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Entscheid

VB.2023.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00323

18. Juli 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24711)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00323

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1989 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete

am 9. Oktober 2014 in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige C. Er

reiste am 22. September 2015 in die Schweiz ein, wo ihm das Migrationsamt

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte, welche in

der Folge mehrfach verlängert wurde.

Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juli 2018 erstmals

aufgegeben. Der Beschwerdeführer lebte daraufhin zeitweise auf der Strasse. Mit

Strafbefehl vom 6. September 2018 wurde er wegen Drohung und versuchter

Nötigung gegenüber seiner damaligen Ehefrau verurteilt. Das Migrationsamt

widerrief daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom

14. September 2018. Da die früheren A-C kurz darauf jedoch eine

Weiterführung ihrer Ehe geltend machten, verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A am 25. Oktober 2018 wiedererwägungsweise.

Seit dem 20. Dezember 2019 lebt A definitiv von seiner

damaligen Ehefrau getrennt. Aufgrund einer erneuten Drohung ihr gegenüber wurde

er mit Strafbefehl vom 31. März 2020 erneut verurteilt. Am 6. Januar

2021 liess sich A aufgrund seiner Alkoholsucht erstmals stationär in der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) behandeln. Bis im

Dezember 2021 erfolgten diverse weitere stationäre Aufenthalte. Das

Migrationsamt lehnte das Gesuch um erneute Verlängerung der zuletzt bis am 21. September 2020 gültigen

Aufenthaltsbewilligung von A mit

Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Das

Bezirksgericht Zürich schied die Ehe von A mit Urteil vom 15. August 2022.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 8. Juni

2022.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Mai 2023 ab und

sie setzte A erneut Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 2. August 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben

und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Seine Aufenthaltsbewilligung sei wegen eines nachehelichen,

eventualiter wegen eines humanitären Härtefalles zu verlängern. Subeventualiter

sei wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz eine

vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration zu beantragen. Für den

Fall, dass die Sache nicht zurückgewiesen werden sollte, seien die Akten des

IV-Verfahrens durch das Gericht beizuziehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Wie

bereits vor der Vorinstanz rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs, da in der migrationsrechtlichen Verfügung vom 8. Juni

2022.

nicht auf seine Erkrankungen eingegangen worden sei. Die Tatsache, dass

sich das Migrationsamt bloss im Rahmen einer Vernehmlassung hierzu geäussert

habe, vermöge eine eigenständige Prüfung nicht zu ersetzen, da hieraus ein

Instanzenverlust resultiere.

2.2

Nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11

E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit

dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der

konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person

ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.

BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr,

14.

Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Dem rechtlichen Gehör stehen

jedoch auch verfahrensrechtliche Pflichten gegenüber. So hat eine Person,

welche in einem Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis steht, sich nach Treu

und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür besorgt zu sein, dass ihr

Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können

(BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat sie

mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren

Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt;

allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu

melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138

N. 3 f.).

Ferner kann eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 30. November

2022, VB.2022.00596, E. 2.2).

2.3

Zutreffend sind die Ausführungen des

Beschwerdeführers insofern, als dass die von ihm geltend gemachten Erkrankungen

in der Verfügung des Migrationsamts vom 8. Juni 2022 keinen Einzug fanden.

Allerdings machte der Beschwerdeführer vorgängig in keiner seiner Eingaben und

Stellungnahmen an das Migrationsamt fundierte Angaben zu seinem

Gesundheitszustand, welche mit entsprechenden Arztzeugnissen untermauert worden

wären, obschon ihn die Behörde am 18. Mai 2021 und 22. Dezember 2021

mehrfach dazu aufforderte. Das letztgenannte (Ein-)Schreiben konnte dem

Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da er sich trotz des seit längerem

bestehenden Prozessrechtsverhältnisses nicht in einer Art und Weise

organisierte, welche ihm eine beförderliche Abholung von behördlichen

Postsendungen ermöglichte. Er kam seinen verfahrensrechtlichen Pflichten

folglich nicht gehörig nach. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung

zu verneinen. Selbst wenn eine solche jedoch bejaht würde, wäre sie im

vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführlich zur

Sache sowie zur Vernehmlassung des Migrationsamts äussern konnte und die

Kognition der Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Eine sachgerechte Anfechtung

des vorinstanzlichen Entscheids war ihm ohne Weiteres möglich. Eine Rückweisung

hätte daher bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt.

3.

3.1

Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen

Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen

völkerrechtli­che Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Zwischen der Schweiz und Tunesien besteht kein auf den vorliegenden Fall

anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich

folglich nach den Bestimmungen des AIG.

3.2

Fraglich

ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

wegen eines nachehelichen oder eines humanitären Härtefalles hat.

3.3

Der ausländische Ehegatte einer Schweizerin

hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

dieser mit ihr zusammenwohnt (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a);

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die

zuständige Behörde folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden

Kriterien ist Integrationshindernissen wie einer Behinderung, Krankheit oder anderen

gewichtigen persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2

AIG; vgl. auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

3.4

Massgeblich für den Zeitpunkt der

Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die

Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden

Aufenthaltsbewilligung (BGr, 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.2

mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3.7; VGr, 3. Juli

2019, VB.2019.00226, E. 2.1)

3.5

3.5.1

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die eheliche

Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau mehr als drei

Jahre gedauert hat. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG genannte

zeitliche Voraussetzung ist somit erfüllt.

3.5.2

Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz,

es seien ihm gegenüber zwei Strafbefehle wegen Drohung und versuchter Nötigung

gegenüber seiner damaligen Ehefrau ausgesprochen worden. Auch Delikte, welche

mit einer untergeordneten Strafe sanktioniert worden seien, könnten im Rahmen

der Gesamtbeurteilung bedeutsam sein, insbesondere, wenn sie wiederholt

begangen worden und gegen das Rechtsgut der Freiheit gerichtet gewesen seien.

Eine Schuldunfähigkeit sei seitens der Strafbehörden im massgeblichen

Beurteilungszeitraum nicht anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei weiter

mit Fr. 10'470.20 verschuldet und es sei davon auszugehen, dass er sich

nicht um eine Schuldensanierung bemüht habe, mit welcher auch in Zukunft nicht

zu rechnen sei. Seit dem 1. November 2020 sei er von der Sozialhilfe

abhängig, bei welcher er per 22. Dezember 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 55'713.45

bezogen habe. Seine mangelhafte wirtschaftliche Integration habe sich der

Beschwerdeführer aufgrund seines vergangenen Verhaltens – fehlende Stellensuche

und Integrationsbemühungen und/oder nachhaltige Suchtbehandlung – vorhalten zu

lassen. Aus dem verspätet eingeleiteten IV-Verfahren könne er nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Ferner vermöchten Alkoholprobleme seine mangelhaften

Integrationsleistungen während der ehelichen Gemeinschaft zwar teilweise zu

erklären, gerechtfertigt würden diese aber nicht, insbesondere da der

Beschwerdeführer nichts dagegen unternommen habe. Seine Drogensucht sei damals

noch kein Thema gewesen und die psychischen Probleme hätten sich erst Anfang

2021.

zu akzentuieren begonnen, mithin ebenfalls erst nach dem Scheitern der

ehelichen Gemeinschaft. Abgesehen von der Teilnahmebestätigung für zwei

dreimonatige Alphabetisierungskurse habe der Beschwerdeführer in sprachlicher

Hinsicht keine Integrationsleistung erbracht. Seine Deutschkenntnisse könnten

nicht als genügend angesehen werden.

3.5.3

Die Vorinstanz stellte fest, die Integration des Beschwerdeführers sei in

mehrerer Hinsicht mangelhaft, weshalb eine weitere Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nicht in Betracht komme. Aufgrund der dargelegten Umstände, welche in den Akten

dokumentiert sind, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass ihm keine erfolgreiche

Integration attestiert werden kann, er macht hingegen geltend, die besagten

Integrationsdefizite könnten ihm allesamt nicht vorgeworfen werden, weshalb ein

nachehelicher Härtefall vorliege. Er sei psychisch schwer krank und heute

geistig zerrüttet, was sich unter anderem an Phasen des totalen Rückzugs zeige.

Indem sie auf einen Beizug der Akten des hängigen IV-Verfahrens verzichtet

habe, habe die Vorinstanz den Sachverhalt in diesem Punkt nicht genügend

abgeklärt.

3.5.4

Gemäss einem Verlegungsbericht

vom 6. Juli 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden

Schizophrenie, einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol, Kokain und

Opioiden sowie damit verbundenen psychischen und weiteren Verhaltensstörungen.

Ferner wurden ihm eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine

mittelgradig depressive Episode attestiert. Ein Verfahren betreffend die

Zusprache einer IV-Rente wurde eingeleitet und ist hängig. Für die Beurteilung eines allfälligen

Verschuldens des Beschwerdeführers an seiner mangelhaften Integration ist

vorliegend jedoch einzig auf die Zeit bis zum 21. September 2020

abzustellen, da seine Aufenthaltsbewilligung bis zu diesem Datum letztmals

verlängert wurde (vgl. E. 3.4).

3.5.5

Gemäss den Akten kämpft der Beschwerdeführer seit Jahren mit massiven

Alkoholproblemen. Bereits am 6. September 2018 äusserte er anlässlich

einer Einvernahme, betrunken gewesen zu sein, als er seine damalige Ehefrau

bedrohte. Auf entsprechende Frage am Vortag verneinte er jedoch, in ärztlicher

oder psychiatrischer Behandlung zu stehen. Seine frühere Ehefrau gab dem

Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 bekannt, der

Beschwerdeführer habe den Willen bekundet, sich aufgrund seiner bestehenden

Alkoholsucht einer Therapie zu unterziehen. Eine Loslösung von seiner Sucht

gelang ihm jedoch nicht langfristig. Anlässlich einer Einvernahme vom 7. März

2020.

betreffend eine weitere Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau

äusserte diese, der Beschwerdeführer habe bereits am Morgen früh mit dem

Trinken begonnen. Er selbst gab an seiner Befragung vom 13. März 2020 bekannt,

täglich Alkohol zu trinken. Ferner hätte er nach dem Konsum von Marihuana

teilweise "paranoische Erlebnisse" gehabt. Wegen seiner psychischen

Probleme habe er sich früher bei einem Arzt in D behandeln lassen. Er sei sich

bewusst, dass er eigentlich einen anderen Arzt suchen müsse, käme jedoch nicht

dazu, da er sich nicht ruhig fühle.

3.5.6

Aus den vorgenannten Angaben des

Beschwerdeführers geht sein Bewusstsein hervor, dass er sich aufgrund seiner Alkoholsucht

(und des Marihuanakonsums)

hätte Hilfe suchen und in ärztliche Behandlung begeben müssen. Ungeachtet

dessen hat er trotz der offenkundigen Probleme, namentlich im Zusammenhang mit

den durch ihn verübten Straftaten, jahrelang keine bzw. keine langfristig

bedeutsamen Anstrengungen zur Überwindung seiner Sucht und/oder psychischen

Probleme unternommen, obschon ihm beispielsweise eine klinische Entzugsbehandlung jederzeit möglich gewesen wäre. Dem

Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein Verschulden hinsichtlich seiner

Integrationsdefizite anzulasten.

Hieran ändert auch der

angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00788 vom 1. Februar

2023.

nichts, ist doch der Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht

ansatzweise vergleichbar: Im betreffenden Entscheid war eine fast 70-jährige

syrische Beschwerdeführerin zu beurteilen, welche als Mutter von 16 Kindern während eines Grossteils ihres Lebens

durch Kinderbetreuungspflichten absorbiert gewesen war. Im Gegensatz zum

Beschwerdeführer hatte die unter einer Lernschwäche leidende, bildungsferne Beschwerdeführerin im Fall VB.2022.00788 als Analphabetin in den ersten Jahren

ihres Aufenthalts in der Schweiz regelmässig und zuverlässig Alphabetisierungskurse besucht. Entsprechende

Bemühungen des Beschwerdeführers sind nicht ausgewiesen. Mangels

Vergleichbarkeit der Sachverhalte können aus diesem Fall keinerlei Rückschlüsse

auf das vorliegende Verfahren gezogen werden. Es bleibt daher dabei, dass dem

Beschwerdeführer die durch ihn verschuldeten Integrationsdefizite anzulasten

sind.

3.5.7

Das derzeit noch hängige

IV-Verfahren erscheint für das vorliegende Verfahren sodann nicht

entscheiderheblich, da die mangelhafte Integration hierdurch höchstens

geringfügig entschuldigt würde (vgl. VGr, 16. September 2020, VB.2020.448,

E. 3.3.3). Der IV-Entscheid muss deshalb nicht abgewartet werden und auf

den Beizug der Akten des IV-Verfahrens kann verzichtet werden.

3.5.8

Ein nachehelicher Härtefall liegt

nach dem Gesagten somit nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

hat.

3.5.9

Mangels Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum

daraus abgeleiteten Aufenthalt beruft sich der Beschwerdeführer für die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht auch nicht auf Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (vgl.

BGE 137 II 345, E. 3.2.3).

3.6

3.6.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls allenfalls aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

3.6.2

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Bei der Prüfung der Möglichkeit einer

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g

VZAE sind nur Gründe persönlicher bzw. humanitärer Art, welche gegen eine

Ausreise ins Heimatland sprechen, zu berücksichtigen (Fehlen eines familiären

Netzes in der Heimat, mangelhafte Kenntnisse der heimatlichen Sprache,

schlechter Gesundheitszustand und ungenügende medizinische Versorgung etc.).

Die Frage, ob eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des

Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen sei, hat dagegen im Asylverfahren

oder dem Verfahren um vorläufige Aufnahme Berücksichtigung zu finden (VGr, 24. November

2022, VB.2022.00318, E. 5.1; VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820,

E. 5.8.1 und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch

BVGr, 27. Januar 2012, C-931/2009, E. 5.3).

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen

Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem

Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; VGr, 24. November

2022, VB.2022.00318, E. 5.1).

3.6.3

Die Vorinstanz erwog hinsichtlich eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls,

der Beschwerdeführer halte sich inzwischen seit rund siebeneinhalb Jahren in

der Schweiz auf, sei hier aber nicht integriert. Seine Ehe sei geschieden

worden und es bestünden keine familiären Interessen für einen weiteren Verbleib

hier. Es sei kein Freundeskreis des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt.

Er beherrsche weiter weder die Landessprache noch gehe er einer geregelten

Erwerbstätigkeit nach. Es bestehe daher in keinerlei Hinsicht eine nennenswerte

Verbindung zur Schweiz. Eine Rückkehr nach Tunesien erscheine nicht unzumutbar.

Der Beschwerdeführer sei dort geboren und aufgewachsen. Von 2014 bis im Februar

2015.

habe er im Familienunternehmen in seiner Heimat in der Viehzucht

gearbeitet. Er spreche die Landessprache und sei mit den dortigen Sitten und

Gebräuchen nach wie vor vertraut. Trotz seinen Erkrankungen und den damit

verbundenen mehrfachen stationären Aufenthalten sei nicht konkret von einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines

Gesundheitszustands aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Die

medizinische und psychiatrische Versorgung in Tunesien sei grundsätzlich

gewährleistet, was auch in Bezug auf eine allfällige stationäre Aufnahme in

einem spezialisierten Spital gelte. Die Behandlung der Drogensucht des Beschwerdeführers

sei in Tunesien sowohl in staatlichen Drogenentzugszentren wie auch in

Nichtregierungsorganisationen möglich. Entsprechende Therapieangebote in der

Schweiz habe der Beschwerdeführer bislang kaum in Anspruch genommen, weshalb

sein Behandlungswille fraglich erscheine. Im Übrigen ermögliche das seit dem 1. Oktober

2022.

bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Tunesien

ihm die Auszahlung einer allfälligen IV-Rente in seiner Heimat.

3.6.4

Die wenig substanziierten

Ausführungen, welche der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen

Ausführungen vorbringen lässt, vermögen nicht zu überzeugen. Die pauschale

Geltendmachung, dass es ihm als psychisch kranker Person unmöglich sei, Hilfe

in Tunesien zu erhalten, steht in klarem Widerspruch zur geltenden

Rechtsprechung. Tunesien verfügt über eine

hinreichende medizinische Infrastruktur und auch eine Behandlung seiner Drogensucht ist dem Beschwerdeführer in Tunesien

grundsätzlich möglich, wo sowohl staatliche Drogenentzugszentren als auch

diverse Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen bestehen (BVGr,

5.

Januar 2023, D-5856/2022, E. 8.5; BVGr, 3. November 2017,

E-7502/2016, E. 6.2.3; BVGr, 3. April 2020, E-4375/2018, E. 6.2.3;

VGr, 11. Januar 2023, VB. 2022.00644, E. 3.3.1).

3.6.5

Hinsichtlich des bisherigen

Therapieverhaltens des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er lange Zeit

überhaupt keine Behandlungsangebote in Anspruch genommen hat. Die im Jahr 2021

erfolgten stationären Klinikaufenthalte zeigten keine langfristige Wirkung, da

der Beschwerdeführer seine Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Aktuell ist sein Aufenthaltsort unbekannt und weder sein Rechtsvertreter noch

weitere für ihn zuständige Fachpersonen sind in der Lage, Kontakt zu ihm

aufzunehmen. Aus diesen Umständen muss geschlossen werden, dass der

Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, seine Suchterkrankungen und die

damit verbundenen gesundheitlichen Probleme in der Schweiz behandeln zu lassen.

Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass ihm von der PUK in Bezug auf

das weitere Vorgehen ausdrücklich eine ambulante arabischsprachige (oder

italienischsprachige) Nachbehandlung empfohlen wurde. Zweifellos bestehen in

Tunesien breitere Angebote hierfür als in der Schweiz. Ob der Beschwerdeführer

davon Gebrauch macht und bereit ist, auch allfällige temporäre, mit der

Therapie verbundene Freiheitsbeschränkungen in Kauf zu nehmen, liegt letztlich

in seiner Verantwortung. In Tunesien hat er zudem die Möglichkeit, zu seinen

dort wohnhaften Verwandten und früheren Bekannten Kontakt aufzunehmen, damit

diese ihm bei der Wiedereingliederung

behilflich sein können. Aufgrund seines Alters ist es dem 34-jährigen

Beschwerdeführer jedoch auch zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues

Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale

und familiäre Kontakte verfügen.

3.6.6

Gesamthaft ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall beim

Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG somit zu

verneinen. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint nach

dem Gesagten verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, da der Vollzug der

Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt möglich und zumutbar ist. Auf die

gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Rückführung

selbstverständlich angemessen Rücksicht zu nehmen sein. Es besteht hingegen kein

Anlass, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beim Staatssekretariat

für Migration zu beantragen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde

massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und umfassend

dargelegt und korrekt gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend

beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen

Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen

Erwägungen umzustossen vermöchten. Ferner ist der Beschwerdeführer aktuell

unbekannten Aufenthalts, weshalb er weder eigens am vorliegenden Verfahren

teilgenommen hat, noch gewillt scheint, seine prekären Lebensumstände zu

ändern. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei dieser

Ausgangslage somit deutlich tiefer als eine Abweisung der Beschwerde, weshalb

sich bei vernünftiger Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die

Ergreifung eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).