VB.2023.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00320
22. August 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25594)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00320
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Schreiben vom 14. Januar
2021 informierte die
Sozialbehörde der Stadt Zürich A, dass seine Eingabe vom 31. Dezember 2020 betreffend
"Einsprachen" (vgl. nachfolgend E. 2.2) hinsichtlich der
darin enthaltenen Anträge Ziff. 1–5 zuständigkeitshalber an die Sozialen
Dienste der Stadt Zürich (fortan: SOD) weitergeleitet worden sei. Die in Ziff. 6
dieser Eingabe zusätzlich enthaltene Stellungnahme betreffend ein
Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches die Sozialbehörde am
10. November 2020 zuständigkeitshalber an den Stadtrat von Zürich
weitergeleitet hatte (E. 2.1 nachfolgend), sei entsprechend ebenfalls an
den Stadtrat weitergeleitet worden.
B. Am 4. Februar
2021 rekurrierte A hiergegen beim Bezirksrat Zürich. Er beantragte, die
Sozialbehörde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, auf seine
Eingaben vom 3. November 2020 und vom 31. Dezember 2020 betreffend "Rechtsverzögerung/-verweigerung"
respektive "Einsprachen" einzutreten, bzw. "evtl. […] ihre
Unzuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid festzustellen". Zur
Begründung machte A zusammengefasst geltend, sowohl die Überweisung der Ziffern
1–5 seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die SOD als auch diejenige
seines Neubeurteilungsbegehrens vom 3. November 2020 und der diesbezüglichen
Stellungnahme in Ziff. 6 der Eingabe vom 31. Dezember 2020 an den
Stadtrat seien zu Unrecht erfolgt, da für sämtliche darin enthaltenen Begehren
die Sozialbehörde sachlich zuständig sei. Auf Aufforderung des Bezirksrats
führte A mit Eingabe vom 1. März 2021 erläuternd aus, Streitgegenstand sei
die Zuständigkeit der Sozialbehörde bzw. die Frage, ob diese zu Unrecht nicht
auf seine Eingaben vom 3. November und 31. Dezember 2020 eingetreten
sei.
Erwägungen
II.
A.
Am 31. März 2021, mithin noch während
Rechtshängigkeit des Rekurses, trat der Stadtrat von Zürich auf das
Neubeurteilungsbegehren vom 3. November 2020, welches ihm von der
Sozialbehörde weitergeleitet worden war, mangels Zuständigkeit nicht ein und wies
dieses an die Sozialbehörde zurück. Diese erklärte daraufhin in ihrer
Rekursantwort vom 9. April 2021 sinngemäss, den Nichteintretensbeschluss
des Stadtrats zu akzeptieren und nach dessen Rechtskraft das
Neubeurteilungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. November 2020
materiell behandeln zu wollen.
B.
Mit Beschluss vom 20. April 2023 schrieb der
Bezirksrat den Rekurs ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen infolge
Gegenstandslosigkeit ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A. Gegen diesen
Beschluss erhob A am 2. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
sinngemäss, die Sozialbehörde sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und ihres Schreibens vom 14. Januar 2021 anzuweisen, auf seine Eingaben
vom 3. November und 31. Dezember 2020 einzutreten, eventualiter in
einem Nichteintretensentscheid über ihre Unzuständigkeit zu befinden. Ferner
beantragte er sinngemäss die Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch den Bezirksrat sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. A reichte innert Frist Unterlagen zu seinen
finanziellen Verhältnissen nach.
B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 25. August 2023 auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 8. September 2023 unter
Einreichung ergänzender Akten die Abweisung der Beschwerde. Die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das
Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gegenstand des Verfahrens ist die Abschreibung
eines Rekurses gegen ein Schreiben der Sozialbehörde, welches der Beschwerdeführer
als Nichteintretensentscheid in Bezug auf seine beiden Eingaben vom 3. November
2020.
und 31. Dezember 2020 erachtet. Diese richteten sich – jeweils im
Sinn eines Neubeurteilungsbegehrens nach §§ 170 ff. des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2025 (GG; LS 131.1) – gegen
verschiedene behauptete formelle Rechtsverweigerungen bzw. Rechtsverzögerungen
seitens der SOD.
2.1
Mit seiner Eingabe vom 3. November 2020 hatte der Beschwerdeführer
gegenüber der Sozialbehörde geltend gemacht, die SOD hätten zwei Schreiben vom
23.
Juli und 2. Oktober 2020 nicht behandelt, mit denen er Einsicht
in bestimmte Verwaltungsverordnungen sowie die Beantwortung verschiedener
Fragen verlangt habe. Gestützt hierauf hatte er die Anweisung der SOD zur
Herausgabe der geforderten Informationen oder zum Erlass einer anfechtbaren
Verfügung sowie die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt.
Mit Schreiben vom 10. November 2020
überwies die Sozialbehörde diese Anträge "zuständigkeitshalber" an
den Stadtrat von Zürich, worüber A durch selbigen mit Eingangsanzeige vom 16. November
2020.
orientiert wurde. Im Rahmen des darauffolgenden Schriftenwechsels nahmen
die SOD mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 Stellung zu den genannten Rechtsverzögerungsrügen.
Mit Nichteintretensbeschluss vom 31. März 2021 wies der Stadtrat das
Verfahren zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde zurück (oben II.A).
2.2
Mit seiner Eingabe vom 31. Dezember 2020 an die Sozialbehörde hatte
der Beschwerdeführer abermals ein behauptetes Untätigbleiben der SOD in Bezug
auf verschiedene Gesuche und Anträge im Zusammenhang mit der Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe und damit verbundenen Amtshandlungen beanstandet.
Konkret bezog sich der Beschwerdeführer auf (1.) ein Gesuch vom 1. Dezember
2020.
um vorschussweise Gewährung zusätzlicher wirtschaftlicher Hilfe zur
Finanzierung einer Haushaltsversicherungsprämie, (2.) ein – nicht näher
bezeichnetes – Gesuch um Herausgabe eingereichter Originalurkunden, (3.) Gesuche
vom 25. Juni und 2. Oktober 2020 um Beantwortung verschiedener Fragen
bzw. um Zugang zu amtlichen Informationen sowie (4. und 5.) zwei Gesuche vom 11. November
2015.
und vom 10. Juli 2020 betreffend nachträglichen Rechtsschutz im Sinn
von § 10c VRG gegen die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte. Vor
der Sozialbehörde beantragte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020
nunmehr, die SOD seien anzuweisen, (1.) ihm zur Bezahlung der Versicherungsprämie
Fr. 499.50 auf sein Bankkonto zu überweisen, (2.) ihm gestützt auf Art. 641
Abs. 2 ZGB "alle zur Einsicht eingereichten Originale"
herauszugeben, (3.) seinen Informationszugangsgesuchen vom 25. Juni 2020
und 2. Oktober 2020 stattzugeben oder zumindest eine Verfügung über die
Verweigerung des Informationszugangs zu erlassen sowie (4. und 5.) über seine
Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlassungsanträge vom 11. November
2015.
bzw. vom 10. Juli 2020 betreffend Bekanntgabe von Personendaten an
Dritte zu entscheiden. Hinsichtlich der gerügten Nichtbehandlung der Anträge
vom 11. November 2015 sei ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
im Dispositiv festzustellen.
Nach Weiterleitung durch die Sozialbehörde äusserten sich die
SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021 zu den zugrundeliegenden Anträgen
(vgl. oben E. 2.2).
Unabhängig von diesen Begehren enthielt die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 ferner eine Stellungnahme zu
Äusserungen der SOD im Neubeurteilungsverfahren betreffend die Eingabe vom 3. November
2020.
(vgl. oben E. 2.1 in fine).
3.
3.1
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Nichteintretens der
Sozialbehörde auf seine Eingabe vom 3. November 2020 betreffend
"Rechtsverzögerung/-verweigerung" begründete die Vorinstanz ihre
Abschreibung des Rekurses mit Hinweis auf das inzwischen erfolgte
Nichteintreten des Stadtrats und die in ihrer Rekursantwort geäusserte Absicht
der Sozialbehörde, die entsprechenden Begehren des Beschwerdeführers nun doch materiell
anhand nehmen zu wollen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Fraglich
erscheint, ob im Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 überhaupt
ein taugliches Anfechtungsobjekt bezüglich des Nichteintretens auf die Eingabe
vom 3. November 2020 erblickt werden kann, nachdem deren Überweisung an
den Stadtrat bereits am 10. November 2020 erfolgt war und dieser den
Beschwerdeführer am 16. November 2020 hierüber informiert hatte. Aber
selbst wenn erst das Schreiben der Sozialbehörde vom 14. Januar 2021 als
materielle Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Eingabe vom 3. November
2020.
zu werten wäre, fehlte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Rekursentscheids ein aktuelles Interesse an der Überprüfung dieses Entscheids. Dies
deshalb, weil die Sozialbehörde nach dem inzwischen erfolgten Nichteintreten
des Stadtrats von ihrer ursprünglichen Würdigung, wonach sie für die Eingabe
vom 3. November 2020 sachlich unzuständig sei, Abstand genommen und stattdessen
erklärt hatte, die Eingabe anhand nehmen zu wollen (oben II.A). Dies kommt
inhaltlich einem Widerruf ihres früheren Nichteintretensentscheids gleich,
weshalb die Vorinstanz angesichts des dahingefallenen aktuellen
Rechtsschutzinteresses zu Recht von dessen Überprüfung abgesehen hat. Die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.2
Hinsichtlich des zweiten Rekursantrags, wonach die Sozialbehörde auch
zur materiellen Behandlung der Eingabe vom 31. Dezember 2020 anzuhalten
sei, verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass die Sozialbehörde diese mit
Schreiben vom 14. Januar 2021 zur Behandlung an die Direktorin der SOD
weitergeleitet habe. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden, da
erstinstanzlich die SOD und nicht die Sozialbehörde über die Modalitäten der
wirtschaftlichen Hilfe zu entscheiden hätten. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar
2021.
seien die "Anliegen" des Beschwerdeführers sodann beantwortet
worden. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs somit "abzuschreiben, soweit
darauf einzutreten" sei.
3.3
Mit dieser Begründung übergeht die Vorinstanz, dass die Eingabe vom 31. Dezember
2020.
nicht unmittelbar die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe zum Gegenstand
hatte, sondern verschiedene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen
des Beschwerdeführers in Bezug auf ein angebliches Untätigbleiben der SOD hinsichtlich
der Behandlung früherer Anträge. Die Sozialbehörde ist eine eigenständige
Kommission im Sinn von § 51 GG. Als Fürsorgebehörde im Sinn von § 6 f.
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ist sie in
der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die Gewährleistung und Durchführung
der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und
b SHG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a der am 14. Januar
2021.
noch in Kraft stehenden Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 27. April
1970.
[aGO; AS 101.100]; Art. 115 Abs. 1 lit. a der
totalrevidierten Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 [GO; AS 101.100]).
Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck Verfügungsbefugnisse an
Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann gegen deren Anordnungen bei
der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der Mitteilung stadtinterner Rekurs
(Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung ersucht werden (Art. 77bis
Abs. 1 und 2 aGO; Art. 70 Abs. 1 GO in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG). Anfechtungsobjekt eines solchen stadtinternen
Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann namentlich das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch die SOD sein
(vgl. Art. 77bis Abs. 3 aGO resp. Art. 70 Abs. 2
GO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa Morgenbesser/Lorenzo
Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).
Somit wäre die Sozialbehörde durchaus sachlich
zuständig gewesen, die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrügen des
Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2020 zu behandeln. Der Beschwerdeführer
hätte grundsätzlich auch ein aktuelles praktisches Interesse an deren
Behandlung gehabt, da entgegen der vorinstanzlichen Argumentation die blosse
Weiterleitung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an
diejenige Verwaltungsbehörde, welcher solches Verhalten vorgeworfen wird, das
Interesse an einer materiellen Behandlung durch die Rechtsmittelinstanz an sich
noch nicht dahinfallen lässt.
3.4
Die vor Verwaltungsgericht angefochtene, vollumfängliche Abschreibung
des Rekurses auch hinsichtlich der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrügen
vom 31. Dezember 2020 würde die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im
Ergebnis dann nicht beschneiden, wenn die SOD im Zeitpunkt des Rekursentscheids
bereits über sämtliche zugrundeliegenden Sachbegehren des Beschwerdeführers
eine Verfügung erlassen hätten, soweit Anspruch auf eine solche bestand. Ob im
Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 ein solcher Entscheid erblickt
werden kann, ist nicht nach formellen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern
danach, ob und inwieweit damit einseitig, hoheitlich und verbindlich über
individuell-konkrete Rechte und Pflichten entschieden wurde (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18 ff. und N. 24;
Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 46).
3.5
Im genannten Schreiben führten die SOD zusammenfassend Folgendes aus:
3.5.1
Zum Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezember
2020.
um Bevorschussung eines Betrags von Fr. 499.50 zur Finanzierung
seiner Haushaltversicherungsprämie wurde festgehalten, dass ein solcher
Anspruch nicht bestehe, wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Dezember
2020.
erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer könne die Rechnung entweder aus
seinen bestehenden Mitteln bezahlen und anschliessend unter Vorlage einer
Zahlungsbestätigung die Rückerstattung durch die SOD verlangen oder die
Rechnung direkt durch die SOD begleichen lassen.
3.5.2
Bezüglich der geforderten Herausgabe von
nicht näher bezeichneten Originaldokumenten, die der Beschwerdeführer nach
eigener Darstellung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf wirtschaftliche Hilfe
eingereicht haben will, sei dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 24. November
2020.
mitgeteilt worden, dass sämtliche Unterlagen in Kopie und nicht im
Original einzureichen seien, da die physischen Unterlagen nach dem Scannen
vernichtet würden. Aus diesem Grund könnten eingereichte Originalunterlagen
nicht retourniert werden, wie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember
2020.
nochmals erläutert worden sei.
3.5.3
Zu den Auskunfts- bzw. Informationszugangsersuchen
des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2020 und 2. Oktober 2020 werde man
sich aufgrund eines hängigen Rekursverfahrens betreffend Einstellung der
Sozialhilfe nicht weiter äussern.
3.5.4
Zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November
2015, mit welcher er den SOD diverse Feststellungs- und Unterlassungsanträge im
Zusammenhang mit der behauptetermassen rechtswidrigen Bekanntgabe von
Personendaten im Rahmen von Halteranfragen an das Strassenverkehrsamt
unterbreitet hatte wurde ausgeführt, dass man auf weitere Eingaben zu diesem
Thema nicht mehr eingehen werde, nachdem dem Beschwerdeführer die einschlägigen
Rechtsgrundlagen bereits anlässlich früherer Beschwerdeverfahren erläutert
worden seien.
3.5.5
Bezüglich der Eingabe vom 10. Juli
2020, mit welcher der Beschwerdeführer den SOD abermals diverse Feststellungs-
und Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Bekanntgabe
von Personendaten an die Eigentümerschaft und Verwaltung seiner Mietwohnung
unterbreitet hatte, sei dem Beschwerdeführer ein Besprechungstermin angeboten
worden, welcher leider nicht habe stattfinden können. Aufgrund des bestehenden
Hausverbots im Sozialzentrum B sei es notwendig, dass der Beschwerdeführer
Termine jeweils vorgängig bestätige. Der Beschwerdeführer könne sich aber jederzeit
bei der zuständigen Sozialarbeiterin melden, um einen neuen Besprechungstermin
zu vereinbaren.
3.6
In formeller Hinsicht ist zum Schreiben der SOD vom 29. Januar
2021.
festzuhalten, dass dieses weder als Anordnung oder Verfügung bezeichnet
noch mit einem Dispositiv oder einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. In
materieller Hinsicht wurden die Anträge des Beschwerdeführers damit jedoch
weitgehend in einer Weise behandelt, die den oben erwähnten Anforderungen an
eine Verfügung zu genügen vermag: Die vom Beschwerdeführer beantragte
Bevorschussung von Fr. 499.50 und Herausgabe von Originaldokumenten
(Anträge Ziff. 1 und 2) wurden klar und definitiv abgelehnt. Bezüglich der
Anträge Ziff. 3 und 4 bringt das Schreiben der SOD mit hinreichender
Deutlichkeit und ebenso abschliessend zum Ausdruck, dass man diese Begehren
materiell nicht behandeln werde, was einem Nichteintretensentscheid
gleichkommt. Einzig zum Antrag Ziff. 5 (nachträglicher Rechtsschutz gegen
Datenbekanntgabe an Hauseigentümerschaft und -verwaltung) enthält das Schreiben
keine abschliessende Stellungnahme, sondern lediglich eine Aufforderung bzw.
ein Angebot zur Vereinbarung eines Besprechungstermins mit den zuständigen Fachpersonen
der SOD.
3.7
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Sachbegehren, hinsichtlich derer
der Beschwerdeführer vor der Sozialbehörde mit Ziffern 1 bis 4 seiner Eingabe
vom 31. Dezember 2020 eine Rechtsverweigerung rügte, durch die
erstinstanzlich zuständigen SOD mit Schreiben vom 29. Januar 2021, mithin
bereits einige Tage vor Rekurserhebung, einer materiellen Behandlung zugeführt worden
waren. Ob der Beschwerdeführer den Verfügungscharakter dieses Schreibens
angesichts des fehlenden Dispositivs und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hätte
erkennen müssen, und ob dieses deshalb geeignet war, entsprechende
Rechtsmittelfristen auszulösen, kann vorliegend offenbleiben (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51 ff.). Jedenfalls war die
Vorinstanz in Anbetracht der bereits erfolgten materiellen Behandlung der Anträge
berechtigt, auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbehandlung
seiner entsprechenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrügen vom 31. Dezember
2020.
nicht einzutreten. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Eingabe
zusätzlich enthaltenen Feststellungsbegehrens betreffend Verletzung des
Beschleunigungsgebots (vgl. VGr,
10.
Dezember 2021, VB.2021.00436, E. 1.3; Bosshart/Bertschi, § 19
N. 52). Der angefochtene Rekursentscheid ist in
diesem Umfang zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.8
Einzig
hinsichtlich der Rechtsverzögerungsrüge gemäss Ziff. 5 der Eingabe vom 31. Dezember
2020.
ergibt sich aus den Akten nicht, dass die zugrundeliegenden Feststellungs-
und Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen
Rekursentscheids bereits abschliessend behandelt worden wären. In diesem Umfang
bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, von einem dahingefallenen Interesse
des Beschwerdeführers an einer Behandlung seiner Rekursanträge auszugehen. Zu
berücksichtigen ist allerdings zugleich, dass die zugrundeliegenden
Sachbegehren vom 10. Juli 2020 an die SOD nicht unbeantwortet blieben,
sondern der Beschwerdeführer von der zuständigen Sozialarbeiterin
unbestrittenermassen auf den 20. Juli 2020 zu einer Besprechung eingeladen
wurde. Mit Schreiben der SOD vom 29. Januar 2021 wurde der
Beschwerdeführer erneut eingeladen, zur Besprechung seiner diesbezüglichen
Anträge einen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer diese
Gelegenheit zur vorgängigen mündlichen Anhörung bewusst ausgeschlagen und
stattdessen unmittelbar einen förmlichen Entscheid durch die Sozialbehörde
verlangt hätte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Unter diesen
Umständen hätte für die Sozialbehörde im Dezember 2020 selbst bei Eintreten auf
die entsprechende Eingabe noch kein Anlass bestanden, die SOD in Gutheissung
dieses Rechtsmittels anzuweisen, über die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Juli
2020.
zu befinden. Entsprechend wären der Rekurs des Beschwerdeführers gegen das
in diesem Umfang erfolgte Nichteintreten der Sozialbehörde zwar nicht als
gegenstandslos abzuschreiben, jedoch infolge Unbegründetheit der
zugrundeliegenden Sachbegehren im Sinn der Erwägungen abzuweisen gewesen. Nachdem
der Beschwerdeführer somit auch bei formell korrekter Behandlung seines
Rekurses in materieller Hinsicht unterlegen wäre, ist seine Beschwerde auch in
diesem Punkt im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
4.
Zu behandeln bleibt der Antrag des
Beschwerdeführers auf Feststellung einer überlangen Dauer des Rekursverfahrens
respektive einer damit einhergehenden Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4.1
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. § 4a VRG). Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten
derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe abgestellt (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2;
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 2.2; Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc.
2023, Art. 29 Rz. 35 mit Hinweisen; vgl. René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 4. A.,
Bern 2020, Rz. 135–140).
Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen (wozu auch die Bezirksbehörden
gezählt werden, vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 10)
innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden;
dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse
Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an
(Griffel, § 27c N. 19).
4.2
Hat eine
Behörde zwar einen Entscheid gefällt, jedoch nicht innert angemessener Frist,
so kann bei der übergeordneten Instanz ein Begehren auf Feststellung der
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV gestellt werden. Das
legitimationsbegründende Rechtsschutzinteresse besteht diesfalls darin, dass
die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden
Person Genugtuung verschafft und überdies im Rahmen der Kostenverteilung zu
berücksichtigen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 30 f.; BGE 129 V 411 E. 1.3;
BGr, 25. Mai 2012, 1C_439/2011, E. 2.1).
4.3
Das
Rekursverfahren war nach ungenutztem Ablauf der Replikfrist seit dem 17. Mai
2021.
spruchreif. Der angefochtene Beschluss erging rund 23 Monate später, am 20. April
2023.
Hinsichtlich der zu behandelnden Fragen ist zu berücksichtigen, dass die
Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers bereits an den Sachurteilsvoraussetzungen
scheitern liess und daher auf eine materielle Prüfung verzichten konnte. Trotz
der unübersichtlichen Prozessgeschichte und der wenig dringlichen Natur der
Streitsache erscheint die Angemessenheit einer solchen Verfahrensdauer für die
Fällung eines rein prozessualen Endentscheids fraglich. Ebenfalls zu beachten
ist im vorliegenden Fall jedoch die notorische Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Vorinstanz und die Sozialhilfebehörden der Stadt Zürich seit
Jahren u. a. mit einer Vielzahl von Gesuchen um Informationszugang, Erlass
von Feststellungsverfügungen sowie entsprechenden Rechtsmitteln
ausserordentlich stark in Anspruch nimmt. Angesichts der breitflächigen,
bisweilen querulatorisch anmutenden Rechtsmittelführung des Beschwerdeführers
(so auch etwa BGr, 8. September 2023, 8C_337/2023; 12. Dezember 2022,
8C_453/2022 und 8C_454/2022) scheint es nicht unangemessen, wenn die Vorinstanz
der Bearbeitung von Rechtsmitteln wie dem vorliegenden, welches keine
dringliche Angelegenheit betrifft und zum grössten Teil von keinem aktuellen
Rechtsschutzinteresse mehr getragen ist, im Rahmen ihrer Bearbeitung der
zweifellos zahlreichen Rekurse des Beschwerdeführers eine geringere Priorität
einräumt. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu verneinen und das entsprechende Feststellungsbegehren
des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen.
6.
6.1
Die
Gerichtskosten sind bei diesem Ergebnis dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 21).
6.2
Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46).
6.3
Soweit sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf seinen
Rekurs nicht ohnehin als rechtmässig erweist, hatte das Rechtsmittel des
Beschwerdeführers zumindest auf materieller Ebene keine ernsthaften Aussichten
auf Erfolg. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.