VB.2023.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00328
9. November 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24936)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00328
Urteil
Der 4. Kammer
vom 9. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste, Rektorat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Administrativuntersuchung
(Datenbearbeitung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
damalige Rektor der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ordnete mit Verfügung
vom 31. Mai 2022 eine Administrativuntersuchung zur Untersuchung von
Vorwürfen gegenüber der Leitung der Tanz Akademie Zürich (taZ) an und
beauftragte am 10. Juni 2022 die Anwaltskanzlei C mit deren
Durchführung. A verlangte am 18. Januar 2023 den Ausstand der mit der
Administrativuntersuchung betrauten Rechtsanwälte. Der Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule trat auf
das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 14. März 2023 nicht ein, da er
dieses als verspätet qualifizierte. Mit Urteil vom 19. April 2023 trat das Verwaltungsgericht auf
eine von A dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (VB.2023.00195), da dem Untersuchungsbericht
– als Ergebnis der Administrativuntersuchung – keine Rechtswirkung zukäme,
weshalb er nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein könne; damit
stehe die Beschwerde auch gegen einen Zwischenentscheid betreffend Ausstand im
Rahmen einer Administrativuntersuchung nicht offen.
B. Am
22. Mai 2023 reichte A bei der Rektorin der ZHdK ein
"Datenschutzrechtliches Unterlassungsbegehren" ein. Damit beantragte
er, die Rektorin habe die Datenbearbeitung durch die Anwaltskanzlei C und
deren Organe und Mitarbeiter umgehend zu stoppen; ausserdem seien keine
weiteren Personendaten von ihm an die Anwaltskanzlei C zu übermitteln. Mit
Verfügung vom 25. Mai 2023 wies die Rektorin der ZHdK das
Unterlassungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Auf den von A dagegen erhobenen Rekurs vom 2. Juni
2023.
trat die Präsidentin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit
Verfügung vom 8. Juni 2023 nicht ein, da es sich bei der Anordnung vom
25.
Mai 2023 um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid im Rahmen einer
Administrativuntersuchung handle.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 gelangte A an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 sowie die Verfügung vom 25. Mai
2023.
aufzuheben. Ausserdem sei "der Rektorin und der ZHdK" zu
verbieten, "den Beschwerdeführer betreffende Daten an die Anwaltskanzlei C
und deren mit der Administrativuntersuchung in Sachen Tanzakademie betraute
Rechtsanwälte […], zu übermitteln und von diesen bearbeiten zu lassen";
des Weiteren sei die Rektorin der ZHdK "anzuweisen, der Anwaltskanzlei C
und deren mit der Administrativuntersuchung in Sachen Tanzakademie betrauen
Rechtsanwälte […], zu verbieten, den Beschwerdeführer betreffende Personendaten
zu bearbeiten" (Rechtsbegehren Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht
beantragte A die superprovisorische Anordnung seiner Rechtsbegehren
Ziff. 2 und 3 sowie die Gewährung von Akteneinsicht und
Fristansetzung, "um die Beschwerdebegründung zu vervollständigen".
Ausserdem sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 wies der
Vorsitzende das Gesuch ab, der ZHdK vorsorglich die Bearbeitung und Weitergabe
von personenbezogenen Daten von A zu verbieten; das Gesuch um Akteneinsicht und
Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung wies er im Sinn
der Erwägungen ab.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
am 19. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vorakten
ein. Letztere wurden dem Vertreter von A am 20. Juni 2023 zur
Einsichtnahme zugestellt. Die ZHdK beantragte am 11. Juli 2023, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Replik vom 24. August 2023 hielt A an seinen Anträgen in der
Hauptsache fest und ergänzte seine prozessualen Anträge mit einem
Editionsbegehren betreffend "die Mandatsvereinbarung der
Beschwerdegegnerin mit der Anwaltskanzlei C und die bisherigen Rechnungen
der Anwaltskanzlei C". Die ZHdK duplizierte am 6. September
2023, woraufhin A am 15. September 2023 eine weitere Stellungnahme
einreichte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom
2.
April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen zuständig.
1.2
Nimmt die
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil VB.2023.00195 zum
Schluss, dass es sich bei der Ausgangsverfügung um einen Zwischenentscheid im
Rahmen einer Administrativuntersuchung handle; ein solcher sei nicht
anfechtbar, wenn auch deren Ergebnis, das heisst der Untersuchungsbericht,
nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich
bei der Verfügung vom 25. Mai 2023 um einen Endentscheid; dieser schliesse
das Verfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin betreffend seine datenschutzrechtlichen
Unterlassungsansprüche ab.
2.2
§ 19a Abs. 1 VRG erklärt Endentscheide für anfechtbar; sie erledigen eine
Streitsache instanzabschliessend. Der Endentscheid kann formeller oder
materieller Natur sein. Ein Endentscheid – und kein Vor- oder Zwischenentscheid
– liegt auch vor, wenn eine Anordnung ein Rechtsverhältnis befristet, vorläufig
oder vorübergehend regelt, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren
getroffen wird, sondern in einem selbständigen Verfahren ergeht (Bertschi,
§ 19a N. 13–15 mit Hinweisen). Zwischenentscheide sind dagegen Entscheide,
die das Verfahren nicht (ganz oder teilweise) abschliessen, sondern bloss eine
formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die
Verfahrenserledigung regeln. Mit anderen Worten handelt es sich um Entscheide,
mit denen "vorgängig und gesondert" über eine Rechtsfrage entschieden
wird, die für den Ausgang des Verfahrens massgebend ist (BGE 142 III 653 [= Pra. 106/2017
Nr. 94] E. 1.1; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2018, Art. 90
BGG N. 3).
2.3
Hintergrund der vorliegenden Streitsache bildet
eine Administrativuntersuchung im Sinn von (§ 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung mit) § 55a und § 55b des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10). Der
Beschwerdeführer stellte seine datenschutzrechtlichen Unterlassungsbegehren
ausdrücklich im Zusammenhang mit dieser.
2.4
Entgegen
der Vorinstanz ist der Entscheid über die datenschutzrechtlichen
Unterlassungsbegehren des Beschwerdeführers nicht als Zwischenentscheid im
Rahmen der Administrativuntersuchung zu qualifizieren. Zwar hängen die Begehren
des Beschwerdeführers mit der Administrativuntersuchung zusammen; anders als im
Verfahren betreffend Ausstand können die Bearbeitung von Personendaten und die damit
(im Hintergrund) geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen aber nicht als
akzessorisch zur Administrativuntersuchung bezeichnet werden.
Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4)
kann die (von einer Datenbearbeitung) betroffene Person vom öffentlichen Organ
verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt
bzw. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt. Diese Ansprüche
sind selbständiger Natur und konkretisieren das aus Art. 13 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliessende Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (VGr, 23. Februar 2022,
VB.2021.00734, E. 3.1 und 3.2.2, und 23. März 2016, VB.2015.00339,
E. 3.2 mit Hinweisen; ferner VGr, 14. Juli 2022,
VB.2021.00854, E. 1.2; BVGr, 14. Mai 2018, A-6908/2017, E. 4.4.4
und 4.5). Bei der Verfügung vom 25. Mai 2023 handelt
es sich mithin um einen Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG
über Ansprüche, die sich direkt auf das Gesetz über die Information und den
Datenschutz stützen. Die Vorinstanz hätte folglich auf den Rekurs eintreten
müssen.
2.5
Ist die Vorinstanz auf eine Sache zu Unrecht
nicht eingetreten, kann das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen
selbst einen Sachentscheid fällen (vgl. dazu Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 7 in Verbindung mit § 63 N. 18). Dieses
Vorgehen rechtfertigt sich vorliegend, stellt der Beschwerdeführer doch
dieselben Anträge auch vor Verwaltungsgericht. Überdies erweist sich die
Streitsache als spruchreif, worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dabei
liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es dies tun will. Nach
ständiger Praxis sieht das Verwaltungsgericht davon ab, wenn die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten
(Donatsch, § 59 N. 5). Das ist hier der Fall. Ohnehin sind vorliegend
lediglich Rechtsfragen zu prüfen, die überdies keine Fragen allgemeiner
Bedeutung aufwerfen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Auftragserteilung zur Durchführung der
Administrativuntersuchung vom 10. Juni 2022 sei nichtig. Dies leitet er
insbesondere daraus ab, dass dieser keine Ausschreibung vorausging und damit
die "Minimalgarantien für den Marktzutritt und [die] Minimalanforderungen
an die öffentliche Auftragsvergabe" gemäss dem Binnenmarktgesetz vom
6.
Oktober 1995 (BGBM, SR 943.02) verletzt worden seien. Fehlt es –
so der Beschwerdeführer weiter – an einer rechtswirksamen Auftragserteilung,
fehle es von vornherein an einer Grundlage für die Datenbearbeitung durch die Anwaltskanzlei C
bzw. die Untersuchungsbeauftragten.
4.2
Nichtigen
Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit
ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig,
nämlich wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer
und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 139 II 243 E. 11.2). Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen
Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 132 II 21
E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3
Die
Parteien gehen offenbar übereinstimmend davon aus, dass das Vergaberecht auf
die hier interessierende Dienstleistung grundsätzlich Anwendung findet. Dies
erscheint jedoch nicht klar (vgl. zum Geltungsbereich der [hier anwendbaren] Submissionsverordnung
des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 [SubmV, OS 58,
351.
ff.] VGr, 17. August 2023,
VB.2021.00803, E. 1.1 ff. mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält,
braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die Wahl
einer falschen (vergaberechtlichen) Verfahrensart stellte zwar einen
Rechtsfehler dar; darin wäre jedoch kein geradezu krasser Verfahrensfehler im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erblicken. Die sehr hohe
Schwelle, welche für die Annahme der Nichtigkeit vorausgesetzt ist, wäre folglich
hier auch nicht erreicht, wenn das Vergaberecht anwendbar und die Vergabe in
einer falschen Verfahrensart erfolgt wäre (VGr, 3. März 2022,
VB.2022.00016, E. 2.4.2; vgl. VGr, 2. Mai 2023, VB.2023.00038,
E. 1.2 Abs. 2; Claudia Schneider Heusi, Vergaberecht,
3.
A., Zürich etc. 2021, S. 165 und 167–169).
Folglich kann auf die
Edition der Mandatsvereinbarung und Rechnungen verzichtet werden, zumal der
Beschwerdeführer damit lediglich die
Erreichung von bestimmten vergaberechtlichen Schwellenwerten zu belegen
beabsichtigt.
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGE 148 II 564 [Vergabe eines kommunalen Monopols zum Plakataushang ohne
Ausschreibung]) verweist, bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass der
Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, mit dem vorliegenden nicht
vergleichbar ist. Dort schloss das Bundesgericht denn auch primär deshalb auf
Nichtigkeit, weil der Entscheid über die Vergabe eines Monopols zum
Plakataushang ohne vorgängige Ausschreibung durch die Gemeinde klar gegen
Art. 2 Abs. 7 BGBM verstiess. Gemäss dieser Bestimmung hat die
Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem
Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf sie Personen mit Niederlassung oder
Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren. Überdies hatte das Bundesgericht
bereits kurz davor in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass sich
Gemeinden bei der Konzessionsvergabe an Art. 2 Abs. 7 BGBM zu halten
haben (vgl. BGE 143 II 120).
4.5
Nach dem
Gesagten kann nicht von Nichtigkeit der Auftragserteilung gesprochen werden. Die
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
5.
5.1
Die Bearbeitung personenbezogener Daten im
Rahmen eines Anstellungsverfahrens und insbesondere im Rahmen einer
Administrativuntersuchung ist nach § 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung mit
§ 34 Abs. 1 und §§ 55a f. PG sowie § 44a Abs. 3
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR, LS 172.1) ausdrücklich zulässig.
5.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, der Gegenstand der hier interessierenden
Administrativuntersuchung sprenge den gesetzlich erlaubten Rahmen, weshalb eine
Datenbearbeitung dennoch nicht zulässig sei. Er verweist auf die Formulierung
der Verfügung vom 31. Mai 2022 ("Tanz Akademie Zürich [taZ] –
Einleitung einer Administrativuntersuchung"), wonach im Rahmen der
Administrativuntersuchung von der ZHdK getroffene Massnahmen zu bewerten,
verantwortliche Personen festzulegen und Pflichtverletzungen festzustellen
seien. Pflichtverletzungen und Verantwortlichkeiten seien – so der
Beschwerdeführer – rechtliche Beurteilungen und gingen über die Ermittlung
eines Sachverhalts hinaus. Der Bericht der Administrativuntersuchung solle
Dispositiv
demnach auch Elemente eines Sachverständigengutachtens beinhalten. "Das
alles" habe mit Sachverhaltsermittlung nichts zu tun und verletze die
Vorgaben des Gesetzes wie auch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die
Auftragserteilung an die Anwaltskanzlei C habe zum Ziel, dass diese
"einem Gericht gleich ein Urteil fällt.
5.3 Zunächst
ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er die Untersuchungsgegenstände
an dieser Stelle verkürzt wiedergibt: Aus der Einleitung der
Administrativuntersuchung geht hervor, dass mögliche Mängel und/oder
Pflichtverletzungen festzustellen und die möglicherweise
verantwortlichen Personen festzulegen seien. Diese vertiefte Abklärung des
Sachverhalts innerhalb der Organisation der Beschwerdegegnerin bzw.
insbesondere der taZ entspricht gerade dem Zweck einer
Administrativuntersuchung (Antrag und Weisung des Regierungsrats zu einem
Gesetz über die Administrativuntersuchung vom 11. Juli 2018, ABl
2018-07-20, S. 4; vgl. auch VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00808,
E. 2.2, und 4. Dezember 2002, PB.2002.00031, E. 2b/aa). Sodann
lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 2.1) nicht
entnehmen, dass eine Bewertung von getroffenen Massnahmen durch die mit der
Untersuchung betrauten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unzulässig wäre
(ferner Rainer J. Schweizer, Grundsatzfragen der Administrativuntersuchung, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Administrativuntersuchung in der öffentlichen Verwaltung und in privaten
Grossunternehmen, St. Gallen 2004, S. 9 ff., 18 und 20 f.).
Vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass der Bericht über das Ergebnis der
durchgeführten Untersuchung von der auftraggebenden Behörde frei gewürdigt
werden muss. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein von Personen
losgelöster "Sachverhalt", der im Rahmen einer
Administrativuntersuchung abgeklärt werden soll, kaum vorstellbar ist; es ist
deshalb in der Praxis nicht selten, dass die Untersuchungsbeauftragten sich –
wie hier – (unter anderem) auch zu Pflichtverletzungen und Verantwortlichkeiten
äussern sollen (Felix Uhlmann/Jasmina Bukovac, Administrativ- und
Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, ZBl 121/2020,
S. 351 ff., 357). Den Untersuchungsbeauftragten ist es dabei auch
nicht verwehrt, eigene Empfehlungen abzugeben.
5.4 Zusammengefasst
sind die Untersuchungsgegenstände gemäss Verfügung vom 31. Mai 2022 nicht
zu beanstanden; sie sind von den gesetzlichen Grundlagen der
Administrativuntersuchung (vorn, E. 5.1) abgedeckt. Die bei der Anwaltskanzlei C
mit der Durchführung der Administrativuntersuchung betrauten Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte können und dürfen somit Personendaten (einschliesslich
besonderer Personendaten) des Beschwerdeführers bearbeiten (§ 44a Abs. 3 lit. a OG RR). Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer verpflichtet,
an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuwirken (§ 55a Satz 1 PG). Nach dem Gesagten kann davon abgesehen werden, Akten der
Administrativuntersuchung beizuziehen.
6.
Insgesamt ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen (vorn, E. 2.5; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 57).
7.
7.1 Die Bearbeitung von Personendaten im
Rahmen der hier interessierenden Administrativuntersuchung betrifft den
Beschwerdeführer in seiner Stellung als Arbeitnehmer, weshalb von einer
personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von § 65a Abs. 3 VRG auszugehen
ist. Mangels grosser Tragweite der Angelegenheit sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. zum Ganzen bereits VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195, E. 4 mit Hinweisen).
7.2 Eine
Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3 Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In
der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie die Beschwerdegegnerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
(vgl. betreffend die Beschwerdegegnerin VGr, 30. August 2018, VB.2018.00010, E. 4 mit Hinweis). Hier liegen keine besonderen Umstände
vor, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise
rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.