VB.2023.00329
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00329
13. Januar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.25932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00329
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1980, chinesische Staatsangehörige,
heiratete am 3. Mai 2017 den Schweizer Bürger C und reiste zuletzt am 31. Juli
2017 in die Schweiz ein. Am 5. September 2017 erteilte ihr der Kanton
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Mit Urteil
vom 20. August 2019 berechtigte das Bezirksgericht Zürich die Eheleute zum
Getrenntleben. Am 26. November 2018 hatte A Strafanzeige gegen ihren
Ehemann erhoben, u. a. wegen
Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Am 27. Januar 2020 stellte die
Staatsanwaltschaft I (Schwere Gewaltkriminalität) das Strafverfahren ein.
Dagegen erhob A Beschwerde an das Obergericht. Mit Beschluss vom 27. Juli
2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gut,
hob diese auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft zurück. Dabei sollten die Ehegatten staatsanwaltschaftlich
einvernommen werden.
B. Mit Verfügung vom
17. September 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei. Zudem wies es ihr Gesuch vom 25. Juni
2019 um (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.
Ferner wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz
eine Frist bis am 16. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 15. Oktober 2020 an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Schreiben vom 14. April 2021
teilte diese den Parteien mit, dass sie das Rekursverfahren so lange informell
sistieren werde, bis die Staatsanwaltschaft in dem gegen den Ehemann geführten
Strafverfahren erneut entschieden habe.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde das
Strafverfahren ein zweites Mal eingestellt, wogegen A wiederum Beschwerde an
das Obergericht erhob.
Am 9. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 14. August 2023. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und die Rekurskosten A auferlegt.
Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. Sinngemäss stellte sie überdies
ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und ersuchte darum, den
Abschluss des Verfahrens vor Obergericht abzuwarten. Zudem sei das
vorinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 erwog der
Abteilungspräsident, da die Beschwerdeführerin massive Vorwürfe gegen ihren
Ehemann bezüglich ehelicher Gewalt erhebe und namentlich
Vergewaltigungsvorwürfe und sexuelle Nötigung im Raum stehen würden und gegen
die Einstellungsverfügung erneut Beschwerde beim Obergericht erhoben worden
sei, welche nach wie vor rechtshängig sei, wobei das Verwaltungsgericht in
ausländerrechtlicher Hinsicht zu prüfen habe, ob die Beschwerdeführerin Opfer
ehelicher Gewalt geworden sei und sie daraus einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch ableiten könne, ziehe das Gericht in Erwägung, das
Beschwerdeverfahren zu sistieren. Zur beabsichtigten Sistierung gewährte es den
Parteien das rechtliche Gehör. Am 4. August 2023 erklärte sich die
Beschwerdeführerin mit der Sistierung einverstanden. Das Migrationsamt
verzichtete auf Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom 27. September
2023.
sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis
31.
März 2024.
Am 20. Dezember 2023 liessen sich die Ehegatten C/A
scheiden.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 wies das Obergericht
die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft I vom 7. Februar 2023. Daraufhin hob das
Verwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit
Präsidialverfügung vom 28. März 2024 auf und setzte den Parteien Frist an,
um zum Beschluss des Obergerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin liess sich die
Beschwerdeführerin am 24. April 2024 vernehmen, unter dem Hinweis auf ihre
Wiederverheiratung. Denn sie hatte am 9. April 2024 in der Gemeinde D den
im Kanton E niedergelassenen chinesischen Staatsangehörigen F geheiratet.
Ferner erklärte sie, es rechtfertige sich, das Verfahren erneut zu sistieren,
weil sie im Kanton E ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt habe. Hierauf teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit
Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 mit, es werde erneut eine Sistierung
beabsichtigt. Das Migrationsamt liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren
VB.2023.00329 schliesslich ein weiteres Mal sistiert, bis einstweilen 30. November
2024.
Am 18. Dezember 2024 erteilte das Migrationsamt des
Kantons E der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem Ehegatten.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Das zwischenzeitliche Erteilen einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Kanton E hat der
vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen; insofern ist
diese entsprechend abzuschreiben (vgl. VGr, 26. August 2009,
VB.2009.00052, E. 1; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6). Die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe
des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei einem gegenstandslos
gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in
erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand
der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das
gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben
(VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00692, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.
und § 17 N. 31, sowie Donatsch, § 63 N. 7). In die
vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist aus
prozessökonomischen Gründen nur einzugreifen, wenn sich der Entscheid unschwer
als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4,
E. 3; RB 2006 Nr. 15, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
2.2
Es folgt
eine summarische Prüfung der Prozessaussichten der am 11. Juni 2023
eingereichten Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein, und beanspruchte eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 (in der bis 31. Dezember
2024.
gültigen Fassung) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine unrichtige und
ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es sei nicht
sachgerecht gewesen, bereits jetzt in dieser Sache einen Entscheid zu fällen
und den Entscheid des Obergerichts nicht abzuwarten. Die von ihr behaupteten
Vorfälle seien zu schwerwiegend, als dass sie im Fall der Weiterführung des
Strafverfahrens bei der Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung einfach ausser
Acht gelassen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich dem BIF
anvertraut, wobei die gegenüber dem BIF geschilderten Vorfälle dermassen
zahlreich und gravierend gewesen seien, dass ihr das BIF geraten habe, eine
Strafanzeige gegen den Ehemann einzureichen. Anlässlich des Strafverfahrens
habe sie einen Teil der verschiedenen Vorfälle bei der Polizei und der
Staatsanwaltschaft eindrücklich und ausführlich zu Protokoll gegeben. Sämtliche
Protokolle lägen in den Akten. Ebenfalls in den Akten liege ein Bericht der
ehemaligen Psychologin, Frau lic. phil. G, vom 20. Januar 2020. Gemäss
diesem Bericht würden nach und nach traumatische Erfahrungen der häuslichen
Gewalt zum Vorschein kommen, worunter sie immer noch psychisch wie auch
somatisch leide. Besonders perfide sei der Psychoterror des Ex-Manns, der sie
wiederholt aufgefordert habe, sich das Leben zu nehmen. Ihre Schilderung gemäss
den Protokollen sowie gemäss dem Bericht würden eine Reihe von Gewaltausübungen
umfassen, welche die vom Bundesgericht geforderte Konstanz und Intensität von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG fraglos überschreiten würden, was
wohl unbestritten sei. Umstritten sei einzig, ob ihren Schilderungen geglaubt
werden könne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich letztlich in
der unkritischen Übernahme der Meinung der Staatsanwaltschaft gemäss
Einstellungsverfügung erschöpften, gebe es keinen Grund, ihr keinen Glauben zu
schenken. Sie habe die Vorfälle sehr eindrücklich und lebensnah geschildert.
Vorhandene Widersprüche würden sich zumeist in Details erschöpfen und seien auf
Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen ihren damaligen Ehemann
schwerwiegende Vorwürfe: Mehrere Vorwürfe betrafen die Zeit vor dem Eheschluss,
weitere hätten sich u. a.
im April 2017 und Juli 2018 ereignet. Im April 2017 habe er sie zu Oralsex
gezwungen; im Juli 2018 habe er sie auf dem Balkon vergewaltigt. So habe er sie
am 30. Juli 2018 auf den Balkon seiner Wohnung gestossen und gesagt, etwas
"Neues" mit ihr ausprobieren zu wollen. Sie habe ihm "nein"
gesagt. Dennoch habe er ihr Pyjama ausgezogen und sei auf dem Balkon von hinten
vaginal in sie eingedrungen. Er habe sie an den Schultern/Oberarmen in die Haut
gekniffen, was zu blauen Flecken geführt habe, und er habe sie auch auf den
Rücken geschlagen. Sie könne sich gut erinnern, dass es geregnet habe, denn sie
sei auf dem Balkon am Rücken nass geworden und habe aufgrund dessen unbedingt
zurück in das Zimmer gewollt, was er nicht zugelassen habe. Er habe ihr gesagt,
dass sie nicht zurück in den Wohnbereich gehen könne, solange sie ihn nicht
befriedige. Danach habe sie Bauchschmerzen verspürt. Es habe noch einen Vorfall
in der Toilette der Wohnung von C gegeben; dabei habe sie sich auf das WC legen
müssen und er sei von hinten vaginal und anal in sie eingedrungen. Wann dieser
Vorfall gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen, sie könne diesen Vorfall
zeitlich nicht mehr einordnen. Im Februar oder März 2018 habe er sie
30.
Minuten in der Dusche eingesperrt, weil er nicht gewollt habe, dass sie
seine Kinder über die Heirat informiere. Zuvor habe er sie gestossen und sich
mit ihr in der Toilette eingesperrt. Im Duschraum habe er sie an den Haaren
gezogen und gegen die Glaswand der Dusche gestossen. Auch am Arm habe er sie
gekniffen. Weiter habe er ihr anlässlich eines Telefonats am 7. Oktober
2018.
gesagt, wenn sie den von ihm vorbereiteten Scheidungsvertrag nicht
unterschreibe, werde er sie mithilfe des Schweizer Gesetzes zu Tode quälen. Als
sie den Vertrag am Folgetag zerrissen habe, habe er sie geschubst, sodass sie
zu Boden gegangen und für einen Moment bewusstlos geworden sei. Anschliessend
habe er sie am Hals gewürgt. Als sie daraufhin die Polizei habe rufen wollen,
habe er sie mit dem Tod bedroht. Ausserdem habe er zu ihr gesagt, wenn sie den
Vertrag nicht innert drei Monaten unterschreibe, "bringe" er sie zum
Tod.
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin
den geforderten Nachweis, dass sie durch ihren Ehemann körperliche Gewalt im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlitten habe, nicht habe
erbringen können. So sei das infolge ihrer Strafanzeigen gegen C eingeleitete
Strafverfahren betreffend Vergewaltigung etc. bereits zweimal eingestellt
worden, dies auch mit Bezug auf die angeblich vor der Ehe erfolgten sexuellen
Übergriffe. Nach der ersten Einstellungsverfügung sei die Staatsanwaltschaft
auch nach der mit Entscheid des Obergerichts vom 27. Juli 2020
angeordneten parteiöffentlichen Befragung der Eheleute erneut zum Schluss
gekommen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten strafbaren
Handlungen, welche ihr Ehemann begangen haben solle, durch ihre Aussagen nicht
nachweisen liessen, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar
2023.
wiederum eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe u. a. erwogen, die von ihr
durchgeführte Befragung vom 30. September 2022 habe deutlich gemacht, dass
die Beschwerdeführerin keine klaren Sachverhalte gegen ihren Ehemann
vorzubringen vermocht habe und Neues, insbesondere anderes als in den
vorherigen Befragungen erzählt habe. Sei die Ohnmacht im Wohnzimmer vom Oktober
2018.
gegenüber der Polizei noch als Ursache eines Schubsers dargestellt worden,
wolle die Rekurrentin vier Jahre nach dem Ereignis zusätzlich mit Fusstritten
während der Ohnmacht traktiert worden sein, dies während des Gewürgtwerdens.
Und dies, obschon sie bislang immer geltend gemacht habe, während der Ohnmacht
nichts mitbekommen zu haben und sich deshalb auch nicht näher an den Vorfall
erinnern zu können. Auch der Vorfall im Badezimmer im Februar oder März 2018,
wohin der Ehemann sich mit der Rekurrentin eingeschlossen haben soll, sei
anlässlich der Befragung vom 30. September 2022 ganz anders geschildert
worden als gegenüber der Polizei. Damals habe sie nicht davon berichtet,
alleine im Badezimmer eingesperrt worden zu sein, vielmehr habe sie gesagt, mit
C im Badezimmer gewesen zu sein. Sie habe nicht kongruent und nicht detailliert
von konkreten, dem Ehemann angelasteten strafbaren Handlungen berichtet.
Vorgebrachte Sachverhalte seien von ihr immer wieder markant anders und mit
nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Mit Bezug auf den
angeblichen Vorfall vom 30. Juli 2018, an dem die Beschwerdeführerin auf
dem Balkon bei nacktem Oberkörper Regen gespürt haben wolle, sei festzustellen,
dass an jenem Tag über der Ortschaft kein Regentropfen gefallen sei. Der
angebliche Hergang vom Oktober 2018, wie die Rekurrentin anlässlich der Vorlage
des Scheidungsvertrages zu Boden gekommen sein wolle, falle sehr vage und ohne
konkret umschriebene Interaktion aus. Ihre Aussage, wonach ihr Ehemann in
seiner Wohnung gesagt habe, sie zu töten, wenn sie die Polizei rufe, ergebe
keinen Sinn, zumal er ihr gleichzeitig gesagt haben soll, sie dürfe nicht in
seiner Wohnung sterben. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ohne
Weiteres in Ohnmacht zu fallen. Die Vorinstanz schloss aus dem Gesagten, dass
die auf den Vorakten und der nachgeholten parteiöffentlichen Befragung der
Eheleute beruhenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
vom 7. Februar 2023 klar, konzise und überzeugend seien. Es bestehe kein
Anlass, von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abzuweichen, wonach der
Ehemann keine Straftaten gegenüber der Ehefrau begangen habe.
Dieser Schluss der Vorinstanz wäre durch das
Verwaltungsgericht zu bestätigen gewesen: Mit Blick auf die Einheit der
Rechtsordnung darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen
der Strafbehörde abweichen (BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.1).
Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Fall zu: Die Eheleute wurden
mehrfach polizeilich befragt und schliesslich auch im Beisein ihrer
Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft am 30. September 2022. Gestützt
auf die Befragungen erging am 7. Februar 2023 eine einlässlich begründete
zweite Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung wurde – ebenfalls mit
eingehender Begründung – durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.
Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 3. Januar 2024 wiesen die Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
weitere und teilweise erhebliche Widersprüche auf, wobei teilweise völlig neue
Details zu den vorgebrachten Sachverhalten geschildert worden seien. Insgesamt
seien die vorgebrachten Sachverhalte immer wieder markant anders und teilweise
mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Zudem habe die
Beschwerdeführerin fertig ausgedruckte Zusammenfassungen an die Befragung
mitgebracht und im Laufe der Einvernahme unbemerkt hervorgenommen und daraus
abgelesen. Bei dieser Sachlage hätten sich die strafrechtlich geltend gemachten
Vorfälle auch in migrationsrechtlicher Hinsicht als haltlos erwiesen und hätte
die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG ableiten können. An diesem Schluss hätte auch der allgemein gehaltene
Bericht der behandelnden Psychologin vom 20. Januar 2020 nichts geändert.
Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz mit ihrem "unangekündigten"
Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben: Dass die Vorinstanz den Abschluss
des obergerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet hat oder der
Beschwerdeführerin – nachdem ihr bereits am 28. Februar 2023 Gelegenheit
zur Stellungnahme geboten worden war und jene die Möglichkeit am 22. März
2023.
auch wahrgenommen hatte – nicht erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt
habe, um nochmals umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen und
finanziellen Situation Stellung zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Gerade das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung muss bereits im Beschwerdezeitpunkt
begründet werden und die gesuchstellende Person muss von sich aus sämtliche zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und belegen
(Plüss, § 16 N. 38). Bei einer Veränderung der finanziellen
Verhältnisse während der Verfahrensdauer darf von der rechtskundig vertretenen
Gesuchstellerin erwartet werden, dass die Rechtsvertretung proaktiv aktuelle
Unterlagen einreicht (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Im Weiteren richtete
sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung und die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit. Nachdem sich
auch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, ist die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz im Ergebnis
zu bestätigen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2020.00127, E. 4.2).
Zudem hatte es die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin unterlassen,
ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten
Mittellosigkeit vor Vorinstanz nachzukommen und diese durch proaktive
Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen (vgl. VGr, 13. November 2019,
VB.2019.00338, E. 6.2), weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht wegen
fehlender Mittellosigkeit abweisen durfte.
Nach dem Gesagten wäre die
Beschwerdeführerin nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten im
Beschwerdeverfahren unterlegen. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 11. Juni
2023.
gestellten Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ob die
Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann
daher offengelassen werden.
4.
Verfügungen des Verwaltungsgerichts in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten können grundsätzlich mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird, ansonsten die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offensteht. Anders als bei einer
Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzugs erwächst bei einer Verfahrensabschreibung
zufolge Gegenstandslosigkeit nicht bloss der angefochtene Entscheid (oder die
diesem zugrunde liegenden Anordnungen) mit der Zustellung des
Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, sondern das gesamte Verfahren
(inklusive des Verwaltungsverfahrens) wird hinfällig (vgl. Donatsch, § 63
N. 4, und Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 24). Anders als bei
einem Beschwerderückzug ist ein Abschreibungsentscheid wegen
Gegenstandslosigkeit deshalb als negative Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg und nicht etwa mit Revision anfechtbar (VGr, 11. Januar
2024, VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweisen; Markus Müller in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 5 VwVG N. 106). Der Rechtsweg
in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich
dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 11. Januar 2024,
VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweis; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss,
§ 17 N. 91).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2.
Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).