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Entscheid

VB.2023.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00329

13. Januar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25932)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00329

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1980, chinesische Staatsangehörige,

heiratete am 3. Mai 2017 den Schweizer Bürger C und reiste zuletzt am 31. Juli

2017 in die Schweiz ein. Am 5. September 2017 erteilte ihr der Kanton

Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Mit Urteil

vom 20. August 2019 berechtigte das Bezirksgericht Zürich die Eheleute zum

Getrenntleben. Am 26. November 2018 hatte A Strafanzeige gegen ihren

Ehemann erhoben, u. a. wegen

Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Am 27. Januar 2020 stellte die

Staatsanwaltschaft I (Schwere Gewaltkriminalität) das Strafverfahren ein.

Dagegen erhob A Beschwerde an das Obergericht. Mit Beschluss vom 27. Juli

2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gut,

hob diese auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurück. Dabei sollten die Ehegatten staatsanwaltschaftlich

einvernommen werden.

B. Mit Verfügung vom

17. September 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei. Zudem wies es ihr Gesuch vom 25. Juni

2019 um (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.

Ferner wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz

eine Frist bis am 16. Dezember 2020.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 15. Oktober 2020 an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Schreiben vom 14. April 2021

teilte diese den Parteien mit, dass sie das Rekursverfahren so lange informell

sistieren werde, bis die Staatsanwaltschaft in dem gegen den Ehemann geführten

Strafverfahren erneut entschieden habe.

Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde das

Strafverfahren ein zweites Mal eingestellt, wogegen A wiederum Beschwerde an

das Obergericht erhob.

Am 9. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 14. August 2023. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und die Rekurskosten A auferlegt.

Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. Sinngemäss stellte sie überdies

ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und ersuchte darum, den

Abschluss des Verfahrens vor Obergericht abzuwarten. Zudem sei das

vorinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen

und sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 erwog der

Abteilungspräsident, da die Beschwerdeführerin massive Vorwürfe gegen ihren

Ehemann bezüglich ehelicher Gewalt erhebe und namentlich

Vergewaltigungsvorwürfe und sexuelle Nötigung im Raum stehen würden und gegen

die Einstellungsverfügung erneut Beschwerde beim Obergericht erhoben worden

sei, welche nach wie vor rechtshängig sei, wobei das Verwaltungsgericht in

ausländerrechtlicher Hinsicht zu prüfen habe, ob die Beschwerdeführerin Opfer

ehelicher Gewalt geworden sei und sie daraus einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch ableiten könne, ziehe das Gericht in Erwägung, das

Beschwerdeverfahren zu sistieren. Zur beabsichtigten Sistierung gewährte es den

Parteien das rechtliche Gehör. Am 4. August 2023 erklärte sich die

Beschwerdeführerin mit der Sistierung einverstanden. Das Migrationsamt

verzichtete auf Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom 27. September

2023.

sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis

31.

März 2024.

Am 20. Dezember 2023 liessen sich die Ehegatten C/A

scheiden.

Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 wies das Obergericht

die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft I vom 7. Februar 2023. Daraufhin hob das

Verwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit

Präsidialverfügung vom 28. März 2024 auf und setzte den Parteien Frist an,

um zum Beschluss des Obergerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin liess sich die

Beschwerdeführerin am 24. April 2024 vernehmen, unter dem Hinweis auf ihre

Wiederverheiratung. Denn sie hatte am 9. April 2024 in der Gemeinde D den

im Kanton E niedergelassenen chinesischen Staatsangehörigen F geheiratet.

Ferner erklärte sie, es rechtfertige sich, das Verfahren erneut zu sistieren,

weil sie im Kanton E ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestellt habe. Hierauf teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit

Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 mit, es werde erneut eine Sistierung

beabsichtigt. Das Migrationsamt liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren

VB.2023.00329 schliesslich ein weiteres Mal sistiert, bis einstweilen 30. November

2024.

Am 18. Dezember 2024 erteilte das Migrationsamt des

Kantons E der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehegatten.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Das zwischenzeitliche Erteilen einer

Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Kanton E hat der

vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen; insofern ist

diese entsprechend abzuschreiben (vgl. VGr, 26. August 2009,

VB.2009.00052, E. 1; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 28 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6). Die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe

des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei einem gegenstandslos

gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in

erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand

der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das

gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben

(VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00692, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.

und § 17 N. 31, sowie Donatsch, § 63 N. 7). In die

vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist aus

prozessökonomischen Gründen nur einzugreifen, wenn sich der Entscheid unschwer

als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4,

E. 3; RB 2006 Nr. 15, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

2.2

Es folgt

eine summarische Prüfung der Prozessaussichten der am 11. Juni 2023

eingereichten Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, Opfer ehelicher

Gewalt geworden zu sein, und beanspruchte eine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 (in der bis 31. Dezember

2024.

gültigen Fassung) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine unrichtige und

ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es sei nicht

sachgerecht gewesen, bereits jetzt in dieser Sache einen Entscheid zu fällen

und den Entscheid des Obergerichts nicht abzuwarten. Die von ihr behaupteten

Vorfälle seien zu schwerwiegend, als dass sie im Fall der Weiterführung des

Strafverfahrens bei der Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung einfach ausser

Acht gelassen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich dem BIF

anvertraut, wobei die gegenüber dem BIF geschilderten Vorfälle dermassen

zahlreich und gravierend gewesen seien, dass ihr das BIF geraten habe, eine

Strafanzeige gegen den Ehemann einzureichen. Anlässlich des Strafverfahrens

habe sie einen Teil der verschiedenen Vorfälle bei der Polizei und der

Staatsanwaltschaft eindrücklich und ausführlich zu Protokoll gegeben. Sämtliche

Protokolle lägen in den Akten. Ebenfalls in den Akten liege ein Bericht der

ehemaligen Psychologin, Frau lic. phil. G, vom 20. Januar 2020. Gemäss

diesem Bericht würden nach und nach traumatische Erfahrungen der häuslichen

Gewalt zum Vorschein kommen, worunter sie immer noch psychisch wie auch

somatisch leide. Besonders perfide sei der Psychoterror des Ex-Manns, der sie

wiederholt aufgefordert habe, sich das Leben zu nehmen. Ihre Schilderung gemäss

den Protokollen sowie gemäss dem Bericht würden eine Reihe von Gewaltausübungen

umfassen, welche die vom Bundesgericht geforderte Konstanz und Intensität von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG fraglos überschreiten würden, was

wohl unbestritten sei. Umstritten sei einzig, ob ihren Schilderungen geglaubt

werden könne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich letztlich in

der unkritischen Übernahme der Meinung der Staatsanwaltschaft gemäss

Einstellungsverfügung erschöpften, gebe es keinen Grund, ihr keinen Glauben zu

schenken. Sie habe die Vorfälle sehr eindrücklich und lebensnah geschildert.

Vorhandene Widersprüche würden sich zumeist in Details erschöpfen und seien auf

Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen ihren damaligen Ehemann

schwerwiegende Vorwürfe: Mehrere Vorwürfe betrafen die Zeit vor dem Eheschluss,

weitere hätten sich u. a.

im April 2017 und Juli 2018 ereignet. Im April 2017 habe er sie zu Oralsex

gezwungen; im Juli 2018 habe er sie auf dem Balkon vergewaltigt. So habe er sie

am 30. Juli 2018 auf den Balkon seiner Wohnung gestossen und gesagt, etwas

"Neues" mit ihr ausprobieren zu wollen. Sie habe ihm "nein"

gesagt. Dennoch habe er ihr Pyjama ausgezogen und sei auf dem Balkon von hinten

vaginal in sie eingedrungen. Er habe sie an den Schultern/Oberarmen in die Haut

gekniffen, was zu blauen Flecken geführt habe, und er habe sie auch auf den

Rücken geschlagen. Sie könne sich gut erinnern, dass es geregnet habe, denn sie

sei auf dem Balkon am Rücken nass geworden und habe aufgrund dessen unbedingt

zurück in das Zimmer gewollt, was er nicht zugelassen habe. Er habe ihr gesagt,

dass sie nicht zurück in den Wohnbereich gehen könne, solange sie ihn nicht

befriedige. Danach habe sie Bauchschmerzen verspürt. Es habe noch einen Vorfall

in der Toilette der Wohnung von C gegeben; dabei habe sie sich auf das WC legen

müssen und er sei von hinten vaginal und anal in sie eingedrungen. Wann dieser

Vorfall gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen, sie könne diesen Vorfall

zeitlich nicht mehr einordnen. Im Februar oder März 2018 habe er sie

30.

Minuten in der Dusche eingesperrt, weil er nicht gewollt habe, dass sie

seine Kinder über die Heirat informiere. Zuvor habe er sie gestossen und sich

mit ihr in der Toilette eingesperrt. Im Duschraum habe er sie an den Haaren

gezogen und gegen die Glaswand der Dusche gestossen. Auch am Arm habe er sie

gekniffen. Weiter habe er ihr anlässlich eines Telefonats am 7. Oktober

2018.

gesagt, wenn sie den von ihm vorbereiteten Scheidungsvertrag nicht

unterschreibe, werde er sie mithilfe des Schweizer Gesetzes zu Tode quälen. Als

sie den Vertrag am Folgetag zerrissen habe, habe er sie geschubst, sodass sie

zu Boden gegangen und für einen Moment bewusstlos geworden sei. Anschliessend

habe er sie am Hals gewürgt. Als sie daraufhin die Polizei habe rufen wollen,

habe er sie mit dem Tod bedroht. Ausserdem habe er zu ihr gesagt, wenn sie den

Vertrag nicht innert drei Monaten unterschreibe, "bringe" er sie zum

Tod.

Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin

den geforderten Nachweis, dass sie durch ihren Ehemann körperliche Gewalt im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlitten habe, nicht habe

erbringen können. So sei das infolge ihrer Strafanzeigen gegen C eingeleitete

Strafverfahren betreffend Vergewaltigung etc. bereits zweimal eingestellt

worden, dies auch mit Bezug auf die angeblich vor der Ehe erfolgten sexuellen

Übergriffe. Nach der ersten Einstellungsverfügung sei die Staatsanwaltschaft

auch nach der mit Entscheid des Obergerichts vom 27. Juli 2020

angeordneten parteiöffentlichen Befragung der Eheleute erneut zum Schluss

gekommen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten strafbaren

Handlungen, welche ihr Ehemann begangen haben solle, durch ihre Aussagen nicht

nachweisen liessen, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar

2023.

wiederum eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe u. a. erwogen, die von ihr

durchgeführte Befragung vom 30. September 2022 habe deutlich gemacht, dass

die Beschwerdeführerin keine klaren Sachverhalte gegen ihren Ehemann

vorzubringen vermocht habe und Neues, insbesondere anderes als in den

vorherigen Befragungen erzählt habe. Sei die Ohnmacht im Wohnzimmer vom Oktober

2018.

gegenüber der Polizei noch als Ursache eines Schubsers dargestellt worden,

wolle die Rekurrentin vier Jahre nach dem Ereignis zusätzlich mit Fusstritten

während der Ohnmacht traktiert worden sein, dies während des Gewürgtwerdens.

Und dies, obschon sie bislang immer geltend gemacht habe, während der Ohnmacht

nichts mitbekommen zu haben und sich deshalb auch nicht näher an den Vorfall

erinnern zu können. Auch der Vorfall im Badezimmer im Februar oder März 2018,

wohin der Ehemann sich mit der Rekurrentin eingeschlossen haben soll, sei

anlässlich der Befragung vom 30. September 2022 ganz anders geschildert

worden als gegenüber der Polizei. Damals habe sie nicht davon berichtet,

alleine im Badezimmer eingesperrt worden zu sein, vielmehr habe sie gesagt, mit

C im Badezimmer gewesen zu sein. Sie habe nicht kongruent und nicht detailliert

von konkreten, dem Ehemann angelasteten strafbaren Handlungen berichtet.

Vorgebrachte Sachverhalte seien von ihr immer wieder markant anders und mit

nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Mit Bezug auf den

angeblichen Vorfall vom 30. Juli 2018, an dem die Beschwerdeführerin auf

dem Balkon bei nacktem Oberkörper Regen gespürt haben wolle, sei festzustellen,

dass an jenem Tag über der Ortschaft kein Regentropfen gefallen sei. Der

angebliche Hergang vom Oktober 2018, wie die Rekurrentin anlässlich der Vorlage

des Scheidungsvertrages zu Boden gekommen sein wolle, falle sehr vage und ohne

konkret umschriebene Interaktion aus. Ihre Aussage, wonach ihr Ehemann in

seiner Wohnung gesagt habe, sie zu töten, wenn sie die Polizei rufe, ergebe

keinen Sinn, zumal er ihr gleichzeitig gesagt haben soll, sie dürfe nicht in

seiner Wohnung sterben. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ohne

Weiteres in Ohnmacht zu fallen. Die Vorinstanz schloss aus dem Gesagten, dass

die auf den Vorakten und der nachgeholten parteiöffentlichen Befragung der

Eheleute beruhenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung

vom 7. Februar 2023 klar, konzise und überzeugend seien. Es bestehe kein

Anlass, von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abzuweichen, wonach der

Ehemann keine Straftaten gegenüber der Ehefrau begangen habe.

Dieser Schluss der Vorinstanz wäre durch das

Verwaltungsgericht zu bestätigen gewesen: Mit Blick auf die Einheit der

Rechtsordnung darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen

der Strafbehörde abweichen (BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.1).

Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Fall zu: Die Eheleute wurden

mehrfach polizeilich befragt und schliesslich auch im Beisein ihrer

Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft am 30. September 2022. Gestützt

auf die Befragungen erging am 7. Februar 2023 eine einlässlich begründete

zweite Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung wurde – ebenfalls mit

eingehender Begründung – durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.

Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 3. Januar 2024 wiesen die Aussagen

der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

weitere und teilweise erhebliche Widersprüche auf, wobei teilweise völlig neue

Details zu den vorgebrachten Sachverhalten geschildert worden seien. Insgesamt

seien die vorgebrachten Sachverhalte immer wieder markant anders und teilweise

mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Zudem habe die

Beschwerdeführerin fertig ausgedruckte Zusammenfassungen an die Befragung

mitgebracht und im Laufe der Einvernahme unbemerkt hervorgenommen und daraus

abgelesen. Bei dieser Sachlage hätten sich die strafrechtlich geltend gemachten

Vorfälle auch in migrationsrechtlicher Hinsicht als haltlos erwiesen und hätte

die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG ableiten können. An diesem Schluss hätte auch der allgemein gehaltene

Bericht der behandelnden Psychologin vom 20. Januar 2020 nichts geändert.

Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz mit ihrem "unangekündigten"

Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben: Dass die Vorinstanz den Abschluss

des obergerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet hat oder der

Beschwerdeführerin – nachdem ihr bereits am 28. Februar 2023 Gelegenheit

zur Stellungnahme geboten worden war und jene die Möglichkeit am 22. März

2023.

auch wahrgenommen hatte – nicht erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt

habe, um nochmals umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen und

finanziellen Situation Stellung zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Gerade das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung muss bereits im Beschwerdezeitpunkt

begründet werden und die gesuchstellende Person muss von sich aus sämtliche zum

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und belegen

(Plüss, § 16 N. 38). Bei einer Veränderung der finanziellen

Verhältnisse während der Verfahrensdauer darf von der rechtskundig vertretenen

Gesuchstellerin erwartet werden, dass die Rechtsvertretung proaktiv aktuelle

Unterlagen einreicht (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Im Weiteren richtete

sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen

Prozessführung und die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit. Nachdem sich

auch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, ist die

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz im Ergebnis

zu bestätigen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2020.00127, E. 4.2).

Zudem hatte es die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin unterlassen,

ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten

Mittellosigkeit vor Vorinstanz nachzukommen und diese durch proaktive

Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen (vgl. VGr, 13. November 2019,

VB.2019.00338, E. 6.2), weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht wegen

fehlender Mittellosigkeit abweisen durfte.

Nach dem Gesagten wäre die

Beschwerdeführerin nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten im

Beschwerdeverfahren unterlegen. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 11. Juni

2023.

gestellten Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren,

weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ob die

Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann

daher offengelassen werden.

4.

Verfügungen des Verwaltungsgerichts in

ausländerrechtlichen Angelegenheiten können grundsätzlich mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird, ansonsten die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offensteht. Anders als bei einer

Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzugs erwächst bei einer Verfahrensabschreibung

zufolge Gegenstandslosigkeit nicht bloss der angefochtene Entscheid (oder die

diesem zugrunde liegenden Anordnungen) mit der Zustellung des

Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, sondern das gesamte Verfahren

(inklusive des Verwaltungsverfahrens) wird hinfällig (vgl. Donatsch, § 63

N. 4, und Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 24). Anders als bei

einem Beschwerderückzug ist ein Abschreibungsentscheid wegen

Gegenstandslosigkeit deshalb als negative Verfügung auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg und nicht etwa mit Revision anfechtbar (VGr, 11. Januar

2024, VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweisen; Markus Müller in: Christoph

Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über

das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 5 VwVG N. 106). Der Rechtsweg

in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich

dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 11. Januar 2024,

VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweis; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss,

§ 17 N. 91).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.

Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundes-

gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).