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Entscheid

VB.2023.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00320

22. August 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25594)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00320

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Schreiben vom 14. Januar

2021 informierte die

Sozialbehörde der Stadt Zürich A, dass seine Eingabe vom 31. Dezember 2020 betreffend

"Einsprachen" (vgl. nachfolgend E. 2.2) hinsichtlich der

darin enthaltenen Anträge Ziff. 1–5 zuständigkeitshalber an die Sozialen

Dienste der Stadt Zürich (fortan: SOD) weitergeleitet worden sei. Die in Ziff. 6

dieser Eingabe zusätzlich enthaltene Stellungnahme betreffend ein

Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches die Sozialbehörde am

10. November 2020 zuständigkeitshalber an den Stadtrat von Zürich

weitergeleitet hatte (E. 2.1 nachfolgend), sei entsprechend ebenfalls an

den Stadtrat weitergeleitet worden.

B. Am 4. Februar

2021 rekurrierte A hiergegen beim Bezirksrat Zürich. Er beantragte, die

Sozialbehörde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, auf seine

Eingaben vom 3. November 2020 und vom 31. Dezember 2020 betreffend "Rechtsverzögerung/-verweigerung"

respektive "Einsprachen" einzutreten, bzw. "evtl. […] ihre

Unzuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid festzustellen". Zur

Begründung machte A zusammengefasst geltend, sowohl die Überweisung der Ziffern

1–5 seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die SOD als auch diejenige

seines Neubeurteilungsbegehrens vom 3. November 2020 und der diesbezüglichen

Stellungnahme in Ziff. 6 der Eingabe vom 31. Dezember 2020 an den

Stadtrat seien zu Unrecht erfolgt, da für sämtliche darin enthaltenen Begehren

die Sozialbehörde sachlich zuständig sei. Auf Aufforderung des Bezirksrats

führte A mit Eingabe vom 1. März 2021 erläuternd aus, Streitgegenstand sei

die Zuständigkeit der Sozialbehörde bzw. die Frage, ob diese zu Unrecht nicht

auf seine Eingaben vom 3. November und 31. Dezember 2020 eingetreten

sei.

Erwägungen

II.

A.

Am 31. März 2021, mithin noch während

Rechtshängigkeit des Rekurses, trat der Stadtrat von Zürich auf das

Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches ihm von der

Sozialbehörde weitergeleitet worden war, mangels Zuständigkeit nicht ein und wies

dieses an die Sozialbehörde zurück. Diese erklärte daraufhin in ihrer

Rekursantwort vom 9. April 2021 sinngemäss, den Nichteintretensbeschluss

des Stadtrats zu akzeptieren und nach dessen Rechtskraft das

Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. November 2020

materiell behandeln zu wollen.

B.

Mit Beschluss vom 20. April 2023 schrieb der

Bezirksrat den Rekurs ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen infolge

Gegenstandslosigkeit ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A. Gegen diesen

Beschluss erhob A am 2. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

sinngemäss, die Sozialbehörde sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und ihres Schreibens vom 14. Januar 2021 anzuweisen, auf seine Eingaben

vom 3. November und 31. Dezember 2020 einzutreten, eventualiter in

einem Nichteintretensentscheid über ihre Unzuständigkeit zu befinden. Ferner

beantragte er sinngemäss die Feststellung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch den Bezirksrat sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. A reichte innert Frist Unterlagen zu seinen

finanziellen Verhältnissen nach.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 25. August 2023 auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 8. September 2023 unter

Einreichung ergänzender Akten die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des

vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das

Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gegenstand des Verfahrens ist die Abschreibung

eines Rekurses gegen ein Schreiben der Sozialbehörde, welches der Beschwerdeführer

als Nichteintretensentscheid in Bezug auf seine beiden Eingaben vom 3. November

2020.

und 31. Dezember 2020 erachtet. Diese richteten sich – jeweils im

Sinn eines Neubeurteilungsbegehrens nach §§ 170 ff. des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG; LS 131.1) – gegen

verschiedene behauptete formelle Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen

seitens der SOD.

2.1

Mit seiner Eingabe vom 3. November 2020 hatte der Beschwerdeführer

gegenüber der Sozialbehörde geltend gemacht, die SOD hätten zwei Schreiben vom

23.

Juli und 2. Oktober 2020 nicht behandelt, mit denen er Einsicht

in bestimmte Verwaltungsverordnungen sowie die Beantwortung verschiedener

Fragen verlangt habe. Gestützt hierauf hatte er die Anweisung der SOD zur

Herausgabe der geforderten Informationen oder zum Erlass einer anfechtbaren

Verfügung sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt.

Mit Schreiben vom 10. November 2020

überwies die Sozialbehörde diese Anträge "zuständigkeitshalber" an

den Stadtrat von Zürich, worüber A durch selbigen mit Eingangsanzeige vom 16. November

2020.

orientiert wurde. Im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels nahmen

die SOD mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 Stellung zu den genannten Rechtsverzögerungsrügen.

Mit Nichteintretensbeschluss vom 31. März 2021 wies der Stadtrat das

Verfahren zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde zurück (oben II.A).

2.2

Mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die Sozialbehörde hatte

der Beschwerdeführer abermals ein behauptetes Untätigbleiben der SOD in Bezug

auf verschiedene Gesuche und Anträge im Zusammenhang mit der Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe und damit verbundenen Amtshandlungen beanstandet.

Konkret bezog sich der Beschwerdeführer auf (1.) ein Gesuch vom 1. Dezember

2020.

um vorschussweise Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Hilfe zur

Finanzierung einer Haushaltsversicherungsprämie, (2.) ein – nicht näher

bezeichnetes – Gesuch um Herausgabe eingereichter Originalurkunden, (3.) Gesuche

vom 25. Juni und 2. Oktober 2020 um Beantwortung verschiedener Fragen

bzw. um Zugang zu amtlichen Informationen sowie (4. und 5.) zwei Gesuche vom 11. November

2015.

und vom 10. Juli 2020 betreffend nachträglichen Rechtsschutz im Sinn

von § 10c VRG gegen die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Vor

der Sozialbehörde beantragte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020

nunmehr, die SOD seien anzuweisen, (1.) ihm zur Bezahlung der Versicherungsprämie

Fr. 499.50 auf sein Bankkonto zu überweisen, (2.) ihm gestützt auf Art. 641

Abs. 2 ZGB "alle zur Einsicht eingereichten Originale"

herauszugeben, (3.) seinen Informationszugangsgesuchen vom 25. Juni 2020

und 2. Oktober 2020 stattzugeben oder zumindest eine Verfügung über die

Verweigerung des Informationszugangs zu erlassen sowie (4. und 5.) über seine

Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsanträge vom 11. November

2015.

bzw. vom 10. Juli 2020 betreffend Bekanntgabe von Personendaten an

Dritte zu entscheiden. Hinsichtlich der gerügten Nichtbehandlung der Anträge

vom 11. November 2015 sei ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

im Dispositiv festzustellen.

Nach Weiterleitung durch die Sozialbehörde äusserten sich die

SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zu den zugrundeliegenden Anträgen

(vgl. oben E. 2.2).

Unabhängig von diesen Begehren enthielt die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 ferner eine Stellungnahme zu

Äusserungen der SOD im Neubeurteilungsverfahren betreffend die Eingabe vom 3. November

2020.

(vgl. oben E. 2.1 in fine).

3.

3.1

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Nichteintretens der

Sozialbehörde auf seine Eingabe vom 3. November 2020 betreffend

"Rechtsverzögerung/-verweigerung" begründete die Vorinstanz ihre

Abschreibung des Rekurses mit Hinweis auf das inzwischen erfolgte

Nichteintreten des Stadtrats und die in ihrer Rekursantwort geäusserte Absicht

der Sozialbehörde, die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers nun doch materiell

anhand nehmen zu wollen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Fraglich

erscheint, ob im Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 überhaupt

ein taugliches Anfechtungsobjekt bezüglich des Nichteintretens auf die Eingabe

vom 3. November 2020 erblickt werden kann, nachdem deren Überweisung an

den Stadtrat bereits am 10. November 2020 erfolgt war und dieser den

Beschwerdeführer am 16. November 2020 hierüber informiert hatte. Aber

selbst wenn erst das Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 als

materielle Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Eingabe vom 3. November

2020.

zu werten wäre, fehlte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Rekursentscheids ein aktuelles Interesse an der Überprüfung dieses Entscheids. Dies

deshalb, weil die Sozialbehörde nach dem inzwischen erfolgten Nichteintreten

des Stadtrats von ihrer ursprünglichen Würdigung, wonach sie für die Eingabe

vom 3. November 2020 sachlich unzuständig sei, Abstand genommen und stattdessen

erklärt hatte, die Eingabe anhand nehmen zu wollen (oben II.A). Dies kommt

inhaltlich einem Widerruf ihres früheren Nichteintretensentscheids gleich,

weshalb die Vorinstanz angesichts des dahingefallenen aktuellen

Rechtsschutzinteresses zu Recht von dessen Überprüfung abgesehen hat. Die

Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.2

Hinsichtlich des zweiten Rekursantrags, wonach die Sozialbehörde auch

zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 31. Dezember 2020 anzuhalten

sei, verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Sozialbehörde diese mit

Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Behandlung an die Direktorin der SOD

weitergeleitet habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden, da

erstinstanzlich die SOD und nicht die Sozialbehörde über die Modalitäten der

wirtschaftlichen Hilfe zu entscheiden hätten. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar

2021.

seien die "Anliegen" des Beschwerdeführers sodann beantwortet

worden. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit "abzuschreiben, soweit

darauf einzutreten" sei.

3.3

Mit dieser Begründung übergeht die Vorinstanz, dass die Eingabe vom 31. Dezember

2020.

nicht unmittelbar die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe zum Gegenstand

hatte, sondern verschiedene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen

des Beschwerdeführers in Bezug auf ein angebliches Untätigbleiben der SOD hinsichtlich

der Behandlung früherer Anträge. Die Sozialbehörde ist eine eigenständige

Kommission im Sinn von § 51 GG. Als Fürsorgebehörde im Sinn von § 6 f.

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ist sie in

der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die Gewährleistung und Durchführung

der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und

b SHG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a der am 14. Januar

2021.

noch in Kraft stehenden Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 27. April

1970.

[aGO; AS 101.100]; Art. 115 Abs. 1 lit. a der

totalrevidierten Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 [GO; AS 101.100]).

Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck Verfügungsbefugnisse an

Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann gegen deren Anordnungen bei

der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der Mitteilung stadtinterner Rekurs

(Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung ersucht werden (Art. 77bis

Abs. 1 und 2 aGO; Art. 70 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG). Anfechtungsobjekt eines solchen stadtinternen

Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann namentlich das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch die SOD sein

(vgl. Art. 77bis Abs. 3 aGO resp. Art. 70 Abs. 2

GO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa Morgenbesser/Lorenzo

Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).

Somit wäre die Sozialbehörde durchaus sachlich

zuständig gewesen, die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrügen des

Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 zu behandeln. Der Beschwerdeführer

hätte grundsätzlich auch ein aktuelles praktisches Interesse an deren

Behandlung gehabt, da entgegen der vorinstanzlichen Argumentation die blosse

Weiterleitung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an

diejenige Verwaltungsbehörde, welcher solches Verhalten vorgeworfen wird, das

Interesse an einer materiellen Behandlung durch die Rechtsmittelinstanz an sich

noch nicht dahinfallen lässt.

3.4

Die vor Verwaltungsgericht angefochtene, vollumfängliche Abschreibung

des Rekurses auch hinsichtlich der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen

vom 31. Dezember 2020 würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im

Ergebnis dann nicht beschneiden, wenn die SOD im Zeitpunkt des Rekursentscheids

bereits über sämtliche zugrundeliegenden Sachbegehren des Beschwerdeführers

eine Verfügung erlassen hätten, soweit Anspruch auf eine solche bestand. Ob im

Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 ein solcher Entscheid erblickt

werden kann, ist nicht nach formellen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern

danach, ob und inwieweit damit einseitig, hoheitlich und verbindlich über

individuell-konkrete Rechte und Pflichten entschieden wurde (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 ff. und N. 24;

Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 46).

3.5

Im genannten Schreiben führten die SOD zusammenfassend Folgendes aus:

3.5.1

Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember

2020.

um Bevorschussung eines Betrags von Fr. 499.50 zur Finanzierung

seiner Haushaltversicherungsprämie wurde festgehalten, dass ein solcher

Anspruch nicht bestehe, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Dezember

2020.

erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer könne die Rechnung entweder aus

seinen bestehenden Mitteln bezahlen und anschliessend unter Vorlage einer

Zahlungsbestätigung die Rückerstattung durch die SOD verlangen oder die

Rechnung direkt durch die SOD begleichen lassen.

3.5.2

Bezüglich der geforderten Herausgabe von

nicht näher bezeichneten Originaldokumenten, die der Beschwerdeführer nach

eigener Darstellung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe

eingereicht haben will, sei dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 24. November

2020.

mitgeteilt worden, dass sämtliche Unterlagen in Kopie und nicht im

Original einzureichen seien, da die physischen Unterlagen nach dem Scannen

vernichtet würden. Aus diesem Grund könnten eingereichte Originalunterlagen

nicht retourniert werden, wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember

2020.

nochmals erläutert worden sei.

3.5.3

Zu den Auskunfts- bzw. Informationszugangsersuchen

des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 und 2. Oktober 2020 werde man

sich aufgrund eines hängigen Rekursverfahrens betreffend Einstellung der

Sozialhilfe nicht weiter äussern.

3.5.4

Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November

2015, mit welcher er den SOD diverse Feststellungs- und Unterlassungsanträge im

Zusammenhang mit der behauptetermassen rechtswidrigen Bekanntgabe von

Personendaten im Rahmen von Halteranfragen an das Strassenverkehrsamt

unterbreitet hatte wurde ausgeführt, dass man auf weitere Eingaben zu diesem

Thema nicht mehr eingehen werde, nachdem dem Beschwerdeführer die einschlägigen

Rechtsgrundlagen bereits anlässlich früherer Beschwerdeverfahren erläutert

worden seien.

3.5.5

Bezüglich der Eingabe vom 10. Juli

2020, mit welcher der Beschwerdeführer den SOD abermals diverse Feststellungs-

und Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Bekanntgabe

von Personendaten an die Eigentümerschaft und Verwaltung seiner Mietwohnung

unterbreitet hatte, sei dem Beschwerdeführer ein Besprechungstermin angeboten

worden, welcher leider nicht habe stattfinden können. Aufgrund des bestehenden

Hausverbots im Sozialzentrum B sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer

Termine jeweils vorgängig bestätige. Der Beschwerdeführer könne sich aber jederzeit

bei der zuständigen Sozialarbeiterin melden, um einen neuen Besprechungstermin

zu vereinbaren.

3.6

In formeller Hinsicht ist zum Schreiben der SOD vom 29. Januar

2021.

festzuhalten, dass dieses weder als Anordnung oder Verfügung bezeichnet

noch mit einem Dispositiv oder einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. In

materieller Hinsicht wurden die Anträge des Beschwerdeführers damit jedoch

weitgehend in einer Weise behandelt, die den oben erwähnten Anforderungen an

eine Verfügung zu genügen vermag: Die vom Beschwerdeführer beantragte

Bevorschussung von Fr. 499.50 und Herausgabe von Originaldokumenten

(Anträge Ziff. 1 und 2) wurden klar und definitiv abgelehnt. Bezüglich der

Anträge Ziff. 3 und 4 bringt das Schreiben der SOD mit hinreichender

Deutlichkeit und ebenso abschliessend zum Ausdruck, dass man diese Begehren

materiell nicht behandeln werde, was einem Nichteintretensentscheid

gleichkommt. Einzig zum Antrag Ziff. 5 (nachträglicher Rechtsschutz gegen

Datenbekanntgabe an Hauseigentümerschaft und -verwaltung) enthält das Schreiben

keine abschliessende Stellungnahme, sondern lediglich eine Aufforderung bzw.

ein Angebot zur Vereinbarung eines Besprechungstermins mit den zuständigen Fachpersonen

der SOD.

3.7

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Sachbegehren, hinsichtlich derer

der Beschwerdeführer vor der Sozialbehörde mit Ziffern 1 bis 4 seiner Eingabe

vom 31. Dezember 2020 eine Rechtsverweigerung rügte, durch die

erstinstanzlich zuständigen SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021, mithin

bereits einige Tage vor Rekurserhebung, einer materiellen Behandlung zugeführt worden

waren. Ob der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter dieses Schreibens

angesichts des fehlenden Dispositivs und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hätte

erkennen müssen, und ob dieses deshalb geeignet war, entsprechende

Rechtsmittelfristen auszulösen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51 ff.). Jedenfalls war die

Vorinstanz in Anbetracht der bereits erfolgten materiellen Behandlung der Anträge

berechtigt, auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbehandlung

seiner entsprechenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen vom 31. Dezember

2020.

nicht einzutreten. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Eingabe

zusätzlich enthaltenen Feststellungsbegehrens betreffend Verletzung des

Beschleunigungsgebots (vgl. VGr,

10.

Dezember 2021, VB.2021.00436, E. 1.3; Bosshart/Bertschi, § 19

N. 52). Der angefochtene Rekursentscheid ist in

diesem Umfang zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

3.8

Einzig

hinsichtlich der Rechtsverzögerungsrüge gemäss Ziff. 5 der Eingabe vom 31. Dezember

2020.

ergibt sich aus den Akten nicht, dass die zugrundeliegenden Feststellungs-

und Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen

Rekursentscheids bereits abschliessend behandelt worden wären. In diesem Umfang

bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, von einem dahingefallenen Interesse

des Beschwerdeführers an einer Behandlung seiner Rekursanträge auszugehen. Zu

berücksichtigen ist allerdings zugleich, dass die zugrundeliegenden

Sachbegehren vom 10. Juli 2020 an die SOD nicht unbeantwortet blieben,

sondern der Beschwerdeführer von der zuständigen Sozialarbeiterin

unbestrittenermassen auf den 20. Juli 2020 zu einer Besprechung eingeladen

wurde. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 wurde der

Beschwerdeführer erneut eingeladen, zur Besprechung seiner diesbezüglichen

Anträge einen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer diese

Gelegenheit zur vorgängigen mündlichen Anhörung bewusst ausgeschlagen und

stattdessen unmittelbar einen förmlichen Entscheid durch die Sozialbehörde

verlangt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter diesen

Umständen hätte für die Sozialbehörde im Dezember 2020 selbst bei Eintreten auf

die entsprechende Eingabe noch kein Anlass bestanden, die SOD in Gutheissung

dieses Rechtsmittels anzuweisen, über die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Juli

2020.

zu befinden. Entsprechend wären der Rekurs des Beschwerdeführers gegen das

in diesem Umfang erfolgte Nichteintreten der Sozialbehörde zwar nicht als

gegenstandslos abzuschreiben, jedoch infolge Unbegründetheit der

zugrundeliegenden Sachbegehren im Sinn der Erwägungen abzuweisen gewesen. Nachdem

der Beschwerdeführer somit auch bei formell korrekter Behandlung seines

Rekurses in materieller Hinsicht unterlegen wäre, ist seine Beschwerde auch in

diesem Punkt im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

4.

Zu behandeln bleibt der Antrag des

Beschwerdeführers auf Feststellung einer überlangen Dauer des Rekursverfahrens

respektive einer damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.1

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. § 4a VRG). Die Grenze der zulässigen

Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des

Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit

des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten

derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen

Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2;

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin

Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc.

2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A.,

Bern 2020, Rz. 135–140).

Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wozu auch die Bezirksbehörden

gezählt werden, vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 10)

innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden;

dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse

Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an

(Griffel, § 27c N. 19).

4.2

Hat eine

Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist,

so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der

Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das

legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass

die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden

Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu

berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3;

BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).

4.3

Das

Rekursverfahren war nach ungenutztem Ablauf der Replikfrist seit dem 17. Mai

2021.

spruchreif. Der angefochtene Beschluss erging rund 23 Monate später, am 20. April

2023.

Hinsichtlich der zu behandelnden Fragen ist zu berücksichtigen, dass die

Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers bereits an den Sachurteilsvoraussetzungen

scheitern liess und daher auf eine materielle Prüfung verzichten konnte. Trotz

der unübersichtlichen Prozessgeschichte und der wenig dringlichen Natur der

Streitsache erscheint die Angemessenheit einer solchen Verfahrensdauer für die

Fällung eines rein prozessualen Endentscheids fraglich. Ebenfalls zu beachten

ist im vorliegenden Fall jedoch die notorische Tatsache, dass der

Beschwerdeführer die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit

Jahren u. a. mit einer Vielzahl von Gesuchen um Informationszugang, Erlass

von Feststellungsverfügungen sowie entsprechenden Rechtsmitteln

ausserordentlich stark in Anspruch nimmt. Angesichts der breitflächigen,

bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers

(so auch etwa BGr, 8. September 2023, 8C_337/2023; 12. Dezember 2022,

8C_453/2022 und 8C_454/2022) scheint es nicht unangemessen, wenn die Vorinstanz

der Bearbeitung von Rechtsmitteln wie dem vorliegenden, welches keine

dringliche Angelegenheit betrifft und zum grössten Teil von keinem aktuellen

Rechtsschutzinteresse mehr getragen ist, im Rahmen ihrer Bearbeitung der

zweifellos zahlreichen Rekurse des Beschwerdeführers eine geringere Priorität

einräumt. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu verneinen und das entsprechende Feststellungsbegehren

des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abzuweisen.

6.

6.1

Die

Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 21).

6.2

Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46).

6.3

Soweit sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf seinen

Rekurs nicht ohnehin als rechtmässig erweist, hatte das Rechtsmittel des

Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine ernsthaften Aussichten

auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.