrandbaute als Lärmriegel), die Gebäudeform (durchgehender Laubengang und

seitliche Erker mit lärmhindernder Wirkung) und weiteren gestalterischen

Massnahmen (Schallschutz) – erläutert.

Zur Nutzungsanordnung wird festgehalten, dass die nicht

lärmempfindlichen Nebenräume (Veloraum, Hobbyraum, Postraum, Waschraum,

Laubengang, Lift) zum Lärm hin angeordnet worden seien. Direkt an der E-Strasse

seien keine Schlaf- oder Individualzimmer angeordnet. Die Küchen, welche

hauptsächlich tagsüber benutzt würden, seien bewusst an den Laubengang

platziert worden. Ein hoher Gewerbeanteil im EG sei in der Planungsphase

untersucht, jedoch aufgrund der sehr beengenden Platzverhältnisse, der kaum

realisierbaren Parkplätze für den Geschäftsbetrieb sowie der Anforderungen an

Logistik und Geschosshöhe verworfen worden. Zu den Wohnungsgrundrissen wird

ausgeführt, dass ausser in den Endwohnungen am Laubengang stets die Wohnküchen lägen,

welche aufgrund durchgestreckter Grundrisse über die ruhige Gartenfassade

belüftet seien. In den Endwohnungen des Regelgeschosses (2.–4. OG) lägen Neben-

und Sanitärraume sowie ein Individualzimmer an der lärmbelasteten Fassade.

Letzteres werde über den Erker auf die ruhige Seite belüftet. Im EG und im 1.

OG lägen ebenfalls Neben- und Sanitärräume an der lärmbelasteten Fassade, wobei

der angrenzende Wohnraum über eine Loggia belüftet werde, wodurch die Werte am

Lüftungsfenster eingehalten würden. Die sonstigen lärmempfindlichen Wohnräume

seien alle auf der ruhigen Seite angeordnet, womit jede Wohnung eine ruhige

Seite aufweise. Der Wohn-/Essbereich sei als durchgehender Raum ausgestaltet,

was ein lärmabgewandtes Belüften ermögliche. Die zusätzlichen Fenster dienten

der Belichtung, böten Aussicht oder seien aus Gründen des Städtebaus notwendig.

Die Nasszellen seien bewusst in den Mittelzonen

(durchgestreckter Grundriss) angeordnet worden, um eine bessere Wohnqualität

und Kommunikation in den Essküchen zu ermöglichen. Die grösseren Wohnungen mit

3,5 Zimmern seien an die Ränder verlegt worden und könnten mittels Erker auf

die lärmabgewandte Seite belüftet werden.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass im vorliegenden

Projekt an keinem Lüftungsfenster der IGW überschritten werde, weshalb keine

roten Räume vorliegen würden. Auch im Vergleich zur bestehenden Wohnüberbauung

liege ein lärmoptimiertes Bauvorhaben vor, wobei mehr Wohnraum geschaffen

werde.

6.3

6.3.1

Zuzustimmen ist dem Baurekursgericht, dass die Setzung des Baukörpers und

die Gebäudeform – mit der Anordnung rückwärtig (nach Südosten) ausgerichteter

Wohn- und Schlafräume – optimal gewählt sind.

6.3.2

Mit Blick auf das aktualisierte Gutachten ist nicht mehr von erheblichen

IGW-Überschreitungen auszugehen. Bei insgesamt 99 lärmempfindlichen Räumen

kommen Überschreitungen noch an 28 Fenstern vor, wovon sie bei 8 Fenstern unter

1.

dB (A) liegen. Insofern ist es, anders als noch das Baurekursgericht

meinte, nicht zwingend erforderlich, die Küchen in den Einzimmerwohnungen als

geschlossene Arbeits- statt offene Wohnküchen zu konzipieren, um sie gegenüber

den übrigen Wohn-/Schlafbereichen abzuschirmen, zumal sich dies – unter anderem

einhergehend mit einer schlechteren Belichtung und Aussicht – negativ auf die

Wohnhygiene auswirken würde.

Bei den vorliegenden – nicht

erheblichen – IGW-Überschreitungen darf auch auf weitere städtebaulich und

wohnhygienisch im Vergleich zu den vorgesehenen Grundrissen klar schlechtere

Lösungen wie lärmzugewandte Sanitäranlagen verzichtet werden.

6.3.3

Der berechtigten Kritik des Baurekursgerichts an der Berechnung der

Hinderniswirkung des Laubengangs im Lärmgutachten vom 28. März 2022 wurde

im Rahmen des berichtigten und angepassten Lärmgutachtens vom 5. Juni 2023

begegnet. Demgegenüber ist an der Zweckmässigkeit der Massnahme – die zu einer

deutlichen Lärmreduktion führt, auch wenn damit die IGW nicht überall

eingehalten werden können – entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts

(a.a.O.) nicht zu zweifeln.

Anders als

das Baurekursgericht meinte, besteht auch keine Veranlassung, den Laubengang tiefer

auszugestalten. Zwar ist gemäss dem "Bestimmungswerkzeug Mindesttiefe

Laubengang" gemäss der Plattform ''Bauen im Lärm'' der Kantone Aargau,

Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern,

Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich sowie der

Städte Bern und Zürich zur Mindesttiefe von Laubengängen ein Zuschlag von 2 m

zur feuerpolizeilichen Mindesttiefe von 1,2 m hinzurechnen, wenn der

"Laubengang als ruhiger Aussenraum" geplant ist

("bauen-im-laerm.ch", Pfad: Massnahmen: Baulich und gestalterisch

> Laubengänge > Bestimmungswerkzeug Mindesttiefe Laubengang). Entgegen

der Erwägung des Baurekursgerichts kommt dieser Zuschlag vorliegend aufgrund

der Ausrichtung des Laubengangs zur lauten Strasse hin – was einem ruhigen

Aussenraum entgegensteht – nicht in Frage.

Ausserdem ist es entgegen der Meinung des

Baurekursgerichts unproblematisch, dass der geplante Laubengang mit 42 m

wesentlich breiter ist als die maximal zu berücksichtigende Breite (6 m)

gemäss dem dafür vorgesehenen Berechnungswerkzeug der Plattform ''Bauen im Lärm''

("www.bauen-im-laerm.ch, Pfad: Massnahmen: baulich und gestalterisch >

Laubengänge > Berechnungswerkzeug Balkone und Loggien). Dadurch wird die

Wirkung des Laubengangs nämlich höchstens unter- und nicht überschätzt.

Der Laubengang wird vollständig schalldicht mit

geschlossenen Brüstungen und mit schalldämmenden Deckenuntersichten

ausgestattet. Dass – wie das Baurekursgericht mit dem Hinweis auf eine "schallabsorbierende

Fassadenverkleidung" anzudeuten scheint – weitere Massnahmen zur

Schalloptimierung von Laubengängen möglich wären, ist nicht ersichtlich.

Aus ästhetischen und wohnhygienischen Gründen ist im

Rahmen der vorliegenden, nicht erheblichen IGW-Überschreitungen sodann davon

abzusehen, den Laubengang ganz zu verglasen. Damit ginge die Gefahr

unerwünschter klimatischer Verhältnisse und einer schallreflektierenden Wirkung

einher.

6.3.4

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann mit einzelnen

Hindernissen (z.B.: Veloabstellplatz mit schalldichter Wand zur Strasse) im

Erdgeschoss keine ausreichende Lärmreduktion erreicht werden, da der Schall

links und rechts davon trotzdem auf die Hausfassade trifft und dabei gar

impulshaltige Geräuschphänomene entstehen könnten. Zugleich würde aufgrund des

geringen Abstands von der Kante Gehweg bis zur Liegenschaft die Wohnhygiene der

dahinterliegenden Zimmer hinsichtlich Belichtung und Ausblick (zu) stark

eingeschränkt.

6.3.5

Dass vorliegend keine Gewerbeflächen im Erdgeschoss vorgesehen sind, ist

mit Blick auf die beengten Platzverhältnisse, die fehlende Möglichkeiten für

Logistik und der kaum realisierbaren Parkplätze nicht zu beanstanden. Plausibel

legt die Beschwerdeführerin sodann dar, die Standortanalyse an der E-Strasse

zeige, dass die Liegenschaft zwischen sogenannten Knotenpunkten liege, an denen

dank Ankeranbietender auch Kleingewerbe existieren könne, das für sich kaum

Frequenz generiere, sondern vom Kundenverkehr eines Ankeranbieters abhängig

sei. Ein solcher Ankeranbieter könne aufgrund der hierfür fehlenden Fläche oder

der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen (Anlieferung, Kunden, Personal

etc.) im Projekt nicht untergebracht werden. Da sich in Fussdistanz zur

Bauparzelle auch kein Ankeranbieter finde, sei der Standort trotz der guten

Erschliessung mit öffentlichem Verkehr für Gewerbe uninteressant. Das Risiko

eines Leerstands bei marktüblichen Mietpreisen sei deutlich zu hoch. Diese

Argumentation lässt sich auch auf die von der Beschwerdegegnerin ins Spiel

gebrachten Dienstleistungsbetriebe, Ateliers und Coworking-Spaces übertragen.

6.3.6

Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einhaltung der IGW

in städtebaulich und wohnhygienisch befriedigender Weise erreicht werden

könnte.

6.3.7

Die Bauherrschaft hat mit der

gewählten Setzung des Gebäudes, der Gebäudeform, dem Laubengang und der

Anordnung der Wohnungen alle verhältnismässigen baulichen und

gestalterischen Massnahmen im Sinn

von Art. 31 Abs. 1 LSV ergriffen.

7.

7.1

Vorliegend ist die Verwirklichung des

Bauvorhabens im Sinn einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen

wünschenswert und es bestehen daran – gewichtige

– öffentliche Interessen: Das Baugrundstück befindet sich in der

Stadt Zürich in einem bereits dicht überbauten städtischen Umfeld und ist mit

dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Zudem wird mit dem Bauvorhaben

das raumplanerische Ziel der Siedlungsverdichtung nach innen gefördert, indem

anstelle der 18 Wohneinheiten 60 Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Es ist

notorisch, dass in der Stadt Zürich ein grosser Bedarf an Wohnungen besteht.

7.2

Bei

den nächtlichen IGW-Überschreitungen von 0,3–3 dB (A) handelt es sich

sodann – wie bereits dargelegt – nicht um wesentliche IGW-Überschreitungen, die

der Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung von vornherein

entgegenstehen würden.

7.3

Zu prüfen

ist deshalb, ob diese öffentlichen Interessen gegenüber dem grundsätzlichen

Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei

Nichteinhaltung der IGW im vorliegenden Fall überwiegen. Insbesondere ist diese

Frage mit Blick auf die Vorkehrungen zu analysieren, die getroffen werden

sollen, um diese Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen (BGE 145 II 189 E. 8.3.2).

7.3.1

Gemäss dem Gesamtkonzept "Strassenlärmsanierung dritte Etappe"

der Stadt Zürich vom 1. Dezember 2021 werden an der E-Strasse aktuell

Massnahmen an der Quelle (Prüfung unabhängiger Bahnkörper [UBK]: dann Tempo 30

für den Individualverkehr; falls UBK nicht möglich: Tempo 30 nachts für alle)

geprüft. Damit wird deutlich, dass sich die Behörden nicht durch den Einsatz

von Ausnahmebewilligungen auf Kosten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner

der geplanten Baute ihrer Verantwortung entziehen, den Lärm an der Quelle zu

begrenzen, womit der Absicht hinter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zureichend Rechnung getragen wurde (vgl. VGr, 23. März 2023, VB.2022.00249,

E. 6.3.2 mit Hinweis auf BGr, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 3.2

am Ende, und Art. 11 Abs. 1 USG).

Im Rahmen des vorliegenden

Projekts wurden mit der Setzung des Baukörpers, der Gebäudeform und dem

Laubengang Massnahmen gewählt, um die Überschreitungen und ihr Ausmass zu

begrenzen und einen ruhigen rückwärtigen Raum zu schaffen. Primär nicht

lärmempfindliche Nebenräume (Veloraum, Hobbyraum, Postraum, Waschraum, Lift)

und die Küchen, in denen sich die Bewohnenden primär tagsüber aufhalten werden,

sind zum Lärm bzw. zum Laubengang hin angeordnet. Zudem sind die Wohnungen so

gesetzt, dass an keinem Lüftungsfenster der IGW überschritten wird (vgl. auch

VGr, 23. März 2023, VB.2022.00249, E. 6). Die genannten Massnahmen

minimieren die Lärmimmissionen, ohne sich mit Blick auf die Belichtung und

Aussicht negativ auszuwirken, und ermöglichen so eine gute Wohnqualität.

7.3.2

Das – gewichtige – öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens überwiegt vorliegend

jenes am Bauverbot.

8.

8.1

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai

2023.

– unter Bestätigung des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats der Stadt

Zürich vom 25. Oktober 2022 und der Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in Bezug auf die erteilte

lärmrechtliche Ausnahmebewilligung – aufzuheben und die Angelegenheit zur

vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht

zurückzuweisen. Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im

zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

8.2

Kann eine

Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt –

besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende Person mit Blick auf

die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ergänzend zum Unterliegerprinzip kann bei

der Kostenverlegung, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das

Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41,

55.

ff.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin

primär darum obsiegt, weil sie vor Verwaltungsgericht ein berichtigtes und

aktualisiertes Gutachten einreichte. Gestützt auf das Verursacherprinzip ist

ihr die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. In diesem Sinne sind die

Gerichtskosten je hälftig von der Beschwerdeführerin und der – unterliegenden –

Beschwerdegegnerin zu tragen.

Unter diesen Umständen sind – ebenfalls unter

Berücksichtigung des Verursacherprinzips – keine Parteientschädigungen

zuzusprechen.

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.

BGG) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai

2023.

– unter Bestätigung des Beschlusses der Bausektion des Stadtrats der Stadt

Zürich vom 25. Oktober 2022 und der Gesamtverfügung Nr. 03 der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 21. Juli 2022 in Bezug auf die erteilte

lärmrechtliche Ausnahmebewilligung – aufgehoben und die Angelegenheit zur

vollständigen Durchführung des Rekursverfahrens an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 7'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je hälftig der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).