VB.2023.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00324
11. Juli 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25494)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00324
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. G GmbH,
vertreten durch RA J,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid vom 17. August 2022 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der G GmbH die Baubewilligung für eine
Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben die D AG mit Eingabe
vom 16. September 2022 (VB.2023.00340), A mit Eingabe vom 21. September
2022.
(VB.2023.00324) sowie weitere Personen Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie eventualiter die Rückweisung an die Bausektion
der Stadt Zürich. Mit Eingabe vom 4. April 2023 teilte der Rechtsvertreter
der D AG mit, dass E neuer Eigentümer der Grundstücke F-Strasse 03
und 04 sei und vorbehaltslos in das hängige Rekursverfahren eintrete. Mit
Entscheid vom 5. Mai 2023 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren
und wies die Rekurse von A und E ab.
III.
A. Hierauf
erhob A am 7. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des
Baurekursgerichts, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an die Erstinstanz (eventualiter an die Vorinstanz)
zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
sei vor Ort ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (VB.2023.00324).
Die Bausektion verzichtete am 28. Juni 2023 auf eine
Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 29. Juni 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli
2023.
beantragte die G GmbH die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2023.00340 zu vereinigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A
replizierte am 1. September 2023.
B. Mit
gleichgerichteter Beschwerde vom 15. Juni 2023 gelangte sodann auch E an
das Verwaltungsgericht (VB.2023.00340).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 338a
des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerden in den Verfahren
VB.2023.00324 und VB.2023.00340 richten sich gegen denselben Entscheid des
Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und werfen miteinander zusammenhängende Rechtsfragen auf. Es
würde sich daher aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, die Verfahren
zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.). Es steht
jedoch im Ermessen des Gerichts, ob es eine Verfahrensvereinigung anordnet. Angesichts
des Umstands, dass in den beiden Verfahren verschiedene Rügen und im
vorliegenden Verfahren auch deutlich mehr Rügen vorgebracht werden als im
Verfahren VB.2023.00340, wird auf eine Verfahrensvereinigung verzichtet.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W2bII
gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) sowie im Perimeter des
Objektes Oberstrass gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und ist mit einem Wohngebäude
überstellt. In dessen Estrich und auf dessen Walmdach soll ein insgesamt 6,85 m
hoher Sendemast (ohne Blitzfangstab) mit diversen Antennen erstellt werden. Der
untere Teil des Mastes wir im Inneren der Walmdachgaube verborgen sein; rund
4,5 m des Mastes werden über der Gaube sichtbar sein. Die Antennenmodule
sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 und 3'600 MHz
in den Azimuten 10 °,
110.
° und 240 ° senden. Die
Mobilfunkbasisstation soll über eine Klimaanlage gekühlt werden.
3.
3.1
In
prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines
Augenscheins.
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
zuständigen Behörde (VGr,
25.
Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und
auch zum Folgenden). Die Durchführung eines Augenscheins ist dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
23.
Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).
3.3
Vorliegend
ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels den bei den Akten liegenden Plänen und Eingaben möglich. Damit und
zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt – soweit für das vorliegende
Verfahren erforderlich – rechtsgenügend erstellt. Die Vornahme eines weiteren
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der sich
vorliegend stellenden Fragen nicht erforderlich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege sei nicht in
das Verfahren einbezogen und es sei zu Unrecht kein Gutachten eingeholt worden.
Dadurch seien die Bestimmungen von Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über
den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) verletzt worden. Eine
Heilung dieses Verfahrensmangels durch die Vorinstanz sei nicht möglich.
4.2
Die
Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine
Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 2 NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse
direkt anwendbar sind (BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und
mit weiteren Hinweisen). Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur
Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten
Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6
NHG verpflichtet. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in
ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das
in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich
beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche
Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK)
oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der
Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt
ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2
und Art. 25 Abs. 1 NHG i. V. m.
Art. 23 Abs. 4 der dazugehörigen Verordnung vom 16. Januar 1991
[NHV]).
Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton
zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2
NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1
NHG). Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für Raumentwicklung
(ARE) zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und
Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Art. 7 NHG stellt
keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine
Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben. Erachtet die Fachstelle
ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden
verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen
(BGr, 10. November 2023, 1C_315/2022, E. 5.3.1, vgl. zum Ganzen BGr,
19.
März 2024, 1C_50/2023).
4.3
Von der
geplanten Mobilfunkantenne werden rund 4,5 m oberhalb der Gaube sichtbar
sein. Das Baugrundstück ist Teil des ISOS-Objekts Oberstrass Nr. 6,
welches ein Gebiet im Sinn des ISOS ist. Ein Gebiet ist ein grösstmöglicher
Ortsteil, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen
Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist. Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 wird
wie folgt beschrieben: "Rigiviertel, südlicher Teil: heterogene Wohnhäuser
um die in Serpentinen den steilen Hang des Zürichbergs ansteigende Rigistrasse
und hangparallel verlaufende Achsen; schlösschenartige Villen der Erstbebauung
in umzäunten Gärten mit altem Baumbestand; 1891–1900 von privater
Rigiviertel-Gesellschaft geplant und erstellt; kontinuierliche Auffüllung mit
kleineren Villen und Mehrfamilienhäusern bis 1960, teils mit Elementen des
Heimatstils; verschiedene grossvolumige Mehrfamilienhäuser häufig anstelle von
Villen und unter Verlust der parkartigen Begrünung, ab 1960" (ISOS,
Inventarblatt Oberstrass, S. 11). Das Gebiet Oberstrass Nr. 6 ist mit
dem Erhaltungsziel C klassiert. Das Erhaltungsziel C umschreibt den Erhalt
des Charakters. Es bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu
bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den
Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4
der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz vom 13. November 2019 [VISOS]). … rund 70 m von der geplanten
Antennenanlage entfernt, befindet sich sodann die Baugruppe Nr. 6.1 mit
dem Erhaltungsziel B, welche im Gebiet Fluntern Nr. 6 mit dem
Erhaltungsziel C liegt. Das Erhaltungsziel B umfasst den Erhalt der
Struktur. Dies bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume
zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale
integral zu erhalten (Art. 9 Abs. 4 VISOS).
4.4
Unbestrittenermassen
wurde die kantonale Fachstelle gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG nicht
beigezogen. Die Vorinstanz überprüfte die Mobilfunkantenne auf Vereinbarkeit
mit dem ISOS und bejahte dies. Sie hielt fest, dass die Schutzziele des
Inventarobjekts nicht ansatzweise tangiert würden, womit eine Beeinträchtigung
des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Bei dieser
Ausgangslage führe der nicht erfolgte Beizug der kantonalen Fachstelle gemäss Art. 7
Abs. 1 NHG zur Prüfung der Frage nach einer Begutachtung nicht zur
Aufhebung der Baubewilligung, zumal der daraus zu schliessende Verfahrensmangel
vorliegend als geheilt betrachtet werden könne. Dabei bezog die Vorinstanz sich
auf das verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2022.00246 vom 29. November
2022.
Dieser Entscheid wurde jedoch mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. März
2024.
aufgehoben. Das Bundesgericht monierte, für eine allfällige Heilung hätte
das ARE zumindest nachträglich konsultiert werden müssen, damit sich dieses als
zuständige Fachstelle zur Notwendigkeit eines Gutachtens hätte äussern können.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim
Baurekursgericht um ein Fachgericht handle. Es widerspreche dem klaren Wortlaut
von Art. 7 NHG, wenn das Baurekursgericht anstelle der kantonalen
Fachstelle und ohne dass Letztere je zur Stellungnahme eingeladen wurde,
befände, ein Gutachten der eidgenössischen Kommission sei nicht erforderlich
(BGr, 19. März 2024, 1C_50/2023, E. 2.4.2). Es bestünde eine
Schwächung der Schutzanliegen des ISOS, wenn die Entscheidbehörden eine
mögliche Beeinträchtigung der Schutzanliegen eines ISOS-Objekts vorschnell
verneinten und von vornherein auf eine Mitwirkung der kantonalen Fachstelle
verzichten würden (E. 2.4.3).
4.5
Aufgrund
dessen, dass sich die geplante Mobilfunkantenne innerhalb eines ISOS-Gebiets
mit dem Erhaltungsziel C befindet und sich in unmittelbarer Umgebung ein
weiteres ISOS-Gebiete mit dem Erhaltungsziel C sowie eine Baugruppe mit
dem Erhaltungsziel B befinden, kann eine Beeinträchtigung eines
Inventarobjekts durch das Bauvorhaben nicht offensichtlich ausgeschlossen
werden. Auch wenn das Baurekursgericht einen Einfluss der Antenne auf die
Schutzziele verneinte, setzte es sich mit letzteren in E. 11.4.1 Abs. 3
auseinander, was zeigt, dass eine Beeinträchtigung nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund liegt im unterlassenen
Einbezug des ARE für die Beurteilung, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD
einzuholen ist, eine Verletzung von Art. 7 NHG. Die Beschwerde ist
insoweit gutzuheissen. Auf eine weitere Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers
kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Demgemäss ist der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an die
Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Diese hat eine Beurteilung des ARE
einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden.
5.
Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Die Gerichts- sowie die dem
Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten (Fr. 2'288.57) sind demgemäss
den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Bemessung
der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um
Parallelverfahren handelte. Die Beschwerdegegnerin 1 ist zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG).
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Der
Entscheid der Bausektion der Stadt Zürich vom 17. August 2022 und der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Mai 2023 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zum
Neuentscheid zurückgewiesen.
Die
dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten von Fr. 2'288.57 werden neu
den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.-
zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Kultur (BAK).