VB.2023.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00323
18. Juli 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24711)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00323
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1989 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete
am 9. Oktober 2014 in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige C. Er
reiste am 22. September 2015 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte, welche in
der Folge mehrfach verlängert wurde.
Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juli 2018 erstmals
aufgegeben. Der Beschwerdeführer lebte daraufhin zeitweise auf der Strasse. Mit
Strafbefehl vom 6. September 2018 wurde er wegen Drohung und versuchter
Nötigung gegenüber seiner damaligen Ehefrau verurteilt. Das Migrationsamt
widerrief daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
14. September 2018. Da die früheren A-C kurz darauf jedoch eine
Weiterführung ihrer Ehe geltend machten, verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A am 25. Oktober 2018 wiedererwägungsweise.
Seit dem 20. Dezember 2019 lebt A definitiv von seiner
damaligen Ehefrau getrennt. Aufgrund einer erneuten Drohung ihr gegenüber wurde
er mit Strafbefehl vom 31. März 2020 erneut verurteilt. Am 6. Januar
2021 liess sich A aufgrund seiner Alkoholsucht erstmals stationär in der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) behandeln. Bis im
Dezember 2021 erfolgten diverse weitere stationäre Aufenthalte. Das
Migrationsamt lehnte das Gesuch um erneute Verlängerung der zuletzt bis am 21. September 2020 gültigen
Aufenthaltsbewilligung von A mit
Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Das
Bezirksgericht Zürich schied die Ehe von A mit Urteil vom 15. August 2022.
Erwägungen
II.
Den gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 8. Juni
2022.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Mai 2023 ab und
sie setzte A erneut Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 2. August 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben
und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei wegen eines nachehelichen,
eventualiter wegen eines humanitären Härtefalles zu verlängern. Subeventualiter
sei wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz eine
vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen. Für den
Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen werden sollte, seien die Akten des
IV-Verfahrens durch das Gericht beizuziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Wie
bereits vor der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, da in der migrationsrechtlichen Verfügung vom 8. Juni
2022.
nicht auf seine Erkrankungen eingegangen worden sei. Die Tatsache, dass
sich das Migrationsamt bloss im Rahmen einer Vernehmlassung hierzu geäussert
habe, vermöge eine eigenständige Prüfung nicht zu ersetzen, da hieraus ein
Instanzenverlust resultiere.
2.2
Nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11
E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit
dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der
konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person
ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.
BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr,
14.
Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Dem rechtlichen Gehör stehen
jedoch auch verfahrensrechtliche Pflichten gegenüber. So hat eine Person,
welche in einem Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis steht, sich nach Treu
und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür besorgt zu sein, dass ihr
Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können
(BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat sie
mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren
Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt;
allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu
melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138
N. 3 f.).
Ferner kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 30. November
2022, VB.2022.00596, E. 2.2).
2.3
Zutreffend sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers insofern, als dass die von ihm geltend gemachten Erkrankungen
in der Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juni 2022 keinen Einzug fanden.
Allerdings machte der Beschwerdeführer vorgängig in keiner seiner Eingaben und
Stellungnahmen an das Migrationsamt fundierte Angaben zu seinem
Gesundheitszustand, welche mit entsprechenden Arztzeugnissen untermauert worden
wären, obschon ihn die Behörde am 18. Mai 2021 und 22. Dezember 2021
mehrfach dazu aufforderte. Das letztgenannte (Ein-)Schreiben konnte dem
Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er sich trotz des seit längerem
bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht in einer Art und Weise
organisierte, welche ihm eine beförderliche Abholung von behördlichen
Postsendungen ermöglichte. Er kam seinen verfahrensrechtlichen Pflichten
folglich nicht gehörig nach. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung
zu verneinen. Selbst wenn eine solche jedoch bejaht würde, wäre sie im
vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführlich zur
Sache sowie zur Vernehmlassung des Migrationsamts äussern konnte und die
Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Eine sachgerechte Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids war ihm ohne Weiteres möglich. Eine Rückweisung
hätte daher bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt.
3.
3.1
Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen
Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Zwischen der Schweiz und Tunesien besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich
folglich nach den Bestimmungen des AIG.
3.2
Fraglich
ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
wegen eines nachehelichen oder eines humanitären Härtefalles hat.
3.3
Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin
hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
dieser mit ihr zusammenwohnt (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a);
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die
zuständige Behörde folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden
Kriterien ist Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen
gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2
AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
3.4
Massgeblich für den Zeitpunkt der
Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die
Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden
Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2
mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3.7; VGr, 3. Juli
2019, VB.2019.00226, E. 2.1)
3.5
3.5.1
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die eheliche
Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau mehr als drei
Jahre gedauert hat. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG genannte
zeitliche Voraussetzung ist somit erfüllt.
3.5.2
Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz,
es seien ihm gegenüber zwei Strafbefehle wegen Drohung und versuchter Nötigung
gegenüber seiner damaligen Ehefrau ausgesprochen worden. Auch Delikte, welche
mit einer untergeordneten Strafe sanktioniert worden seien, könnten im Rahmen
der Gesamtbeurteilung bedeutsam sein, insbesondere, wenn sie wiederholt
begangen worden und gegen das Rechtsgut der Freiheit gerichtet gewesen seien.
Eine Schuldunfähigkeit sei seitens der Strafbehörden im massgeblichen
Beurteilungszeitraum nicht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei weiter
mit Fr. 10'470.20 verschuldet und es sei davon auszugehen, dass er sich
nicht um eine Schuldensanierung bemüht habe, mit welcher auch in Zukunft nicht
zu rechnen sei. Seit dem 1. November 2020 sei er von der Sozialhilfe
abhängig, bei welcher er per 22. Dezember 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 55'713.45
bezogen habe. Seine mangelhafte wirtschaftliche Integration habe sich der
Beschwerdeführer aufgrund seines vergangenen Verhaltens – fehlende Stellensuche
und Integrationsbemühungen und/oder nachhaltige Suchtbehandlung – vorhalten zu
lassen. Aus dem verspätet eingeleiteten IV-Verfahren könne er nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Ferner vermöchten Alkoholprobleme seine mangelhaften
Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zwar teilweise zu
erklären, gerechtfertigt würden diese aber nicht, insbesondere da der
Beschwerdeführer nichts dagegen unternommen habe. Seine Drogensucht sei damals
noch kein Thema gewesen und die psychischen Probleme hätten sich erst Anfang
2021.
zu akzentuieren begonnen, mithin ebenfalls erst nach dem Scheitern der
ehelichen Gemeinschaft. Abgesehen von der Teilnahmebestätigung für zwei
dreimonatige Alphabetisierungskurse habe der Beschwerdeführer in sprachlicher
Hinsicht keine Integrationsleistung erbracht. Seine Deutschkenntnisse könnten
nicht als genügend angesehen werden.
3.5.3
Die Vorinstanz stellte fest, die Integration des Beschwerdeführers sei in
mehrerer Hinsicht mangelhaft, weshalb eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
nicht in Betracht komme. Aufgrund der dargelegten Umstände, welche in den Akten
dokumentiert sind, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass ihm keine erfolgreiche
Integration attestiert werden kann, er macht hingegen geltend, die besagten
Integrationsdefizite könnten ihm allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein
nachehelicher Härtefall vorliege. Er sei psychisch schwer krank und heute
geistig zerrüttet, was sich unter anderem an Phasen des totalen Rückzugs zeige.
Indem sie auf einen Beizug der Akten des hängigen IV-Verfahrens verzichtet
habe, habe die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt nicht genügend
abgeklärt.
3.5.4
Gemäss einem Verlegungsbericht
vom 6. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden
Schizophrenie, einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol, Kokain und
Opioiden sowie damit verbundenen psychischen und weiteren Verhaltensstörungen.
Ferner wurden ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
mittelgradig depressive Episode attestiert. Ein Verfahren betreffend die
Zusprache einer IV-Rente wurde eingeleitet und ist hängig. Für die Beurteilung eines allfälligen
Verschuldens des Beschwerdeführers an seiner mangelhaften Integration ist
vorliegend jedoch einzig auf die Zeit bis zum 21. September 2020
abzustellen, da seine Aufenthaltsbewilligung bis zu diesem Datum letztmals
verlängert wurde (vgl. E. 3.4).
3.5.5
Gemäss den Akten kämpft der Beschwerdeführer seit Jahren mit massiven
Alkoholproblemen. Bereits am 6. September 2018 äusserte er anlässlich
einer Einvernahme, betrunken gewesen zu sein, als er seine damalige Ehefrau
bedrohte. Auf entsprechende Frage am Vortag verneinte er jedoch, in ärztlicher
oder psychiatrischer Behandlung zu stehen. Seine frühere Ehefrau gab dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 bekannt, der
Beschwerdeführer habe den Willen bekundet, sich aufgrund seiner bestehenden
Alkoholsucht einer Therapie zu unterziehen. Eine Loslösung von seiner Sucht
gelang ihm jedoch nicht langfristig. Anlässlich einer Einvernahme vom 7. März
2020.
betreffend eine weitere Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau
äusserte diese, der Beschwerdeführer habe bereits am Morgen früh mit dem
Trinken begonnen. Er selbst gab an seiner Befragung vom 13. März 2020 bekannt,
täglich Alkohol zu trinken. Ferner hätte er nach dem Konsum von Marihuana
teilweise "paranoische Erlebnisse" gehabt. Wegen seiner psychischen
Probleme habe er sich früher bei einem Arzt in D behandeln lassen. Er sei sich
bewusst, dass er eigentlich einen anderen Arzt suchen müsse, käme jedoch nicht
dazu, da er sich nicht ruhig fühle.
3.5.6
Aus den vorgenannten Angaben des
Beschwerdeführers geht sein Bewusstsein hervor, dass er sich aufgrund seiner Alkoholsucht
(und des Marihuanakonsums)
hätte Hilfe suchen und in ärztliche Behandlung begeben müssen. Ungeachtet
dessen hat er trotz der offenkundigen Probleme, namentlich im Zusammenhang mit
den durch ihn verübten Straftaten, jahrelang keine bzw. keine langfristig
bedeutsamen Anstrengungen zur Überwindung seiner Sucht und/oder psychischen
Probleme unternommen, obschon ihm beispielsweise eine klinische Entzugsbehandlung jederzeit möglich gewesen wäre. Dem
Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein Verschulden hinsichtlich seiner
Integrationsdefizite anzulasten.
Hieran ändert auch der
angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00788 vom 1. Februar
2023.
nichts, ist doch der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht
ansatzweise vergleichbar: Im betreffenden Entscheid war eine fast 70-jährige
syrische Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche als Mutter von 16 Kindern während eines Grossteils ihres Lebens
durch Kinderbetreuungspflichten absorbiert gewesen war. Im Gegensatz zum
Beschwerdeführer hatte die unter einer Lernschwäche leidende, bildungsferne Beschwerdeführerin im Fall VB.2022.00788 als Analphabetin in den ersten Jahren
ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und zuverlässig Alphabetisierungskurse besucht. Entsprechende
Bemühungen des Beschwerdeführers sind nicht ausgewiesen. Mangels
Vergleichbarkeit der Sachverhalte können aus diesem Fall keinerlei Rückschlüsse
auf das vorliegende Verfahren gezogen werden. Es bleibt daher dabei, dass dem
Beschwerdeführer die durch ihn verschuldeten Integrationsdefizite anzulasten
sind.
3.5.7
Das derzeit noch hängige
IV-Verfahren erscheint für das vorliegende Verfahren sodann nicht
entscheiderheblich, da die mangelhafte Integration hierdurch höchstens
geringfügig entschuldigt würde (vgl. VGr, 16. September 2020, VB.2020.448,
E. 3.3.3). Der IV-Entscheid muss deshalb nicht abgewartet werden und auf
den Beizug der Akten des IV-Verfahrens kann verzichtet werden.
3.5.8
Ein nachehelicher Härtefall liegt
nach dem Gesagten somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
hat.
3.5.9
Mangels Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum
daraus abgeleiteten Aufenthalt beruft sich der Beschwerdeführer für die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht auch nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (vgl.
BGE 137 II 345, E. 3.2.3).
3.6
3.6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
3.6.2
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Bei der Prüfung der Möglichkeit einer
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g
VZAE sind nur Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine
Ausreise ins Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären
Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache,
schlechter Gesundheitszustand und ungenügende medizinische Versorgung etc.).
Die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des
Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren
oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 24. November
2022, VB.2022.00318, E. 5.1; VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820,
E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch
BVGr, 27. Januar 2012, C-931/2009, E. 5.3).
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen
Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November
2022, VB.2022.00318, E. 5.1).
3.6.3
Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls,
der Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit rund siebeneinhalb Jahren in
der Schweiz auf, sei hier aber nicht integriert. Seine Ehe sei geschieden
worden und es bestünden keine familiären Interessen für einen weiteren Verbleib
hier. Es sei kein Freundeskreis des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt.
Er beherrsche weiter weder die Landessprache noch gehe er einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe daher in keinerlei Hinsicht eine nennenswerte
Verbindung zur Schweiz. Eine Rückkehr nach Tunesien erscheine nicht unzumutbar.
Der Beschwerdeführer sei dort geboren und aufgewachsen. Von 2014 bis im Februar
2015.
habe er im Familienunternehmen in seiner Heimat in der Viehzucht
gearbeitet. Er spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und
Gebräuchen nach wie vor vertraut. Trotz seinen Erkrankungen und den damit
verbundenen mehrfachen stationären Aufenthalten sei nicht konkret von einer
ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Die
medizinische und psychiatrische Versorgung in Tunesien sei grundsätzlich
gewährleistet, was auch in Bezug auf eine allfällige stationäre Aufnahme in
einem spezialisierten Spital gelte. Die Behandlung der Drogensucht des Beschwerdeführers
sei in Tunesien sowohl in staatlichen Drogenentzugszentren wie auch in
Nichtregierungsorganisationen möglich. Entsprechende Therapieangebote in der
Schweiz habe der Beschwerdeführer bislang kaum in Anspruch genommen, weshalb
sein Behandlungswille fraglich erscheine. Im Übrigen ermögliche das seit dem 1. Oktober
2022.
bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Tunesien
ihm die Auszahlung einer allfälligen IV-Rente in seiner Heimat.
3.6.4
Die wenig substanziierten
Ausführungen, welche der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen
Ausführungen vorbringen lässt, vermögen nicht zu überzeugen. Die pauschale
Geltendmachung, dass es ihm als psychisch kranker Person unmöglich sei, Hilfe
in Tunesien zu erhalten, steht in klarem Widerspruch zur geltenden
Rechtsprechung. Tunesien verfügt über eine
hinreichende medizinische Infrastruktur und auch eine Behandlung seiner Drogensucht ist dem Beschwerdeführer in Tunesien
grundsätzlich möglich, wo sowohl staatliche Drogenentzugszentren als auch
diverse Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen bestehen (BVGr,
5.
Januar 2023, D-5856/2022, E. 8.5; BVGr, 3. November 2017,
E-7502/2016, E. 6.2.3; BVGr, 3. April 2020, E-4375/2018, E. 6.2.3;
VGr, 11. Januar 2023, VB. 2022.00644, E. 3.3.1).
3.6.5
Hinsichtlich des bisherigen
Therapieverhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er lange Zeit
überhaupt keine Behandlungsangebote in Anspruch genommen hat. Die im Jahr 2021
erfolgten stationären Klinikaufenthalte zeigten keine langfristige Wirkung, da
der Beschwerdeführer seine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Aktuell ist sein Aufenthaltsort unbekannt und weder sein Rechtsvertreter noch
weitere für ihn zuständige Fachpersonen sind in der Lage, Kontakt zu ihm
aufzunehmen. Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, seine Suchterkrankungen und die
damit verbundenen gesundheitlichen Probleme in der Schweiz behandeln zu lassen.
Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass ihm von der PUK in Bezug auf
das weitere Vorgehen ausdrücklich eine ambulante arabischsprachige (oder
italienischsprachige) Nachbehandlung empfohlen wurde. Zweifellos bestehen in
Tunesien breitere Angebote hierfür als in der Schweiz. Ob der Beschwerdeführer
davon Gebrauch macht und bereit ist, auch allfällige temporäre, mit der
Therapie verbundene Freiheitsbeschränkungen in Kauf zu nehmen, liegt letztlich
in seiner Verantwortung. In Tunesien hat er zudem die Möglichkeit, zu seinen
dort wohnhaften Verwandten und früheren Bekannten Kontakt aufzunehmen, damit
diese ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein können. Aufgrund seines Alters ist es dem 34-jährigen
Beschwerdeführer jedoch auch zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues
Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale
und familiäre Kontakte verfügen.
3.6.6
Gesamthaft ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall beim
Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG somit zu
verneinen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint nach
dem Gesagten verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt möglich und zumutbar ist. Auf die
gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Rückführung
selbstverständlich angemessen Rücksicht zu nehmen sein. Es besteht hingegen kein
Anlass, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beim Staatssekretariat
für Migration zu beantragen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde
massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und umfassend
dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend
beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen
Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen
Erwägungen umzustossen vermöchten. Ferner ist der Beschwerdeführer aktuell
unbekannten Aufenthalts, weshalb er weder eigens am vorliegenden Verfahren
teilgenommen hat, noch gewillt scheint, seine prekären Lebensumstände zu
ändern. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei dieser
Ausgangslage somit deutlich tiefer als eine Abweisung der Beschwerde, weshalb
sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die
Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).