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Entscheid

VB.2023.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00322

16. Mai 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25342)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00322

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Gemeinde Uitikon,

vertreten durch den

Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde Uitikon verfügt auf der ihr gehörenden

Parzelle Kat.-Nr. 01 "Sürenloh" in der Erholungszone (Eh) über

eine Sportanlage. Ihr Baugesuch für den Neubau eines zusätzlichen Fussballfelds

als Kunstrasenplatz (mit Garderobengebäude) auf dem Areal dieser Anlage wurde

am 23. Oktober 2015 veröffentlicht. Die Gemeindeverwaltung leitete das

Baugesuch der kantonalen Baudirektion weiter. Das kantonale Amt für Landschaft

und Natur (ALN) zeigte der Gemeinde erstmals am 30. November 2015

schriftlich an, dass die eingelegten Unterlagen für eine Beurteilung der

Bodeneingriffe beim Bauprojekt nicht ausreichten, und verlangte eine

Aktenergänzung. Der Gemeinderat erteilte am 14. Dezember 2015 die

Baubewilligung. Der neue Kunstrasenplatz wurde in der Folge erstellt.

Nach verschiedenen Schriftenwechseln wies die

Baudirektion die Gemeinde mit Verfügung vom 6. Februar 2019 an,

bezeichnete Unterlagen zu den Bodeneingriffen beim Bauprojekt innert

angesetzter Frist einzureichen. Das Baurekursgericht wies den von der Gemeinde

hiergegen erhobenen Rekurs am 30. August 2019 ab, soweit es darauf

eintrat. Den Rekursentscheid zog die Gemeinde an das Verwaltungsgericht weiter.

Dieses wies die Beschwerde am 13. Mai 2020 im Sinn der Erwägungen ab.

Gleichzeitig hob es den Rekursentscheid auf, soweit die Vorinstanz auf den

Rekurs eingetreten war. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, bei der

Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Baugesuchsunterlagen habe es sich um

einen nicht direkt anfechtbaren Zwischenentscheid gehandelt (§ 19a

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS

175.2] in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Deshalb hätte die

Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintreten dürfen (VGr, 13. Mai 2020,

VB.2019.00659 E. 2 und 3.2).

Erwägungen

II.

Nachdem die verlangten Unterlagen eingegangen waren,

erteilte die Baudirektion der Gemeinde mit Gesamtverfügung BVV 15-2349 vom

19.

September 2022, unter Nebenbestimmungen, die nachträgliche Bewilligung

hinsichtlich Bodenrekultivierungen für den Kunstrasenplatz. Diese

Nebenbestimmungen betreffen die Pflicht zur Kompensation von

Fruchtfolgeflächen. Die Gemeinde focht diese Verfügung am 18. Oktober 2022

beim Baurekursgericht an und verlangte deren vollständige Aufhebung. Dieses

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 5. Mai 2023 teilweise gut. Es hob die

angefochtene Verfügung auf, weil es einer ergänzenden Beurteilung durch das

kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) bedürfe. Weiter wies das

Baurekursgericht die Sache zwecks Durchführung des koordinierten Verfahrens an

die kommunale Baubehörde zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2023 beantragte die

Gemeinde dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid und die

Gesamtverfügung der Baudirektion aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Eventuell seien die einzelnen Nebenbestimmungen der

Gesamtverfügung zu ändern bzw. durch förmliche Feststellungen zu ersetzen und

der Eintrag im kantonalen Richtplan über die Fruchtfolgeflächen auf

Kat.-Nr. 01 zu ändern. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte die

Gemeinde um einen Augenschein. Das Baurekursgericht schloss am 22. Juni

2023.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

stellte am 10. Juli 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Dieser Vernehmlassung legte sie die Mitberichte des ALN

vom 30. Juni 2023 und des ARE vom 5. Juli 2023 bei. In der Replik vom

22.

August 2023 hielt die Gemeinde an ihren Begehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

Die Angelegenheit ist von der Kammer zu beurteilen (§ 38b VRG e contrario).

1.2

Beim

angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Zu prüfen ist vorweg, ob dieser Zwischenentscheid direkt anfechtbar ist. Nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich

die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach den

Art. 91–93 BGG. Gemäss Art. 92 BGG können selbstständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren

im Anschluss an ihre Eröffnung angefochten werden; eine spätere Beschwerde ist

ausgeschlossen. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

ist nach Art. 93 Abs. 1 BGG die Beschwerde nur zulässig, wenn sie

entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3

Gemäss der

Rechtsprechung ist für die verfahrensrechtliche Qualifikation eines

angefochtenen Entscheids unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG

nicht die formelle Bezeichnung, sondern der materielle Gehalt entscheidend (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Im angefochtenen

Rekursentscheid ist als Hauptfrage die erstinstanzliche Zuständigkeit zur

Baubewilligung beurteilt worden. Der Rekursentscheid bejaht – insoweit in

Übereinstimmung mit der Gesamtverfügung vom 19. September 2022 – die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der raumplanungsrechtlichen

Koordinationspflicht. Hiergegen wendet sich die beschwerdeführende Gemeinde und

beansprucht eine ausschliessliche eigene Entscheidkompetenz. Der angefochtene

Rekursentscheid stellt somit im Wesentlichen einen solchen über die

Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin dar. In diesem Umfang ist er gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG

direkt anfechtbar (vgl. BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 1.1;

VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 1.3). Der Beschwerdeführerin

gereicht es im vorliegenden Zusammenhang nicht zum Nachteil, dass sie das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2020, in dem lediglich eine

Anfechtbarkeit unter dem Blickwinkel von Art. 93 BGG und nicht von

Art. 92 BGG geprüft worden war (vgl. VGr, 13. Mai 2020,

VB.2019.00659, E. 1.4), nicht an das Bundesgericht weitergezogen hatte.

1.4

Ausserdem

hat die Vorinstanz eine ergänzende Beurteilung durch das ARE im Rahmen der

nochmals einzuholenden kantonalen Gesamtverfügung vorbehalten und eine

ordnungsgemässe Eröffnung durch die kommunale Leitbehörde an alle

Verfahrensbeteiligten verlangt. Der angefochtene Rekursentscheid geht in dieser

Hinsicht über die Kernfrage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin hinaus. In

diesem Zusammenhang hängt die direkte Anfechtbarkeit von Art. 93

Abs. 1 BGG ab. Insoweit scheidet vorliegend die Variante von Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG aus, weil nicht ersichtlich ist, dass ein

gutheissender Beschwerdeentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Was die Voraussetzung des

nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die vorinstanzliche Rückweisung keine

materiell-rechtlichen Anordnungen enthält. Dadurch wird der

Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Behörden nicht erheblich

eingeschränkt, sodass kein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt wird

(vgl. dazu BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 139 V 99 E. 1.4). In dieser

Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde

rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ebenso steht ihr die Legitimation

zu, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG), sowie dann, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG). Diese drei Tatbestände zur Beschwerdelegitimation

einer Gemeinde sind im Folgenden zu prüfen. Bei der Anwendung von § 21 Abs. 2 VRG ist zu beachten, dass Art. 111 in Verbindung mit Art. 89

BGG Minimalanforderungen für die Legitimation des Gemeinwesens aufstellt und

sich die Regelung von § 21 VRG an Art. 89 BGG orientiert (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102, 118, 122).

Die beschwerdeführende Gemeinde ist vom angefochtenen

Entscheid als Bauherrschaft bzw. Grundeigentümerin und folglich wie eine

Privatperson berührt (§ 21 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Beschwerdeführerin wehrt sich auch für die Beibehaltung ihrer alleinigen

Zuständigkeit in Bauverfahren über zonenkonforme Nutzungen in der

Erholungszone. Beim fraglichen Zuständigkeitskonflikt sind wichtige öffentliche

Interessen der Gemeinde betroffen, die auch eine Legitimation nach Art. 89

Abs. 1 BGG begründen (vgl. BGr, 18. August 2022, 1C_77/2022,

E. 4.3). Daher ist die Legitimation ebenso nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG gegeben (vgl. VGr, 17. Dezember 2023, AN.2023.00014,

E. 1.3.2). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der

Gemeindeautonomie. Aufgrund der Eigenschaft als Baubewilligungsinstanz ist die

Gemeinde als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt und zur Autonomiebeschwerde

befugt (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2020.00876, E. 1.2; 18. März

2021, VB.2020.00614, E. 1.3; Bertschi, § 21 N. 118). Da sich die

Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise auf die Gemeindeautonomie als

Beschwerdegrund beruft, ist auch ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation zu

bejahen (§ 21 Abs. 2 lit. b VRG). Ob die beanspruchte Autonomie

tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des

Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2; BGr, 28. Juni 2021, 1C_100/2020, E. 1.3).

1.6

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde

ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung

eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar

sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

25.

Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist die Feststellung des für das vorliegende

Verfahren rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG

mittels der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche die

tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Deshalb kann im

Beschwerdeverfahren auf einen gerichtlichen Lokaltermin verzichtet werden und

ist der vorinstanzliche Verzicht auf einen Augenschein nicht zu beanstanden

(vgl. auch unten E. 4.2).

3.

3.1

Der

Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet kommt im Raumplanungsrecht eine

zentrale Bedeutung zu (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]). Der Trennungsgrundsatz geniesst

Verfassungsrang (vgl. BGE 147 II 309 E. 5.5). Er ist bei der Bewilligung

von Bauten und Anlagen einerseits hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften,

anderseits aber auch für die Zuständigkeiten bedeutsam. Gemäss Art. 25

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG;

SR 700) entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine

Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei der Bewilligung von Bauvorhaben

ausserhalb der Bauzonen steht es den Kantonen nicht frei, ihre Aufgaben an die

Gemeinden zu delegieren (BGE 128 I 254 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Im Kanton

Zürich entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch

Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 318 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1). § 7 Abs. 1

in Verbindung mit Ziff. 1.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

(BVV; LS 700.6) regelt die kantonale Zuständigkeit für die

raumplanungsrechtliche Bewilligung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der

Bauzonen. Bei der Aufzählung in Ziff. 1.2 Anhang BVV werden zonenkonforme

Bauvorhaben in Erholungszonen nicht aufgeführt, sondern lediglich die nicht dem

Zonenzweck entsprechenden Bauvorhaben in solchen Zonen (so Ziff. 1.2.4

Anhang BVV). Eine kantonale Zuständigkeit ist zusätzlich in Bezug auf

Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen vorgesehen (Ziff. 1.8 Anhang BVV).

3.3

Die in §§ 61 ff.

PBG vorgesehenen Erholungszonen können als Schutz- oder Spezialzonen sowohl

innerhalb wie ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgeschieden werden (vgl. BGE

118.

Ib 503 E. 5c). Ausserhalb des Baugebiets sind sie nach der

Rechtsprechung keine Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, sondern

Sondernutzungszonen gemäss Art. 18 RPG (VGr, 23. April 2015,

VB.2014.00523, E. 3.3). Solche Erholungszonen sind im Ergebnis aus

bundesrechtlicher Sicht zur Kategorie der Nichtbauzonen zu rechnen (vgl. VGr,

13.

Juli 2023, VB.2022.00328, E. 4.1 und 4.2). Bei Erholungszonen

ausserhalb des Baugebiets ist die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die nicht dem

Zonenzweck entsprechen, direkt nach Art. 24 ff. RPG zu beurteilen,

womit die Pflicht zur kantonalen Mitwirkung bei der Bewilligungserteilung

verbunden ist (BGr, 18. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.2). Für die

Qualifizierung von Erholungszonen als Bauzonen kommt es auf die

raumplanungsrechtlich relevante Zugehörigkeit zum Baugebiet und nicht auf die

Zulässigkeit einer beschränkten Bautätigkeit in dieser Zone an. Daran ändert

die Umschreibung der Erholungszone als faktische Spezialbauzone bei der

Einführung dieses Zonentyps in der PBG-Revision vom 1. September 1991

nichts (vgl. dazu BGr, 3. Oktober 2018, 1C_473/2017, E. 2.4).

3.4

Ziff. 1.2.4

Anhang BVV in der heute geltenden Fassung vom 29. April 2015 hat das

Verwaltungsgericht bereits im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle

überprüft. Dabei hat es erwogen, mindestens die damit festgeschriebene

kantonale Zuständigkeit für nicht zonenkonforme Bauvorhaben in Erholungszonen

ausserhalb der Bauzonen sei bundesrechtlich verlangt und belasse der Gemeinde

den maximal möglichen Spielraum zur Beurteilung zonenkonformer Vorhaben (VGr,

3.

Dezember 2015, AN.2015.00004, E. 5.4). Mit dem genannten Urteil

wurde eine Beschwerde abgewiesen, die sich gegen jegliche kantonale Mitwirkung

bei der Bewilligungserteilung in solchen Zonen wehrte (vgl. dazu a. a. O., E. 4.1). Daraus lässt sich nicht

ableiten, dass der Gemeinde bei zonenkonformen Vorhaben in den fraglichen

Erholungszonen in jedem Fall eine alleinige Bewilligungszuständigkeit zukommt,

auch wenn die Erwägungen jenes Urteils insoweit nicht ganz klar erscheinen

(vgl. dazu Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 165; Monika Mörikofer Fässler, Bauten und Anlagen

in Freihalte- und Erholungszonen, in: pbg-aktuell 1/2017, S. 5 ff.,

22). Zu beachten ist, dass die Auflistung im Anhang BVV nicht abschliessend ist

(vgl. lit. b des Ingresses zum Anhang BVV). Die Mitwirkungspflicht der

kantonalen Behörde bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen

ergibt sich aus dem direkt anwendbaren Art. 25 Abs. 2 RPG (vgl. VGr,

22.

Oktober 2020, VB.2019.00630, E. 4.3, in: BEZ 2021 Nr. 3;

VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523, E. 4.3). Einzuhalten ist dabei

auch die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG. So hat die

Rechtsprechung eine kantonale Zuständigkeit bei einem Bodeneingriff in einer

Erholungszone ausserhalb der Bauzonen schon im Lichte der vor der BVV-Revision

vom 29. April 2015 geltenden Fassung bejaht und dabei den Einwand

zurückgewiesen, dass die Gemeinden damals allein zuständig gewesen wären, um

die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in dieser Zone festzulegen (BGr,

4.

April 2016, 1C_256/2015, E. 3.5). Daraus folgt, dass jedenfalls

bei einem Baugesuch in einer Erholungszone ausserhalb der Bauzonen, das

relevante Bodeneingriffe vorsieht, eine kantonale Mitwirkungspflicht unabhängig

von der Frage der Zonenkonformität des Bauprojekts gegeben ist.

4.

Im vorliegenden Fall ist als erstes zu

überprüfen, ob die betroffene Erholungszone zum Baugebiet zu rechnen ist oder

ausserhalb der Bauzonen liegt.

4.1

Das Baurekursgericht

stellte darauf ab, dass die Aussengrenze dieser Erholungszone von insgesamt ca.

750.

m lediglich in einem Umfang von ca. 285 m an Siedlungsgebiet

anschliesst. Im Übrigen grenze sie an die Landwirtschaftszone (im Nordosten und

Norden) und an eine Freihaltezone (im Westen). Die Beschwerdeführerin

entgegnet, die Frage dürfe nicht allein aufgrund des quantitativen Kriteriums

der gemeinsamen Grenze zu Bauzonen, sondern müsse aufgrund einer qualitativen

Betrachtungsweise der Zonenfunktion beantwortet werden. Die fragliche

Erholungszone diene Siedlungszwecken, und zwar der sportlichen

Freizeitbetätigung der Wohnbevölkerung. Um sie herum verlaufe eine durchgehend

befahrbare und dem Gemeingebrauch dienende Strasse; am Westrand der

Erholungszone befinde sich die Parkierungsanlage. Die Trennungsfunktion

zwischen dem Bau- und dem Nichtbaugebiet werde von der westlich anschliessenden

Freihaltezone erfüllt. Bei richtiger Betrachtung sei diese Erholungszone Teil

des Baugebiets.

4.2

Das

Baurekursgericht hat die massgeblichen Sachumstände bei der Beurteilung in

diesem Punkt genügend berücksichtigt. Es hat sich bei seiner Abgrenzung vor

allem von der Rechtsprechung leiten lassen, dass eine Erholungszone dann als im

Siedlungsgebiet liegend zu betrachten ist, wenn sie mehr oder weniger

vollständig von Bauzonen umgeben ist und überwiegend Siedlungszwecken dient

(vgl. BGr, 16. Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.2). Aus der Begründung

des angefochtenen Entscheids gehen die entscheidwesentlichen Überlegungen

hervor. Die diesbezüglichen Gehörsrügen der Beschwerdeführerin vermögen weder

im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung noch die Entscheidbegründung der

Vorinstanz durchzudringen (vgl. auch oben E. 2).

4.3

Die

betroffene Erholungszone befindet sich am Siedlungsrand und grenzt auf zwei

ganzen Seiten an Nichtbauzonen. Die rund um diese Erholungszone führende

Strasse (mitsamt der Parkierungsanlage) führt nicht dazu, dass die

Erholungszone von Baugebiet umgeben wäre. Im Übrigen war diese Erholungszone

gemäss dem Nutzungsplan von 1981/1982 Bestandteil einer grösseren

Freihaltezone. Bei der Nutzungsplanrevision, welche die Gemeindeversammlung am

23.

Mai 1995 beschloss und der Regierungsrat am 24. Oktober 1995

genehmigte, wurde der Teilbereich der Erholungszone Sürenloh neu als

Erholungszone festgesetzt. Diese Zonierung wurde bei der Nutzungsplanrevision

von 2021/2022 übernommen. Gemäss der Karte "Siedlung, Landschaft" des

vom Kantonsrat am 31. Januar 1995 beschlossenen Richtplans gehörte der

Bereich der fraglichen Erholungszone zum Landwirtschaftsgebiet. Nach dem

aktuellen kantonalen Richtplan ist dieser Bereich weiterhin dem

Landwirtschaftsgebiet zugeteilt. Zwar setzt die Ausscheidung einer

Erholungszone ausserhalb des Baugebiets voraus, dass ihr Zweck bereits auf der

Stufe der Richtplanung festgeschrieben werden muss (vgl. § 62 Abs. 2 PBG). Von diesem Erfordernis wurden aber in der Praxis namentlich bei kleineren

Erholungszonen oder bei Fehlen eines kommunalen Siedlungs- und

Landschaftsrichtplans Ausnahmen zugelassen (vgl. Mörikofer Fässler,

S. 17). In der betroffenen Erholungszone sind nach Art. 21

Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung (BZO) nur standortspezifische Bauvorhaben

(Sportanlagen) zulässig. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der

Beschwerdeführerin auch aus der wiederholt erfolgten Genehmigung der

Nutzungsplanung durch den Kanton keine Zugehörigkeit dieser Erholungszone zu

den Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG ableiten.

4.4

Zusammengefasst

ist somit die betroffene Erholungszone mit der Vorinstanz als Zone ausserhalb

der Bauzonen zu qualifizieren. Mit der entsprechenden Handhabung des kantonalen

Rechts wird nicht in den Autonomiebereich der Gemeinde eingegriffen (vgl. BGr,

18.

Januar 2016, 1C_328/2015, E. 2.4).

5.

Ein weiterer Punkt betrifft die Bedeutung des umstrittenen

Bodeneingriffs im Hinblick auf die kantonale Mitwirkungspflicht bei der

nachträglichen Baubewilligung.

5.1

Wie aus

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2019 hervorgeht, wurde

der Teilbereich innerhalb der Erholungszone, auf dem in der Folge der

umstrittene Kunstrasenplatz erstellt worden ist, im Rahmen des am 29. April

2015.

vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplans als Fruchtfolgeflächen

(FFF) ausgewiesen. Diese Inventarisierung beruhte nach den Darlegungen des ALN

vor der Vorinstanz auf einer Gesamtüberprüfung der Fruchtfolgeflächen im Jahr

2009, an der eine von der Gemeinde bezeichnete Fachperson teilgenommen hatte.

Die Beschwerdeführerin behauptet insoweit nichts anderes. Sie bestritt vor der

Vorinstanz auch nicht, dass der streitbetroffene Perimeter vor dem Bau des

Kunstrasenplatzes FFF-Qualität besessen hatte und diese mit seiner Realisierung

einbüsste. Sie wandte dort jedoch ein, dass die kantonal genehmigte

Erholungszone seit 1995 besteht und damit viel älter als die

FFF-Inventarisierung ist. Von diesem Bauprojekt betroffen ist nach den

Feststellungen der Vorinstanz Boden im Umfang von ca. 9'654 m2

mit FFF-Qualität.

5.2

Gemäss der

Begründung des Regierungsrats zur Einführung von Ziff. 1.8 Anhang BVV

(Amtsblatt des Kantons Zürich, 2015, Nr. 19, 15. Mai 2015,

Meldungsnummer 00112247, Abschnitt E) dient die kantonale Zuständigkeit

zur Beurteilung von Bodeneingriffen ausserhalb der Bauzonen zunächst dem Erhalt

der FFF. Das ALN als zuständige kantonale Stelle hat den Verbrauch von FFF ab

einem Umfang von 500 m2 im Rahmen eines Bauvorhabens ausserhalb

der Bauzonen zu beurteilen (Ziff. 1.8.1 Anhang BVV). Bei Eingriffen im

Umfang von 5'000 m2 und mehr ist eine zusätzliche Beurteilung

durch das ARE, insbesondere die Kantonsarchäologie angesichts des erheblichen

archäologischen und landschaftsgeschichtlichen Potenzials der Kulturlandschaft

vorgeschrieben (Ziff. 1.8.2 Anhang BVV). Im konkreten Fall geht es um den

Verbrauch von über 9'500 m2 inventarisierter FFF bei einem

Bauprojekt ausserhalb der Bauzonen (oben E. 5.1). Dem Baurekursgericht ist

beizupflichten, dass vorliegend die Zuständigkeit des ALN nach Ziff. 1.8.1

Anhang BVV und des ARE nach Ziff. 1.8.2 Anhang BVV gegeben ist.

5.3

Auch im

Hinblick auf die soeben dargelegte Anwendung der Vorschriften der kantonalen

Bauverfahrensverordnung, insbesondere von Ziff. 1.8 Anhang BVV, liegt kein

Eingriff in den Autonomiebereich der Gemeinde vor (vgl. oben E. 3.4).

5.4

Des

Weiteren ist aus prozessökonomischen Gründen bereits an dieser Stelle

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der von der Vorinstanz

vorbehaltenen neuen Gesamtverfügung nicht nur eine Beurteilung der

Bodeneingriffe im engen Sinn von Ziff. 1.8.1 und 1.8.2 Anhang BVV

vorzunehmen hat. Vielmehr wird sie auch über die raumplanungsrechtliche

Bewilligungsfähigkeit des Projekts unter Einbezug dieser Gesichtspunkte zu

befinden haben, um Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a RPG Genüge zu tun

(vgl. oben E. 3.4).

5.5

Im

Ergebnis gehen die Rügen der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine

erstinstanzliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin in Abrede stellt, fehl.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

beantragte Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

7.

Insoweit als das vorliegende Urteil einen

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bildet, lässt es sich unmittelbar beim

Bundesgericht anfechten (Art. 92 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 3'445.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).